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BGH · I ZR 70/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 70/59

PatG § 9; BGB § 242 Be, Bf Die Präge, oh den Käufer einer Erfindung die Nebonpflicht trifft, dem Erfinder hei der Erlangung einer Ehrung im Zusammenhang mit einem vom Käufer der Erfindung erzielten Ausstellungserfolg behilflich zu sein, kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (§ 242 BGB). Sie macht geltend, daß der Antrag auf Ausstellung einer Mitarbeiter-Urkunde ganz in ihr Ermessen gestellt sei, und bestreitet, daß der Kläger einen Rechtsanspruch hierauf habe. Die Parteien haben durch ihre Einlassung in den Tatsacheninstanzen zu dem Ausdruck gebracht, daß der vom Landgericht festgesetzte und vom Berufungsgericht stillschweigend bcibehaltone Streitwert von 6.100,— DM ihrer Interessenlage gerecht wird. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erlangung einer Mitarbeiter-Urkunde erschöpft sich nicht in dem rein ideellen Interesse an der Ehrung, sondern er besitzt daneben insofern auch vermögensrechtlichen Charakter, als sich der Kläger vom Besitz einer derartigen Urkunde eine Förderung seines wirtschaftlichen Fortkommens verspricht. Das Berufungsurteil baut auf zwei tatsächlichen Feststellungen auf, die keiner Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, indem es als erwiesen ansieht, daß der Beklagten die Goldmedaille für den "Fette-Gewinderollkopf Type F 3“, nicht aber für dessen Anwendungsmöglichkeiten an Drehbank und Schraubenautomat, verliehen worden sei, und ferner, daß die Ausstellung einer Mitarbeiter-Urkunde auch heute noch zu erlangen sei^ Es meint aber, aus dem Vertrage der Parteien vom 18. Auch aus § 242 BGB könne eine vertragliche Nebenpflicht dieser Art nicht hergeleitet werden, weil dazu nicht das Bestehen eines DauerSchuldverhältnisses genüge, sondern außerdem "besonders enge und gemeinsame Bindungen" der Parteien für die Dauer ihrer Vertragsbeziehungen zu fordern seien. Der Revision, die eine Verletzung des § 242 BGB rügt, ist insofern zuzustimmen, als die Urteilsbegründung nicht eindeutig erkennen läßt, ob der Begriff einer klagbaren Nebenpflicht aus § 242 BGB vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gewürdigt worden ist. Im Rahmen einer angemessenen Vertragserfüllung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) können sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, neben den ausdrücklich geregelten Hauptpflichten unter Umständen für beide Parteien ergänzende Nebenpflichten, und zwar nicht nur auf Unterlassung vertragsschädigenden Verhaltens, sondern auch auf ein positives Tun, ergeben. Diese denkbaren Nebenpflichten beschränken sich nicht begriffsnotwendig auf eine bloße Ergänzung und Förderung der Hauptvertragspflicht, sondern sie können auch den Charakter selbständiger Nebenpflichten tragen, unter denen für den vorliegenden Fall die Mitwirkungspflicht (vgl. Ausschlaggebend für das Berufungsgericht könnte die Erwägung gewesen sein, daß der Kläger der Beklagten nicht nur ein Auswertungsrecht an seiner Konstruktion, sondern geradezu das volle Verfügungsrecht über sie überlassen hat. August 1950 für die Anlaufs zeit der Produktion eine beratende und konstruktive Mitarbeit des Klägers vorsah und daß diese Mitarbeit unstreitig rund 2 Jahre gedauert hat. Aber auch in anderer Beziehung ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend für eine abschließende Beurteilung der Streitfrage geklärt, ob aus § 242 BGB eine Nebenpflicht der Beklagten, bei der Ausstellungsleitung die Erteilung einer Mitarbeiter-Urkunde zugunsten des Klägers zu beantragen, her geleitet werden kann. Denn die Beantwortung dieser Präge kann nicht getrennt werden von der auf tatsächlichem Gebiet liegenden weiteren Präge, in welchem Umfange der Kläger als "hervorragend beteiligter Mitarbeiter" im Sinne des Artikels 12 der Preisgerichtsordnung zu gelten hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Pestotel-lung, ob der Kläger ein an dem Entwurf, der Herstellung oder der Aufmachung des Schaugutes hervorragend beteiligter Mitarbeiter gewesen ist, nicht allein aus der Sicht seiner Erfindereigenschaft getroffen werden kann, sondern daß eine Denn keinesfalls dürfte die Beklagte durch das Klagbegehren dazu genötigt worden, dem Kläger unter Außerachtlassung des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter eine Vorzugsbehandlung zuteil werden zu lassen. Des weiteren wird zu beachten sein, daß die Einreichung eines solchen Antrages gemäß Artikel 12 der Preisgerichtsordnung in das Ermessen des jeweiligen Ausstellers gestellt worden ist. Die außerdem von der Beklagten angeführten Strafanzeigen gegen einige ihrer Mitarbeiter sind zwar durch Einstellung der Ermittlungsverfahren zu dem Abschluß gekommen.sie haben aber andererseits auch keine Strafverfolgung des Klägers wegen falscher Anschuldigung (§ 164 StGB) nach sich gezogen. Auch diese Rechtsansicht wird von der Revision angegriffen, welche meint, die Beklagte habe das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig dadurch verletzt, daß sie das Preisgericht über die Erfindoreigenschaft des Klägers getäuscht und diesem durch bewußte Unterlassung der Antragstellung eine ihm vom Preisgericht zugedachte Ehrung vorenthalten habCo - Die Revision verkennt jedoch, daß das Recht des Erfinders auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft nicht ins Uferlose ausgedehnt werden kann, sondern seine Grenzen in dem findet, was allgemein üblich ist. Der Kläger hat selber nicht behaupten können, daß sich eine Verkehrsübung iahin ausgebildet habe, bei Rationalisierungsausstellungen ien jeweiligen Erfinder des Ausstellungsgutes namentlich zu Denennen und, soweit dazu üolegenheit besteht, Anträge auf Ehrung des Erfinders durch Ausstellung einer Urkunde zu stellen. Auch das Berufungsgericht hat las Vorhandensein einer Verkehrssitte des Inhalts, daß ein prämiierter Aussteller an der Verleihung einer Mitarbeiter-Jrkunde für den Erfinder seines prämiierten Ausstellungsstücks nitwirken müsse, nicht feststellen können* rrundsätzlich übersieht die Revision, daß die Beklagte durch oloße Verweigerung ihrer Mitwirkung nur unter der Voraussetzung eine sie zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Erfinder-Persönlichkeitsrechtes des Klägers lätte begehen können, wenn ihre Unterlassung als solche rechtswidrig gewesen wäre, d.h. wenn eine Rechtspflicht zu dem landein für sie bestanden hätte (vgl. Die Klage kann also nur erfolgreich sein, wenn das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung eine vertragliche Nebenpflicht zur Stellung des gewünschten Antrages bejahon sollte.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 546 ZPO § 242 BGB § 164 StGB § 26 PatG § 823 BGB
ErfinderBGBvertragenBerufungsgerichtParteiAnspruchKlägerMitarbeiter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	nein
029
PatG § 9; BGB § 242 Be, Bf
 Die Präge, oh den Käufer einer Erfindung die Nebonpflicht trifft, dem Erfinder hei der Erlangung einer Ehrung im Zusammenhang mit einem vom Käufer der Erfindung erzielten Ausstellungserfolg behilflich zu sein, kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (§ 242 BGB).
BGH, Urt. Vo 17- März 1961 - I ZR 70/59
OLG Hamburg LG Hamburg
I ZE 70/59
Vorkündet am 17» März 1961 Gmnau, Justizhauptsokretär alo ürkundsbcamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des iswam E
(usa),
Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
gegen
 die Firma
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Pehle und Dr. Spengler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 16. April 1959 verkündete Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Re.chts wegen
2
Tatbestands
 Pie Beklagte hat durch Vertrag vom 18. August 1950 das Recht erworben, den vom Kläger als seine Erfindung bezeichneten selbstöffnenden Gewinderollkopf allein auszuwerten und Schutzrechte im Inund Auslande darauf anzu demelden. Als Entgelt wurden dem Kläger StUcklizenzen zugesagt. Außerdem arbeitete er gegen eine besondere Vergütung von 1950 bis Sommer 1952 im Betriebe der Beklagten mit.
Im August 1955 wurde der Beklagten auf der Rationalisierungsausstellung in Düsseldorf eine Goldmedaille verliehen, und zwar, wie der Kläger behauptet, für einen Gewinderollkopf, der mit seinem ursprünglichen Muster identisch gewesen sei. Demgegenüber behauptet die Beklagte, auf der Ausstellung gezeigt und prämiiert worden sei nicht der Gewinderollkopf als solcher, sondern die Anwendung von zwei Gev/inde-rollköpfen, einmal in Verbindung mit einem Schraubonautoma-ten einer Krefolder Birma und zu dem anderen in Verbindung mit der VDF-Drehbank einer Hamburger Firma.
Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, für ihn bei der Ausstellungsleitung, die noch heute einem derartigen Antrag zu entsprechen bereit sei, die Ausstellung einer Mitarbeiter-Urkunde zu beantragen. Er stützt diesen Anspruch auf den Vertrag von 1950 und auf sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in Verbindung mit Artikel 12 der Preisgerichtsordnung der Kationalisicrungsausstellung Düsseldorf 1953, der folgenden Wortlaut hat;
"Artikel 12; Mitarbeiter-Urkunden
 Füp die an dem Entwurf, der Herstellung oder der Aufmachung des Schaugutes hervorragend beteiligten Mitarbeiter solcher Aussteller, die ausgezeichnet wux'den ... 7 können nach dem Ermessen des Preis-
gerichts auf Antrag der beteiligten Aussteller Mitarbeiter-Urkunden (für geistige oder werktätige Mitarbeit) verliehen werden.
Bei den Mitarbeiter-Urkunden findet eine Gradabstufung nicht statto**
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen:
gegenüber der Abwicklungsstelle der Jury der großen Rationalisierungsausstellung die Erklärung abzugeben, daß sie mit der Erteilung einer Mitarbeiter-Urkunde für den Kläger für dessen geistige und werktätige Mitarbeit an der prämiierten feststehenden Drehbank mit Gewinde-Rollkopf Type P 3 gern, § 12 der Preisgerichtsordnung der Rational.*-sierungsausstollung Düsseldorf 1953 einverstanden sei und beantrage, dem Kläger diese Mitarbeiter-Urkunde zu verleihen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie macht geltend, daß der Antrag auf Ausstellung einer Mitarbeiter-Urkunde ganz in ihr Ermessen gestellt sei, und bestreitet, daß der Kläger einen Rechtsanspruch hierauf habe. Außerdem sei es für sie unzu demutbar, sich für den Kläger derart zu verwenden, nachdem dieser sie mit Klagen und ihre Mitarbeiter mit Strafanzeigen überzogen, zudem auch seine vertraglichen Verpflichtungen nur unvollkommen erfüllt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurüekgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
 
Entscheidungsgründe:
I«, Die Bedenken, oh die Revisions summe erreicht sei, greifen nicht durch. Die Parteien haben durch ihre Einlassung in den Tatsacheninstanzen zu dem Ausdruck gebracht, daß der vom Landgericht festgesetzte und vom Berufungsgericht stillschweigend bcibehaltone Streitwert von 6.100,— DM ihrer Interessenlage gerecht wird. Unter diesen Umständen fehlt es an einem hinreichenden Anhaltspunkt, der eine niedrigere Höhe - des Streitwerts für die Revisionsinstanz rechtfertigen könnte.
Nicht beizutreten vermag der Senat der Rechtsauffassung der Beklagten, die den Rechtsstreit als eine nicht vormögens-rechtliche Streitigkeit behandelt wissen möchte. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erlangung einer Mitarbeiter-Urkunde erschöpft sich nicht in dem rein ideellen Interesse an der Ehrung, sondern er besitzt daneben insofern auch vermögensrechtlichen Charakter, als sich der Kläger vom Besitz einer derartigen Urkunde eine Förderung seines wirtschaftlichen Fortkommens verspricht. Dieses gleichzeitige Vorhandensein eines geldwerten Interesses reicht aus zur Bejahung eines vermögensrechtlichen Anspruchs im Sinne des § 546 ZPO (vgl. BGHZ 13, 5, 8; 14, 72, 74).
II. Das Berufungsurteil baut auf zwei tatsächlichen Feststellungen auf, die keiner Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, indem es als erwiesen ansieht, daß der Beklagten die Goldmedaille für den "Fette-Gewinderollkopf Type F 3“, nicht aber für dessen Anwendungsmöglichkeiten an Drehbank und Schraubenautomat, verliehen worden sei, und ferner, daß die Ausstellung einer Mitarbeiter-Urkunde auch heute noch zu erlangen sei^ Es meint aber, aus dem Vertrage der Parteien vom 18. August 1950 lasse sich mangels ausdrück-
 
licher Regelung kein klagbarer Anspruch des Klägers auf Ehrung durch eine Mitarbeiter-Urkunde entnehmen. Auch aus § 242 BGB könne eine vertragliche Nebenpflicht dieser Art nicht hergeleitet werden, weil dazu nicht das Bestehen eines DauerSchuldverhältnisses genüge, sondern außerdem "besonders enge und gemeinsame Bindungen" der Parteien für die Dauer ihrer Vertragsbeziehungen zu fordern seien. Anderenfalls würde jeder Erfinder, der seine Erfindung verkauft oder ausschließliche Lizenzen vergibt, ein Recht auf Anerkennungen oder Ehrungen der streitigen Art erwerben.
Der Revision, die eine Verletzung des § 242 BGB rügt, ist insofern zuzustimmen, als die Urteilsbegründung nicht eindeutig erkennen läßt, ob der Begriff einer klagbaren Nebenpflicht aus § 242 BGB vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gewürdigt worden ist. Im Rahmen einer angemessenen Vertragserfüllung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) können sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, neben den ausdrücklich geregelten Hauptpflichten unter Umständen für beide Parteien ergänzende Nebenpflichten, und zwar nicht nur auf Unterlassung vertragsschädigenden Verhaltens, sondern auch auf ein positives Tun, ergeben. Diese denkbaren Nebenpflichten beschränken sich nicht begriffsnotwendig auf eine bloße Ergänzung und Förderung der Hauptvertragspflicht, sondern sie können auch den Charakter selbständiger Nebenpflichten tragen, unter denen für den vorliegenden Fall die Mitwirkungspflicht (vgl. RGZ 129> 376) und die Fürsorgepflicht (vgl. BAG NJW 1958, 1061) von besonderer Bedeutung sein könnten.
Der Begriff der Fürsorgepflicht ist zwar ursprünglich im Arbeitsrecht entwickelt worden; er kann aber je nach der Natur der einzelnen Vertragsbeziehung auch bei andersartigen Rechtsverhältnissen zur Anwendung gelangen (vgl. BGB
RGRK 11. Aufl., Anm. 25 zu § 242; Soergel-Siebert, EGB Anm.
64 - 66 zu § 242; Enneccerus-Lehmann, 15. Aufl. S. 19,
§ 4 II, 2). Auch bei Lizenzverträgen können Nebenpflichten verschiedenster Art ohne Erwähnung im Vertrage aus der gegenseitigen Fürsorgepflicht der Vertragspartner erwachsen. Als Beispiele für derartige Fürsorgepflichten, die sich nicht notwendig in der Wahrung gemeinsamer Interessen erschöpfen, sind zu erwähnen: die Benutzungspflicht des Lizenznehmers, sofern die Vergütung allein in Stückgebühren besteht (vgl.
 RG in GRUR 1937? 38) sowie die Verpflichtung des angestell-ten Erfinders, nach erfolgter Inanspruchnahme seiner Erfindung von einer Nichtigkeitsklage gegen das vom Arbeitgeber erwirkte Patent abzusehen (BGH in GRUR 1955, 535).
Art und Umfang derartiger Fürsorgepflichten beider Lizenzvertragspartner werden zwar, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, weitgehend davon abhängig sein, wie eng die Gemeinschaftsbindung ist, welche die Beteiligten für eine gewisse Bauer eingegangen sind. Jedoch stellt die Möglichkeit gesellschaftsähnlicher Zusammenarbeit nicht die einzige Voraussetzung dar, unter der aus einem Vertrag über die Auswertung einer technischen Konstruktion gegenseitige Fürsorgepflichten erwachsen können. Eine weitere Möglichkeit kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die Beteiligten - wie vorliegend die Prozeßparteien - zeitweise im Rahmen eines Bienstvertragsverhältnisses zusammengearbeitet haben.
Ausschlaggebend für das Berufungsgericht könnte die Erwägung gewesen sein, daß der Kläger der Beklagten nicht nur ein Auswertungsrecht an seiner Konstruktion, sondern geradezu das volle Verfügungsrecht über sie überlassen hat. Aus diesem Grunde besitzt zwar das .Vertragsvei'hältnis der Parteien seiner Rechtsform nach mehr Ähnlichkeit mit einem Patentkauf
 
als mit einem Lizenzvertrag. Auf der anderen Seite ist jedoch nicht zu verkennen, daß sich der Vertrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wieder mehr einem Lizenzvertrag nähert, da dem Kläger als Vergütung nur Stüeklizenzen bis zu dem Ablauf aller etwaigen Patentrechte zugebilligt worden sind. Bereits aus dieser Dauerbeziehung könnte sich unter Umständen eine Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben. - Pür rechtsunerheblich hat das Berufungsgericht anscheinend den weiteren Umstand gehalten, daß der Vertrag vom 18. August 1950 für die Anlaufs zeit der Produktion eine beratende und konstruktive Mitarbeit des Klägers vorsah und daß diese Mitarbeit unstreitig rund 2 Jahre gedauert hat. Dieses dienstvertragliche Element des gemischten Vertrages ist bei der Prüfung der Anv/endbarkeit des § 242 BGB nicht genügend berücksichtigt worden.
Aber auch in anderer Beziehung ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend für eine abschließende Beurteilung der Streitfrage geklärt, ob aus § 242 BGB eine Nebenpflicht der Beklagten, bei der Ausstellungsleitung die Erteilung einer Mitarbeiter-Urkunde zugunsten des Klägers zu beantragen, her geleitet werden kann. Denn die Beantwortung dieser Präge kann nicht getrennt werden von der auf tatsächlichem Gebiet liegenden weiteren Präge, in welchem Umfange der Kläger als "hervorragend beteiligter Mitarbeiter" im Sinne des Artikels 12 der Preisgerichtsordnung zu gelten hat. Da sich das Berufungsgericht hierzu noch nicht geäußert hat, so wird diese Prüfung nachzuholen sein.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Pestotel-lung, ob der Kläger ein an dem Entwurf, der Herstellung oder der Aufmachung des Schaugutes hervorragend beteiligter Mitarbeiter gewesen ist, nicht allein aus der Sicht seiner Erfindereigenschaft getroffen werden kann, sondern daß eine
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Abv/ägung mit don Verdiensten aller sonstigen Mitarbeiter erfolgen muß, die etwa ebenfalls in nennenswertem Maße zu dem Ausstellungserfolg beigetragen haben. Denn keinesfalls dürfte die Beklagte durch das Klagbegehren dazu genötigt worden, dem Kläger unter Außerachtlassung des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter eine Vorzugsbehandlung zuteil werden zu lassen.
Des weiteren wird zu beachten sein, daß die Einreichung eines solchen Antrages gemäß Artikel 12 der Preisgerichtsordnung in das Ermessen des jeweiligen Ausstellers gestellt worden ist. Ob die Beklagte im konkreten Palle von dieser Möglichkeit zugunsten des Klägers Gebrauch machen mußte, hängt, wie bereits erörtert, von "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" (§ 242 BGB) ab. Es ist also zunächst die allgemeine Verkehrsübung unter Ausstellern der damaligen Zeit beachtlich, aber daneben auch die eigene, innerbetriebliche Gepflogenheit der Beklagten, falls sie häufiger Ausstellungen mit entsprechender Preisgerichtsordnung beschickt haben sollte. Nach Treu und Glauben ist ferner die Berücksichtigung aller weiteren Begleitumstände geboten, die für die Interessenlage der Beklagten vernünftigerweise von Belang sein konnten. Sie durfte ihr Ermessen nur nicht derart handhaben, daß es zu einem Mißbrauch oder einer Ermessens-Überschreitung führte. Eine unbillige Ausübung des Ermessens hätte jedenfalls dann Vorgelegen, wenn die Stellung eines Antrages ausschließlich mit Rücksicht darauf, daß sich die Parteien im Unfrieden getrennt hatten und Prozesse miteinander führten, unterblieben sein sollte.
In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht, weil es
 jede Rechtsgrundlage für die Klage verneint, nicht mehr *
auf den von der Beklagten erhobenen Hilfseinwand der Unzu demutbarkeit eingegangen. Für den erkennenden Senat erlaubt
 der unstreitige Sachverhalt nicht die Schlußfolgerung, der Kläger habe sich seinerseits in so gröblicher Weise vertragswidrig verhalten, daß dadurch sein etwaiger Anspruch auf Erfüllung einer vertraglichen Hebenpflicht verwirkt sein müßte. Wenngleich der Kläger in den Webenprozessen I ZR 69/59 und I ZB 94/59 nicht in vollem Umfange obgesiegt hat, so könnte doch seine Rechtsverfolgung in keiner jener Rechtsstreitigkeiten als mutwillig oder gar sittenwidrig bezeichnet werden. Die außerdem von der Beklagten angeführten Strafanzeigen gegen einige ihrer Mitarbeiter sind zwar durch Einstellung der Ermittlungsverfahren zu dem Abschluß gekommen.sie haben aber andererseits auch keine Strafverfolgung des Klägers wegen falscher Anschuldigung (§ 164 StGB) nach sich gezogen. - Endlich dürfte auch die im Landgerichtsurteil (S. 6) vertretene Rechtsauffassung, es liege eine ungebührliche Hinauszögerung der Klagerhebung vor, weil sie erst am 9. Januar 1957, also über 3 Jahre nach Verleihung der Goldmedaille, erfolgt ist, nicht aufrechtzuerhalten sein, falls sich der Parteivortrag des Klägers im Schriftsatz vom 5o Februar 1958 (S. 2) bestätigen sollte, daß er von der Verleihung erst durch einen Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 1955 Kenntnis erhalten habe.
III. Als weitere Klaggrundlage neben der von ihm verneinten
 vertraglichen Nebenpflicht untersucht das Berufungsgericht, ob eine Verletzung des Erfinderpersönlichkeitsrechts des Klägers vorliege. Es führt aus: Eine Verletzung des in §§ 26, 36 PatG geregelten Rechtes auf Erfinderbenennung könne gemäß § 823 Abs. 1 BGB nur Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung auslösen. Diese seien aber nicht geltend gemacht; ein Anspruch auf Beantragung der Mitarbeiter-Urkunde könne aus dem allgemeinen Erfinderpersönlichkeitsrecht nicht abgeleitet werden.
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Auch diese Rechtsansicht wird von der Revision angegriffen, welche meint, die Beklagte habe das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig dadurch verletzt, daß sie das Preisgericht über die Erfindoreigenschaft des Klägers getäuscht und diesem durch bewußte Unterlassung der Antragstellung eine ihm vom Preisgericht zugedachte Ehrung vorenthalten habCo - Die Revision verkennt jedoch, daß das Recht des Erfinders auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft nicht ins Uferlose ausgedehnt werden kann, sondern seine Grenzen in dem findet, was allgemein üblich ist. Der Kläger hat selber nicht behaupten können, daß sich eine Verkehrsübung iahin ausgebildet habe, bei Rationalisierungsausstellungen ien jeweiligen Erfinder des Ausstellungsgutes namentlich zu Denennen und, soweit dazu üolegenheit besteht, Anträge auf Ehrung des Erfinders durch Ausstellung einer Urkunde zu stellen. Die Handlung, welche mit dem Klagantrag von der ßeklagten begehrt wird, geht also offensichtlich über den lahmen- dos Üblichen hinaus. Auch das Berufungsgericht hat las Vorhandensein einer Verkehrssitte des Inhalts, daß ein prämiierter Aussteller an der Verleihung einer Mitarbeiter-Jrkunde für den Erfinder seines prämiierten Ausstellungsstücks nitwirken müsse, nicht feststellen können*
rrundsätzlich übersieht die Revision, daß die Beklagte durch oloße Verweigerung ihrer Mitwirkung nur unter der Voraussetzung eine sie zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Erfinder-Persönlichkeitsrechtes des Klägers lätte begehen können, wenn ihre Unterlassung als solche rechtswidrig gewesen wäre, d.h. wenn eine Rechtspflicht zu dem landein für sie bestanden hätte (vgl. RGZ 134» 235; 171» 61; rB-RGRK 11. Auflo Anm. 33» 34 zu § 823 BGB). Im vorliegenden Streitfall käme als Rechtsgrund für die Begründung einer lerartigen Rechtspflicht zu einem positiven Tun allenfalls ier Vertrag der Parteien vom 18* August 1950 in Betracht;
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eine selbständige gesetzliche Grundlage für das Klagbegehren ist mangels Verkehrsüblichkeit einer derartigen Erfinder-Ehrung nicht ersichtlich.
Die Klage kann also nur erfolgreich sein, wenn das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung eine vertragliche Nebenpflicht zur Stellung des gewünschten Antrages bejahon sollte. Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und dio Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiosen werden.
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