Juni 1957 , Grunau, Justizobersekretär, ; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma A^Ä-Fe ins trumpf Wirkerei GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Ernst DflB und Herbert Vi Beklagten und Revisions-klagerin. eingetragene Beklagte, eine GmbH, befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb vpn Damenstrümpfen. Robert Wi^Hfc der Beklagten "die maßgeblichen Betriebsfaktoren" , u.a. Kundenlisten und Vertreterorganisation, die internationale Markenregistrierungens Hr 99 220 Wort- und Bildzeichen"AflphStrümpfe auf Taille" vom 29. Oktober und 17* Dezember 1953 darauf hin, daß die Klägerin durch den Gebrauch der Bezeichnung UAR^-Erzeugnisse" die wohl erworbenen Namens- und Birmenrechte der Beklagten verletze. Die Klägerin sieht in den vorbezeichneten Abmahnungs-schreiben der Beklagten eine Beeinträchtigung ihres Rechts,, ersten zurückgenommenen Anmeldung als Warenzeichen vom 30o September 1942 jahrelang im geschäftlichen Verkehr benutzt und es habe sich auch schon damals in den be -teiligten Verkehrskreisen durchgesetzt - Da der volkseigene Betrieb "E^PP das Firmenschlagwort "App* nicht mehr geführt und die Beklagte es erst 1949 wieder auf genommen habe, sei der If amende hufcz erloschen. Außerdem nimmt die Klägerin der Beklagten gegenüber die Priorität für sich in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte habe den eigenen Warenzeichenscijütz erst am 27 * Juni 1949 erlangt, als sie selbst ein Warenzeichen angemeldet habe. zu dem Gebrauch der Bezeichnung nA9^n und nAR^~ErZeugnisse^* Sie hat vorgetragen, sie habe das Wort "AB^P’ schon vor ihri nicht erworben habe, da es weder in der nBr- Sowohl vor dem Kriege als auch nach dem Kriege sei unter dem Kennwort "Aflfc1 erhebliche Reklame betrieben worden» Die geklagte habe als Rechtsnachfolgerin der Firma A« Robert WI^IHI das bessere Recht, so daß ihr Schutzverlangen begründet sei. Bas Landgericht hat die von ihm als negative Feststellungsklage aufgefaßte Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagten stehe an der Bezeichnung "Ajflp* das stärkere Recht zu, dem das Recht der Klägerin auf Benutzung der Bezeichnung "AR^P weichen müsse«, Der Name sei bereits vor dem Kriege, etwa 1938, eine berühmte Marke der Firma A. Im Berufungsverfahren haben die Parteien übereinstimmend ein Gutachten des Deutschen Industrie- und Handelstages in Bonn vom 17« Oktober 1954 über die Verkehrsgeltung des Schlagwortes nA^^' vorgetragen« Dieses in einem Rechtsstreit der Beklagten vor dem Landgericht in München eingeholte Gutachten (I ZR 196/55 - Urteil des Senats vom 22« Piesen legt das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtlich unbedenklich nicht als Reststellungsklage, sondern als Leistungsklage aus, und zwar auf Unterlassung, der Klägerin das Recht zur Rührung der "Bezeichnungen "AB^” und MABJ|-Er Zeugnisse”' streitig zu machen« Babei geht es rechtsirrtumsfrei unter Hinweis auf Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, Aufl. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Beklagte die Bezeichnung als Nachfolgerin der Eirma A« Robert führe. 1950« Pieser Vertrag, so führt das Berufungsgericht aus, enthalte nicht etwa eine unwirksame Leerübertragung voh Warenzeichen und Schlagworten, weil mit den ebenfalls übertragenen Weiter nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkte des Warenzeichenrechts eine Berechtigung, der Klägerin die Führung der Bezeichnungen “AB®" und nAB®-Erzeugnisse!1 zu untersagen, nicht zustehe, weil es an der dafür erforderlichen Voraussetzung der Warengleichartigkeit zwischen den von den Parteien hergestellten und vertriebenen Waren fehle. Bei Beurteilung der Frage, ob der Beklagten ein Schutz des Namensrechts hinsichtlich der Bezeichnung “A®|tv auf Grund der Vorschriften der §§ 12 BGB, 16 UnlWG zuzubilligen sei, bemerkt das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 15, 107 /TlO7 zutreffend, daß insoweit weder* ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Benutzern der gleichen oder verwechslungsfähigen Bezeichnungen notwendig sei noch daß die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren gleich oder gleichartig zu sein brauchten, und stellt entsprechend der genannten Entscheidung des Senats die Prüfung auf das schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Unterlassung der Führung der beanstandeten Bezeichnungen "ARUA" und 11 AH^-Er Zeugnisse11 ab. 531 73327 die Verwechslungsfähigkeit dieser Schlagworte mit der Bezeichnung da es vorliegend nicht um die Verwechslung der gesamten Pixmiennamen geht- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die beiden Bezeichnungen 11 AR®11 und "A^HD* Wortklang von einem flüchtigen Hörer schwer auseinanderzuhalten. Las Berufungsgericht verneint jedoch ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Unterlassung der Bezeichnungen ,!AR®M und ”AH(P-Er-zeugnis&e1’ seitens der Klägerin im Hinblick auf die Verschiedenheit der von den Parteien angesprochenen Verkehrskreise. Wie sich aus der zu den Akten überreichten Ablichtung der ”AB^^-Zeitung” Nr. 2 vom Februar 1955 - einer Hauszeitung der Klägerin-ergebe, habe darin die Klägerin unter der Überschrift ”Wie komme ich an die Geschäfts lei tung oder Direktion heran” ihren Vertretern den Rat erteilt, in solchen Fällen nur eine halbe Geschäftskarte, auf der ”ABjpP-Erzeugnisse stehe, zu benutzen, da es zunächst niemanden etwas angehe, daß sie Bürobedarf ”an den Mann bringen” wollten..In einer solchen Werbungsart liege, so meint die Revision, eine unzulässige Ausnutzung des guten Hamens der Beklagten. Im übrigen wäre, wenn von den Vertretern nach dieser Weisung gehandelt worden .wäre, was .nicht .festgesteilt ist, dies auch keine die Beklagte beeinträchtigende Werbeart, da'die Ptückseite der halben Geschäftskarte, der Klägerin (die Vorderseite trägt das kombinierte Wort- und Bildzeichen der Klägerin) eindeutig ergibt, daß der. Auch aus dem Gesichtspunkte der Verwässerungsgefahr (BGHZ 19, 23 fflj) hat das Berufungsgericht der Beklagten das Recht, versagt, sich gegen die Führung der Bezeichnungen «ksm und ”AB^-Erzeugnisse” durch die Klägerin zu wenden. Das Berufungsgericht billigt der Bezeichnung nA^pr auf Grund des Gutachtens des Deutschen Industrie- und Handelstages vom 17o Oktober 1954 zwar die Eigenschaft einer berühmten Marke zu, jedoch erst seit 1952» Nach Auffassung des Berufungsgericht steht der Beklagten daher in ihrer Eigenschaft als Inhaberin dieser berühmten Marke ein Zeit- Vorrang gegenüber dem bestrittenen Hamensrecht der Klägerin nicht zu, da sich dieee bereits seit 1948 ihrer Schlagworte «AH*' und "AB^-Erzeugnisse" bedient und insoweit Verkehrsgeltung erlangt habe. Eie Revision beanstandet mit einer Verfahrensruge aus § 551 Ziff 7 ZPO, das Berufungsgericht habe die Prüfung der»Frage, wie der Schutz der berühmten Marke zeitlich abzugrenzen sei, nur aus dem Blickwinkel der firmen-maßigen, nicht jedoch der warenzeichenmäßigen Verwendung ß&r berühmten Bezeichnung ”A^Pn vorgenommen. Es ist der Revision darin beizutreten, daß das in der Urteilsformel ausgesprochene Verbot (das Recht der Klägerin zu dem Gebrauch der Bezeichnungen n AB®" *und ’’AE^-Erzeugnisse" im geschäftlichen Verkehr durch die Behauptung zu bestreiten, die Klägerin ...... Es ist auch richtig, daß das angefochtene Urteil Ausführungen über die Berühmtheit der Bezeichnung hinsichtlich ihrer warenzeichenmäßigen Verwendung nicht Dagegen kann der Revision nicht darin beigetreten werden, daß sich, wie sie weiter meint, die Ver^xv-sy 7 7 • «> Diese Rüge, die auch eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO wegen nicht ausreichender Feststellungen in der Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Berühmtheit der Bezeichnung nA^^n hinsichtlich • ihrer wa^enzeichenmäßigen Verwendung enthält, kann nicht durchdringen. Die Beklagte hatte nicht vorgetragen, daß die Bezeichnung soweit es sich um die Verwendung als Warenzeichen handelt, bereits vor .1952 zur berühmten Marke erstarkt war. Nach dem Vorbringen der Revision hatte die Beklagte nur vorgetragen, sie habe sich bereits seit den zwanziger Jahren der WarenbeZeichnung ’’ABB" bedient. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage keine besonderen Ausführungen zur Frage der Berühmtheit der streitigen Bezeichnung in ihrer warenzeichenmäßigen Verwendung gemacht hat, so kann darin ein Verstoß gegen § 551 Ziff 7 2FD nicht erblickt werden. Auch die weitere Verfahrensrüge der Revision aus § 286 ZPO, die dahin geht, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, wann sich die Bezeichnungen t!AR®! Zeichen im Verkehr durchgesetzt haben, kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen» Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S 2/3) als unstreitig festgestellt, die Klägerin gebrauche seit 1942 das Wort ,fAB®M als Warenzeichen und sie benutze seit der Firmenänderung (im Jahre 1948) die Worte und Die^ V/iederholungsgefahr hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis begründet * die Beklagte habe auch während des Prozesses das Bestreiten des Hamenrechts der Klägerin aufrecht erhalten und wende sich planmassig gegen alle Träger ähnlicher Namen, darunter auch zahlreiche andere branchenfremde Firmen.
0V3 I ZR 70/5.6 Verkündet \ am 4. Juni 1957 , Grunau, Justizobersekretär, ; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma A^Ä-Fe ins trumpf Wirkerei GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Ernst DflB und Herbert Vi Beklagten und Revisions-klagerin. -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br. gegen die Firma AH®-Er Zeugnisse, RJ. Karl Istraße fl, Klägerin und Revisions-beklagte,' -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br> hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br«. h*ce Wilde, Br. Bock, Br. Hastelski, Br. Christoph und Dr. Spreng für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. März 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand? Die Klägerin betreibt seit dem 1. November 1932 in Hamburg den Handel mit Büroartikeln, insbesondere mit KohlerjSä^eö? und Farbbändern. Vom 3« September 1941 ab führte sie die Firma "R^HJ-Erzeugnisse R.W. Karl A^pHB" e Im Jahre 1948 änderte sie ihre Firma in "AR^^-ErZeugnisse RVW. Karl und meldete die Änderung am 16. Dezember 1948 beim Handelsregister zur Eintragung an, die am 13» Januar 1949 erfolgte. Bereits im Jahre 1936 ließ sie die Schutzfähigkeit der Bezeichnung 1!AEj^1 prüfen und einen Antrag auf Eintragung in die Y/arenzeichenrolle entwerfen. Am 30. September 1942 reichte sie beim Reichspatentamt eine Anmeldung des Zeichens 1,AH®fl ein. Diese Anmeldung führte nicht zun Eintragung, da die Anmeldung nicht aufrecht erhalten wurde. Seit dem 29. November 1950 ist für die Klägerin auf Grund ihrer Anmeldung vom 22. Dezember 1948 ein Wort- und Bildzeichen "AI^^" in der Wsrenzeichenrolle für Waren des Bürobedarfs eingetragen. Etwa seit 1942 gebraucht die Klägerin das Wort als Warenzeichen. Seit ihrer Firmenänderung benutzt sie die Worte "AB^' und -Erzeugnisse” auch firmen-1 mäßig und ist bei ihren Abnehmern unter dieser Bezeichnung eingeführt. Die durch Gesellschaftsvertrag tfvom 17. Dezember 1948 gegründete und am 7. Januar 1949 unter der FirmenbeZeichnung "A^^f1 -Feins trumpfWirker ei GmbH.- in dem Handelsregister des Amtsgerichts Backnaug/Württ. eingetragene Beklagte, eine GmbH, befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb vpn Damenstrümpfen. Den Firmenbestandteil HAleitet sie aus den Anfangsbuchstaben der Firma A. Robert AfflHHBHHHHfe, ab. Diese benutzte auf ihren Geschäfts-briefen seit 1936.den Firmerkopf "A* Robert Wppp’ ? Feinstrumpf-Großwerke" , neben dem sich links ein graphisches Zeichen befand, das unten mit dem Wort "App’ abschloß. Rach Schriftstücken vom 1. Februar und 24- April 1945 lautete der Briefkopf 1945 Robert Wp^flP, i)pp •M * Das Schriftstück vom 1. Februar 1945 ist mit der Firma "Jp A. Robert WPPP" und das vom 24. April 1945 mit der Firma ,fA. Robert WflHPB" unterzeichnet. Die Firma A. Robert WfPIP war eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin Frau Rosa Fppfc geb. WpÜHfe war. Ihr Sohn Hans der jetzt Geschäftsführer und Gesell- schafter der Beklagten ist, war Prokurist dieser Firma. In einer "Erklärung" vom 24. April 1945 räumte Frau ihm das Recht zui* Benutzung des Firmennamens und der Warenzeichen der Firma A. Robert VflpPP ein. Tppppp| brachte diese Rechte in die Beklagte ein. Durch Vertrag vom 5. September 1950 übertrug Frau Pp|P im Famen der Firma A. Robert Wi^Hfc der Beklagten "die maßgeblichen Betriebsfaktoren" , u.a. Kundenlisten und Vertreterorganisation, die internationale Markenregistrierungens Hr 99 220 Wort- und Bildzeichen"AflphStrümpfe auf Taille" vom 29. August 1938, Nr 100 481 Bildzeichen "Strumpf-Haht- und .Minderungs linie" vom 27. Februar 1939» sowie folgende deutsche Warenzeichen? Hr 502 736 Wort- und Bildzeichen "Ap^-Strümpfe auf Taille" vom 14. März 1938 ~ 4 - Nr 506 429 Bildzeichen «Strumpf-Naht- und Minderungs-linig’vom 17o Juni 1938, Nr 541 259 Wortzeichen Tailor made« vom 16o Januar 1941? Nr 541 260 Wortzeichen auf Taille« vom 16o Januar 1941? Nr 563 532 Wortzeichen vom 25. September 1942. Bin Wortzeichen «A^^p der Birma A. Robert aus dem Jahre 1926 war nicht aufrechterhalten worden. Die Birma A. Robert war im Jahre 1946 in Sachsen entschädigungslos enteignet worden. Am 17. Bebruar 1951 erreichte die Beklagte beim Deutschen Patentamt die Umschreibung der deutschen Warenzeichen auf sich. Die Beklagte selbst hatte am 270 Juni 1949 ein Zeichen "A^^ angemeldet, das am 5» Bebruar 1951 in die Warenzeichenrolle eingetragen worden war. Am 21. Mai 1951 hatte sie ausserdem die internationale Registrierung des Zeichens «A^^f' unter Nr. 153 720 erlangt. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober und 17* Dezember 1953 darauf hin, daß die Klägerin durch den Gebrauch der Bezeichnung UAR^-Erzeugnisse" die wohl erworbenen Namens- und Birmenrechte der Beklagten verletze. Die Beklagte verlangte, daß die Klägerin künftig im geschäfltichen Verkehr "-die Kennzeichnung «AH®« nicVfc mehr führe. Die Beklagte ist auch gegen zahlreiche andere branchenfremde Binnen vorgegangen, die dem Wort «Aj^P« ähnliche Bezeichnungen benutzen. *? 1 Die Klägerin sieht in den vorbezeichneten Abmahnungs-schreiben der Beklagten eine Beeinträchtigung ihres Rechts,, ersten zurückgenommenen Anmeldung als Warenzeichen vom 30o September 1942 jahrelang im geschäftlichen Verkehr benutzt und es habe sich auch schon damals in den be -teiligten Verkehrskreisen durchgesetzt - Weiter ist die Klägerin der Auffassung, daß die Beklagte ein Firmenschlagwort MAvon der ^irma A* Robert klärung” von 1945 noch in dem Vertrage von 1950 erwähnt sei des Wortes "A^p firmiert, sondern nur eine von ihr herausgebrachte Strumpfart so genannte Schliesslich sei die als volkseigener Betrieb weit er geführt worden, der seinerseits schon nieder Strümpfe unter der Bezeichnung vertrieben habe, bevor die Beklagte überhaupt ihren Betrieb aufgenommen habe. A^^-Strümpfe seien in Westdeutschland erst 1949 wieder auf den ^arkt gekommen. Da der volkseigene Betrieb "E^PP das Firmenschlagwort "App* nicht mehr geführt und die Beklagte es erst 1949 wieder auf genommen habe, sei der If amende hufcz erloschen. Außerdem nimmt die Klägerin der Beklagten gegenüber die Priorität für sich in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte habe den eigenen Warenzeichenscijütz erst am 27 * Juni 1949 erlangt, als sie selbst ein Warenzeichen angemeldet habe. Die Klägerin benütze ihre jetzige Firma mindestens seit dem 16. Dezember 1948, so daß sie auch firmenrechtlich den Zeitvorrang habe. > zu dem Gebrauch der Bezeichnung nA9^n und nAR^~ErZeugnisse^* Sie hat vorgetragen, sie habe das Wort "AB^P’ schon vor ihri nicht erworben habe, da es weder in der nBr- Die Firma A. Robert W habe auch nie unter Verwendung 'ftlrma A, Robert in Sachsen nicht erloschen, sondern V Mit der Klage verlangt die Klägerin, der Beklagten zu untersagen, daß sie der Klägerin das Recht zu dem Gebrauch des Wortes ”AB®P in ihrer Firmenbezeichnung sowie das Recht zu dem Gebrauch der Firmenschlagworte ”AR^H und "AR®^ Erzeugnisse” bestreite (Ziff, 1), und der Beklagten die Behauptung zu verbieten, daß die Klägerin durch die Benutzung der Worte ,!AI®P und HAR®-Erzeugnisse” im geschäftlichen Verkehr Rechte der Beklagten verletze und insbesondere durch die Verwendung des Wor.tes "AR^P auf Verpackungen oder Unhüllungen? in Ankündigungen und dgl. unerlaubt und unlauter handle (Ziff. 2). Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Sie behauptet, die Firma A. Robert sei seit 1936 im geschäft- lichen Verkehr unter der Bezeichnung ”A®^-Feinstrumpf-Großwerk A. Robert aufgetreten und habe bereits damals für das Firmenschlagwort Verkehrsgel- tung erlangt. Sowohl vor dem Kriege als auch nach dem Kriege sei unter dem Kennwort "Aflfc1 erhebliche Reklame betrieben worden» Die geklagte habe als Rechtsnachfolgerin der Firma A« Robert WI^IHI das bessere Recht, so daß ihr Schutzverlangen begründet sei. Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, daß zwischen den Worten ffAR®,! und A4V Verwechslungsgefahr bestehe. Die beiden mittleren konsonanten ”mu und ”wu seien phonetisch und bildlich nahezu gleichwertig» Es sei auch mit einer erheblichen Überschneidung der Kundenkreise der Parteien zu rechnen, weil unter den Abnehmern der Beklagten auch Personen sein konnten, die BUroartikel der Klägerin bezögen. Bas Landgericht hat die von ihm als negative Feststellungsklage aufgefaßte Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagten stehe an der Bezeichnung "Ajflp* das stärkere Recht zu, dem das Recht der Klägerin auf Benutzung der Bezeichnung "AR^P weichen müsse«, Der Name sei bereits vor dem Kriege, etwa 1938, eine berühmte Marke der Firma A. Robert gewesen, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte sei, und müsse daher gegen Verwässerung geschützt werden» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Recht der Klägerin zu dem Gebrauch der Bezeichnungen MAR^! und ’ÄH®-Erzeugnisse» im geschäftlichen Verkehr durch die Behauptung zu bestreiten, die Klägerin handle damit unerlaubt und unlauter und verletze Rechte der Beklagten« Im Berufungsverfahren haben die Parteien übereinstimmend ein Gutachten des Deutschen Industrie- und Handelstages in Bonn vom 17« Oktober 1954 über die Verkehrsgeltung des Schlagwortes nA^^' vorgetragen« Dieses in einem Rechtsstreit der Beklagten vor dem Landgericht in München eingeholte Gutachten (I ZR 196/55 - Urteil des Senats vom 22« Marz 1957) geht dahin% Die Bezeichnung hat seit den dreißiger Jahren Verkehrsgeltung, die sich auf die Ware 11 Damenst rümpft bezieht« Der Name hatte sich bei den beteilig- ten Verkehrskreisen für die Zeit vor dem 2, Weltkrieg als Hinweis auf die Firma A« Robert Am, und hat sich für die Zeit seit 1949 als Hinweis auf die Beklagte durchgesetzt« Etwa’ seit dem Jahre 1952 ist der Begriff "Af^11 als herkunftsbezeichnendes Schlagwort über die beteiligten Verkehrskreise hinaus allgemein-bekannt und damit zur berühmten Marke geworden» i / Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Kiageab-weisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet« Entscheidung^ und es » nwin ii m> mm mm»mrnmrm |Vfn Rach Auffassung des Berufungsgerichts ermangelt der Klageanspruch zu Ziffer 1 der Angabe der konkreten Beeinträchtigungshandlungen, die von der Beklagten unterlassen werden sollen; dieser Klageantrag sei im Antrag Ziffer 2 mitenthalten. Piesen legt das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtlich unbedenklich nicht als Reststellungsklage, sondern als Leistungsklage aus, und zwar auf Unterlassung, der Klägerin das Recht zur Rührung der "Bezeichnungen "AB^” und MABJ|-Er Zeugnisse”' streitig zu machen« Babei geht es rechtsirrtumsfrei unter Hinweis auf Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, Aufl. 7 § 16 UnlWG Anm. 4 davon aus, daß sich im Bereich des geschäftlichen Verkehrs die §§ 16 UnlWG, 24, 31 WZG, 37 HUB mit § 12 BGB, der lex generalis, in Tatbestand und Rechtsfolge decken, und daß § 12 BGB außer dem Unterlassungsanspruch gegen den Namensbenutzer auch noch den entgegengesetzt gerichteten Unterlassungsanspruch gegen den Namensleugner gewähre. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Beklagte die Bezeichnung als Nachfolgerin der Eirma A« Robert führe. Pas folgert das Berufungsgericht recht- lich unbedenklich aus dem Vertrag vom 5. September. 1950« Pieser Vertrag, so führt das Berufungsgericht aus, enthalte nicht etwa eine unwirksame Leerübertragung voh Warenzeichen und Schlagworten, weil mit den ebenfalls übertragenen i! maßgeblichen Betriebsfaktoren offensichtlich auch der in Westdeutschland vorhandene Geschäftsbetrieb gemeint sei, der ebenfalls überlassen worden sei. Weiter führt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aus» die gegen die Firma A. Bobert 101 in Sachsen ausgesprochene entschädigungslose Enteignung erstrecke sich nach ständiger Hechtsprechung nicht auf das in Westdeutschland befindliche Vermögen dieser Firma. Außerdem könne der Namensschutz der Beklagten durch die (Tätigkeit des konkurrierenden Werkes "Efl®' in der Ostzone nicht geschmälert werden, da sie praktisch keine Möglichkeit habe, gegen diesen Wettbewerber vorzugehen. Die vorübergehende, hier zeitbedingte, Stillegung einer Firma lasse den Namensschutz nicht untergehen. Weiter nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkte des Warenzeichenrechts eine Berechtigung, der Klägerin die Führung der Bezeichnungen “AB®" und nAB®-Erzeugnisse!1 zu untersagen, nicht zustehe, weil es an der dafür erforderlichen Voraussetzung der Warengleichartigkeit zwischen den von den Parteien hergestellten und vertriebenen Waren fehle. Bei Beurteilung der Frage, ob der Beklagten ein Schutz des Namensrechts hinsichtlich der Bezeichnung “A®|tv auf Grund der Vorschriften der §§ 12 BGB, 16 UnlWG zuzubilligen sei, bemerkt das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 15, 107 /TlO7 zutreffend, daß insoweit weder* ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Benutzern der gleichen oder verwechslungsfähigen Bezeichnungen notwendig sei noch daß die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren gleich oder gleichartig zu sein brauchten, und stellt entsprechend der genannten Entscheidung des Senats die Prüfung auf das schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Unterlassung der Führung der beanstandeten Bezeichnungen "ARUA" und 11 AH^-Er Zeugnisse11 ab. Es ; ruft dabei r echt s irrt ums-frei unter Hinweis auf-BUH GRUf. 1954? 531 73327 die Verwechslungsfähigkeit dieser Schlagworte mit der Bezeichnung da es vorliegend nicht um die Verwechslung der gesamten Pixmiennamen geht- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die beiden Bezeichnungen 11 AR®11 und "A^HD* Wortklang von einem flüchtigen Hörer schwer auseinanderzuhalten. Besonders stark seien sie sich im Schriftbild ähnlich , da das Schriftbild der Buchstaben ,!mw und 11 w11 im täglichen Leben ineinander überginge. Las Berufungsgericht verneint jedoch ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Unterlassung der Bezeichnungen ,!AR®M und ”AH(P-Er-zeugnis&e1’ seitens der Klägerin im Hinblick auf die Verschiedenheit der von den Parteien angesprochenen Verkehrskreise. Lazu führt es auss Zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien bestehe nicht die geringste Verwandtschaft. Zwar sei es möglich, daß. eine Kundin? die "AB^11 -Büroarti-kel kaufe, zugleich Verbraucherin von 11 A®^’-Lamenstrumpfen sei. In dieser Weise berührten sich schließlich aber auch alle, auch die entferntestens Warengattungen. In diesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts tritt ein entschei-dungserheblicher Rechtsfehler nicht zutage. Lie Revision hat insoweit in der Revisionsverhandlung beanstandet, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten an der Unterlassung der Bezeichnung ‘’AR®11 auch das Vorbringen der Beklagten in Betracht ziehen müssen, wonach die Klägerin ihre Vertreter zu unzulässigen Werbemethoden veranlaßt habe. Wie sich aus der zu den Akten überreichten Ablichtung der ”AB^^-Zeitung” Nr. 2 vom Februar 1955 - einer Hauszeitung der Klägerin-ergebe, habe darin die Klägerin unter der Überschrift ”Wie komme ich an die Geschäfts lei tung oder Direktion heran” ihren Vertretern den Rat erteilt, in solchen Fällen nur eine halbe Geschäftskarte, auf der ”ABjpP-Erzeugnisse stehe, zu benutzen, da es zunächst niemanden etwas angehe, daß sie Bürobedarf ”an den Mann bringen” wollten..In einer solchen Werbungsart liege, so meint die Revision, eine unzulässige Ausnutzung des guten Hamens der Beklagten. Diese als Namensträgerin habe daher ein dringendes Interesse an der Unterlassung derartiger Werbeinethoden. Mit dieser Rüge kann die Revision schon deswegen nicht durchdringen, weil es insoweit an einer im Sinne des § 554 Abs. 3 ZPO ordnungsmäßig erhobenen Verfahrensrüge aus § 286 ZPO fehlt. Im übrigen wäre, wenn von den Vertretern nach dieser Weisung gehandelt worden .wäre, was .nicht .festgesteilt ist, dies auch keine die Beklagte beeinträchtigende Werbeart, da'die Ptückseite der halben Geschäftskarte, der Klägerin (die Vorderseite trägt das kombinierte Wort- und Bildzeichen der Klägerin) eindeutig ergibt, daß der. Überbringer der Karte für den Einzelkaufmann Karl Armgart in Hamburg, also für die Klägerin komme. Auch aus dem Gesichtspunkte der Verwässerungsgefahr (BGHZ 19, 23 fflj) hat das Berufungsgericht der Beklagten das Recht, versagt, sich gegen die Führung der Bezeichnungen «ksm und ”AB^-Erzeugnisse” durch die Klägerin zu wenden. Das Berufungsgericht billigt der Bezeichnung nA^pr auf Grund des Gutachtens des Deutschen Industrie- und Handelstages vom 17o Oktober 1954 zwar die Eigenschaft einer berühmten Marke zu, jedoch erst seit 1952» Nach Auffassung des Berufungsgericht steht der Beklagten daher in ihrer Eigenschaft als Inhaberin dieser berühmten Marke ein Zeit- U f - 12 Vorrang gegenüber dem bestrittenen Hamensrecht der Klägerin nicht zu, da sich dieee bereits seit 1948 ihrer Schlagworte «AH*' und "AB^-Erzeugnisse" bedient und insoweit Verkehrsgeltung erlangt habe. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Seine Ansicht, daß die erweiterte ScnutzWirkung, die einer berühmten Marke zu-kommt, nicht auf die Zeit vor ihrer Entstehung zurückbezogen werden könne, entspricht der ständigen Rechtspre*-chung des Senats (BGHZ 19, 23 /277f Urt. v.. 22. März 1957 - I ZR 196/55 -). Eie Revision beanstandet mit einer Verfahrensruge aus § 551 Ziff 7 ZPO, das Berufungsgericht habe die Prüfung der»Frage, wie der Schutz der berühmten Marke zeitlich abzugrenzen sei, nur aus dem Blickwinkel der firmen-maßigen, nicht jedoch der warenzeichenmäßigen Verwendung ß&r berühmten Bezeichnung ”A^Pn vorgenommen. Insoweit fehle es im angefochtenen Urteil an jeglichen Ausführungen und Feststellungen. Es ist der Revision darin beizutreten, daß das in der Urteilsformel ausgesprochene Verbot (das Recht der Klägerin zu dem Gebrauch der Bezeichnungen n AB®" *und ’’AE^-Erzeugnisse" im geschäftlichen Verkehr durch die Behauptung zu bestreiten, die Klägerin ...... verletze damit Rechte der Beklagten) sowohl die Rechte der Beklagten aus der firmenmäßigen wie auch aus der warenzeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "A^^" umfaßt, denn der Sonderschutz der berühmten Marke kann sich auch auf die Waren- • bezeichnung beziehen (Baumbach-Hefermehl aaO § 1 UnlWG Anm. 180). Es ist auch richtig, daß das angefochtene Urteil Ausführungen über die Berühmtheit der Bezeichnung hinsichtlich ihrer warenzeichenmäßigen Verwendung nicht ü 5 * * i \ i 13 - enthält. Dagegen kann der Revision nicht darin beigetreten werden, daß sich, wie sie weiter meint, die Ver^xv-sy 7 7 • «> kehgsgßjEtung und die Berühmtheit eines Schlagworts als Firmenschlagwort gewöhnlich erst im Anschluss an die Verkehrsdurchsetzung bezw. Berühmtheit der Bezeichnung als Warenzeichen entwickele. Diese Rüge, die auch eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO wegen nicht ausreichender Feststellungen in der Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Berühmtheit der Bezeichnung nA^^n hinsichtlich • ihrer wa^enzeichenmäßigen Verwendung enthält, kann nicht durchdringen. Die Beklagte hatte nicht vorgetragen, daß die Bezeichnung soweit es sich um die Verwendung als Warenzeichen handelt, bereits vor .1952 zur berühmten Marke erstarkt war. Nach dem Vorbringen der Revision hatte die Beklagte nur vorgetragen, sie habe sich bereits seit den zwanziger Jahren der WarenbeZeichnung ’’ABB" bedient. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage keine besonderen Ausführungen zur Frage der Berühmtheit der streitigen Bezeichnung in ihrer warenzeichenmäßigen Verwendung gemacht hat, so kann darin ein Verstoß gegen § 551 Ziff 7 2FD nicht erblickt werden. Bei.dieser Sachlage lag für das Berufungsgericht auch sachlich kein Anlaß vor, nähere Feststellungen zu dieser Frage zu treffen, da kein Anhalt dafür gegeben ist, daß in dem oben erwähnten für das Berufungs gericht maßgeblichen Gutachten dieser Frage versehentlich übergangen worden wäre. Auch die weitere Verfahrensrüge der Revision aus § 286 ZPO, die dahin geht, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, wann sich die Bezeichnungen t!AR®! und 1,AB®-Erzeugnissew als Firmen- V / Zeichen im Verkehr durchgesetzt haben, kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen» Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S 2/3) als unstreitig festgestellt, die Klägerin gebrauche seit 1942 das Wort ,fAB®M als Warenzeichen und sie benutze seit der Firmenänderung (im Jahre 1948) die Worte und "AE^^-ErZeugnisse” auch firmenmäßig und sei bei ihren Abnehmern unter diesen Bezeichnungen eingeflihrt. EineTat-bestandsberichtigung seitens der Beklagten ist insoweit nicht beantragt worden. Damit ist in rechtsirrtumsfreier Weise festgestellt, daß dem berühmten Zeichen der Beklagten in dieser Eigenschaft nicht der Zeitvorrang gegenüber dem bestrittenen Namensrecht der Klägerin zusteht. Die^ V/iederholungsgefahr hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis begründet * die Beklagte habe auch während des Prozesses das Bestreiten des Hamenrechts der Klägerin aufrecht erhalten und wende sich planmassig gegen alle Träger ähnlicher Namen, darunter auch zahlreiche andere branchenfremde Firmen. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß» Die Revision hat insoweit auch Beanstandungen nicht erhoben. -15 - Nach alledem war die.‘Revision der Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen., Wilde Bock Nastelski Christoph Spreng