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BGH · I ZR 70/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 70/52

Br, gegen die Firma in Eisen- und Schweißwerk Peter Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. "Hierdurch werden Ihnen die Beste einer Eisenkonstruktionshalle mit dem Ausmaße etwa- 70 x 30 m auf 'dem früheren Ausstellungsgelände in der Richthofen-Strasse zu einem von der Firma gBH^^ & DBBHIfe-RBHiB festzusetzenden angemessenen Kaufpreis verkauft und zu Eigentum übertragen. Aus daß diese Firma die Halle 1943 von der Wehrmacht (Luftgaukommando VI) gekauft und zu Eigentum erworben hatte, sowie daß die Beklagte (Amt 24 für Liegenschaftsverwalr-tung) diesen Erwerb mit Schreiben vom 23. Bas Amt 26 der Beklagten, das den Kaufvertrag mit Bie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, die Beklagte habe den Kaufvertrag in eigener-Person abgeschlossen und nicht als Beauftragte einer dritten Stelle, Die Beklagte sei im Jahre 1945-selbst Treuhänderin des beschlagnahmten Wehrmachtvermögens gemäß Gesetz Kr 52.gewesen; Es ist unter den Parteien unstreitig, daß die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung (Ende 1949) keinerlei Verwaltungs- oder Vertretungsbefugnisse mehr in Bezug auf das ehemalige Wehrmachtsvermögen hatte. Es hat die Frage, welche Rechtsstellung die Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages in Bezug auf das ehema-lige Wehrmachtsvermögen hatte, insbesondere ob sie damals Treuhänderin auf Grund des Gesetzes Nr 52 oder nur Beauftragte des eigentlichen Treuhänders war, ausdrücklich unentschieden gelassen. Das nimmt das Berufungsgericht an, wobei es sich darauf stützt, daß in dem Schreiben vom 23» August 1945 der Wille der Beklagten, für einen anderen zu .handeln, nicht hervorgetreten .sei. Schon das Schreiben vom 23* August 1945 selbst deutet- darauf hin, daß die Beklagte sich nicht in eigenem Namen verpflichten wollte., Der Inhaber der, Klägerin ist, wie er in der Besprechung vom 23» April 1947*ausweislich der Niederschrift selbst erklärt hat,’ voh .dem Liegenschaftsamt der Beklagten an das Amt 26 als die für die Verwaltung von Wehrmachtsvermögen zuständige Dienststelle der Beklagten verwiesen worden. niemals irgend ein Zweifel darüber bestanden, daß die Halle als vermeintliches Wehrmachtsgut von der Klägerin erworben werden sollte* Me Klägerin hat auch im Rechtsstreit mehrfach betont, daß die Beklagte Ttreuhänderin für dieses Vermögen gewesen sei. Nur hat sie hieraus den unrichtigen Schluß gezogen, daß die Beklagte aus einem Kaufvertrag, den sie in dieser Eigenschaft geschlossen hat, dem anderen Vertragsteil auch mit ihrem eigenen Vermögen hafte. Allerdings würde das blosse Handeln im fremden Interesse' es nicht ausschliessen/ daß der Handelnde sich nach aussen trotzdem selbst verpflichtet; hier lag aber mehr als nur ein Handeln für fremde Rechnung vor, nämlich die nach aussen in Erscheinung getretene treuhänderische Verwaltung des ehemaligen WehrmachtsVermögens durch die Beklagte, wobei es gleichgültig ist, ob die Beklagte selbst die Treuhänderstellung hatte oder Beauftragte des Treuhänders war. Wer mit einem Sachwalter abschliesst, der zwar nicht Vertreter im eigentlichen Sinne ist, sondern wie ein Konkursverwalter oder Testamentsvollstrecker die ihm gesetzlich verliehene Befugnis hat, kraft eigenen Rechtes über fremde Rechte mit Wirkung für und gegen den Betroffenen zu verfügen, und wer diese Rechtsstellung des Sachwalters kennt, weiß, daß der Sachwalter sich nicht selbst verpflichten will, sondern nur mit Wirkung für und gegen die von ihm verwaltete Vermögensmasae handelt. Auch der Treuhänder nach dem Gesetz 52 hat die Stellung einer Partei kraft Amtes; er hat im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches die Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Rechtsinhaber zu handeln, dessen Vermögen er treuhänderisch verwaltet. Läßt aber bereits der unstreitige Sachverhalt die Schlußfolgerung zu, daß die Beklagte erkennbar als Treuhänderin oder Beauftragte des Treuhänders für das ehemalige Wehrmachtsvermögen gehandelt hat, so kann eine Haftung mit ihrem eigenen Vermögen keinesfalls begründet sein. Die Vorschrift des § 179 BGB ist ‘zwar nicht nur auf den Vertreter im eigentlichen Sinne anwendbar, sondern greift auch Platz, wenn jemand als Inhaber eines Amtes auftritt, Hier konnte und wollte die Beklagte (Amt 26) aber erkennbar-nur tätig sein, soweit für sie eine. So liegt es hier aber nicht, denn die Klägerin ist in der Lage, den gegenwärtigen Treuhänder, dem jetzt die Betreuung des ehemaligen Wehrmachts-gutes übertragen ist, auf Schadensersatzleistung aus dem Vertrage in Anspruch zu nehmen. Ob schließlich die Beklagte etwa wegen einer fahr-iässig begangenen Amtspflichtverletzung ihres Oberbürgermeisters oder eines sonstigen Beamten in Anspruch genommen werden kann, muß unerörtert bleiben, da der Klageanspruch auf diesen Rechtsgrund in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt worden ist, ganz abgesehen davon, daß eine Haftung der Beklagten insoweit nur in Betracht käme, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB).

Zitierte Normen: § 164 BGB
hallenFirmaBGBAmtVermögenTreuhänderBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

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I ZR 70/52
Verkündet
 am 20. Februar 1953
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt D^HB^R vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br,
 gegen
die Firma
 in
Eisen- und Schweißwerk Peter
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br.Lindenmaier, Wilde, Br.Bock, Br.Benkard und Dr.Nastelski
 für Recht erkannt?
Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 7. März 1952 wird aufgehoben.
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Auf einem Grundstück der Beklagten? ,£.em Ausstellungsgelände an der .B^mH^tstrasse, befanden sich 1945 die Reste einer zu vorübergehendem Zweck aufgebauten Eisenkonstruktionshalle , die ursprünglich Eigentum der Wehr-macht war. Am 23. August 1945 richtete der Oberbürgermeister (Amt ^26.)" von	iolgend€is	Schreiben	an
 die Klägerin,, .die sich um den Erwerb der .Halle bemühtes
"Hierdurch werden Ihnen die Beste einer Eisenkonstruktionshalle mit dem Ausmaße etwa- 70 x 30 m auf 'dem früheren Ausstellungsgelände in der Richthofen-Strasse zu einem von der Firma gBH^^ & DBBHIfe-RBHiB festzusetzenden angemessenen Kaufpreis verkauft und zu Eigentum übertragen. Sie haben das Gutachten über den angemessenen Kaufpreis der Firma cBflB & I>BB ^er einzureichen zuzüglich-der Angabe der Abbruchfirma bezüglich des Gewichtes der übernommenen Halle und dann den Kaufpreis auf das Konto 15001 bei der Städt.Sparkasse Istrasse zu überweisen.
Im Aufträge: gez.Dr,
 Der Dberfinanzpräsident hatte mit Schreiben vom 14.Juni 1945 dem Oberbürgermeister mitgeteilt, daß er keine Bedenken gegen den Verkauf habe. Auch die britische Militärregierung hatte mit Schreiben vom 23. Juni 1945 die Genehmigung zu dem Verkauf nach dem Gesetz Nr 52 erteilt. Der Kaufpreis wurde vertragsgemäß durch einen Sachverständigen ermittelt und die Klägerin leistete hier-
 
auf eine Anzahlung von BM 3*000, die von der Beklagten an den Oberfinanzpräsidenten (Oberfinanzkasse) abgeführt wurde. Mit dem. Abbruch der Halle begann die Klägerin erst Anfang 1947 und stellte die Arbeiten im April 1947
bereits seit 1943 Eigentümerin der Halle zu sein. Aus
 daß diese Firma die Halle 1943 von der Wehrmacht (Luftgaukommando VI) gekauft und zu Eigentum erworben hatte, sowie daß die Beklagte (Amt 24 für Liegenschaftsverwalr-tung) diesen Erwerb mit Schreiben vom 23. September 1943
Benutzung des Grundstücks durch die Halle einen monatlichen Pachtzins eingefordert und bezahlt erhalten hatte. Bei einer Besprechung, die am 23. April 1947 bei dem Amt 26 der Beklagten unter Anwesenheit des Inhabers der
 erklärte der Inhaber der Klägerin ausweislich der Niederschrift; er habe, bevor er sich beim Amt 26 um den Ankauf bemüht habe, bei der Liegenschaftsverwaltung der Beklagten auf Anfrage die Auskunft erhalten, die Halle sei Wehrmachtseigentum und das Amt 26 sei zur Verfügung über die Halle ”als Verwalterin des Wehrmacht Vermögens” zuständig. Die Beklagte gab im Juni 1948 die Halle der Firma	zu dem	Abbruch	frei.	Biese entfernte die
 der Klägerin geschlossen hat, trägt die Bezeichnung: ”Amt 26 für Verwaltung fremden Vermögens”.
wieder ein, weil eme Firma Arthur
 behauptete,
den von B
vorgelegten Unterlagen ergab sich,
 anerkannt und seitdem von der Firma B
für die
 Klägerin und des Kaufmanns Arthur
 stattfand,
Halle.
* .* ,*
Bas Amt 26 der Beklagten, das den Kaufvertrag mit
 Bie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat
 zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von DM 50.568.-nebst 6 $> Zinsen seit' dem 1. Januar 1950 -zu verurteilen, und behauptet, dieser Betrag sei erforderlich, um eine der verkauften Halle entsprechende andere Eisenkonstruktionshalle zu erwerben.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet in erster Linie ihre Passivlegitimation, da sie nicht für eigene Rechnung und im eigenen Interesse, sondern erkennbar auf Anweisung des Oberfinanzpräsidenten als dessen eingesetzte Treuhandverwalterin gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei zudem wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage unwirksam.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, die Beklagte habe den Kaufvertrag in eigener-Person abgeschlossen und nicht als Beauftragte einer dritten Stelle, Die Beklagte sei im Jahre 1945-selbst Treuhänderin des beschlagnahmten Wehrmachtvermögens gemäß Gesetz Kr 52.gewesen; der Oberfinanzpräsident habe damals nur Aufsichtsfunktionen gehabt. Erst in den Jahren 1947/48 sei der Oberfinanzpräsident Treuhänder des betreffenden Vermögens geworden.
Es ist unter den Parteien unstreitig, daß die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung (Ende 1949) keinerlei Verwaltungs- oder Vertretungsbefugnisse mehr in Bezug auf das ehemalige Wehrmachtsvermögen hatte.
Bas Landgericht hat die Klage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dagegen durch Zwischenurteil den Schadensersatzanspruch dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen rich-.t-.e.t sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren
 
Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe *
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Die Beklagte wird in diesem Rechtsstreit nicht in der Amtsstellung als Treuhänderin für fremdes Vermögen, die sie auch ^ar nicht mehr innehat. .,sondern persönlich, d.h. zur Heftung mit ihrem eigenen Vermögen in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hält dies,-für gerechtfertigt. Es hat die Frage, welche Rechtsstellung die Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages in Bezug auf das ehema-lige Wehrmachtsvermögen hatte, insbesondere ob sie damals Treuhänderin auf Grund des Gesetzes Nr 52 oder nur Beauftragte des eigentlichen Treuhänders war, ausdrücklich unentschieden gelassen. Denn es ist der Auffassung, aus dem Schreiben vom 23. August 1945 ergebe sich einwandfrei,, daß die Beklagte den Kaufvertrag im eigenen Namen geschlossen habe. Dadurch sei sie selbst als Vertragspartei berechtigt und verpflichtet worden- Ihr etwaiger Wille, in fremdem Namen zu handeln, sei in keiner Weise in Erscheinung getreten und sei daher gemäß § 164 Abs 2 BGB bedeutungslos.	.	'
Die Angriffe,*die die Revision hiergegen erhebt, sind gerechtfertigt.
Unstreitig sind beide Parteien beim Vertragsabschluß davon ausgegangen, daß es sich bei der Hallenkonstruktion nicht etwa um Eigentum der beklagten Stadtgemein'de, sondern um ehemaliges Wehrraachtsgut handelte. Über Wehrmachtsgut konnte die Beklagte aber nur verfügen, wenn sie ent-
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weder selbst als Treuhänderin (custodian), gemäß Gesetz Nr 52 eingesetzt war oder wenn sie ihre Handlungsbefugnis von dem wirklichen Treuhänder (z.B. dem Oberfinanzpräsidenten) ableitete. Die Beklagte hatte danach zwei-
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felsfrei nicht den Willen, sich selbst $ur verpflichten, sondern handelte vielmehr in Wahrnehmung, fremder Vermögensinteressen. Dieser rechtsgeschäftliche Wille der Beklagten würde allerdings dann unbeachtlich sein, wenn er dem anderen Teile nicht erkennbar geworden wäre. Das nimmt das Berufungsgericht an, wobei es sich darauf stützt, daß in dem Schreiben vom 23» August 1945 der Wille der Beklagten, für einen anderen zu .handeln, nicht hervorgetreten .sei. Bei dieser Würdigung hat. jedoch das Berufungsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt ..gelassen.
Schon das Schreiben vom 23* August 1945 selbst deutet- darauf hin, daß die Beklagte sich nicht in eigenem Namen verpflichten wollte., denn ea ist vom Amt 26*, d.h. dem Amt für Verwaltung'fremden..Vermögens, erlassen worden. Dieses* Amt hat: mit der Klägerin verhandelt und den. Kaufvertrag abgeschlossen. Dazu treten die sonstigen Umstände des Palles, die zwar ausserhalb der Willenserklärung der Beklagten liegen, aber für die Würdigung, ob die Beklagte erkennbar für fremde Interessen handeln, wollte, nicht ausser Betracht bleiben dürfen (vgl § 164 Abs 1 Satz 2 BGB). Der Inhaber der, Klägerin ist, wie er in der Besprechung vom 23» April 1947*ausweislich der Niederschrift selbst erklärt hat,’ voh .dem Liegenschaftsamt der Beklagten an das Amt 26 als die für die Verwaltung von Wehrmachtsvermögen zuständige Dienststelle der Beklagten verwiesen worden. Zwischen den Parteien hat demgemäß auch
 
niemals irgend ein Zweifel darüber bestanden, daß die Halle als vermeintliches Wehrmachtsgut von der Klägerin erworben werden sollte* Me Klägerin hat auch im Rechtsstreit mehrfach betont, daß die Beklagte Ttreuhänderin für dieses Vermögen gewesen sei. Nur hat sie hieraus den unrichtigen Schluß gezogen, daß die Beklagte aus einem Kaufvertrag, den sie in dieser Eigenschaft geschlossen hat, dem anderen Vertragsteil auch mit ihrem eigenen Vermögen hafte. Allerdings würde das blosse Handeln im fremden Interesse' es nicht ausschliessen/ daß der Handelnde sich nach aussen trotzdem selbst verpflichtet; hier lag aber mehr als nur ein Handeln für fremde Rechnung vor, nämlich die nach aussen in Erscheinung getretene treuhänderische Verwaltung des ehemaligen WehrmachtsVermögens durch die Beklagte, wobei es gleichgültig ist, ob die Beklagte selbst die Treuhänderstellung hatte oder Beauftragte des Treuhänders war. Wer mit einem Sachwalter abschliesst, der zwar nicht Vertreter im eigentlichen Sinne ist, sondern wie ein Konkursverwalter oder Testamentsvollstrecker die ihm gesetzlich verliehene Befugnis hat, kraft eigenen Rechtes über fremde Rechte mit Wirkung für und gegen den Betroffenen zu verfügen, und wer diese Rechtsstellung des Sachwalters kennt, weiß, daß der Sachwalter sich nicht selbst verpflichten will, sondern nur mit Wirkung für und gegen die von ihm verwaltete Vermögensmasae handelt. Auch der Treuhänder nach dem Gesetz 52 hat die Stellung einer Partei kraft Amtes; er hat im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches die Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Rechtsinhaber zu handeln, dessen Vermögen er treuhänderisch verwaltet. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe nicht erkennbar als Vertreter oder Treuhänder eines
 
anderen-gehandelt-, ist daher nicht haltbar.^ .
Der Pall unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem im. Urtdil des II. Zivilsenats vom 16. Mai 1951 (BGHZ 2, 142)'behandelten Sachverhalt, wo die Stadtgemeinde einen ftferkvertrag über Luftschutzbauten abgeschlossen hatte, ohne zürn Ausdruck zu bringen',' daß sie im Namen des Deutschen Reiches handeln wollte. In 'jenem Fa3$L ist die beklagte Stadtgemeinde als Vertragspartei verurteilt worden, weil der Gegenseite in der Tat nicht erkennbar war, wie die öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und der Stadtgemeiriäe in Luftschutz-angelegenheiten beschaffen waren.
Läßt aber bereits der unstreitige Sachverhalt die Schlußfolgerung zu, daß die Beklagte erkennbar als Treuhänderin oder Beauftragte des Treuhänders für das ehemalige Wehrmachtsvermögen gehandelt hat, so kann eine Haftung mit ihrem eigenen Vermögen keinesfalls begründet sein. Da sie inzwischen unstreitig keine TreuhandStellung in Bezug*auf das Wehrmachtsvermögen mehr hat, ist sie auch als Partei kraft Amtes fÄr ‘die Klage nicht passiv legitimiert.
Diese Rechtsfolge kann auch nicht mit dem .Hinweis der Klägerin auf § 179 BGB abgewendet werden. Danach habe die Beklagte - ohne Vertretungsmacht - für den, den es angehe, nämlich die Firma	als	wirkliche	Eigen-
tümerin der Halle, gehandelt und deshalb sei sie gemäß § 179 BGB zu dem Schadensersätze verpflichtet. Die Vorschrift des § 179 BGB ist ‘zwar nicht nur auf den Vertreter im eigentlichen Sinne anwendbar, sondern greift auch Platz, wenn jemand als Inhaber eines Amtes auftritt,
 
kraft dessen er mit Wirkung für und gegen den Inhaber der von ihm wahrgenommenen Vermögensinteressen handelt (RGZ 80, 416 ff). Hier konnte und wollte die Beklagte (Amt 26) aber erkennbar-nur tätig sein, soweit für sie eine. Treuhandschaft oder Vertretungsbefugnis überhaupt in Präge kam, und das war nur der Pall hinsichtlich des Wehrmachtsgutes, dagegen nicht hinsichtlich des Vermögens irgendeiner Privatperson, mit dessen Verwaltung sie nichts zu tun hatte. Hinzu kommt, daß § 179 BGB nach seinem Sinn und Zweck immer nur dann eingreift, wenn es infolge der fehlenden Vertretungsmacht oder der zu Unrecht behaupteten Treuhänderstellung überhaupt an einem Vertragsgegner fehlen würde, der auf Grund des Vertrages in Anspruch genommen werden könnte. So liegt es hier aber nicht, denn die Klägerin ist in der Lage, den gegenwärtigen Treuhänder, dem jetzt die Betreuung des ehemaligen Wehrmachts-gutes übertragen ist, auf Schadensersatzleistung aus dem Vertrage in Anspruch zu nehmen.
Ob schließlich die Beklagte etwa wegen einer fahr-iässig begangenen Amtspflichtverletzung ihres Oberbürgermeisters oder eines sonstigen Beamten in Anspruch genommen werden kann, muß unerörtert bleiben, da der Klageanspruch auf diesen Rechtsgrund in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt worden ist, ganz abgesehen davon, daß eine Haftung der Beklagten insoweit nur in Betracht käme, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB).

I
 
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war nach alledem die Klagea abzuweisen. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 91 Z?0.
Lindenmaier	Wilde	Bock
 Benkard	Br.Hastelski