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BGH · I ZR 70/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 70/51

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Tatbestands Der Kläger war während des Krieges Feldwebel und Proviantmeister bei einer Kriegsmarineeinheit in Wi®-Diese war auf dem dortigen Marinesportplatz in Baracken untergebracht. Nach seiner Darstellung hat er der Besatzungsmacht, als sie nach dem Zusammenbruch den Sportplatz besetzte, durch Vorlage einer Kaufbescheinigung dargelegt, daß die Baracke ihm.gehöre» "Vereinbarungsgemäß bestätige ich hiermit, daß ich Ihnen für die übernommene Baracke einen Betrag von EM 2000 schuldeo Der *»ert dieses Betrages ist gleich dem Holzwert in Höhe dieser Summe, gemäss Preisverordnung vom 10. Nach der Währungsreform hat er für die Baracke Zahlung von 3000 DM begehrt. Der Kläger hat im Juli 1949 Klage auf Zahlung von 3000 DM nebst Zinsen erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Baracke habe ihm gehört, sie sei sein einziger Vermögenswert gewesen. Erst auf längeres Drängen sei er hierzu unter der Bedingung bereit gewesen, daß das Entgelt erst nach einer zu erwartenden Währungsreform entrichtet werden sollte, und zwar nach seiner Wahl entweder durch Lieferung einer Holzmenge, die im Zeitpunkt * der Lieferung einen Holzwert von 2000 EM nach dem Stande vom 10-. Sie hat erwidert, der Kläger habe nur einen Anspruch auf Zahlung in Geld gehabt und nicht auch eine Forderung auf Lieferung einer dem Geldwert entsprechenden Holz-menge. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Baracke dem Kläger gehört und ob der Vertrag gegen Y/irtschaftsverordnungen ver-stossen hat« Es läßt diese Fragen auf sich beruhen, weil es den Vertrag aus anderen Gründen für nichtig hält» Ls führt aus, der Vertrag sei mit dem Inhalt geschlossen worden, wie er in dem Bestätigungsschreiben vom 13» Juni 1946 niedergclegt worden sei. Es habe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um kein Geldwertschuldverhältnis gehandelt, sondern um ein Geldsummenschuldverhältnis mit einer Wert-Sicherungsklausel. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 2000 ELI besessen. Lie Revision rü^t Verletzung der §§ 286, 139 ZPO und von sachlichem Recht» Die Rügen greifen nicht durch daß das Berufungsgericht sich etwa über die Möglichkeit einer erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen wäre oder sein Ermessen mißbraucht hätte, ist nichts Das Berufungsgericht war auch, wenn es auf Grund der Beratung zu dem Ergebnis gelangte, die Beweisaufnahme anders zu würdigen, als es der erste dichter getan hatte, nicht verpflichtet, nochmals in die Verhandlung einzutreten und die Parteien vor der Urteilsverkündung hierauf hinzuweisen. 2) Das Berufungsgericht hat, nachdem es seine Auffassung bereits hinreichend begründet hatte, zusätzlich ausgeführt, gegen einen Tauschvertrag und für einen Kaufvertrag spreche auch, daß der Kläger mit der Klage nur Zahlung und nicht mindestens hilfsweise Lieferung von Holz verlangt habe* Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte sich, bevor es aus dem Umstand, daß kein Hilfsantrag gestellt worden sei, Folgerungen zog, mit den Behauptungen des Schriftsatzes des Klägers vom 130 März 1931 auseinandersetzen müssen. Hach ihnen hat kein Greldv/ert-schuldverhältnis Vorgelegen, vielmehr hat es sich um eine auf einen bestimmten Keichsmarkbetrag lautende Verbindlichkeit gehandelt, die mit einer Wertbeständig-* keitsULausel im Sinne des Artikels II 4 der erwähnten Verordnung Kr 92 versehen war. Ferner hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, die ■‘•’orderung sei bereits mit der übergäbe der Baracke fällig geworden, denn von da ab habe der Kläger die Bezahlung fordern können« die Tatsache, daß die Beklagte erst auf Verlangen des Klägers habe zahlen dürfen, habe der Fälligkeit nicht erjgegengestanden» War.die For-, derung aber fällig, so entfiel nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts die Wertbeständigkeitsklausel mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr 92, also mit dem 1.. da diese Entscheidungen sich nur auf Ansprüche beziehen, die erst nach der Währungs-umstellung fällig wurden» Bas von der Revision in der Verhandlung vor dem Senat weiter herangezogene Urteil des II» Zivilsenats des BGH vom 24. November • 1951 - II ZR 51/51 - läßt die Frage der Bedeutung von WertSicherungsklausein ausdrücklich auf sich beruhen und befaßt sich nur mit der Auslegung eines besonders gearteten Vertrages, der jenem Rechtsstreit zugrunde lag» Aus dieser Entscheidung kann der Kläger somit- nichts für sich herleiten» Bie Tatsache, daß die Verordnung Nr 92 inzwischen mit .. Es zieht daraus die Rechtsfolge, daß mit dem Wegfall der Klausel der ganze Vertrag gemäß § 159 BGB nichtig geworden ist. Bas hat, wie das Reichsgericht (RGZ 146, 566 mit Recht ausgeführt hat, zur Folge, daß eine von den Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses in keiner Weise vorauszusehende Änderung der gesetzlichen Vorschriften, die von ihrem Willen nicht erfaßt werden konnte, den Bestand des Vertrages in der Regel nicht berühren kann. Bas Reichsgericht hat in der erwähnten Entscheidung daher angenommen, das Unwirksamwerden eines Schiedsvertrages nach Art 9 Nr III 5 des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreiti^keiten vom 27« Oktober 1933 in Verbindung mit § 1027 Abs 1 ZPO n.F. habe in der Regel das Unwirlcsamwerden eines Mietvertrages, der in derselben Urkunde enthalten ist, nicht zur Folge. Es hat abe.s. in den Gründen des-Urteils weiter ausgeführt, wenn etwa im einzelnen Falle der Schiedsvertrag mit den anderen Vereinbarungen in einem derart engen Zusammenhang stünde, daß diese anderen Vereinbarungen für sich allein nicht bestehen könnten, so müßte der Umstand, daß ein Schiedsvertrag infolge der Gesetzesänderung unwirksam werde, mit Rechtsnotwendigkeit auch das ünwirksarawerden der anderen Vereinbarungen zur Folge habenc Daß ein solcher enger Zusammenhang zwischen der Vereinbarung der VertbestäAdigkeits-klausel mit den übrigen Abmachungen des Kaufvertrages im vorliegenden Falle bestand, ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Daher sind die Schluß!olgerungen, die das Oberlandesgericht hier aus dem Wegfall der Wertbeständigkeitsklausel gezogen hat, gerechtfertigt. Demnach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 95 Z20 zurückzuweiseno Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Wilde

Zitierte Normen: § 398 ZPO § 159 BGB § 1027 ZPO
BarackevertragenGrundBerufungsgerichtAnspruchBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Är das Nachschlagewerk!
Gesetz? § 139 ZH).^
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027
Rechtssatz:'Wird ein Teil eines Vertrages infolge einer
 Gesetzesänderung unwirksam, so wird -die Wirk-samkeit des Vertrages dadurch in der Regel nicht berührt (RGZ H6, 366 /369/)» Wenn aber im einzelnen Palle der unwirksam gewordene Teil (z.B. eine auf Grund der Verordnung Nr 92 der Militärregierung unwirksam gewordene \7ertSicherungsklausel) mit den andei^en Vereinbarungen in einem derart engen Zusammenhänge steht, daß der Vertrag N / ohne ihn nicht abgeschlossen worden wäre, sö hat das Unwirksamwerden dieses einen Teiles die Nich- .. tigkeit der ganzen Vereinbarung zur Folge	vA
Aktenzeichens I ZR 70/51 Urteil vom 8. Januar 1952
OLG Oldenburg
 jr
I ZE 70/51
Verkündet äm 80'Januar 19.*52
Grunau, Justizobeisekretnr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Wirtschaftsleiters Fritz W HflMstr«
in Wü-
;.7;>. Klägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächti^gter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Georg P Baugeschäft, Inhaber Br FflKtr. •)»
Holzmaterialien und
 Wi^HHHHR?
Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächti;?ter: Rechtsanwalt Ir.	-
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Bindenmaier, Br. Heidenhain, Br. Birnbach, Schmidt.und Wilde für Recht erkannt;
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats, des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. März 1951 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
J
 
Tatbestands
 Der Kläger war während des Krieges Feldwebel und Proviantmeister bei einer Kriegsmarineeinheit in Wi®-Diese war auf dem dortigen Marinesportplatz in Baracken untergebracht. Im Jahre 1943 wurden bei einem Luftangriff auf den Platz mehrere Baracken zerstört» Der Kläger errichtete darauf aus ihren Überresten eine 90 qm grosse neue Holzbaracke. Er will das Holz von der zuständigen Stelle der Marineverwaltung für 450 EM für sich persönlich gekauft und die neue Baracke mit Zustimmung seiner Dienststelle für sich selbst hergestellt haben» Er zog in die Baracke und hatte auch in ihr seinen Dienstraum. Nach seiner Darstellung hat er der Besatzungsmacht, als sie nach dem Zusammenbruch den Sportplatz besetzte, durch Vorlage einer Kaufbescheinigung dargelegt, daß die Baracke ihm.gehöre» Er will darauf von ihr die Erlaubnis bekommen haben, sie abzubrechen»
Er schaffte die Baracke zu dem Bauunternehmer Eggerichs, wo sie aber nicht wieder aufgestellt wurde. Die Beklagte benötigte im Jahre 1946 eine Baracke. Ihr damaliger Prokurist	wandte	sich
 deshalb an den Kläger. Es kam zu dem Abschluß eines Ver- . träges. HiflHHHBl sandte dem Kläger am 13o Juni 1946 ein Bestätigungsschreiben folgenden Inhalts zu:
"Vereinbarungsgemäß bestätige ich hiermit, daß ich Ihnen für die übernommene Baracke einen Betrag
 von EM 2000 schuldeo Der *»ert dieses Betrages ist gleich dem Holzwert in Höhe dieser Summe, gemäss Preisverordnung vom 10. Juli 1943.über Nadelschnitthol z.Vorläufig habe ich Ihneli über diese EM 2000 ein Konto eingerichtet., Sie können jedoch jederzeit über diesen'Betrag verfügen.”
Der Kläger hat vor der V/ährungsumstellung keine Ansprüche gegen die Beklagte erhoben. Nach der Währungsreform hat er für die Baracke Zahlung von 3000 DM begehrt. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert.
Der Kläger hat im Juli 1949 Klage auf Zahlung von 3000 DM nebst Zinsen erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Baracke habe ihm gehört, sie sei sein einziger Vermögenswert gewesen. Er habe sie daher zur Eeicnsmarkzeit nicht veräußern wollen. Die Beklagte habe 1946 dringend eine Baracke gebraucht;, um eine Maschine für ihren Betrieb aufstellen zu können. Der Prokurist HidHH^ habe ihn daher gebeten, die Baracke der Beklagten zu verkaufen.
Erst auf längeres Drängen sei er hierzu unter der Bedingung bereit gewesen, daß das Entgelt erst nach einer zu erwartenden Währungsreform entrichtet werden sollte, und zwar nach seiner Wahl entweder durch Lieferung einer Holzmenge, die im Zeitpunkt * der Lieferung einen Holzwert von 2000 EM nach dem Stande vom 10-. Juli 1943 entsprechen sollte, oder durch Entrichtung des im Zeitpunkt der Zahlung han-
 
delsüblichen Preises für diese Holzmenge. Per Wert von iJadelschnfctholz sei in der -Zwischenzeit um 100 $ gestiegen, daher belaufe sich sein Anspruch jetzt
 auf 3000 DM.	•	'*3
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Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat erwidert, der Kläger habe nur einen Anspruch auf Zahlung in Geld gehabt und nicht auch eine Forderung auf Lieferung einer dem Geldwert entsprechenden Holz-menge. Die Abmachungen seien in dem Bestätigungs-schreiben vom 13» Juni 1946 zutreffend wiedergegeben.
Der Vertrag sei von vornherein nichtig gewesen, weil	;
er gegen die BewirtschafttsbeStimmungen verstossen habe. Mindestens sei aber die Wertsicherungsklausel durch die am 1. Juli 1947 in Kraft getretene Verordnung Kr 92 der Militärregierung unwirksam geworden. Der Kläger
 sei auch nicht Eigentümer der Baracke gewesen. Diese
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habe vielmehr dem Deutschen Beich gehört. Der Kläger habe ihr daher kein Eigentum an der Baracke verschaffen können. Br besitze somit keinen Anspruch. Allenfalls habe ihm eine Forderung von 2000 EU zugestanden, die in 200 DM umzustellen sei.
Der Kläger hat dem allen widersprochen. Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 11. Oktober 1950 der Klage stattgegeben.
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Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung einge- •- ' ! legt. Das Oberlandesgericht hat die Klage darauf durch • Urteil vom 30. März 1951 abgewiesen, Es hat die Be-
 
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vision zugelassen. Der Kläger hat gegen das Urteil
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Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung j-	der	Entscheidung	des	Landgerichts	erstrebt«	Die	Be-
klagte bittet, die Revision.zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Baracke dem Kläger gehört und ob der Vertrag gegen Y/irtschaftsverordnungen ver-stossen hat« Es läßt diese Fragen auf sich beruhen, weil es den Vertrag aus anderen Gründen für nichtig hält» Ls führt aus, der Vertrag sei mit dem Inhalt geschlossen worden, wie er in dem Bestätigungsschreiben vom 13» Juni 1946 niedergclegt worden sei. Es habe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um kein Geldwertschuldverhältnis gehandelt, sondern um ein Geldsummenschuldverhältnis mit einer Wert-Sicherungsklausel. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 2000 ELI besessen. Der Anspruch sei mit der Übergabe* der Baracke fällig geworden. Die in dem Vertrage enthaltene Y/ertsicherungsklausel sei
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mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr 92 der britischen Militärregierung, also mit dem 1. Juli 1947 unwirksam geworden. S.ie sei auch nicht etwa später wieder aufgelebt. Mit dem Wegfall der Sicherungsklausel sei der ganze Vertrag gemäß §§ 134? 139 BGB nichtig ’ geworden» Denn der Kläger würde den Vertrag ohne die ^
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Klar.sel nicht eingegangen sein.
Lie Revision rü^t Verletzung der §§ 286, 139 ZPO und von sachlichem Recht» Die Rügen greifen nicht durch
I* t) Eie Revision macht in erster Linie geltend;
.der Zeuge Hi^||^ sei hei seiner zweiten Vernehmung im ersten Rechtsgange durch den Berichterstatter des Landgerichts vernommen worden wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Aussage andere Feststellungen habe treffen wollen, al-s das Landgericht es getan habe, so hätte es den Zeugen erneut selbst hören, oder mindestens den Kläger zuvor darauf hinweisen müssen, daß es aus der Aussage des Zeugen etwas anderes herauslese, als der erste Richter» Der Kläger würde dann beantragt” .haben, den Zeugen erneut zu vernehmen. Lie Rüge ist nicht gerechtfertigt. Lie Beweiswürdigung ist Aufgabe des erkennenden Gerichts. Vom Revisionsgericht ist nur nachzuprüfen, ob die getroffenen Feststellungen auf Verfahrensver-stössen beruhen. Solche sind aber nicht ersichtlich.
Lie Frage, ob es geboten war, den Zeugen wiederholt, also hier zu dem dritten IJale, zu vernehmen, stand nach § 398 ZPO im freien pflichtgeraässen Ermessen des Berufungsgerichts. Lie Ausübung dieses Ermessens ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Lafür,. daß das Berufungsgericht sich etwa über die Möglichkeit einer erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen wäre oder sein Ermessen mißbraucht hätte, ist nichts

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dergetan. Das Berufungsgericht war auch, wenn es auf Grund der Beratung zu dem Ergebnis gelangte, die Beweisaufnahme anders zu würdigen, als es der erste dichter getan hatte, nicht verpflichtet, nochmals in die Verhandlung einzutreten und die Parteien vor der Urteilsverkündung hierauf hinzuweisen. § 139 ZPO ist bei der gegebenen Sachlage nicht verletzt o
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2) Das Berufungsgericht hat, nachdem es seine Auffassung bereits hinreichend begründet hatte, zusätzlich ausgeführt, gegen einen Tauschvertrag und für einen Kaufvertrag spreche auch, daß der Kläger mit der Klage nur Zahlung und nicht mindestens hilfsweise Lieferung von Holz verlangt habe* Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte sich, bevor es aus dem Umstand, daß kein Hilfsantrag gestellt worden sei, Folgerungen zog, mit den Behauptungen des Schriftsatzes des Klägers vom 130 März 1931 auseinandersetzen müssen. Dort habe der Kläger nämlich vorgetragen, er habe bereits vor Klageerhebung dem jetzigen Inhabei* der Beklagten gegenüber Lieferung von Holz mit der Begründung beansprucht, daß er eine dahingehende Abmachung im Juni 1946 mit dem Prokuristen HiflHHBl getroffen habe. Die Rüge geht ebenfalls fehl. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit jeder Einzelheit des umfangreichen Parteivorbringens näher auseinanderzusetzen. Es
 genügt? wenn die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang ergeben? daß nichts übersehen und alles wesentliche gewürdigt worden .ist. Das ist aber hier der Fall,
 Schon daran scheitert die Rüge, Sie stösst aber auch deshalb in das Leere, weil es sich? wie erwähnt, bei der von ihr angegriffenen Erwägung des Berufungsgerichts nur um eine zusätzliche Begründung handelt? die ausgeschieden werden kann, ohne daß dadurch der Bestand des Urteils berührt wird.
Die Verfahrensrügen des Klägers gehen demnach fehl,
II. Der Kläger macht weiter geltend? das Berufungs--gericht habe zu Unrecht angenommen? die Verordnung.
Nr 92 der brit, Militärregierung (VO B1BZ 1947? 111) stehe dem Klageanspruch entgegen. Diese sachlichrechtliche Lüge des'Klägers ist jedoch ebenfalls unbegründet, Die Darlegungen des Berufungsgerichts stützen sich, auf die? wie erwähnt, ohne Verfahrensverstoß verwertete Aussage des Zeugen Hildebrandt und auf das Bestätigungsschreiben vom 13. Juni 1946, Sie sind frei von Hechtsirrtum. Hach ihnen hat kein Greldv/ert-schuldverhältnis Vorgelegen, vielmehr hat es sich um eine auf einen bestimmten Keichsmarkbetrag lautende Verbindlichkeit gehandelt, die mit einer Wertbeständig-* keitsULausel im Sinne des Artikels II 4 der erwähnten Verordnung Kr 92 versehen war. Ferner hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, die ■‘•’orderung sei bereits mit der übergäbe der Baracke fällig geworden, denn von da ab habe der Kläger die Bezahlung fordern
 
können« die Tatsache, daß die Beklagte erst auf Verlangen des Klägers habe zahlen dürfen, habe der Fälligkeit nicht erjgegengestanden» War.die For-, derung aber fällig, so entfiel nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts die Wertbeständigkeitsklausel mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr 92, also mit dem 1.. Juli 1947? denn von da ab war die Schuld "durch Zahlung'- ü&rk für Mark - von Reichsmark erfüllbarI* Biese Rechtsauf fassung steht, entgegen den Ausführungen der Revision, auch .nicht in Widerspruch zu den Urteilen des IIo Zivilsenats des BGH vom 28• Februar 1951 - II ZR 55/50 - (NJW 1951, 599) und des IV. Zivilsenats des BGH vom 29. März 1951 - IV ZR 29/50- . (i;j\v 1951? 708) und vom 7. Mai 1951 - IV ZR 166/50 -(’UJW 1950841)? da diese Entscheidungen sich nur auf Ansprüche beziehen, die erst nach der Währungs-umstellung fällig wurden» Bas von der Revision in der Verhandlung vor dem Senat weiter herangezogene Urteil des II» Zivilsenats des BGH vom 24. November • 1951 - II ZR 51/51 - läßt die Frage der Bedeutung von WertSicherungsklausein ausdrücklich auf sich beruhen und befaßt sich nur mit der Auslegung eines besonders gearteten Vertrages, der jenem Rechtsstreit zugrunde lag» Aus dieser Entscheidung kann der Kläger somit- nichts für sich herleiten» Bie Tatsache, daß die Verordnung Nr 92 inzwischen mit .. einer bestimmten Maßgabe durch das Gesetz Nr A-14
vom 15» Februar 1951 (Beseitigung der Wirksamkeit
 von Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte und
 Aufhebung solcher Rechtsvorschriften SaBl 1951? 267)
aufgehoben worden ist, kann an dem Wegfall der
 Wirksamkeit der Bertbeständigkeitsklaueel nichts
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ändern» Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Parteien den Vertrag ohne die V/ertbe-standigkeitsklausel nicht geschlossen haben würden.
Es zieht daraus die Rechtsfolge, daß mit dem Wegfall der Klausel der ganze Vertrag gemäß § 159 BGB nichtig geworden ist. Auch diese Rechtsauffassung beruht nicht auf Rechtsirrtum. Wach § 159 BGB entscheidet über den Bestand eines Vertrages der zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhandene. Wille der Parteien. Bas hat, wie das Reichsgericht (RGZ 146, 566 mit Recht ausgeführt hat, zur Folge, daß eine von den Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses in keiner Weise vorauszusehende Änderung der gesetzlichen Vorschriften, die von ihrem Willen nicht erfaßt werden konnte, den Bestand des Vertrages in der Regel nicht berühren kann. Bas Reichsgericht hat in der erwähnten Entscheidung daher angenommen, das Unwirksamwerden eines Schiedsvertrages nach Art 9 Nr III 5 des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreiti^keiten vom 27«
Oktober 1933 in Verbindung mit § 1027 Abs 1 ZPO n.F. habe in der Regel das Unwirlcsamwerden eines Mietvertrages, der in derselben Urkunde enthalten ist, nicht zur Folge. Es hat abe.s. in den Gründen des-Urteils weiter ausgeführt, wenn etwa im einzelnen Falle der Schiedsvertrag mit den anderen Vereinbarungen in einem derart engen Zusammenhang stünde, daß diese anderen Vereinbarungen für sich allein nicht bestehen könnten, so müßte der Umstand, daß ein Schiedsvertrag infolge der Gesetzesänderung unwirksam werde, mit Rechtsnotwendigkeit auch das ünwirksarawerden der anderen Vereinbarungen zur Folge habenc Daß ein solcher enger Zusammenhang zwischen der Vereinbarung der VertbestäAdigkeits-klausel mit den übrigen Abmachungen des Kaufvertrages im vorliegenden Falle bestand, ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Daher sind die Schluß!olgerungen, die das Oberlandesgericht hier aus dem Wegfall der Wertbeständigkeitsklausel gezogen hat, gerechtfertigt. Somit kann der Kläger bereits aus diesen Gründen aus dem Vertrage keine Rechte mehr herleiten. Es erübrigt sich deshalb, näher zu untersuchen, ob die Klage auch aus anderen Gründen nicht schlüssig ist.
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Demnach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 95 Z20 zurückzuweiseno
 Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt	Wilde
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