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BGH · I ZR 69/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 69/82

- Vorratskauf -Es liegt eine Irreführung i.S. von § 3 UWG vor, wenn eine Einzelhändler-Werbung für lagerfähige, als preisgünstig herausgestellte Waren zu dem Vorratskauf auffordert, während für den Leser kaum erkennbar die Beschränkung der Abgabe auf die für einen Vier-Personen-Haus-halt übliche Menge Vorbehalten ist. In der rechten unteren Ecke der ganzseitigen Anzeige war in Kleindrück hinzugefügt: "Abgabe solange der Vorrat reicht, nur in Mengen wie für einen Vier-Personen-Haushalt üblich ...Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend, weil die angesprochenen Kunden den Eindruck gewännen, sie Auf die Klage hat das Landgericht der Beklagten untersagt, in Zeitungsanzeigen unter der blickfangmäöigen Überschrift "Tiefgekühltes zu heißen Preisen" in Verbindung mit der Überschrift "Da lohnt sich jeder Vorratskauf" zu werben, wenn in derselben Anzeige - kleingedruckt - die Abgabemenge wie folgt eingeschränkt wird: "Abgabe solange de Vorrat reicht, nur in Mengen wie für einen Vier-Personen-Haushalt üblich". Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die beanstandete Werbung geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Kundenkreises über das Angebot der Beklagten irrezuführen (§ 3 UWG). Sie erweckt nämlich den Eindruck, daß das als billig herausgestellte Angebot mengenmäßig unbeschränkt offeriert werde, während sich die Beklagte tatsächlich die Beschränkung auf die für einen Vier-Personen-Haushalt übliche Menge Vorbehalten hat. Im Gegensatz zu diesen Möglichkeiten ergibt sich die Irreführung im vorliegenden Fall nicht aus dem Hinweis auf die Beschränkung der Abgabemenge» Dies scheidet schon deshalb aus, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, der entsprechende Hinweis hier ganz versteckt und kaum lesbar angebracht ist, so daß er weitgehend übersehen wird. Stattdessen ergibt sich hier die Möglichkeit einer Irreführung dadurch, daß die Beklagte den Eindruck erweckt, als würde sie auf eine Beschränkung der Warenabgabe verzichten, während sie tatsächlich jedoch ihr Angebot nur unter einem derartigen mengenmäßigen Vorbehalt abgibt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wirbt das ganzseitige Inserat der Beklagten für eine Vielzahl von tiefgekühlten, einfrierbaren oder haltbaren Lebensmitteln, deren Preise durch die Überschriften "Heiße Küchentips für eiskalte Rechner" und "Tiefgekühltes zu heißen Preisen" als besonders günstig angeprie-sen werden. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang blickfangmäßig erklärt "Da lohnt sich jeder Vorratskauf", fordert sie - wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat - den angesprochenen Leser dazu auf, sich mit Hilfe dieses günstigen Angebots einen Vorrat anzulegen. Wie das Berufungsgericht ferner fehlerfrei festgestellt hat, wird dabei der Anschein erweckt, als sei die Beklagte zur Abgabe gerade großer Mengen, und zwar auch hinsichtlich einzelner Wie die am Ende der Anzeige hinzugesetzte Einschränkung "Abgabe nur in Mengen wie für einen Vier-Personen-Haushalt üblich" zeigt, ist die Beklagte in Wirklichkeit nicht zu der angekündigten unbegrenzten Deckung eines jeden Vorrats bereit. Diese Gefahr der Irreführung entfällt auch dann nicht, wenn man von dem Vortrag der Beklagten ausgeht, daß sie von der vorbehaltenen Mengenbeschränkung tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. tigen Mengenvorbehalt auch praktizieren wird und Leser der Anzeige durch die Aufforderung zu einem umfangreichen Vorratskauf über die tatsächliche Abgabebereitschaft der Beklagten getäuscht werden.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 97 ZPO
tatsächlichLeserIrreführungAngebotAnzeigeBerufungsgerichtWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 3
- Vorratskauf -Es liegt eine Irreführung i.S. von § 3 UWG vor, wenn eine Einzelhändler-Werbung für lagerfähige, als preisgünstig herausgestellte Waren zu dem Vorratskauf auffordert, während für den Leser kaum erkennbar die Beschränkung der Abgabe auf die für einen Vier-Personen-Haus-halt übliche Menge Vorbehalten ist.
BGH, Urt.v. 29. März 198A - I ZR 69/82 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 69/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. März 1984 Roth
 Justizangestellte
als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Fi WB U m 1111 I L' ' H hull I MWBIB oHG, Zweigniederlassung	Im D*BB|^^^^~ver treten durch
 Herrn Willi CH^^HE^die Willi^^^HjHB KG, diese wiede-tum vertreten durch Herrn Willi	und	die	RflB	Be-
teiligungs-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Rflllb.,
Beklagten und Revisionsklögerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
14HHBstraße 24 b, Bad _______
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Marcel
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr.v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 16. Oktober 1980 veröffentlichte die Beklagte für einen ihrer Filialbetriebe im "Wiesbadener Tagblatt" eine ganzseitige Anzeige, in der sie mit der Überschrift "Heiße Küchentips für eiskalte Rechner" für eine Reihe von Lebensmitteln, insbesondere Tiefkostartikeln, warb.
An die weitere Überschrift "Tiefgekühltes zu heißen Preisen" schloß sich etwas kleiner gedruckt, aber ebenfalls blickfangmäßig hervorgehoben, der Satz an: "Da lohnt sich jeder Vorratskauf". In der rechten unteren Ecke der ganzseitigen Anzeige war in Kleindrück hinzugefügt: "Abgabe solange der Vorrat reicht, nur in Mengen wie für einen Vier-Personen-Haushalt üblich ...
Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend, weil die angesprochenen Kunden den Eindruck gewännen, sie
 
könnten in großen Mengen zu besonders billigen Preisen einkaufen, während für den flüchtigen Leser kaum erkennbar die Abgabemenge ausdrücklich auf den Verbrauch eines Vier-Personen-Haushalts beschränkt sei.
Auf die Klage hat das Landgericht der Beklagten untersagt, in Zeitungsanzeigen unter der blickfangmäöigen Überschrift "Tiefgekühltes zu heißen Preisen" in Verbindung mit der Überschrift "Da lohnt sich jeder Vorratskauf" zu werben, wenn in derselben Anzeige - kleingedruckt - die Abgabemenge wie folgt eingeschränkt wird: "Abgabe solange de Vorrat reicht, nur in Mengen wie für einen Vier-Personen-Haushalt üblich".
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (abgedruckt: WRP 1982, 338). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beanstandete Werbung sei irreführend im Sinne von § 3 UWG. Sie fordere den Leser zu einer umfangreichen Vorratshaltung auf, die üblicherweise auch den Ankauf einzelner Produkte in größeren Mengen umfasse. Damit erwecke sie den Eindruck, daß die Beklagte schlechthin zur Abgabe gerade großer Menger bereit sei. Diese Bereitschaft sei jedoch tatsächlich nicht gegeben, wie die versteckt angebrachte und außerdem unklare Mengenbeschränkung zeige. Für die Annahme der Irreführung sei unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Zurückweisung eines Kunden wegen der Menge der gewünschten Ware gekommen
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sei; denn es reiche aus, daß die Werbung zur Irreführung geeignet sei,
II.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die beanstandete Werbung geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Kundenkreises über das Angebot der Beklagten irrezuführen (§ 3 UWG). Sie erweckt nämlich den Eindruck, daß das als billig herausgestellte Angebot mengenmäßig unbeschränkt offeriert werde, während sich die Beklagte tatsächlich die Beschränkung auf die für einen Vier-Personen-Haushalt übliche Menge Vorbehalten hat.
Für die Entscheidung des vorliegenden Falls kann offen bleiben, unter welchen Umständen ein Einzelhändler berechtigt ist, die Abgabemenge einer angebotenen Ware zu beschränken und dies in der Werbung bekanntzugeben. Diese Frage wird sich auch nicht allgemein, sondern nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten lassen. Einerseits kann der Einzelhändler ein berechtigtes Interesse daran haben, seine Abgabemenge zu beschränken, um sich davor zu schützen, daß seine besonders günstigen Angebote von Wiederverkäufern oder Großabnehmern aufgekauft werden (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1981, 100; OLG München WRP 1981, 288; OLG Hamm WRP 1981, 402). Andererseits muß der Kaufmann bei Bekanntgabe einer Mengenbeschränkung in seiner Werbung beachten, daß die konkrete Ausgestaltung nicht zu einer unlauteren oder irreführenden Werbung wird. So kann sich z.B. aus der Herausstellung der Mengenbeschränkung im Zusammenhang mit weiteren Umständen ein übermäßiger Kaufanreiz oder der
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möglicherweise irreführende Eindruck einer Verknappung oder eines ganz ungewöhnlich günstigen, tatsächlich aber nicht gegebenen Angebots ergeben (vgl. BGH Urt.v. 20.5.74 - I ZR 107/72 = GRUR 1975, 491 - Schräger Dienstag).
Im Gegensatz zu diesen Möglichkeiten ergibt sich die Irreführung im vorliegenden Fall nicht aus dem Hinweis auf die Beschränkung der Abgabemenge» Dies scheidet schon deshalb aus, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, der entsprechende Hinweis hier ganz versteckt und kaum lesbar angebracht ist, so daß er weitgehend übersehen wird. Stattdessen ergibt sich hier die Möglichkeit einer Irreführung dadurch, daß die Beklagte den Eindruck erweckt, als würde sie auf eine Beschränkung der Warenabgabe verzichten, während sie tatsächlich jedoch ihr Angebot nur unter einem derartigen mengenmäßigen Vorbehalt abgibt.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wirbt das ganzseitige Inserat der Beklagten für eine Vielzahl von tiefgekühlten, einfrierbaren oder haltbaren Lebensmitteln, deren Preise durch die Überschriften "Heiße Küchentips für eiskalte Rechner" und "Tiefgekühltes zu heißen Preisen" als besonders günstig angeprie-sen werden. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang blickfangmäßig erklärt "Da lohnt sich jeder Vorratskauf", fordert sie - wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat - den angesprochenen Leser dazu auf, sich mit Hilfe dieses günstigen Angebots einen Vorrat anzulegen. Wie das Berufungsgericht ferner fehlerfrei festgestellt hat, wird dabei der Anschein erweckt, als sei die Beklagte zur Abgabe gerade großer Mengen, und zwar auch hinsichtlich einzelner
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Artikel, bereit; denn die angekündigte Möglichkeit, "jeden Vorrat" zu decken, stellt auch die Befriedigung eines größeren Bedarfs, der über die übliche Vorratshaltung eines Vier-Personen-Haushalts erheblich hinausgeht, in Aussicht.
Wie das Berufungsgericht weiterhin fehlerfrei festgestellt hat, ist diese Erklärung geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise irrezuführen. Wie die am Ende der Anzeige hinzugesetzte Einschränkung "Abgabe nur in Mengen wie für einen Vier-Personen-Haushalt üblich" zeigt, ist die Beklagte in Wirklichkeit nicht zu der angekündigten unbegrenzten Deckung eines jeden Vorrats bereit. Diese Einschränkung bleibt aber einem großen Teil der Leser verborgen, da sie, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, nur versteckt bekanntgegeben wird; sie ist nämlich lediglich kaum wahrnehmbar in schwachem Kleindruck am unteren Rand der Anzeige hinzugesetzt worden. Hinsichtlich derjenigen Leser, die diesen versteckten Zusatz übersehen, besteht die Gefahr, daß sie über den Umfang der angebotenen Einkaufsmöglichkeit getäuscht werden.
Diese Gefahr der Irreführung entfällt auch dann nicht, wenn man von dem Vortrag der Beklagten ausgeht, daß sie von der vorbehaltenen Mengenbeschränkung tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. Einmal muß sich die Beklagte an ihrer eigenen Erklärung festhalten lassen und kann sich der wettbewerbsrechtlichen Verantwortung nicht dadurch entziehen, daß sie nachträglich, nachdem sie auf den Vorbehalt nicht zu rückzugreifen brauchte, diesen für nicht ernst gemeint erklärt. Zum anderen betrifft der geltend gemachte Unterlassungsanspruch das künftige Verhalten der Beklagten. Insoweit läßt sich nicht ausschließen, daß die Beklagte einen derar-
 
tigen Mengenvorbehalt auch praktizieren wird und Leser der Anzeige durch die Aufforderung zu einem umfangreichen Vorratskauf über die tatsächliche Abgabebereitschaft der Beklagten getäuscht werden.
III.	Demnach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Merkel	Erdmann
 RiBGH Dr. Teplitzky	Scholz-Hoppe
 ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
v. Gamm