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BGH · I ZR 69/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 69/72

Die Beklagte leugnet die Verwechslungsgefahr; sie macht des weiteren geltend, sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, den guten Ruf der Firmenkennzeichnung ihrer ausländischen Unternehmen auch für ihr deutsches Unternehmen zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die Besorgnis, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs die Firma der Beklagten mit der der Klägerin identifiziere oder annehme, es be- Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vollständigen Firmen der Parteien erschienen niemandem als die Bezeichnung eines und desselben Unternehmens, Neben dieser Verwechslungsgefahr im engeren Sinne genüge es zwar für Ansprüche aus §16 UWG, daß gewisse Übereinstimmungen der Firmen nicht ganz unbeachtliche Verkehrskreise an Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den beiden Unternehmen denken ließen. Die vollständigen Firmen seien zu verschieden und die der Beklagten sei zu eigenartig, als daß sich wenigstens eine Verwechslungegefahr im weiteren Sinne bejahen ließe. Ob in der Firma der Klägerin der Bestandteil "Ka^*1 geeignet sei, sich im Verkehr als alleiniger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen und aus diesem Grunde den selbständigen Schutz des § 16 UWG genieße, könne ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob der Bestandteil "Ka^HB" trotz des Zusatzes "Kanayalal CflHB" für sich allein die Firma der Beklagten präge. - Es bestehe auch nicht die Gefahr, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs zu der Annahme verleitet werde, zwischen den Parteien beständen irgendwelche Beziehungen. Wer das dennoch in Betracht ziehe, müsse sich so ausgiebig mit der Firma der Beklagten beschäftigt haben, daß ihm dann auch die Bestandteile "Kanayalal Chhatwani" nicht entgangen sein könnten, die jede Verwechslung ausschlössen. 1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die streitenden Bezeichnungen nach dem Gesamteindruck zu vergleichen sind, den sie nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt beim Verkehr hervorrufen. Denn das Berufungsgericht hätte jedenfalls -wie die Revision zu Recht rügt - die Verwechslungsgefahr wegen der sich gegenüberstehenden Firmenbestandteile "Ka^” und "Kam11 nicht verneinen dürfen. Ist die jüngere Bezeichnung nur mit einem Bestandteil der älteren Firma verwechslungsfähig, so kann nach ständiger Rechtsprechung gegen die jüngere Bezeichnung vorgegangen werden, wenn der fragliche Bestandteil der älteren Firma seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen dieser Firma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen (BGH GRUR I960, 296, 297 - Reiherstieg). Ist der fragliche Bestandteil der älteren Kennzeichnung nur mit einem Bestandteil der jüngeren Firma verwechslungsfähig, ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ferner zu berücksichtigen, ob auch dem in Betracht kommenden Bestandteil der jüngeren Firma die Eignung, sich beim Verkehr als Hinweis auf jenes Unternehmen durchzusetzen, zukommt (BGH aaO). Dann liege der Ton auf der Silbe MKa§M und die zweite Silbe könne sich zu einem leicht überhörbaren, von dem "s" des Wortes "Kajf nur schwer unterscheidbaren "ns” verflüchtigen. Denn wenn sich die zweite Silbe zu einem von dem Buchstaben '’s” des Wortes "Ka®" kaum noch überhörbarem Rest verflüchtigt, kommt sie klanglich als Unterscheidungsmerkmal nicht mehr in Betracht. Mit dem Berufungsgericht kann zwar davon ausgegangen werden, daß Jene Verkehrskreise eher als das breite Publikum daran gewöhnt sind, bei derartigen Kennzeichnungen auch auf geringere Unterschiede zu achten und für sie die Nachsilbe ’'-sons” genügt, um die Verschiedenheit der beiden Namen deutlich zu machen. Ist aber die Zweisilbigkeit - wie das Berufungsgericht feststellt -leicht überhörbar, gilt das auch für die von den Parteien angesprochenen Kreise. Ob weite Teile des angesprochenen Verkehrs - wie das Berufungsgericht meint - den fraglichen Bestandteil der Firma der Klägerin wie den deutschen Vornamen "Kay” aussprechen und aus diesem Grunde nicht der Gefahr ausgesetzt sind, ihn im Klangbild mit "KaflHB" zu verwechseln, erscheint zweifelhaft. Wer zur Klägerin Geschäftsbeziehungen unterhält, wird in der Regel auch wissen, daß dieses Unternehmen in indischer Hand ist und deshalb dazu neigen, "KaK" nicht deutsch, sondern englisch auszusprechen. Denn offensichtlich geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs beide Kennzeichnungsbestandteile englisch ausspricht. Anders wäre seine Feststellung, beide Bestandteile seien im Klangbild ähnlich, da die zweite Silbe von sich zu einem leicht überhörbaren, von dem "s" des Wortes "Ka^n nur schwer unterscheidbaren "ns" verflüchtigen könne, nicht verständlich. Berücksichtigt man ferner, daß beide Parteien - die Klägerin durch ihre Firmenbezeichnung und die Beklagte durch die Beschriftung ihrer Geschäftspapiere (siehe die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juni 1970 überreichte Anlage A) - nach außen als Importeure und Exporteure auftreten und am selben Ort (die Beklagte mit einer Niederlassung) ansässig sind, steht - auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die klangliche Verwechselbarkeit der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen außer Frage. Es ist zwar richtig, daß es Fälle gibt, bei denen trotz an sich bestehender Annäherung im Klang die Verwechslungsgefahr der Bezeichnungen in klanglicher Hinsicht nicht besteht. Das führe dazu, daß der Gesamteindruck jeweils durch die Schreibweise der Namen geprägt und Mißverständnisse nach dem Klang ausgeschlossen oder sogleich behoben würden. Es widerspricht der Lebenserfahrung und läßt sich auch aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß die Parteien als Handelsunternehmen insoweit eine Ausnahme bildeten. geschäftlichen Verkehrs; insoweit unterscheiden sie sich nicht von anderen Unternehmen dieser Art. Im übrigen schließt das Berufungsgericht selbst nicht aus, daß die Gefahr klanglicher Verwechslungen der Parteien besteht, wenn es ausführt, Mißverständnisse nach dem Wortklang würden durch den Schriftverkehr ausgeschlossen oder sogleich behoben. 2. Da die einander gegenüberstehenden Firmenbestandteile verwechslungsfähig sind, ist die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Parteien für ein und dasselbe Unternehmen halten (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) dann gegeben, wenn die fraglichen Bestandteile geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartige Hinweise auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß es sich bei dem Namen "Kays" der klägerisehen Firma um einen kennzeichnenden Bestandteil mit normaler Kennzeichnungskraft handelt. Da es sich bei den restlichen Bestandteilen der Firmenbezeichnung (Import-Export Gesellschaft mit beschränkter Haftung) um allgemeine Hinweise auf das Betätigungsfeld und die Gesellschaftsform der Klägerin handelt, die als Hinweise auf ein bestimmtes Unternehmen ausscheiden, steht die Eignung des Namens Aber auch ohne diese gezielte Herausstellung könnte diesem Bestandteil, da er in der Firmenbezeichnung der Beklagten an erster Stelle steht und sich den deutschen Verkehrskreisen, da er sich - im Gegensatz zu den indischen Namensbestandteilen der Firma - leicht aussprechen läßt, am ehesten einprägen wird, diese Eignung nicht abgesprochen werden.

Zitierte Normen: § 16 UWG
VerwechslungsgefahrFirmaBerufungsgerichtParteiBestandteilGefahrUnternehmenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 69/72	URTEIL	Verkündet	am
5. Oktober 1973
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma K flHü Import-Export Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rellumal Narumal JflHBl, |HH||l, Lange RflB (B,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HHB -
gegen
 den unter der Firma ” K a handelnden Kaufmann Kanayalal C Zweigniederlassung, 0 HfBBB 0, Ra
 traße §,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.l
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdt-feger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 20. April 1972 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die	Import-Export GmbH, ist
 seit 1962 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Zu jener Zeit nahm sie auch ihre Geschäfte auf. Sie befaßt sich, wie sie behauptet, mit Import, Export, Großhandel und Handelsvertretungen; ihre Geschäfte erfassen Waren aller Art, insbesondere Textilien, Eisen und Stahl. Ihr Jahresumsatz beläuft sich auf mehrere Millionen DM.
 
Der Inhaber der Beklagten - wie der Geschäftsführer der Klägerin Inder - betreibt seit Anfang der fünfziger Jahre kaufmännische Unternehmen in Bombay,
 Osaka und Dubay am Persischen Golf* Die Firmen enthalten den Bestandteil "Ka^HB". Am 15. September 1967 wurde für ihn im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg die Firma "KaPB^Kanayalal CHH eingetragen. Er begann um diese Zeit den Betrieb seines Handelsgewerbes in Hamburg. Am 15. Dezember 1969 verlegte er den Sitz nach Frankfurt a. M.; in Hamburg unterhält er seitdem eine Zweigniederlassung. Für Haupt- und Zweigniederlassung führt er die seit dem 15. September 1967 eingetragene Firma.
Auf ihren Briefbögen und Visitenkarten gibt die Beklagte ihre Tätigkeit mit "Import-Export und Agentur” oder ”Importers-Exporters und Agentur" an. Sie handelt mit Waren aller Art. Sie erzielte im Jahre 1969 einen Umsatz von 500.000,— DM. Der Umsatz steigerte sich im folgenden Jahre. Die Zahl ihrer Kunden liegt in der Größenordnung von 50.
Auf ihren Briefbögen ist das Wort "Kaflm” etwa doppelt so groß und kräftiger gedruckt wie die Bestandteile "Kanayalal CHI" und gelegentlich auch in Anführungszeichen gesetzt. Die Worte "Kanayalal stehen unter dem Wort "KaflBV'« Während "Kaysons" ausnahmslos in schwarzem Druck erscheint, sind sie bisweilen rot gedruckt oder in Klammern gesetzt. Die Firmenstempel sind teils wie die Briefköpfe gestaltet, teils enthalten sie nur das Wort "Ka^BM".
 
In der Zeit vom 3. Januar 1969 bis zu dem 23. Dezember "1969 forderte die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg mehrfach auf, die Verwendung der Bezeichnung	aufzu-
geben, da diese zu Verwechslungen mit ihrer Firma führe.
Die Klägerin behauptet, es komme seit 1969 ständig zu solchen Verwechslungen. Sie hat beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer Firma Ka^HB-Kanayalal
 beim Handelsregister Frankfurt (Aktenzeichen HRA 20390) und für die Zweigniederlassung in Hamburg einzuwilligen und der Beklagten bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu verbieten, den Firmennamen Ka0IM-Kanayalal	in Ge-
schäftsbriefen, Rechnungen, Preislisten, Ankündigungen oder dergl. im Geschäftsverkehr zu verwenden;
2.	die Beklagte zu verurteilen, auf sämtlichen, ihrem Geschäftsbetrieb dienenden Gegenständen die Bezeichnung "KsfBB" dauerhaft unkenntlich zu machen oder, falls das nicht möglich ist, diese Gegenstände zu vernichten;
3.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit welchem Zeitpunkt und in welchem Umfange sie die Bezeichnung "Ka^HB” als Firmenbestandteil verwendet;
 
4.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aus der Benutzung der Bezeichnung "Kaysons" im geschäftlichen Verkehr entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte leugnet die Verwechslungsgefahr; sie macht des weiteren geltend, sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, den guten Ruf der Firmenkennzeichnung ihrer ausländischen Unternehmen auch für ihr deutsches Unternehmen zu nutzen. Im übrigen - so behauptet sie -habe sich der Geschäftsführer der Klägerin dem Inhaber der Beklagten gegenüber vor der Registrierung der beanstandeten Firma mit dieser Firmierung einverstanden erklärt. Aber selbst wenn der Klägerin einmal ein Unterlassungsanspruch zugestanden haben sollte, sei dieser - so meint sie - verwirkt, da der Geschäftsführer der Klägerin die angegriffene Firmenkennzeichnung von September 1967 bis Januar 1969 geduldet habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Besorgnis, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs die Firma der Beklagten mit der der Klägerin identifiziere oder annehme, es be-
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stünden irgendwelche Zusammenhänge beider Unternehmen, verneint. Dabei ist es von einer normalen Kennzeichnungskraft des kennzeichnenden Bestandteils "Ka®H der Firma der Klägerin ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vollständigen Firmen der Parteien erschienen niemandem als die Bezeichnung eines und desselben Unternehmens, Neben dieser Verwechslungsgefahr im engeren Sinne genüge es zwar für Ansprüche aus §16 UWG, daß gewisse Übereinstimmungen der Firmen nicht ganz unbeachtliche Verkehrskreise an Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den beiden Unternehmen denken ließen. Die Übereinstimmung in der Buchstabenfolge "Ka^" genüge dazu aber nicht. Nur wer die Firma der Klägerin mit der der Beklagten gezielt vergleiche, entdecke diese Übereinstimmung. Wer das aber tue, vermisse in der Firma der Klägerin die indischen Namensbestandteile, die den Gesamteindruck der Firma der Beklagten wesentlich mitprägten und ihr eine besondere Note gäben. Die vollständigen Firmen seien zu verschieden und die der Beklagten sei zu eigenartig, als daß sich wenigstens eine Verwechslungegefahr im weiteren Sinne bejahen ließe.
Ob in der Firma der Klägerin der Bestandteil "Ka^*1 geeignet sei, sich im Verkehr als alleiniger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen und aus diesem Grunde den selbständigen Schutz des § 16 UWG genieße, könne ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob der Bestandteil "Ka^HB" trotz des Zusatzes "Kanayalal CflHB" für sich allein die Firma der Beklagten präge. Denn auch wenn man das bejahe, ermangele es der Verwechslungsgefahr im engeren und im
 
weiteren Sinne. nKaf§" und "Ka^B^1 unterschieden sich hinreichend, um auszuschließen, daß beachtliche Teile der Kreise, mit denen die Parteien geschäftlich in Berührung kämen, die Parteien verwechselten.
Die Parteien richteten sich nicht an das breite Publikum, sondern an geschäftserfahrene Personen, die gewohnt seien, auch auf geringe Unterschiede zu achten. Im Klangbild seien die beiden Bestandteile -soweit der Verkehr sie englisch ausspreche - zwar ähnlich; es bleibe aber auch hier der Unterschied in der Silbenzahl. Aber selbst wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die beiden Bestandteile dem Klangbild nach verwechselte, sei dem kein entscheidendes Gewicht beizu demessen. Trotz klanglicher Annäherung könne die Verwechselbarkeit ausgeschlossen sein, wenn sich die Kennzeichnungen in anderer Hinsicht hinreichend unterscheiden ließen. Hier komme dem Schriftbild die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Parteien wickelten ihre Geschäfte weitestgehend schriftlich ab und es sei davon auszugehen, daß sie Angebote und Bestätigungen von Geschäftsabschlüssen schriftlich austauschten. Dies führe dazu, daß die Schreibweise der Firmennamen den Eindruck präge und Verwechslungen ausschließe oder sogleich behebe. Wenn trotzdem - wie die Klägerin behaupte - Verwechslungen vorgekommen seien, sei das auf ein außergewöhnlich hohes Maß an Unaufmerksamkeit zurückzuführen. - Es bestehe auch nicht die Gefahr, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs zu der Annahme verleitet werde, zwischen den Parteien beständen irgendwelche Beziehungen. Es sei fernliegend, daß die Firma "Kaflm" - und nur das sei überhaupt zu erwägen - als "Ka^f1 Söhne verstanden werde. Wer das dennoch in Betracht ziehe, müsse sich so ausgiebig
 mit der Firma der Beklagten beschäftigt haben, daß ihm dann auch die Bestandteile "Kanayalal Chhatwani" nicht entgangen sein könnten, die jede Verwechslung ausschlössen.
II.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die streitenden Bezeichnungen nach dem Gesamteindruck zu vergleichen sind, den sie nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt beim Verkehr hervorrufen.
Es hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Verwechslungsgefahr verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Verwechslung der vollständigen Firmen der Parteien sei ausgeschlossen, gerechtfertigt sind. Denn das Berufungsgericht hätte jedenfalls -wie die Revision zu Recht rügt - die Verwechslungsgefahr wegen der sich gegenüberstehenden Firmenbestandteile "Ka^” und "Kam11 nicht verneinen dürfen.
Ist die jüngere Bezeichnung nur mit einem Bestandteil der älteren Firma verwechslungsfähig, so kann nach ständiger Rechtsprechung gegen die jüngere Bezeichnung vorgegangen werden, wenn der fragliche Bestandteil der älteren Firma seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen dieser Firma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen (BGH GRUR I960, 296, 297 - Reiherstieg). Es handelt sich insoweit nicht um einen selbständigen Namens-
schütz des Firmenbestandteils, sondern darum, daß im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firmenbezeichnung bei Prüfung der Verwechslungsgefahr die Verkehrsübung zu berücksichtigen ist, sich zur kurzen Bezeichnung eines Unternehmens einer naheliegenden Abkürzung durch Alleinbenutzung eines unterscheidungskräftigen Firmenbestandteils zu bedienen. Ist der fragliche Bestandteil der älteren Kennzeichnung nur mit einem Bestandteil der jüngeren Firma verwechslungsfähig, ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ferner zu berücksichtigen, ob auch dem in Betracht kommenden Bestandteil der jüngeren Firma die Eignung, sich beim Verkehr als Hinweis auf jenes Unternehmen durchzusetzen, zukommt (BGH aaO). Diese anerkannten Rechtsgrundsätze hat auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt. Es vertritt jedoch die Auffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob die sich gegenüberstehenden Firmenbestandteile geeignet seien, sich im Verkehr als alleinige Hinweise auf die jeweiligen Unternehmen durchzusetzen; denn sie seien so unterschiedlich, daß sie nicht miteinander verwechselt werden könnten. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht bejaht die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Firmenbestandteile. Auch in deutschen Verkehrskreisen - so führt es aus -werde "Ka^m" englisch ausgesprochen. Dann liege der Ton auf der Silbe MKa§M und die zweite Silbe könne sich zu einem leicht überhörbaren, von dem "s" des Wortes "Kajf nur schwer unterscheidbaren "ns” verflüchtigen. Diese aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Feststellung einer weitgehenden klanglichen Übereinstimmung hält das Berufungsgericht indes aus
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mehreren Gründen nicht für ausreichend, um die Gefahr, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Parteien verwechsle, zu bejahen.
Die Erwägungen, mit denen es zu diesem Ergebnis gelangt, begegnen Bedenken. Soweit es die Bedeutung der weitgehenden klanglichen Übereinstimmung mit dem Hinweis abzuschwächen sucht, es bleibe trotz dieser Übereinstimmung der Unterschied der Zweisilbigkeit, setzt es sich mit seiner eigenen Feststellung, es bestehe die Gefahr, daß die zweite Silbe sich zu einem leicht überhörbaren, von dem "s" des Wortes "Kaf11 nur schwer unterscheidbaren "ns” verflüchtige, in Widerspruch. Denn wenn sich die zweite Silbe zu einem von dem Buchstaben '’s” des Wortes "Ka®" kaum noch überhörbarem Rest verflüchtigt, kommt sie klanglich als Unterscheidungsmerkmal nicht mehr in Betracht. Daran ändert nichts, daß sich die Parteien - wie das Berufungsgericht feststellt - nicht an das breite Publikum, sondern an geschäftserfahrene Personen wenden. Mit dem Berufungsgericht kann zwar davon ausgegangen werden, daß Jene Verkehrskreise eher als das breite Publikum daran gewöhnt sind, bei derartigen Kennzeichnungen auch auf geringere Unterschiede zu achten und für sie die Nachsilbe ’'-sons” genügt, um die Verschiedenheit der beiden Namen deutlich zu machen. Ist aber die Zweisilbigkeit - wie das Berufungsgericht feststellt -leicht überhörbar, gilt das auch für die von den Parteien angesprochenen Kreise. Auch für sie kann dieses Unterscheidungsmerkmal demnach allenfalls dann als Orientierungshilfe dienen, wenn sie dem Schriftbild der Kennzeichnungen begegnen.
Ob weite Teile des angesprochenen Verkehrs - wie das Berufungsgericht meint - den fraglichen Bestandteil der Firma der Klägerin wie den deutschen Vornamen "Kay” aussprechen und aus diesem Grunde nicht der Gefahr ausgesetzt sind, ihn im Klangbild mit "KaflHB" zu verwechseln, erscheint zweifelhaft. Wer zur Klägerin Geschäftsbeziehungen unterhält, wird in der Regel auch wissen, daß dieses Unternehmen in indischer Hand ist und deshalb dazu neigen, "KaK" nicht deutsch, sondern englisch auszusprechen. Diese Frage bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn offensichtlich geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs beide Kennzeichnungsbestandteile englisch ausspricht. Anders wäre seine Feststellung, beide Bestandteile seien im Klangbild ähnlich, da die zweite Silbe von	sich	zu
 einem leicht überhörbaren, von dem "s" des Wortes "Ka^n nur schwer unterscheidbaren "ns" verflüchtigen könne, nicht verständlich. Berücksichtigt man ferner, daß beide Parteien - die Klägerin durch ihre Firmenbezeichnung und die Beklagte durch die Beschriftung ihrer Geschäftspapiere (siehe die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juni 1970 überreichte Anlage A) - nach außen als Importeure und Exporteure auftreten und am selben Ort (die Beklagte mit einer Niederlassung) ansässig sind, steht - auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die klangliche Verwechselbarkeit der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen außer Frage. Das Berufungsgericht begründet seine klagabweisende Entscheidung dann auch im wesentlichen damit, daß im vorliegenden Fall der Verwechselbarkeit dem Klange nach nicht das ausschlaggebende Gewicht zukomme. Es meint, die nach dem
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Schriftbild gegebene Unterscheidungsmöglichkeit genüge, um die Verwechslungsfähigkeit von "Ka0” und "KaMB" zu verneinen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Es ist ein anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung, daß es für die Bejahung der Verwechslungsgefahr genügt, daß eine solche Gefahr aufgrund einer Annäherung der Zeichen in einer der drei Richtungen (Bild, Klang, Sinn) besteht. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist dabei für alle Kennzeichnungsmittel der gleiche. Es ist zwar richtig, daß es Fälle gibt, bei denen trotz an sich bestehender Annäherung im Klang die Verwechslungsgefahr der Bezeichnungen in klanglicher Hinsicht nicht besteht. Das bedeutet aber nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint (BU S. 19) - zu demindest sind seine Ausführungen im Zusammenhang mit den dort zitierten Entscheidungen BGHZ 28, 320, 324 - Quick; BGH GRUR 1966, 38, 40 - Centra) mißverständlich - daß die in einer Richtung tatsächlich bestehende Verwechslungsgefahr durch Unterschiede in einer der anderen Richtungen kompensiert oder behoben werden könnte. Das hat der Bundesgerichtshof insbesondere in der ,,Quick,,-Entscheidung (aaO S. 324) im Anschluß an die Erörterung zweier früherer Urteile (BGH GRUR 1956, 321 - Synochem/Firmochem; GRUR 1958,
81, 82 - Thymopect/Rigopect) klargestellt. In sämtlichen zitierten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß trotz Annäherung im Klang die Gefahr der Verwechslung der Bezeichnungen in klanglicher Hinsicht zu verneinen sein kann, wenn die angesprochenen Kreise zugleich mit dem Hören die ihnen bekannte, leicht faß-
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liehe Sinnbedeutung des Zeichens in sich aufnehmen und dadurch die Gefahr klanglicher Verwechslung beim Hören zurückgedrängt wird. - Daß aus solchen Erwägungen im Streitfall die klangliche Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf keiner Erörterung. Das Berufungsgericht glaubt jedoch, hier sei dem Schriftbild der Streitzeichen das ausschlaggebende Gewicht beizulegen. Es sei nach dem Sachvortrag der Parteien davon auszugehen, daß die Parteien ihre Geschäfte weitgehend schriftlich abwickelten. Das führe dazu, daß der Gesamteindruck jeweils durch die Schreibweise der Namen geprägt und Mißverständnisse nach dem Klang ausgeschlossen oder sogleich behoben würden. Diese Auffassung läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß das Berufungsgericht die tatsächlich bestehende klangliche Verwechslungsgefahr durch das unterschiedliche Schriftbild der Kennzeichnungen kompensieren will. Eine solche Betrachtungsweise wäre - wenn überhaupt - allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr klanglicher Verwechslungen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Geschäftsverkehr der Parteien so gering zu veranschlagen wäre, daß sie bei der Beurteilung völlig vernachlässigt werden könnte. Ob solche Fälle im heutigen Geschäftsverkehr, aus dem das Telefon als Kommunikationsmittel nicht mehr wegzudenken ist, vorstellbar sind, kann dahingestellt bleiben. Es widerspricht der Lebenserfahrung und läßt sich auch aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß die Parteien als Handelsunternehmen insoweit eine Ausnahme bildeten. Daß sie Geschäftsabschlüsse u. ä. schriftlich bestätigen, entspricht der Gepflogenheit des
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geschäftlichen Verkehrs; insoweit unterscheiden sie sich nicht von anderen Unternehmen dieser Art. Im übrigen schließt das Berufungsgericht selbst nicht aus, daß die Gefahr klanglicher Verwechslungen der Parteien besteht, wenn es ausführt, Mißverständnisse nach dem Wortklang würden durch den Schriftverkehr ausgeschlossen oder sogleich behoben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Klägerin einen Anspruch darauf hat, schon vor der Gefahr geschützt zu werden, daß es im Vorfeld der Geschäftsanbahnung und bei zunächst nur mündlicher oder telefonischer Verhandlung zu Verwechslungen kommt.
2. Da die einander gegenüberstehenden Firmenbestandteile verwechslungsfähig sind, ist die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Parteien für ein und dasselbe Unternehmen halten (Verwechslungsgefahr im engeren Sinne) dann gegeben, wenn die fraglichen Bestandteile geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartige Hinweise auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen. Das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen (BU S. 16). Der erkennende Senat kann die erforderlichen Feststellungen jedoch selbst treffen. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß es sich bei dem Namen "Kays" der klägerisehen Firma um einen kennzeichnenden Bestandteil mit normaler Kennzeichnungskraft handelt.
Da es sich bei den restlichen Bestandteilen der Firmenbezeichnung (Import-Export Gesellschaft mit beschränkter Haftung) um allgemeine Hinweise auf das Betätigungsfeld und die Gesellschaftsform der Klägerin handelt, die als Hinweise auf ein bestimmtes Unternehmen ausscheiden, steht die Eignung des Namens
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"Ka®", sich als alleiniger unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil durchzusetzen, außer Zweifel. In der angegriffenen Firmenkennzeichnung kommt dem Namen "KaHHV1 diese Eignung schon deshalb zu, weil die Beklagte in den Briefköpfen und Firmenstempeln durch die hervorgehobene Alleinstellung, Druckanordnung und Farbgebung (Anlage A zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juni 1970) darauf hinwirkt, daß der Verkehr sich an diesem Firmenbestandteil orientiert. Aber auch ohne diese gezielte Herausstellung könnte diesem Bestandteil, da er in der Firmenbezeichnung der Beklagten an erster Stelle steht und sich den deutschen Verkehrskreisen, da er sich - im Gegensatz zu den indischen Namensbestandteilen der Firma - leicht aussprechen läßt, am ehesten einprägen wird, diese Eignung nicht abgesprochen werden.
3. Das Revisionsgericht sieht sich allerdings außerstande durchzuerkennen, da der Sachverhalt noch der Aufklärung bedarf. Sollte sich, wie die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin, bevor die Beklagte die beanstandete Kennzeichnung in Benutzung nahm, mit der im Handelsregister eingetragenen Firmierung einverstanden erklärt haben, würde dies den Klageansprüchen entgegenstehen. Ob dann die Klägerin auch die konkrete Benutzung der Firmenbezeichnung, die von der Registereintragung durch die Herausstellung des Namens "KaflBHfc" abweicht, dulden müßte, bedarf im Rahmen der Klageanträge keiner Entscheidung.
Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt zu Recht - zu dem von der Beklagten behaupteten Ein-
Verständnis der Klägerin keine Feststellungen getroffen und auch den Einwand der Verwirkung ungeprüft gelassen hat, ist das Revisionsgericht an einer abschließenden Entscheidung gehindert.
III.	Die angefochtene Entscheidung war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Merkel
Schwerdtfeger