Die Klägerin macht dem Beklagten die Führung des Titels "Steuergesetze" streitig, den dieser seit Sommer 1958 für eine von ihm verlegte Bose-Blatt-Sammlung von Steuergesetzen verwendet. Im Verlage der Klägerin erscheint seit der Zeit nach der Währungsreform ebenfalls eine, bei ihr dreibändige, Lose-Blatt-Sammlung von Steuergesetzen unter dem Titel "Sf^ - Die Steuergesetze", der für die späteren Auflagen in "Die Steuergesetze" timgeändert wurde. Die Klägerin hält die im Sommer 1958 seitens des Beklagten vollzogene Titeländerung aus "Deutsche Steuer-gesetze" in "Steuergesetze" für wettbewerbswidrig, weil dadurch in eine Ausstattungs-Anwartschaft der Klägerin eingegriffen und die ohnehin gegebene Verwechslungsgefahr vergrößert worden sei. 1. Einleitend zu diesem Teil der Urteilsgründe bemerkt das Berufungsgericht, daß die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung der Interessensphären zwischen Gleichnamigen deshalb unanwendbarseien, weil sie das Vorliegen eines Namensrechtes auf seiten des Verletzten voraussetzten. Die zu dem Interessenausgleich unter gleichnamigen Firmen heraus-^ gebildeten Rechtsgrundsätze müßten für Drucksehriften-Titel zu demindest dann und solange gelten, als ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung derjenigen Druckschrift kenne, an welche sich der Mitbewerber durch Veränderung seines bisherigen Titels weiter annähere. Mit den hier von der Revision angestellten Erwägungen lassen sich indessen in einem Falle wie dem vorliegenden Ansprüche aus § 1 UWG nicht begründen. Überdies bedeutet die von der Rechtsprechung geübte Interessenabgrenzung zwischen Gleichnamigen eine[Einschränkung des Individualschutzes des älteren Namensträgers für den Fall, daß mehrere an sich zu Recht geführte Individualbezeichnungen miteinander kollidieren. im Ergebnis darauf hinaus» daß für Bezeichnungen» die wie die der Klägerin als einfache':Sachbezeichnungen aufgrund eines bloßen Zeitvorrangs nach § 16 UWG nicht schutzfähig sind, über die'Vorschrift des § 1 ÜWG gleichwohl lediglich wegen dieses Vorrangs Kennzeichenschutz gewährt würde, ohne daß besondere Umstände dargetan sind, die den Gebrauch der an sich schutzunfähigen Bezeichnung im Einzelfalle ausnahmsweise wettbewerbswidrig erscheinen lassen* Diese Ausdehnung des Kennzeichenschutzes widerspräche dem Gesetz. Vergeblich bemüht sich die Revision um den Nachweis, daß bei Bezeichnungen von Loseblatt-Sammlungen insofern eine besondere Beurteilung Platz greifen müsse, als sich der Absatz dieser Verlagserzeugnisse nicht in einem einmaligen Kaufakt erschöpfe, sondern zu einer nachhaltigen Dauerverbindung des Verlages mit den Abnehmern führe .Diese einprägsame Dauerverbindung, verleihe auch der bloßen Sachbezeichnung "Die Steuergesetze11 eine gewisse Kennzeichnungswirkung. - Mit dieser Erwägung kann die tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils,daß "Die Steuergesetze" in der Abnehmerschaft nach wie vor nicht als unterscheidungskräftiger Werktitel, sondern als reine Sachbezeichnung angesehen würden, nicht entkräftet werden. Denn es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß die von der Revision - in der mündlichen Verhandlung - hervorgehobene Besonderheit einer Loseblatt-Sammlung dem Berufungsgericht bei seiner Tatsachenwürdigung nicht gegenwärtig gewesen sei. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Feststellung des Berufungsgerichts etwa mit der Lebenserfahrung im Widerspruch stehe. Denn die bereits in einer Dauerverbindung zur Klägerin stehenden Abonnenten ihrer Loseblatt-Sammlung scheiden im allgemeinen ohnehin als Interessenten für ein weiteres Sammelwerk des Steuerrechts aus. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin noch geprüft, ob unabhängig von dem erörterten, von der Revision in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, aus dem die Kläge nach dem Vorhergehenden keine Ansprüche herleiten kann, Umstande ersichtlich sind, welche die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne des § 1 UWG oder eines widerrechtlichen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB) rechtfertigen könnten. Denn einerseits sei das Beiwort "Deutsche" von den Bestellern des Beklagten schon früher vielfach gar nicht verwendet worden, und andererseits sei die von der Klägerin benutzte Angabe "Die Steuergesetze" bzw. "Die Steuergesetze - Lose-Blatt-sammlung" von den Letztabnehmern, von deren Auffassung auszugehen sei,als reine Sachbezeichnung und nicht als Titel eines bestimmten Buches angesehen worden. Auch mit dieser Ansicht kann die Revision nicht durchdrtng Soweit die Rechtsprechung der "Verwechslungsgefahr" im Rahmen des § 1 DWG Bedeutung für die Feststellung bei-mißt, ob eine unlautere Annäherung an eine fremde, wenn auch nicht unter Sonderschutz stehende Kennzeichnung vor-liogt, muß darunter, ähnlich wie sonst, eine Eignung zur Für ihre abweichende Bestimmung des Hechtsbegriffs "Verwechslungsgefahr ” kann sich die Revision auch nicht auf daß von ihr zitierte Urteil des Senats vom 30. In dem damaligen Falle handelte es sich jedoch nicht um den Schutz einer beliebigen Zahlenkombination unmittelbar nach ihrer Ingebrauchnahme, sondern um eine langjährig gebrauchte Rufnummer, für die der Tatsachenrichter eine Verkehrsgeltung im Sinne des § 16 Abs.3 UWG unterstellt hatte. Im vorliegenden Falle kann zudem nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Verwechslungsgefahr im Rechtssinne insbesondere deshalb nicht die Rede sein, weil die von der Klägerin gewählte Beschriftung "Die Steuergesetze" von den Abnehmern der Sammlung nicht als Titel eines bestimmten Verlagserzeugnisses, sondern als reine Sachbezeichnung oder Inhaltsangabe aufgefaßt worden ist. Bei dieser Sachlage läßt auch die ergänzende Feststellung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen, der Buchhandel könne eine auf "Steuergesetze" oder "Deutsche Steuergesetze" lautende Buchbestellung gar nicht als Anforderung eines bestimmten Werkes erkennen, sondern bedürfe dazu der namentlichen Angabe eines Herausgebers oder Verlages*.. Endlich hat die: Revision auch nicht die Hilfsbegründung des Berufungsurteils erschüttern können, daß der Beklagte durch seine Titeländerung gar keine Steigerung der Unterscheidungsschwierigkeiten veranlaßt habe. Denn weil alle oben genannten Verlagsunternehmen einschließlich der beiden Parteien naturgemäß Sammlungen des deutschen Steuerrechts anbieten9 so ließ bereits der frühere , ausschließlich aus beschreibenden Worten zusammengesetzte Titel des Beklagten jeden unterscheidenden Zusatz gegenüber dem Titel der Klägerin vermissen« Da mithin die bisherige Bezeichnung "Deutsche Steuergesetze“ bereits ebenso farblos war die die heutige Bezeichnung “Steuergesetze", konnte die Fortlassung des auch seinerseits nicht auf eine Verlagsherkunft hinweisenden Wortes "Deutsche" in der Tat keine unzulässige Annäherung an die Klägerin darstellen, zu demal da das fragliche Beiwort nach der Feststellung des Berufungsgerichts schonfrüher wenig in Benutzung gewesen war« Selbst bei Weglassung dieses Arguments bleibt jedoch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils erhalten, nämlich daß kein wettbewerbsfremdes Motiv zutage getreten ist, welches die vom Beklagten voll zogene Titeländerung als unlauter erscheinen ließe. Babel wird nämlich sichtbar, daß es ursprünglich nicht der Beklagte,sondern die Klägerin selber gewesen ist, welche mit der Umbenennung ihrer Zweitauflage die entscheidende Annäherung der beiden Titel herbeigeführt hat.
I 2R 69/60 Verkündet am 6. Februar 1962 grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ¥ 2518 058 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Verlegerin 3)r. rer. nat. Johanna geb. MjjlWK,unter der Firma Krich So: Be^BPS ■) Straße ■ Q, Sch Verlag, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Verleger Dr. Heinrich B , unter der Firma C. H. BMP* sehe Verlagsbuchhandlung, B, W^I^Bstraße ■, Beklagter und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Jungbluth, Dr. Spengler und Claßen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. März I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen V Tatbestand: Die Klägerin macht dem Beklagten die Führung des Titels "Steuergesetze" streitig, den dieser seit Sommer 1958 für eine von ihm verlegte Bose-Blatt-Sammlung von Steuergesetzen verwendet. Diese Gesetzessammlung erscheint seit 1929 in der Reihe der B^^ sehen "Roten Textausgaben". Sie trug von 1929 bis 1945 den Titel "Die Reichssteuergesetze", anfänglich unter Hinzufügung des Herausgeber-Namens "KdH" und in den ab 1946 bis Mitte 1956 erschienenen Auflagen den Titel "Deutsche Steuergesetze". Im Verlage der Klägerin erscheint seit der Zeit nach der Währungsreform ebenfalls eine, bei ihr dreibändige, Lose-Blatt-Sammlung von Steuergesetzen unter dem Titel "Sf^ - Die Steuergesetze", der für die späteren Auflagen in "Die Steuergesetze" timgeändert wurde. Die Klägerin hält die im Sommer 1958 seitens des Beklagten vollzogene Titeländerung aus "Deutsche Steuer-gesetze" in "Steuergesetze" für wettbewerbswidrig, weil dadurch in eine Ausstattungs-Anwartschaft der Klägerin eingegriffen und die ohnehin gegebene Verwechslungsgefahr vergrößert worden sei. Sie hat Klage mit folgenden Anträgen erhoben: I. dem Beklagten bei Strafandrohung zu untersagen, seine bisherige lose-Blatt-ffiextsammlung "Deutsche Steuergesetze" unter Fortlassung des Wortes "Deutsche" oder anderer unterscheidender Zusätze lediglich unter der Bezeichnung "Steuergesetze" herauszubringen, anzukündigen und zu vertreiben. II . den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang seiner Handlungen gemäß Ziff. I zu erteilen. III • festzustellen, daß der Beklajgte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen des Beklagten gemäß Ziff. I entstanden ist oder noch entstehen wird. Ber Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat die Berechtigung der erhobenen Klagansprüche unter den Gesichtspunkten des Titelschutzes der Ausstattungsanwartschaft und des* Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb untersucht und unter jedem dieser Gesichtspunkte verneint. Im einzelnen wird im Berufungsurteil folgendes ausgeführt: I. Ber von der Klägerin benutzte Titel MPie Steuergesetze1' stelle zwar die Bezeichnung einer Druckschrift dar. Titel schütz im Sinne des § 16 Abs• 1 UWG könne die Beklagte für diese Bezeichnung jedooh nicht beanspruchen, da es sich um einen Gattungsbegriff handele, der nur das inhaltliche Sachgebiet des Buches angebe. Eine derartige Bezeichnung sei mangels Unterscheidungskraft nicht geeignet, eine Namensfunktion auszuüben, falls sie nicht infolge einer Durchsetzung im Verkehr die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt habe. Eine Verkehrsdurchsetzung sei indessen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht gegeben. - Deshalb könne die Klägerin Ansprüche weder aus § 16 UWG noch aus § 25 WZG herleiten, weil auch das Ausstattungsrecht Verkehrsgeltung voraussetze. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine Einwendungen. Sie steht auch mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 21, 88- Spiegel; GRUR 1957, 276 -Star-Revue; GRÜR 1959t 360 - Elektro-Technik) im Einklang und läßt im Ergebnis keinen Rechtsirr ^tum erkennen. II. Als rechtlich fehlerhaft werden von der Revision nur diejenigen Darlegungen des Berufungsurteils beanstandet, mit denen es das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne des § 1 DWG ablehnt. ^ «4 1. Einleitend zu diesem Teil der Urteilsgründe bemerkt das Berufungsgericht, daß die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung der Interessensphären zwischen Gleichnamigen deshalb unanwendbarseien, weil sie das Vorliegen eines Namensrechtes auf seiten des Verletzten voraussetzten. Ein Namensrecht stehe jedoch der Klägerin hier nicht zur Seite. Diese Oberlegung hält die Revision nicht für zwingend; vielmehr vertritt sie die Rechtsauffassung, daß auch diejenige Verwechslungsgefahr, die sich aus dem Vorhandensein zweier gleichnamiger Druckschriften ergebe, soweit möglich, durch unterscheidende Zusätze vermindert werden müsse. Kein Beteiligter dürfe demzufolge dann, wenn bisher solche unterscheidenden Zusätze geführt worden seien, durch Weglassung des Zusatzes eine Erhöhung der bisherigen Verwechslungsgefahr herbeiführen. Die zu dem Interessenausgleich unter gleichnamigen Firmen heraus-^ gebildeten Rechtsgrundsätze müßten für Drucksehriften-Titel zu demindest dann und solange gelten, als ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung derjenigen Druckschrift kenne, an welche sich der Mitbewerber durch Veränderung seines bisherigen Titels weiter annähere. Mit den hier von der Revision angestellten Erwägungen lassen sich indessen in einem Falle wie dem vorliegenden Ansprüche aus § 1 UWG nicht begründen. Die Revision übersieht dabei, daß sich die Problematik des Hamens- und Firmenschutzes von Gleichnamigen grundlegend von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet. Zunächst setzt die Anwendung der Rechtsgrundsätze über Gleichnamige voraus, daß ein Individualrecht besteht, was bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall ist. Überdies bedeutet die von der Rechtsprechung geübte Interessenabgrenzung zwischen Gleichnamigen eine[Einschränkung des Individualschutzes des älteren Namensträgers für den Fall, daß mehrere an sich zu Recht geführte Individualbezeichnungen miteinander kollidieren. Darum geht es hier nicht. Den zur Regelung dieses Kollisionsproblems angewandten rechtlichen Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit für sich allein heranzuziehen, um auch beim Fehlen eines Individualrechtes dennoch ein ausschließliches Benutzungsrecht an schutzunfähigen Bezeichnungen zu schaffen, ist aber nicht vertretbar. Die Ausführungen der Revision laufen im Ergebnis darauf hinaus» daß für Bezeichnungen» die wie die der Klägerin als einfache':Sachbezeichnungen aufgrund eines bloßen Zeitvorrangs nach § 16 UWG nicht schutzfähig sind, über die'Vorschrift des § 1 ÜWG gleichwohl lediglich wegen dieses Vorrangs Kennzeichenschutz gewährt würde, ohne daß besondere Umstände dargetan sind, die den Gebrauch der an sich schutzunfähigen Bezeichnung im Einzelfalle ausnahmsweise wettbewerbswidrig erscheinen lassen* Diese Ausdehnung des Kennzeichenschutzes widerspräche dem Gesetz. Vergeblich bemüht sich die Revision um den Nachweis, daß bei Bezeichnungen von Loseblatt-Sammlungen insofern eine besondere Beurteilung Platz greifen müsse, als sich der Absatz dieser Verlagserzeugnisse nicht in einem einmaligen Kaufakt erschöpfe, sondern zu einer nachhaltigen Dauerverbindung des Verlages mit den Abnehmern führe .Diese einprägsame Dauerverbindung, verleihe auch der bloßen Sachbezeichnung "Die Steuergesetze11 eine gewisse Kennzeichnungswirkung. - Mit dieser Erwägung kann die tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils,daß "Die Steuergesetze" in der Abnehmerschaft nach wie vor nicht als unterscheidungskräftiger Werktitel, sondern als reine Sachbezeichnung angesehen würden, nicht entkräftet werden. Denn es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß die von der Revision - in der mündlichen Verhandlung - hervorgehobene Besonderheit einer Loseblatt-Sammlung dem Berufungsgericht bei seiner Tatsachenwürdigung nicht gegenwärtig gewesen sei. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Feststellung des Berufungsgerichts etwa mit der Lebenserfahrung im Widerspruch stehe. Auch bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten im Rahmen des § 1 UWG kann dieser neue Gesichtspunkt keine Rolle spielen. Denn die bereits in einer Dauerverbindung zur Klägerin stehenden Abonnenten ihrer Loseblatt-Sammlung scheiden im allgemeinen ohnehin als Interessenten für ein weiteres Sammelwerk des Steuerrechts aus. Und im Verhältnis zu dem Handel und zu den erst zu werbenden Beziehern kann dem Umstand, daß die Klägerin Bauerverbindungen mit ihren Abonnenten unterhält und zu ihren künftigen Abonnenten anstrebt, keine Bedeutung beigemessen werden. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin noch geprüft, ob unabhängig von dem erörterten, von der Revision in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, aus dem die Kläge nach dem Vorhergehenden keine Ansprüche herleiten kann, Umstande ersichtlich sind, welche die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne des § 1 UWG oder eines widerrechtlichen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB) rechtfertigen könnten. In diesem Zusammenhang wird im Berufungsurteil folgendes , ausgeführt: Der rechtliche Gesichtspunkt der planmäßigen Annäherung an ein fremdes Kennzeichnungsmittel zwecks Ausbeutung von dessen Werbekraft müsse schon deshalb ausscheiden, weil dem von der Klägerin verwendeten Titel HDie Steuergesetze" schon objektiv betrachtet jede Eigenart und Werbekraft fehle. Aber auch subjektiv habe bei dem Beklagten die erforderliche Anlehnungsabsicht gefehlt. Denn er habe neben ästhetischen Gesichtspunkten als besonders einleuchtenden Grund für seine Titeländerung angegeben, daß sein eigenes Werk bisher in mehreren Buc&-händlerkatalogen nicht unter dem Stichwort "StBuerrecht"» sondern unter dem Stichwort "Deutsche” eingeordnet ge- wesen sei. Dadurch sei es solchen Katalogbenutzern entgangen, welche sich unter dem Stichwort "Steuerrecht” über das vorhandene Schrifttum unterrichten wollten. Die Titeländerung sei öonach eine naheliegende werbetechnische Maßnahme gewesen. Auch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr, welche bereits bei bedingtem Vorsatz des Beklagten sittenwidrig sein würde, sei nicht eingetreten. Denn einerseits sei das Beiwort "Deutsche" von den Bestellern des Beklagten schon früher vielfach gar nicht verwendet worden, und andererseits sei die von der Klägerin benutzte Angabe "Die Steuergesetze" bzw. "Die Steuergesetze - Lose-Blatt-sammlung" von den Letztabnehmern, von deren Auffassung auszugehen sei,als reine Sachbezeichnung und nicht als Titel eines bestimmten Buches angesehen worden. Da das Verhalten des Beklagten somit nicht imlauter gewesen sei, so könne ihm nicht zugemutet werden, wieder zu dem früheren Titel "Deutsche Steuergesetze" zurückzukehren oder andere unterscheidende Merkmale in seinen Titel aufzunehmen. Gegen diesen Teil der Urteilsbegründung macht die'^Revi-sion geltend, die Anwendbarkeit des § 1 UWß sei rechtsirrig verneint worden. Zunächst habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Klägerin für ihr Werk "Die Steuergesetze" einen beachtlichen Marktanteil erworben habe, so daß ihre geschäftliche Stellung am einschlägigen Markt ein schutzwürdiges Vermögensgut darstelle. Das Berufungsgericht habe nämlich nach dem Prozeßvortrag der Klägerin davon ausgehen müssen, daß diese einen jährlichen Umsatz von 70.000,— DM erzielt sowie, daß ihre Sammlung einen guten Kamen erworben und bei der Kundschaft laufenden Absatz gefunden habe. Diese Küge geht fehl; denn unsere Wettbewerbsordnung kennt keinen Schutz des einmal erworbenen Marktanteils, sondern sie gestattet es jedem Geschäftsmann, in den Kundenkreis seiner Mitbewerber einzudringen, soweit dies auf lautere Weise geschieht. Für die wettbewerbsrechtliohe Beurteilung kann es also nicht darauf ankommen, ob eine Marktstellung gefährdet wird, die ihr Inhaber als ein "schutzwürdiges Vermögensgut1' empfindet, sondern allein darauf, ob die von einem Mitbewerber angewandten Kampfmittel einwandfrei sind. Weiterhin meint die Revision, die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Werktiteln sei offensichtlich. Denn der Verkehr habe sich in den rund 10 Jahren, seitdem die Parteien ihre Sammlungen nebeneinander unter den Titeln "Die Steuergesetze" (= Klägerin) und "Deutsche Steuergesetz e" Beklagte) herausbrächten, daran gewöhnt, auf den der Sachbezeichnung jeweils hinzugefügten Zusatz zu achten und danach die Werke zu unterscheiden. Durch das Weglaesen seines unterscheidenden Zusatzes habe der Beklagte seinen Werktitel in die engste Kachbarschaft des Werktitels der Klägerin gebracht, was rechtlich unzulässig sei. Auch mit dieser Ansicht kann die Revision nicht durchdrtng Soweit die Rechtsprechung der "Verwechslungsgefahr" im Rahmen des § 1 DWG Bedeutung für die Feststellung bei-mißt, ob eine unlautere Annäherung an eine fremde, wenn auch nicht unter Sonderschutz stehende Kennzeichnung vor-liogt, muß darunter, ähnlich wie sonst, eine Eignung zur 10 - Irreführung des Verkehrs hinsichtlich der Herkunft der Ware aus ein und demselben Unternehmen verstanden werden. Für ihre abweichende Bestimmung des Hechtsbegriffs "Verwechslungsgefahr ” kann sich die Revision auch nicht auf daß von ihr zitierte Urteil des Senats vom 30. Januar 1953 (CrRUR 1953, 290, 292 - Femsprechnummer) berufen. Allerdings wird in dieser Entscheidung die Möglichkeit erörtert, einer Fernsprechnummer Schutz aus § 1 UWU gegen Verwechslungsgefahren zu gewähren. In dem damaligen Falle handelte es sich jedoch nicht um den Schutz einer beliebigen Zahlenkombination unmittelbar nach ihrer Ingebrauchnahme, sondern um eine langjährig gebrauchte Rufnummer, für die der Tatsachenrichter eine Verkehrsgeltung im Sinne des § 16 Abs. 3 UWG unterstellt hatte. - Die bloße Schwierigkeit, zwei beschreibende Angaben voneinander zu unterscheiden, mit denen sich für das Publikum keinerlei Herkunftsvorstellung verbindet, kann demnach nicht als wettbewerbsrechtlich erhebliche "Verwechslungsgefahr" anerkannt werden. An diesem Ergebnis ändert, wie oben erörtert, auch das Vorliegen der von der Revision betonten "Dauerverbindung" der Klägerin mit ihren Abonnenten nichts. Im vorliegenden Falle kann zudem nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Verwechslungsgefahr im Rechtssinne insbesondere deshalb nicht die Rede sein, weil die von der Klägerin gewählte Beschriftung "Die Steuergesetze" von den Abnehmern der Sammlung nicht als Titel eines bestimmten Verlagserzeugnisses, sondern als reine Sachbezeichnung oder Inhaltsangabe aufgefaßt worden ist. Mindestvoraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr wäre folglich gewesen, daß die Klägerin dargetan hätte, die von Haus aus beschreibende Angabe 11 "Die Steuergesetze" habe durch anhaltende und intensive Benutzung inzwischen immerhin die Nebenbedeutung eines Hinweises auf das Erzeugnis ihres Verlages gewonnen. Ein substantiierter Tatsachenvortrag in dieser Richtung fehlt. Die im Berufungsurteil getroffene Feststellung des Gegenteils steht weder zu den Denkgesetzen noch zur Lebenserfahrung in Widerspruch (§ 286 ZFO), weil die Klägerin mit ihrem Werktitel niemals allein am Harkt war, sondern nehmt sich folgende ähnlichen Sachbezeichnungen dulden mußte: die ältere Loseblatt-Sammlung des Beklagt welche bereits 1929 als "Die Reichssteuergesetze" eingeführt war, wurde von 1946 bis Mitte 1958 unter dem Titel "Deutsche Steue gesetze" verkauft; im Verlag Otto Schmidt erscheint eine "Schnellkartei des Steuerrechts"; im Verlag Christen & Co* erscheint ein Wert "Steuerrecht" mit dem Untertitel "Gemeindesteuerrecht"; im Verlag der Raiffeisendruckerei GmbH erscheint ein im Bestellschein als "Schubert, Steuergesetz-Sammlung" bezeiohnetes Werk. Bei dieser Sachlage läßt auch die ergänzende Feststellung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen, der Buchhandel könne eine auf "Steuergesetze" oder "Deutsche Steuergesetze" lautende Buchbestellung gar nicht als Anforderung eines bestimmten Werkes erkennen, sondern bedürfe dazu der namentlichen Angabe eines Herausgebers oder Verlages*.. Endlich hat die: Revision auch nicht die Hilfsbegründung des Berufungsurteils erschüttern können, daß der Beklagte durch seine Titeländerung gar keine Steigerung der Unterscheidungsschwierigkeiten veranlaßt habe. Denn weil alle oben genannten Verlagsunternehmen einschließlich der beiden Parteien naturgemäß Sammlungen des deutschen Steuerrechts anbieten9 so ließ bereits der frühere , ausschließlich aus beschreibenden Worten zusammengesetzte Titel des Beklagten jeden unterscheidenden Zusatz gegenüber dem Titel der Klägerin vermissen« Da mithin die bisherige Bezeichnung "Deutsche Steuergesetze“ bereits ebenso farblos war die die heutige Bezeichnung “Steuergesetze", konnte die Fortlassung des auch seinerseits nicht auf eine Verlagsherkunft hinweisenden Wortes "Deutsche" in der Tat keine unzulässige Annäherung an die Klägerin darstellen, zu demal da das fragliche Beiwort nach der Feststellung des Berufungsgerichts schonfrüher wenig in Benutzung gewesen war« Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob man etwa zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung gelangen müßte, sofern das Vorgehen des Beklagten aufgrund der Begleitumstände in subjektiver Beziehung als besonders verwerflich zu bezeichnen wäre. Denn solche erschwerenden Begleitumstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar ist das Berufungsgericht zu seiner Schlußfolgerung, der Beklagte habe seine Titeländerung nicht willkürlich, sondern aus einleuchtendem sachlichen Grunde vorgenommen, unter Zugrundelegung eines nicht ganz zutreffenden Sachverhalts gelangt. Denn es hat insoweit durch Beschluß vom 28. Juni I960 nachträglich folgende Tatbestandsberichtigung vornehmen müssen: “Er (« der Beklagte) erwidert in Ergänzung seiner früheren Ausführung: Ursache für die Titeländerung sei insbesondere gewesen, daß .seine Sammlung vorher in Katalogen und Bibliographien innerhalb der Sachgruppe "Steuerrecht" bzw. der Buchstabengruppe "Ste" -13- nicht unter dem Buchstaben "S" und damit in Zusammenhang mit dem Stichwort steuer-recht” eingeordnet worden sei, sondern unter dem Buchstaben "D”. ” Es mag sein, daß sich das Gewicht des im Berufungsurteil angeführten Arguments durch diese TatbestandsberichM-gung verringert hat. Selbst bei Weglassung dieses Arguments bleibt jedoch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils erhalten, nämlich daß kein wettbewerbsfremdes Motiv zutage getreten ist, welches die vom Beklagten voll zogene Titeländerung als unlauter erscheinen ließe. Schließlich hätte das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Wettbewerbsverhaltens des Beklagten auch noch die unstreitige Vorgeschichte der beiden miteinander in Wettbewerb liegenden Bezeichnungen heranziehen können. Babel wird nämlich sichtbar, daß es ursprünglich nicht der Beklagte,sondern die Klägerin selber gewesen ist, welche mit der Umbenennung ihrer Zweitauflage die entscheidende Annäherung der beiden Titel herbeigeführt hat. Wahrte die Ursprungsbezeichnung: "Spohr - Die Steuergesetze” noch einen gewissen Abstand von dem älteren Titel "Deutsche Steuergesetze” des Beklagten, so ging dieser - bereits geringfügige - Abstand jedenfalls dadurch weitgehend verloren, daß die Klägerin bei ihrer Zweitauflage - angeblich im Jahre 1952 - die Titeländerung in: "Die Steuergesetze" vornahm. In Ermangelung einer Erstarkung dieser seither von der Klägerin benutzten reinen Sachbe-Zeichnung zu einer Herkunftsangabe kann dem Beklagten W Vorwurf eines unlauteren Verhaltens daraus gemacht werde»» daß er 1958 auch seinerseits eine Titeländerung durch Fortlassen des bis dahin geführten Zusatzes "Deutsche” vornahm. Dieses Vorgehen des Beklagten kann mit Rücksicht - 14 i*\ auf das eigene Verhalten der Klägerin nicht als anstößig gewürdigt werden* Nach alledem mußte die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO der Zurückweisung unterliegen. Wilde Spreng Jungbluth Spengler Claßen 1-