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BGH · I ZR 69/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 69/59

Januar 1953 (nachstehend "Acme-Vertrag") erteilte die Beklagte an dieser Erfindung, die im Vertrag durch drei USA-Patentanmeldungen gekennzeichnet ist, einer amerikanischen Firma - Acme - "eine ausschließliche Lizenz für das Gebiet der USA". Später berichtigte sie die April-Abrechnung auf 1.006,20 DM und verrechnete den nach ihrer Ansicht zuviel gezahlten Betrag von 4.386,15 DM auf die an sich unstreitigen Lizenzforderungen des Klägers für die Monate Mai bis Juli, teilweise August 1957. a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Lieferungen von Rollköpfen, die sie an die Acme seit Abschluß des Vertrages mit der genannten Firma vom 28. Zur Begründung des Antrages auf Rechnungslegung hat der Kläger geltend gemacht, daß der 50#ige Anteil gemäß Ziff.IX des Vertrages vom 18. Demgegenüber hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, daß ihre Lieferungen an Acme nur als Auslandslieferungen gemäß Ziff.VII des "Vertrages" der Parteien lizenzpflichtig seien. Im Schrifttum zu dem Internationalen Privatrecht wird demgegenüber mit gewichtigen Gründen die Auffassung vertreten, als Schuldstatut für internationale Lizenzverträge über Auslandspatente sei in Zweifelsfällen, also jedenfalls so lange, als die Parteien von ihrem Recht zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung keinen Gebrauch gemacht haben, das Recht des ErteilungsStaates anzuwenden (vgl. Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung zur weiteren Erörterung dieser Frage; denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß sie für den "Acme-Vertrag" das deutsche Schuldrecht als maßgeblich ansehen. Januar 1953 ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die amerikanische Lizenznehmer in habe nach § 3 an die Beklagte nur eine Lizenzgebühr für selbst hergestellte und nicht für von der Beklagten bezogene Rollköpfe abzuführen. Ferner sollen der Beklagten nach § 3 Abs.4 im Falle einer Nichterteilung der angemeldeten USA-Patente die bis dahin von der Acme gezahlten Lizenzgebühren als Vergütung für die Überlassung von Konstrukt ions- und Fabrikationspapieren verbleiben. Auf Grund dieses Gesamtbildes gelangt das Berufungsurteil zu der Würdigung, daß § 3 des "Acme-Vertrages" nach dem Willen der Vertragspartner nur eine Lizenzpflicht für die von der Acme selber hergestellten, nicht auch für die von der Beklagten bezogenen Rollköpfe begründen sollte. Der Kläger könne für jede Walzkopf-Lieferung der Beklagten an Acme - auch unabhängig von § 3 des ’’Acme-Vertrages ” - eine Vergütung verlangen. Die Revision gibt jedoch dem eigenen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen eine unrichtige Deutung, wenn sie meint, der Kläger habe dort schlechthin und unabhängig von § 3 des ”Acme-Vertrages” einen Gegenwert von 0 15.- je Gewinderollkopf, der aus Lieferungen der Beklagten stammte und durch die Acme in USA abgesetzt worden sei, beansprucht. Denn die voraufgehenden Sätze des von der Revision hierzu angeführten Schriftsatzes vom 23.Januar/10.Februar 1958 zeigen, daß der Kläger diesen Anspruch auch dort ’eindeutig nur auf § 3 des ’’Acme-Vertrages” gestützt hat. Denn die im Berufungsurteil beiläufig geäußerte Meinung, der Kläger könne außerhalb des Acme-Vertrages und außerhalb seiner derzeitigen Anträge Aufklärung darüber verlangen, welche Gegenleistung die Beklagte von der Acme - neben der in § 3 für ’’einen Teil dieser ausschließlichen Vielmehr müßte die Beklagte umgekehrt erst eine Vertriebslizenz für sich bei der Acme erwirken, falls sie unter teilweiser Ausschaltung dieser Lizenznehmerin dazu übergehen wollte, unmittelbare Absatzgeschäfte auf dem USA-Markt durchzuführen Schon in Anbetracht dieser Rechtslage liegen alle Erörterungen der Revision über eine angeblich denkbare Vertriebs lizenz-Vergütung, welche die Beklagte außerhalb des "Acme-Vertrages» entweder beziehe oder zu vereinbaren schuldhaft unterlassen habe, neben der Sache, überdies wäre die Rechtslage keine andere, wenn die Acme eine ausschließliche Lizenz für den Vertrieb nicht von vornherein^-geh&bt^hätte’ilhsowäit wird auf die Darlegungen unter IV.verwiesene In der mündlichen Verhandlung ist die Revision auf die soeben behandelte Rüge ihrer schriftlichen Begründung nicht zurückgekommen, sondern sie hat die davon abweichende Rechtsansicht vertreten, daß bereits die sinngemäße Auslegung des "Acme-Vertrages“ zur Bejahung eines Lizenzanspruchs der Beklagten für die von ihr .selber an Acme gelie- Auf diese Möglichkeit einer anderweiten Auslegung des "Acme-Vertrages" könnte jedoch in der Revisionsinstanz nur dann eingegangen werden, wenn die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der §§ 135» 157 BGB vorgenommene Vertragsauslegung rechtlich fehlerhaft wäre, was bei einem Individualvertrag, der hier gegeben ist, voraussetzen würde, daß die Auslegung des Tatsachenrichters gegen anerkannte Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze oder - bei entsprechender Revisionsrüge - gegen Verfahrensvorschriften verstieße. Hierzu hat sich die Revision in der mündlichen Verhandlung ausschließlich darauf berufen, die vom Berufungsrichter vorgenommene Auslegung sei offensichtlich durch den Rechtsirrtum beeinflußt, das USA-Patentrecht kenne nur eine Her-stellungs- und keine Vertriebslizenz -.Diese Rüge ist jedoch unbegründet, da im Berufungsurteil verschiedentlich der Umfang der Befugnisse der amerikanischen Lizenznehmer in unzweideutig und zutreffend wiedergegeben worden ist. voraussetzen, daß eine Zusatzvergütung für den USA-Vertrieb solcher Rollköpfe, die von der deutschen Patentinhaberin bezogen werden, überhaupt der "Verkehrssitte" (§ 157 BGB) entspräche.Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben. Vielmehr geht die allgemeine Übung - auch auf internationaler Ebene - dahin, daß der Patentinhaber den Abnehmern seiner selbsterzeugten Waren keine besondere Vertriebslizenz einräumt, geschweige denn von ihnen eine besondere Vertriebs lizenzgebühr verlangt, sondern ihnen mittels Übertragung des Eigentums zugleich stillschweigend die patentfreie Verfügung über die erworbenen Gegenstände überträgt. Dieses folgt aus dem Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts, der besagt, daß Gegenstände, die vom Patentinhaber in Verkehr gebracht sind, hierdurch patentfrei werden, womit zugleich die Einräumung einer etwaigen Vertriebslizenz an den Käufer gegenstandslos wird (vgl. V. Nun ist zwar das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des § 3 des "Acme-Vertrages" nicht ausdrücklich auf den Parteivortrag des Klägers eingegangen, die Beklagte habe die Vertriebslizenz für die USA in den Kaufpreis der an die Acme gelieferten Gewinderollen "einkalkuliert". Denn nach Ziff.IX des "Vertrages" der Parteien steht dem Kläger eine Beteiligung von 50 # des Nettoerlöses nur zu "für den Pall, daß Werk Lizenzrechte verkauft". im Sinne von Ziff.IX des "Vertrages" behandelt werden, v/eil sich die Beklagte bereits vorher durch den "Acme-Vertrag" aller eigenen Rechte aus dem USA-Patent begeben hatte und daher nachträglich kein weiteres "Lizenzrecht" mehr an Acme veräußern konnte. An die Darlegungslast des Klägers wären hier keine geringen Anforderungen zu stellen, da es nach dem "Vertrag" durchaus dem eigenen Ermessen der Beklagten überlassen worden ist, ob sie in AuslandsStaaten, für die Patente erwirkt werden konnten, überhaupt (sei es ausschließliche, sei es einfache) Lizenzen vergeben, oder ob sie aus der eigenen Fabrikation dorthin exportieren oder endlich beide Verwertungsmöglichkeiten miteinander kombinieren will. Somit ist dem Berufungsurteil im Ergebnis darin beizutreten, daß der Klagantrag auf Rechnungslegung über die Rollenlieferungen an Acme sowie der als Stufenklage erhobene Antrag auf Ausschüttung von Stücklizenzen auf diese Rollenlieferungen unbegründet sind. Zu dem bezifferten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 4.386,15 DM hat das Berufungsurteil die Beweisaufnahme (Aussage der Zeugin BflBB) in Übereinstimmung mit dem Landgerichtsurteil dahin gewürdigt, daß sich die Beklagte bei ihrer ursprünglichen April-Abrechnung geirrt habe und daß sich der Lizenzgebühren-Anteil des Klägers für April 1957 in Wahrheit nur auf 1.006,20 DM belaufen habe. Auch für die Revisionsinstanz ist entsprechend der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger für den Monat April 1957 anstelle des erhaltenen Betrages von 5.392,37 DM in Wirklichkeit nur einen Anteil von 1.006,20 DM an den Acme-Lizenzen zu beanspruchen hatte. Mit ihrer Bereicherungsforderung hat die Beklagte anschließend laufend gegen die - an sich unstreitigen -Acme-Lizenzanteile des Klägers aus den Monaten Mai bis •August 1957 aufgerechnet, und zwar erstmals mit Schreiben vom 24- Juni 1957. Landgericht und Oberlandesgericht haben deshalb mit Recht untersucht, ob dem Kläger seinerzeit eine fällige Geldforderung aus einem bestimmten Schuldgrund zur Seite stand, nämlich "aus Rollkopflizenzen für das Jahr 1955 im Anschluß an den beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingeklagten Zeitraum" (vgl. Die Beklagte konnte durch die Schwierigkeiten, welche sie ausweislich des Parallelprozesses I ZR 94/59 einer Abrechnung für das Jahr 1955 entgegensetzte, nicht den Eintritt der Fälligkeit (vgl. Vielmehr war der Kläger, auch ohne ihre Rechnungslegung abzuwarten, imstande, sie etwa in Zahlungsverzug zu setzen (§ 284 BGB) oder mit seiner aus der Abrechnung zu erwartenden Forderung gegen eine Geldforderung der Beklagten aufzurechnen. Juni 1957 als Stichtag - außer der unstreitigen Klageforderung - eine Geldforderung zustand, die zudem fällig und damit zugleich aufreclrenbar war, so durfte die Berücksichtigung dieser von ihm ausdrücklich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung auch nicht mit der weiteren, im Landgerichtsurteil enthaltenen Begründung abgelehnt werden, der Kläger habe keinerlei nähere Angaben über Grund, Höhe und Fälligkeit seiner angeblichen Gegenansprüche gemacht. Denn auf eine mangelhafte Substantiierung oder Beweisführung seitens des Klägers darf sich die Beklagte solange nicht berufen, als sie ihn selber durch unterlassene Rechnungslegung in Beweisnot gebracht hat. Bas Berufungsgericht hätte daher beiden Parteien Auflagen zur Ergänzung ihres Vorbringens zu den angeblichen Gegenansprüchen des Klägers machen und nötigenfalls geeignete Beweise erheben müssen, Benn unterstellt man es als erwiesen, daß für den Kläger aus den im Jahre 1955 unstreitig fortgesetzten Rollkopflieferungen im Verlauf dieses Jahres wenigstens Lizenzgebühren in Höhe von 4.386,15 BM erwachsen sind, so war diese Lizenzforderung gemäß §§ 396, Im damaligen Zeitpunkt waren die von der Beklagten mit zur Aufrechnung herangezogenen Acme-Lizenzanteile des Klägers für die Monate Juli und August 1957 überhaupt noch nicht fällig. Seine Acme-Lizenzanteile für die Monate Mai und Juni waren zwar fällig, aber weder unsicherer noch lästiger als die vom Kläger selbst zur Aufrechnung angebotenen Rollkopf-Lizenzgebühren aus 1955* Es kommt daher nach § 366 Abs.2 BGB allein auf das Alter der verschiedenen Forderungen an, so daß für die Tilgung durch Aufrechnung den bereits im Jahre 1955 entstandenen Rollkopf-Lizenzen einwandfrei der Vorrang vor den Forderungen aus dem Jahre 1957 gebührt. Vielmehr muß das angefochtene Urteil zu diesem Streitpunkt aufgehoben und zwecks tatrichterlicher Klärung der Frage, ob und in welchem Umfange die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung bereits durch die Gegenaufrechnung des Klägers hinfällig geworden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 6 PatG § 157 BGB § 286 ZPO § 809 BGB
BGBAcmeAcme-VertragesBerufungsgerichtRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

030
I ZR 69/59
Verkündet am 17.März 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
USA,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr.!
gegen
 die Firma W(
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.l
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c.Wilde sowie der Bundesrichter Br.Spreng, Br.Löscher, Pehle und Dr.Spengler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 16.April 1959 verkündete Urteil des 3.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg teilweise, soweit es nämlich die Berufung des Klägers hinsichtlich seines Klagantrages auf Zahlung von 4.386,15 DM nebst Zinsen zurückgewiesen hat, sowie im Kostenpunkte aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird'die Revision zurückgewiesen.
1 a
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions-rechtszuges bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Vertrag vom 18. August 1950 (nachstehend:"Vertrag") überließ der Kläger der Beklagten das Recht zur Anfertigung und zu dem Vertrieb einer von ihm erfundenen Vorrichtung zu dem Walzen von Gewinden. Er räumte der Beklagten ferner das Recht ein, im Inund Auslande Patente auf den selbstöffnen-den Gewinderollkopf anzu demelden, überließ ihr alle Rechte aus diesen Anmeldungen und trat ihr zugleich die Rechte aus der bereits vorliegenden USA-Anmeldung ab.
Nach Ziffer V des Vertrages soll der Kläger von allen verkauften Vorrichtungen eine Lizenzgebühr in Höhe von 10 $> des Nettoverkaufspreises erhalten.
Nach Ziffer VII soll "über die Höhe der Lizenzvergütung für Export" von Pali zu Pall unter den Vertragschließenden eine Verständigung erfolgen.
Ziffer IX des Vertrages besagt: "Für den Pall, daß Werk (= Beklagte) Lizenzrechte verkauft, erhält Erfinder 50 $ des Nettoerlöses".
Die USA-Anmeldung führte zur Patenterteilung.
Durch Vertrag vom 28. Januar 1953 (nachstehend "Acme-Vertrag") erteilte die Beklagte an dieser Erfindung, die im Vertrag durch drei USA-Patentanmeldungen gekennzeichnet ist, einer amerikanischen Firma - Acme - "eine ausschließliche Lizenz für das Gebiet der USA". Als Lizenzgebühr wurde ein Betrag von 0 30.-, fällig nach Eingang des Rechnungsbetrages bei Acme, je verkauften Gewinderollkopf vereinbart. Diese Lizenzgebühr wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1958 ab von 0 30.- auf 0 20.- herabgesetzt. Die Acme hat Gewinderollköpfe teils selber hergestellt, teils von der Beklagten aus Deutschland bezogen.
Im Rahmen ihrer Abrechnungen über die von Acme entrichteten Lizenzgebühren erteilte die Beklagte unter dem
 
30. April und 2. Mai 1957 Gutschriften über insgesamt 5.392,37 DM für den Monat April 1957 und leistete entsprechende Zahlungen an den Kläger. Später berichtigte sie die April-Abrechnung auf 1.006,20 DM und verrechnete den nach ihrer Ansicht zuviel gezahlten Betrag von 4.386,15 DM auf die an sich unstreitigen Lizenzforderungen des Klägers für die Monate Mai bis Juli, teilweise August 1957.
Der Kläger will diese Verrechnungen nicht gegen sich gelten lassen und hat Klage auf Zahlung von Lizenzen erhoben. Späterhin hat er seine Klage erweitert und auch Rechnungslegung über sämtliche Rollkopf-Lieferungen der Beklagten an Acme verlangt.
Nach Abweisung seiner Klage vor dem Landgericht hat der Kläger Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz folgende Sachanträge gestellt:
die Beklagte zu verurteilen:
a)	dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Lieferungen von Rollköpfen, die sie an die Acme seit Abschluß des Vertrages mit der genannten Firma vom 28. Januar 1953 durchgeführt hat, und wann sie die Rechnungsbeträge erhalten hat;
b)	an den Kläger entsprechend dem Ergebnis zu a) pro Stück bis zu dem 31• Dezember 1957 verkauften Gewinderollkopfes US-# 15.- und ab 1.Januar 1958 US-# 10.- bzw. den entsprechenden Gegenwert zuzüglich Zinsen zu zahlen;
c)	an den Kläger 4.386,15 DM zuzüglich Zinsen (wie näher angegeben) zu zahlen.
Zur Begründung des Antrages auf Rechnungslegung hat der Kläger geltend gemacht, daß der 50#ige Anteil gemäß Ziff. IX des Vertrages vom 18. August 1950 an ihn auch von den eigenen Rollkopf-Lieferungen der Beklagten an Acme zu entrichten sei.
 
Demgegenüber hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, daß ihre Lieferungen an Acme nur als Auslandslieferungen gemäß Ziff. VII des "Vertrages" der Parteien lizenzpflichtig seien. Sie hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. April 1959 zurückgewiesen.
Mit der formund fristgerecht eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Auslegung des am 28. Januar 1953 zwischen der Beklagten und der Firma Acme abgeschlossenen "Acme-Vertrages", um zu ergründen, ob der Beklagten im Innenverhältnis zur Acme auch für eigene Sachlieferungen an diese Lizenzgebühren zustehen. Hierbei geht das Berufungsgericht offenbar stillschweigend von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus.
Im Schrifttum zu dem Internationalen Privatrecht wird demgegenüber mit gewichtigen Gründen die Auffassung vertreten, als Schuldstatut für internationale Lizenzverträge über Auslandspatente sei in Zweifelsfällen, also jedenfalls so lange, als die Parteien von ihrem Recht zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung keinen Gebrauch gemacht haben, das Recht des ErteilungsStaates anzuwenden (vgl. Troller, GRUR Ausl. 1952, 108, 121; ebenso Blum, Hunna und Steinberg in: Langen, Internationale Lizenzverträge, 1954, S.203, 229, 254; ähnlich BGHZ 19, HO für VerlagsVerträge; BGH I ZR 1/59 vom 29- März I960 für verlagsrechtliche Lizenzverträge).
Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung zur weiteren Erörterung dieser Frage; denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß sie für den "Acme-Vertrag" das deutsche Schuldrecht als maßgeblich ansehen. Überdies sind auch keine An-
 
haltspunkte dafür zu erkennen, daß eine Vertragsauslegung nach dem Zivilrecht des Staates Ohio/USA etwa zu abweichenden Ergebnissen gegenüber den deutschen Auslegungsgrundsätzen führen müßte. Daher bestehen hier keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht in Abweichung von dem Grundsatz, daß zunächst die Frage der anzuwendenden Rechtsordnung zu klären ist (vgl. BGH in GRUR 1957*46), sogleich zur materiellen Auslegung des "Aeme-Vertrages" geschritten ist.
II.	Aus seiner Würdigung der Gesamtheit des Vertragswerks vom 28. Januar 1953 ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die amerikanische Lizenznehmer in habe nach § 3 an die Beklagte nur eine Lizenzgebühr für selbst hergestellte und nicht für von der Beklagten bezogene Rollköpfe abzuführen. Als Stütze für diese Vertragsauslegung führt das Berufungsurteil folgende Einzelklauseln an: Nach § 3 Abs. 3 soll die Zahlung einer Lizenzgebühr in Portfall kommen, falls die angemeldeten USA-Patente nicht erteilt werden. Ferner sollen der Beklagten nach § 3 Abs.4 im Falle einer Nichterteilung der angemeldeten USA-Patente die bis dahin von der Acme gezahlten Lizenzgebühren als Vergütung für die Überlassung von Konstrukt ions- und Fabrikationspapieren verbleiben. Endlich ist Acme nach § 6 Abs. 1 verpflichtet, besondere Bücher über den Verkauf der "lizenzpflichtigen Gewinderollköpfe" zu führen.
Auf Grund dieses Gesamtbildes gelangt das Berufungsurteil zu der Würdigung, daß § 3 des "Acme-Vertrages" nach dem Willen der Vertragspartner nur eine Lizenzpflicht für die von der Acme selber hergestellten, nicht auch für die von der Beklagten bezogenen Rollköpfe begründen sollte. Damit entfalle der mit der Klage geltend gemachte anteilige Zahlungsanspruch des Klägers sowie sein Rechnungslegungsbegehren. Letzteres sei in seiner jetzigen Formulierung auch nicht geeignet zur Ermittlung,- ob die Beklagte etwa
 
außerhalb des § 3 des ”Acme-Vertrages’’ eine Gegenleistung für die der Firma Acme übertragene Vertriebslizenz erhalten habe oder erhalte.
III.	Die schriftliche Revisionsbegründung erblickt einen entscheidenden Fehler des Berufungsurteils darin, daß es trotz seiner eigenen Feststellung, die Klaganträge ergäben sich aus Ziff. IX des ’’Vertrages1', übersehen habe, daß die Bestimmungen des ’’Acme-Vertrages” dafür nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Kläger könne für jede Walzkopf-Lieferung der Beklagten an Acme - auch unabhängig von § 3 des ’’Acme-Vertrages ” - eine Vergütung verlangen. Denn die Beklagte habe nach eigenem Zugeständnis eine Vertriebslizenz in die der Acme berechneten Preise einkalkuliert. Der Kläger habe also ein Anrecht darauf, die Einzelheiten der Lieferabschlüsse mit der Acme zu erfahren, um daraus den Vorteil zu berechnen, der auf die der Acme zugestandene Vertriebslizenz entfalle.
Die Revision gibt jedoch dem eigenen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen eine unrichtige Deutung, wenn sie meint, der Kläger habe dort schlechthin und unabhängig von § 3 des ”Acme-Vertrages” einen Gegenwert von 0 15.- je Gewinderollkopf, der aus Lieferungen der Beklagten stammte und durch die Acme in USA abgesetzt worden sei, beansprucht. Denn die voraufgehenden Sätze des von der Revision hierzu angeführten Schriftsatzes vom 23.Januar/10.Februar 1958 zeigen, daß der Kläger diesen Anspruch auch dort ’eindeutig nur auf § 3 des ’’Acme-Vertrages” gestützt hat.
Es bestand auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Kläger zur Änderung seiner Anträge zu veranlassen. Denn die im Berufungsurteil beiläufig geäußerte Meinung, der Kläger könne außerhalb des Acme-Vertrages und außerhalb seiner derzeitigen Anträge Aufklärung darüber verlangen, welche Gegenleistung die Beklagte von der Acme - neben der in § 3 für ’’einen Teil dieser ausschließlichen
 
Lizenz” geregelten Gebühr - erhalten oder noch zu bekommen habe, und zwar als Entgelt "für die mitübertragene gebietsbeschränkte Vertriebslizenz", ist patentrechtlich nicht haltbar.
Diese Recht sauf fas sung würde nämlich voraussetzen, daß der Beklagten nach Vergabe der ausschließlichen Herstellungs und Vertriebslizenz (vgl. § 4 Abs. 3 des "Acme-Vertrages") für USA an die Acme selber noch ein davon abspaltbares Vertriebsrecht für Eigenerzeugnisse in USA verblieben wäre und daß sie von der Acme für die Einräumung einer Lizenz an diesem Vertriebsrecht außerhalb des Lizenzvertrages abermals eine Vergütung beanspruchen könnte. Diese Vorstellung ist unrichtig. Vielmehr verleiht die ausschließliche Lizenz nach deutschem Patentrecht (vgl. Krausse-Katluhn-Lindenmaier, 4. Aufl. Anm. 21, 22 zu § 9; Reimer, Patentgesetz, § 9 Anm. 6) dem Lizenznehmer das Recht zur alleinigen Benutzung, und zwar unter Ausschluß auch des Patentinhabers selbst. Das heißt, daß dem Inhäber der ausschließlichen Lizenz in seinem Gebiet sämtliche patentrechtlichen Benutzungsarten allein Vorbehalten bleiben, nämlich das Herstellen, das Inverkehrbringen, das Peilhalten und das Gebrauchen (§ 6 PatG). Erfolgt mithin dort ein Inverkehrbringen seitens des Patentinhabers ohne Einwilligung des Lizenznehmers, so löst dieses Ansprüche des letzteren wegen Patentverletzung aus.
Im amerikanischen Patentrecht, welches mit Sicherheit auf die außervertraglichen Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihrer Lizenznehmerin Acme anzuwenden ist, ist die ausschließliche Lizenz besonders im Gesetz geregelt (vgl.
 § 261 Abs. 2 des Gesetzes vom 19- Juli 1952; abgedruckt in Transpatent 935 - 2004-514; Mitt. 1953, 36 ff, 200 ff).Sie verleiht dem Inhaber der ausschließlichen Lizenz, soweit hier ersichtlich, eine ebenso starke Stellung gegenüber dem Patentinhaber wie nach deutschem Recht. Der einzig be-
 
deutsame Unterschied gegenüber dem deutschen Patentrecht besteht darin, daß der Lizenznehmer gegenüber dritten Patentverletzern kein eigenständiges Klagerecht besitzt (vgl, Hiesenfeld, Das neue Patentgesetz der USA im Lichte der Rechtsvergleichung; in Festschrift für Ernst Rabel, S.493; insbesondere die Nachweisungen über die Rechtsprechung in Anm, 77 a.E.; Scher, Handbuch des amerikanischen Patentgesetzes von 1952, Basel 1953, S.86), - eine Abweichung, die hier belanglos ist.
Die Beklagte könnte also infolge ihrer Bindung an den ,,Acme-Vertrag,, von 1953 - entgegen der im Berufungsurteil angedeuteten Meinung - von dieser ausschließlichen Lizenznehmerin später durchaus keine zusätzliche Vergütung für den Vertrieb ihrer aus Deutschland nach den Vereinigten Staaten importierten Gewinderollen mehr verlangen. Vielmehr müßte die Beklagte umgekehrt erst eine Vertriebslizenz für sich bei der Acme erwirken, falls sie unter teilweiser Ausschaltung dieser Lizenznehmerin dazu übergehen wollte, unmittelbare Absatzgeschäfte auf dem USA-Markt durchzuführen
 Schon in Anbetracht dieser Rechtslage liegen alle Erörterungen der Revision über eine angeblich denkbare Vertriebs lizenz-Vergütung, welche die Beklagte außerhalb des "Acme-Vertrages» entweder beziehe oder zu vereinbaren schuldhaft unterlassen habe, neben der Sache, überdies wäre die Rechtslage keine andere, wenn die Acme eine ausschließliche Lizenz für den Vertrieb nicht von vornherein^-geh&bt^hätte’ilhsowäit wird auf die Darlegungen unter IV.verwiesene
IV.	In der mündlichen Verhandlung ist die Revision auf die soeben behandelte Rüge ihrer schriftlichen Begründung nicht zurückgekommen, sondern sie hat die davon abweichende Rechtsansicht vertreten, daß bereits die sinngemäße Auslegung des "Acme-Vertrages“ zur Bejahung eines Lizenzanspruchs der Beklagten für die von ihr .selber an Acme gelie-
 
ferten Gewindewalzköpfe führen müsse.
Auf diese Möglichkeit einer anderweiten Auslegung des "Acme-Vertrages" könnte jedoch in der Revisionsinstanz nur dann eingegangen werden, wenn die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der §§ 135» 157 BGB vorgenommene Vertragsauslegung rechtlich fehlerhaft wäre, was bei einem Individualvertrag, der hier gegeben ist, voraussetzen würde, daß die Auslegung des Tatsachenrichters gegen anerkannte Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze oder - bei entsprechender Revisionsrüge - gegen Verfahrensvorschriften verstieße. Hierzu hat sich die Revision in der mündlichen Verhandlung ausschließlich darauf berufen, die vom Berufungsrichter vorgenommene Auslegung sei offensichtlich durch den Rechtsirrtum beeinflußt, das USA-Patentrecht kenne nur eine Her-stellungs- und keine Vertriebslizenz -. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, da im Berufungsurteil verschiedentlich der Umfang der Befugnisse der amerikanischen Lizenznehmer in unzweideutig und zutreffend wiedergegeben worden ist. So heißt es auf Seite 15 des Urteils: "Diese ausschließliche Lizenz umfaßt einmal die Lizenz zur eigenen Herstellung der Erfindung und zu dem Verkauf dieser hergestellten Rollköpfe und zv/eitens eine Lizenz zu dem Vertrieb der von der Beklagten produzierten Erfindungsgegenstände in den USA	ferner
 wird auf Seite 19 "die ihr außerdem im Rahmen der ausschließlichen Lizenz übertragene Vertriebslizenz für von der Beklagten hergestellte Rollköpfe" erwähnt. Demnach basiert die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts keineswegs auf rechtsirrigen Vorstellungen über die Tragweite der Acme-Lizenz.
Allerdings läßt das Berufungsurteil Mißtrauen in der Richtung erkennen, ob der "Acme-Vertrag" die der Beklagten zugesagte Vergütung vollständig wiedergebe. Es hat aber zutreffend von einer ergänzenden Auslegung der Vergütungsabrede des 5 3 abgesehen. Denn eine solche würde zu demindest
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voraussetzen, daß eine Zusatzvergütung für den USA-Vertrieb solcher Rollköpfe, die von der deutschen Patentinhaberin bezogen werden, überhaupt der "Verkehrssitte" (§ 157 BGB) entspräche.Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben.
Vielmehr geht die allgemeine Übung - auch auf internationaler Ebene - dahin, daß der Patentinhaber den Abnehmern seiner selbsterzeugten Waren keine besondere Vertriebslizenz einräumt, geschweige denn von ihnen eine besondere Vertriebs lizenzgebühr verlangt, sondern ihnen mittels Übertragung des Eigentums zugleich stillschweigend die patentfreie Verfügung über die erworbenen Gegenstände überträgt. Dieses folgt aus dem Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts, der besagt, daß Gegenstände, die vom Patentinhaber in Verkehr gebracht sind, hierdurch patentfrei werden, womit zugleich die Einräumung einer etwaigen Vertriebslizenz an den Käufer gegenstandslos wird (vgl. Krausse-Katluhn-Linden-maier, Patentgesetz, 4*Aufl. Anm. 26 zu § 9 S.238; Reimer, Patentgesetz, Anm. 14 zu § 9, S.355; das amerikanische Patentrecht kennt ebenfalls die Monopolerschöpfung durch bedingungslosen Verkauf des patentierten Erzeugnisses, vgl. Riesenfeld S.495, insbesondere die in Anm. 85 zitierte Rechtsprechung). Diese Rechtslage und Verkehrsübung bleibt im wesentlichen die gleiche, wenn der Patentinhaber selbst-hergestellte Waren in ein anderes Land - hier die USA -exportiert, in dem er ebenfalls Patentschutz genießt. Denn auch die Rechte aus dem Auslandspatent erschöpfen sich durch das rechtmäßige Inverkehrbringen (= Import seitens des Patentinhabers in den betreffenden AuslandsStaat), so daß der ausländische Erwerber anschließend ohne patentrechtliche Hindernisse weiter Uber den Gegenstand verfügen kann. Besitzt der ausländische Käufer aber, wie vorliegend die Acme, sogar selbst« die ausschließliche Lizenz an dem fraglichen Patent, so ist die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens gera dezu von seiner eigenen Einwilligung abhängig. Für die Ab-
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führung einer Vertriebslizenzgebühr durch ihn besteht also erst recht kein Grund.
Mit diesen Verkehrsgepflogenheiten steht mithin die vom Berufungsgericht vertretene Vertragsauslegung durchaus in Einklang. Zwar hätte es den Vertragsparteien des "Acme-Vertrages" unabhängig davon freigestanden, zur Bemessungsgrundlage für die von der Acme zu zahlenden Lizenzgebühren deren gesamten Umsatz in USA (also einschließlich der von der Beklagten bezogenen Rollköpfe) zu wählen. Von dieser Möglichkeit haben sie aber nach der unangreifbaren Auslegung, welche das Berufungsgericht ihrem Lizenzverträge gegeben hat, keinen Gebrauch gemacht.
V.	Nun ist zwar das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des § 3 des "Acme-Vertrages" nicht ausdrücklich auf den Parteivortrag des Klägers eingegangen, die Beklagte habe die Vertriebslizenz für die USA in den Kaufpreis der an die Acme gelieferten Gewinderollen "einkalkuliert". Bas rügt die Revision (§ 286 ZPO). Selbst wenn aber der Ansicht der Revision zu folgen wäre, die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 23* März 1958 dieses Einkalkulieren einer Lizenz zugestanden, so hätte ein solcher Sachverhalt doch am Ergebnis nichts ändern können. Denn nach Ziff. IX des "Vertrages" der Parteien steht dem Kläger eine Beteiligung von 50 # des Nettoerlöses nur zu "für den Pall, daß Werk Lizenzrechte verkauft". Biese Voraussetzung wäre aber im Verhältnis zwischen der Beklagten und Acme allenfalls dann gegeben, wenn die Beklagte ihre Verkaufspreise für Gewinderollen i m Einvernehmen mit Acme um einen LizenzZuschlag erhöht hätte. Etwas Derartiges hat der Kläger aber in keiner Instanz behauptet. Rein betriebsinterne Vorgänge, wie ein einseitig beschlossener Kalkulationsaufschlag der Beklagten, von dessen Existenz ihr Abnehmer gar nichts erfuhr, können aber im Verhältnis der Prozeßparteien untereinander schon deshalb nicht als Erlös für den Verkauf eines Lizenzrechts
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im Sinne von Ziff. IX des "Vertrages" behandelt werden, v/eil sich die Beklagte bereits vorher durch den "Acme-Vertrag" aller eigenen Rechte aus dem USA-Patent begeben hatte und daher nachträglich kein weiteres "Lizenzrecht" mehr an Acme veräußern konnte.
Möglicherweise liegt den oben zu III erwähnten Nebenbemerkungen des Berufungsurteils die Rechtsüberzeugung zugrunde, daß es der Beklagten nach Treu und Glauben nicht gestattet sein dürfe, die Ansprüche des Klägers aus Ziff.IX des "Vertrages" im Zusammenwirken mit einem ausländischen Lizenznehmer durch buchungstechnische Verrechnungsmaßnahmen teilweise zu vereiteln, indem von vornherein ein Anteil der nach Sachlage erzielbaren Rechtsverkaufs-Erlöse (Ziff. IX des "Vertrages") in die allenfalls mit 10 # lizenzpflichtigen Sachverkaufs-Erlöse (Ziff, V, VII des "Vertrages") verlagert wurde. Es fehlt jedoch an einem geeigneten Sachvortrag des Klägers, um derartige Verschleierungsmanöver der Beklagten überhaupt als möglich anzusehen. An die Darlegungslast des Klägers wären hier keine geringen Anforderungen zu stellen, da es nach dem "Vertrag" durchaus dem eigenen Ermessen der Beklagten überlassen worden ist, ob sie in AuslandsStaaten, für die Patente erwirkt werden konnten, überhaupt (sei es ausschließliche, sei es einfache) Lizenzen vergeben, oder ob sie aus der eigenen Fabrikation dorthin exportieren oder endlich beide Verwertungsmöglichkeiten miteinander kombinieren will.
Somit ist dem Berufungsurteil im Ergebnis darin beizutreten, daß der Klagantrag auf Rechnungslegung über die Rollenlieferungen an Acme sowie der als Stufenklage erhobene Antrag auf Ausschüttung von Stücklizenzen auf diese Rollenlieferungen unbegründet sind. Diese Teile der Entscheidung sind durch Rechtsirrtum nicht beeinflußt, insbesondere hat die Revision auch nicht darzutun vermocht, inwiefern die von ihr weiterhin angeführten §§ 809, 810 BGB verletzt sein sollen.
 
VI.	Zu dem bezifferten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 4.386,15 DM hat das Berufungsurteil die Beweisaufnahme (Aussage der Zeugin BflBB) in Übereinstimmung mit dem Landgerichtsurteil dahin gewürdigt, daß sich die Beklagte bei ihrer ursprünglichen April-Abrechnung geirrt habe und daß sich der Lizenzgebühren-Anteil des Klägers für April 1957 in Wahrheit nur auf 1.006,20 DM belaufen habe. Damals sei dem Kläger also der jetzt strittige Betrag von der Beklagten zuviel gezahlt worden. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, gegen den überzahlten Betrag nacheinander die dem Kläger für die Monate Mai bis AuguBt 1957 geschuldeten Lizenzbeträge zu verrechnen. Der Versuch des Klägers, seinerseits mit Rollkopflizenzforde-rungen, die er anderweit eingeklagt habe, aufzurechnen (Schreiben seiner Anwälte vom 25. Juni 1957), sei gescheitert, weil es sich dabei nach zutreffender Ansicht des Landgerichts noch nicht um eine zur Aufrechnung geeignete Geldforderung gehandelt habe. Die Revision rügt gegenüber diesem Teil der Entscheidung unrichtige Anwendung des § 812 BGB und der Aufrechnungsgrundsätze der §§ 387, 393 BGB.
Der zweite dieser Angriffe enveist sich im Ergebnis als begründet.
Auch für die Revisionsinstanz ist entsprechend der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger für den Monat April 1957 anstelle des erhaltenen Betrages von 5.392,37 DM in Wirklichkeit nur einen Anteil von 1.006,20 DM an den Acme-Lizenzen zu beanspruchen hatte. Er war damals also in Höhe der Differenz von 4.386,15 DM auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert.
Der Ansicht der Revision, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers zu Lasten der Beklagten hätte vom Berufungsgericht zu demindest solange picht angenommen werden dürfen, als es selber noch mit der Möglichkeit rechnete,
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daß der Kläger nicht alle aus Ziff. IX des "Vertrages" herzuleitenden Zahlungen erhalten hatte, kiann nicht beigepflichtet werden. Ob eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des § 812 BGB vorliegt, läßt sich nämlich nicht im Wege der Saldierung aller unter den gleichen Parteien bestehenden Schuldverhältnisse nach Art eines Kontokorrents feststellen. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, daß der Bereicherungsanspruch einen Ausgleich in jedem Einzelfall schaffen soll, in welchem eine formell zu Hecht bestehende Vermögensverschiebung herbeigeführt worden ist, die aber im Verhältnis der Beteiligten zueinander sachlich-rechtlich ungerechtfertigt ist. Der Anspruch gegen den Bereicherten auf Herausgabe des "Erlangten" (§ 812 BGB) oder der bei ihm noch vorhandenen Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) erstreckt sich zwar nach an7 erkannter Lehre nur auf den Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (vgl. RGZ 163* 360), doch können dabei nur solche Vorteile und Nachteile berücksichtigt werden, die in ursächlichem Zusammenhang mit demjenigen Vorgang stehen, der die Bereicherung bewirkt hat (RGZ 141, 312). Etwaige Gegenforderungen des Bereicherten aus anderen Lebensvorgängen oder Geschäftsvorfällen mögen ihn allenfalls zu einer Aufrechnungserklärung berechtigen, sie können aber nicht ohne weiteres zu einer Minderung oder Beseitigung der bereits eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung führen.
Bas Berufungsurteil weist daher insoweit, als es nur die vom Kläger ausdrücklich als solche geltend gemachte Gegenforderung berücksichtigt hat, keinen Rechtsfehler auf.
VII.	Mit ihrer Bereicherungsforderung hat die Beklagte anschließend laufend gegen die - an sich unstreitigen -Acme-Lizenzanteile des Klägers aus den Monaten Mai bis •August 1957 aufgerechnet, und zwar erstmals mit Schreiben vom 24- Juni 1957. Dieser Aufrechnungserklärung hat der Kläger mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 25.Juni 1957, also unverzüglich, widersprochen. Gemäß § 396
 
Abs. 1 BGB findet daher die Vorschrift des § 366 Abs.2 entsprechende Anwendung. Landgericht und Oberlandesgericht haben deshalb mit Recht untersucht, ob dem Kläger seinerzeit eine fällige Geldforderung aus einem bestimmten Schuldgrund zur Seite stand, nämlich "aus Rollkopflizenzen für das Jahr 1955 im Anschluß an den beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingeklagten Zeitraum" (vgl. die eigene Aufrechnungserklär ung des Klägers im erwähnten Schreiben vom 25. Juni 1957).
Soweit die Vorinstanzen dabei zu der Auffassung gelangt sind, daß noch gar keine fällige Geldforderung im Sinne des § 387 BGB bestanden habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn nach Ziff. V des "Vertrages" stand dem Kläger eine Lizenzforderung zu, deren "Abrechnung und Verrechnung" vierteljährlich vorzunehmen war, und zwar unter Berücksichtigung der Lizenzstaffelung der Ziff. VIII. Jeweils nach Ablauf einer Abrechnungsperiode verwandelte sich also die bis dahin unbestimmte Forderung nunmehr in eine bestimmbare Forderung. Ihre endgültige ziffernmäßige Festlegung war aber weder von einem besonderen Feststellungsverfahren (vgl. BGB RGRK 11. Auf 1. § 387 Anm. 24) noch von einer auf schiebenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB abhängig. Vielmehr bedurfte es nur noch einer rechnerischen Ermittlung des kläge-rischen Anspruchs anhand der in der Vergangenheit abgeschlosse nen und in den Geschäftsbüchern der Beklagten verzeichneten Verkaufsakte. Die Beklagte konnte durch die Schwierigkeiten, welche sie ausweislich des Parallelprozesses I ZR 94/59 einer Abrechnung für das Jahr 1955 entgegensetzte, nicht den Eintritt der Fälligkeit (vgl. § 271 BGB) hinauszögern. Vielmehr war der Kläger, auch ohne ihre Rechnungslegung abzuwarten, imstande, sie etwa in Zahlungsverzug zu setzen (§ 284 BGB) oder mit seiner aus der Abrechnung zu erwartenden Forderung gegen eine Geldforderung der Beklagten aufzurechnen.
Die vom Landgericht als Stütze für seine gegenteilige Rechtsauffassung angezogene Rechtsprechung über die Nicht-
 
aufrechenbarkeit der Auseinandersetzungsforderung eines ausgeschiedenen Gesellschafters (vgl. RGZ 118, 295» 299) läßt sich auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragen. Denn zur Geltendmachung eines Auseinandersetzungsguthabens bedarf es einer vorherigen, förmlichen Feststellung mittels der Auseinandersetzungsbilanz, also einer umfassenden und schwierigen Bewertung aller Vermögensteile und ihrer Abwägung gegenüber den Schulden. Demgegenüber besitzt die Ausrechnung der dem Kläger nach Ziff.V des "Vertrages” gebührenden Stücklizenzen keinen BilanzCharakter, sondern es handelt sich dabei um eine schlichte Addition aller lizenzpflichtigen Geschäftsvorfälle nebst anschließender Errechnung des dem Kläger nach der Lizenzstaffel zustehenden Prozentsatzes. Die dem Kläger hiernach zustehende Forderung mag im Zeitpunkt seiner Gegenaufrechnungs-Erklärung (25. Juni 1957) nicht sofort der Höhe nach beweisbar, also nicht "liquide", gewesen sein. Aber dieses gehört auch nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnungserklärung (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 2 vor § 387).
Bestehen somit keine Bedenken gegen die Annahme, daß dem Kläger am 25. Juni 1957 als Stichtag - außer der unstreitigen Klageforderung - eine Geldforderung zustand, die zudem fällig und damit zugleich aufreclrenbar war, so durfte die Berücksichtigung dieser von ihm ausdrücklich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung auch nicht mit der weiteren, im Landgerichtsurteil enthaltenen Begründung abgelehnt werden, der Kläger habe keinerlei nähere Angaben über Grund, Höhe und Fälligkeit seiner angeblichen Gegenansprüche gemacht. Denn auf eine mangelhafte Substantiierung oder Beweisführung seitens des Klägers darf sich die Beklagte solange nicht berufen, als sie ihn selber durch unterlassene Rechnungslegung in Beweisnot gebracht hat.
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Bas Berufungsgericht hätte daher beiden Parteien Auflagen zur Ergänzung ihres Vorbringens zu den angeblichen Gegenansprüchen des Klägers machen und nötigenfalls geeignete Beweise erheben müssen, Benn unterstellt man es als erwiesen, daß für den Kläger aus den im Jahre 1955 unstreitig fortgesetzten Rollkopflieferungen im Verlauf dieses Jahres wenigstens Lizenzgebühren in Höhe von 4.386,15 BM erwachsen sind, so war diese Lizenzforderung gemäß §§ 396,
366 Abs.2 BGB vorrangig zur Aufrechnung mit der oben näher gekennzeichneten Bereicherungsforderung der Beklagten heranzuziehen.
Bie maßgebliche Gegenaufrechnungs-Erklärung des Klägers ist nämlich am 25. Juni 1957, also bereits vor der Erhebung der vorliegenden Klage (23. Juli 1957), abgegeben worden. Im damaligen Zeitpunkt waren die von der Beklagten mit zur Aufrechnung herangezogenen Acme-Lizenzanteile des Klägers für die Monate Juli und August 1957 überhaupt noch nicht fällig. Seine Acme-Lizenzanteile für die Monate Mai und Juni waren zwar fällig, aber weder unsicherer noch lästiger als die vom Kläger selbst zur Aufrechnung angebotenen Rollkopf-Lizenzgebühren aus 1955* Es kommt daher nach § 366 Abs.2 BGB allein auf das Alter der verschiedenen Forderungen an, so daß für die Tilgung durch Aufrechnung den bereits im Jahre 1955 entstandenen Rollkopf-Lizenzen einwandfrei der Vorrang vor den Forderungen aus dem Jahre 1957 gebührt.
Bemnach kann die Schlußfolgerung der Vorinstanzen, die Klagforderung sei dadurch erloschen, daß die Beklagte wirksam mit ihrem Rückforderungsanspruch aus den im April 1957 zuviel gezahlten Beträgen aufgerechnet habe, nicht als stichhaltig anerkannt werden. Vielmehr muß das angefochtene Urteil zu diesem Streitpunkt aufgehoben und zwecks tatrichterlicher Klärung der Frage, ob und in welchem Umfange die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung bereits durch die Gegenaufrechnung des Klägers hinfällig geworden ist,
 an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Auch die Kostenentscheidung des Berufungsurteils war aufzuheben, während die weitergehende Revision nach den Darlegungen zu I bis V als unbegründet zurückzuweisen war.
Wilde Spreng Löscher Bundesrichter Pehle Spengler
 ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
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