. Pie Berufung der Klägerin gegen aas Urteil äer 16* Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 310 Oktober 1956 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird* die sie auch vertreiben« Per Betrieb der Klägerin,, die seit dem 18« November 1938 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen ist* geht auf das Jahr 1907 zurück« Die Beklagte ist seit weit über 50 Jahren in Steinhagen (Westfo) ansässig« Für die Klägerin ist am 27« Januar 1955 das Warenzeichen Nr« 679 44-1 in der Klasse 16 b eingetragen worden? hat sieh die Beklagte auf den Standpunkt gestellt* daß die Benutzung des für die Klägerin eingetragenen Zeichens eine Verletzung ihrer eigenen Warenzeichen darsteile* beim Landgericht Berlin erhobenen und am 10* September 1956 zugestellten Klage vom 4« September 1956 verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten? den eingerichteten und äusgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin in der Benutzung des Warenzeichens Nr» 670 441 “Steinhäger Marke Berliner Eisbein“ zu stören durch Inanspruchnahme aus ihren bereits eingetragenen oder noch zur Eintragung gelangenden Warenzeichen? Verwarnung der Beklagten sei unberechtigt, weil das angeführte Warenzeichen mit den für die Beklagte eingetragenen Zeichen der Beklagten nicht verwechslungsfähig sei«, Tie Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, da ihr im Hinblick auf den vor dem Landgericht Hamburg - 15 0. In dem vorbezeichneten Parallelprozeß der Parteien hatte die jetzige Beklagte unter dem 12* Oktober 1956 Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben mit dem Antrags, die jetzige Klägerin zu verurteilen* 6») der jetzigen Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitpunkt und Umfang das zu 1») bezeichnete Zeichen durch die jetzige Klägerin verwendet worden ist» Die in diesem Parallelprozeß von der jetzigen Klägerin erhobene Einrede der Rechtshängigkeit ist durch rechtskräftiges Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 31. In der hier zur Entscheidung stehenden Sache hat das Landgericht Berlin die Klage wegen fehlenden Reehtsschutz-bedürfnisses und mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter6 In dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten anberaumten Termin ist der ordnungsgemäß geladene Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten nicht erschienen, Die Revisionsklägerin hat das angefochtene Urteil und den Sachvorhalt vorgetragen und Versäumnisurteil gegen die Bevisionsbeklagte beantragt , Das Berufungsgericht hat auch eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der.beanstandeten Handlungsweise der Beklagten bejaht, da die Beklagte: nach wie vor ihre Aufforderungen an die Klägerin zur Unterlassung der Benutzung des streitigen Warenzeichens für rechtmäßig halte. Beklagte mit ihren im Parallelprozeß geltend gemachten Ansprüchen rechtskräftig abgewiesen werde, stehe nur fest, daß sie die dort rechtshängigen Ansprüche nicht besitze, nicht aber bereits, daß sie verpflichtet wäre, die Klägerin in ihrem Y»:arenzeichenbesitz wie in dem eingerichteten und ausgeobten Gewerbebetrieb nicht durch Inanspruchnahme aus ihren Warenzeichen und mit Bezug auf das streitige Warenzeichen der Klägerin zu stören. Wenn die Rechtslage bei der negativen Peststellungsklage im Verhältnis zur - später erhobenen - (positiven) Leistungsklage anders sei, so liege das daran, daß das Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch die Vorschrift des § 256 ZPO zur Prozeßvoraussetzung der Peststellungsklage erhoben sei und daß sich die Klagebegehren in diesen Klagen deckten* Gerade das sei aber bei den Unterlassungsklagen beider Parteien nicht der Falls, obwohl der zur Entscheidung stehende Sachverhalt im Kern identisch sei, Diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts läßt wesentliche Gesichtspunkte bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsechutzbedürfnis für die vorliegende Unterlassungsklage gegeben ist, außer Betracht, Die Klage geht auf Unterlassung von Störungen des Gewerbebetriebes der Klägerin^ die seitens der Beklagten durch Verwarnungen der Klägerin, ihr Warenzeichen Hr, 670 441 zu benutzen, begangen sein sollen. Die Beklagte, die ein sachliches Recht zu solchen Verwarnungen in Anspruch nimmt, hat kurz nach Erhebung dieser Klage eine Leistungsklage anhängig gemacht, die die Verurteilung der jetzigen Klägerin u* a, zur Unterlassung der Benutzung ihres vorgenannten Warenzeichens erstrebt, da dieses Zeichen die Warenzeichen und Ausstattungsrechte der jetzigen Beklagten verletze. Dieser Unterlassungsantrag gibt zwar nicht sämtliche Bestandteile des genannten Warenzeichens der jetzigen Klägerin wieder, sondern nennt nur das Wortkennzeichen »Marke Berliner Eisbein” sowie das Bildzeichen eines Stillebens, bestehend aus der Darstellung von zwei Sehweinepfoten mit Sauerkraut und Erbspüree, Durch diese Wort- und Bildbestandteile ist das vorerwähnte Zeichen der Klägerin aber wie auch das Berufungsgericht im Parallelprozeß annimmt, hinreichend charakterisierte Der Ausgang beider Prozesse der Parteien hängt somit, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, von der Beantwortung der gleichen Präge ab, ob nämlich der jetzigen Beklagten bessere Y/arenzei-chen- und Ausstattungsrechte gegenüber dem Warenzeichen 670 441 der Klägerin zustehen» Mit der Zuerkenmmg oder Aberkennung des auf Zeichenverletzung gestutzten Unterlassungsanspruches der jetzigen Beklagten im Parallelprozeß ist zugleich die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage erstrebte sachliche Entscheidung.darüber gegeben, ob in den von der Beklagten ausgesprochenen Verwarnungen der Klägerin hinsichtlich der Benutzung ihres Warenzeichens 670 441 eine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Klägerin liegt. Ward im vorliegenden Rechtsstreit die Klage abgewiesen, so werden damit zwar auch ' die besseren Rechte der jetzigen Beklagten gegenüber dem Y/arenzeichen 670 441 der Klägerin anerkannte Diese Entscheidung verhilft der Beklagten aber nicht zur Durchführung ihres im Parallelprozeß geltend gemachten Anspruchs auf Untersagung von Zeichenverletzungen durch die jetzige Klägerin und zur Befriedigung dieses Anspruchs» Das erreicht die Beklagte nur durch ein verurteilendes Erkenntnis im Parallelprozeß» Die Klärung der für beide Rechtsstreitigkeiten der Parteien maßgeblichen Präge, ob'der Beklagten bessere Rechte gegenüber dom Warenzeichen 670 441 zustehen, ist aber im Rahmen des Parallelprozesses mit Sicherheit zu erwarten, da diese Klage ohne Zustimmung der jetzigen Klägerin nicht zurück-genommen werden kann (§ 271 ZPO)» Biegt eine solche Über- der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 18, 22, 41) in der Regel fUr die Feststellungsklage das Rechtsechutzbe-dürfniSo Dieser Auffassung liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, daß im Interesse der Rechtspflege wie der Beteiligten eine Häufung von auf die Klärung gleicher Rechtsfragen gerichteten Prozessen nur zugelassen werden kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Es trifft zwar zu, daß die jetzige Klägerin im Falle der Abweisung der Klage im Parallelprozeß keinen Vollstreckungstitel gegen die jetzige Beklagte auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen durch Verwarnungen erlangt. Rach der Lebenserfahrung ist jedoch nicht damit zu rechnen, daß die Beklagte im Falle ihres rechtskräftigen Unterliegens im Parallelprozeß ihre Berühmung besserer Rechte gegenüber dem Warenzeichen 670 441 aufrechterhalten wird. In diesem nachträglichen Wegfall des Rechtsschuxz-interesses der Klägerin fUr die vorliegende Klage liegt eine Erledigung der Hauptsache* Da aber ein Erledigungs- -antrag nicht gestellt ist, mußte die Klage als unzulässig abgewiesen werden«, Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die -Berufung der Klägerin zurückzuweisen* Dabei war jedoch klarzustellen, daß es sich bei der vom Landgericht ausgesprochenen Klageabweisung um eine Abweisung Hals unzulässig11 handelt«
Vi.n - Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlimgsja
2534 006
Gesetz? ZPO Vorhem0 zu § 255 - Rechtsschutzbeöürfnis;
BGB §§ 823 ?5 10045 WZG § 24 o
Für eine Klage auf Unterlassung von Störungen eines Gewerbebetriebes* die durch Verwarnungen begangen sein sollen, ein bestimmtes Warenzeichen zu benutzen, ist in der Regel ein Recht s schutsbedürf nie zu verneinen, wenn der Verwarnende seinerseits wegen Verletzung seiner Warenzeichen - begangen"- durch Benutzung des Warenzeichens des Verwarnten - gegen diesen Unterlassungsklage erhebt und die Rechtsfrage, deren Klärung die Unterlassungsklage wegen Störung des Gewerbebetriebs anstrebt, mit Sicherheit im Rahmen der anderen Unterlassungs=(Verletzungs.-)Klage entschieden werden wird.
Aktenzeichen; I ZR 69/57
Urteilt des BGH* vom 7. Oktober 1955 Kammergerichb
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I ZR 69 f51
V erkundet V erSäumnisurteil
m 7> Oktober 1958 : '
(Jruhau? Justizobersekretär.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
der firma Ho Straße Mp*
Co B
In dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigters
Beklagten und Revisionaklägerin-Rechtsanwalt Br,
g e g e n
die offene Handelsgesellschaft fabrik und Weingroßhandlung? B persönlich haftende Gesellscha
X?
in Firma Mo Likör-
Straße 0
ft er Franz Kj^puna Margarete
- Prozeßbevollmächtigters
Klägerin und Revisionsbeklag be?
Rechtsanwalt Prof, Br,
hat der Erste'. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br, h, o0 Wilde? Br, Bock? Br, Krüger-Nieland? Br, Christoph und Br, Weiß
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12, Februar 1957 aufgehoben.
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. Pie Berufung der Klägerin gegen aas Urteil äer 16* Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 310 Oktober 1956 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird*
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt*
Pas Urteil ist vorläufig vollstreckbar*
Von Rechts wegen
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~ 2 -Tatbestandt
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Beide Basteien stellen Spirituosen her? die sie auch vertreiben« Per Betrieb der Klägerin,, die seit dem 18« November 1938 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen ist* geht auf das Jahr 1907 zurück« Die Beklagte ist seit weit über 50 Jahren in Steinhagen (Westfo) ansässig«
*
Aus Anlaß einer Warenzeichenanmeldung der Klägerin gerieten die Parteien in Streit Uber die Benutzung der Firma der Klägerin« Durch schriftliche Vereinbarung vom 9. Dezember 1955/11« April 1956 verpflichtete sich die Klägerin? das Firmenwort nicht Selbständig" , sondern stets
die‘Bezeichnung "M« und zwar in bestimmter
Schreibweise? zu verwenden«
Für die Klägerin ist am 27« Januar 1955 das Warenzeichen Nr« 679 44-1 in der Klasse 16 b eingetragen worden?
*
und zwar für die Waren "Spirituosen", nämlich "Steinhäger". Es besteht im wesentlichen*aus den Worten "Steinhäger Marke. Berliner Eisbein" und der farbigen Darstellung eines Tellers mit einem Eisbeingericht, einer dampfenden Portion von zwei Eisbeinen nebst Beilagen (Sauerkraut und Erbspüree), stilisierter WachoIderzweige, die sich unterhalb des Eisbein-fcellers befinden, und der Herstellerbenennung "M. K^pp? BMA",
Für die Beklagte sind namentlich unter den Registernummern 124 411? 463 003p 350 002, 517 276, 518 650,
554 092, 607 793, 639 865, 616 646, 656 781, 675 179*
607 792, 607 797» 653 661 und 653 167 zahlreiche Waren-
zeichen eingetragen, die-in. der Mehrzahl durch die bildliche Darstellung eines westfälischen Frühstücks in Verbindung mit den Worten »Steinhäger Urquell», »Steinhäger zur Westfalenplatte», »Urquell der Schinkenhäger»,
»Urquell mit dem Schinkenbild» und ähnlichen Wortbildungen gekennzeichnet sind* Das von der Beklagten seit etwa 50 Jahren verwendete Bild zeigt in lebhaften Farben einen angeschnittenen westfälischen Schinken, einen Teller mit Pumpernickel, eine der Originalflasche entsprechend etikettierte Steinhägerflasche, ein Schnapsglas, ein Messer und einen Teller mit Radieschen., Unter dem Bild befindet sich die Herstellerbenennung »H. C.
Die Klägerin hat weiterhin als Warenzeichen im September 1955 angemeldet
»Marke Schweineohr» - K 10 740/16 b Wz -»Marke Schweinakopf» - K 10 741/16 b Wz -»Marke Schweinebacke und -schnauze» - K'10 744/I6 b Wz ~-
Oegen die Eintragung dieser Warenzeichen hat die Beklagte auf Grund ihrer Warenzeichen 124 411, 607 792 und
653 167 Widerspruch erhoben* Durch gleichlautende Beschlüsse des Deutschen Patentamts vom 19. Oktober J 956'"'ist die Übereinstimmung der Anmeldungen mit den Widerspruchszeichen im wesentlichen mit der Begründung verneint worden, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
In einem von November 1955 his März 1956 geführten Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten der Parteien
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hat sieh die Beklagte auf den Standpunkt gestellt* daß die Benutzung des für die Klägerin eingetragenen Zeichens eine Verletzung ihrer eigenen Warenzeichen darsteile*
Die* Klägerin ist dem entgegengetretsn*
Mit der vorliegenden? beim Landgericht Berlin erhobenen und am 10* September 1956 zugestellten Klage vom 4« September 1956 verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten?
es zu unterlassen? den eingerichteten und äusgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin in der Benutzung des Warenzeichens Nr» 670 441 “Steinhäger Marke Berliner Eisbein“ zu stören durch Inanspruchnahme aus ihren bereits eingetragenen oder noch zur Eintragung gelangenden Warenzeichen? deren Bildbestandteil ein westfälisches Erühstücksstilleben mit dem Schinkenbild enthält oder aus einem sich auf ein westfälisches EruhstUcksstilleben mit dem Schinkenbild beziehenden Ausstattungsschütz,,
Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht? sie
werde durch die Verwarnungsschreiben der Klägerin gehindert,
das genannte Warenzeichen in Benutzung zu nehmen, obwohl
alle technischen Vorbereitungen dafür getroffen seien«, Die
«
Verwarnung der Beklagten sei unberechtigt, weil das angeführte Warenzeichen mit den für die Beklagte eingetragenen Zeichen der Beklagten nicht verwechslungsfähig sei«,
5
Tie Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, da ihr im Hinblick auf den vor dem Landgericht Hamburg - 15 0. 301/56 - schwebenden Rechtsstreit umgekehrten Rubrums das Rechtsschutzbedürfnis fehlej hilfsweise hat sie beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parallelprozesses auszusetzenc. Weiter hat sie den Hilfsantrag. gestellt9 die Klage als unbegründet abzuwciscn.
In dem vorbezeichneten Parallelprozeß der Parteien hatte die jetzige Beklagte unter dem 12* Oktober 1956 Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben mit dem Antrags, die jetzige Klägerin zu verurteilen*
Io Io) es zu unterlassen* Steinhäger unter dem
Wortkennzeichen "Berliner Eisbein" und/oder mit Bildzeiehen eines Stillebens, bestehend aus der Darstellung von zwei Schweinepfoten mit Sauerkraut und Erbspüree, feilzuhalten, anzubieten oder in Verkehr zu. bringen,
2o) in die Löschung ihres Warenzeichens
Hr„ 670 441 "Berliner Eisbein" einzuwilligen,
3o) in die Rücknahme ihrer Wortzeichenanmeldun-gen "Marke Schweineohr", "Marke Schweine-köpf" und "Schweinebacke und -schnauze" einzuwilligen,
4«,) es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, daß der Gewerbebetrieb der jetzigen Klägerin durch die Behauptung der jetzigen Beklagten gestört werde, die jetzige Klägerin sei
/}
zur Benutzung des Warenzeichens Nr«, 670 441 nicht berechtigt,
5.) in ihrem Werbematerial das Wortkennzeichen
9
"Berliner Eisbein" und das entsprechende Bildzeichen unkenntlich zu machen,
6») der jetzigen Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitpunkt und Umfang das zu 1») bezeichnete Zeichen durch die jetzige Klägerin verwendet worden ist»
Außerdem hatte die jetzige Beklagte die Feststellung der Schadensersatzpflicht der jetzigen Klägerin beantragt (Ziff. II).
Die in diesem Parallelprozeß von der jetzigen Klägerin erhobene Einrede der Rechtshängigkeit ist durch rechtskräftiges Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1956 verworfen worden. In der Sache selbst hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28. November 1957 den Klageanträgen zu I 1o), 2.) und 5») stattgegeben und die
Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt - I ZR 33/58 -,.über die noch nicht entschieden ist.
In der hier zur Entscheidung stehenden Sache hat das Landgericht Berlin die Klage wegen fehlenden Reehtsschutz-bedürfnisses und mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen.
Das Berufungsgericht {Kammergericht), das das Rechtsschutz-
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interesse der Klägerin bejaht hat, hat sachlich entschieden und der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter6 In dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten anberaumten Termin ist der ordnungsgemäß geladene Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten nicht erschienen, Die Revisionsklägerin hat das angefochtene Urteil und den Sachvorhalt vorgetragen und Versäumnisurteil gegen die Bevisionsbeklagte beantragt ,
Ent scheidungsgründe %
Rem Intrage der Beklagten auf Erlaß des Versäumnisurteils war in entsprechender Anwendung des § 531 ZPO in * Verbindung mit § 557. ZPO stattzugeben.
Auch der Revisiosrselbst war der Erfolg nicht zu versagen.
Ras Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem auf Unterlassung gerichteten^Klagoanspruch um eine echte Leistungsfclage und. nicht, wie das Landgericht hilfsweise angenommen hat, um eine positive Peststellungsklage, hand eit, Denn die vorliegende Klage dient der Durchsetzung eines als .«bestehend in der Klage behaupteten und im Urteil festzuatellenden Unterlassungsanspruchs; der Klageantrag und das stättgebende Urteil sind ihrem Y/ort-laut nach nur auf die Verurteilung der Beklagten zu der geschuldeten Leistung (§ 241- BUB) gerichtet. Die Klägerin
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erhält im Palle der Verurteilung - im Gegensatz zur Peststellungsklage - einen Vollstreckungstitel, Eine solche Klage kann entgegen der Meinung der Revision nicht in eine Peststellungsklage umgedeutet werden (vgl, auch Rosenberg, Lehrbuch Deutsches Zivilprozeßrecht 7o Aufl,. § 87 I 1)*
Das Berufungsgericht hat auch eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der.beanstandeten Handlungsweise der Beklagten bejaht, da die Beklagte: nach wie vor ihre Aufforderungen an die Klägerin zur Unterlassung der Benutzung des streitigen Warenzeichens für rechtmäßig halte. Ein "besonderes” Hechtsschutzbedürfnis hält das Berufungsgericht nicht für erforderlich und führt dazu auss Die Klägerin benötige das vorliegend beantragte Unterlassungsurteil, Selbst wenn die. Beklagte mit ihren im Parallelprozeß geltend gemachten Ansprüchen rechtskräftig abgewiesen werde, stehe nur fest, daß sie die dort rechtshängigen Ansprüche nicht besitze, nicht aber bereits, daß sie verpflichtet wäre, die Klägerin in ihrem Y»:arenzeichenbesitz wie in dem eingerichteten und ausgeobten Gewerbebetrieb nicht durch Inanspruchnahme aus ihren Warenzeichen und mit Bezug auf das streitige Warenzeichen der Klägerin zu stören. Der auf Verwarnung gestützte Unterlassungsanspruch der Klägerin sei daher unberührt von der Klage der Beklagten auf Unterlassung der Benutzung des streitigen Warenzeichens, und 2war auch deshalb, weil der Unterlassungsanspruch der Klägerin zuerst rechtshängig geworden sei und die Ansprüche der Beklagten im Wege der * Widerklage im vorliegenden Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Wenn die Rechtslage bei der negativen Peststellungsklage im Verhältnis zur - später
erhobenen - (positiven) Leistungsklage anders sei, so liege das daran, daß das Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch die Vorschrift des § 256 ZPO zur Prozeßvoraussetzung der Peststellungsklage erhoben sei und daß sich die Klagebegehren in diesen Klagen deckten* Gerade das sei aber bei den Unterlassungsklagen beider Parteien nicht der Falls, obwohl der zur Entscheidung stehende Sachverhalt im Kern identisch sei,
Diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts läßt wesentliche Gesichtspunkte bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsechutzbedürfnis für die vorliegende Unterlassungsklage gegeben ist, außer Betracht, Die Klage geht auf Unterlassung von Störungen des Gewerbebetriebes der Klägerin^ die seitens der Beklagten durch Verwarnungen der Klägerin, ihr Warenzeichen Hr, 670 441 zu benutzen, begangen sein sollen. Die Beklagte, die ein sachliches Recht zu solchen Verwarnungen in Anspruch nimmt, hat kurz nach Erhebung dieser Klage eine Leistungsklage anhängig gemacht, die die Verurteilung der jetzigen Klägerin u* a, zur Unterlassung der Benutzung ihres vorgenannten Warenzeichens erstrebt, da dieses Zeichen die Warenzeichen und Ausstattungsrechte der jetzigen Beklagten verletze. Dieser Unterlassungsantrag gibt zwar nicht sämtliche Bestandteile des genannten Warenzeichens der jetzigen Klägerin wieder, sondern nennt nur das Wortkennzeichen »Marke Berliner Eisbein” sowie das Bildzeichen eines Stillebens, bestehend aus der Darstellung von zwei Sehweinepfoten mit Sauerkraut und Erbspüree, Durch diese Wort- und Bildbestandteile ist das vorerwähnte Zeichen der Klägerin aber wie auch das Berufungsgericht im Parallelprozeß annimmt,
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hinreichend charakterisierte Der Ausgang beider Prozesse der Parteien hängt somit, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, von der Beantwortung der gleichen Präge ab, ob nämlich der jetzigen Beklagten bessere Y/arenzei-chen- und Ausstattungsrechte gegenüber dem Warenzeichen 670 441 der Klägerin zustehen» Mit der Zuerkenmmg oder Aberkennung des auf Zeichenverletzung gestutzten Unterlassungsanspruches der jetzigen Beklagten im Parallelprozeß ist zugleich die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage erstrebte sachliche Entscheidung.darüber gegeben, ob in den von der Beklagten ausgesprochenen Verwarnungen der Klägerin hinsichtlich der Benutzung ihres Warenzeichens 670 441 eine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Klägerin liegt. Das Urteil im Parallolprozeß hat eine weitergreifende Wirkung als die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit. Ward im vorliegenden Rechtsstreit die Klage abgewiesen, so werden damit zwar auch ' die besseren Rechte der jetzigen Beklagten gegenüber dem Y/arenzeichen 670 441 der Klägerin anerkannte Diese Entscheidung verhilft der Beklagten aber nicht zur Durchführung ihres im Parallelprozeß geltend gemachten Anspruchs auf Untersagung von Zeichenverletzungen durch die jetzige Klägerin und zur Befriedigung dieses Anspruchs» Das erreicht die Beklagte nur durch ein verurteilendes Erkenntnis im Parallelprozeß» Die Klärung der für beide Rechtsstreitigkeiten der Parteien maßgeblichen Präge, ob'der Beklagten bessere Rechte gegenüber dom Warenzeichen 670 441 zustehen, ist aber im Rahmen des Parallelprozesses mit Sicherheit zu erwarten, da diese Klage ohne Zustimmung der jetzigen Klägerin nicht zurück-genommen werden kann (§ 271 ZPO)» Biegt eine solche Über-
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lagerung von Prozessen im Verhältnis der negativen Feststellungsklage zur Leistungsklage derart vor, daß der Leistungsanspruch Uber den Feststellungsanspruch hinausgeht, so entfällt nach der ständigen, von der Rechtslehre gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 151? 65, 69 nio w. N.), der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 18, 22, 41) in der Regel fUr die Feststellungsklage das Rechtsechutzbe-dürfniSo Dieser Auffassung liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, daß im Interesse der Rechtspflege wie der Beteiligten eine Häufung von auf die Klärung gleicher Rechtsfragen gerichteten Prozessen nur zugelassen werden kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Es besteht kein Grund, diesen Rechtsgrundsatz nicht auch auf das Verhältnis von zwei TJnterlassungsklagen zueinander anzuwenden. Zwar ist es geboten, insoweit einen strengeren Maßstab anzulegen, weil auch der Kläger der nicht so weitgehenden Leistungsklage, im Gegensatz zur Feststellungsklage, einen Vollstreckungstitel erlangt, Es kann aber nicht anerkannt werden, daß hier Umstände vorliegen, die ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin begründen könnten. Es trifft zwar zu, daß die jetzige Klägerin im Falle der Abweisung der Klage im Parallelprozeß keinen Vollstreckungstitel gegen die jetzige Beklagte auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen durch Verwarnungen erlangt. Rach der Lebenserfahrung ist jedoch nicht damit zu rechnen, daß die Beklagte im Falle ihres rechtskräftigen Unterliegens im Parallelprozeß ihre Berühmung besserer Rechte gegenüber dem Warenzeichen 670 441 aufrechterhalten wird. Ob insoweit eine andere Beurteilung Platz zu greifen hätte? wenn auch Verwarnungen der Beklagten
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gegenüber dritten Personen in Betracht kämen, braucht nicht erörtert zu werden, da nach dieser Richtung hin nichts vorgetragen isto Unter den hier gegebenen Umständen ist sonach mit der streitigen Verhandlung Uber die Klage im Parallelprozeß die Wiederholungsgefahr für das mit der vorliegenden Klage beanstandete Verhalten der Beklagten als weggefallen anzusehen* Auch eine Gefahr, daß bei HichtfortfUfarung des vorliegenden Rechtsstreits die Entscheidung über die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten verzögert werde, ist nicht ersichtlicho Die jetzige Beklagte hat den Parallelprozeß bereits einige Wochen nach der Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit angestrengt und mit besonderer Beschleunigung betrieben, so daß dieser jetzt auch in der Revisionsinstanz schwebt«, Hach alledem ist irgend ein verständliches Interesse der Klägerin an der Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr anzuerkennen«
In diesem nachträglichen Wegfall des Rechtsschuxz-interesses der Klägerin fUr die vorliegende Klage liegt eine Erledigung der Hauptsache* Da aber ein Erledigungs- -antrag nicht gestellt ist, mußte die Klage als unzulässig abgewiesen werden«, Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die -Berufung der Klägerin zurückzuweisen* Dabei war jedoch klarzustellen, daß es sich bei der vom Landgericht ausgesprochenen Klageabweisung um eine Abweisung Hals unzulässig11 handelt«
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Die Kostenentscheidung “beruht auf § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitserklärung der vorliegenden Entscheidung auf § 70S Ziffi 3 ZPO*
Wilde Bock Krüger-Di eland
Christoph Weiß