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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Teilurteil den Beklagten zur Übertragung der Patente Nr 871 095 und 882 024 sowie zur Rechnungslegung über die Verwertung dieser Patente verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte nur insoweit Berufung eingelegt, als die Verurteilung das Patent Nr 882 024 ("Vierwegehahn ,f) betrifft, und vorgetragen, er allein habe ein vollständiges Programm für den Filterbau der Finna August E.ausgearbeitet| dieses Programm sei der Firma K^^ Diese Zeichnung habe bereits die genaue Anordnung des Vierwegehahns enthalten, der zu dem Gegenstand der späteren Patentanmeldung gemacht worden sei. Erst im September 1951 habe er erfahren, daß der Beklagte während seiner, des Klägers, Krankheit das Patent auf seinen eigenen Namen angemeldet und sich auch selbst als Erfinder bezeichnet habe. Der sogenannte Urentwurf des Klägers unterscheidet sich' nur dadurch von der PatentZeichnung, daß an Stelle yen drei Aussparungen im Hahnküken drei Bogengänge vorhanden sind* Läßt man die Stege dieser Bogengänge weg, so entstehen aus den Bogengängen die großen Aussparungen nach der Patentzeichnungo Eine wesentliche Änderung ist hierin nicht zu erblickeno Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht die Übereinstimmung der vom Kläger in Anspruch genommenen Erfindung mit der Lehre des Patents Nr 882 024 rechtlich bedenkenfrei bejahte Auch hiergegen sind von dem Beklagten keine Einwendungen mehr erhoben wordene Ille Die Revision hält den Kläger zur Geltendmachung etwaiger ihm aus der Erfindung zustehenden Rechte nicht für aktivlegitimiert, da die Firma die Erfindung auf Grund der Verordnung vom 12» Juli 1942 in Anspruch genommen habe; das Berufungsgericht habe hierzu die vom Beklagten gemäß Schriftsatz vom 5- Oktober 1955 (S 5 f j auf gestellte und unter Beweis gestellte Behauptung übergangen« nicht bereits dadurch erfüllt hatte, daß er diese Erfindung - spätestens im April 1951 - dem ihm Vorgesetzten Beklagten mitgeteilt hat, ist die Meldung in jedem Pall im Oktober 1951 nachgeholt wordene Die Firma hätte sich dann ihm gegenüber innerhalb von sechs Monaten schriftlich darüber erklären können, ob sie die Erfindung in Anspruch nehmen .wolle (§ 4 der DurchfVO)* Das ist nicht geschehen. Mit dem Ablauf der Frist von sechs Monaten kann der Erfinder beim Ausbleiben einer eindeutigen Erklärung des Unternehmers über die Erfindung frei verfügen« Hätte die Firma wie die Revision vorträgt, die Erfindung des Klägers in Anspruch genommen, so wäre sie verpflichtet gewesen, die Erfindung unverzüglich zu dem Patent anzu demelden ;§ 6 der DurchfVO)« Die Firma K^fehat jedoch weder eine eigene Patentanmeldung eingereicht noch ist sie gegen den Beklagten als Anmelder und späteren Inhaber des Patents vorgegangen« Hieraus folgt, daß sie bislang ihre etwaigen Rechte aus der Verordnung vom 12o Juli 1942 nicht geltend gemacht hat« Dies findet eine ausdrückliche Bestätigung noch in dem Schreiben der Firma vom 18= Juni 1953? Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht als bewiesen angesehen, daß der Kläger dem Beklagten die erfinderische Lösung der gestellten Aufgabe durch die bereits erwähnte Bleistiftskizze, den sog-, Urert-wurf? trag der Parteien und die angebotenen und erhobenen Beweise keine sicheren Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfindung zulassen* Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann es aber auf diese Frage angesichts der bestimmten Aussage des Zeugen nicht entscheidend ankoramen* Bie Feststellungen des Berufungsgerichts schließen auch die Annahme einer Boppelerfindung eindeutig aus, Ber Beklagte hat niemals geltend gemacht? daß er bereits von sich aus die gestellte technische Aufgabe gelöst gehabt habe?als der Kläger ihm die Bleistiftskizze vorgelegt habe* Er hat vielmehr bestritten? diese Skizze jemals gesehen zu haben* Bas Berufungsgericht hat demgegenüber auf Grund der Aussage des Zeugen die Darstellung des Klägers als erwiesen angesehen* Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S 5) hat der Beklagte auch im Berufungsrechtszug ausdrücklich die Behauptung des Klägers bestritten, daß der Vierwegehahn bereits im Februar 1951 konstruiert worden sei. Selbst wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 29* August 1955 so aufgefaßt hätte, wie es die Revision annimmt, hätte dies auf die Entscheidung keinen Einfluß gehabt; denn das Berufungsgericht hat nicht nur alle Angaben über den Zeitpunkt, in dem die Erfindung entstanden sein soll, als nicht ausreichend angesehen, sondern die Feststellung dieses Zeitpunkts angesichts der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der Aussage des Zeugen überhaupt nicht mehr als entscheidungserheblich betrachtet (BU S 14 f)» Das Berufungsgericht brauchte deshalb auch nicht mehr auf die vom Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Landgericht abgegebene Erklärung einzugehen, er sei bereit, seine 2. Auf S 13 des Berufungsurteils heißt ess "Sollte es richtig sein, daß das Bild 20 bereits Mitte oder Ende März vom Beklagten der Firma K^H eingereicht worden ist, dann müßte die Behauptung des Klägers, die erste Zeichnung nach dieser Erfindung sei erst Anfang April angefer- * tigt worden» unrichtig sein»” Pie Revision meint, das Berufungsgericht habe hiermit die Behauptung des Beklagten, er habe das Bild Nr 20 fdes Schnellhefters "Normung 1»Auflage"; bereits Mitte oder Ende März 1951 der Firma K^fe eingereicht, als richtig "unterstellt" , Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden«, Es handelt sich vielmehr um eine Erwägung, die das Berufungsgericht nur angestellt hat, um darzutun, daß sich eine sichere Feststellung über den Zeitpunkt der Entstehung der Erfindung nicht mehr treffen lasse» l'm übrigen ist, wie bereits dargelegt, die datenmäßige Feststellung dieses Zeitpunktes nicht entscheidungserheblich• Pie Revision macht weiter geltend, daß auch die Zweifel des Berufungsgerichts über den Zeibpunkt der Arbeit des Beklagten auf Verfahrensverstößen beruhten» Auch diese weiteren Rügen sind nicht begründet» Pas Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Zeuge Behauptung des Beklagten, er habe die Normausarbeitung Ende März 1951 der Firma eingereicht, nicht genau bestätigt, sondern gemeint habe, es sei schon kurz vor der Mitte des Monats März gewesen (BU S 14) und der Aussage des Zeugen er habe diese Ausarbeitung bereits kurz vor Mitte März 1951 erhalten? er habe Ende März 1951 ein Exemplar der Reinschrift der Normausarbeitung dem Inhaber der Firma KfB persönlich ausgehändigt (Berufungsbegründung S 9/10 und Schriftsatz vom 5« September 1955 8 2)o Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte war bei der Vernehmung des Zeugen 3111 September verstoß hat das Berufungsgericht den Behauptungen des Beklagten über den nicht genau feststellbaren Zeitpunkt der Fertigstellung und Übergabe des Bildes Nr 20 der Normausarbeitung keine entscheidende Bedeutung beigemeesen und auf Grund der Aussage des Zeugen BflHHfc die Feststellung getroffen,, daß der Beklagte die Lösung erst auf Grund der ihm vom Kläger übergebenen Skizze gefunden hat* Deshalb brauchte das Berufungsgericht auf den Beweisantrag vom 11o November 1955 nicht weiter einzugehen* 5° Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Überlegungen Uber den Zeitpunkt der Konstruktionsarbeiten des Beklagten die in der Niederschrift vom 29» Oktober 1951 unter Ziffer 3d- f. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es im übrigen keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel: es genügt, wenn sich -wie im vorliegenden Fall - aus dem Zusammenhang klar ergibt- daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 /Tf 57 h 60 Die Revision hat weiter ausgeführt, für das Berufungsgericht sei die Aussage des Zeugen BflHH entscheidend gewesen, daß der Beklagte die Lösung erst auf Grund der ihm vom Kläger übergebenen Skizze gefunden habe (BU S 14 f); BflHBI habe aber eine derartige Aussage überhaupt nicht gemacht (§ 286 ZPO)» Auch diese Rüge ist nicht gerechtfer- Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, den Beti*iebsleiter S( als Zeugen zu vernehmen- Qc Schließlich hat die Revision noch gerügt, das Berufungsgericht habe unter Verle-tzung des § 286 ZPO den Beweisantrag BfHB im Schriftsatz vom 7. denn es ist nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger bereits während seiner Erkrankung (5» Juni bis 8, Juli 1951) von dem Zeugen B^^HI oder erst später im September 1951 erfahren hat, daß der Beklagte die streitige Erfindung auf seinen eigenen Namen zu dem Patent angemeldet habe.

Zitierte Normen: § 5 PatG § 139 ZPO
ErfindungZeugeFirmaBerufungsgerichtMärzPatentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I_ZE_ 69^56
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Verkündet
 am 16«, April 1957
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in Kl
 des Oberingenieuig^Frie^ich G
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmaehtigters Rechtsanwalt
 gegen
d	d o	r
in Ml
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof „Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« April 1957 .unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof»Br,h,c»Wilde, Br«Bock, DraNastelski, Br* Christoph und Br* Spreng
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für Recht erkannt?
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Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil t >.
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des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-	^
richts zu Hamburg vom 10 März 1956 wird auf Kosten x j, des Beklagten zurückgewiesen» •	v r
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Von Rechts wegen	* .•
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Tatbestand
 Der Kläger war in der Zeit von Dezember 1950 bis Okto_ ber 1951 als Ingenieur für die Konstruktionsabteilung bei der Firma August E*K0J| in K^| angestelltc Der Beklagte war in den Jahren 1948 bis 1953 als beratender Ingenieur bei derselben Firma tätig. Der Kläger war dem Beklagten unterstellt«.
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber der deutschen Patente Nr 871 095 betreffend "Stufenlos regelbares Flüs-sigkeitsgetriebe" (erteilt mit Wirkung vom 30, Januar'1951)? Nr 882 024 betreffend "Vierwegehahn" (erteilt mit Wirkung vom 2Y, ^uni 1951) und Nr 889 392 betreffend "Bewegungsvorrichtung für Niederschraubventile", das erst während des laufenden Rechtsstreits erteilt worden ist.
Der Kläger behauptet, die diesen Patenten zu Grunde liegenden Erfindungen stammten Vonihm. Der Beklagte habe zu Unrecht seine Erfindungen entnommen und zu dem Patent angemeldet . Der Beklagte sei deshalb nach § 5 PatG verpflichtet*, die Patente an ihn zu übertragen. Da der Beklagte die Patente- zu Unrecht ausnutze, sei er ferner zur Herausgabe der Nutzungen,und zur Auskunftserteilung über den Umfang der Auswertung verpflichtet.
Demgemäß begehrt der Kläger mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Übertragung der genannten Patente, zur Rechnungslegung sowie zur Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Guthabens und Abtretung der ihm nach der Rechnungslegung möglicherweise zustehenden Lizenzansprüche ,
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er bestreitet, daß die genannten Patente auf Erfindungen des Klägers beruhen-
 
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Teilurteil den Beklagten zur Übertragung der Patente Nr 871 095 und 882 024 sowie zur Rechnungslegung über die Verwertung dieser Patente verurteilt.
Hiergegen hat der Beklagte nur insoweit Berufung eingelegt, als die Verurteilung das Patent Nr 882 024 ("Vierwegehahn ,f) betrifft, und vorgetragen, er allein habe ein vollständiges Programm für den Filterbau der Finna August E.	ausgearbeitet| dieses Programm sei der Firma K^^
Ende März 1951 in Reinschrift eingereicht worden. Er habe die diesem Programm beigefügte Zeichnung "Bild 20" spätestens Anfang Februar ^951 angefertigt. Diese Zeichnung habe bereits die genaue Anordnung des Vierwegehahns enthalten, der zu dem Gegenstand der späteren Patentanmeldung gemacht worden sei.
Der Kläger bestreitet, daß die Konstruktion des Vierwegehahns bereits im Februar 1951 Vorgelegen habe. Die erste Zeichnung sei vielmehr erst im April 1951 fertigge- * stellt worden, und zwar entsprechend dem Entwurf des Klägers. Er habe zunächst angenommen, daß seine Erfindung als Diensterfindung der Firma	angemeldet und von deren
 Patentanwälten weiter verfolgt werden würde. Erst im September 1951 habe er erfahren, daß der Beklagte während seiner, des Klägers, Krankheit das Patent auf seinen eigenen Namen angemeldet und sich auch selbst als Erfinder bezeichnet habe. Die Firma Kflfe habe die Erfindung nicht als Diensterfindung in Anspruch genommen.
Nach weiterer Beweiserhebung hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der das Patent Nr 882 024 betreffenden Klagansprüche, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
4 —
Bntscheidungsgründe*
«Mur# ■rrtbMkk.ark mr m* «*T«N»	«*•»
Io Gegenstand des RechtsmittelVerfahrens ist nur das Patent Nr«, 882 024 (,,Vierwegehahn,f)« Auf Grund des § 5 PatG fordert der Kläger die Übertragung dieses Patents<>
Die Patenterteilung wurde am 21- Mai 1953 bekannt gemachte Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 11., September 1953 zugestellt. Danach ist die Klage gemäß § 5 Abs 2 PatG rechtzeitig erhobenf wie das Berufungsgericht zutref-fend festgestellt hat„ Hiergegen werden von der Revision keine Bedenken erhobene
IIa Das Berufungsgericht hat festgestellt? daß die vom Kläger angefertigte Bleistiftskizze (sogenannter Urent-wurf, Anlage X 3) bereits die den Gegenstand der Patentschrift Kr 882 024 bildende Erfindung in vollem Umfang zu dem Ausdruck bringt.,
Der einzige Patentanspruch lautet*
#
,rVierwegehahn für zwei von einer Plude durchströmte , wechselweise an gemeinsame Zu- und Abflußleitungen anzuschließenden Apparate, z,B, Filter, Wärmetauscher o-dglo, dadurch gekennzeichnet, daß das Hahnküken am Umfang mit drei Ausnehmungen versehen ist7 von denen jeweils zwei.; je nach der Einstellung des Kükens» einen der Apparate mit diesen Leitungen verbinden, ff
 Bild 1 und 2 der zur Patentschrift gehörigen Zeichnung zeigen ein Hahngehäuse mit sechs Zuleitungsöffnungen und ein Hahnküken mit drei Aussparungen, durch die jeweils zwei von den sechs Zuleitungen miteinander verbunden werden, und zwar je nach Stellung des Hahnkükens verschiedene Zuleitungen,
■■ 5 -
Der sogenannte Urentwurf des Klägers unterscheidet sich' nur dadurch von der PatentZeichnung, daß an Stelle yen drei Aussparungen im Hahnküken drei Bogengänge vorhanden sind* Läßt man die Stege dieser Bogengänge weg, so entstehen aus den Bogengängen die großen Aussparungen nach der Patentzeichnungo Eine wesentliche Änderung ist hierin nicht zu erblickeno
 Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht die Übereinstimmung der vom Kläger in Anspruch genommenen Erfindung mit der Lehre des Patents Nr 882 024 rechtlich bedenkenfrei bejahte Auch hiergegen sind von dem Beklagten keine Einwendungen mehr erhoben wordene
 Ille Die Revision hält den Kläger zur Geltendmachung etwaiger ihm aus der Erfindung zustehenden Rechte nicht für aktivlegitimiert, da die Firma	die	Erfindung auf Grund
 der Verordnung vom 12» Juli 1942 in Anspruch genommen habe; das Berufungsgericht habe hierzu die vom Beklagten gemäß Schriftsatz vom 5- Oktober 1955 (S 5 f j auf gestellte und unter Beweis gestellte Behauptung übergangen«
Diese auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision ist nicht gerechtfertigt *
Der Kläger hat der Firma	am	ls	Oktober 1951 mit-
geteilt 9 daß er der Erfinder der inzwischen vom Beklagten im eigenen Namen zu dem Patent angemeldeten Erfindung sei.-, Er hat diese Mitteilung in seinem Schreiben vom 20» Oktober 1951 wiederholt und näher ausgeführt0 Sofern der Kläger die ihm nach § 3 der Durchführungsverordnung vom 20. März 1943 (RGBl I 257) obliegende Pflicht, die Erfindung, die er nach seiner Darstellung innerhalb des Arbeitsverhältnisses gemacht hat, unverzüglich der Firma K^|^zu melden,
 
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nicht bereits dadurch erfüllt hatte, daß er diese Erfindung - spätestens im April 1951 - dem ihm Vorgesetzten Beklagten mitgeteilt hat, ist die Meldung in jedem Pall im Oktober 1951 nachgeholt wordene Die Firma	hätte	sich	dann	ihm
 gegenüber innerhalb von sechs Monaten schriftlich darüber erklären können, ob sie die Erfindung in Anspruch nehmen .wolle (§ 4 der DurchfVO)* Das ist nicht geschehen. Mit dem Ablauf der Frist von sechs Monaten kann der Erfinder beim Ausbleiben einer eindeutigen Erklärung des Unternehmers über die Erfindung frei verfügen« Hätte die Firma	wie
 die Revision vorträgt, die Erfindung des Klägers in Anspruch genommen, so wäre sie verpflichtet gewesen, die Erfindung unverzüglich zu dem Patent anzu demelden ;§ 6 der DurchfVO)« Die Firma K^fehat jedoch weder eine eigene Patentanmeldung eingereicht noch ist sie gegen den Beklagten als Anmelder und späteren Inhaber des Patents vorgegangen« Hieraus folgt, daß sie bislang ihre etwaigen Rechte aus der Verordnung vom 12o Juli 1942 nicht geltend gemacht hat« Dies findet eine ausdrückliche Bestätigung noch in dem Schreiben der Firma vom 18= Juni 1953? in dem es heißt? "Nachdem Herrn für beide fraglichen Erfindungen das Patent erteilt wurde? ist für uns zunächst die Lage geklärt« Wir stellen Ihnen anheim, die Sache so zu verfolgen, wie es Ihnen richtig erscheint” (Schriftsatz vom 12« Oktober 1953 S 4)c Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht mehr des Beweises, den der Beklagte im Schriftsatz vom 5o Oktober 1953 (S 5) ange-boten hat« Im übrigen ist auch die Behauptung nicht einmal hinreichend spezifiziert, da sie nicht erkennen läßt, wann und in welcher Form die Firma K^fc eine Inanspruchnahme erklärt haben soll. Die von der Revision gegen die Sachbefug-nis der Klägerin erhobenen Bedenken sind also nicht begründet«
iV. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht als bewiesen angesehen, daß der Kläger dem
 Beklagten die erfinderische Lösung der gestellten Aufgabe durch die bereits erwähnte Bleistiftskizze, den sog-, Urert-wurf? mitgeteilt hate Bas Berufungsgericht hat diesen Beweis durch die Aussage des Zeugen	für	geführt	er-
achtet» Es hat diese Aussage eingehend gewürdigt und sich-auch mit den Einwendungen auseinandergesetzt, die der Beklagte gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen erhoben hat. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte Frage? in welchem Zeitpunkt die streitige Erfindung gemacht worden ist? eingehend geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt? daß der Vor-
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trag der Parteien und die angebotenen und erhobenen Beweise keine sicheren Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfindung zulassen* Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann es aber auf diese Frage angesichts der bestimmten Aussage des Zeugen	nicht	entscheidend	ankoramen*	Bie
 Feststellungen des Berufungsgerichts schließen auch die Annahme einer Boppelerfindung eindeutig aus, Ber Beklagte hat niemals geltend gemacht? daß er bereits von sich aus die gestellte technische Aufgabe gelöst gehabt habe?als der Kläger ihm die Bleistiftskizze vorgelegt habe* Er hat vielmehr bestritten? diese Skizze jemals gesehen zu haben* Bas Berufungsgericht hat demgegenüber auf Grund der Aussage des Zeugen	die Darstellung des Klägers als erwiesen
 angesehen*
Bie Revision wendet sich im wesentlichen mit Verfahrensrügen gegen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen*
L Bie Revision meint? das Belufüngsgerieht habe die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt? weil es die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29» August 1955 so verstanden habe? als ob der Kläger seine Behauptung? er habe seine die Erfindung offenbarende Bleistiftskizze dem Beklag-
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ten Anfang April 1951 übergeben, nicht mehr aufrecht erhalten habe vBU S 14)- Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S 5) hat der Beklagte auch im Berufungsrechtszug ausdrücklich die Behauptung des Klägers bestritten, daß der Vierwegehahn bereits im Februar 1951 konstruiert worden sei. Wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen <BU S 14) darauf hin- • weist, der Kläger habe erst im Hinblick auf das in der Verfügung vom 6o Juli 1955 mitgeteilte Beweisthema mit Schriftsatz vom 29o August 1955 erklärt, daß exakte Zeitangaben ka,um noch mit Sicherheit gemacht werden könnten, so bezieht sich dies nach dem Zusammenhang ersichtlich auf die vorgesehene Beweiserhebung* Anschließend stellt das Berufungsgericht demgemäß fest, daß der Zeuge BdHft über den Zeit-punkt nichts habe bekunden können (BU S 14)* Schließlich kommt das Berufungsgericht bei der Prüfung der vorgelegten Unterlagen auch zu dem Schluß, daß aus der Zeit vor April 1951 keine datierte Zeichnung des patentierten Vierwegehahns existiert habe (BU S 14)*
Selbst wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 29* August 1955 so aufgefaßt hätte, wie es die Revision annimmt, hätte dies auf die Entscheidung keinen Einfluß gehabt; denn das Berufungsgericht hat nicht nur alle Angaben über den Zeitpunkt, in dem die Erfindung entstanden sein soll, als nicht ausreichend angesehen, sondern die Feststellung dieses Zeitpunkts angesichts der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der Aussage des Zeugen	überhaupt	nicht	mehr als
 entscheidungserheblich betrachtet (BU S 14 f)» Das Berufungsgericht brauchte deshalb auch nicht mehr auf die vom Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Landgericht abgegebene Erklärung einzugehen, er sei bereit, seine
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Aussage zu beschwören Oiitzungsniederschrift \rom I9„ Oktober 1954;»
2. Auf S 13 des Berufungsurteils heißt ess "Sollte es richtig sein, daß das Bild 20 bereits Mitte oder Ende März vom Beklagten der Firma K^H eingereicht worden ist, dann müßte die Behauptung des Klägers, die erste Zeichnung nach dieser Erfindung sei erst Anfang April angefer- * tigt worden» unrichtig sein»”
Pie Revision meint, das Berufungsgericht habe hiermit die Behauptung des Beklagten, er habe das Bild Nr 20 fdes Schnellhefters "Normung 1»Auflage"; bereits Mitte oder Ende März 1951 der Firma K^fe eingereicht, als richtig "unterstellt" , Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden«, Es handelt sich vielmehr um eine Erwägung, die das Berufungsgericht nur angestellt hat, um darzutun, daß sich eine sichere Feststellung über den Zeitpunkt der Entstehung der Erfindung nicht mehr treffen lasse» l'm übrigen ist, wie bereits dargelegt, die datenmäßige Feststellung dieses Zeitpunktes nicht entscheidungserheblich•
Pie Revision macht weiter geltend, daß auch die Zweifel des Berufungsgerichts über den Zeibpunkt der Arbeit des Beklagten auf Verfahrensverstößen beruhten» Auch diese weiteren Rügen sind nicht begründet»
Pas Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Zeuge	Behauptung	des Beklagten, er habe die
 Normausarbeitung Ende März 1951 der Firma	eingereicht,
 nicht genau bestätigt, sondern gemeint habe, es sei schon kurz vor der Mitte des Monats März gewesen (BU S 14)
Pie Revision vertritt hierzu die Auffassung, das Berufungsgericht hätte von seinem Fragerecht (§ 139 ZPO)
 
Gebrauch machen müssen? wenn es zwischen der Behauptung des Beklagten? er habe die Normausarbeitung Ende März 1951 der Firma	eingereicht?	und	der	Aussage	des	Zeugen
 er habe diese Ausarbeitung bereits kurz vor Mitte März 1951 erhalten? einen Widerspruch gesehen habe«.
In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht aber hierin keinen der Aufklärung bedürftigen ’’Widerspruch” erblickt? sondern lediglich festgestellt? daß der Zeuge	nach
 seiner Erinnerung die Behauptung des Beklagten? er habe die Normausarbeitung Ende März 1951 eingereicht«, nicht genau bestätigt habe. Diese Feststellung ist rechtsfehlerfrei getroffene Der Beklagte hatte vorgetragen? er habe Ende März 1951 ein Exemplar der Reinschrift der Normausarbeitung dem Inhaber der Firma KfB persönlich ausgehändigt (Berufungsbegründung S 9/10 und Schriftsatz vom 5« September 1955 8 2)o Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte war bei der Vernehmung des Zeugen	3111	September
1955 persönlich anwesend. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts 0
4o In diesem Zusammenhang führt die Revision weiter aus? das Berufungsgericht habe*das Beweisangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 11, November 1955 (S 2) übergangen (§ 286 ZPO). Die Revision hat hierzu eine Photokopie von Seite 11 des Reisepasses des Zeugen dUHHI vorgelegt« aus dem sich ergibt? daß der Zeuge am 8, März 1951 von einer Urlaubsreise zurückgekehrt’ist.
Aus dem Umstand allein? daß D^^HHl sei‘t äem 9 - März 1951 nach Beendigung seines Urlaubs wieder im Betrieb der Firma	anwesend war? würde sich noch nichts für eine
 Bestätigung der wiederholt von dem Beklagten vorgetragenen Behauptung ergeben? er habe die streitige Unterlage Ende März 1951 an die Firma	übergeben. Ohne Rechts-
 
verstoß hat das Berufungsgericht den Behauptungen des Beklagten über den nicht genau feststellbaren Zeitpunkt der Fertigstellung und Übergabe des Bildes Nr 20 der Normausarbeitung keine entscheidende Bedeutung beigemeesen und auf Grund der Aussage des Zeugen BflHHfc die Feststellung getroffen,, daß der Beklagte die Lösung erst auf Grund der ihm vom Kläger übergebenen Skizze gefunden hat* Deshalb brauchte das Berufungsgericht auf den Beweisantrag vom 11o November 1955 nicht weiter einzugehen*
5° Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Überlegungen Uber den Zeitpunkt der Konstruktionsarbeiten des Beklagten die in der Niederschrift vom 29» Oktober 1951 unter Ziffer 3d- f. h und i aufgeführten Umstände übergangen* Das Berufungsgericht hat sich vielmehr auf den Seiten 10 bis 12 und 14 des angefochtenen Urteils mit dieser Niederschrift auseinandergesetzt und im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen B(Ü^ und	den Beweiswert der in dieser Niederschrift
 enthaltenen "Feststellungen11 gewürdigt* Diese tatsächliche Würdigung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es im übrigen keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel: es genügt, wenn sich -wie im vorliegenden Fall - aus dem Zusammenhang klar ergibt- daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 /Tf 57 h
 60 Die Revision hat weiter ausgeführt, für das Berufungsgericht sei die Aussage des Zeugen BflHH entscheidend gewesen, daß der Beklagte die Lösung erst auf Grund der ihm vom Kläger übergebenen Skizze gefunden habe (BU S 14 f); BflHBI habe aber eine derartige Aussage überhaupt nicht gemacht (§ 286 ZPO)» Auch diese Rüge ist nicht gerechtfer-
12
J

tigt.	seinen	Angaben	sinngemäß	bestätigte
 was das Berufungsgericht auf S 9 und 14 f des angefochtenen Urteils festgestellt hat* Das Berufungsgericht braucht für seine Feststellungen die Angaben des Zeugen nicht wörtlich zu wiederholen,,
7, Die Revision hat weiter gerügt, das Berufungsgericht habe den "Beweisantritt	Schriftsatz	vom	26	„	Fe-
bruar 1955 (S 9) übergangen»
In diesem Schriftsatz wird nur darauf hingewiesen, daß die EntwurfsZeichnungen außer mit den Konstrukteuren Seht und	auch mit dem Betriebsleiter S(
durchgesprochen worden seien, ohne daß Angaben über den Zeitpunkt dieses Gesprächs gemacht worden sind. Dieser Vortrag des Beklagten schließt nicht aus, daß ihm der sog, Urent-wurf des Klägers schon vorher bekannt war. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, den Beti*iebsleiter S( als Zeugen zu vernehmen-
 Qc Schließlich hat die Revision noch gerügt, das Berufungsgericht habe unter Verle-tzung des § 286 ZPO den Beweisantrag BfHB im Schriftsatz vom 7. Mai 1955 (S 3/4) übergangen o Auch diese Rüge konnte keinen Erfolg haben? denn es ist nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger bereits während seiner Erkrankung (5» Juni bis 8, Juli 1951) von dem Zeugen B^^HI oder erst später im September 1951 erfahren hat, daß der Beklagte die streitige Erfindung auf seinen eigenen Namen zu dem Patent angemeldet habe. Soweit der Beklagte glaubte, hieraus ein Beweisanzeichen gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers herleiten zu können, war die erneute Vernehmung des Zeugen	rechtlich	nicht	geboten»
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus
§ 97 ZPO zurückzuweisen
 Wilde
Boek	Wastelski	Christoph	Spreng