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BGH

Gericht: BGH

Reehtssatzs 1« Rer Herausgeber einer Fachzeitschrift, der den Abnehmern der Zeitschrift Rechtsauskünfte in konkreten Einzelfällen gewährt, kann sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht auf Art I § 5 RBerG berufen« stattgegeben, daß den Beklagten die Besorgung von Rechtsangelegenheiten der Abonnenten der Zeitschrift «Feld und ; Wald” äurch Beantwortung veröffentlichter oder nichtver-Öffentlichter Leserpost insoweit gestattet bleiben solle, als sie Rechteauskünfte veröffentlichten und damit gleichzeitig der unmittelbaren land- und fortwirtschaft-liehen Belehrung oder Unterweisung des gesamten Leserkreises der Fachzeitschrift dienten« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-gericht Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt« Die von den Beklagten eingelegte Anschlußberufung ist zur'ückge-wiesen worden« Soweit Sie Klage , auf § 1 UnlWG gestützt i st, folgt das Prozeßfilhrungsrecht., des-Klägers, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, aus § 13 UnlWG« Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts »*daß sich Dezember 1955 (NJW 1956, 591) in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, ausgesprochen, daß auch die Rechtsberatung in den sogenannten juristischen Briefkästen von Zeitungen und Zeitschriften der Erlaubnispflicht des Art I § 1 RBeratG unterliege. Das verkennt auoh die Revision an sich nicht, Sie verweist jedoch auf die Vereinbarung zwischen dem Reichsleiter des Rechtsamts der NSDAP und dem Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund sowie dem Reichsleiter der NSDAP für die Presse vom 50p September 1936 (abgedruckt in JW 1936, 3223)» in der festgelegt sei, daß das Äuskunftswesen der Zeitschriften nicht unter das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz falle, sofern es sich auf Auskünfte beschränke, die sich aus dem fachlichen Inhalt der Zeitschriften ergeben würden® Die Revision will hierin eine maßgebliche Ausdeutung des Art I § 1 aaO erblicken«» Ferner vertritt sie die Auffassung, daß sich von dieser Grundlage aus ein Gewohnheitsrecht gebildet habe, da fast zwei Jahrzehnte fortgesetzt die Rechtsberatung durch Zeitschriften ausgeübt worden seio Auch zu diesem Einwand hat der Senat in dem zitierten Urteil, vom 13» Dezember 1955 jedenfalls insoweit Stellung genommen, als es sich dort um Rechtsauskünfte handelte, die durch Zeitungen erteilt wurden« Der Senat hat den Standpunkt vertreten, daß das Abkommen nach dem Zusammenbruch gegenstandslos geworden sei und aus dem Nichteip-greifen der zuständigen Behörden in den ersteh Jahren nach 1945 keineswegs auf die Bildung eines etwaigen Gewohnheitsrechtes geschlossen werden könne® Diese Ausführungen gelten in gleichem Umfange für die durch Fachzeitschriften gegebenen Rechtsauskünfte® Die von der Revision aus § 286 ZPO erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe versäumt, Beweis über die Entstehung eines Gewohnheitsrechtes zu erheben, erweist sich hiernach als unbegründet® Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, das Berufungsgericht häbe die rechtsbegründende Bedeutung, dieser als Wettbewerbsordnung anzusehenden Vereinbarung außer Be-« Das Landgericht hatte in den erteilten Auskünften eine unmittelbare Förderung konkreter Rechtsangelegenheiten erblickt und festgestellt, daß es sich hierbei nicht um Rechtsauskünfte allgemein belehrender Art gehan- ^ delt habe« Diese rechtliche Würdigung steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 13® Dezember 1955 aaO, wonach es von der Prüfung dös Einzelfalls abhängt, 6b eine - erlaubte - Rechtsauskunft vorliegt, weil das Wesentliche die an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung ist, oder ob eine mißbräuch- , liehe Rechtsberatung deswegen angenommen werden muß, weil jj die unmittelbare Förderung fremder Rechtsangelegenheiten in einem konkreten Einzelfall im Vordergrund steht« Die hiernach rechtsirrtumsfrei zustande gekommenen Feststellun-. daß das Wesensmerkmal eines verlegerischen Gewerbebetriebes darin liege, sich an einen umfangreichen anonymen Leserkreis zu wenden, an ihn seine verlegerischen Erzeugnisse heranzutragen und ihm, soweit es sich um Fachzeitschriften handle, die Kenntnis von fachlich belehrenden Abhandlungen zu vermitteln« Zwischen einer sich an einen unbestimmten Personenkreis wendenden publizistischen Gewerbetätigkeit und der sich an eine einzelne Person wendenden Raterteilung bestehe kein unmittelbarer Zusammenhänge Zwar stelle sich eine gute Fachzeitschrift die Aufgabe, ihren Leserkreis über alle einschlägigen Fragen zu unterrichten, wozu auch gehöre, daß sie über aktuelle Rechtsfragen durch allgemein gehaltene Rechtsausführungen belehre® Die Beklagte zu 1 verlasse indessen ihr Aufgabengebiet, wenn sie in Rechtsangelegenheiten die für einen konkreten Tatbestand gestellten Fragen, deren Beantwortung zunächst nur einzelne Abonnenten interessiere, beantworte und diese Antworten veröffentliche« Die Vorschrift des Art I § 5 aaO habe nur solche Fälle im Auge, in denen . Begründung an, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Abonnementsvertrag und der Erteilung des Rechtsrates verneint® Der für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die liehen Würdigung dieser Vorschrift davon ausgegangen, Diese Ausführungen greift die Revision mit der verlegerische Tätigkeit darin liege, daß sie sich an einen umfangreichen anonymen Leserkreis wende * sei willkürlich* Gerade der Verleger einer Zeitschrift lege Wert auf einen engen Kontakt mit der Leserschaft, um die Abonnenten .an die Zeitschrift zu binden®- Bin Mittel zur Herstellung des Kontaktes biete aber gerade die Gewährung von Rechtsauskünften auf dem jeweiligen Fachgebiet®'Auch bestehe ein Bedürfnis, aus der Vielfalt der Anfragen eine Erfahrungs-quelle für die Leser 2u schaffen, um ihnen so am einzelnen konkreten Fall des Alltagslebens die Kenntnisse zu ver- ^ mittein, die sie zur Bewältigung der ihnen gestellten sachlichen Aufgaben benötigten. : So, wie die Revision es darstellt, stellt sich indessen die hier zu entscheidende Frage nicht® Es kann der Revision durchaus eingeräumt werden, daß der Verleger eiher Zeitschrift auf die Gewährung von Rechtsauskünften Wert legt, weil er sich davon eine Bindung der Abonnenten an seine Zeitschrift und eine sachgemäße Belehrung der Leserschaft verspricht® Indessen läßt si*ch die Entscheidung, ob ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Art I § 5 aaO gegeben ist, nicht nach dem Interesse der Beklagten und der Zweckmäßigkeit des von der Beklagten geübten Verfahrens treffen® DieBestimmung des Art I § 5 aaO setzt voraus, daß der Unternehmer ein Geschäft seines eigentlichen Betriebes ausführt und hierbei für seine Kunden.eine rechtliche Angelegenheit erledigt, die nur deshalb nicht dem ürlaubniszwang unterliegt, weil sie mit dem Gewerbebetrieb unmittelbar zusammenhängt (BGHSt 6, 134 ff)® Mit Recht wird in der zitierten Entscheidung als Grund dieser Vorschrift betont, daß sich zahlreiche Berufe ohne gleichzeitige rechtliche Beratung nicht immer sachgemäß ausüben ließen* Der Sinn der Vorschrift, so führt das Urteil aus, könne mithin nur der sein, daß einem Unternehmer die Ausübung seines Berufes nicht deshalb unmöglich gemacht werden solle, weil hiermit zugleich eine'rechtliche Tätigkeit verbunden sei* Es könne daher nur eine solche Tätigkeit unter Art I § 5 aaO fallen, die der Unternehmer im Rahmen und im Interesse seiner eigentlichen Berufsaufgaben ausführe* Dieser Auffassung, die auch mit der herrschenden Lehre (vgl Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze R 55 § 5 Anm ZB$ schrift, an der er in der Regel deswegen ein Interesse haben wird, weil sie ihn über die einschlägigen Kragen seines Berufes oder Gewerbes besonders gut und eingehend unterrichtet* Zwischen der Erfüllung eines solchen Vertrages und der Erteilung von Rechtsauskünften in konkreten Einzel- ^ fällen, selbst wenn sie das Fachgebiet der Zeitschrift be- ^ treffen, besteht indessen kein unmittelbarer Zusammenhang in dem oben erörterten Sinne* Einer Fachzeitschrift kann zwar ebensowenig wie anderen Zeitschriften oder Zeitungen versagt werden, ihre Leserschaft über Rechtsfragen, die für sie von Interesse sind, in allgemein belehrender Form * zu unterrichten« Indessen liegt es nicht im Rahmen und im Interesse der eigentlichen Berufsaufgaben des Verlags-Unternehmens,, Anfragen zu beantworten, die sich auf die sprecht liehe Würdigung von konkreten Einzeltatbeständen be-ziehen* Die Herausgabe einer Fachzeitschrift und die von dem Verleger mit der Leserschaft - Abonnenten oder Einzel-käufern - abgeschlossenen Verträge lassen sich vielmehr . Es ist mithin keineswegs so, daß dem Verlagsunternehmen die | Ausübung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht würde, wenn ihm \ nicht gleichzeitig die Erteilung von Rechtsauskünften gestattet würde» läßt sich aber die Herausgabe einer Fachzeitschrift sachgemäß auch ohne Rechtsberatung ausführen, so wird das Verhalten der Beklagten durch die Ausnahmevor- * schrift des § 5 aaO nicht gedeckt» Die Beklagte verstößt mithin gegen das Reehtsberatungsmißbrauchsgesete, wenn sie geschäftsmäßig in der von ihr herausgegebenen Fachzeitschrift fremde Rechtsangelegenheiten besorgt» Der Hinweis der Revision, daß die Beklagte zu 1 mit der Herausgabe der Zeitschrift jedenfalls der berufsständischen Organisation diene, kann in Anbetracht des Wortlautes und des Sinnes des Gesetzes eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen» Die Ausnahmevorschrift des Art I§ 7 aaO begünstigt nicht, wie bereits das landgericht hervorgehoben * hat, die Fachzeitschrift als Organ eines berufsständischen Verbandes, sondern den Verband selbst» Auch der Hinweis der Revision auf Erläuterungen von Jonas aaO Art I § 7 Anm 6») Schließlich beruft sich die Revision auch ohne Erfolg auf § 1 Abs 1 Buchstabe f ZugabeVO» Diese Vorschrift gestattet eine Ausnahme von dem Zugabeverbot für den Fall, Sind hiernach die Voraussetzungen für einen auf §§ 823' Abs 2, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch der Klägerin vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden, so bedarf es eines Eingehens auf den aus § 1 UnlWG hergeleiteten Klagegrund nicht mehr©

Zitierte Normen: § 823 BGB
ZeitschriftBerufungsgericht®BrunmittelbarFachzeitschrift^Revision

Volltext der Entscheidung

24?7 053
Für a as Wachschlagewerk!
Wicht für die AMtllche Sammlung!
Gesetz* RBerG y. 13.12.1935 (RGBl I, H78) Art I §5 5,7$ ZugabeVO v®9o 3.1932 (RGBl I, 121) idF äoGeso y0 20o8o1953 (BGBl I, 939)o
Reehtssatzs 1« Rer Herausgeber einer Fachzeitschrift, der
 den Abnehmern der Zeitschrift Rechtsauskünfte in konkreten Einzelfällen gewährt, kann sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht auf Art I § 5 RBerG berufen«
2« Die Ausnahmevorschrift des Art I 5 7 RBerG begünstigt nicht die Fachzeitschrift als Or*» gan eines berufsständischen Verbandes, .sondern ausschließlich diesen Verband selbst®
3® Die Zulässigkeit der Erteilung von Reohtsaus-künften in Zeitschriften oder Zeitungen ist allein nach dem Rechtsberatungsmißbrauchgesetz zu beurteilen« Die in § 1 Abs 1 Buchstabe f aer Zugabe-VerOrdnung enthaltene Ausnahme vom Zugabeverbot (Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen) regelt nur die zugaberechtliehe
 Aktenzeichen* X ZR 6S/55
ITrt® des BGH v® 16« Wovember 1956 Hanseatisches OXG
Zulässigkeit und setzt voraus, daß die Aus kunfterteilung als solche zulässig ist«
zu Hamburg M Hamburg
\
I ZR 69/55
Verkündet
 am l6«Hovember 1956
Grunau, Justizobersekr® als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io der Kommanditgeeellschaft W«
2« des Kaufmanns Br* Wilhelm 3* des Kaufmanns Br* Herbert
 sämtlich in	GreflüB^strade to,
 Beklagten und Revisionskläger,
~ Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo Br«
in
 gegen
den	e«V*,	BMI	W,	SiBBM>latz
 to?	tre	ten	durch	seinen	Präsidenten,
 Rechtsanwalt Br0 Emil	HBB»
19,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br,
 in
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom I6a Fovember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* h«cD Wilde,
 Brn Bock, Br* Krüger-Fieland, Br® Weiß und Br« Spreng
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27o Januar 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen

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w* 2 — Tatbestand:
' v'
I*
Der Kläger, ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragener Verein, hat sich nach § 1 Abs 2 der Vereinssatzung die Wahrung, Pflege unä Förderung aller be-rufliehen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft zur Aufgabe gesetzt« Hach § 1 Abs 3 der Vereins-Satzung ist der Verein berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder in eigenem Hamen geltend zu machen« Vorstand des Vereins ist gemäß § 9 Abs 4 der Satzung der Präsident des Vereins«
£ie Beklagte zu 1 verlegt eine Zeitschrift mit dem
 Haupttitel "Feld und Wald" und dem Untertitel "Bas freie
 deutsche Baue®blatt"« Die Beklagten zu 2 und 3 aind die
 persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1« Die
 Zeitschrift erscheint einmal wöchentlich! sie wird im freien
 Zeitschriftenhandel und im Abonnement vertrieben« In. dem '
Abschnitt "Sprechsaal" werden unter den Überschriften
"Steuer und Versicherung" sowie "Recht" Anfragen der
 Abonnenten und Antworten der Zeitschrift aus Rechtagebieten,
 die mit der Forst- und Landwirtschaft Zusammenhängen, ver- J
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öffentlieht« Die Zeitschrift hat z«B« in den Ausgaben vom 29« Mai 1955 und 26« März 1954 Anfragen beantwortet, die die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenbanl^cfcifö- • schuldzinsen oder der Vermögensabgabe nach dem Lasten-	^
ausgleiöhsgesetz, die Rechtmäßigkeit polizeilicher Anord- ^ nung, Gespannführern ein bestimmtes Verhalten vorzuschrei-ben, die Zahlung von Kraftfahrzeugsteuern in besonders ge~ lagerten Fällen oder die Haftpflicht der Jagdpächter be- . trafen« Teilweise erledigt die Beklagte zu 1 auch Leser-- , ftyj
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fragen lediglich durch unmittelbare Antwortschreiben ohne Veröffentlichung im "Sprechsaal"« Eine behördliche Erlaub«ii ^

* *

zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist den Beklagten nicht erteilt worden«
Ber Kläger vertritt den Standpunkt, daß die Beklagten durch ihre Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsmiß-brauchsgesetz - RBerG - verstoßen,und deßibr Verhalten zugleich einen unlauteren Wettbewerb gegenüber den Rechtsanwälten darstelle«
Rr hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, fremde Reehtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, ^ insbesondere auch durch Veröffentlichungen in ihrer Zeit- ' schrift ” Feld und Wald* und durch Beantwortung von leser-post, zu erledigen und zu besorgen«
. Bie Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben die Ansicht vertreten, daß das Rechtsberatungsmiß • brauchsgesetz aufgehoben, jedenfalls aber verfassungswidrig $ sei« Eie Verbotsvorschrift des Art I § 1 HBeratG sei auch durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht zu Gunsten der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger außer Kraft gesetzt worden« Im übrigen handle es sich bei der Beantwortung \ der Anfragen aus dem Leserkreis nicht um die unmittelbare Förderung konkreter fremder Reehtsangelegenheiten« Schließt lieh sei ihr Verhalten durch Art I §§ 5 und-7 RBerfctG	j
gedeckt« Rin Wettbewerbsverstoß liege gleichfalls nicht vor«
Bas Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe . stattgegeben, daß den Beklagten die Besorgung von Rechtsangelegenheiten der Abonnenten der Zeitschrift «Feld und ; Wald” äurch Beantwortung veröffentlichter oder nichtver-Öffentlichter Leserpost insoweit gestattet bleiben solle,
 als sie Rechteauskünfte veröffentlichten und damit gleichzeitig der unmittelbaren land- und fortwirtschaft-liehen Belehrung oder Unterweisung des gesamten Leserkreises der Fachzeitschrift dienten«
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-gericht Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt« Die von den Beklagten eingelegte Anschlußberufung ist zur'ückge-wiesen worden«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
RntsoheidungsgrÜnde s
X« 1«) Bas Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des Klägers mit der zutreffenden Begründung bejaht, daß der Kläger als eingetragener Verein, dessen Zweck nach § 1 Abs 2 der Satzung die Wahrung, Pflege unä Förderung aller . beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsan-waltschaft sei, zur Erhebung einer Unterlassungsklage wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs 2 BGB) befugt seio Baß dem Rechtsberatungsroißbrauchsgesetz, dessen Ver- ' letzung das Berufungsgericht angenommen hat, der Gharakter eines Schutzgesetzes zukommt, hat der Senat mehrfach bejaht (BOTZ 15, 315 3X$?\ HJW 1956, 591,749). Soweit Sie Klage , auf § 1 UnlWG gestützt i st, folgt das Prozeßfilhrungsrecht., des-Klägers, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, aus § 13 UnlWG« Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts »*daß sich
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die Sachbefugnis des Klägers in jedem Falle aus sog. gewillkürter Prozeßstandschaft ergebe (Stein* Jonas I 3 b vor § 50 ZP0$ Baumbach-Lauterbach ?P0 24. Aufl Gr.
§ 50 Anm 4 0). Insoweit sind auch von der Revision
 keine Beanstandungen erhoben worden.
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2c ) Zu der auch vom Berufungsgericht angenommenen Fortgeltung des Gesetzes zur Verhütung -von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1478) hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1956 (NJW 1956, 749) Stellung genommen. Soweit der Fortbestand des Gesetzes in der genannten Entscheidung ebenso wie seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz dort bejaht wird, kann auf diese Ausführungen Bezug genommen werden. Die von der Revision erbetene Nachprüfung bietet leeinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
3.) a) Gemäß Art I § 1 Abs 1 EBeratG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, geschäftmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1955 (NJW 1956, 591) in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, ausgesprochen, daß auch die Rechtsberatung in den sogenannten juristischen Briefkästen von Zeitungen und Zeitschriften der Erlaubnispflicht des Art I § 1 RBeratG unterliege. Das verkennt auoh die Revision an sich nicht, Sie verweist jedoch auf die Vereinbarung zwischen dem Reichsleiter des Rechtsamts der NSDAP und dem Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund sowie dem Reichsleiter der NSDAP für die Presse vom
50p September 1936 (abgedruckt in JW 1936, 3223)» in der festgelegt sei, daß das Äuskunftswesen der Zeitschriften nicht unter das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz falle, sofern es sich auf Auskünfte beschränke, die sich aus dem fachlichen Inhalt der Zeitschriften ergeben würden® Die Revision will hierin eine maßgebliche Ausdeutung des Art I § 1 aaO erblicken«» Ferner vertritt sie die Auffassung, daß sich von dieser Grundlage aus ein Gewohnheitsrecht gebildet habe, da fast zwei Jahrzehnte fortgesetzt die Rechtsberatung durch Zeitschriften ausgeübt worden seio Auch zu diesem Einwand hat der Senat in dem zitierten Urteil, vom 13» Dezember 1955 jedenfalls insoweit Stellung genommen, als es sich dort um Rechtsauskünfte handelte, die durch Zeitungen erteilt wurden« Der Senat hat den Standpunkt vertreten, daß das Abkommen nach dem Zusammenbruch gegenstandslos geworden sei und aus dem Nichteip-greifen der zuständigen Behörden in den ersteh Jahren nach 1945 keineswegs auf die Bildung eines etwaigen Gewohnheitsrechtes geschlossen werden könne® Diese Ausführungen gelten in gleichem Umfange für die durch Fachzeitschriften gegebenen Rechtsauskünfte® Die von der Revision aus § 286 ZPO erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe versäumt, Beweis über die Entstehung eines Gewohnheitsrechtes zu erheben, erweist sich hiernach als unbegründet® Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, das Berufungsgericht häbe die rechtsbegründende Bedeutung, dieser als
 Wettbewerbsordnung anzusehenden Vereinbarung außer Be-«
tracht zu lassen® Die Annahme der Revision, durch die Vereinbarung aus dem Jahre 1936 hätten die beteiligten Berufsstände ihre Belange im Rahmen einer Wettbewerbs-Ordnung geregelt, die rechtsgestaltenden Charakter habe, ist nicht haltbar® Denn sie läßt außer acht, daß sowohl

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die RB-Rechtsbetreuung als auch die anderen diese Verein- * barung tragenden Verbände fortgefallen sind und damit auch das Abkommen seine Rechtswirksamkeit verloren hat«
b) Pas Berufungsgericht hat den Tatbestand des Art I 5 1 aaQ durch eine Bezugnahme auf die als zutreffend be zeichne ten Ausführungen des Landgerichts als erfüllt angesehen. Das Landgericht hatte in den erteilten Auskünften eine unmittelbare Förderung konkreter Rechtsangelegenheiten erblickt und festgestellt, daß es sich hierbei nicht um Rechtsauskünfte allgemein belehrender Art gehan- ^ delt habe« Diese rechtliche Würdigung steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 13® Dezember 1955 aaO, wonach es von der Prüfung dös Einzelfalls abhängt, 6b eine - erlaubte - Rechtsauskunft vorliegt, weil das Wesentliche die an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung ist, oder ob eine mißbräuch- , liehe Rechtsberatung deswegen angenommen werden muß, weil jj die unmittelbare Förderung fremder Rechtsangelegenheiten in einem konkreten Einzelfall im Vordergrund steht« Die hiernach rechtsirrtumsfrei zustande gekommenen Feststellun-. ^ gen des Landgerichts,.denen das Berufungsgericht gefolgt ist, werden auch von der Revision nicht angegriffen«
4o) Die Revision beanstandet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ausnahmevorschrift des Art I § 5 Ziff 1 RBeratG für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht Platz greife« Indessen kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben«

Gemäß Art I § 5 aaO ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dann vom Erlaubniszwang ausgenommen,

wenn kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer
 mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen« Das Berufungsgericht ist bei der recht-
daß das Wesensmerkmal eines verlegerischen Gewerbebetriebes darin liege, sich an einen umfangreichen anonymen Leserkreis zu wenden, an ihn seine verlegerischen Erzeugnisse heranzutragen und ihm, soweit es sich um Fachzeitschriften handle, die Kenntnis von fachlich belehrenden Abhandlungen zu vermitteln« Zwischen einer sich an einen unbestimmten Personenkreis wendenden publizistischen Gewerbetätigkeit und der sich an eine einzelne Person wendenden Raterteilung bestehe kein unmittelbarer Zusammenhänge Zwar stelle sich eine gute Fachzeitschrift die Aufgabe, ihren Leserkreis über alle einschlägigen Fragen zu unterrichten, wozu auch gehöre, daß sie über aktuelle Rechtsfragen durch allgemein gehaltene Rechtsausführungen belehre® Die Beklagte zu 1 verlasse indessen ihr Aufgabengebiet, wenn sie in Rechtsangelegenheiten die für einen konkreten Tatbestand gestellten Fragen, deren Beantwortung zunächst nur einzelne Abonnenten interessiere, beantworte und diese Antworten veröffentliche« Die Vorschrift des Art I § 5 aaO habe nur solche Fälle im Auge, in denen . die Erledigung der rechtlichen Angelegenheit einen "Annex" zu dem konkreten einzelnen Geschäft bilde® Ein solcher ^ Zusammenhang bestehe zwischen dem Abonnementsvertrag des ^ Verlegers und der Rechtsraterteilung nicht®
Begründung an, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Abonnementsvertrag und der Erteilung des Rechtsrates verneint® Der
 für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die
 liehen Würdigung dieser Vorschrift davon ausgegangen,
 Diese Ausführungen greift die Revision mit der
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vom Berufungsgericht gemachte Unterschied, wonach die	j
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verlegerische Tätigkeit darin liege, daß sie sich an einen umfangreichen anonymen Leserkreis wende * sei willkürlich* Gerade der Verleger einer Zeitschrift lege Wert auf einen engen Kontakt mit der Leserschaft, um die Abonnenten .an die Zeitschrift zu binden®- Bin Mittel zur Herstellung des Kontaktes biete aber gerade die Gewährung von Rechtsauskünften auf dem jeweiligen Fachgebiet®'Auch bestehe ein Bedürfnis, aus der Vielfalt der Anfragen eine Erfahrungs-quelle für die Leser 2u schaffen, um ihnen so am einzelnen konkreten Fall des Alltagslebens die Kenntnisse zu ver- ^ mittein, die sie zur Bewältigung der ihnen gestellten sachlichen Aufgaben benötigten.
: So, wie die Revision es darstellt, stellt sich indessen die hier zu entscheidende Frage nicht® Es kann der Revision durchaus eingeräumt werden, daß der Verleger eiher Zeitschrift auf die Gewährung von Rechtsauskünften Wert legt, weil er sich davon eine Bindung der Abonnenten an seine Zeitschrift und eine sachgemäße Belehrung der Leserschaft verspricht® Indessen läßt si*ch die Entscheidung, ob ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Art I § 5 aaO gegeben ist, nicht nach dem Interesse der Beklagten und der Zweckmäßigkeit des von der Beklagten geübten Verfahrens treffen® DieBestimmung des Art I § 5 aaO setzt voraus, daß der Unternehmer ein Geschäft seines eigentlichen Betriebes ausführt und hierbei für seine Kunden.eine rechtliche Angelegenheit erledigt, die nur deshalb nicht dem ürlaubniszwang unterliegt, weil sie mit dem Gewerbebetrieb unmittelbar zusammenhängt (BGHSt 6, 134 ff)® Mit Recht wird in der zitierten Entscheidung als Grund dieser Vorschrift betont, daß sich zahlreiche Berufe ohne gleichzeitige rechtliche Beratung nicht immer sachgemäß ausüben
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ließen* Der Sinn der Vorschrift, so führt das Urteil aus, könne mithin nur der sein, daß einem Unternehmer die Ausübung seines Berufes nicht deshalb unmöglich gemacht werden solle, weil hiermit zugleich eine'rechtliche Tätigkeit verbunden sei* Es könne daher nur eine solche Tätigkeit unter Art I § 5 aaO fallen, die der Unternehmer im Rahmen und im Interesse seiner eigentlichen Berufsaufgaben ausführe* Dieser Auffassung, die auch mit der herrschenden Lehre (vgl Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze R 55 § 5 Anm ZB$
Jonas, RBerG § 5 Anm 2) in Übereinstimmung steht, schließt sich der Senat in vollem. Umfange an. Hieraus folgt aber bereits die Unzulässigkeit der Handlungsweise der Beklagten«. Durch den Abonnements- oder Liefervertrag erlangt der Abonnent oder Käufer einen Anspruch auf Lieferung der Zeit-
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schrift, an der er in der Regel deswegen ein Interesse haben wird, weil sie ihn über die einschlägigen Kragen seines Berufes oder Gewerbes besonders gut und eingehend unterrichtet* Zwischen der Erfüllung eines solchen Vertrages und der Erteilung von Rechtsauskünften in konkreten Einzel- ^ fällen, selbst wenn sie das Fachgebiet der Zeitschrift be- ^ treffen, besteht indessen kein unmittelbarer Zusammenhang in dem oben erörterten Sinne* Einer Fachzeitschrift kann zwar ebensowenig wie anderen Zeitschriften oder Zeitungen versagt werden, ihre Leserschaft über Rechtsfragen, die für sie von Interesse sind, in allgemein belehrender Form * zu unterrichten« Indessen liegt es nicht im Rahmen und im Interesse der eigentlichen Berufsaufgaben des Verlags-Unternehmens,, Anfragen zu beantworten, die sich auf die sprecht liehe Würdigung von konkreten Einzeltatbeständen be-ziehen* Die Herausgabe einer Fachzeitschrift und die von dem Verleger mit der Leserschaft - Abonnenten oder Einzel-käufern - abgeschlossenen Verträge lassen sich vielmehr . nf sachgemäß auch ohne eine solche rechtliche Beratung erfüllen«
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Es ist mithin keineswegs so, daß dem Verlagsunternehmen die | Ausübung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht würde, wenn ihm \ nicht gleichzeitig die Erteilung von Rechtsauskünften gestattet würde» läßt sich aber die Herausgabe einer Fachzeitschrift sachgemäß auch ohne Rechtsberatung ausführen, so wird das Verhalten der Beklagten durch die Ausnahmevor- * schrift des § 5 aaO nicht gedeckt» Die Beklagte verstößt mithin gegen das Reehtsberatungsmißbrauchsgesete, wenn sie geschäftsmäßig in der von ihr herausgegebenen Fachzeitschrift fremde Rechtsangelegenheiten besorgt»
5*) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungagericht auch ( angenommen, daß sich die. Beklagte zu 1 nicht-mit Erfolg aui die Vorschrift des Art I § 7 aaO berufen könne, da sie keine auf berufsständischer.oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung oder Stelle im Sinne dieser Vorschrift sei»
Der Hinweis der Revision, daß die Beklagte zu 1 mit der Herausgabe der Zeitschrift jedenfalls der berufsständischen Organisation diene, kann in Anbetracht des Wortlautes und des Sinnes des Gesetzes eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen» Die Ausnahmevorschrift des Art I§ 7 aaO begünstigt nicht, wie bereits das landgericht hervorgehoben * hat, die Fachzeitschrift als Organ eines berufsständischen Verbandes, sondern den Verband selbst» Auch der Hinweis der Revision auf Erläuterungen von Jonas aaO Art I § 7 Anm
2 a geht fehl» Denn dort ist nicht, wie die Revision an- *
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nimmt, von juristischen Briefkästen schlechthin die Rede, sondern von juristischen Briefkästen in dem Fachblatt der betreffenden berufsständischen oder ähnlichen Organisation» Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts.^ vorliegenden Fall aber gerade nicht vor»
6») Schließlich beruft sich die Revision auch ohne Erfolg auf § 1 Abs 1 Buchstabe f ZugabeVO» Diese Vorschrift gestattet eine Ausnahme von dem Zugabeverbot für den Fall,
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daß äie Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht© Damit ist zwar zugaberechtlich die Erteilung von Auskünften und Ratschlägen gestattet© Doch besagt dies nichts für die Frage, ob eine Auskunfterteilung als solche zulässig ist© Für Rechtsauskünfte ist diese Frage allein im Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz geregelt (Bauabach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht,
7o Aufl 5 1 ZugabeVQ Anm 73% Reimer, Wettbewerbsund Warenweichenrecht, 3© Aufl Kapitel 135 Am 2*0©
Sind hiernach die Voraussetzungen für einen auf §§ 823' Abs 2, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch der Klägerin vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden, so bedarf es eines Eingehens auf den aus § 1 UnlWG hergeleiteten Klagegrund nicht mehr©
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückeuweisen«
Wilde	Bock	KfrügerHflieiand
 Weiß	Spreng
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