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BGH · I ZR 69/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 69/52

Behandelt der erste Lagerhalter die Einlagerung nach wie vor als eigene, bedient er sich des Dritten also nur als eines Gehilfen, so kann er sich nicht auf § 52 ADSp berufen. - Klägerin und Revisionsbeklagt Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der I, Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17V Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br, Lindenmaier, Dr. Birnbach, Dr, Bock, Br, Kruger-Nieland und Br, Nsstelski für Recht erkannt; Im Sommer 1949 richtete die Klägerin auf Grund eines mit dem Beklagten als Inhaber der erstgenannten Birma geschlossenen Lagervertrages ein Sekt ausliefe r uhg slag er in WflHHHNHN ein.., Zu den vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten gehörte die Einziehung und Abführung der auf -die auszuliefernde Ware entfallenden S cha umweinst euer zd-• schlage von den einzelnen Käufern. Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung. teils auf denen seiner GmbH führte, ohne der Klägerin offen zu erklären, nur seihe GmbH solle in Zukunft als Vertragspartnerin der Klägerin gelten, reiche zu dem Beweise des Eintritts der GmbH in den Vertrag nicht aus und ebenso sei die Adressierung der Briefe der Klägerin teils an die Einzelfirma, teils a'n 'die GmbH keine ausreichende Grundlage■zur Feststellung ihrer Zustimmung. Es. bleibe die Möglichkeit bestehen, dass der Beklagte sich nur -intern' der Dienste seiner GmbH bedient habe, ohne selbst aus dem Schuldverhältnis zu der Klägerin ausschei-den zu wollen, während andererseits offen bleibe, dass die' Kläger in- angesichts der we i tg eh end üb e r e ins t imtn'enden Briefköpfe und der identischen Unterschriften des' Beklagten auf den Wechsel des Firmennamens nicht geachtet habe-Jedenfalls habe sie unzweideutig an der Verpflichtung des Beklagten festgehalten und sein. Wenn die Revision aus einigen Einzelheiten des Briefwechsels andere Schlüsse ziehen will, so kann sie damit in., der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Erfüllung des Lagervertrages nach wie vor als seine eigene behandelt und sich der Dienste seiner GmbH lediglich intern als eines Gehilfen bedient. Diese war daher nicht Drittbeteiligter i.S. des § 52 a) ADSp. Denn als solche kommen nur durch selbständigen Vertrag beteiligte Unternehmen in Betracht, wie die in § 52 a gebrauchte Ausdru’cks-weise ("an der Ausführung des Vertrages beteiligte Unter-

Zitierte Normen: § 417f ADSp
vertragenADSpGrundGmbHBrKlägerinBriefwechselsRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz; HGB §§ 417 ff; ADSp. § 52
Rechtssatz; Die Freizeichnung des Lagerhalters gemäss § 52 ADSp von der Haftung für Schäden, die hei einem Dritten entstehen«, setzt voraus, dass der Dritte einen Teil oder alle Vertragspflichten als selbständiger Unternehmer übernommen hat. Behandelt der erste Lagerhalter die Einlagerung nach wie vor als eigene, bedient er sich des Dritten also nur als eines Gehilfen, so kann er sich nicht auf § 52 ADSp berufen.
Aktenzeichen; I ZR 69/52
Urt des BGH v. 17. Februar 1953	OLG	Düsseldorf
I ZK 69/52
Verkündet as 17,Februar 1953 Granau, Juotizobersekretär, als , Urkundsbeainter der Geschäftsstelle
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In dem Rechtsstreit	v	-	:	V
des Kaufmanns Wilhelm VjBBBiÜliMM Spedition und
V . Beklagten und Revisionskläger - Prozesshevolimächtigter: Rechtsanwalt
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& Co, Sektkellereien in Wi
 die Birma Bj B—I IH
-	Klägerin	und	Revisionsbeklagt
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der I, Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17V Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br, Lindenmaier, Dr. Birnbach, Dr, Bock, Br, Kruger-Nieland und Br, Nsstelski
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12, Marz '952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts
 wegen
Tatbestand %
Der Beklagte ist Inhaber der Firma "Wilhelm v Spedition and -Lagerei” ln -1
'Gleichzeitig
 ist er ' Gesellschafter und einziger Geschäftsführer, der .
‘Speditions- and Lagerhaus GmbH" , Die restlichen Geschäftsanteile gehören seiner Irad 0	.	V,
Im Sommer 1949 richtete die Klägerin auf Grund eines mit dem Beklagten als Inhaber der erstgenannten Birma geschlossenen Lagervertrages ein Sekt ausliefe r uhg slag er in WflHHHNHN ein.., Zu den vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten gehörte die Einziehung und Abführung der auf -die auszuliefernde Ware entfallenden S cha umweinst euer zd-• schlage von den einzelnen Käufern. ’
Die Klägerin behauptet, .. dass der Beklagte die . Zuschläge nicht ordnungsgemäss -an sie-.abgeführt und .auch Lagerbestände nicht- ordnungsmässig abgerechnet habe „ Sie: fordert mit der Klage von ihm Zahlung von 8030.- DM nebst Zinsen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung..,. Er bestreitet die ' Fortdauer. .seiner Vertragsverpflichtung,?': da an seiner Stelle - mit -Zustimmung, der Klägerin ausschliesslich die Wupper t-s 1er Speditions- und- Lagerhaus GmbH die. Vertrags-•erfül lang üb er nommen . hab e» ..., ,	<
Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung.
Entscheid ungs grund e;
Dos Berufungsgericht sieht sich ausser Stande', an Hand des vorgelegten Briefwechsels der Parteien und ihres sonstigen unstreitigen Verhaltens eine' befreiende Schuldübernahme der WuglHMHIl Speditions- und Lagerhaus GmbH und ein entsprechendes Einverständnis der Klägerin festzustellen. Die Tatsache, so führt es aus. dass' der Beklagte den Briefwechsel teils auf den Briefbogen seiner Einzeifirna.
teils auf denen seiner GmbH führte, ohne der Klägerin offen zu erklären, nur seihe GmbH solle in Zukunft als Vertragspartnerin der Klägerin gelten, reiche zu dem Beweise des Eintritts der GmbH in den Vertrag nicht aus und ebenso sei die Adressierung der Briefe der Klägerin teils an die Einzelfirma, teils a'n 'die GmbH keine ausreichende Grundlage■zur Feststellung ihrer Zustimmung. Es. bleibe die Möglichkeit bestehen, dass der Beklagte sich nur -intern' der Dienste seiner GmbH bedient habe, ohne selbst aus dem Schuldverhältnis zu der Klägerin ausschei-den zu wollen, während andererseits offen bleibe, dass die' Kläger in- angesichts der we i tg eh end üb e r e ins t imtn'enden Briefköpfe und der identischen Unterschriften des' Beklagten auf den Wechsel des Firmennamens nicht geachtet habe-Jedenfalls habe sie unzweideutig an der Verpflichtung des Beklagten festgehalten und sein. Ausscheiden nicht bewilligt
 Diese Begründung des Berufungsgerichts beruht auf tatsächlicher Würdigung. Wenn die Revision aus einigen Einzelheiten des Briefwechsels andere Schlüsse ziehen will, so kann sie damit in., der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Es ist nicht anzunehmen, dass das Berufungsgericht diese Umstände bei der Gesamtwürdigung des Briefwechsels übersehen hat.
Auch aus § 52 a ADSp, kann kein anderes Ergebnis gefolgert werden. Dass die ADSp dem Vertrage zugrunde gelegt wurden,war bereits im ersten Rechtszuge unstreitig. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Erfüllung des Lagervertrages nach wie vor als seine eigene behandelt und sich der Dienste seiner GmbH lediglich intern als eines Gehilfen bedient. Diese war daher nicht Drittbeteiligter i.S. des § 52 a) ADSp. Denn als solche kommen nur durch selbständigen Vertrag beteiligte Unternehmen in Betracht, wie die in § 52 a gebrauchte Ausdru’cks-weise ("an der Ausführung des Vertrages beteiligte Unter-
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nehraer") erkennen, lässt. kur solche kommen-gem Satz 3 d § 33 a nicht als Erfüllungsgehilfen in Betracht« Nicht
 dagegen gilt dies für unternehmen, deren Lagerraum die Beklagte auf Grund irgendwelcher interner Beziehungen wie eigenen Raum benutzt„ Dafür, dass in dieser Hinsicht im vorliegenden Ball ein weitergehendes Rechtsverhältnis zur Grab If bestanden habe 9 ergibt der vorgetragene Sachverhalt keine .Anhaltspunkte,, Damit verliert der Beklagte die Möglichkeit, sich auf die Breizeichnung des i 52 ADSp zu berufen.
Die Revision war daher mit der Kcstenfolge des 97 ZPO zuriickzuv/eisen,
 Lindenmaier	Birnbach	Bock
 lb; Big er -Ni e 1 a nd	Ng s t e 1 sk i