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BGH · I ZR 69/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 69/51

stellung wurde durch das Bestätigungsschreiben der Firma R0 vom 11» Juni 1949 bestätigt» Die Schuhe erwiesen sich als schwer absetzbar, was zur Folge hatte, daß Bfl0^ an Zahlung gemahnt wurde» Er wandte sich deshalb an den Bezirk der in in dem neben anderen Bezirken auch der Unterbezirk 00^^10 zusammgn-gefaßt war, und veranlaßte den damaligen 2» Vorsitzenden des beklagten Bezirks der U0HHBH0 dazu, daß er der La00000B0 in 00000, also der Klägerin, str» 0» diese Erklärung Die Klägerin behauptet, daß Bai im Einverständnis mit dem ersten Vorsitzenden des Bezirks der C-0010, Na000 abgegeben habe» Am 2. gez» Bai Die Klägerin macht geltend, daß der beklagte Bezirk NI HP sich zur Bezahlung der vom Unterbezirkssekretär Bl bestellten Schuhe verpflichtet habe, behauptet aber außerdem, daß der Bezirk auch deshalb hafee, weil er den Vertrieb der Schuhe übernommen habe» Der Beklagte erwidert, es sei nur die Rede davon gewesen, daß BaHHHHP für den Bezirk |^PPH den Absatz von einem Viertel der bestellten Schuhe habe übernehmen wollen, beantragt aber die Abv/eisung der Klage mit der Begründung, daß weder BaflHMHHP noch IT< zu seiner Vertretung berechtigt gewesen seien. selbständiger Verein, sondern lediglich eine unselbständige Verwaltungsstelle der heute über das ganze Bundesgebiet erstreckten für GaflBB», Dfl®- und Als solche habe er keine Parteifähigkeit, so daß er aus Rechtsgeschäften, die die früheren Vorstandsmitglieder des Bezirks NflBHHHHBl in seiner Vertretung vorgenommen hätten» nicht in Anspruch genommen werden könne» Das Landgericht in Hannover hat die Klage durch das Urteil vom 8» August 1950 mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte nur eine unselbständige Verwaltungsstelle der GflHHHHB für UaflBHD-, LflP- und als solche nicht parteifähig sei« Der 80 Zivilsenat des Ober-landesgericlits in Cellä hat dieses Urteil durch das Urteil vom 10n A.)ril 1951 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-. Ent s cheidungsgründe Nach § 50 Abs 2 ZPO kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, verklagt werden: in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins«, Daß auch örtliche Verwaltungsstellen eines Arbeitnehmer-Hauptverbandes, die als solche notwendig abhängig und den Weisungen des HauptVerbundes unterworfen sind* zugleich selbständige nicnt rechtsfähige Vereine sein können, hat das Reichsgericht bereits ausgesprochen (RG2 118, 196) o Da die Klage nicht auf die vor dem 31«, Juli 1949 erfolgte Bestellung der Schuhe bei der Schuhfabrik EPP, die den Unterbezirkssekretär BpPH persönlich verpflichtete, sondern auf die nach diesem Zeitpunkt abgegebene Erklärung des damaligen ■rann die Frage, ob der Beklagte als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen ist, nur nach der am 51» Juli 1949 auf Sem Vcreinigungsverbandstag in HPP«beschlossenen Satzung der VflHBPPPH LPB*- und Denn nur aus dur am 8.10.1949 in Geltung befindlichen Satzung kann gefolgert werden, ob der Beklagte, in dessen Namen Bat die Erklärung vom er sei eine dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines ihnen gemeinsamen Zweckes, die sich eine die wesentlichen Merkmale korporativer Organisation enthaltende Gestaltung gegeben hat, einen Gesarntnamen führt und bei der ein Wechsel des Mitgliederbestandes stattfindet und zwar nicht vermöge besonderen Ausnahmerechts, sondern naturgemäß infolge des Wesens der Vereinigung (RGZ 74r 372 und die dort angeführten Entscheidungen), Daß der Belilagte einen Gesamtnamen führt, kann einem Zweifel 7,rie in der Gewerkschaft herrscht auch in dem auf den Bezirk Niedersachsen entfallenden Mitgliederbestand ein ständiges Kommen und Gehen,, die den Bestand des Bezirks Niedersachsen ebenso das den Bestand der Gewerkschaft als solcher unberührt läßt. Der beklagte Bezirk hat sich auch eine die wesentlichen Merkmale korporativer Organisation enthaltende Gestaltung gegebene Er besitzt einen von dem Hauptvorstand der Gewerkschaft verschiedenen Landes-bzw«. werkschaft eine dauernde Vereinigung darstellt, bedarf ebensowenig einer Begründung wie daß er einen gemeinsamen Zweck verfolgto In dieser Hinsicht sei nur bemerkt, daß der Abschluß von Tarifverträgen nach § 19 Abs 5 c der Satzung in Verbindung mit § 3 a zu den Aufgaben des Bezirksvereins gehört o Daß die Tarifverträge, wie der Beklagte behauptet, von einem Vertreter des Hauptvorstandes unterzeichnet werden, ändert nichts daran- daß sie von den Landesorganisationen bzwo Bezirken wenn auch unter Mitwirkung des Hauptvorstandes geschlossen werdeno Sie bleiben trotz der Beteiligung des Hauptvorstandes Verträge der Bezirke<> Alle von der Beklagten vorgelegten Tarifverträge sind für das Land NflHMl abgeschlossen, dessen Gebiet sich mit dem des Bezirks deckto Daß es sich um Verträge des Bezirks und nicht etwa um Verträge der GflHMHHHP L®P- and fBBHHIV; vertreten durch den Hauptvorstand »handelt, geht schon daraus hervor, daß nach § 24 Abs 6 der Satzung zu dem Abschluß von für die Gewerkschaft rechtsverbindlichen Verträgen die Unterschrift des 1«, Vorsitzenden und mindestens eines weiteren besoldeten Hauptvorstandsmitgliedes erforderlich isto Da die Verträge nur die Unterschrift eines Hauptvorstandsmitgliedes tragen, würden sie unwirksam sein- wenn es sich nicht um Verträge des Bezirkes sondern der Gewerkschaft handeln würde,, Dahingestellt kann bleiben, ob es zu

Zitierte Normen: § 558 ZPO
ForderungFirmaBezirkGewerkschaftSchuhSatzungKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

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2498 075
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I ZR 69/51
Verkündet am 8oFebruar■1952
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des ^ 0
lkes
 in dem Rechtsstreit GaflMt L^V- und
 Landesbezirk	in	H^HÜHP	vertreten	durch
 ihren Vorstand,die Gewerkschaftsvertreter
 bei Bad Hai
 Karl KflBinSchl Erich ScMBBP in B HermannSfll^^ in H
Otto \V|B^rin\V _
Franz üflBin Bun Erich «BrjflBM in Hi Franz Bufl^B in 1
bei Ho(
Beklagten und Revisionsklägerin -
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Li Vorstand,
 in Ol
), vertreten durch ihren
 Klägerin und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8Ö Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter ?rof0 Br. Lindenmaier, Br«. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Br«. Benkard
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 10. April 1951 wird zurückgewiesen«, Bie Xostenentscheidung wird dem Endurteil Vorbehalten.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Unterbezirkssekretär	des Unterbezirks 0|
IUP der UflflHMBP	I<9-	und
 Bezirk	hat	Anfang	Juni 1949 bei der Schuhfabrik
R^P in	4000	Paar	Schuhe	bestellt» Die Be-
stellung wurde durch das Bestätigungsschreiben der Firma R0 vom 11» Juni 1949 bestätigt» Die Schuhe erwiesen sich als schwer absetzbar, was zur Folge hatte, daß Bfl0^ an Zahlung gemahnt wurde» Er wandte sich deshalb an den Bezirk der	in	in	dem neben
 anderen Bezirken auch der Unterbezirk 00^^10 zusammgn-gefaßt war, und veranlaßte den damaligen 2» Vorsitzenden des beklagten Bezirks	der	U0HHBH0	dazu,
 daß er der La00000B0 in 00000, also der Klägerin,
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an die die Firma E0^ ihre Forderung inzwischen abgetreten
 hatte, ein Schreiben des nachstehenden Inhalts übersandte:
H000, den 8»10„1949
Hiermit erkennen wir die von der Firma H. R0P, an Sie abgetretene Forderung in Höhe von
34.422 DM an,
 Hochachtungsvoll! gez» Ba(
str» 0» diese Erklärung
 Die Klägerin behauptet, daß Bai im Einverständnis mit dem ersten Vorsitzenden des Bezirks der C-0010, Na000 abgegeben habe» Am 2. November 1949 übersandte Ba00000 der Sp000^ der Klägerin, die inzwischen unter Hinweis auf
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die Geldschwierigkeiten der Firma Rfl Betriebes, auf Zahlung gedrängt hatte, senden Inhalts:
I, eines Flüchtlingseinen Brief des fol-
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 29-lüo dSoJs» und teilen Ihnen mit, daß uns die Schwierigkeiten der Firma R^p bestens bekannt sind und versichern Ihnen, daß wir unseren Zahlungsverpflichtungen der Firma RH^ gegenüber nach besten Kräften nachkommen werden,,
Wir verweisen jedoch darauf, daß dieses Geschäft ursprünglich nicht zwischen d.er Firma Rpp und unserer Dienststelle abgeschlossen wurde, sondern wir von
 aus die Forderung akzeptieren:,, um die Firma RPP vor dem sicheren Ruin zu bev/ahren und dem Kollegen BflÜP beim Umsatz der Schuhe behilflich zu seine
 Einen bestimmten Termingzu dem wir die Forderung begleichen können, können wir Ihnen leider nicht angeben, versichern Ihnen aber, daß wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Kräften bemüht sind, dieses Geschäft baldmöglichst abzuschließen»
Hochachtungsvoll!
für
 und F Bezirk N WH
gez» Bai
 Die Klägerin macht geltend, daß der beklagte Bezirk NI HP sich zur Bezahlung der vom Unterbezirkssekretär Bl bestellten Schuhe verpflichtet habe, behauptet aber außerdem, daß der Bezirk auch deshalb hafee, weil er den Vertrieb der Schuhe übernommen habe» Der Beklagte erwidert, es sei nur die Rede davon gewesen, daß BaHHHHP für den Bezirk |^PPH den Absatz von einem Viertel der bestellten Schuhe habe übernehmen wollen, beantragt aber die Abv/eisung der Klage mit der Begründung, daß weder BaflHMHHP noch IT< zu seiner Vertretung berechtigt gewesen seien. Er sei kein
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selbständiger Verein, sondern lediglich eine unselbständige Verwaltungsstelle der heute über das ganze Bundesgebiet erstreckten	für	GaflBB», Dfl®- und
 Als solche habe er keine Parteifähigkeit, so daß er aus Rechtsgeschäften, die die früheren Vorstandsmitglieder des Bezirks NflBHHHHBl in seiner Vertretung vorgenommen hätten» nicht in Anspruch genommen werden könne»
Das Landgericht in Hannover hat die Klage durch das Urteil vom 8» August 1950 mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte nur eine unselbständige Verwaltungsstelle der GflHHHHB für UaflBHD-, LflP- und
 als solche nicht parteifähig sei« Der 80 Zivilsenat des Ober-landesgericlits in Cellä hat dieses Urteil durch das Urteil vom 10n A.)ril 1951 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-. hauditing und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an die 3° Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen«, Oe-gen dieses Urteil richtet sich die Revision, welche die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, hilfsweise aber die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht erstrebt„ Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«,
Ent s cheidungsgründe
 Nach § 50 Abs 2 ZPO kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, verklagt werden: in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins«, Daß auch örtliche Verwaltungsstellen eines Arbeitnehmer-Hauptverbandes,
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die als solche notwendig abhängig und den Weisungen des HauptVerbundes unterworfen sind* zugleich selbständige nicnt rechtsfähige Vereine sein können, hat das Reichsgericht bereits ausgesprochen (RG2 118, 196) o Da die Klage nicht auf die vor dem 31«, Juli 1949 erfolgte Bestellung
 der Schuhe bei der Schuhfabrik EPP, die den Unterbezirkssekretär BpPH persönlich verpflichtete, sondern auf die nach diesem Zeitpunkt abgegebene Erklärung des damaligen
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Vorsitzenden des Beklagten, Bai
 gestützt ist
■rann die Frage, ob der Beklagte als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen ist, nur nach der am 51» Juli 1949 auf Sem Vcreinigungsverbandstag in HPP«beschlossenen Satzung der VflHBPPPH	LPB*-	und
HP beurteilt werden. Denn nur aus dur am 8.10.1949 in Geltung befindlichen Satzung kann gefolgert werden, ob der
 Beklagte, in dessen Namen Bat
 die Erklärung vom
3o10.1949 abgegeben hat. damals neben seiner unstreitigen
 Stellung als Verwaltungsstelle der GH
zugleich
 die Stellung eines nicht rechtsfähigen Vereins gehabt hata Vom Reichsgericht ist der Begriff des nicht rechtsfähigen Vereins in feststehender Rechtsprechung dahin bestimmt worden! er sei eine dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines ihnen gemeinsamen Zweckes, die sich eine die wesentlichen Merkmale korporativer Organisation enthaltende Gestaltung gegeben hat, einen Gesarntnamen führt und bei der ein Wechsel des Mitgliederbestandes stattfindet und zwar nicht vermöge besonderen Ausnahmerechts, sondern naturgemäß infolge des Wesens der Vereinigung (RGZ 74r 372 und die dort angeführten Entscheidungen), Daß der Belilagte einen Gesamtnamen führt, kann einem Zweifel
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nicht unterliegen.. In der Zonengewerkschaft hatte er, wie § 33 der Satzung vom 6. - 8,9.1947 erkennen läßt, den Namen Bezirk Niedersachsen. In der Satzung vom 310 Juli 1949 ist dieser Name nicht ausdrücklich genannte Da aber § 19 der Satzung bestimmt, daß der Geltungsbereich der Gewerkschaft in Landesorganisationen bzw. Bezirke aufgeteilt ist, ergibt sich, daß der Bezirk des Landes Niedersachsen den Namen Bezirk Niedersachsen führt. Nach § 4 der Satzung, kann Mitglied der Gewerkschaft jeder gegen Lohn oder Gehalt tätige Arbeitnehmer werden. Innerhalb des großen Kreises der Gewerkschaftsmitglieder sind die zu dem Bezirk Niedersachsen gehörigen Mitglieder gebietlich z.u einer Einheit zusammengefaßt, die durch die Landes- bzw. Bezirkskonferenz* vertreten wird. 7,rie in der Gewerkschaft herrscht auch in dem auf den Bezirk Niedersachsen entfallenden Mitgliederbestand ein ständiges Kommen und Gehen,, die den Bestand des Bezirks Niedersachsen ebenso das den Bestand der Gewerkschaft als solcher unberührt läßt. Der beklagte Bezirk hat sich auch eine die wesentlichen Merkmale korporativer Organisation enthaltende Gestaltung gegebene Er besitzt einen von dem Hauptvorstand der Gewerkschaft verschiedenen Landes-bzw«. Bezirksvorstand und einen Bezirksleiter. Er hat auch eine eigene Landes- bzw. Bezirkskonferenz, die jährlich mindestens einmal, bei Bedarf Öfter Zusammentritt. Es ist schlechterdings nicht einzusehen, welchen Zweck diese für eine unselbständige Verwaltungsstelle nicht erforderlichen Organe haben sollen, wenn nicht den, ein eigenes Vereinsleben des Bezirks zu ermöglichen. Zweifelhaft kann höchstens sein, ob der Bezirk NflHHHHM) sich die korporative Gestaltung selbst gegeben hat oder ob sie ihm von der Ge-
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v/erkschaft auferlegt ist* Da aber die Satzung'von der Gesamt heit der Mitglieder der Gewerkschaft geschaffen ist- in die die Mitglieder des Bezirks	als Teil aufgehen,
 kann auch der Bezirk mit als Schöpfer der Organisation angesehen werden. Daß der Bezirk	Rahmen	der	Ge-
werkschaft eine dauernde Vereinigung darstellt, bedarf ebensowenig einer Begründung wie daß er einen gemeinsamen Zweck verfolgto In dieser Hinsicht sei nur bemerkt, daß der Abschluß von Tarifverträgen nach § 19 Abs 5 c der Satzung in Verbindung mit § 3 a zu den Aufgaben des Bezirksvereins gehört o Daß die Tarifverträge, wie der Beklagte behauptet, von einem Vertreter des Hauptvorstandes unterzeichnet werden, ändert nichts daran- daß sie von den Landesorganisationen bzwo Bezirken wenn auch unter Mitwirkung des Hauptvorstandes geschlossen werdeno Sie bleiben trotz der Beteiligung des Hauptvorstandes Verträge der Bezirke<> Alle von der Beklagten vorgelegten Tarifverträge sind für das Land NflHMl abgeschlossen, dessen Gebiet sich mit dem des Bezirks
 deckto Daß es sich um Verträge des Bezirks und nicht
 etwa um Verträge der GflHMHHHP	L®P-	and
fBBHHIV; vertreten durch den Hauptvorstand »handelt, geht schon daraus hervor, daß nach § 24 Abs 6 der Satzung zu dem Abschluß von für die Gewerkschaft rechtsverbindlichen Verträgen die Unterschrift des 1«, Vorsitzenden und mindestens eines weiteren besoldeten Hauptvorstandsmitgliedes erforderlich isto Da die Verträge nur die Unterschrift eines Hauptvorstandsmitgliedes tragen, würden sie unwirksam sein- wenn es sich nicht um Verträge des Bezirkes sondern der Gewerkschaft handeln würde,, Dahingestellt kann bleiben, ob es zu
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den Merkmalen des nicht rechtsfähigen Vereins gehört, daß er eigenes Vermögen hat«, Das Reichsgericht hat den Besitz eigenen Vermögens nicht' als Merkmal des nicht rechtsfähigen Vereins bezeichnet» Dem nicht rechtsfähigen Verein Bezirk kann aber auch eigenes Vermögen nicht abgesprochen werden» Daß der Etat des Landes bzw» Bezirksvorstandes vom Hauptvorstand aufgestellt wird, schließt nicht aus, daß das dem Bezirksvorstand durch den Hauptvorstand im Etat zugeteilte Vermögen dem Bezirk gehört, dessen Vorstand darüber verfügen kann» Die Verteidigung des Beklagten läuft darauf hinaus, daß er immer wieder seine Abhängigkeit von der Gewerkschaft und dem Hauptvorstande betont» Daß diese Abhängigkeit in weitem Umfange besteht, kann nicht in Zweifel gezogen werden» Das schließt aber nicht aus, daß der Beklagte im Rahmen dieser Abhängigkeit und neben derselben auch ein eigenes selbständiges Vereinsleben führt, welches es rechtfertigt, daß ihm die ETatur eines nicht rechtsfähigen Vereins zugesprochen wird»
Daraus folgt, daß die Begründung, mit der das Landgericht die Klage abgewiesen hat, in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als rechtsirrig bezeichnet werden muß» Die Parteifähigkeit kann dem Beklagten nicht abgesprochen werden» Rach § 558 Abs 1 Ziff 2 ZPO hat das Berufungsgericht die Sache im Palle der Aufhebung des ersten Urteils, insofern eine weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, wenn es nur über prozeßhindernde Einreden entschieden hat» Die Einrede.der mangelnden Parteifähigkeit ist nach § 274 Abs 2 Ziff 7 ZPO eine prozeßhindernde Einrede« Da die Entscheidung ohne eine
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weitere Verhandlung der Sache nicht ergehen kann, ist es nicht zu beanstanden, daß das,Berufungsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hannover zurückyerwiesen hat. Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden haben.
Lindenmaier
 Wilde
Heidenhain
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