der Verkäufer seine schlossenen Kaufverträge g Pflicht zur Eigentumsübertragung schon dadurch, daß er die Kaufsache dem Käufer unter der Einigung übergibt La die Zahlung des Caufp allein von dem T.7ille de 9 Käufer ca durch die Übergabe und Einigung alles, was e 45 d.A.) hat der Beklagte bei der Klägerin unter Annahme des ihm von der Klägerin am 17* Oktober 1946 gemachten Angebots die Lieferung einer Entsäuerungsanlage zu dem Preise von 12*110 XC eines Präzisionsgebläses zu dem Preise von 945 3K eines Kompressors zu dem Preise von 520 all und im Anschluß daran die Lieferung eines Durch flußanseigers zu dem se von "lägerin die Ziontage und jinbetrieb Setzung der Anlage Libertragen* Die Klägerin hat dem Be klagten die Entsäuerungsanlage bis auf einen geringen aeso vor der Währungsreform geliefert em Juni 1948 an die Klägerin abgesandt und am Die anderen Vor richtungen hat die Klägerin erst nach der 'Vährun&s Die Aufstellung Und Inbetriebsetzung der iii ilage Die von der lliä gerin gelieferten Gegenstände stehen noch heute in d er urc sich die Klägerin darauf, daß sie sich in inrem von dem Beklagten angenommenen Angebot vom 17. Oktober 1946 das Becht Vorbehalten habe, die Preise für die dem Beklagten gelieferten Sachen zu erhöhen, wenn fl die Klägerin geltend, daß sie nach ihren Angebot die Verpackung nicht übernommen habe und eine Sicherheit für die Rücklieferung der leisten haben müsse* he ue klagte hat noch 70 hli an • macht in erster Linie geltend, daß der Preis ür die bis auf einen belanglosen Reet noch vor der Kährungsreforc. aber auch, in Verzug ge die Höhe des von der usteilen aei oostreixe« has Landgericht in Köln hat die Klage durch das Urte cier rom 21. ten die Eins eit eile-, aus denen sich dl lar:e zusammensetzt, bis auf 6 Keil-Ovalschieb un die dem Beklagten erst am 25* Juni 1948 zugegangen Währungsreform geliefert. —"hältnis von 1 : 1 umcusteilen, v/enn und soweit die Ge v/eise bewirkt hat dem Käufer Li diesem Falle ist zu berechnen, wieviel von oder ’.Terklohn auf die vor dem 21. Der die naenner erbrachte Gegenleistung entfall auf die Zeit vor dem 1 und der auf die spätere Zeit ent fall ende Teil im Vei häl 1948 nicht vollständig, sondern nur teilweise geliefert hat, braucht der Beklagte den Preis für den vorher geliefer ten Teil nur im Verhältnis von 10 s 1 zu zahlen. den Preis für die nach . pressor und dem Durchflußanzeiger bestehende Gesamtan dem Gelände des Beklagten ein läge betriebsfertig auf zubauen. Von einer Bev/irkung der Gegenleistung könne erst gesprochen werden, wenn dieser Einbau beendet sei Diese Begründung gen deshalb fehl, weil cs nicht darauf ankommt, ob die dei Klägerin.obliegende Gegenleistung vollständig, sondern oo sie eilweise erfüllt ist und wie groß der erfüllte Teil zu bewerten ist. Die Klägerin vertritt die Auf fnssung, daß 3ic von der Gegenleistung noch nichts bewirkt habe, denn die Lieferung der Einzelteile der Ent- auf den die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung zu finden hätten« Es sieht in der von der Klägerin zu ■ erstellenden Anlage also eine nicht vertretbare Sache. Denn die Klägerin hat Mindestens die Sntsäuerung3anlage aus den von ihr auf Sr und von Eisenkontingentscheinen beschafften Material hergestellt» Sie Unvertretbarkeit der Sache folgert die Klägerin daraus, daß die Anlage 11 den Wünschen des Beklagten ” Ben Wünschen des Beklagten v/ar die Anlage insoweit angepasst, als sie für eine stündliche Leistung bis zu 60 cbm eingerichtet v/ar. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ver- Ausbedingen einer Eigenschaft z.B. der Leistungsfähigkeit einer Maschine nicht ausgeschlossen wird ( HGBKom trifft nur insoweit zu, als die Klägerin statt einer auch in Betr .cht kommenden Pilteranlagc eine Snt- \7eun dies der Fall ist , finden auf den Vertrag über die Lieferung der Anlage nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Wenn eine Mehrheit von Sachen den Gegenstand des Kaufvertrages bildet, ist die dem Verkäufer obliegende Gegenleistung ohne weiteres teilbar. Aber im Verhältnis zu der den wesentlichen Teil des Vertrages bildenden Lieferung der Entsäuerungsanlage stellt ihre Aufstellung auf dem Grundstück des Beklagten nur eine Hebenverpflichtung dar, deren unterbleiben die Berechnung des durch die Lieferung der Anlage bewirkten. Teiles der Gegenleistung um so weniger zu stören vermag, als die Vergütung für den Einbau der Anlage nicht fest- Aber auch wenn man den Vertrag über die Lieferung der Die jüer Xlä gerin obliegende Gegenleistung der Lieferung und Acu Stellung der Ent3äuoruagsanlage stellen, auch v/enn man sie als Leistungen aus einem \7erkvertrage auffasst, selbständige Handlungen dar, deren Iff ert gesondert be rechnet werden kann. Das Ergebnis iat hiernach, daß der Preis ur die vor der v/ährungsreform gelieferten Seile de den muß» Denn die Klägerin hat ihre Gegenleistun Der Um stand, daß die Klägerin sich in ihren Lieferungsbein jungen das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises Zwar hatte die Klägerin den Beklagten die Entsäuerungsanlage nicht nu zu übergeben, sondern auch zu übereignen. De Käufer erwirbt dann mit der Übergabe ein durch die Zahlung des *ah Kaufpreises allein von dem T.i 11 en des Käufers lung des abhängt, bewirkt der Verkäufer durch die Übergabe und Einigung all er seinerseits tun um dem jp rer das Eigentum zu verse narren, schaf Dage na die Klägerin die Gegenleistung hinsichtlich der 6 Keil-OvalSchieber, die der Beklagten erst nach dem 21. der Verkäufer die Gegenleistung nicht schon Des.halb hat der Bekla den Preis für die Lillw reffend, daß aie jantsiluerungsan läge vor der ‘Tährungsreform komplett oder auch nur sum 5:.e beiiäuptet auch, daß ein zur Entsäucrungsanlage gehöriges Sntlüft.ungs ventil dem Beklagten erst nr.ch der Tianrungsreform liefert sei. nämlich am 25« Juni 1948 bei dem Beklagten «eingegangen habe 6 Keil-OvalSchieber verschiedener Größe ent sei die £ntsäuerungsan öendung halten und mit dieser läge vollständig geliefer eine Berichbigung des Tatbe worden. Erst v/enn der für die 6 Keil-OvalSchieber feststeht, kann darüber entschieden werden, ob der Beklag^3 durch seine Zah lungen die Eordcrung der Klägerin vollständig getilgt ha
Für das Nachschlagewerk
Gesetz: UmstG 5 13 Aba 1 Ziffer 2
*
Rcchtssatz: Bei einem unter Eigentumsvorbelialt ge
L'tra&e ;rentL.:t der Verkäufer seine
schlossenen Kaufverträge g Pflicht zur Eigentumsübertragung schon dadurch, daß er die Kaufsache dem Käufer unter der Einigung übergibt
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daß der Käufer das Big ent um mit der Bezahlung dec ivaux preisec erwerben soll« Der Käufer erwirbt dann mit der
Obergabe ein., durch die Bezahlung
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s Preises
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ufcchiebend
bedingtes Bigentum. La die Zahlung des Caufp
allein
von dem T.7ille
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durch die Übergabe und Einigung alles, was e
abhän^t, bewirkt der Verkäufer
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seits tun kann, um dem Käufer das Eigentum zu
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lieh der EigentumsvorSchaffung obliegende Gegenleistung
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des § 18 Abs
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Aktenseichen: I ZR 69/50
y Urt. v. 9« -«Sir
z 1951
OLG. Köln
T El .69/50
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Verkündet am 9. IJärz 1351
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gcs. Justizsekretär
als urkunde beamt er der Gr Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.
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Im Hamen des Volkes.
In Sachen
der Firma
Hans it
& Co., Gesellschaft für
.Vasserver edelung mbH. in I
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ivreis
führer
vertreten durch ihren Geschäfts
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Klägerin und llevisionslclägerin,
Prozeßbevollmächtigters J.IA.•
gegen
Fl
du
Vorsitzenden
in
ertreten
Beklagten und Bovision3beklngten.
- Prozeßbevollmächtigter
hat der Bundesgerichtshof - I. Zivilsenat - auf dis mündliche Verhandlung vom 9^ JjärsxlS5.1 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heidenhain, Br.Birnbach, Uilde, Schmidt, Br. Fischer,
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Köln vom 25 • Februar 1350 wird aufgehoben.
2
Die Sache wird shr anderweiten Verhandlung und I&t 3 che idling, auch Über die Kosten, einschließlich der Kosten der Ile visions ins tanz,
an das Berufungsgericht zurückverwieoen*
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Von Hechts v/egen
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Die Klägerin betreibt die Herstellung von
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YTa s server edel ungsanlagen. Der Beklagte ist ein öffentlichrechtlicher \7asserwerksverband. Durch das Schrei-
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ben von 8. -Januar 1947 ( 31. 45 d.A.) hat der Beklagte bei der Klägerin unter Annahme des ihm von der Klägerin am 17* Oktober 1946 gemachten Angebots die
Lieferung
einer Entsäuerungsanlage zu dem Preise von 12*110 XC eines Präzisionsgebläses zu dem Preise von 945 3K eines Kompressors zu dem Preise von 520 all
und im Anschluß daran die Lieferung eines Durch
flußanseigers zu dem
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Ziontage und jinbetrieb
Setzung der Anlage Libertragen* Die Klägerin hat dem Be klagten die Entsäuerungsanlage bis auf einen geringen
aeso vor der Währungsreform geliefert
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Juni 1948 an die Klägerin abgesandt und am
24. Juni 1948 bei ihr eingegangen. Die anderen Vor richtungen hat die Klägerin erst nach der 'Vährun&s
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Die von der lliä
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Listen verpackt bei dem Beklagten, wie sie von
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rin geliefert worden sind. Die Klägerin berecii
net die ihr für ihre Lieferungen zustehende Forderung
auf 18*729*25 DH. Dieser Betrag, setzt 3ich aus. dem Preise für die am 8. Januar 1947 bestellten Bachen mit 14« 330 E3£, einem Preiszuschläge von 3 «920 E3E? 4o5,75 DU Verzugszinsen, einem Sistenpfande von
50 DU sowie einem weiteren Betrage von 25.58 BLI zu
sammen
Zur Begründung
Preiszuschläge
d er urc
sich die Klägerin darauf, daß sie sich in inrem von dem Beklagten angenommenen Angebot vom 17. Oktober 1946 das Becht Vorbehalten habe, die Preise für die
dem Beklagten gelieferten Sachen zu erhöhen, wenn
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die Haterialprei3c und Löhne über den Stand vom
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17. Oktober 1946 steigen sollten. Als Verzugszinsen
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die Klägerin geltend, daß sie nach ihren Angebot die Verpackung nicht übernommen habe und eine Sicherheit für die Rücklieferung der leisten haben müsse* he
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klagte hat noch 70
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11 gezahlt.
Klageerhebung 3.226.00 hli an • macht in erster Linie geltend,
daß der Preis
ür die bis auf einen belanglosen Reet
noch vor der Kährungsreforc. gelieferte 3ntSäuerungo
anlage gemäß § 18 Abs 1 Ziff 2 TJmstCr auf; 1.210-XM-nm
■
aber auch, in Verzug ge die Höhe des von der
usteilen aei
oostreixe«
ten zu sein, und
sänge
Klägerin berecimeten Preiszuschlages sowiedas Ver angen eines Kistenpfandes.
has Landgericht in Köln hat die Klage durch
das Urte
cier
rom 21. Juni 1949 abg
ist durch das urteil des
jjie Berufung Zivilsenats
des Oberlandesgerichts in Köln vom 27* Pebruar 1950
■
zurückgewiesen v/orden. Gegen dieses Urteil richtet sich
die Revision de
lägerin, welche ein ürt
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nach dem
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trebt. her Beklagte bittet un Zurückweisung der Re
Klageanträge abzüglich eines Betrages von 23
vision.
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lar:e zusammensetzt, bis auf 6 Keil-Ovalschieb
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die dem
Beklagten erst am 25* Juni 1948 zugegangen Währungsreform geliefert. Hach § 18 Abs 1 ZU
sina. vor
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ind die Verbindlichkeiten aus Kaufund Werkverträgen im
—"hältnis von 1 : 1 umcusteilen, v/enn und soweit die Ge
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21. Juni 1948 hoch nicht bewirkt is
renleistung vor aen
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Aus dieser Fassung des Gesetz
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Kaufpreis auch dann im Verhältn
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daß
1 umzuetellen
ist, v/enn
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Juni 1948
Sachschuldner 3 eine
ollständig
tunj vor dem
doch
v/eise
bewirkt hat
dem Käufer
Li diesem Falle ist zu berechnen, wieviel von oder ’.Terklohn auf die vor dem 21. Juni 1948
bewirkte Gegenleistung und wieviel auf
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Der
die
naenner
erbrachte Gegenleistung entfall
auf die Zeit vor dem
21. Juni 1946 entfallende Teil ist aann 10 s
Verhältnis von
1 und der auf die spätere Zeit ent fall ende Teil im Vei
häl
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1 umzustellen
OGHZ 3, 3o8 ). Hieraus
geht hervor, daß de
mit so viel Wortaufwand gefähr
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Streit aer ?g
rüber, ob die ICLä
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aie Ent
säuerungsanlago vor dem 21. Juni 1948 vollständig
fort hat, an der entscheidenden Frage vorbei..
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eht
Auen
wenn die Klag
die EntSäuerungsanlage
21.Juni
1948 nicht vollständig, sondern nur teilweise geliefert hat, braucht der Beklagte den Preis für den vorher geliefer
ten Teil nur im Verhältnis von 10 s 1 zu zahlen. Der Streit
der Parteien darüber, ob. für die Frage, wann die Gegenlei stung bewirkt ist, die Versendungs- oder Empfangs-
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die
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ferten 6 Keil-Ovalschieber' werteten Geld zu. zahlen hat
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“°ür
die Entscheidung darauf
an
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in hinsichtlich des vor dem 21. Juni
1948
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elieferten Teile
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obliegende Gegenleistung im Sinne des 18 Abs 1
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Die Klägerin leugnet dies
aus verschiedenen Gründen«
die maeno in erster jbinie
geltend 5 daß sie sich zu einer einheitlichen Leistung
■
verpflichtet habe» 3s habe ihr obgelegen, die aus der
Entsäuerungsanlage, dem Drebkolbenge’tiäse, dem Korn
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pressor und dem Durchflußanzeiger bestehende Gesamtan
dem Gelände des Beklagten ein
läge betriebsfertig auf
zubauen. Von einer Bev/irkung der Gegenleistung könne erst gesprochen werden, wenn dieser Einbau beendet sei
Diese Begründung gen
wie bereits erörtert, schon
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deshalb fehl, weil
cs
nicht darauf ankommt, ob die dei
Klägerin.obliegende Gegenleistung vollständig, sondern
oo sie
eilweise erfüllt ist und wie groß der erfüllte
Teil zu bewerten ist. Die Klägerin vertritt die Auf
fnssung, daß 3ic von der Gegenleistung noch nichts bewirkt habe, denn die Lieferung der Einzelteile der Ent-
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Säuerungsanlage stelle nur eine vorbereitende Hand-
■
lung dar. Dieser Auffassung muß widersprochen werden. Das Berufungsgericht faßt den von den Parteien geschlossenen Vertrag als einen Kerklieferungsvertrag auf,
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auf den die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung zu finden hätten« Es sieht in der von der Klägerin zu ■ erstellenden Anlage also eine nicht vertretbare Sache.
Eaß ein '.'.erklieferungsvertrag vorliegt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Denn die Klägerin hat Mindestens die Sntsäuerung3anlage aus den von ihr auf Sr und von Eisenkontingentscheinen beschafften Material hergestellt» Sie Unvertretbarkeit der Sache folgert die Klägerin
daraus, daß die Anlage 11 den Wünschen des Beklagten ”
■
und den 11 örtlichen Uasserverhältnissen 11 angepasst ge-v/esen sei { vgl. Bl. 177 d.A.). Ob diese Begründung ausreicht, kann zweifelhaft sein. Ben Wünschen des Beklagten v/ar die Anlage insoweit angepasst, als sie für eine stündliche Leistung bis zu 60 cbm eingerichtet v/ar. Es
ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ver-
■
tretbarkeit einer erst herzusteilenden Sache durch das
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Ausbedingen einer Eigenschaft z.B. der Leistungsfähigkeit einer Maschine nicht ausgeschlossen wird ( HGBKom
trifft nur insoweit zu, als die Klägerin statt einer auch in Betr .cht kommenden Pilteranlagc eine Snt-
kann aber durchaus eine vertretbare Sache dar3teilen.
■
\7eun dies der Fall ist , finden auf den Vertrag über
■
die Lieferung der Anlage nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Wenn eine Mehrheit von Sachen den Gegenstand des Kaufvertrages bildet, ist die dem Verkäufer obliegende Gegenleistung ohne weiteres teilbar.
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d enden Teile , sondern?uch die Zusa:,iniens et sung und der Einbau der Teile zur einheitlichen Anlage ob&elegen habe.
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Aber im Verhältnis zu der den wesentlichen Teil des Vertrages bildenden Lieferung der Entsäuerungsanlage stellt
ihre Aufstellung auf dem Grundstück des Beklagten nur
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eine Hebenverpflichtung dar, deren unterbleiben die Berechnung des durch die Lieferung der Anlage bewirkten. Teiles der Gegenleistung um so weniger zu stören vermag,
als die Vergütung für den Einbau der Anlage nicht fest-
■
stand, sondern sich nach der Arbeitszeit richten sollte-.
Aber auch wenn man den Vertrag über die Lieferung der
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Entsäuerungsanlage nicht als Kaufvertrag, sondern in
Übereinstimmung mit dem Berufungsje
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trag ansehen will, kann aas .arge on is nein anderes sein.
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Stjch dann eine t
bare Leistung darstellt. Bei einem 7/erkvertrage kommt es
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für die Präge, ob die Gegenleistung teilbar ist, darauf
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ob der unternenmer eine
in mehreren Erfolgen von
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selbständiger Bedeutung bestehende neisuung
schuldet
Harmening-Buden Anm 14 zu dem § 18 UmstG). Die jüer Xlä
gerin obliegende Gegenleistung der Lieferung und Acu Stellung der Ent3äuoruagsanlage stellen, auch v/enn man sie als Leistungen aus einem \7erkvertrage auffasst, selbständige Handlungen dar, deren Iff ert gesondert be rechnet werden kann.
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Das Ergebnis iat hiernach, daß der Preis
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die vor der v/ährungsreform gelieferten Seile de
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sducrungsanlage im Verhältnis 10 s 1 unbestellt
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muß» Denn die Klägerin hat ihre Gegenleistun
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insoweit
dadurch vollstilndii? bewirkt, daß sie diese Sachen den
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stand, daß die Klägerin sich in ihren Lieferungsbein
jungen das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises
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Vorbehalten hat, kann hieran nichts ändern. Zwar hatte
die Klägerin den
Beklagten
die Entsäuerungsanlage nicht
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zu übergeben, sondern auch zu übereignen. Aber bei
einem unter EigentumsVorbehalt geschlossenen Kaufver
trage genügt der Verkäufer seiner Pflicht
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tragung schon dadurch
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die Kaufsache dem Käu
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Käufer erwirbt dann mit der Übergabe ein durch die Zahlung
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reises aufschiebend bedingtes Eigentum.
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Kaufpreises allein von dem T.i 11 en des Käufers
lung des
abhängt, bewirkt der Verkäufer durch die Übergabe und Einigung all
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rer das Eigentum zu verse narren,
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be die ihm hinsichtlich der Eigentumsverscnaffung
so daß er mit der übe:
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liegende Gegenleistung im Sinne des 'j 13 Abs 1 UmstG vo 11 ständi;cnbev;irkt ff
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die Klägerin die Gegenleistung
hinsichtlich der 6 Keil-OvalSchieber, die der Beklagten
erst nach dem 21. Juni 1948 zugegangen sina
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der Kährungsreform bewirkt. Daß bei einem Versendungskau
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der Verkäufer die Gegenleistung nicht schon
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v/irkt, hat der Senat bereits ausgesprochen ( ITJVr 1951
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Des.halb hat der Bekla
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läge vor der ‘Tährungsreform komplett oder auch nur sum
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wesentlichen Teile jeliefert sei. 5:.e beiiäuptet auch,
daß ein zur Entsäucrungsanlage gehöriges Sntlüft.ungs
ventil dem Beklagten erst nr.ch der Tianrungsreform
liefert sei.
‘ber die Revision kann mit diesei.1 Vorbrin
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den. weil es zu dem Ta
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rufungsurtoila in “'idersoruch steht. L.i Berufun;:surüeix
wird aui 3. 4 dem Beklagten
( 31.
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d.A.)
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uauptteilo der Bntsäuerungsaniage
6 in der Zeit vom 25. April bis 27
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1948 vor
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be. Nur die 7. von aer Klägerin am 15.
Juni 1948 auf
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egebene Sendurg sei erst nach der 'Vährunjsref orm.
nämlich am 25« Juni 1948 bei dem Beklagten «eingegangen
habe 6 Keil-OvalSchieber verschiedener Größe ent
sei die £ntsäuerungsan
öendung
halten und mit dieser
läge vollständig geliefer
eine Berichbigung des Tatbe
worden. .oie
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Klägerin hc% u
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B erufungs ur
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halb mit ihren vom
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Tatbestände dea Berufungsurteils abweichenden Be
hauptungen nicht gehört werden. Erst v/enn der
für die 6 Keil-OvalSchieber feststeht, kann darüber entschieden werden, ob der Beklag^3 durch seine Zah lungen die Eordcrung der Klägerin vollständig getilgt
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Anspruch auf ein Kistenpfand hat aas Be
rufun&sgericht alt eine
rechtßirrtum3freien Begrün
dung abgewiesen. Bagegen hat die Revision Binwen
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düngen nicht erhoben
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Hiernach atu^te da3 Berufungsurteil aufgehoben
und die Sacne zur anaerv/ei
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das Berufungsgericht zurüc
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der Revision war
Berufun
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Br. Birnbach, gez. Sclmidt
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£ez»
sriscner.
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