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BGH · I ZR 69/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 69/50

der Verkäufer seine schlossenen Kaufverträge g Pflicht zur Eigentumsübertragung schon dadurch, daß er die Kaufsache dem Käufer unter der Einigung übergibt La die Zahlung des Caufp allein von dem T.7ille de 9 Käufer ca durch die Übergabe und Einigung alles, was e 45 d.A.) hat der Beklagte bei der Klägerin unter Annahme des ihm von der Klägerin am 17* Oktober 1946 gemachten Angebots die Lieferung einer Entsäuerungsanlage zu dem Preise von 12*110 XC eines Präzisionsgebläses zu dem Preise von 945 3K eines Kompressors zu dem Preise von 520 all und im Anschluß daran die Lieferung eines Durch flußanseigers zu dem se von "lägerin die Ziontage und jinbetrieb Setzung der Anlage Libertragen* Die Klägerin hat dem Be klagten die Entsäuerungsanlage bis auf einen geringen aeso vor der Währungsreform geliefert em Juni 1948 an die Klägerin abgesandt und am Die anderen Vor richtungen hat die Klägerin erst nach der 'Vährun&s Die Aufstellung Und Inbetriebsetzung der iii ilage Die von der lliä gerin gelieferten Gegenstände stehen noch heute in d er urc sich die Klägerin darauf, daß sie sich in inrem von dem Beklagten angenommenen Angebot vom 17. Oktober 1946 das Becht Vorbehalten habe, die Preise für die dem Beklagten gelieferten Sachen zu erhöhen, wenn fl die Klägerin geltend, daß sie nach ihren Angebot die Verpackung nicht übernommen habe und eine Sicherheit für die Rücklieferung der leisten haben müsse* he ue klagte hat noch 70 hli an • macht in erster Linie geltend, daß der Preis ür die bis auf einen belanglosen Reet noch vor der Kährungsreforc. aber auch, in Verzug ge die Höhe des von der usteilen aei oostreixe« has Landgericht in Köln hat die Klage durch das Urte cier rom 21. ten die Eins eit eile-, aus denen sich dl lar:e zusammensetzt, bis auf 6 Keil-Ovalschieb un die dem Beklagten erst am 25* Juni 1948 zugegangen Währungsreform geliefert. —"hältnis von 1 : 1 umcusteilen, v/enn und soweit die Ge v/eise bewirkt hat dem Käufer Li diesem Falle ist zu berechnen, wieviel von oder ’.Terklohn auf die vor dem 21. Der die naenner erbrachte Gegenleistung entfall auf die Zeit vor dem 1 und der auf die spätere Zeit ent fall ende Teil im Vei häl 1948 nicht vollständig, sondern nur teilweise geliefert hat, braucht der Beklagte den Preis für den vorher geliefer ten Teil nur im Verhältnis von 10 s 1 zu zahlen. den Preis für die nach . pressor und dem Durchflußanzeiger bestehende Gesamtan dem Gelände des Beklagten ein läge betriebsfertig auf zubauen. Von einer Bev/irkung der Gegenleistung könne erst gesprochen werden, wenn dieser Einbau beendet sei Diese Begründung gen deshalb fehl, weil cs nicht darauf ankommt, ob die dei Klägerin.obliegende Gegenleistung vollständig, sondern oo sie eilweise erfüllt ist und wie groß der erfüllte Teil zu bewerten ist. Die Klägerin vertritt die Auf fnssung, daß 3ic von der Gegenleistung noch nichts bewirkt habe, denn die Lieferung der Einzelteile der Ent- auf den die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung zu finden hätten« Es sieht in der von der Klägerin zu ■ erstellenden Anlage also eine nicht vertretbare Sache. Denn die Klägerin hat Mindestens die Sntsäuerung3anlage aus den von ihr auf Sr und von Eisenkontingentscheinen beschafften Material hergestellt» Sie Unvertretbarkeit der Sache folgert die Klägerin daraus, daß die Anlage 11 den Wünschen des Beklagten ” Ben Wünschen des Beklagten v/ar die Anlage insoweit angepasst, als sie für eine stündliche Leistung bis zu 60 cbm eingerichtet v/ar. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ver- Ausbedingen einer Eigenschaft z.B. der Leistungsfähigkeit einer Maschine nicht ausgeschlossen wird ( HGBKom trifft nur insoweit zu, als die Klägerin statt einer auch in Betr .cht kommenden Pilteranlagc eine Snt- \7eun dies der Fall ist , finden auf den Vertrag über die Lieferung der Anlage nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Wenn eine Mehrheit von Sachen den Gegenstand des Kaufvertrages bildet, ist die dem Verkäufer obliegende Gegenleistung ohne weiteres teilbar. Aber im Verhältnis zu der den wesentlichen Teil des Vertrages bildenden Lieferung der Entsäuerungsanlage stellt ihre Aufstellung auf dem Grundstück des Beklagten nur eine Hebenverpflichtung dar, deren unterbleiben die Berechnung des durch die Lieferung der Anlage bewirkten. Teiles der Gegenleistung um so weniger zu stören vermag, als die Vergütung für den Einbau der Anlage nicht fest- Aber auch wenn man den Vertrag über die Lieferung der Die jüer Xlä gerin obliegende Gegenleistung der Lieferung und Acu Stellung der Ent3äuoruagsanlage stellen, auch v/enn man sie als Leistungen aus einem \7erkvertrage auffasst, selbständige Handlungen dar, deren Iff ert gesondert be rechnet werden kann. Das Ergebnis iat hiernach, daß der Preis ur die vor der v/ährungsreform gelieferten Seile de den muß» Denn die Klägerin hat ihre Gegenleistun Der Um stand, daß die Klägerin sich in ihren Lieferungsbein jungen das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises Zwar hatte die Klägerin den Beklagten die Entsäuerungsanlage nicht nu zu übergeben, sondern auch zu übereignen. De Käufer erwirbt dann mit der Übergabe ein durch die Zahlung des *ah Kaufpreises allein von dem T.i 11 en des Käufers lung des abhängt, bewirkt der Verkäufer durch die Übergabe und Einigung all er seinerseits tun um dem jp rer das Eigentum zu verse narren, schaf Dage na die Klägerin die Gegenleistung hinsichtlich der 6 Keil-OvalSchieber, die der Beklagten erst nach dem 21. der Verkäufer die Gegenleistung nicht schon Des.halb hat der Bekla den Preis für die Lillw reffend, daß aie jantsiluerungsan läge vor der ‘Tährungsreform komplett oder auch nur sum 5:.e beiiäuptet auch, daß ein zur Entsäucrungsanlage gehöriges Sntlüft.ungs ventil dem Beklagten erst nr.ch der Tianrungsreform liefert sei. nämlich am 25« Juni 1948 bei dem Beklagten «eingegangen habe 6 Keil-OvalSchieber verschiedener Größe ent sei die £ntsäuerungsan öendung halten und mit dieser läge vollständig geliefer eine Berichbigung des Tatbe worden. Erst v/enn der für die 6 Keil-OvalSchieber feststeht, kann darüber entschieden werden, ob der Beklag^3 durch seine Zah lungen die Eordcrung der Klägerin vollständig getilgt ha

Zitierte Normen: § 651 BGB § 18 UStellungsG
KäuferAnlageteilenKlägerinSachepreisenGegenleistung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk
 Gesetz: UmstG 5 13 Aba 1 Ziffer 2
*
Rcchtssatz:	Bei	einem	unter Eigentumsvorbelialt ge
L'tra&e ;rentL.:t der Verkäufer seine
 schlossenen Kaufverträge g Pflicht zur Eigentumsübertragung schon dadurch, daß er die Kaufsache dem Käufer unter der Einigung übergibt

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daß der Käufer das Big ent um mit der Bezahlung dec ivaux preisec erwerben soll« Der Käufer erwirbt dann mit der
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 bedingtes Bigentum. La die Zahlung des Caufp
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durch die Übergabe und Einigung alles, was e
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Aktenseichen: I ZR 69/50
y Urt. v. 9« -«Sir
z 1951
OLG. Köln
T El .69/50
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Verkündet am 9. IJärz 1351
1 ™
gcs.	Justizsekretär
 als urkunde beamt er der Gr Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.
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Im Hamen des Volkes.
In Sachen
 der Firma
 Hans it
& Co., Gesellschaft für
.Vasserver edelung mbH. in I
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ivreis
 führer
vertreten durch ihren Geschäfts
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Klägerin und llevisionslclägerin,
 Prozeßbevollmächtigters J.IA.•
gegen
 Fl
du
 Vorsitzenden
in
 ertreten
Beklagten und Bovision3beklngten.
- Prozeßbevollmächtigter
 hat der Bundesgerichtshof - I. Zivilsenat - auf dis mündliche Verhandlung vom 9^ JjärsxlS5.1 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heidenhain, Br.Birnbach, Uilde, Schmidt, Br. Fischer,
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Köln vom 25 • Februar 1350 wird aufgehoben.
2
Die Sache wird shr anderweiten Verhandlung und I&t 3 che idling, auch Über die Kosten, einschließlich der Kosten der Ile visions ins tanz,
 an das Berufungsgericht zurückverwieoen*
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Von Hechts v/egen
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 Die Klägerin betreibt die Herstellung von
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YTa s server edel ungsanlagen. Der Beklagte ist ein öffentlichrechtlicher \7asserwerksverband. Durch das Schrei-
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ben von 8. -Januar 1947 ( 31. 45 d.A.) hat der Beklagte bei der Klägerin unter Annahme des ihm von der Klägerin am 17* Oktober 1946 gemachten Angebots die
 Lieferung
einer Entsäuerungsanlage zu dem Preise von 12*110 XC eines Präzisionsgebläses zu dem Preise von 945 3K eines Kompressors zu dem Preise von	520	all
 und im Anschluß daran die Lieferung eines Durch
 flußanseigers zu dem
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 Setzung der Anlage Libertragen* Die Klägerin hat dem Be klagten die Entsäuerungsanlage bis auf einen geringen
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24. Juni 1948 bei ihr eingegangen. Die anderen Vor richtungen hat die Klägerin erst nach der 'Vährun&s
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eliefert. Die Aufstellung Und Inbetriebsetzung
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 gerin gelieferten Gegenstände stehen noch heute
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 rin geliefert worden sind. Die Klägerin berecii
 net die ihr für ihre Lieferungen zustehende Forderung
 auf 18*729*25 DH. Dieser Betrag, setzt 3ich aus. dem Preise für die am 8. Januar 1947 bestellten Bachen mit 14« 330 E3£, einem Preiszuschläge von 3 «920 E3E? 4o5,75 DU Verzugszinsen, einem Sistenpfande von
50 DU sowie einem weiteren Betrage von 25.58 BLI zu
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Zur Begründung
 Preiszuschläge
d er urc
 sich die Klägerin darauf, daß sie sich in inrem von dem Beklagten angenommenen Angebot vom 17. Oktober 1946 das Becht Vorbehalten habe, die Preise für die
 dem Beklagten gelieferten Sachen zu erhöhen, wenn
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die Haterialprei3c und Löhne über den Stand vom
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17. Oktober 1946 steigen sollten. Als Verzugszinsen
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 die Klägerin geltend, daß sie nach ihren Angebot die Verpackung nicht übernommen habe und eine Sicherheit für die Rücklieferung der leisten haben müsse* he
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klagte hat noch 70
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11 gezahlt.
Klageerhebung 3.226.00 hli an • macht in erster Linie geltend,
 daß der Preis
 ür die bis auf einen belanglosen Reet
 noch vor der Kährungsreforc. gelieferte 3ntSäuerungo
 anlage gemäß § 18 Abs 1 Ziff 2 TJmstCr auf; 1.210-XM-nm
■
aber auch, in Verzug ge die Höhe des von der
 usteilen aei
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ten zu sein, und
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Klägerin berecimeten Preiszuschlages sowiedas Ver angen eines Kistenpfandes.
has Landgericht in Köln hat die Klage durch
 das Urte
 cier
rom 21. Juni 1949 abg
 ist durch das urteil des
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 des Oberlandesgerichts in Köln vom 27* Pebruar 1950
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zurückgewiesen v/orden. Gegen dieses Urteil richtet sich
 die Revision de
 lägerin, welche ein ürt
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nach dem
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trebt. her Beklagte bittet un Zurückweisung der Re
 Klageanträge abzüglich eines Betrages von 23
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 lar:e zusammensetzt, bis auf 6 Keil-Ovalschieb
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 Beklagten erst am 25* Juni 1948 zugegangen Währungsreform geliefert. Hach § 18 Abs 1 ZU
sina. vor
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ind die Verbindlichkeiten aus Kaufund Werkverträgen im
—"hältnis von 1 : 1 umcusteilen, v/enn und soweit die Ge
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21. Juni 1948 hoch nicht bewirkt is
 renleistung vor aen
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Aus dieser Fassung des Gesetz
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Kaufpreis auch dann im Verhältn
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daß
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 ist, v/enn
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Juni 1948
Sachschuldner 3 eine
 ollständig
tunj vor dem
 doch
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 bewirkt hat
 dem Käufer
 Li diesem Falle ist zu berechnen, wieviel von oder ’.Terklohn auf die vor dem 21. Juni 1948
bewirkte Gegenleistung und wieviel auf
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Der
 die
naenner
 erbrachte Gegenleistung entfall
 auf die Zeit vor dem
21. Juni 1946 entfallende Teil ist aann 10 s
Verhältnis von
1 und der auf die spätere Zeit ent fall ende Teil im Vei
 häl
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OGHZ 3, 3o8 ). Hieraus
 geht hervor, daß de
 mit so viel Wortaufwand gefähr
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Streit aer ?g
rüber, ob die ICLä
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 säuerungsanlago vor dem 21. Juni 1948 vollständig
 fort hat, an der entscheidenden Frage vorbei..
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eht
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wenn die Klag
 die EntSäuerungsanlage
21.Juni
1948 nicht vollständig, sondern nur teilweise geliefert hat, braucht der Beklagte den Preis für den vorher geliefer
 ten Teil nur im Verhältnis von 10 s 1 zu zahlen. Der Streit
 der Parteien darüber, ob. für die Frage, wann die Gegenlei stung bewirkt ist, die Versendungs- oder Empfangs-
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 die Entscheidung darauf
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in hinsichtlich des vor dem 21. Juni
1948
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elieferten Teile
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 obliegende Gegenleistung im Sinne des 18 Abs 1
Ziff 2 Umst .Gr”bewirkt
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Die Klägerin leugnet dies
 aus verschiedenen Gründen«

die maeno in erster jbinie
 geltend 5 daß sie sich zu einer einheitlichen Leistung
■
verpflichtet habe» 3s habe ihr obgelegen, die aus der
 Entsäuerungsanlage, dem Drebkolbenge’tiäse, dem Korn
.
pressor und dem Durchflußanzeiger bestehende Gesamtan
 dem Gelände des Beklagten ein
 läge betriebsfertig auf
 zubauen. Von einer Bev/irkung der Gegenleistung könne erst gesprochen werden, wenn dieser Einbau beendet sei
 Diese Begründung gen

wie bereits erörtert, schon
«
deshalb fehl, weil
 cs
nicht darauf ankommt, ob die dei
 Klägerin.obliegende Gegenleistung vollständig, sondern
 oo sie
 eilweise erfüllt ist und wie groß der erfüllte
 Teil zu bewerten ist. Die Klägerin vertritt die Auf
 fnssung, daß 3ic von der Gegenleistung noch nichts bewirkt habe, denn die Lieferung der Einzelteile der Ent-
■
Säuerungsanlage stelle nur eine vorbereitende Hand-
■
lung dar. Dieser Auffassung muß widersprochen werden. Das Berufungsgericht faßt den von den Parteien geschlossenen Vertrag als einen Kerklieferungsvertrag auf,
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auf den die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung zu finden hätten« Es sieht in der von der Klägerin zu ■ erstellenden Anlage also eine nicht vertretbare Sache.
Eaß ein '.'.erklieferungsvertrag vorliegt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Denn die Klägerin hat Mindestens die Sntsäuerung3anlage aus den von ihr auf Sr und von Eisenkontingentscheinen beschafften Material hergestellt» Sie Unvertretbarkeit der Sache folgert die Klägerin
 daraus, daß die Anlage 11 den Wünschen des Beklagten ”
■
und den 11 örtlichen Uasserverhältnissen 11 angepasst ge-v/esen sei { vgl. Bl. 177 d.A.). Ob diese Begründung ausreicht, kann zweifelhaft sein. Ben Wünschen des Beklagten v/ar die Anlage insoweit angepasst, als sie für eine stündliche Leistung bis zu 60 cbm eingerichtet v/ar. Es
 ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ver-
■
tretbarkeit einer erst herzusteilenden Sache durch das
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Ausbedingen einer Eigenschaft z.B. der Leistungsfähigkeit einer Maschine nicht ausgeschlossen wird ( HGBKom
 trifft nur insoweit zu, als die Klägerin statt einer auch in Betr .cht kommenden Pilteranlagc eine Snt-
kann aber durchaus eine vertretbare Sache dar3teilen.
■
\7eun dies der Fall ist , finden auf den Vertrag über
■
die Lieferung der Anlage nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Wenn eine Mehrheit von Sachen den Gegenstand des Kaufvertrages bildet, ist die dem Verkäufer obliegende Gegenleistung ohne weiteres teilbar.
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d enden Teile , sondern?uch die Zusa:,iniens et sung und der Einbau der Teile zur einheitlichen Anlage ob&elegen habe.
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Aber im Verhältnis zu der den wesentlichen Teil des Vertrages bildenden Lieferung der Entsäuerungsanlage stellt
 ihre Aufstellung auf dem Grundstück des Beklagten nur
■
eine Hebenverpflichtung dar, deren unterbleiben die Berechnung des durch die Lieferung der Anlage bewirkten. Teiles der Gegenleistung um so weniger zu stören vermag,
 als die Vergütung für den Einbau der Anlage nicht fest-
■
stand, sondern sich nach der Arbeitszeit richten sollte-.
Aber auch wenn man den Vertrag über die Lieferung der
■
Entsäuerungsanlage nicht als Kaufvertrag, sondern in
 Übereinstimmung mit dem Berufungsje
j-
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 trag ansehen will, kann aas .arge on is nein anderes sein.
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Stjch dann eine t
bare Leistung darstellt. Bei einem 7/erkvertrage kommt es
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für die Präge, ob die Gegenleistung teilbar ist, darauf
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ob der unternenmer eine
 in mehreren Erfolgen von
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selbständiger Bedeutung bestehende neisuung
 schuldet
Harmening-Buden Anm 14 zu dem § 18 UmstG). Die jüer Xlä
 gerin obliegende Gegenleistung der Lieferung und Acu Stellung der Ent3äuoruagsanlage stellen, auch v/enn man sie als Leistungen aus einem \7erkvertrage auffasst, selbständige Handlungen dar, deren Iff ert gesondert be rechnet werden kann.
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Das Ergebnis iat hiernach, daß der Preis
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die vor der v/ährungsreform gelieferten Seile de
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sducrungsanlage im Verhältnis 10 s 1 unbestellt
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 muß» Denn die Klägerin hat ihre Gegenleistun
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insoweit
 dadurch vollstilndii? bewirkt, daß sie diese Sachen den
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 stand, daß die Klägerin sich in ihren Lieferungsbein
 jungen das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises
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Vorbehalten hat, kann hieran nichts ändern. Zwar hatte
 die Klägerin den
 Beklagten
die Entsäuerungsanlage nicht
 nu
zu übergeben, sondern auch zu übereignen. Aber bei
 einem unter EigentumsVorbehalt geschlossenen Kaufver
 trage genügt der Verkäufer seiner Pflicht
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ge nt ums

tragung schon dadurch
 der
daß
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die Kaufsache dem Käu
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nigung übergibt,
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daß der insurer- etas Jürgen
 tum mit der Beza!
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 Kaufpreises erwerben soll. De
 Käufer erwirbt dann mit der Übergabe ein durch die Zahlung
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reises aufschiebend bedingtes Eigentum.
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 Kaufpreises allein von dem T.i 11 en des Käufers
 lung des
 abhängt, bewirkt der Verkäufer durch die Übergabe und Einigung all
 er seinerseits tun
 um dem
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rer das Eigentum zu verse narren,
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be die ihm hinsichtlich der Eigentumsverscnaffung
 so daß er mit der übe:
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 liegende Gegenleistung im Sinne des 'j 13 Abs 1 UmstG vo 11 ständi;cnbev;irkt ff
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die Klägerin die Gegenleistung
 hinsichtlich der 6 Keil-OvalSchieber, die der Beklagten
 erst nach dem 21. Juni 1948 zugegangen sina
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nach
 der Kährungsreform bewirkt. Daß bei einem Versendungskau
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der Verkäufer die Gegenleistung nicht schon
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v/irkt, hat der Senat bereits ausgesprochen ( ITJVr 1951
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Des.halb hat der Bekla
 den Preis für die
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hältnis zun ;csamtpreis der Anlage vo:
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 läge vor der ‘Tährungsreform komplett oder auch nur sum
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wesentlichen Teile jeliefert sei. 5:.e beiiäuptet auch,
 daß ein zur Entsäucrungsanlage gehöriges Sntlüft.ungs
 ventil dem Beklagten erst nr.ch der Tianrungsreform
 liefert sei.
‘ber die Revision kann mit diesei.1 Vorbrin
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den. weil es zu dem Ta
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rufungsurtoila in “'idersoruch steht. L.i Berufun;:surüeix
 wird aui 3. 4 dem Beklagten
( 31.
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 d.A.)
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uauptteilo der Bntsäuerungsaniage
6 in der Zeit vom 25. April bis 27
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1948 vor
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 be. Nur die 7. von aer Klägerin am 15.
Juni 1948 auf
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egebene Sendurg sei erst nach der 'Vährunjsref orm.
nämlich am 25« Juni 1948 bei dem Beklagten «eingegangen
 habe 6 Keil-OvalSchieber verschiedener Größe ent
 sei die £ntsäuerungsan
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halten und mit dieser
 läge vollständig geliefer
 eine Berichbigung des Tatbe
 worden. .oie
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Klägerin hc% u
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B erufungs ur
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niCxit beantragt
 halb mit ihren vom

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Tatbestände dea Berufungsurteils abweichenden Be
 hauptungen nicht gehört werden. Erst v/enn der
 für die 6 Keil-OvalSchieber feststeht, kann darüber entschieden werden, ob der Beklag^3 durch seine Zah lungen die Eordcrung der Klägerin vollständig getilgt
 ha
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 Anspruch auf ein Kistenpfand hat aas Be
 rufun&sgericht alt eine
 rechtßirrtum3freien Begrün
 dung abgewiesen. Bagegen hat die Revision Binwen
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düngen nicht erhoben
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Hiernach atu^te da3 Berufungsurteil aufgehoben
 und die Sacne zur anaerv/ei
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 und Eiltsehei
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das Berufungsgericht zurüc
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 Die Entscheidung über die Kosten einschließlich dei
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der Revision war
 Berufun
zu ubei
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m, ge*.
Br. Birnbach, gez. Sclmidt
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sriscner.
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