a) § 96 Abs. 1 UrhG gewährt dem ausübenden Künstler das Recht, die Verbreitung unautorisierter und damit grundsätzlich rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke zu verbieten. c) Für einen amerikanischen Staatsangehörigen besteht bezüglich des Verbietungsrechts nach § 96 Abs. 1 UrhG aufgrund des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Das Kassetten-Album mit den drei Schallplatten ist von der italienischen Firma SAA s.r.l., die dem Streit auf seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, herausgebracht worden. Der Kläger zu 2 begehrt Inländerschutz und beruft sich auf die dem ausübenden Künstler zustehenden Rechte nach §§ 73 ff. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Der Kläger zu 2 könne als aus ländischer Staatsangehöriger zwar nicht aufgrund internationaler Abkommen (Welturheberrechtsabkommen und Rom-Abkommen), wohl aber aufgrund des § 125 Abs. 2 UrhG Inländerschutz in Anspruch nehmen. rechtsgesetz gewähre dem ausübenden Künstler in § 75 UrhG zwar ein Einwilligungsrecht bezüglich der Aufnahme und Vervielfältigung seiner Darbietung auf Bild- oder Tonträger. Dem ausübenden Künstler stehe daher auch kein Verbietungsrecht gegen die Verbreitung von Vervielfältigungen aufgrund nicht genehmigter Mitschnitte zu. Ein Verbietungsrecht lasse sich auch nicht aus dem Persönlichkeitsrecht des ausübenden Künstlers herleiten; denn dieses sei - im Gegensatz zu dem vom Kläger zu 2 geforderten Verbreitungsverbot -nicht materieller Natur. Auch die auf Abtretung gestützte Klage der Klägerin zu 1 könne keinen Erfolg haben, da dem Kläger zu 2 selbst kein Verbietungsrecht, das er hätte abtreten können, zu-;, stehe. Denn urheberrechtliche Ansprüche scheitern bereits daran, daß der Kläger zu 2 als amerikanischer Staatsangehöriger keinen inländischen Schutz als ausübender Künstler gegen die Verbreitung nicht autorisierter ausländischer Tonaufnahmen in Anspruch nehmen kann. Im Streitfall macht der Kläger zu 2 nur Rechte als ausübender Künstler und nicht als Urheber geltend; ferner ist unstreitig, daß es nicht um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG geht. Der Schutz nach § 125 Abs.6 Satz 1 UrhG bezieht sich lediglich auf die in den §§ 75 Satz 1 und § 83 UrhG geregelten Rechte. Die Ansprüche des Klägers zu 2 können insbesondere nicht auf § 75 Satz 1 UrhG, wonach die Aufnahme der Darbietung des ausübenden Künstlers nur mit seiner Einwilligung zulässig ist, gestützt werden. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs heißt es insoweit zu § 96 UrhG (im Entwurf § 106), auch der ausübende Künstler solle aufgrund dieser Bestimmung die Verwertung eines Tonträgers untersagen können, der unter Verstoß gegen § 75 UrhG ohne seine Einwilligung hergestellt worden sei (BT-Drucks. sich bei den streitigen Tonträgern um rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke handelt, deren Verbreitung der Kläger zu 2 nach § 96 Abs. 1 UrhG verbieten könnte. Das Urheberrechtsgesetz will den ausländischen ausübenden Künstler zwar in Jedem Falle gemäß §125 Abs.6 UrhG gegen die heimliche Aufnahme seiner - zudem auch nur im Inland erfolgenden - Darbietung, nicht Jedoch gegen deren weitere Verwertung schützen. Nichts anderes kann aber bezüglich der Verbreitung der Vervielfältigungsstücke gelten, bei der dem ausübenden Künstler anders als bei der Vervielfältigung nicht einmal ein Benutzungsrecht, sondern lediglich ein Verbietungsrecht nach § 96 Abs. 1 UrhG eingeräumt wird. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. September 1952 (BGBl 1955 II 102; 1973 II 1111), dem die Vereinigten Staaten beigetreten sind, läßt sich ein Inlandsschutz im Streitfall ebenfalls nicht herleiten; denn dieses Abkommen hat lediglich die Rechte der Urheber und nicht auch die der ausübenden Künstler zu dem Gegenstand. Auch das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. der deutschen Gesetzgebung wurden die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller mechanischer Musikaufnahmen erstmals durch die LUG-Novelle von 1910 erfaßt; in dem neu eingeführten § 2 Abs. 2 LUG wurde ihnen für einen begrenzten Bereich ein fiktives Bearbeitarur-heberrecht gewährt. Durch das Übereinkommen mit den Vereinigten Staaten von 1892 wurde der Inlandsschutz zwar in der Jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung des nationalen Rechts gewährt, so daß grundsätzlich auch Änderungen erfaßt werden (vgl. Die lange Zeit fehlende internationale Absicherung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen erfolgte erst durch das Rom-Abkommen von 1961, dem die Vereinigten Staaten, die einen entsprechenden Leistungsschutz für die ausübenden Künstler nicht kennen, nicht beigetreten sind; später ist das Übereinkommen zu dem Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (GTA) von 1971 hinzugetreten. Der Kläger zu 2 genießt nach alledem bezüglich des Verbietungsrechts nach § 96 Abs. 1 UrhG nicht den inländischen Leistungsschutz des ausübenden Künstlers. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist für die Anwendung des § 1 UWG allerdings nicht erforderlich, daß der Kläger zu 2 als ausübender Künstler zu dem Verwerter seiner Leistung in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis steht. Die Anwendung des § 1 UWG scheitert jedoch - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - an dem Grundsatz, daß der wettbewerbliche Leistungsschutz die Wertung eines bestehenden Sonderrechtsschutzes hinzunehmen hat und über die bewußte Begrenzung der gewährten Ausschließlichkeitsrechte nicht hinausgehen darf (vgl. Das Berufungsgericht hat insoweit allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, daß das Urheberrechtsgesetz dem ausübenden Künstler bewußt kein Recht gewähre, gegen die Verbreitung unautorisierter Festlegungen seiner Darbietungen vorzugehen. Wie oben ausgeführt, räumt das Gesetz dem ausübenden Künstler in § 75 UrhG zwar bewußt kein Verbreitungsrecht ein, es gewährt ihm jedoch in § 96 Abs. 1 UrhG ein Verbietungsrecht gegen die Verbreitung unautorisierter und damit grundsätzlich rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke. Die durch § 125 Abs.2-4 und Abs.6 UrhG gezogenen Grenzen eines Schutzes des ausländischen ausübenden Künstlers können grundsätzlich nur nach dem Inhalt von Staatsverträgen (§ 125 Abs. 5 UrhG), nicht aber über andere Normen des nationalen Rechts - wie den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften - ausgedehnt werden. Der unerlaubte Mitschnitt einer Musikdarbietung wird durch das nach § 96 Abs. 1 UrhG grundsätzlich bestehende Recht erfaßt, gegen die Verbreitung unautorisierter und damit regelmäßig rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke vorzugehen. Die Wertung des Urheberrechtsgesetzes, daß dieses Recht dem ausländischen ausübenden Künstler nur unter den in § 125 Abs.2-6 UrhG angeführten Voraussetzungen zusteht, hat der wettbewerbliche Leistungsschutz hinzunehmen. Denn die Entscheidung ist vor Erlaß des UrhG 1965 ergangen, als eine dem § 96 Abs. 1 UrhG entsprechende Bestimmung noch nicht existierte; § 2 Abs. 2 LUG gewährte dem ausübenden Künstler an seiner Wiedergabeleistung die Rechte eines Werkbearbeiters nur unter der Voraussetzung, daß diese bereits auf einem Tonträger festgehalten war (BGHZ 33, 20, 25).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UrhG §§ 75, 96, 125; Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892, RGBl. S. 473 - Bob Dylan - a) § 96 Abs. 1 UrhG gewährt dem ausübenden Künstler das Recht, die Verbreitung unautorisierter und damit grundsätzlich rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke zu verbieten. b) Ein ausländischer ausübender Künstler genießt bezüglich des Verbietungsrechts nach § 96 Abs. 1 UrhG zwar für eine im Inland stattfindende Darbietung inländischen Leistungsschutz, nicht aber für eine Darbietung im Ausland, und zwar weder nach § 125 Abs. 2 noch nach § 125 Abs. 6 UrhG. c) Für einen amerikanischen Staatsangehörigen besteht bezüglich des Verbietungsrechts nach § 96 Abs. 1 UrhG aufgrund des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 in der Bundesrepublik Deutschland kein Leistungsschutz nach inländischem Recht. BGH, Urt.v. 14. November 1985 - I ZR 68/83 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 68/83 URTEIL Verkündet am : 14. November I985 Wolf, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. OM Schallplatten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Jorgen LMMt und Karl G. AMMM, BMMfcstraße M, FrMMIMi am MV» 2. Robert PMM» P.O.X. NM YM M, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. MM - gegen AMM» Schallplatten Trading GmbH & Co. Vertriebs-KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, A^lM Schallplatten GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Michael PMM, GMMÜMt-IM-Straße S, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Streithelferin: Firma SAM s.r.l. führer Walter Gü I esetzlich vertreten durch den Geschäfts-, VMM poM VeMHM M, MaMiM, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 1983 werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zu 2, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist Musiker. Er steht bei der Firma GM Inc. NM YM, USA, unter Vertrag. Die Klägerin zu 1 ist die deutsche Tochtergesellschaft der Firma CM Inc. NM YÄÄ; beide befassen sich mit der Aufnahme, der Herstellung und dem Vertrieb von Tonträgern. Die Klägerin zu 1 hat zahlreiche Tonträger mit Darbietungen des Klägers zu 2 veröffentlicht. Die Beklagte, eine deutsche Großhandelsvertriebsgesellschaft für Tonträger, vertreibt drei zu einem Kassetten-Album zusammengefaßte Langspielplatten mit Darbietungen des Klägers zu 2; auf der Vorderseite des Kassetten-Albums, das den Titel ”Bob Dylan” trägt, ist eine Fotografie des Klägers zu 2 abgebildet. Das Kassetten-Album mit den drei Schallplatten ist von der italienischen Firma SAA s.r.l., die dem Streit auf seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, herausgebracht worden. In der Berufungsinstanz ist zwischen den Parteien streitig geworden, ob es sich - wie die Kläger behaupten - um heimliche Mitschnitte von Live-Konzerten des Klägers zu 2 in Italien oder - wie die Beklagte und die Streithelferin behaupten - um Studioaufnahmen aus der Zeit vor der Bindung des Klägers zu 2 an die Firma CS, mit denen der Kläger zu 2 einverstanden gewesen sei, handelt. Mit der Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, sowohl die Langspielplatten-Kassette mit dem Titel ”Bob Dylan” und dem Foto des Musikers auf der Vorderseite als auch die Tonträger einzeln in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West zu vertreiben; außerdem begehren sie im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten weder der Herstellung noch dem Vertrieb der in Streit befindlichen i Tonträger, die auf heimlichen Konzertmitschnitten beruhten, zugestimmt. Sie seien deshalb berechtigt, die Verbreitung der Tonträger durch die Beklagte zu verbieten. Insoweit | ständen ihnen sowohl urheberrechtliche Ansprüche (§§ 75, 78, 96, 97 UrhG) als auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§§ 1 und 3 UWG) zu. Die Klägerin zu 1 leitet ihre Rechte von ihrer Muttergesellschaft ab, die aufgrund eines Vertrages mit dem Kläger zu 2 exklusiv berechtigt sei, Tonträger mit Darbietungen des Klägers zu 2 herzustellen, weltweit zu verbreiten und die Rechte auf ihre Tochtergesellschaften als ausschließliche Nutzungsrechte zu übertragen. Der Kläger zu 2 begehrt Inländerschutz und beruft sich auf die dem ausübenden Künstler zustehenden Rechte nach §§ 73 ff. UrhG. Die Beklagte und die Streithelferin sind dem entgegengetreten. Sie haben behauptet, der Kläger zu 2 sei mit der Aufnahme und Verwertung seiner Darbietung einverstanden gewesen; zu demindest habe er geduldet, daß die Mitschnitte Dritten zur beliebigen Verwendung überlassen wurden. Die Streithelferin sei nach italienischem Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb der Tonträger berechtigt; sie habe die Aufnahme rechtmäßig zu dem Zwecke der Herstellung von Schallplatten erworben. Die Beklagte und die Streithelferin haben ferner bestritten, daß sich der Kläger zu 2 exklusiv an die Muttergesellschaft der Klägerin zu 1 gebunden habe und daß der Klägerin zu 1 das ausschließliche Nutzungsrecht an allen Tonträgern ihrer Muttergesellschaft für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West zustehe. Sie haben im übrigen die Ansicht vertreten, daß die Verbreitung der Tonträger in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Art. 30, 36 EWG-Vertrag zulässig sei. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage des Klägers zu 2 mit den Anträgen auf Unterlassung und auf Auskunft sowie Rechnungslegung stattgegeben und die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen. Das Berufungsgericht (Urt. abgedr. in GRUR 1963, 312 ff.) hat die Berufung der Klägerin zu 1 zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das land-gerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte auf die Klage des Klägers zu 2 verurteilt, es zu unterlassen, das in Streit befindliche Kassetten-Album zu vertreiben, wenn auf der Vorderseite der Kassette ein Foto des Klägers zu 2 abgebildet ist; im übrigen hat es die Klage des Klägers zu 2 mit dem weitergehenden Unterlassungs- und Auskunftsbegehren abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge in dem abgewiesenen Umfang weiter. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Revisionen zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Der Kläger zu 2 könne als aus ländischer Staatsangehöriger zwar nicht aufgrund internationaler Abkommen (Welturheberrechtsabkommen und Rom-Abkommen), wohl aber aufgrund des § 125 Abs. 2 UrhG Inländerschutz in Anspruch nehmen. Das deutsche Urheber- rechtsgesetz gewähre dem ausübenden Künstler in § 75 UrhG zwar ein Einwilligungsrecht bezüglich der Aufnahme und Vervielfältigung seiner Darbietung auf Bild- oder Tonträger. Es räume ihm aber kein Verbreitungsrecht ein; dies folge aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 75 UrhG. Dem ausübenden Künstler stehe daher auch kein Verbietungsrecht gegen die Verbreitung von Vervielfältigungen aufgrund nicht genehmigter Mitschnitte zu. Der Schutzu demfang des Verbietungsrechts gehe zwar über den engeren Schutzgegenstand des Benutzungsrechts hinaus; die Benutzungsarten sowie der Umfang des Rechts seien jedoch für das positive Benutzungsrecht und das negative Verbietungsrecht gleich. Ein Verbietungsrecht lasse sich auch nicht aus dem Persönlichkeitsrecht des ausübenden Künstlers herleiten; denn dieses sei - im Gegensatz zu dem vom Kläger zu 2 geforderten Verbreitungsverbot -nicht materieller Natur. Bei dieser Rechtslage könne dahingestellt bleiben, ob die Streithelferin die Schallplatten rechtmäßig hergestellt habe und ob die Einfuhr der Platten aus Italien überdies aufgrund der Normen der Art. 30, 36 EWG-Vertrag zulässig gewesen sei. Auch die auf Abtretung gestützte Klage der Klägerin zu 1 könne keinen Erfolg haben, da dem Kläger zu 2 selbst kein Verbietungsrecht, das er hätte abtreten können, zu-;, stehe. Die Klage sei auch nicht nach § 1 UWG begründet. Ein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz scheitere daran, daß keine besonderen wettbewerblichen Umstände gegeben seien, die die Verbreitung unlauter erscheinen ließen. Bezüglich des Klägers zu 2 fehle es überdies an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger zu 2 als ausübenden Künstler und der Beklagten als Großhandelsfirma für Schallplatten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revisionen der Kläger haben keinen Erfolg. 1. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 Ur*hG hat das Berufungsgericht den Klägern im Ergebnis zu Recht versagt. Die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Verbreitung der streitigen Tonträger in der Bundesrepublik Deutschland eine Rechtsverletzung darstellt, kann dabei offenbleiben. Denn urheberrechtliche Ansprüche scheitern bereits daran, daß der Kläger zu 2 als amerikanischer Staatsangehöriger keinen inländischen Schutz als ausübender Künstler gegen die Verbreitung nicht autorisierter ausländischer Tonaufnahmen in Anspruch nehmen kann. Im Streitfall macht der Kläger zu 2 nur Rechte als ausübender Künstler und nicht als Urheber geltend; ferner ist unstreitig, daß es nicht um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG geht. a) Die fremdenrechtlichen Regelungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes gewähren dem Kläger zu 2 im Streitfall keinen Inlandsschutz. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung läßt sich ein solcher Schutz nicht aus § 125 Abs. 2 UrhG herleiten. Nach dieser Bestimmung genießen ausländische Staatsangehörige den Leistungsschutz der ausübenden Künstler nur für Darbietungen, die im Inland stattfinden; daran fehlt es vorliegend. Dies wird auch von den Revisionen nicht verkannt. Sie meinen jedoch, der Kläger zu 2 könne den Mindestschutz nach § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG in Anspruch nehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Schutz nach § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG bezieht sich lediglich auf die in den §§ 75 Satz 1 und § 83 UrhG geregelten Rechte. Um eine Verletzung dieser Rechte geht es vorliegend aber nicht. Die Ansprüche des Klägers zu 2 können insbesondere nicht auf § 75 Satz 1 UrhG, wonach die Aufnahme der Darbietung des ausübenden Künstlers nur mit seiner Einwilligung zulässig ist, gestützt werden. Dieses Recht zur Aufnahme hat die Beklagte, die die Tonträger nicht selbst hergestellt hat, nicht verletzt; ebensowenig das - in die Regelung des § 125 Abs. 6 UrhG nicht mit einbezogene -Recht zur Vervielfältigung gemäß § 75 Satz 2 UrhG. Die Kläger wenden sich ausschließlich gegen die Verbreitung der streitigen Tonträger durch die Beklagte. Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß das Urheberrechtsgesetz dem ausübenden Künstler kein Verbreitungsrecht gewährt. Gleichwohl steht der ausübende Künstler der Verbreitung unautorisierter und damit grundsätzlich rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke aber nicht - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint -schutzlos gegenüber. § 96 Abs. 1 UrhG gewährt ihm in einem solchen Falle ein eigenes Verbietungsrecht, dessen Verletzung die Ansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG auslösen kann. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs heißt es insoweit zu § 96 UrhG (im Entwurf § 106), auch der ausübende Künstler solle aufgrund dieser Bestimmung die Verwertung eines Tonträgers untersagen können, der unter Verstoß gegen § 75 UrhG ohne seine Einwilligung hergestellt worden sei (BT-Drucks. IV/270 S. 103). Im Streitfall kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei den streitigen Tonträgern um rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke handelt, deren Verbreitung der Kläger zu 2 nach § 96 Abs. 1 UrhG verbieten könnte. Denn das Verbietungsrecht des § 96 Abs. 1 UrhG wird von der Regelung des § 125 Abs. 6 UrhG nicht erfaßt; und zwar - entgegen der von den Revisionen vertretenen Auffassung - auch nicht über das Aufnahmerecht nach § 75 Satz 1 UrhG. Das Urheberrechtsgesetz will den ausländischen ausübenden Künstler zwar in Jedem Falle gemäß §125 Abs. 6 UrhG gegen die heimliche Aufnahme seiner - zudem auch nur im Inland erfolgenden - Darbietung, nicht Jedoch gegen deren weitere Verwertung schützen. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber vor allem auch das Vervielfältigungsrecht nach § 75 Satz 2 UrhG unter den Schutz des § 125 Abs. 6 UrhG gestellt. Insoweit gewährt es ausländischen Künstlern den inländischen Schutz aber nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2-5 des § 125 UrhG. Nichts anderes kann aber bezüglich der Verbreitung der Vervielfältigungsstücke gelten, bei der dem ausübenden Künstler anders als bei der Vervielfältigung nicht einmal ein Benutzungsrecht, sondern lediglich ein Verbietungsrecht nach § 96 Abs. 1 UrhG eingeräumt wird. Für eine Verletzung des in § 125 Abs. 6 UrhG mit einbezogenen § 83 UrhG fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Kläger. b) Der Kläger zu 2 kann einen Inlandsschutz auch nicht aufgrund des Konventionsrechts (§ 125 Abs. 5 UrhG) erlangen. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 196"| 10 (BGBl 1965 II 1244) nicht zur Anwendung kommt, weil die Vereinigten Staaten von Amerika diesem Abkommen im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland nicht beigetreten sind. Aufgrund der Regelung des am 24. Juli 1971 revidierten Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 (BGBl 1955 II 102; 1973 II 1111), dem die Vereinigten Staaten beigetreten sind, läßt sich ein Inlandsschutz im Streitfall ebenfalls nicht herleiten; denn dieses Abkommen hat lediglich die Rechte der Urheber und nicht auch die der ausübenden Künstler zu dem Gegenstand. Auch das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 (RGBl S. 473), auf das sich die Revisionen beziehen, vermag vorliegend keinen Inlandsschutz zu begründen. Zwar gilt dieses Abkommen noch heute, wobei allerdings die Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens im Falle der Abweichung grundsätzlich Vorrang haben (vgl. BGHZ 70, 268, 272 f. - Buster Keaton-Filme). Es enthält die Verbürgung der Inländerbehandlung aber ebenfalls nur für den Urheber und nicht auch für den ausübenden Künstler. Das Abkommen bezieht sich schon seinem Wortlaut nach nur auf urheberrechtliche Werke (vgl. Art. 1). Ein Schutz der ausübenden Künstler lag seinerzeit ebensowenig nahe wie ein Schutz der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Er hat sich erst später als Folge der technischen Entwicklung der Vervielfältigungs- und Wiedergabemöglichkeiten künstlerischer Darbietungen als notwendig erwiesen, wobei lange streitig geblieben ist, ob die Schutzrechte dem Urheberrecht zuzurechnen sind oder ob es sich um einen bloßen Leistungsschutz handelt. In 11 der deutschen Gesetzgebung wurden die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller mechanischer Musikaufnahmen erstmals durch die LUG-Novelle von 1910 erfaßt; in dem neu eingeführten § 2 Abs. 2 LUG wurde ihnen für einen begrenzten Bereich ein fiktives Bearbeitarur-heberrecht gewährt. Eire gesetzliche Anerkennung und nähere Ausgestaltung als besonderes Leistungsschutzrecht erfolgte erst durch das Urheberrechtsgesetz von 1965 in den §§ 73 ff. Durch das Übereinkommen mit den Vereinigten Staaten von 1892 wurde der Inlandsschutz zwar in der Jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung des nationalen Rechts gewährt, so daß grundsätzlich auch Änderungen erfaßt werden (vgl. BGHZ 70, 268, 271 - Buster Keaton-Filme). Dies trifft aber nur auf die Jeweilige gesetzliche Ausgestaltung des Urheberrechts selbst zu und nicht auch auf die wesensverschiedenen verwandten Schutzrechte, mögen sie auch mit dem Urheberrecht in einem einheitlichen Gesetz geregelt sein. Vorstehende Auslegung wird im übrigen durch die internationale Entwicklung des Urheberrechts einerseits und der Leistungsschutzrechte andererseits bestätigt. Die Entwicklung verlief stets zweigleisig. Sowohl die Berner Übereinkunft von 1886 als auch das Welturheberrechtsabkommen von 1952 regeln nur den Schutz der Urheber. Die lange Zeit fehlende internationale Absicherung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen erfolgte erst durch das Rom-Abkommen von 1961, dem die Vereinigten Staaten, die einen entsprechenden Leistungsschutz für 12 -25“ die ausübenden Künstler nicht kennen, nicht beigetreten sind; später ist das Übereinkommen zu dem Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (GTA) von 1971 hinzugetreten. Der Kläger zu 2 genießt nach alledem bezüglich des Verbietungsrechts nach § 96 Abs. 1 UrhG nicht den inländischen Leistungsschutz des ausübenden Künstlers. Damit entfallen auch urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 1, die ihre Rechte gemäß § 78 UrhG vom Kläger zu 2 ableitet. 2. Das Berufungsgericht hat den Klägern auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Ergebnis zu Recht versagt. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist für die Anwendung des § 1 UWG allerdings nicht erforderlich, daß der Kläger zu 2 als ausübender Künstler zu dem Verwerter seiner Leistung in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis steht. Auch die Gefahr der nur mittelbaren Beeinträchtigung der Erwerbsaussichten des ausübenden Künstlers durch die nichtgenehmigte Ausnutzung seiner Leistung zu gewerblichen Zwecken reicht aus (vgl. BGHZ 33, 20, 29 - Figaros Hochzeit). Die Anwendung des § 1 UWG scheitert jedoch - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - an dem Grundsatz, daß der wettbewerbliche Leistungsschutz die Wertung eines bestehenden Sonderrechtsschutzes hinzunehmen hat und über die bewußte Begrenzung der gewährten Ausschließlichkeitsrechte nicht hinausgehen darf (vgl. 13 - BGHZ 5, 1, 9, 11 - Hummelfiguren I; 26, 52, 59 -Sherlock Holmes; 44, 288, 295, 296 - Apfelmadonna). Das Berufungsgericht hat insoweit allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, daß das Urheberrechtsgesetz dem ausübenden Künstler bewußt kein Recht gewähre, gegen die Verbreitung unautorisierter Festlegungen seiner Darbietungen vorzugehen. Wie oben ausgeführt, räumt das Gesetz dem ausübenden Künstler in § 75 UrhG zwar bewußt kein Verbreitungsrecht ein, es gewährt ihm jedoch in § 96 Abs. 1 UrhG ein Verbietungsrecht gegen die Verbreitung unautorisierter und damit grundsätzlich rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke. Dieses Recht kann der Kläger zu 2 als ausländischer Staatsangehöriger jedoch weder aufgrund der Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts noch des Konventionsrechts für sich in Anspruch nehmen (vgl. oben unter II l). Die durch § 125 Abs. 2-4 und Abs. 6 UrhG gezogenen Grenzen eines Schutzes des ausländischen ausübenden Künstlers können grundsätzlich nur nach dem Inhalt von Staatsverträgen (§ 125 Abs. 5 UrhG), nicht aber über andere Normen des nationalen Rechts - wie den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften - ausgedehnt werden. Die Möglichkeit, einen umfassenden inländischen Leistungsschütz zu erlangen, hat die deutsche Rechtsordnung durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Rom-Abkommen geschaffen. Die im Streitfall bestehende Sonderschutzbegrenzung schließt einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz allerdings nicht aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbsrechtlich als unlauter erscheinen lassen. Derartige Begleitumstände sind vom Berufungsgericht nicht 25~ festgestellt worden. Das Vorbringen der Kläger, die in Streit befindlichen Tonträger beruhten auf unautorisierten Konzertmitschnitten in Italien, reicht nicht aus. Denn die unlauteren Umstände müssen außerhalb des Sonderschutztatbestandes liegen (BGHZ 5, 1, 10 - Hummelfiguren I; 26, 52, 59 - Sherlock Holmes; 44, 288, 296 - Apfelmadonna). Das ist hier nicht der Fall. Der unerlaubte Mitschnitt einer Musikdarbietung wird durch das nach § 96 Abs. 1 UrhG grundsätzlich bestehende Recht erfaßt, gegen die Verbreitung unautorisierter und damit regelmäßig rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke vorzugehen. Die Wertung des Urheberrechtsgesetzes, daß dieses Recht dem ausländischen ausübenden Künstler nur unter den in § 125 Abs. 2-6 UrhG angeführten Voraussetzungen zusteht, hat der wettbewerbliche Leistungsschutz hinzunehmen. Auf die Senatsentscheidung vom 31. Mai I960 - I ZR 64/58 - (BGHZ 33, 20 ff. - Figaros Hochzeit) können sich die Revisionen in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Denn die Entscheidung ist vor Erlaß des UrhG 1965 ergangen, als eine dem § 96 Abs. 1 UrhG entsprechende Bestimmung noch nicht existierte; § 2 Abs. 2 LUG gewährte dem ausübenden Künstler an seiner Wiedergabeleistung die Rechte eines Werkbearbeiters nur unter der Voraussetzung, daß diese bereits auf einem Tonträger festgehalten war (BGHZ 33, 20, 25). Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach § 1 UWG entfällt somit. Auch für die Annahme einer irreführenden Werbung gern. § 3 UWG ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die streitigen Tonträger auf unautorisierten Mitschnitten beruhen und ob sie ohne seine Einwilligung in Italien unrechtmäßig hergestellt worden sind, kommt es unter diesen Umständen nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO; sie erstreckt sich auch auf die Kosten der Streithelferin. v. Gamm Erdmann Teplitzkv Scholz-Hoppp Mees