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BGH · I ZR 68/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 68/81

Sind Schreiben, durch die vermeintlich geworbene neue Mitglieder eines Buchclubs zur Bestätigung ihres Beitritts aufgefordert werden, nach Form und Inhalt geeignet, Adressaten, die tatsächlich eine Beitrittserklärung nicht unterschrieben haben, zu verunsichern und unter Entscheidungsdruck zu setzen, so genügt es für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG, wenn dem Versender bekannt ist, daß solche Schreiben im Zuge ihrer massenweisen Versendung immer wieder - sei es auch versehentlich -an solche Adressaten gelangen können; auf die Kenntnis der Umstände der Einzelfälle kommt es nicht an. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 20. Reagiert er hierauf durch Rücksendung der Antwortkarte mit nochmaliger Angabe der Personalien und Anschrift nicht, so sendet die Beklagte ihm eine Doppelpostkarte zu, deren eine, an den Adressaten gerichtete Hälfte auf der Rückseite eine Belehrung über die Rechte und Pflichten enthält, die mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bildungskreis verbunden sind, und deren Vorderseite neben der Adresse folgenden Text aufweist: Im Laufe des Jahres 1979 erhielten sechs vom Kläger namhaft gemachte Personen in verschiedenen Teilen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) solche Auftragsbestätigungen der Beklagten, ohne daß sie eine Beitrittserklärung zu dem Deutschen Bildungskreis unterzeichnet oder eine Bestellung aufgegeben hatten. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe damit eine unlautere "Überrumpelung” der Verbraucher versucht, der insbesondere unerfahrene Personen zu dem Opfer fallen könnten, die aus Verunsicherung die der Auftragsbestätigung beigefügte Antwortkarte ausfüllten und abschickten und dann von der Beklagten als "Clubmitglieder" in Anspruch genommen werden könnten. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personen unter der Überschrift MLetzte Auftragsbestätigung” mit der Anrede ”Sehr geehrtes Mitglied” anzuschreiben mit der Behauptung, daß die angeschriebenen Personen dem Deutschen Bildungskreis beigetreten seien, und mit der dringenden Bitte, eine beiliegende Rückantwortkarte innerhalb von drei Tagen ausgefüllt zurückzusenden, wenn die angeschriebenen Personen dem Deutschen Bildungskreis nicht beigetreten sind. Wie etwa auch im Versandhandel und bei telefonischen Bestellungen komme es immer wieder vor, daß die Angesprochenen bei Bestellungen und Unterschriften nicht ihren eigenen Namen, sondern den von Freunden oder Bekannten angäben, um diese zu ärgern. Das Berufungsgericht hat festgestellt, es könne in Anbetracht des Massengeschäfts der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, daß Schreiben der hier angegriffenen Art auch an solche Adressaten gelangten, die keine Beitrittserklärungen unterschrieben hätten. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß diese Schreiben objektiv geeignet seien, bei solchen Adressaten den unrichtigen Eindruck eines bereits geschlossenen Vertrages zu erwecken und sie dadurch zu überrumpeln; zu demindest könnten sie eine Belästigung derartiger Adressaten darstellen. Durch die von der Beklagten verwendeten Formulierungen werden Adressaten, die keine Beitrittserklärung abgegeben haben, in Zweifel über das Vorangegangene und unter Entscheidungsdruck gesetzt, woraus mindestens eine erhebliche Belästigung, bei unerfahrenen, rechtlich ungewandten und ängstlichen Betroffenen aber auch die - bereits vom Landgericht festgestellte - Gefahr eines Nachgebens aus Unsicherheit und Furcht erwachsen kann. Dies gilt namentlich für die zwar wenig klare, aber drohend klingende Ankündigung, daß Fragen zur Werbung später nicht mehr beantwortet werden könnten, ferner für die "dringende” Bitte um Rücksendung "innerhalb von 3 Tagen" sowie für die teilweise auch ausgesprochene Kostenandrohung, schließlich aber auch für den Umstand, daß auf der vorgedruckten Antwortkarte nicht nur kein besonderer Textvordruck, sondern nicht einmal etwas Freiraum für irgendeine (klarstellende) Mitteilung des angesprochenen Adressaten an die Beklagte vorgesehen ist. Die Beklagte habe in den Verletzungsfällen die Unechtheit der Unterschriften weder gekannt noch erkennen können; auf ein etwaiges Wissen ihrer Vertreter komme es insoweit nicht an; vielmehr habe sie die Echtheit oder Unechtheit nur durch nachträgliche Überprüfung feststellen können, wofür die hier infrage stehende Versendung von Auftragsbestätigungen ein geeignetes Mittel sei. Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß die von ihm vermißte Kenntnis der Beklagten von den hier maßgeblichen Tatumständen sich aus den von ihm selbst - wie darlegt rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen ergibt. Danach wußte die Beklagte, daß immer wieder Schreiben mit "letzten Auftragsbestätigungen" der angegriffenen Art auch an solche Adressaten gelangten, die keine Beitrittserklärung abgegeben hatten, und auch der Inhalt dieser Aufforderungsschreiben sowie die davon ausgehende Belästigung fälschlich angeschriebener Adressaten waren der Beklagten bekannt bzw. Auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in der Regel keine andere Möglichkeit, von der Unechtheit der Unterschriften oder der Unrichtigkeit von Personalangaben Kenntnis zu erlangen als durch eine nachträgliche Überprüfung der Echtheit der Unterschrift, und die Versendung der Auftragsbestätigungen sei ein dafür geeignetes Mittel, vermag die Handlungsweise Denn jedenfalls in der hier vorliegenden Form, durch die die (versehentlich) zu Unrecht Angeschriebenen - wie ausgeführt -bedrängt und belästigt, u.U. sogar gefährdet werden, kann ein Aufforderungsschreiben - entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts - auch nicht als geeignetes Mittel für eine möglicherweise notwendige nachträgliche Prüfung der Echtheit oder Unechtheit geleisteter Unterschriften angesehen werden. Ob - und ggf.inwieweit - andere Formen von Aufforderungsschreiben als solche Mittel in Betracht kommen und wettbewerblich unbedenklich sein könnten, steht nicht zur Entscheidung, da Gegenstand des Antrags des Klägers und der ihm folgenden Urteilsformel des Landgerichts allein die konkrete Verletzungsform ist, deren charakteristische Merkmale in den nur geringfügig verallgemeinernden Wendungen des Antrags deutlich erkennbar bleiben.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
PersonUWGBerufungsgerichtUnterschriftAdressatKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

Y7
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
UWG § 1
- Letzte Auftragsbestätigung -
Sind Schreiben, durch die vermeintlich geworbene neue Mitglieder eines Buchclubs zur Bestätigung ihres Beitritts aufgefordert werden, nach Form und Inhalt geeignet, Adressaten, die tatsächlich eine Beitrittserklärung nicht unterschrieben haben, zu verunsichern und unter Entscheidungsdruck zu setzen, so genügt es für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG, wenn dem Versender bekannt ist, daß solche Schreiben im Zuge ihrer massenweisen Versendung immer wieder - sei es auch versehentlich -an solche Adressaten gelangen können; auf die Kenntnis der Umstände der Einzelfälle kommt es nicht an.
BGH, Urt. v. 11. Mai 1983 - I ZR 68/81 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 68/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11.	Mai 1983 Mehrhof
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeschiftMtelle
 des Vereins zu dem Schutze der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutzverein), vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, Dr. Thea BflB, Befl^fl und deren Stellvertreterin, Dr. Gabriele EflHHflfl, Bo*, IJ**platz **fl, Be** 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die G**|*| GmbH, Verlag Buch- und Zeitschriftengroßvertrieb, vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut Lefl**, JflflH^flstraße fl, S*flflfl*fl§ f,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Dr. ■*■1
und Dr. ^■■H* -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Dezember I960 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 20. November 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucher-zentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
 
Die Beklagte betreibt einen Verlag und einen Buch- und Zeitschriftengroßvertrieb. Im Rahmen dieser Tätigkeit wirbt sie u.a. für den Beitritt zu dem Deutschen Bildungskreis des BMHIHnft-Verl ages, wobei sie sich selbständiger Handelsvertreter bedient. Neu geworbene Mitglieder unterschreiben eine "Club-Vereinbarung", in die ihr Name, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum aufgenommen werden und die weiterhin die Unterschrift des "Fachberaters" (des werbenden Vertreters) aufweist. Diese Club-Vereinbarungen sendet der Handelsvertreter an die Beklagte, die dem Angeworbenen eine "Auftragsbestätigung" mitsamt Begrüßungsschreiben und einer Illustrierten zuschickt. Reagiert er hierauf durch Rücksendung der Antwortkarte mit nochmaliger Angabe der Personalien und Anschrift nicht, so sendet die Beklagte ihm eine Doppelpostkarte zu, deren eine, an den Adressaten gerichtete Hälfte auf der Rückseite eine Belehrung über die Rechte und Pflichten enthält, die mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bildungskreis verbunden sind, und deren Vorderseite neben der Adresse folgenden Text aufweist:
"Letzte Auftragsbestätigung Sehr geehrtes Mitglied,
 aufgrund Ihrer Beitrittserklärung zu dem DEUTSCHEN BILDUNGSKREIS schrieben wir Ihnen schon vor kurzem, doch haben wir Ihre Antwortkarte leider noch nicht bekommen.
 
Fragen zur Werbung können später nicht mehr von uns beantwortet werden, da in wenigen Tagen die Verlagsgemeinschaft, Rheda, Ihre Betreuung übernehmen wird. Wir bitten Sie deshalb dringend, die anhängende Karte innerhalb von 3 Tagen ausgefüllt zurückzusenden."
Teilweise enthält der Text zusätzlich noch den Zusatz:
"Ihre kleine Mühe hilft Kosten für Sie zu vermeiden, die entstehen könnten bei Nichteinsendung."
Im Laufe des Jahres 1979 erhielten sechs vom Kläger namhaft gemachte Personen in verschiedenen Teilen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) solche Auftragsbestätigungen der Beklagten, ohne daß sie eine Beitrittserklärung zu dem Deutschen Bildungskreis unterzeichnet oder eine Bestellung aufgegeben hatten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe damit eine unlautere "Überrumpelung” der Verbraucher versucht, der insbesondere unerfahrene Personen zu dem Opfer fallen könnten, die aus Verunsicherung die der Auftragsbestätigung beigefügte Antwortkarte ausfüllten und abschickten und dann von der Beklagten als "Clubmitglieder" in Anspruch genommen werden könnten.
Er hat beantragt,
 die Beklagte unter Androhung von Ordnungs-mitteln zu verurteilen, es zu unterlassen.
 
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personen unter der Überschrift MLetzte Auftragsbestätigung” mit der Anrede ”Sehr geehrtes Mitglied” anzuschreiben mit der Behauptung, daß die angeschriebenen Personen dem Deutschen Bildungskreis beigetreten seien, und mit der dringenden Bitte, eine beiliegende Rückantwortkarte innerhalb von drei Tagen ausgefüllt zurückzusenden, wenn die angeschriebenen Personen dem Deutschen Bildungskreis nicht beigetreten sind.
Die Beklagte hat geltend gemacht: Sie sende Auftragsbestätigungen nur an solche Personen, die eine Club-Vereinbarung unterschrieben hätten. Auch in den beanstandeten Fällen seien die ihr von den Handelsvertretern vorgelegten Club-Vereinbarungen auf der Kundenseite mit Unterschriften versehen gewesen. Da sie sich davon überzeugt habe, daß in diesen sechs Fällen die Unterschriften nicht von den angeblichen Kunden stammten, habe sie die Verträge deshalb auch sogleich storniert. Sie werbe jährlich zwischen 15.000 und 18.000 neue Clubmitglieder. Wie etwa auch im Versandhandel und bei telefonischen Bestellungen komme es immer wieder vor, daß die Angesprochenen bei Bestellungen und Unterschriften nicht ihren eigenen Namen, sondern den von Freunden oder Bekannten angäben, um diese zu ärgern. Außerdem gebe es Interessenten, die, wenn sie eine Vereinbarung unterschrieben, aus "Kaufangst” nicht ihren eigenen, sondern einen fremden, ihnen bekannten Namen einsetzten. Mit derartigen unliebsamen Vorfällen müßten alle Beteiligten rechnen. Eine Kontrolle der Personalausweise der Kunden
 
sei nicht zu demutbar, da sich diese dann diskriminiert fühlten. Keinesfalls habe sie planmäßig "Auftragsbestätigungen" an Personen verschickt in Kenntnis dessen, daß sie keine Vereinbarung unterschrieben hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.
Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung durch das Berufungsgericht geführt.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, es könne in Anbetracht des Massengeschäfts der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, daß Schreiben der hier angegriffenen Art auch an solche Adressaten gelangten, die keine Beitrittserklärungen unterschrieben hätten. Dies entspricht dem eigenen Sachvortrag der Beklagten und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
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II. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß diese Schreiben objektiv geeignet seien, bei solchen Adressaten den unrichtigen Eindruck eines bereits geschlossenen Vertrages zu erwecken und sie dadurch zu überrumpeln; zu demindest könnten sie eine Belästigung derartiger Adressaten darstellen. Dies sei Wettbewerbsrechtlich zu mißbilligen.
Auch dies läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Abgesehen davon, daß die Beklagte selbst in den Vorinstanzen die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Abrede gestellt hatte, entsprechen die vom Berufungsgericht angenommenen Gefährdungen bzw. Belästigungen nach Form und Inhalt der hier angegriffenen Aufforderungsschreiben der Lebenserfahrung. Durch die von der Beklagten verwendeten Formulierungen werden Adressaten, die keine Beitrittserklärung abgegeben haben, in Zweifel über das Vorangegangene und unter Entscheidungsdruck gesetzt, woraus mindestens eine erhebliche Belästigung, bei unerfahrenen, rechtlich ungewandten und ängstlichen Betroffenen aber auch die - bereits vom Landgericht festgestellte - Gefahr eines Nachgebens aus Unsicherheit und Furcht erwachsen kann. Dies gilt namentlich für die zwar wenig klare, aber drohend klingende Ankündigung, daß Fragen zur Werbung später nicht mehr beantwortet werden könnten, ferner für die "dringende” Bitte um Rücksendung "innerhalb von 3 Tagen" sowie für die teilweise auch ausgesprochene Kostenandrohung, schließlich aber auch für
 den Umstand, daß auf der vorgedruckten Antwortkarte nicht nur kein besonderer Textvordruck, sondern nicht einmal etwas Freiraum für irgendeine (klarstellende) Mitteilung des angesprochenen Adressaten an die Beklagte vorgesehen ist.
Die Versendung eines solchen Textes zu Wettbewerbszwecken an unbeteiligte Dritte entspricht - davon durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgehen - nicht guten wettbewerblichen Sitten i.S. des § 1 UWG.
III.	1. Einen auf diese Vorschrift gestützten Unterlassungsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch aus folgenden Gründen verneint:
Über die - von ihm selbst als gegeben erachtete -objektive Wettbewerbswidrigkeit der Handlung hinaus sei subjektiv erforderlich, daß die die Unlauterkeit begründenden Tatumstände dem Handelnden entweder bekannt oder nur deswegen unbekannt gewesen seien, weil er sich ihrer Erkenntnis bewußt verschlossen oder entzogen habe. An dieser Voraussetzung fehle es hier. Die Beklagte habe in den Verletzungsfällen die Unechtheit der Unterschriften weder gekannt noch erkennen können; auf ein etwaiges Wissen ihrer Vertreter komme es insoweit nicht an; vielmehr habe sie die Echtheit oder Unechtheit nur durch nachträgliche Überprüfung feststellen können, wofür die hier infrage stehende Versendung von Auftragsbestätigungen ein geeignetes Mittel sei.
 
2. Diese Überlegungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß die von ihm vermißte Kenntnis der Beklagten von den hier maßgeblichen Tatumständen sich aus den von ihm selbst - wie darlegt rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen ergibt. Danach wußte die Beklagte, daß immer wieder Schreiben mit "letzten Auftragsbestätigungen" der angegriffenen Art auch an solche Adressaten gelangten, die keine Beitrittserklärung abgegeben hatten, und auch der Inhalt dieser Aufforderungsschreiben sowie die davon ausgehende Belästigung fälschlich angeschriebener Adressaten waren der Beklagten bekannt bzw. - wie ihr Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen erkennen läßt -mindestens unschwer erkennbar.
Damit sind die Voraussetzungen des Tatbestands des § 1 UWG jedoch erfüllt; auf weitere subjektive Erfordernisse, insbesondere auf die Kenntnis der Unechtheit der Unterschriften in Einzelfällen, auf die das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft abgestellt hat, kommt es nicht an.
IV.	Auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in der Regel keine andere Möglichkeit, von der Unechtheit der Unterschriften oder der Unrichtigkeit von Personalangaben Kenntnis zu erlangen als durch eine nachträgliche Überprüfung der Echtheit der Unterschrift, und die Versendung der Auftragsbestätigungen sei ein dafür geeignetes Mittel, vermag die Handlungsweise
 
der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Denn jedenfalls in der hier vorliegenden Form, durch die die (versehentlich) zu Unrecht Angeschriebenen - wie ausgeführt -bedrängt und belästigt, u.U. sogar gefährdet werden, kann ein Aufforderungsschreiben - entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts - auch nicht als geeignetes Mittel für eine möglicherweise notwendige nachträgliche Prüfung der Echtheit oder Unechtheit geleisteter Unterschriften angesehen werden.
Ob - und ggf. inwieweit - andere Formen von Aufforderungsschreiben als solche Mittel in Betracht kommen und wettbewerblich unbedenklich sein könnten, steht nicht zur Entscheidung, da Gegenstand des Antrags des Klägers und der ihm folgenden Urteilsformel des Landgerichts allein die konkrete Verletzungsform ist, deren charakteristische Merkmale in den nur geringfügig verallgemeinernden Wendungen des Antrags deutlich erkennbar bleiben. Diese Form ist Wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG und daher vom Landgericht zu Recht verboten worden.
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V.	Das diese Verurteilung abändernde Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 91 ZPO.
v. Gamm	Merkel	Piper
 Erdmann	Teplitzky