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BGH · I za 68/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I za 68/71

März 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten verboten worden ist, für ihre im Hause Paderborn, Straße 66, betriebene Handelsschule unter der Bezeichnung "Privat-Handelsschule im Berufsfortbildungswerk des DGB" oder mit der Behauptung "Seit über 60 Jahren" zu werben, diese Ausdrücke im Geschäftsverkehr zu gebrauchen und sie auf Pormularen, Lehrplänen und in Zeitungsanzeigen zu verwenden. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Strafen zu untersagen, für ihre im Hause Paderborn,» Straße 66 betriebene Handelsschule unter den Bezeichnungen "Privat-Handelsschule T^BP im Berufsfortbildungswerk des DGB" oder "Privat-Handelsschule oder "Seit über 60 Jahren" zu werben, diese Ausdrücke im Geschäftsverkehr zu gebrauchen und sie auf Pormularen, Lehrplänen und in Zeitungsanzeigen zu verwenden. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Pachtvertrag berufen und behauptet, die bisherigen Lehrkräfte seien weiterhin für die Schule tätig, auch habe sich am Charakter der Schule nichts geändert. Es legt aber den Klageantrag, weil auch der Kläger von einer "Privaten Handelsschule" der Beklagten spricht, dahin aus, daß der Kläger sich dagegen nur insoweit wenden wolle, als der Name in dieser Verbindung geführt werde. Ersichtlich gehen die Parteien, wie auch das Berufungsgericht, davon aus, daß die Bezeichnung einer Privatschule, wenn sie einen Personennahmen enthält, im Palle der Verpachtung des Unternehmens fortgeführt werden darf, sofern dadurch die Verkehrskreise, mit denen das Unternehmen in Berührung kommt, nicht getäuscht werden. dadurch den Eindruck gewinnen, der Diplom-Handelslehrer T^|^ leite die Schule nach wie vor, denn der Charakter und die Leistungsfähigkeit einer privaten Handelsschule werde entscheidend durch die Person des Schulleiters bestimmt. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise entnehme den Bezeichnungen, der Diplom-Handelslehrer T^H^ leite weiterhin die Schule, rechtfertigt das für sich allein die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG nicht; denn die Erweckung unrichtiger Vorstellungen ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, die angesproohenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen, während Unrichtigkeiten, die dazu nicht geeignet sind, den Tatbestand des § 3 W6 nicht berühren. für besondere Fähigkeiten bekannt ist, die nur ihm eigen sind und von dem man erwartet, daß nur er sie weitergeben kann# Daß aber die Wertschätzung einer privaten Handelsschule in dieser Weise mit der persönlichen Leitung durch den Namensträger verbunden ist, entspricht jedenfalls für den Regelfall nicht der Lebenserfahrung. Wenn das Berufungsgericht insoweit darauf verweist, der Schulleiter sei verantwortlich für die Auswahl der Lehrfächer, Auswahl der Lehrpläne usw., so muß es sich entgegenhalten lassen, daß bei Handelsschulen der Lehrstoff im wesentlichen nicht nach dem Geschmack des Schulleiters frei wählbar, sondern durch die praktischen Bedürfnisse des Wirtschaftslebens vorgegeben und danach überall gleich ist, wie auch im Streitfall der Blick auf die Lehrpläne zeigt, wonach z. Allerdings mag es Einzelfälle geben, in denen auch eine private Handelsschule derart durch die Person des Inhabers geprägt wird, daß die Portführung des Hamens bei Wechsel der Schulleitung irreführend wirken kann. So ist offenbar schon die Portführung der Schule durch den Sohn des Gründers nicht als irreführend angesehen worden, weil sonst die Aufnahme eines Nachfolgezusatzes nahegelegen hätte. Unter solchen Umständen hätte das Berufungsgericht von der Regel nicht abgehen dürfen, daß die Wertschätzung einer solchen Schule sich in erster Linie auf das Institut selbst und seine langjährige Tradition richtet und nicht maßgeblich von der Person des jeweiligen Leiters abhängt. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch die bloße Weiterverwendung des Namens konnte daher nur in Betracht kommen, wenn die Beklagte den Unterrichtsstoff oder die Ausbildungsmethoden grundlegend verändert hätte; das hat aber der Kläger nicht behauptet. 1* Das hat das Berufungsgericht bejaht für die Verwendung der isolierten Bezeichnung "Privat-Handelsschule Darin ist ihm zuzustimmen, denn es kann davon ausgegangen werden, daß nach Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise die Eingliederung der Privat-Handelsschule in das Berufsfortbildungswerk des DGB deren Charakter in einer für die Entschließung, ob man dieses Unterrichtsangebot annehmen wolle, rechtserheblichen Weise auch dann gewandelt hat, wenn sich im übrigen Unterrichtsstoff und Methode nicht grundlegend geändert haben. 2. Dagegen ist die Revision begründet, soweit das Berufungsgericht die Bezeichnung "Privat-Handelsschule im Berufsfortbildungswerk des DGB" verboten hat, weil dieser Zusatz die organisatorische Eingliederung der Schule in den DGB hinreichend zu dem Ausdruck bringt. Der Übergang auf die Beklagte hat diese Portdauer nicht unterbrochen, da er nur pachtweise erfolgt ist und die Pachtung nach den vom Berufungsgericht getroffenen Pest Stellungen auch in tatsächlicher Hinsicht durch Übernahme der Räume, des Mobiliars, Eintritt in die Verträge mit Lehrern und Schülern, Portführung der Unternehmensbezeiohnung, sowie unter der vertraglichen Verpflichtung zur Portführung der Schule den Anforderungen an den wirtschaftlichen Port bestand gerecht wird.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 92 ZPO
DGBschulenPrivat-HandelsschuleBerufungsgerichtPersonHandelsschuleBezeichnungKlägerbesonder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM	NAMEN DES VOLKES
I za 68/71	URTEIL Verkündet am 13. Oktober 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kriiger-Uieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr, Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten verboten worden ist, für ihre im Hause Paderborn, Straße 66, betriebene Handelsschule unter der Bezeichnung "Privat-Handelsschule
 im Berufsfortbildungswerk des DGB" oder mit der Behauptung "Seit über 60 Jahren" zu werben, diese Ausdrücke im Geschäftsverkehr zu gebrauchen und sie auf Pormularen, Lehrplänen und in Zeitungsanzeigen zu verwenden.
In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 1970 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Paderborn zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer privaten Handelsschule in Paderborn. Die Beklagte, eine Gründung des Deutschen Gewerkschaftsbundes, hat mit Wirkung vom 1. April 1970 von den Sheleuten	die	von diesen unter dem Harnen
"Privat-Handelsschule T^flB" betriebene, um 1900 vom Vater des Verpächters gegründete und in Paderborn angesehene private Handelsschule mit Räumen und Inventar gepachtet und fortgeführt. Im Pachtvertrag verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, in die mit Lehrern und Schülern geschlossenen Verträge einzutreten, den Schulbetrieb in eigener Regie und Verantwortung bestmöglich fortzuführen, und zwar unter der Bezeichnung "Kaufmännische Privatschule	im	Berufsfortbildungswerk	des	DGB".
Die Verpächter übernahmen unter anderem die Verpflichtung, dem Pächter die erfolgreiche Weiterführung der kaufmännischen Privatschule T^Bfe zu erleichtern und ihm darin jede Unterstützung zu gewähren, ferner, bis zu dem 31. März 1970, in der bis dahin üblichen Weise für die Schule zu werben, während die Beklagte dafür die Kosten erstatten wollte.
Die Beklagte betreibt seitdem diese Handelsschule unter der Bezeichnung "Privat-Handelsschule Tim Berufsfortbildungswerk des DGB". Für die Schule wurde mit Inseraten geworben, unter anderem im Westfalenblatt von 14. April 1970 ("Seit über 6C Jahren Privat-Handelsschule Irelle"), in der Zeitschrift "Die Warte" vom Juli 1970 (gleicher Text), im Westfälischen Volksblatt
 
vom 16« Juni 1970 (“Handelsschule	im BW11) und
 im Westfälischen Volksblatt = Westfalenzeitung vom 9. Januar 1971 ("Privat-Handelsschule	im BFW",
wobei der Zusatz "im BFW" wesentlich kleiner und nicht fettgedruckt ist).
Diese Bezeichnungen, auch die isolierte Verwendung des Bestandteils "Privat-Handelsschule 2^^" sowie die darauf bezogene Alterswerbung "Seit Uber 60 Jahren" beanstandet der Kläger als wettbewerbswidrige Irreführung.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Strafen zu untersagen, für ihre im Hause Paderborn,» Straße 66 betriebene Handelsschule unter den Bezeichnungen "Privat-Handelsschule T^BP im Berufsfortbildungswerk des DGB" oder "Privat-Handelsschule oder "Seit über 60 Jahren" zu werben, diese Ausdrücke im Geschäftsverkehr zu gebrauchen und sie auf Pormularen, Lehrplänen und in Zeitungsanzeigen zu verwenden.
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Pachtvertrag berufen und behauptet, die bisherigen Lehrkräfte seien weiterhin für die Schule tätig, auch habe sich am Charakter der Schule nichts geändert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
/
Entsoheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht erwägt zunächst, ob hier nicht schon das Wort "Privat-Handelsschule" als irreführend anzusehen sei, weil dadurch der Eindruck entstehen könne, die Schule sei zwar irgendwie in die Organisation des DGB einbezogen, gleichwohl aber als private Schule selbständig geblieben. Es legt aber
 den Klageantrag, weil auch der Kläger von einer "Privaten Handelsschule" der Beklagten spricht, dahin aus, daß der Kläger sich dagegen nur insoweit wenden wolle, als der Name	in	dieser Verbindung geführt werde. Das ist
 nach dem Klagevorbringen rechtlich nicht zu beanstanden.
II.	Ersichtlich gehen die Parteien, wie auch das Berufungsgericht, davon aus, daß die Bezeichnung einer Privatschule, wenn sie einen Personennahmen enthält, im Palle der Verpachtung des Unternehmens fortgeführt werden darf, sofern dadurch die Verkehrskreise, mit denen das Unternehmen in Berührung kommt, nicht getäuscht werden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, steht vielmehr im Einklang mit der entsprechenden Regelung für die Pirma eines Handelsgeschäftes (§22 Abs. 1 und
 2 HGB).
III.	1. Polgerichtig beschränkt sich das Berufungsgericht auf die Präge der Irreführungsgefahr. Es hält schon allein den Gebrauch des Namens	im	Rahmen
 der beanstandeten Bezeichnungen für irreführend im Sinne des § 3 UWG. Es führt dazu aus, die angesprochenen Verkehrskreise - Schüler oder deren Eltern - könnten
 
dadurch den Eindruck gewinnen, der Diplom-Handelslehrer T^|^ leite die Schule nach wie vor, denn der Charakter und die Leistungsfähigkeit einer privaten Handelsschule werde entscheidend durch die Person des Schulleiters bestimmt. Er sei verantwortlich für die Auswahl der Lehrfächer, die Aufstellung der Lehrpläne und die Auswahl des Lehrstoffs im einzelnen, für die Lehrmethode und die Einstellung, Überwachung und Entlassung von Lehrkräften, Zu ihm müßten die Schüler wegen der längeren Bindung besonderes Vertrauen haben können. Dieses Vertrauen sei vor allem dann groß, wenn es sich - wie hier -um eine in Jahrzehnten bewährte Schule mit gleichbleibender Leitung handele, so daß mit einem Wechsel in der Leitung und mit einer Änderung der Leistungsfähigkeit der Schule nicht gerechnet werden müsse. Dieses Vertrauen werde nur dem Schulleiter persönlich entgegengebracht. Wegen dieser besonderen Stellung des Schulleiters T^|^^, die sich von der eines Herstellers von Konsumgütem gegenüber seinen Kunden unterscheide, begründe die Bezeichnung die Erwartung, daß	die Schule weiterhin leite.
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise entnehme den Bezeichnungen, der Diplom-Handelslehrer T^H^ leite weiterhin die Schule, rechtfertigt das für sich allein die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG nicht; denn die Erweckung unrichtiger Vorstellungen ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie
 geeignet ist, die angesproohenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen, während Unrichtigkeiten, die dazu nicht geeignet sind, den Tatbestand des § 3 W6 nicht berühren. Nun ist es zwar denkbar, daß es den angesprochenen Verkehrskreisen gerade auf die Person dessen ankommt, dessen Dienste sie in Anspruoh nehmen wollen und daß sie sich möglicherweise einem andern zuwenden würden, wenn sie wüßten, daß ungeachtet des in der Werbung verwendeten Namens tatsächlich eine andere Person die Leitung innehat. So kann es z. B. u. U. liegen, wenn ein Kunstmaler Unterricht erteilt, der als Vertreter einer bestimmten Kunstrichtung bekannt geworden ist oder ein Musiker, der. für besondere Fähigkeiten bekannt ist, die nur ihm eigen sind und von dem man erwartet, daß nur er sie weitergeben kann# Daß aber die Wertschätzung einer privaten Handelsschule in dieser Weise mit der persönlichen Leitung durch den Namensträger verbunden ist, entspricht jedenfalls für den Regelfall nicht der Lebenserfahrung. Wenn das Berufungsgericht insoweit darauf verweist, der Schulleiter sei verantwortlich für die Auswahl der Lehrfächer, Auswahl der Lehrpläne usw., so muß es sich entgegenhalten lassen, daß bei Handelsschulen der Lehrstoff im wesentlichen nicht nach dem Geschmack des Schulleiters frei wählbar, sondern durch die praktischen Bedürfnisse des Wirtschaftslebens vorgegeben und danach überall gleich ist, wie auch im Streitfall der Blick auf die Lehrpläne zeigt, wonach z. B. gelehrt wird Maschinenschreiben, Kurzschrift, Buchführung und Bilanz, Handelsrecht, Steuerkunde, kaufmännisches Rechnen und Kalkulation usw.. Die Wert Schätzung einer
 
privaten Handelsschule beruht daher regelmäßig darauf, daß der übliche Lehrstoff ordnungsgemäß und modernen Anforderungen entsprechend gelehrt wird und daß der . Schulleiter die insoweit notwendigen Lehrkräfte und Lehrmittel bereitstellt und den Ablauf überwacht. Allerdings mag es Einzelfälle geben, in denen auch eine private Handelsschule derart durch die Person des Inhabers geprägt wird, daß die Portführung des Hamens bei Wechsel der Schulleitung irreführend wirken kann. Laß aber in Streitfall solche besonderen Umstände vorliegen, ergeben die PestStellungen des Berufungsgerichts nicht. So ist offenbar schon die Portführung der Schule durch den Sohn des Gründers nicht als irreführend angesehen worden, weil sonst die Aufnahme eines Nachfolgezusatzes nahegelegen hätte. Auch das Alter des Instituts mit über 60 Jahren mußte dem Eindruck entgegenwirken, daß die Schulleitung immer bei einer Person gelegen haben könnte. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, daß die Person des Schulleiters	im Handelsschulwesen in ganz besonderer
 Weise nach außen hervorgetreten ist. Unter solchen Umständen hätte das Berufungsgericht von der Regel nicht abgehen dürfen, daß die Wertschätzung einer solchen Schule sich in erster Linie auf das Institut selbst und seine langjährige Tradition richtet und nicht maßgeblich von der Person des jeweiligen Leiters abhängt. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch die bloße Weiterverwendung des Namens	konnte	daher	nur in Betracht
 kommen, wenn die Beklagte den Unterrichtsstoff oder die Ausbildungsmethoden grundlegend verändert hätte; das hat aber der Kläger nicht behauptet.	^
IV,	Die Klageanträge waren danach noch daraufhin zu prüfen, oh die beanstandeten Bezeichnungen als ganze irreführend wirken können*
1* Das hat das Berufungsgericht bejaht für die Verwendung der isolierten Bezeichnung "Privat-Handelsschule	Darin	ist	ihm	zuzustimmen,	denn	es	kann
 davon ausgegangen werden, daß nach Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise die Eingliederung der Privat-Handelsschule
 in das Berufsfortbildungswerk des DGB deren Charakter in einer für die Entschließung, ob man dieses Unterrichtsangebot annehmen wolle, rechtserheblichen Weise auch dann gewandelt hat, wenn sich im übrigen Unterrichtsstoff und Methode nicht grundlegend geändert haben. Diese Eingliederung wird nicht überall als ein bloßer Wechsel privater Inhaber verstanden werden. Vielmehr liegt die Überlegung nahe, daß das Angebot sich nun vornehmlich an Mitglieder des DGB wende oder daß man jedenfalls Mitglied des DGB werden müsse, wenn man teilnehmen wolle - so wie auch nach den Anmeldeformalitäten die Präge zu beantworten ist, welcher DGB-Gewerkschaft man angehöre. Diese besonderen Umstände sind aus dem isolierten Gebrauch der Bezeichnung "Privat-Handelsschule T^^^" nicht ersichtlich, so daß insoweit das Berufungsurteil zu bestätigen war. Zutreffend weist das Berufungsgericht dazu auch darauf hin, daß der Beklagten dieser Gebrauch selbst im Pachtvertrag nicht gestattet worden ist.
 
2.	Dagegen ist die Revision begründet, soweit das Berufungsgericht die Bezeichnung "Privat-Handelsschule
 im Berufsfortbildungswerk des DGB" verboten hat, weil dieser Zusatz die organisatorische Eingliederung der Schule in den DGB hinreichend zu dem Ausdruck bringt.
Dabei ist allerdings klarzustellen, daß dieser Zusatz zur Vermeidung von Irreführungen in der im Pachtvertrag niedergelegten Weise ausgeschrieben werden muß, jedenfalls aber die schon verwendete Abkürzung "im BFW" nicht genügt.
3.	Auch die Alterswerbung "Seit über 60 Jahren" ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit, ob die Schule wirtschaftlich über den angegebenen Zeitraum fortgeführt worden ist. Da$ Berufungsgericht verneint das wegen des Überganges auf die Beklagte, jedoch zu Unrecht. Der Übergang auf die Beklagte hat diese Portdauer nicht unterbrochen, da er nur pachtweise erfolgt ist und die Pachtung nach den vom Berufungsgericht getroffenen Pest Stellungen auch in tatsächlicher Hinsicht durch Übernahme der Räume, des Mobiliars, Eintritt in
 die Verträge mit Lehrern und Schülern, Portführung der Unternehmensbezeiohnung, sowie unter der vertraglichen Verpflichtung zur Portführung der Schule den Anforderungen an den wirtschaftlichen Port bestand gerecht wird. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich nur auf seiner Ansicht, durch den Weohsel der Schulleitung habe die Privat-Handelsschule	ihr Ende	gefunden.
11
Der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens wird dadurch jedoch nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Krüger-Meland '	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg	Schwerdtfeger
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