Ist in einem Vertrag über die Beförderung von Massengütern im Nahverkehr das Entgelt nach dem Gewicht (oder Kubikmeter) der in mehreren Ladungen zu befördernden Menge und der Beförderungsstrecke (Lastkilometer) bemessen, so ist der Erachtberechnung nicht diejenige Tafel des GNT zugrunde zu legen, die dem vereinbarten Entgelt am nächsten kommt, sondern die Tafel III des GNT als der den vertraglich bedungenen Leistungsmerkmalen entsprechende Tarif.Maßgebend ist das Gewicht der einzelnen Ladungen; dabei ist eine Pauschalierung nach § 4 Abs. 2 GNT zulässig. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Als Entgelt vereinbarten die Parteien für den Transport zur Weihung, einem Sumpfgelände der Donau, und nach Mit Schreiben vom 7» November 1964 verlangte der Kläger vom Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von DM 21 860,25, die er unter Zugrundelegung des Sondertarifs für die Beförderung von Gütern der Naturstein-, Sand- und Kiesindustrie im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15° Februar 1963 berechnete« Der Kläger hat vorgetragen, wenn nicht nach dem Sondertarif, so sei die Nachzahlung jedenfalls nach Tafel III des GNT begründet« Die Parteien hätten mit ihrer Vereinbarung zu demindest den Tarif nach Tafel I des G-NT eingehalten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß bis auf einen Teil der Zinsen verurteilt. Es hat dahingestellt gelassen, ob der Sondertarif Anwendung findet, denn der Anspruch des Klägers sei nach Tafel III des GNT begründet. Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit der 11 Verordnung des Innenministeriums BWTS Nr. 1/63 über einen Tarif für die Beförderung von Gütern der Naturstein-, Sand- und Kiesindustrie im Allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. Dezember 1963) im Streitfall und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem beförderten Material nicht um Kies oder Sand im Sinne der Verordnung. Die Revision greift diese Feststellung hilfs-weise d.h. für den Fall an, daß der Klage nicht nach den Vorschriften der "Verordnung TS 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen"vom 29. Da, wie noch auszuführen sein wird, der Anspruch des Klägers nach Tafel III des GOT in vollem Umfang begründet ist, kommt es insoweit auf die Ausführungen des Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht an. 1. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, dem Kläger stehe auch keine Nachforderung nach §§ 22 Abs« 5, 84 G-üKG- in Verbindung mit den Vorschriften des GOT zu. Aus der Vereinbarung ergebe sich zwar eindeutig, daß die Parteien nicht die Tafel I der Entgeltberechnung hätten zugrunde legen wollen« Insoweit habe der Kläger recht. Aus der Vereinbarung ergebe sich aber auch in gleicher Weise, daß Tafel III nicht habe angewendet werden sollen. Ein Nachforderungsanspruch des Klägers sei nach der mithin anwendbaren Tafel I nicht gegeben. Dieser Aufgabe dienen auch die Bestimmungen über den Tarif (§§ 20 -22 GüKG), die nach § 84 GüKG auch auf den Güternahverkehr anzuwenden sind bzw„ entsprechend der Eigenarten des Güternahverkehrs durch § 84 GüKG ergänzt und modifiziert werden. Der Kläger hat den gesamten Auftrag in Fahrten von jeweils 4,5 cbm = 8,55 to Last durchgeführt; die Erachten betrugen gemäß Tafel III abzüglich zulässiger 30 $ nach der vom Berufungsgericht gebilligten, auch zutreffenden Berechnung des Landgerichts DM 13,51, DM 15,26, DM 18,76 je Fahrt. Eine Umrechnung nach Tafel I (5,8 to Nutzlast) ist bei Zugrundelegung der tatsächlichen Fahrten, der Zeit und der gefahrenen Kilometer in einer allen Gegebenheiten voll Rechnung tragenden Weise nicht möglich. Eine Kalkulation des Auftraggebers nach Tafel I hätte aber davon ausgehen müssen, daß zur Beförderung von etwa 30 000 to Aushubmaterial bei 5,8 to Nutzlast des Lastkraftwagens 5 157 Lastfahrten erforderlich sein würden, demnach sowohl die Zahl der zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Tage wie auch die Zahl der gefahrenen Kilometer sich entsprechend vergrößerten» Die besondere Leistung des Unternehmers, durch möglichst hohe Lasten und kurze Zeitspannen eine schnelle Erledigung des Auftrags zu gewährleisten, wird durch eine Abrechnung nach der diese Merkmale enthaltenden Tafel III abgegolten, während eine Berechnung nach der auf Zeit und Nutzlast abgestellten Tafel I dem nicht Rechnung tragen würde» Alle diese Umstände rechtfertigen den vom Senat ausgesprochenen Grundsatz, daß maßgeblich ist, nach welchen Leistungsmerkmalen auf Grund der Parteivereinbarung abgerechnet werden soll. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vereinbart, nach den in Tafel III vorgesehenen Merkmalen abzurechnen, nach Zahl der Lastfahrten, Kubikmeter und Entfernung„ Dementsprechend enthalten die Tagesabrechnungszettel die Zahl der Lastfuhren, die beförderte Last in Kubikmeter und das Fahrtziel» Nach § 7 Abs. 2 GNT war das zulässig; die Umrechnung in Tonnen richtet sich nach Anlage 4 zu § 7 GNT» Das Landgericht hat insoweit den Mittelwert zwischen Kies naß 2,0 und Kiessand naß 1,8 seiner Berechnung zugrunde gelegt und nach § 2 GNT den zulässigen Abschlag von 30 $ gewährt» ■beförderten Lastmenge ergibt sich, nach § 4 Abs. 2 G-NT der nach Tafel III anzuwendende Durchschnitts-Ladungssatz© Das alles ist von] Berufungsgericht ausdrücklich gebilligt worden und begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Er hat selbst vorgetragen, er habe nach Tafel I kalkuliert und dann so viel zugeschlagen, bis er auf den vereinbarten Satz gekommen sei. 2. Das Landgericht hat unter Billigung des Berufungsgerichts den nachzuzahlenden Betrag mit DM 21 860,25 ermittelt.
Nachschlagewerk: ja BG-HZ: nein Güterkraftverkehrs^ (GüKG) §§ 84, 22; YO TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) §§ 7, 4 Ist in einem Vertrag über die Beförderung von Massengütern im Nahverkehr das Entgelt nach dem Gewicht (oder Kubikmeter) der in mehreren Ladungen zu befördernden Menge und der Beförderungsstrecke (Lastkilometer) bemessen, so ist der Erachtberechnung nicht diejenige Tafel des GNT zugrunde zu legen, die dem vereinbarten Entgelt am nächsten kommt, sondern die Tafel III des GNT als der den vertraglich bedungenen Leistungsmerkmalen entsprechende Tarif. Maßgebend ist das Gewicht der einzelnen Ladungen; dabei ist eine Pauschalierung nach § 4 Abs. 2 GNT zulässig. BGH, ürt. v. 23. Januar 1970 - I ZR 68/68 - OLG München LG Memmingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 68/68 URTEIL Verkündet am 23. Januar 1970 Werner , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kurt Z , Inhaber eines Fuhrunternehmens, Stfi, S^^BHfcstraße 8a, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Eduard S betriebs, , Inhaber eines Bagger- und Raupen- , J^Ästraße 15, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Br. - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. G-irisch und Dr« Schönberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 18. Januar 1968 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 21. Juni 1965 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufungsund der Revisionsinstanz zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte erhielt im Brühjahr 1964 vom Tiefbauamt der Stadt ^P^den Auftrag, eifee bestimmte Flußstrecke der Donau unterhalb der Wehranlage auszubaggern und das ausgebaggerte Material abzutransportieren. Mit dem Transport des ausgebaggerten Materials beauftragte er verschiedene Fuhrunternehmer, darunter den Kläger« Als Entgelt vereinbarten die Parteien für den Transport zur Weihung, einem Sumpfgelände der Donau, und nach 3 DM 1,80 pro Kubikmeter ausgebaggerten Materials und für den Transport zu dem Westring bei DM 3,10 pro Kubikmeter. Für die Transporte erstellte der Kläger Rapportzettel und entsprechende Rechnungen, die der Beklagte in der geforderten Höhe von DM 28 679,25 bezahlte« Mit Schreiben vom 7» November 1964 verlangte der Kläger vom Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von DM 21 860,25, die er unter Zugrundelegung des Sondertarifs für die Beförderung von Gütern der Naturstein-, Sand- und Kiesindustrie im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15° Februar 1963 berechnete« Er stellte dabei folgende Rechnung auf § Fahrstrecke Donau - Weihung = 2 km 7069.5 cbm je 2 to = 14 139 to je 1,50 * DM 21 208,50 Fahrstrecke Donau - Weihung = 3 km 4126.5 cbm je 2 to = 8 253 to je 1,65 = DM 13 617,45 DM 34 825,95 Fahrstrecke Donau - Westring = 5 km 1021.5 cbm je 2 to = 2 043 to je 2,— = DM 4 086,— Fahrstrecke Donau - Wiblingen - 3 km 3523,5 cbm je 2 to - 7 047 to je 1,65 = DM 11 627,§5 DM 50 539,50 gezahlt DM 28 679,25 Restschuld DM 21 860,25 Der Kläger hat vorgetragen, wenn nicht nach dem Sondertarif, so sei die Nachzahlung jedenfalls nach Tafel III des GNT begründet« Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 21 860,25 nebst 8 $ Zinsen seit dem 15. November 1964 und DM 5»— außergerichtliche Mahnauslagen zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Sondertarif finde keine Anwendung, weil es sich nicht um Kies, sondern um Aushubmaterial, bestehend aus Kies, Schlick und Krautpflanzen gehandelt habe. Der Klageanspruch sei auch nicht nach den Bestimmungen des G-NT begründet. Die Parteien hätten mit ihrer Vereinbarung zu demindest den Tarif nach Tafel I des G-NT eingehalten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß bis auf einen Teil der Zinsen verurteilt. Es hat dahingestellt gelassen, ob der Sondertarif Anwendung findet, denn der Anspruch des Klägers sei nach Tafel III des GNT begründet. Dazu hat das Landgericht folgende Berechnung angestellt : Bei jeder Bahrt seien 4,5 cbm befördert worden, somit seien bei einem ümrechnungsfaktor von 1 cbm = 1,9 to nach Tafel III folgende Frachten zu berechnen (9 to-Satz)s bis 2 km = DM 19,30, bis 3 km = DM 21,80, bis 5 km = DM 26,80, abzüglich zulässiger 30 $ (§ 2 GNT) verblieben DM 13,51, DM 15,26, DM 18,76* Für 1 571 Fahrten bis 2 km seien DM 21 224,21, für 1 700 Fahrten bis 3 km seien DM 25 942,—, für 227 Fahrten bis 5 km seien DM 4 258,52, insgesamt demnach DM 51 424,73 zu berechnen. Abzüglich des gezahlten Betrages verbliebe ein die Klageforderung übersteigender Restbetrag. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug, die Berufung zurückzuweisen, weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit der 11 Verordnung des Innenministeriums BWTS Nr. 1/63 über einen Tarif für die Beförderung von Gütern der Naturstein-, Sand- und Kiesindustrie im Allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. Februar 1963" (Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 17 vom 27. Februar 1963, Geltungsdauer verlängert durch Verordnung vom 16. Dezember 1963, Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Nr, 102 vom 21. Dezember 1963) im Streitfall und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem beförderten Material nicht um Kies oder Sand im Sinne der Verordnung. 2. Die Revision greift diese Feststellung hilfs-weise d.h. für den Fall an, daß der Klage nicht nach den Vorschriften der "Verordnung TS 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen"vom 29. Dezember 1958 (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 5. Januar 1959) stattgegeben werde» Da, wie noch auszuführen sein wird, der Anspruch des Klägers nach Tafel III des GOT in vollem Umfang begründet ist, kommt es insoweit auf die Ausführungen des Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht an. II. 1. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, dem Kläger stehe auch keine Nachforderung nach §§ 22 Abs« 5, 84 G-üKG- in Verbindung mit den Vorschriften des GOT zu. Es sei eine Berechnung sowohl nach Tafel I als nach Tafel III möglich, da die Unterlagen für beide Berechnungen vorlägen. Bei einer Berechnung nach Tafel ill ergebe sich der vom Landgericht dem Kläger zugebilligte Anspruch, während er bei einer Berechnung nach Tafel I entfalle. Das vereinbarte Entgelt liege über dem Höchstwert nach Tafel I und unter dem Mind es tire rt nach Tafel III „ Trotzdem könne das Entgelt des Klägers nicht nach Tafel III berechnet werden. Maßgebend müsse bleiben, daß die Parteien ein Entgelt vereinbart hätten. Es möge sein, daß die Abrechnung dann entsprechend den in Tafel III vorgesehenen Abrechnungsunterlagen erfolgt sei. Die Vereinbarung der Parteien müsse soweit wie möglich aufrecht erhalten bleiben und dürfe nur insoweit abgeändert werden, als es die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Tarifrechts zwingend geböten. Aus der Vereinbarung ergebe sich zwar eindeutig, daß die Parteien nicht die Tafel I der Entgeltberechnung hätten zugrunde legen wollen« Insoweit habe der Kläger recht. Aus der Vereinbarung ergebe sich aber auch in gleicher Weise, daß Tafel III nicht habe angewendet werden sollen. Es müsse daher darauf abgestellt werden, welche Tafel der Vereinbarung der Parteien zahlenmäßig im Ergebnis am nächsten Komme« Nach Tafel I errechne sich ein Höchstentgelt von DM 22 014,98 + 10 $ - DM 24 216,47, nach Tafel III ein Mindestentgelt von DM 51 424,73. Der Vereinbarung entspreche das bezahlte Entgelt von DM 28 679,25. Ein Nachforderungsanspruch des Klägers sei nach der mithin anwendbaren Tafel I nicht gegeben. 2. Der erkennende Senat hat in der nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 11. Dezember 1968 (VersR 1969, 273) ausgeführt, daß maßgeblich für die Erachtberechnung die Abrechnungsart ist, auf die sich die Parteien geeinigt haben. Die Abrechnungsart bestimmt sich wiederum nach den vorgesehenen Leistungsmerk-malen. Entsprechen diese Leistungsmerkmale den Merkmalen einer der Tafeln des GNT, dann ist der Nachberechnung diese Tafel zugrunde zu legen. Das bedeutet? Tages- und Kilometersätze ohne Berücksichtigung der beförderten Last entsprechen der Tafel I, reine Stundensätze der Tafel II, Leistungssätze nach Last und Entfernung der Tafel III. Diese eindeutige Regelung ist erforderlich, um der Erlaubnisbehörde die nach § 87 GrüKG- vorgesehene Aufsicht zu ermöglichen und ihre sachgerechte Durchführung zu erleichtern. Nach § 7 G-üKCx ist darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden und daß durch marktgerechte Entgelte und durch einen 8 - lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine Volkswirt-schaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird; das gilt nicht nur im Verhältnis der verschiedenen Verkehrsträger zueinander, sondern auch für den Wettbewerb innerhalb eines bestimmten Verkehrsträgers. Dieser Aufgabe dienen auch die Bestimmungen über den Tarif (§§ 20 -22 GüKG), die nach § 84 GüKG auch auf den Güternahverkehr anzuwenden sind bzw„ entsprechend der Eigenarten des Güternahverkehrs durch § 84 GüKG ergänzt und modifiziert werden. Die Überwachung der Einhaltung der Tarife wäre aber erschwert oder sogar unmöglich gemacht, würde den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, durch Vorlage einer internen, nicht in der Abrechnung offengelegten Kalkulation darzutun, daß entgegen den vereinbarten und den Abrechnungen zugrunde gelegten Leistungsmerkmalen nicht die dadurch gekennzeichnete, sondern eine andere Tafel des GNT der Abrechnung zugrunde liege. Eine Nachkalkulation auf Grund von Merkmalen, die nach der Vereinbarung der Parteien nicht Abrechnungsgrund-lage sein sollten (im Streitfall; Zeit, Nutzlast, gefahrene Kilometer), kann auch zu Ergebnissen führen, die der erbrachten Leistung nicht entsprechen und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind. Der Kläger hat den gesamten Auftrag in Fahrten von jeweils 4,5 cbm = 8,55 to Last durchgeführt; die Erachten betrugen gemäß Tafel III abzüglich zulässiger 30 $ nach der vom Berufungsgericht gebilligten, auch zutreffenden Berechnung des Landgerichts DM 13,51, DM 15,26, DM 18,76 je Fahrt. Eine Umrechnung nach Tafel I (5,8 to Nutzlast) ist bei Zugrundelegung der tatsächlichen Fahrten, der Zeit und der gefahrenen Kilometer in einer allen Gegebenheiten voll Rechnung tragenden Weise nicht möglich. So hat das Berufungsgericht seiner Nach- Kalkulation nach Tafel I die tatsächliche Zahl der Lastfuhren (= 3 498) zugrunde gelegt. Eine Kalkulation des Auftraggebers nach Tafel I hätte aber davon ausgehen müssen, daß zur Beförderung von etwa 30 000 to Aushubmaterial bei 5,8 to Nutzlast des Lastkraftwagens 5 157 Lastfahrten erforderlich sein würden, demnach sowohl die Zahl der zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Tage wie auch die Zahl der gefahrenen Kilometer sich entsprechend vergrößerten» Die besondere Leistung des Unternehmers, durch möglichst hohe Lasten und kurze Zeitspannen eine schnelle Erledigung des Auftrags zu gewährleisten, wird durch eine Abrechnung nach der diese Merkmale enthaltenden Tafel III abgegolten, während eine Berechnung nach der auf Zeit und Nutzlast abgestellten Tafel I dem nicht Rechnung tragen würde» Alle diese Umstände rechtfertigen den vom Senat ausgesprochenen Grundsatz, daß maßgeblich ist, nach welchen Leistungsmerkmalen auf Grund der Parteivereinbarung abgerechnet werden soll. Darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf die betreffende Tafel des GNT zu verlangen, wäre ein sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus„ Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vereinbart, nach den in Tafel III vorgesehenen Merkmalen abzurechnen, nach Zahl der Lastfahrten, Kubikmeter und Entfernung„ Dementsprechend enthalten die Tagesabrechnungszettel die Zahl der Lastfuhren, die beförderte Last in Kubikmeter und das Fahrtziel» Nach § 7 Abs. 2 GNT war das zulässig; die Umrechnung in Tonnen richtet sich nach Anlage 4 zu § 7 GNT» Das Landgericht hat insoweit den Mittelwert zwischen Kies naß 2,0 und Kiessand naß 1,8 seiner Berechnung zugrunde gelegt und nach § 2 GNT den zulässigen Abschlag von 30 $ gewährt» Aus der Zahl der täglichen Lastfuhren und der täglich 10 - ■beförderten Lastmenge ergibt sich, nach § 4 Abs. 2 G-NT der nach Tafel III anzuwendende Durchschnitts-Ladungssatz© Das alles ist von] Berufungsgericht ausdrücklich gebilligt worden und begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. III. 1e Es liegen auch keine Umstände vor, dem Beklagten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zuzubilligen. Dem Beklagten waren nach seinem eigenen Yortrag die Tarife bekannt, jedenfalls zu demindest der G-NT. Er hat selbst vorgetragen, er habe nach Tafel I kalkuliert und dann so viel zugeschlagen, bis er auf den vereinbarten Satz gekommen sei. Daß der Kläger, nachdem der Beklagte die Bewilligung höherer Erachten abgelehnt hatte, trotzdem zu den alten Sätzen weitergefahren ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines arglistigen Verhaltens des Klägers. Denn angesichts der unabdingbaren Tarifvorschriften konnte der Beklagte allenfalls hoffen, der Kläger werde sich mit dem gezahlten Entgelt bescheiden, konnte aber nicht mit einem solchen Verhalten rechnen. 2. Das Landgericht hat unter Billigung des Berufungsgerichts den nachzuzahlenden Betrag mit DM 21 860,25 ermittelt. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die Klageforderung hält sich im Rahmen dieses Betrages. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen» Die Eostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs» 1, 91 ZPO. Pehle Sprenkmann Alf f 3-irisch Schönberg