* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZH 68/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZH 68/60

Ber Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten im Lande Berlin im geschäftlichen Verkehr mit Limonaden und Fruchtsaftgetränken, die nicht mit Haturquellwasser hergestellt sind, insbesondere bei der Werbung für solche Getränke, zu unterlassen Der Kläger hat beanstandet, daß der Beklagte beim Vertrieb der Erfrischungsgetränke auf verschiedene und wechselnde Weise das Publikum zu der irrigen Annahme verleitet habe un<l noch verleite, auch diese Getränke seien mit Wasser aus Mine-| ralbrunnen hergestellt« Am 3« Juni 1938 hat er ein Urteil des] Kammergerichts (5 U 220/38) erwirkt, durch das dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden ist, Fruchtsaftgetränke und Limonaden, die nicht mit natürlichem Brunnen- oder Heilquellwasser hergestellt sind, Mit einem Antrag auf Erlaß einer weiteren einstweiligen Verfügung hat der Kläger ein Verbot der vom Beklagten verwen-l deten Beschriftung für seine Fahrzeuge und Transportkisten und des Aufdrucks seiner Geschäftspapiere erstrebt. Von dieser Bezeichnung verläuft an der linken langsseits senkrecht nach oben eine Schriftzeile mit dem Wortlaut: "Erfrischungsgetränke aus den Säften und Auszügen edler Oitrusfrüchte'1, die bei Querlage des Bogens lesbar ist und deren Schrifttypen denen der schon erwähnten v/agerechten Schriftzeile am Kopf des Bogens ent-sprechen; die senkrechte Zeile endet oben am untersten der drei den Kopf des Bogens abschließenden schwarzen Striche, und zwar an der Stelle, an der über diesen Strichen je&e v/agerechte Schriftzeile (" das Wasser der mineralreichen Quellen19) beginnt. Infolge der Verknüpfung des Vertriebs von Brunnenwässern • mit dem von Erfrischungsgetränken, so hat er vorgetragen, werde der Verkehr ungeachtet der vom Beklagten durchgeführten Änderungen auch weiterhin annehmen, daB die Erfrischungsgetränke aus natürlichem Brunnen- oder Heilquellwasser hergestellt seien. Bern Beklagten wird im lande Berlin bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei zu werbenden und/oder vorhandenen Abnehmern von Limonaden und Fruchtsaftgetränken, welche nicht mit Naturquell-wasser hergestellt sind, in Wort und/oder Schrift sowie auf Kästen und Kisten und/oder Fahrzeugen die Worte | BflHT und/oder und/oder "Für Beine Gesundheit11 und/oder ein Wort- und Bildzeichen, das einen Springbrunnen darstellt^und die Worte 11 Für Beine Gesundheit* enthält, zu verwenden. es im Lande Berlin im geschäftlichen Verkehr * insbesondere bei der Werbung - für Limonaden und Fruchtsaftgetränke, die nicht mit Naturquell, wasser hergestellt sind, zu unterlassen, Gegenstand der Revision ist das gegen den Beklagten erlassene Verbot, für Limonaden und Fruchtsaftgetränke, die nicht mit Naturquellwasser hergestellt sind, Sie wendet sich aber auch gegen die Begründung* mit der das Berufungsgericht die ^beanstandeten Bezeichnungen und Werbemittel des Beklagten für wettbewerbswidrig erklärt hat. Dagegen ist der Revision darin beizutreten, daß die Verurteilung, die auf Grund:• der an sich zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die beiden Vorinstanzen ausgesprochen worden ist, über den Verletzungstatbestand hinausgeht und daher gewisser Einschränkungen bedarf.III. über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Bt* schaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart von lujim unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschej^n ft eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen; der AnsfftX kann auch von Verbänden zur Förderung gewerblicher Intereetf®^ wie dem Kläger geltend gemacht werden. Ohne Hechtairrtum hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß es für die hiernach zunächst zu prüfende Frage, ob die Ankündigungen des Beklagten unrichtig seien, auf die Auffassung der damit ausgesprochenen, vom Beklagten unmittelbar belieferten Letztverbraucher ankomme, daß es weiterhin genüge, wenn auch nur ein nicht unerheblicher Teil dieses J Verkehrskreises irregeführt werde, und daß für die Wirkung 1 der Ankündigungen deren jeweiliger Gesamteindruck entäbQ&ndÄ Dieser Ausgangspunkt, in dem das Berufungsgericht der stäi|dl« gen Rechtsprechung des erkennenden Senats folgt (vgl. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist vielmehr, wie sich auch bei den folgenden Einzelerörterungen zeigt, ganz auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, nämlich auf die besondere Art und Weise zugeschnitten, auf die gerade der Beklagte die Werbung für das eine der beiden i Der Annahme des Berufungsgerichts,/^# das Publikum im vorliegenden Falle einen solchen Eindruck gewinne, stand nicht entgegen, daß das Berufungsgericht ebenso wie vorher schon das Landgericht zugunsten des Beklagten davon ausgegangen ist, es sei dem Publikum an sich bekannt, daß Fruchtgetränke der hier in Betracht kommenden Art üblicherweise mit auf bereitetem Leitungswasser, also nicht mit Naturquellwasser hergestellt seien; denn die Vorstellung des Publikums, die durch die Werbung d.ee; Beklagten hervorgerufen wird, geht nach der Auffassung des Berufungsgerichts dahin, es sei gerade die Besonderheit der vom Beklagten angebotenen Fruchtgetränke, daß dafür anders als für die üblichen Getränke dieser Art Naturquellwasser verwendet werde. aus Zitrone oder Orange, jedenfalls die auch vom Beklagten nicht bestrittene Möglichkeit besteht, daß das eine Erzeugt das Mineralwasser, zur Herstellung des anderen, der Erfrischungsgetränke, benutzt wird, und weil es mithin hier alle von der Art der Ankündigung abhängt, ob der Verkehr annehme kann, daß das ankündigende Unternehmen, wenn auch abweichen von der bei anderen Unternehmen gebräuchlichen Herstellungs weise, von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, also seine Fruchtauszüge nicht mit aufbereitetem Leitungewasser und Kohlensäure, sondern mit dem gleichzeitig angebotenen natür* liehen Mineralwasser versetze. Die Sachlage ist bei diesen Erzeugnissen eine wesentlich andere als in dem vom Beklagter im Berufungsrechtszuge vergleichsweise herangezogenen Fall, daß Butter zugleich mit Margarine angekündigt wird; denn während jedermann weiß, daß zur Herstellung von Margarine ni Butter verwendet wird, beide Erzeugnisse vielmehr nach Ursprung und Herstellung in einem dem Verkehr geläufigen Gegensatz zueinander stehen, liegt es der natürlichen Betrachtung! | Gegen den grundsätzlichen Ausgangspunkt, von dem aus das Beru fungsgerioht den Eindruck der einzelnen vom Beklagten ge- I brauchten Werbemittel untersucht hat, sind hiernach aus I Hechtsgründen, insbesondere denkgesetzlich oder im Hinblick auf die Lebenserfahrung, keine Bedenken zu erheben. Es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie die Bevision rügt, auf den Firmenzusatz eingegangen sei, durch den nach der Meinung der Bevision bereits ’’eine gewisse Andersartigkeit” der Erfrischungsgetränke zu dem Ausdruck gebracht wird. Wie seine Ausführungen ergeben, hat: das Berufungsgericht angenommen, daß die Firmenbezeichnung insgesamt gegenüber dem Worte "WfHMiilHV1 ^ Rahmen des Plakats nicht genügend zur Geltung komme, um die von diesem Worte ausgehende blickfangartige Wirkung abzuschwächen oder gar auszugleichen. aa) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe rechts* irrtümlich in diesem Zusammenhang auch die Briefbögen berücksichtigt, obwohl der Beklagte diese Bögen nur im Geschäftsverkehr mit seinen Lieferanten benutze und sie den unmittelbar vom Fahrzeug belieferten Letztverbrauchem nicht zu Gesicht kämen; daß sie - wie das Berufungsgericht annehme - gelegentlich, z.B. bei etwaigen Beanstandungen, auch für einen Schriftwechsel mit Letztverbrauchern verwendet werden könnten, reiche wegen der Seltenheit solcher Fälle nicht aus, in dem Aufdruck auf den Bögen eine für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung zu sehen, wie dies für die Anwendung des § 5 UWG erforderlich sei« Die Revision will allerdings bei den Angaben auf den Briefbögen offenbar auch diese Eignung in Zweifel ziehen; denn sie macht geltend, der Verbraucher, der die Ware nach dem Empfang beanstande und dann ein Schreiben des Beklagten mit dem erwähnten Aufdruck erhalte, habe bereits gekauft und könne deshalb durch den Briefaufdruck nicht mehr getäuscht werden. Wach Ansicht der Reviefon hat das Berufungsgericht hierbei nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Verkehr in der Regel aus der Verwendung eines Warenzeichens, selbst wenn es auf den Geschäftspapieren an der Kopfleiste angebracht werde, nicht ohne weiteres auf das gesamte Herstellungsprogrinjm des Unternehmens schließe, sondern daß die Anordnung des Warenzeichens auch nur als Hinweis auf einen besonders wichtigen Teil des Unternehmens gewertet werden könne, um. Indessen läßt sich entgegen der Meinung der Revision keine allgemeine Regel dafür aufstellen, was der Verkehr aus der Anordnung eines Warenzeichen* auf den Geschäftsdrucksachen für die Beschaffenheit der von dem Unternehmen geführten Waren entnimmt. Da auf den Drucksachen • jeder Hinweis fehlt, der darüber Aufschluß geben könnte, daß die "Zitro Orange11 nicht mit Naturquellwasser zubereitet wird, legt diese Möglichkeit es besonders nahe, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums durch die bevorzugte Anordnung des ^R^PMHH^-Zeichens auf den Drucksachen des Beklagten zu der irrigen Annahme verleitet wird, die Besonderheit der vom Beklagten angebotenen Erfrischungsgetränke liege darin, daß auch für sie nur Naturquellwasser verwendet werde. $£e* gilt um so mehr, als der Beklagte einen, dahingehenden gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO, den die Revision vermißt, nach dem Vortrag der Revision auch hier nur mit einem Antrag auf Durchführung einer Verk^hrsbefragung beantwortet hätte, die sich erübrigte, weil die im Bereich der richterlichen Erfahrung liegenden Tatsachen eine abschließende Würdigung durch das Gericht selbst gestatteten. Wenn das Berufungsgericht alsdann darlegt, die täuschende Wirkung dieser Drucksachen werde durch die heutige abgewandelte Gestaltung zwar abgeschwächt, aber nicht beseitigt, so folgt es damit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der wiederholt entschieden hat, daß der durch eine frühere Werbeart hervorgerufene irreführende Eindruck nicht durch mehr oder weniger unwesentliche Abwandlung#* v/ie sie hier vorliegen, sondern nur durch eine eindeutige Abstandnahme aufgehoben werden könne {BGH GROT 1957» 548, Die Revision irrt, wenn sie meint, dieser Grund#** sei auf die Werbung des Beklagten deshalb nicht anwendbar, weil die früheren Geschäftaformulare nur in die Hand von Abnehmern gelangt seien und die Öffentlichkeit davon keine Da der Beklagte mit der Werbung auf den früher verwendeten Empfangsnachweisen alle damaligen Abnehmer seiner Erzeugnisse angesprochen hat, kommt es mithin allein darauf an, ob bei diesen Abnehmern der irrige Eindruck über die Warenbeschaffenheit, den sie auf Grund der früheren Drucksachen gewonnen haben, durch die späteren Drucksachen beseitigt werden konnte. Daher ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, daB bei den erst später geworbenen Kunden - worauf die Revision sich beruft - der Aufdruck auf den früheren Vordrucken nicht nach-v/irken kann, weil, sie nicht mehr diese früheren, sondern von vornherein die heutigen Vordrucke in die Hand bekommen haben. Dieser Vermerk in Form einer Fußnote, der ursprünglich nur "föit edlen Fruchtsäften und reinem Kristallzucker" lautete, also einen aufklärenden Hinweis auf das verwendete Wasser gerade nicht enthielt, ist vom Beklagten während des Rechtsstreits zweimal geändert worden und bringt inmitten eines dreizeiligen eng gedruckten Textes nunmehr noch die Worte "aus •.. Das Beru*l fungsgericht hat nach alledem mit Recht die irreführende 1 Wirkung des beanstandeten Aufdrucks auf den GeschäftspapierJ auch damit begründet, daß der Beklagte von seiner früheren I irreführenden Werbung nicht den erforderlichen eindeutigen I Abstand genommen habe. c) Mit der Frage, ob die durch Lieferwagenbeschriftung I und Geschäftspapiere hervorgerufene irrige Vorstellung, die I Erfrischungsgetränke seien mit Naturquellwasser hergestellt, I auch geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen I Angebots hervorzurufen, hat das Berufungsgericht sich ebenso I wie das Landgericht nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. d) Die Aufschrift auf den Transportkisten des Beklagten, welche die Firma des Beklagten ohne den Firmenkern, den Namensbestandteil Alfons B^^B» wiedergibt, hält das Berufungsgericht für unzulässig, weil die bei Weglassung des Namens verbleibende Bezeichnung und von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Eigentumshinweis gewertet und dahin verstanden werde, die Kisten seien Eigentum des BUB BB oder eines vom BBBBB oder mit dessen Genehmigung betriebenen Unternehmens. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, da& die Kistenaufschrift "JBBBBBBB und ^MBHf' eine unwichtige Angabe enthalte, weil sie den Eindruck erwecke, die Ware stamme aus einem Unternehmen des BBBBB1 oder einem unter der Kontrolle des Bades (d.h. der Kurverwaltung) stehenden Betriebes. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze nicht beachtet, daß der Tatbestand des § 3 UWG nur verwirklicht sei, wenn das Unrichtige, das zu demindest von einem Teil des Publikums aus einer Werbeangabe entnommen werde, zugleich dasjenige sei, was im Publikum den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufe (BGRZ 28, 1, 7 - Buchgemeinschaft II), und daß es deshalb darauf ankomme, ob eine Werbeangabe in dem Punkt und in dem Umfange, in dem sie von der Wahrheit abweiche, bei ungezwungener Auffassung geeignet Bas angefochtene Urteil lädt keinen I Zweifel darüber, daß das Berufungsgericht angenommen hat, diJ Herkunft der Ware aus einem von der Verwaltung des Bades Efe*] unmittelbar geführten oder doch beaufsichtigten Betriebe, I die durch die Kistenaufschrift vorgetäuscht werde, gelte dem| Publikum sowohl wegen dieses Ursprungs als solchen als auch wegen einer daraus hergeleiteten Gütevorstellung als vorteil* haft und beeinflusse mithin die Kauflust. Bie Revision wird dabei dem Gedankengang nicht gerechte, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt und den das Berufungsgericht an dieser Stelle nicht in größerer Breite darzulegen brauchte, weil es verwarten konnte, daß er wegen der Einfachheit und Offen« kundigkeit der Verhältnisse auch ohnedies verstanden werden würde. Ebensowenig war es notwendig, darüber ein demoskopieches Gutachten einzuhQlen, auf das der Beklagte sich nach dem Vortrag der Revision auch in diesem Punkte zu dem Beweise des Gegenteils wiederum berufen haben würde, wenn ihm das Berufungsgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte« Zu einem solchen Hinweis bot der Bachverhalt zudem um so weniger Veranlassung, als das Landgericht die Kistenauf schrift bereits aus ähnlichen Erwägungen wie später das Berufungsgericht untersagt hatte und der Beklagte mithin schon auf Grund des erstinstanzlichen Urteils hinreichend darüber aufgeklärt war, in welcher Richtu$g:7sich seine weitere Hechts Verteidigung und etwaige ihr dienliche Beweisanträge hätten bewegen müssen. Dem Berufungsgericht, das nach der gertrennten Betrachtung der einzelnen Werbemittel am Schluß des angefochtenen Urteils zutreffend auch noch das Gesamtverhalten des Beklagten und die Gesamtwirkung der beanstandeten früheren und jetzigen Werbemaßnahmen berücksichtigt hat, ist hiernach darin beizutreten, daß der Beklagte durch die ELakatierung der Hahrzeugrückwände, durch die Gestaltung der Geschäftspapiere und durch die Kistenaufschriften gegen § 3 UWG verstößt. Dem Beklagten ist untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr für Limonaden und Fruchtsaftgetränke, die nicht mit Naturquellwasser hergestellt sind, das Zeichen zu benutzen (I 1 der Urteilsformel), Geschäftspapiere zu verwenden, die dieses Zeichen im Kopf tragen (aaO I 2), und sich der Bezeichnung ^ Wemil der Beklagte das erlassene Verbot einhalten will, so müßte entweder diese Vertriebsform, zu der er berechtigt ist, auf- I geben und hinfort für jedes Erzeugnis einen von dem des anderen getrennten Vertrieb einrichten, oder er müßte auf den Gebrauch des "-Warenzeichens auch beim Vertrieb der Brunnenwässer in dem Umfange, in dem ihm dieser Gebrauch untersagt worden ist, verzichten, obwohl die Verwendung des Zeichens hier nicht irreführend ist . Dieses Ergebnis wäre allerdings nicht zu vermeiden, wenn feststände, daß der gemeinsame Vertrieb der beiden Erzeugnisse auch dann, wenn das ,rN®MBHMP,,~Zeichen dabei ausschließlich für die Brunnenwässer verwendet wird, in jedem Falle zu unrichtigen Vorstellungen von der Beschaffenheit der Erfrischungsgetränke führt, und daß solchen Vorstellungen auch durch die Gestaltung der Werbung, insbesondere durch auf klärende Zusätze und dgl. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten auf de '»besonderen Verbindung*1 beruhe, in der er den am Anfang das V/or t 'v; * enthaltenden Firmennamen und das auf das Brunnenwasser bezügliche Warenzeichen im engenen Zusammen* hang mit der Werbung und dem Vertrieb der nicht mit Hatur- Auf dieser Grundlage konnte der Gebrauch des Warenzeichens nur so weit untersagt werden, als das Warenzeichen mit der Werbung und dem Vertrieb der Erfrischungsgetränke in jene besondere Verbindung gebracht wird, die zu den Beanstandungen durch den Kläger geführt und die das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat. Mangels gegenteiliger Feststellungen muß vielmehr davon ausgegangen werden, .daß auch bei gemeinsamer Ankündigung und gemeinsamem Vertrieb beider Erzeugnisse durch Vermeidung jedes werbemäßigon Übergewichts des Wortes und Warenzeichens "Hj dürch eindeutige, augenfällige Hinweise auf.die andersartige Beschaffenheit der Erfrischungsgetränke irrige Vorstellungen über diese Beschaffenheit Unter diesen Umständen darf dem Beklagten die Möglichkeit nicht abgeschnitten werden, seine Ankündigungen, insbesondere die Beschriftung der Fahrzeuge und den Aufdruck auf den Ge-schäft8papieren entsprechend zu gestalten. Da der Kläger mit seinen Ansprüchen auf Grund der Abänderung nicht in demselben Maße durchgedrungen ist, wie dies nach dem Urteil des Landgerichts der Fall war, mußten die

Zitierte Normen: § 3 UWG § 139 ZPO § 3 UWG
PublikumErzeugnisWerbungBerufungsgerichtWortBezeichnungErfrischungsgetränkeRevision

Volltext der Entscheidung

w .
*
X ZH 68/60	0
Verkündet	^*27	055
am 21. April 1961 Hoffaeieter, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Alfons
 und
, handelnd unter der Pinna
 Alfons
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
in
 gegen
den VI Bj
 vertreten durch den Vorsitzenden Alfred Vorstandsmitglied Hans
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtind liehe Verhandlung vom 14* April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Löscher, Jungbluth, Pehle und Ebel
 für Recht erkannt:
-18-
A.	Auf die Revision dee Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9« Februar I960 teilweise aufgehoben.
Bas Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. April 1959 wird dahin abgeändert, dad die Urteilsformel in den Ziffern I und II folgende Fassung erhält:
I. Ber Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten im Lande Berlin im geschäftlichen Verkehr mit Limonaden und Fruchtsaftgetränken, die nicht mit Haturquellwasser hergestellt sind, insbesondere bei der Werbung für solche Getränke, zu unterlassen
1. die nachstehend wiedergegebene Barstellung -insbesondere bei der Beschriftung von Lieferwagen - zu verwenden, bei der auf zwei abgeteilten Feldern einmal das Wort-Bildzeichen	der	Abbildung
 einer Quellfontäne* und der Umschrift MFür « " Beine Gesundheit” und zu dem anderen die Bezeichnung "Zitro-Orange” mit der Abbildung von Früchten und eines gefüllten Glases erscheint:
/
\
Zitro
 Orange
wr~

*Wtg&
- lb -
2. Geschäftspapiere, insbesondere Lieferecheine,m Empfangsnachweise und Briefbögen zu verwenden, die im Kopf das auf der linken Seite der Lar« Stellung in Ziffer X 1 wiedergegebene Wort-
insbesondere auf Transpartkisten - zu verwenden»	^
II. Lie weitergehende Klage wird abgewiesen«
B.	Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.	 -
C.	Lie Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger^
zu 4/5 dem Beklagten auferlegt.	-	~
Bildzeichen ”R
tragen, sofern
 nicht augenfällig darauf hingewiesen wird, daß die Limonaden und Fruchtsaftgetränke nicht mit Waturquellwaseer hergestellt sind;
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der klagende Verband verfolgt nach seiner Satzung den Zweck» die gemeinsamen Interessen der ihm angehörenden Unter-nehmen der Mineralwasser-Industrie und des Bierverleger-Gewerbes im Bereich von Westberlin zu fördern und zu schützen«
Der Beklagte handelt mit Mineralbrunnenwasser aus verschiedenen Naturquellen$ außerdem vertreibt er Fruchtsaftgetränke und Limonaden (Erfrischungsgetränke)» die er unter Verwendung von Kristallzucker, Kohlensäure und aufbereitetem Leitungswasser, nicht dagegen von Wasser aus Mineralbrunnen herstellt. Der Sitz seines Unternehmens befindet sich in BiB Er unterhält Zweigstellen in Westberlin und an vier.
Orten der Bundesrepublik. Seine Firma lautete ursprünglich Alf one	SSHV1; im August
1358 hat er sie in die heutige Bezeichnung "Katurquellen-und Brfrischungsgetränke-Vertrieb Alfons B^||} Bad Etas” geändert. läßt Brunnenwässer und Erfrischungsgetränke zusammen straßenweise unmittelbar bei den Verbrauchern anbieten, denen nach Bedarf jeweils eine Kiste mit insgesamt 20 Flaschen Brunnenwasser und Erfrischungen© tränljfenvzur^Verfügung gestellt wird. Die leeren Flaschen werden in Abständen, abgeholt und auf Wunsch durch gefüllte Flaschen ersetzt. Bei dieser Gelegenheit werden die alte und die neue Lieferung berechnet. Jede Flasche kostet 0,45 DM, gleich, ob sie Brunnenwasser oder Erfrischungsgetränk enthält.
Zur Kennzeichnung seines Unternehmens und der von ihm geführten Brunnenwässer benutzt der Beklagte das für ihn unter Nr. 704 619 in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragene Wort-Bildzeichen. Dieses Zeichen enthält in fett gedruckten Großbuchstaben das Wort
 das in zwei untereinander stehende Teile zerlegt ist; der
 
Wortteil	ist	dabei	in	etwas	größeren	Typen	ausgef
 als der Wortteil "Qfflfef'; der Buchstabe T in seiner Mitte, für den wiederum eine größere Type als für die übrigen Buchstaben gewählt ist, greift mit dem wagerechten Querbalken dachähnlich über Teile der benachbarten Buchstaben A und U hinweg« Auf diesem Querbalken erhebt sich das stilisierte Bild einer dreiteiligen Quellfontäne, die halbkreisförmig vo* den in kleineren Typen gehaltenen Worten "Für deine Gesundheit" umrahmt ist«
Der Kläger hat beanstandet, daß der Beklagte beim Vertrieb der Erfrischungsgetränke auf verschiedene und wechselnde Weise das Publikum zu der irrigen Annahme verleitet habe un<l noch verleite, auch diese Getränke seien mit Wasser aus Mine-| ralbrunnen hergestellt« Am 3« Juni 1938 hat er ein Urteil des] Kammergerichts (5 U 220/38) erwirkt, durch das dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden ist, Fruchtsaftgetränke und Limonaden, die nicht mit natürlichem
 Brunnen- oder Heilquellwasser hergestellt sind,
%
a)	in Verbindung mit dem Firmenzusatz VdHB BVHB” anzubieten und zu vertreiben,
b)	in Flaschen in den Verkehr zu bringen, die auf dem Verschlußdeckel die Worte tragen: "Brunnen-Betriebe garantieren gute Getränke"«
Mit einem Antrag auf Erlaß einer weiteren einstweiligen Verfügung hat der Kläger ein Verbot der vom Beklagten verwen-l deten Beschriftung für seine Fahrzeuge und Transportkisten und des Aufdrucks seiner Geschäftspapiere erstrebt. Mach einem darauf geschlossenen Zwischenvergleich der Parteien so] dieser Streit im vorliegenden Hauptprozeß ausgetragen werden»
Die hier gestellten Klageanträge richteten sich zunächst gegen die Art, in welcher der Beklagte damals auf Fahrzeugen,
 
Kisten und Geschäftspapieren sein Warenzeichen sowie die Worte “WBHBHIfc’VBHiB	"Haturquell",	“Für
 deine Gesundheit" und "Heilwirksam " gebrauchte. Der Beklagte hat alsdann im laufe des Rechtsstreits außer seiner Firma auch seine Werbeangaben auf den Fahrzeugen und den Kisten sowie seine Geschäftsdrucksachen geändert.
Die Beschriftung der Fahrzeuge besteht nunmehr in einem an der Wagenrückwand angebrachten Plakat, das in zwei schräg von rechts oben nach links unten verlaufende, nahezu gleichgroße Felder abgeteilt ist. Das vom Beschauer gesehen linke Feld ist durch das schon beschriebene, auf schwarzem Untergrund erscheinende "Natur-Quellfl'^Warenzeichen ausgefüllt; auf dem rechten Feld sind auf andersfarbigem Grund rechts oben in großen Buchstaben und in weißem Fettdruck die untereinander gesetzten Worte
 Zitro
Orange
 zu lesen, unter denen die farbige Bildkombination einer Zitrone mit zwei Blättern, eines Glases mit einem perlenden Getränk, einer in der Schale zerteilten Orange und einer aufgeschnittenen Zitronenhälfte gezeigt wird; links unten, anschließend an die Darstellung des Glases, befindet sichrer Vermerk "Prickelnd frisch11. Unter den beiden Feldern verläuft über die ganze Breite des Plakates die zweizeilige Firmenbezeichnung
 Naturquellen- und Erfrischungsgetränke-Vertrieb Alfons B^HI
Die Geschäftspapiere (Firmenbriefbögen, Lieferscheine und Empfangsnachweise) sind im Kopf annähernd in der Mitte des jeweiligen Bogens mit dem alleinstehenden "Natur-Quell" Warenzeichen versehen',' darunter steht die wagerecht verlaufende Schriftzeile "Das Wasser der mineralreichen Quellen";
-5 -
unter diese.' Zeile sind drei fast über die ganze Breite de* Bogens sich erstreckende wagerechte Striche gezogen. Am unt« ren linken Rande des Bogens ist die auch hier zweizeilig ai geführte Bezeichnung
 Zitro
Orange
 aufgedruckt, unter der weiß auf dunklem Grund der Vermerk "Prickelnd frisch!" angebracht ist. Von dieser Bezeichnung verläuft an der linken langsseits senkrecht nach oben eine Schriftzeile mit dem Wortlaut: "Erfrischungsgetränke aus den Säften und Auszügen edler Oitrusfrüchte'1, die bei Querlage des Bogens lesbar ist und deren Schrifttypen denen der schon erwähnten v/agerechten Schriftzeile am Kopf des Bogens ent-sprechen; die senkrechte Zeile endet oben am untersten der drei den Kopf des Bogens abschließenden schwarzen Striche, und zwar an der Stelle, an der über diesen Strichen je&e v/agerechte Schriftzeile (" das Wasser der mineralreichen Quellen19) beginnt.
Auf den Transportkisten ist die Bezeichnung nH^H und	~	eingebrannt.	Dl
 Piaschenetikette der Erfrischungsgetränke enthalten folgenden Hinweis: "Aus dem Saft, Fruchtfleisch und Fruchtauszügen reifer Zitronen und Orangen, unter Verwendung von reinstem Kristallzucker, Kohlensäure und keimfreiem Trinkwasser, hergestellt in den Abfüllbetrieben des Naturquellen- und Erfrischungsgetränke-Vertrieb, Alfons
 Der Kläger hat im Hinblick auf die vom Beklagten vorgenommenen Änderungen die Klageanträge hinsichtlich der anfangs beanstandeten Kennzeichnungsweisen ohne Widerspruch des Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt und nunmehr die neuen Kennzeichnungen zu dem Gegenstand seiner Unterlassung** anträge gemacht. Er hält das Werbeplakat auf der Wagenrück-wand, die Aufschrift auf den Transportkisten und die Aufma-
 
chung der Geschäftepapiere nach wie vor für wettbewerbswidrig. Infolge der Verknüpfung des Vertriebs von Brunnenwässern • mit dem von Erfrischungsgetränken, so hat er vorgetragen, werde der Verkehr ungeachtet der vom Beklagten durchgeführten Änderungen auch weiterhin annehmen, daB die Erfrischungsgetränke aus natürlichem Brunnen- oder Heilquellwasser hergestellt seien.

Er hat beantragt, zu erkennen:
Bern Beklagten wird im lande Berlin bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei zu werbenden und/oder vorhandenen Abnehmern von Limonaden und Fruchtsaftgetränken, welche nicht mit Naturquell-wasser hergestellt sind, in Wort und/oder Schrift sowie auf Kästen und Kisten und/oder Fahrzeugen die Worte	|	BflHT	und/oder
 und/oder "Für Beine Gesundheit11 und/oder ein Wort- und Bildzeichen, das einen Springbrunnen darstellt^und die Worte 11 Für Beine Gesundheit* enthält, zu verwenden.
Bqr Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, schon die früher von ihm benutzten Kennzeichnungen und Werbemittel seien nicht irreführend gewesen. Burch die Änderungen sei aber jede Täuschungsgefahr vollenct ausgeräumt. Bies gelte um so mehr, als das Publikum wisse, daß man zur Herstellung von Erfrischungsgetränken üblicherweise kein Wasser von Mineralbrunnen verwende. Im übrigen handele es sich bei den von ihm vertriebenen Erfrischungsgetränken um einen Hebenartikel, der nur etwa ein Drittel des Umsatzes an Brunnenwässern ausmache.
 
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt (Ziffer I der Urteilsforme},)*
es im Lande Berlin im geschäftlichen Verkehr * insbesondere bei der Werbung - für Limonaden und Fruchtsaftgetränke, die nicht mit Naturquell, wasser hergestellt sind, zu unterlassen,
1.	das nachstehend auf der linken Hälfte abgebildete Wort-Bildzeichen - insbesondere bei der Beschriftung von Fahrzeugen - zu verwenden:
- folgt ein Lichtbild des vom Beklagten benutzten Werbeplakats auf der Bück-wand der Fahrzeuge« in dessen linkem Feld das (tN^flpH^,,4'.ärenzeichen Nr, 704 519 wiedergegeben ist
2.	Geschäftspapiere, insbesondere Lieferscheine,! Empfangsnachweise, Briefbogen usw, zu ver- | wenden, die im Kopf das aus Ziff• 1 ersichtliche Wort-Bildzeichen tragen;
3.	die Bezeichnung	^
VH" ’ insbesondere auf fränsportkisten, zu verwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu l/lO dem Kläger, zu 9/10 dem Beklagten auferlegt.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde v<v] Kammergericht zurückgewiesen.
Gegen das Urteil des Kammergerichts hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er seinen Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 
Ent s oheidungsgründe;
I. Von den Bezeichnungen und Werbehinweisen, deren Gebrauch der Kläger beanstandet hat, sind die Bezeichnung "]
den eingeschobenen Zusatz
..... und Erfrischungsgetränke - ....) und der Hinweis "Für
 Beine Gesundheit11 (in Alleinstellung) nicht mehr im Streit, da das Landgericht die Klage insoweit rechtskräftig abgewiesen hat. Gegenstand der Revision ist das gegen den Beklagten erlassene Verbot, für Limonaden und Fruchtsaftgetränke, die nicht mit Naturquellwasser hergestellt sind,
a) das
"-Warenzeichen
9
b) die Bezeichnung "H(
und Ei
 zu verwenden, wobei das Verbot des Zeichengebrauchs auf den Geschaftspapieren nach der Fassung der Ziffer 2 der Verurteilung auf den Fall beschränkt ist, daß das Zeichen im Kopf der Papiere erscheint.
II.	Die Revision rügt in erster Linie, daß das Unterlassungsgebot zu weit gefaßt sei. Sie wendet sich aber auch gegen die Begründung* mit der das Berufungsgericht die ^beanstandeten Bezeichnungen und Werbemittel des Beklagten für wettbewerbswidrig erklärt hat. Der letztere Angriff geht fehl. Dagegen ist der Revision darin beizutreten, daß die Verurteilung, die auf Grund:• der an sich zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die beiden Vorinstanzen ausgesprochen worden ist, über den Verletzungstatbestand hinausgeht und daher gewisser Einschränkungen bedarf.
III.	1. Das Berufungsgericht hat der Beurteilung zutreffend die Vorschriften der §§ 3, 13 Abs. 1 UWG zugrunde gelegt. Danach kann auf Unterlassung u.a. in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei-
lungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,! über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Bt* schaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart von lujim unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschej^n ft eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen; der AnsfftX kann auch von Verbänden zur Förderung gewerblicher Intereetf®^ wie dem Kläger geltend gemacht werden.
Ohne Hechtairrtum hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß es für die hiernach zunächst zu prüfende Frage, ob die Ankündigungen des Beklagten unrichtig seien, auf die Auffassung der damit ausgesprochenen, vom Beklagten unmittelbar belieferten Letztverbraucher ankomme, daß es weiterhin genüge, wenn auch nur ein nicht unerheblicher Teil dieses J Verkehrskreises irregeführt werde, und daß für die Wirkung 1 der Ankündigungen deren jeweiliger Gesamteindruck entäbQ&ndÄ Dieser Ausgangspunkt, in dem das Berufungsgericht der stäi|dl« gen Rechtsprechung des erkennenden Senats folgt (vgl. u.a* BGBZ13, 244, 253 - Cupresa; BGH GHUR 1955, 251 - Silberal;
BGH GRUR 1957, 372, 373 - 2 DRP; BGH GRUB 1957, 358, 359 -Kölnisch Bis), wird von der Revision nicht angegriffen«
2. Anschließend wendet das Berufungsgericht sich den
 drei Werbemitteln des Beklagten - dem Plakat an den Liefer*
»
wagen, den Geschäftspapieren und der Beschriftung der Transportkisten - zu, welche die jetzt noch beanstandeten Angabe» enthalten. Bs führt dazu vorweg aus, die Unrichtigkeit der Angaben beruhe in diesen Fäilen auf der besonderen Verbind in welcher der Beklagte seinen mit dem Worte beginnenden Firmennamen und das auf das Brunnenwasser sich ziehende Warenzeichen in engem Zusammenhang mit der Werbung:, und dem Vertrieb der - nicht mit Haturquellwasser hergesteli* ten - Erfrischungsgetränke gebrauche.
-10-
f
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht damit nicht stillschweigend unterstellt, daß das Publikum bei mehreren nebeneinander erscheinenden Werbeankündi-gungen stets die Beschaffenheit der angekündigten Y’aren vergleiche. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist vielmehr, wie sich auch bei den folgenden Einzelerörterungen zeigt, ganz auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, nämlich auf die besondere Art und Weise zugeschnitten, auf die gerade der Beklagte die Werbung für das eine der beiden	i
von ihm vertriebenen Erzeugnisse mit der Werbung für das andere Erzeugnis verbunden hat. Es kömmt deshalb nicht darauf an, ob - wie die Revision geltend macht - der Verkehr nach allgemeiner Lebenserfahrung die Werbung für einen bestimmten Ar-	j
a
tikel nur auf die mit dieser Werbung angepriesene Ware bezieht ] und regelmäßig nicht überlegt, daß eine zugleich angekündigte
 andere Ware vielleicht dieselbe Beschaffenheit haben könne.	i
?
Selbst wenn es einen Erfahrungssatz dieses Inhalts geben soll- i te . - was auf sich beruhen kann	so würde er nicht aus-	j
schließen, daß die Art, in der die gleichzeitige Werbung für	i
verschiedene Erzeugnisse verknüpft wird, im Publikum gleichwohl den Eindruck erweckt, zwischen diesen bestimmten Erzeugnissen bestehe nach Herstellungsweise und Beschaffenheit ein Zusammenhang. Der Annahme des Berufungsgerichts,/^# das Publikum im vorliegenden Falle einen solchen Eindruck gewinne, stand nicht entgegen, daß das Berufungsgericht ebenso wie vorher schon das Landgericht zugunsten des Beklagten davon ausgegangen ist, es sei dem Publikum an sich bekannt, daß Fruchtgetränke der hier in Betracht kommenden Art üblicherweise mit auf bereitetem Leitungswasser, also nicht mit Naturquellwasser hergestellt seien; denn die Vorstellung des Publikums, die durch die Werbung d.ee; Beklagten hervorgerufen wird, geht nach der Auffassung des Berufungsgerichts dahin, es sei gerade die Besonderheit der vom Beklagten angebotenen Fruchtgetränke, daß dafür anders als für die üblichen Getränke dieser Art Naturquellwasser verwendet werde. Diese Beurteilung kann rechtlich um so weniger beanstandet werden,
 ale - was keiner ausdrücklichen Hervorhebung bedurfte - be; den vom Beklagten gemeinsam angekündigten beiden Erzeugnis! dem natürlichen Mineralwasser und den Erfrischungsgetränke! aus Zitrone oder Orange, jedenfalls die auch vom Beklagten nicht bestrittene Möglichkeit besteht, daß das eine Erzeugt das Mineralwasser, zur Herstellung des anderen, der Erfrischungsgetränke, benutzt wird, und weil es mithin hier alle von der Art der Ankündigung abhängt, ob der Verkehr annehme kann, daß das ankündigende Unternehmen, wenn auch abweichen von der bei anderen Unternehmen gebräuchlichen Herstellungs weise, von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, also seine Fruchtauszüge nicht mit aufbereitetem Leitungewasser und Kohlensäure, sondern mit dem gleichzeitig angebotenen natür* liehen Mineralwasser versetze. Die Sachlage ist bei diesen Erzeugnissen eine wesentlich andere als in dem vom Beklagter im Berufungsrechtszuge vergleichsweise herangezogenen Fall, daß Butter zugleich mit Margarine angekündigt wird; denn während jedermann weiß, daß zur Herstellung von Margarine ni Butter verwendet wird, beide Erzeugnisse vielmehr nach Ursprung und Herstellung in einem dem Verkehr geläufigen Gegensatz zueinander stehen, liegt es der natürlichen Betrachtung! weise nicht fern, daßyErfrischungsge tränke auf der Grundlage von Fruchtauszügen Mineralwasser aus Naturbrunnen enthalten, und zwar namentlich dann, wenn sie die von den Mineralwässern her bekannte Priokelwirkung entfalten sollen und das ankündigende Unternehmen solche Mineralwässer ebenfalls führt. | Gegen den grundsätzlichen Ausgangspunkt, von dem aus das Beru fungsgerioht den Eindruck der einzelnen vom Beklagten ge- I brauchten Werbemittel untersucht hat, sind hiernach aus I Hechtsgründen, insbesondere denkgesetzlich oder im Hinblick auf die Lebenserfahrung, keine Bedenken zu erheben.
a) Hinsichtlich der BeBChriftung der Fahrzeugrückwände hat das Berufungsgericht die schon vom Landgericht vertreten* Ansicht, daß der Verkehr bei der üblichen flüchtigen Be-
 
trachtung die beiden allein ins Auge springenden Worte
 und "Zitro Orange” zusammen lesen werde, durch eine eingehende Würdigung der nach seiner Auffassung den Ge-samteindruck bestimmenden Merkmale der Beschriftung noch näher begründet. Biese Würdigung bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist daher der Nachprüfung durch das Bevisionsge-richt entzogen. Bies gilt namentlich für die von der Bevision angegriffene Feststellung, daß die optische Wirkung der Beschriftung wegen der Bruckanordnung, der Buchstabentypen, der grafischen Ausgestaltung und des gewählten Untergrundes von dem Worte ''WfHBHHHI11 und innerhalb dieses Wortes wiederum von dem Wortteil ”Nbeherrscht werde, und daß hinter der überragenden Wirkung dieser Kennzeichnung die übrigen auf dem Plakat enthaltenen Angaben in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck zurückständen. Unter diesen Angaben hat das Berufungsgericht auch den am Fuße des Plakats wiedergegebenen Firmennamen berücksichtigt. Es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie die Bevision rügt, auf den Firmenzusatz
 eingegangen sei, durch den nach der Meinung der Bevision bereits ’’eine gewisse Andersartigkeit” der Erfrischungsgetränke zu dem Ausdruck gebracht wird. Wie seine Ausführungen ergeben, hat: das Berufungsgericht angenommen, daß die Firmenbezeichnung insgesamt gegenüber dem Worte "WfHMiilHV1 ^ Rahmen des Plakats nicht genügend zur Geltung komme, um die von diesem Worte ausgehende blickfangartige Wirkung abzuschwächen oder gar auszugleichen. Angesichts dieser Annahme, gegen die aus Bechtsgründen nichts einzuwenden ist, brauchte der Wortlaut der Firma im einzelnen nicht mehr erörtert zu werden. Auch sonst ist aus der Begründung des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht wesentlichen Tatsachenstoff übergangen hätte. Ebensowenig hat es eine nach den Umständen gebotene Aufklärung u&terlassen. Bas Vorbringen der Parteien gab namentlich keinen Anlaß, über die Frage, ob das Publikum aus dem Worte "SflH11 Rückschlüsse auf die
v\-
1
Beschaffenheit der zugleich mit dem Mineralwasser angebotea** Erfrischungsgetränke zieht, ein demoekopisches Gutachten zuholen, dessen Erstattung der Beklagte nach dem Vortrag & Revision auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis (§ 139 ZFO) beantragt hätte. Vielmehr konnte das Berufungsgericht die Vorstellungen von der Beschaffenheit der angeboteuen Ware, die das Werbeplakat bei den durchschnittlichen Verb ehern von Mineralwässern und Erfrischungsgetränken hervorriejf von sich aus beurteilen. Biese Beurteilung setzte keine Saclw künde auf einem dem Richter nicht ohne weiteres, zugängliches Fachgebiet voraus. Es kam allein darauf an, festzustellen, wie der Letztverbraucher eine bestimmte, an ihn gerichtete Werbung für einen ihm vertrauten Artikel des täglichen Bedarfs auffaßt. Zu dieser Feststellung ist der Richter auf Grund eigener Erfahrung in der Lage. Bie hierbei maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet. Bie von ihm gezogene Folgerung, ein nicht unerheblicher feil der Verbraucher werde infolge des beherrschenden Eindrucks des Wortes	und	zu demal	des Wort'teils "Natur" auf den
 Werbeplakat zu der falschen Vorstellung gelangen, das unter der gleichfalls einprägsamen, aber weniger beherrschenden Bezeichnung "Zitro Orange" angepriesene Getränk sei unter Verwendung von Haturquellwasser hergestellt, beruht nach alledei auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage.
b) Dieselbe Vorstellung, so hat das Berufungsgericht weiterhin dargelegt, werde durch die Verwendung des "HfHHHH Warenzeichens des Beklagten auf den Geschäftsoapieren. insbesondere den Lieferscheinen, Briefbögen und den Empfangsnachweisen erweckt.
aa) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe rechts* irrtümlich in diesem Zusammenhang auch die Briefbögen berücksichtigt, obwohl der Beklagte diese Bögen nur im Geschäftsverkehr mit seinen Lieferanten benutze und sie den unmittelbar
 
vom Fahrzeug belieferten Letztverbrauchem nicht zu Gesicht kämen; daß sie - wie das Berufungsgericht annehme - gelegentlich, z.B. bei etwaigen Beanstandungen, auch für einen Schriftwechsel mit Letztverbrauchern verwendet werden könnten, reiche wegen der Seltenheit solcher Fälle nicht aus, in dem Aufdruck auf den Bögen eine für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung zu sehen, wie dies für die Anwendung des § 5 UWG erforderlich sei«
Dieser BeVisionsangriff geht fehl« Daraus, daß eine Gruppe von Geschäftspapieren, wie etwa die Briefbögen, ihre tatsächliche Verwendung überwiegend im Geschäftsverkehr mit Lieferanten, weniger dagegen im Geschäftsverkehr mit Abnehmern findet, kann nicht gefolgert werden, daß die auf den Papieren aufgedruckten Angaben nicht für einen größeren Kreis von Personen bestimmt seien. Ihrer Bestimmung nach dienen die in größerer Menge hergestellten, ständig bereit gehaltenen Geschäftsbriefbögen, also auch die darauf aufgedruckten Angaben, dem gesamten geschäftlichen Schriftwechsel, dessen Empfänger einen weder von vornherein begrenzten noch überhaupt begrenzbaren Peraonenkreis bilden. Dies genügt, um auf die Angaben die Vorschrift des $ 3 UWG anzuwenden, sofern sie unrichtig und geeignet sind, den Anschein eines besonders günsti^n^Ange-bots hervorzurufen (vgl. RGZ 105, 378, 382). Die Revision will allerdings bei den Angaben auf den Briefbögen offenbar auch diese Eignung in Zweifel ziehen; denn sie macht geltend, der Verbraucher, der die Ware nach dem Empfang beanstande und dann ein Schreiben des Beklagten mit dem erwähnten Aufdruck erhalte, habe bereits gekauft und könne deshalb durch den Briefaufdruck nicht mehr getäuscht werden. Hier verkennt die Revision jedoch, daß den aufgedruckten Angaben auf den Briefbögen auch gegenüber bereits belieferten Kunden jedenfalls eine Bedeutung für das Angebot v/eiterer Lieferungen zukommt, das infolge der Angaben wiederum besonders günstig erscheinen kann. Außerdem hat der Beklagte den Aufdruck auf sämtlichen Geschäftsdrucksachen,
 
von denen die Lieferscheine und Empfangsnachweise ihrem Te*fc] zufolge eindeutig im Geschäftsverkehr mit den Letztverbrauc!^ nämlich hei der Abnahme der Ware am Fahrzeug benutzt werden, übereinstimmend gestaltet. Wird mit bereits belieferten Kutr* den später ein Schriftwechsel geführt, was übrigens nicht im* im Falle von Beanstandungen denkbar wäre, so wird daher durefc den Aufdruck auf den Briefbögen der vorher durch die übrigen Vordrucke erzielte Eindruck zu demindest bestätigt, ein hierdtmh verursachter Irrtum also verstärkt und für etwaige zukünftig^ Abschlüsse aufrechterhalten. Auch dies würde für die Anwendung des § 3 UWG ausreichen. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht die Briefbögen in die Beurteilung einbezogen.
i -*•!
bb) Biese Beurteilung selbst liegt wiederum auf tatsächlichem Gebiet und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Bie Revision greift sie insoweit an, als das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß das (annähernd) in der Mitte über der Kopfleiste der Brucksachen angebrachte n11-Warenze i eben wie eine das Unternehmen als solches kennzeichnende Firmenmarke wirke und deshalb die Annahme zulasse, das Unternehmen vertreibe ausschliefilich Getränke aus natürlichen Brunnenwässern. Wach Ansicht der Reviefon hat das Berufungsgericht hierbei nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Verkehr in der Regel aus der Verwendung eines Warenzeichens, selbst wenn es auf den Geschäftspapieren an der Kopfleiste angebracht werde, nicht ohne weiteres auf das gesamte Herstellungsprogrinjm des Unternehmens schließe, sondern daß die Anordnung des Warenzeichens auch nur als Hinweis auf einen besonders wichtigen Teil des Unternehmens gewertet werden könne, um. den es sich bei dem Vertrieb von natürlichem Mineralwasser durch den Beklagten tatsächlich handele. Indessen läßt sich entgegen der Meinung der Revision keine allgemeine Regel dafür aufstellen, was der Verkehr aus der Anordnung eines Warenzeichen* auf den Geschäftsdrucksachen für die Beschaffenheit der von dem Unternehmen geführten Waren entnimmt. Es kommt stets auf
 die Sachlage im einzelnen Fall an. Für dieee Sachlage iat hier wiederum der schon an anderer Stelle hervorgehobene Umstand wesentlich, daß der Beklagte zwei Erzeugnisse anbietet, bei denen zu demindest die Möglichkeit besteht, daß das eine, die Erfrischungsgetränke, unter Verwendung des anderen, der Naturquellwässer, hergestellt ist und insofern eine Unterart oder Spezialität des anderen Erzeugnisses darstellt. Da auf den Drucksachen • jeder Hinweis fehlt, der darüber Aufschluß geben könnte, daß die "Zitro Orange11 nicht mit Naturquellwasser zubereitet wird, legt diese Möglichkeit es besonders nahe, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums durch die bevorzugte Anordnung des ^R^PMHH^-Zeichens auf den Drucksachen des Beklagten zu der irrigen Annahme verleitet wird, die Besonderheit der vom Beklagten angebotenen Erfrischungsgetränke liege darin, daß auch für sie nur Naturquellwasser verwendet werde.
Der unstreitige Sachverhalt reichte hiernach aus, um die werbeaäßige Wirkung der vom Beklagten gewählten Gestaltung seiner Geschäftspapiere festzustellen. Das Berufungsgericht brauchte daher in diesem Punkte ebensowenig wie hinsichtlich der Beschriftung der Fahrzeuge den Beklagten zu näheren Darlegungen über die yerbrauchermeinung zu veranlassen. $£e* gilt um so mehr, als der Beklagte einen, dahingehenden gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO, den die Revision vermißt, nach dem Vortrag der Revision auch hier nur mit einem Antrag auf Durchführung einer Verk^hrsbefragung beantwortet hätte, die sich erübrigte, weil die im Bereich der richterlichen Erfahrung liegenden Tatsachen eine abschließende Würdigung durch das Gericht selbst gestatteten.
Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht bei dieser Würdigung auch das voraufgegangene Verhalten des Beklagten in Betracht gezogen hat. Dabei handelt es sich allerdings ersichtlich nur um zusätzliche Erwägungen, auf denen
 
die Entscheidung nicht beruht und die daher das Ergebnis & dann unberührt lassen würden» wenn ihnen nicht beizutreten wäre. Sie sind indessen rechtlich bedenkenfrei. Each der F« Stellung des Berufungsgerichts hatte der Beklagte auf den
 Empfangsnachweisen vor der im Rechtsstreit vorgenommenen jfa rung des Aufdrucks unter dem auch damals schon am Kopf wied gegebenen ^H^I^BHH'-Varenzeichen den durch die Druckge-staltung stark hervorgehobenen Vermerk
BÜHP11 angebracht; in der Folgezeit hat er vorübergehend Empfangsnachweise verwendet» die zwar im wesentlichen schon die heutige Gestaltung aufwiesen» bei denen aber die auch je unter das Warenzeichen gesetzte Werbezeile nBas Wasser der mineralreichen Quellen11 sich obendrein bogenförmig an die Werbezeile Erfrischungsgetränke aus den Säften und Auszügen edler Citrusfrüchte11 anschloß, die von dem links unten stehen den Wort "Zitro Orange11 ausgeht; beide Werbezeilen ergaben dadurch das Bild eines zusammenhängenden, etwa in S-Form verlaufenden Satzes, in dem das "Wasser der mineralreichen Quellen11 und die "Erfrischungsgetränke aus den Säften und Auszügen edler Citrusfrüchte in engste Verbindung miteinander gebracht wurden. Wenn das Berufungsgericht alsdann darlegt, die täuschende Wirkung dieser Drucksachen werde durch die heutige abgewandelte Gestaltung zwar abgeschwächt, aber nicht beseitigt, so folgt es damit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der wiederholt entschieden hat, daß der durch eine frühere Werbeart hervorgerufene irreführende Eindruck nicht durch mehr oder weniger unwesentliche Abwandlung#* v/ie sie hier vorliegen, sondern nur durch eine eindeutige Abstandnahme aufgehoben werden könne {BGH GROT 1957» 548,
349 - Klasen-Möbel; BGH GROT 1958, 86, 89 - Ei Fein; BGH 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; BGH GROT I960, 126, 129 -Sternbild). Die Revision irrt, wenn sie meint, dieser Grund#** sei auf die Werbung des Beklagten deshalb nicht anwendbar, weil die früheren Geschäftaformulare nur in die Hand von Abnehmern gelangt seien und die Öffentlichkeit davon keine
*
 
-y"
Kenntnis erhalten habe. Die Frage» ob infolge der Nachwirkungen einer früheren irreführenden Werbung auch eine spätere, abgewandelte Werbung noch täuschend wirkt, ist vom Standpunkt derjenigen Verkehrskreise aus zu entscheiden, an welche die frühere und die spätere Werbung gerichtet war. Da der Beklagte mit der Werbung auf den früher verwendeten Empfangsnachweisen alle damaligen Abnehmer seiner Erzeugnisse angesprochen hat, kommt es mithin allein darauf an, ob bei diesen Abnehmern der irrige Eindruck über die Warenbeschaffenheit, den sie auf Grund der früheren Drucksachen gewonnen haben, durch die späteren Drucksachen beseitigt werden konnte. Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. DaB die Gesamtheit jener Abnehmer etwa entgegen aller Erfahrung nur einen völlig unbeachtlichen Teil des überhaupt in Betracht kommenden Verkehrskreises darstellt, hat der Beklagte nicht behauptet. Daher ist es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, daB bei den erst später geworbenen Kunden - worauf die Revision sich beruft - der Aufdruck auf den früheren Vordrucken nicht nach-v/irken kann, weil, sie nicht mehr diese früheren, sondern von vornherein die heutigen Vordrucke in die Hand bekommen haben.
Die Revision macht weiterhin noch geltend, die Abnehmer, die noch die früheren Empfangsnachweise gekannt hätteh,*'seien im Laufe der Zeit durch den Vermerk auf den Flaschenetiketten der Erfrischungsgetränke über die Zubereitung dieser Getränke mit entkeimtem. Leitungswasaer aufgeklärt worden. Dieser Vermerk in Form einer Fußnote, der ursprünglich nur "föit edlen Fruchtsäften und reinem Kristallzucker" lautete, also einen aufklärenden Hinweis auf das verwendete Wasser gerade nicht enthielt, ist vom Beklagten während des Rechtsstreits zweimal geändert worden und bringt inmitten eines dreizeiligen eng gedruckten Textes nunmehr noch die Worte "aus •.. keimfreiem Trinkwasser". Das Berufungsgericht hat sich auch hiermit befaßt und dazu festgestellt, der betreffende Text sei in so kleinem Druck ausgeführt, .daß er von einem nicht unerheblichen
 
Teil der Verbraucher nicht gelesen werde. Diese tatsächliche! Würdigung ist den Angriffen der Revision entzogen. Das Beru*l fungsgericht hat nach alledem mit Recht die irreführende 1 Wirkung des beanstandeten Aufdrucks auf den GeschäftspapierJ auch damit begründet, daß der Beklagte von seiner früheren I irreführenden Werbung nicht den erforderlichen eindeutigen I Abstand genommen habe.	I
Ob der durch die Geschäftspapiere hervorgerufene falsche! Bindruck darüber hinaus noch durch die Gleichheit des Freiae*! für das Mineralwasser und das Erfrischungsgetränk * 0,49 DI! I je Flasche - verstärkt wird - wie das Berufungsgericht	I
angenommen hat kann dahingestellt bleiben; denn das Beru- I fungsgericht hat insoweit nur eine unterstützende Überlegung I angestellt, auf der die Bntsoheidung nicht beruht. Auf die in! diesem Zusammenhang erhobene Revisionsrüge braucht daher nichl näher eingegangen zu werden.	I
c) Mit der Frage, ob die durch Lieferwagenbeschriftung I und Geschäftspapiere hervorgerufene irrige Vorstellung, die I Erfrischungsgetränke seien mit Naturquellwasser hergestellt, I auch geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen I Angebots hervorzurufen, hat das Berufungsgericht sich ebenso I wie das Landgericht nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Will bereits dargelegt wurde, hat es jedoch in anderem Zusammenhanfl die Feststellung getroffen, das Publikum betrachte die Her-* I Stellung der Fruchtgetränke des Beklagten mit Katurquellwasserl gegenüber der üblichen Herstellung mit aufbereitetem Leitung* wasser als Besonderheit. Daraus ergibt sich als seine Auffassung, daß ein Fruchtgetränk, für dessen Herstellung Naturquellwasser mit den darin vermuteten gesundheitsfördernden Stoffen verwendet wird, dem Verbraucher wertvoller erscheint als ein gleiches Getränk, welches statt dessen nur Leitungs-wasser und Kohlensäure enthält. Hiermit ist zugleich dargeta»» daß die Angabe, ein Fruchtgetränk sei mit Haturquellwasser zubereitet, geeignet ist, den Anschein eines besonders günstig
i
gen Angebots zu erwecken.
 
d) Die Aufschrift auf den Transportkisten des Beklagten, welche die Firma des Beklagten ohne den Firmenkern, den Namensbestandteil Alfons B^^B» wiedergibt, hält das Berufungsgericht für unzulässig, weil die bei Weglassung des Namens verbleibende Bezeichnung	und
 von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Eigentumshinweis gewertet und dahin verstanden werde, die Kisten seien Eigentum des BUB BB oder eines vom BBBBB oder mit dessen Genehmigung betriebenen Unternehmens. Dadurch entstehe im Publikum eine irrige Vorstellung nicht nur von der Herkunft, sondern auch von der Beschaffenheit der Getränke; denn ein wiederum nicht unerheblicher Teil der Käufer werde annehmen, daß Getränke aus einem Unternehmen der Stadt BBvon besonderer Güte seien.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, da& die Kistenaufschrift "JBBBBBBB und	^MBHf'	eine unwichtige
 Angabe enthalte, weil sie den Eindruck erwecke, die Ware stamme aus einem Unternehmen des BBBBB1 oder einem unter der Kontrolle des Bades (d.h. der Kurverwaltung) stehenden Betriebes. Diese Feststellung unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen greift die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts an, daß die unrichtige Angabe den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufe. Dieser Angriff ist nicht gerechtfertigt. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze nicht beachtet, daß der Tatbestand des § 3 UWG nur verwirklicht sei, wenn das Unrichtige, das zu demindest von einem Teil des Publikums aus einer Werbeangabe entnommen werde, zugleich dasjenige sei, was im Publikum den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufe (BGRZ 28, 1, 7 - Buchgemeinschaft II), und daß es deshalb darauf ankomme, ob eine Werbeangabe in dem Punkt und in dem Umfange, in dem sie von der Wahrheit abweiche, bei ungezwungener Auffassung geeignet
21 -
I
ivl
i
rr

»*
ff
i

sei, irgendwie die Kauflust des Publikums zu beeinflussen I (BGH GRUR 1957, 289, 286 * Erstes Kulmbacher; BGH GRUR I960,1 567, 570 - Kunstglas). Bas angefochtene Urteil lädt keinen I Zweifel darüber, daß das Berufungsgericht angenommen hat, diJ Herkunft der Ware aus einem von der Verwaltung des Bades Efe*] unmittelbar geführten oder doch beaufsichtigten Betriebe, I die durch die Kistenaufschrift vorgetäuscht werde, gelte dem| Publikum sowohl wegen dieses Ursprungs als solchen als auch wegen einer daraus hergeleiteten Gütevorstellung als vorteil* haft und beeinflusse mithin die Kauflust. Die anschließende Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zunächst einmal die Käufermeinung darüber feststellen müssen, ob Erzeugnisse aus einem Unternehmen der Stadt E^von besonderer Güte seietl richtet sich nicht gegen die nach dem Vorhergehenden einwand freie Auslegung des § 5 UWG, sondern wiederum gegen die tat-richterliche Würdigung des Sachverhalts. Bie Revision wird dabei dem Gedankengang nicht gerechte, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt und den das Berufungsgericht an dieser Stelle nicht in größerer Breite darzulegen brauchte, weil es verwarten konnte, daß er wegen der Einfachheit und Offen« kundigkeit der Verhältnisse auch ohnedies verstanden werden würde. Baa Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangenj daß das weitbekannte Kurbad RQfcund die Eigenschaft der dortii gen Haturquellwässer als Heilwässer dem Publikum hinreichend vertraute Begriffe seien. Bies bedurfte keiner näheren Begrüß dung. Bie Polgerung, ein nicht unbeachtlicher Teil der Käufer] von Mineralwasser und Erfrischungsgetränken werde deshalb eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Belieferung und die Güte der Erzeugnisse darin sehen, daß die Ware durch die Kurverwaltung jenes Bades selbst oder durch ein von ihr abhängiges Unternehmen vertrieben werde, liegt nach der Bebenserfahrung so nahe, daß sich auch hierzu ausführlichere Barlegungen erübrigten. Ebensowenig war es notwendig, darüber ein demoskopieches Gutachten einzuhQlen, auf das der Beklagte sich nach dem Vortrag der Revision auch in diesem Punkte zu dem Beweise des Gegenteils wiederum berufen haben würde, wenn
 
ihm das Berufungsgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte« Zu einem solchen Hinweis bot der Bachverhalt zudem um so weniger Veranlassung, als das Landgericht die Kistenauf schrift bereits aus ähnlichen Erwägungen wie später das Berufungsgericht untersagt hatte und der Beklagte mithin schon auf Grund des erstinstanzlichen Urteils hinreichend darüber aufgeklärt war, in welcher Richtu$g:7sich seine weitere Hechts Verteidigung und etwaige ihr dienliche Beweisanträge hätten bewegen müssen.
IV. Dem Berufungsgericht, das nach der gertrennten Betrachtung der einzelnen Werbemittel am Schluß des angefochtenen Urteils zutreffend auch noch das Gesamtverhalten des Beklagten und die Gesamtwirkung der beanstandeten früheren und jetzigen Werbemaßnahmen berücksichtigt hat, ist hiernach darin beizutreten, daß der Beklagte durch die ELakatierung der Hahrzeugrückwände, durch die Gestaltung der Geschäftspapiere und durch die Kistenaufschriften gegen § 3 UWG verstößt. Die vom, Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung, die das Berufungsgericht unverändert aufrechterhalten hat, gehrt jedoch teilweise über den Bahmen hinaus, in dem die festgestellten Zuwiderhandlungen begangen worden sind.	. V	•*'
Dem Beklagten ist untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr für Limonaden und Fruchtsaftgetränke, die nicht mit Naturquellwasser hergestellt sind, das
 Zeichen zu benutzen (I 1 der Urteilsformel), Geschäftspapiere zu verwenden, die dieses Zeichen im Kopf tragen (aaO I 2), und sich der Bezeichnung	^
BflHB1 zu bedienen (aaO I 3).
Von diesen Verboten begegnet das zuletzt genannte (I 3) keinen Bedenken, da die untersagte Bezeichnung, die aus der Firma des Beklagten unter Weglassung des Namenskerns gebildet ist, in jedem Falle irreführend wirkt.
-23-
Die beiden anderen Verbote lassen sich dagegen in den aus der Urteilsformel sich ergebenden Umfang nicht aufrecht« erhalten. Sie haben zur Folge, daß das	"-Waren-
zeichen des Beklagten im geschäftlichen Verkehr, und zwar aut den Geschäftspapieren im Kopf der Bögen, im übrigen schlecht« hin nirgends mehr in Erscheinung treten darf, wo Limonaden und Fruchtsaftgetränke (Erfrischungsgetränke) angeboten und geliefert werden. Der Beklagte vertreibt indessen unstreitig die natürlichen Brunnenwässer und die mit keimfreiem Trink-waaser zubereiteten Erfrischungsgetränke gemeinsam. Die beiden Erzeugnisse treffen also bei Angebot, Lieferung und Abrechnung d.h. bei allen Geschäftsvorgängen zwangsläufig zusammen. Wemil der Beklagte das erlassene Verbot einhalten will, so müßte entweder diese Vertriebsform, zu der er berechtigt ist, auf- I geben und hinfort für jedes Erzeugnis einen von dem des anderen getrennten Vertrieb einrichten, oder er müßte auf den Gebrauch des	"-Warenzeichens	auch	beim	Vertrieb	der
 Brunnenwässer in dem Umfange, in dem ihm dieser Gebrauch untersagt worden ist, verzichten, obwohl die Verwendung des Zeichens hier nicht irreführend ist . Dieses Ergebnis wäre allerdings nicht zu vermeiden, wenn feststände, daß der gemeinsame Vertrieb der beiden Erzeugnisse auch dann, wenn das ,rN®MBHMP,,~Zeichen dabei ausschließlich für die Brunnenwässer verwendet wird, in jedem Falle zu unrichtigen Vorstellungen von der Beschaffenheit der Erfrischungsgetränke führt, und daß solchen Vorstellungen auch durch die Gestaltung der Werbung, insbesondere durch auf klärende Zusätze und dgl. nicht in ausreichendem Maße begegnet werden kann. Das ange-fochtene Urteil enthält aber keine dahingehenden Feststellungen. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten auf de '»besonderen Verbindung*1 beruhe, in der er den am Anfang das V/or t 'v; *	enthaltenden Firmennamen und das auf
 das Brunnenwasser bezügliche Warenzeichen im engenen Zusammen* hang mit der Werbung und dem Vertrieb der nicht mit Hatur-
 
r
quellwasser hergestellten Erfrischungsgetränke verwende. Auf dieser Grundlage konnte der Gebrauch des Warenzeichens nur so weit untersagt werden, als das Warenzeichen mit der Werbung und dem Vertrieb der Erfrischungsgetränke in jene besondere Verbindung gebracht wird, die zu den Beanstandungen durch den Kläger geführt und die das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat. Von einer solchen Verbindung kann jedoch nicht schon immer dann gesprochen werden, wenn überhaupt für Brunnenwässer und Erfrischungsgetränke gleichzeitig geworben wird. Mangels gegenteiliger Feststellungen muß vielmehr davon ausgegangen werden, .daß auch bei gemeinsamer Ankündigung und gemeinsamem Vertrieb beider Erzeugnisse durch Vermeidung jedes werbemäßigon Übergewichts des Wortes und Warenzeichens "Hj dürch eindeutige, augenfällige Hinweise auf. die andersartige Beschaffenheit der Erfrischungsgetränke irrige Vorstellungen über diese Beschaffenheit Unter diesen Umständen darf dem Beklagten die Möglichkeit nicht abgeschnitten werden, seine Ankündigungen, insbesondere die Beschriftung der Fahrzeuge und den Aufdruck auf den Ge-schäft8papieren entsprechend zu gestalten.
Die danach erforderliche Beschränkung der beiden Verbote zu I 1) und 12) des landgerichtlichen Urteils auf deni<fast-gestellten Verletzungstatbestand nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Vielmehr konnte sie, da es einer weiteren tatsächlichen Aufklärung nicht mehr bedarf und die Sache entscheidungsreif ist, vom Revisionsgericht vorgenommen werden. Die Urteilsformel des Landgerichts wurde dementsprechend teilweise abgeändert und neu gefaßt.
Da der Kläger mit seinen Ansprüchen auf Grund der Abänderung nicht in demselben Maße durchgedrungen ist, wie dies nach dem Urteil des Landgerichts der Fall war, mußten die
 
« *
V
m
>4!'
ii-
»it
 Kosten nach §§ 91 a, 92, 97 2P0 anderweitig verteilt werde*). Dabei war aber zu berücksichtigen, daß die Klage auch naefc dem endgültigen Ergebnis des Hechtsstreits überwiegend Erfolg gehabt hat; denn dem Beklagten bleibt die Benutzung seiner derzeitigen Werbemittel, deren Verbot der Kläger in erster Linie erstrebte, nach wie vor in vollem Umfange untersagt.
Wilde Löscher Jungbluth Pehle Ebel

t
i: