In dem Gebrauch, den der Beklagte dann von der Hummer 4711 gemacht hat, hat die Klägerin einen widerrechtlichen Eingriff in ihre Namens, Firmen- und Warenzeichenrechte sowie eine sittenwidrige Schädigung ihres unter dom Zeichen «4711« erworbenen geschäftlichen Rufes erblickt. Die werbemäßige Herausstellung der Rufnummer 4711 ist dem Beklagten durch rechtskräftige einstweilige Verfügung des Landgerichts untersagt worden. Ben Klageantrag zu 2 hält die Klägerin aufrecht«, Sie ist der Ansicht, der Beklagte müsse wegen des in der Vergangenheit mit der Rufnummer 4711 zu Werbezwecken betriebenen Mißbrauchs, den er von vornherein beabsichtigt habe, diese Nummer ganz aufgeben* Der Verzicht des Beklagten auf den Gebrauch dieser Nummer sei zur Beseitigung des dem Beklagten zur Last fallenden widerrechtlichen Eingriffs in ihre gewerblichen Rechte erforderlich# Er selbst habe zunächst Bedenken gehabt und daher den Leiter des Fernsprechamts gefragt, ob er wegen der Nummer nicht in einen Prozeß mit der Klägerin verwickelt werden könne# Der Leiter des Fernsprechamts habe indessen erklärt,- solche Bedenken beständen nicht, da ihm ja die Nummer vom Fernsprechamt zur Verfügung gestellt werde. Es vertritt den Standpunkt, daß das Verlangen der Klägerin auf Rückgabe dieser Fern-sprechnuramer des Beklagten an das Fernsprechamt weder als Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch noch aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung gerechtfertigt sei. In der verkehrsüblichen Benutzung der mit dem Zahlenseichen der Klägerin übereinstimmenden Nummer 4711 durch den Beklagten liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch keine Verletzung des Namensrechts der Klägerin im Sinnc^ des § 12 BGB. Bei dieser Erörterung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zahl 4711 für die Klägerin nicht nur als eingetragenes 77arenzeichen, sondern auch als wesentlicher Firmenbestandteil und als schlagwortartigo Firmenbezeichnung mit überragender Verkehrs ge ltung Namcns-schuts genieße«, Das Berufungsgericht läßt offen, ob in . Bestimmung des §16 WZG grundsätzlich nicht verwehrt werden könne« Weiter vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, durch die bloße Benutzung der Zahl 4711 als Rufnummer für den Schlamm- und Jaucheabfuhrbctrieb des Beklagten v/erde ein. Bas Berufungsgericht meint, wer eine Zahl oder ,ein anderes allgemeines Ausdrucksmittel, das nach § 4 Abs. 1 Ziff.1 WZG grundsätzlich von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sei, als individuelle Bezeichnung gewählt habe, könne dieses Ausdrucksmittel, auch wenn er überragende Verkehrsgol-tung für sein Zeichen erworben habe, dem allgemeinen Gebrauch nicht entziehen. einer Fernsprechnummer andererseits sei, so führt das Berufungsgericht aus, so grundlegend und augenfällig, daß auch die zahlenmäßige Übereinstimmung diese klare Abgrenzung nicht oder jedenfalls so lange nicht verwischen könne, als die mit dem Zahlenzcichen übereinstimmende Rufnummer nicht werbemäßig herausgestollt werde. Unter diesen Umstünden würde es für den Beklagten eine ungerechtfertigte SchlechterStellung gegenüber anderen, mit der Klägerin gleichfalls nicht in Wettbewerb stehenden Unternehmen bedeuten, wenn man ihm die seinem Jaucheabfuhrbotriob -. der Klägerin nicht mehr beeinträchtigt werden, als die Klägerin gegenüber dem Gebrauch der Zahl im Rahmen eines B es if ferungs systems generell in Kauf nehmen müsse« Wenn die Tatsache der Identität der Fernsprechnummer des Beklagten und des weltbekannten Zeichens der Klägerin v/cgen der extremen Gegensätzlichkeit ihrer Betriebe belacht und glosiert werde, so gelte diese Heiterkeit doch nur dem Kuriosum als solchenj sie gehe nicht auf Kosten der Klägerin. Bas ergebe sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Pressenotizen« Sie seien in der Inlandsprosse zu dem weitaus überwiegenden Teil,, in der Auslandspreis so sogar ausnahmslos nicht durch die Tatsache als solche ausgolöst worden, daß der Beklagte für seinen Jaucheabfuhrbetrieb die Rufnummer 4711 führe, sondern durch den vorliegenden Rechtsstreit oder das vorausgegangeno Verfahren der einstweiligen Verfügung. Der Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Fernsprechnummer 4711 durch den Beklagten an das Fernsprechamt in scheidet aus dem Gesichtspunkt der NamensrechtsVerletzung im Sinne des § 12 BGB schon deswegen aus, weil in der verkehrsüblichen Benutzung einer Fernsprechnummer eine Verletzung des Firmennamens der Klägerin nicht gesehen werden kann. übliche Bekanntgabe dieser Pemsprechnuminer seitens des Bo- : klagten greift, wenn er sich ihrer nicht wie eines Namens oder einer Pirma zur Benennung seines Unternehmens bedient, somit nicht in die Namensrechte der Klägerin ein» Unter diesen Umstünden bedarf es keines Eingehens auf die Rügen der Revision, der Beklagte habe die Bedeutung des § 16 WZG im Verhältnis zu § 12 BGB verkannt und sei bei Prüfung der Präge eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin im Sinne des § 12 BGrB entgegen der Rechtsprechung (Hinweis auf BGHZ 318) zu Unrecht davon ausgegangen, daß als solches nur ein I geschäftliches Interesse der Klägerin in Präge kommen könne.i Klagegrundlage zu Recht abgelehnt, soweit der Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftigen rechtswidrigen Verhaltens geltend‘gemacht wird» Es führt insoweit rechtlich unbedenklich aus, es sei weder eine Verwässerungsgefahr für das Zahlenzeichen der Klägerin gegeben noch nutze der Beklagte durch den verkehrsüblichen Gebrauch seiner Pertt-sprechnuinmer 4711 die Werbekraft des Zeichens der Klägerin . aus, selbst wenn* er diese Nummer der "besseren Einprägsamkeit wegen gewählt habe« Insbesondere stellt auch entgegen der Meinung der Revision die verkehrsübliche Benutzung der streitigen Fernsprechnummer durch den Beklagten keinen widerrechtlichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin dar (BGHZ 3, 271). Durch die werbemäßige Herausstellung der Zahl 4711 in Zeitungsinseraten, insbesondere an weithin sichtbarer Stelle an dem Aufbau des Jauchetransportwagens des Beklagten, hat dieser die Klägerin verspottet und der Lächerlichkeit preisgegeben, was auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge zutreffend hcx'vorgohobcn hat* Dem Beklagten ist zwar durch eine rechtskräftig gewordene einstweilige Verfügung ein derartiger Gebrauch seiner Rufnummer 4711 untersagt worden und dieser Untcrlassungs-pflicht ist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nachgekommen. Pieser in die Gegenwart sich erstreckende Störungszustand als Folge des früheren rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten kann nur dadurch beseitigt worden, daß der Beklagte auf die Femsprecbnummer 4711 für seinen Jaucheabfuhrbetrieb verzichtet.
2534 061 I ZR 68/57 Verkündet am 8® Juli 1958 Grunau ,JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Ge- schäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit G^asse Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Prof0 Br. den unter der Firma RarlK|BH 3un«handejbiden Bau- und Fuhrunternehmer Karl 0^09 9 S^^str. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br® nat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juli 1958 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Prof® Dr. h. c® Wilde, Br® Christoph, Br® Weiß, Br® Spreng und Br® Löscher flir Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des 6. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Köln vom 27. März 1957 und der 4® Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 3® Oktober 1956 aufgehoben® Ber Beklagte v/ir^verurteilt, seine Forn-sprechanschlußnummer an das Fernsprechamt in zurückzugeben, Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt® gegen Beklagten und Revisionsbeklagten Von Rechts wegen Y Tatbestands % Die Klägerin ist Inhaberin des als Weltmarke für Kölnisch Wasser, Parfümerien und kosmetische Erzeugnisse bekannten Warenzeichens ”4711”. Diese Zahl bildet auch den Hauptbestandteil mehrerer anderer Warenzeichen der Klägerin® Sie wird ferner in der Firma der Klägerin geführt, deren Unternehmen in den weitesten Bevölkerungsschichten als “Firma 4711” bekannt ist® Der Beklagte unterhält in ein Baugeschäft und einen Kollerbetrieb..Seit Anfang 1956 befaßt er sich auch mit der Entleerung von Karbid-, Jauche- und Abwässer-grüben® Neben den für seine älteren Betriebe angeführten Fem-sprechnummem - 1065 und 2882 - erhielt der Beklagte für seinen Schlaipjjiabfuhrbetrieb vom Fernsprechamt S^H^ die Rufnummer 4711 zugeteilt. Die früheren Inhaber dieser Fernsprechnummer,, eine Apotheke in und danach ein Telegrafeninspektor, hatten sich andere Rufnummern erbeten, weil die Kummer 4711 gelegentlich nachts von Angezechten mißbraucht worden war. Die ihm zuletzt zugeteilte Ferneprechnummcr hat der Beklagte zunächst in der Form “Ruf 4711” mit großen Buchstaben und "Ziffern auf der Seitenwand seines Spczialschlamm-abfuhrwägens angebracht. Außerdem hat er verschiedentlich für seinen Schlammabfuhrbetrieb in Zeitungsinscraten geworben, wobei er die Angabe ‘‘Telefon 4711” im Druck deutlich hervorheben ließ. Die Verwendung der Rufnummer 4711 mit dem Jaucheabfuhrbetrieb des Beklagten wurde daraufhin verschiedentlich in der Presse, vornehmlich in illustrierten Zeitschriften, in humoristischer Förm glosiert® Nach, der Behauptung der Klägerin hat der Beklagte die Hummer 4711 wegen ihrer Zugkraft für seinen Schlaramabfuhr-betrieh eigens vom Fernsprechamt gefordert. In dem Gebrauch, den der Beklagte dann von der Hummer 4711 gemacht hat, hat die Klägerin einen widerrechtlichen Eingriff in ihre Namens, Firmen- und Warenzeichenrechte sowie eine sittenwidrige Schädigung ihres unter dom Zeichen «4711« erworbenen geschäftlichen Rufes erblickt. Dieser Ruf werde durch den Beklagten der Lächerlichkeit preisgegeben. Mit vorliegender Klage hat die Klägerin verlangt, den Beklagten zu verurteilen, \ 1. die.Benutzung der Fernsprechanschlußnummer M4711n, insbesondere ihre werbomäßige'Heraus- I Stellung durch blickfangartige Darstellung in I Zeitungsinseraten oder auf einem seiner Last- I kraftwagen, zu unterlassen, I 2. die Fernsprechanschlußnummer ”471111 an das Fernsprechamt in zurückzugeben, gegebenen- falls im Austausch gegen eine andere nicht verwechselbare freie Femspre chons chlußnummer a ä Die werbemäßige Herausstellung der Rufnummer 4711 ist dem Beklagten durch rechtskräftige einstweilige Verfügung des Landgerichts untersagt worden. Der Beklagte hat daraufhin die beanstandete Beschriftung des Schlammabfuhrwagens beseitigt und anerkannt, daß er zu dem werbemäßigen Gebrauch der Nummer 4711 nicht befugt sei. 7 Hierauf hat die Klägerin den Klageantrag zu Ziffer 1 vor der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt # Ben Klageantrag zu 2 hält die Klägerin aufrecht«, Sie ist der Ansicht, der Beklagte müsse wegen des in der Vergangenheit mit der Rufnummer 4711 zu Werbezwecken betriebenen Mißbrauchs, den er von vornherein beabsichtigt habe, diese Nummer ganz aufgeben* Der Verzicht des Beklagten auf den Gebrauch dieser Nummer sei zur Beseitigung des dem Beklagten zur Last fallenden widerrechtlichen Eingriffs in ihre gewerblichen Rechte erforderlich# Der Beklagte hat um KLageabweispng 'gebeten# Er hat bestritten, die Femsprechnummer 4711 von sich aus verlangt zu haben. Sie sei ihm vielmehr auf seine Anfrage nach einer zugkräftigen Rufnummer vom Fernsprechamt an-geboten worden. Er selbst habe zunächst Bedenken gehabt und daher den Leiter des Fernsprechamts gefragt, ob er wegen der Nummer nicht in einen Prozeß mit der Klägerin verwickelt werden könne# Der Leiter des Fernsprechamts habe indessen erklärt,- solche Bedenken beständen nicht, da ihm ja die Nummer vom Fernsprechamt zur Verfügung gestellt werde. Bas Landgericht hat den Klageantrag zu 2 abgewieson. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vorfolgt die Klägerin ihren Klagoanspruch zu 2 weiter, während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet* i Der Streit der Parteien ‘bezieht sich nur noch auf den verkehrsüblichen Gebrauch der Rufnummer 4711 durch den Be- . klagten, den die Klägerin für unzulässig hält* Diese Auffassung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht abgelehnt. Es vertritt den Standpunkt, daß das Verlangen der Klägerin auf Rückgabe dieser Fern-sprechnuramer des Beklagten an das Fernsprechamt weder als Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch noch aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung gerechtfertigt sei. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 TOG hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt, weil bei der völligen Verschiedenartigkeit der Geschäftszweige der Parteien eine Verwechslungsgefahr auch nicht im weitesten Sinne in Betracht kommen könne. In der verkehrsüblichen Benutzung der mit dem Zahlenseichen der Klägerin übereinstimmenden Nummer 4711 durch den Beklagten liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch keine Verletzung des Namensrechts der Klägerin im Sinnc^ des § 12 BGB. Bei dieser Erörterung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zahl 4711 für die Klägerin nicht nur als eingetragenes 77arenzeichen, sondern auch als wesentlicher Firmenbestandteil und als schlagwortartigo Firmenbezeichnung mit überragender Verkehrs ge ltung Namcns-schuts genieße«, Das Berufungsgericht läßt offen, ob in . der verkehrsüblichen Benutzung der Förnsprcchnummcr 471t ein Gebrauch des Namens der Klägerin gesehen werden könne. Es meint, auch wenn man dies annehme, so halte sich der Gebrauch der Zahl 4711 durch den Beklagten zur vcrlcehrsübli-chen Bezeichnung seines Fernsprechanschlusscs im Rahmen des-sen, was nach der - auch § 12 BGB gegenüber anwendbaren - 6 Bestimmung des §16 WZG grundsätzlich nicht verwehrt werden könne« Weiter vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, durch die bloße Benutzung der Zahl 4711 als Rufnummer für den Schlamm- und Jaucheabfuhrbctrieb des Beklagten v/erde ein. schutzwürdiges Interesse der Klägerin nicht verletzt. Bas Berufungsgericht meint, wer eine Zahl oder ,ein anderes allgemeines Ausdrucksmittel, das nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WZG grundsätzlich von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sei, als individuelle Bezeichnung gewählt habe, könne dieses Ausdrucksmittel, auch wenn er überragende Verkehrsgol-tung für sein Zeichen erworben habe, dem allgemeinen Gebrauch nicht entziehen. Er müsse in Kauf nehmen, daß diese Zahl auch im Rahmen eines Systems fortlaufender Bezifferung verwendet werde. Das müsse vor allem auf dem Gebiete der amtlichen Kennzeichnung gelten. Dem wolle augenscheinlich auch die Klägerin Rechnung tragen.. Nach ihrer Ansicht-könne sie die Aufgabe der Rufnummer 4711 jedenfalls dann verlangen, wenn der betreffende Teilnehmer die Zahl dazu benutzen wolle, ihren guten Ruf auszunutzen, oder wenn sein Geschäftsbetrieb so.geartet sei, daß die Benutzung, der Eemsprecbnuramer 4711 den guten Ruf der Weltmarke »4711» su beeinträchtigen geeignet sei. Das Berufungsgericht billigt unter Hinweis auf BGHZ 15? 112 dem Inhaber einer Bezeichnung von überragender Verkehrsgeltung im Rahmen des § 12 BGB einen Schutz gegen Verwässerungsgefahr zu, wenn der gute Ruf und die besondere Werbekraft einer solchen Bezeichnung in Krage stehen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist abpi\ durch die verkehrsübliche Benutzung der Rufnumm— J-------'— fuhrbetrieb des Beklagten wed in werbemäßiger Hinsicht gesc sehen einer Waren- und Kirmenbezoichnung einerseits und der Klägerin angetastet noch einer Fernsprechnummer andererseits sei, so führt das Berufungsgericht aus, so grundlegend und augenfällig, daß auch die zahlenmäßige Übereinstimmung diese klare Abgrenzung nicht oder jedenfalls so lange nicht verwischen könne, als die mit dem Zahlenzcichen übereinstimmende Rufnummer nicht werbemäßig herausgestollt werde. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß ein Betrieb diese Rufnummer 4711 führe, der mit dem Unternehmen der Klägerin in irgendeine gedankliche Verbindung gebracht werde. Im Gegenteil trete bei der extremen Verschiedenartigkeit der Geschäftszweige der Parteien zugleich der Unterschied der Firmenbezeichnung und der Rufnummer besonders deutlich hervor. Zwar gebe schon die Tatsache, daß für ein Jaucheabfuhrunternehmen die Rufnummer 4711 benutzt werde, sicherlich zu erheiternden Nebengedanken Anlaß und möge wohl auch die Spottlust herausfordern. Diese Gedankenverbindung liege aber so sehr außerhalb der geschäftlich-v/ottbcv/erblichen Sphäre, daß durch sie allein der Weltruf des Warenzeichens der Klägerin nicht angetastet werden könne. Kein vernünftiger Mensch werde den Ruf der Klägerin und den Wert ihrer Erzeugnisse geringer einschätzen, wenn er wisse, daß in . Siegen (Wohnort des Beklagten) ein Jaucheabfuhrunternehmen den Femsprechanschluß 4711 besitze. Unter diesen Umstünden würde es für den Beklagten eine ungerechtfertigte SchlechterStellung gegenüber anderen, mit der Klägerin gleichfalls nicht in Wettbewerb stehenden Unternehmen bedeuten, wenn man ihm die seinem Jaucheabfuhrbotriob -. sei es auch unter seiner Mitwirkung - cugeteilto Rufnumrae/r 4711 wieder-entziehen wollte, obwohl er sie nur in der für Fernsprechnummem verkehrsüblichen Weise benutze. Selbst bei einer reklamemäßigen Herausstellung der Rufnummer 4711 durch den Beklagten würde die Werbekraft des Zahlenzeichens - 8 der Klägerin nicht mehr beeinträchtigt werden, als die Klägerin gegenüber dem Gebrauch der Zahl im Rahmen eines B es if ferungs systems generell in Kauf nehmen müsse« Wenn die Tatsache der Identität der Fernsprechnummer des Beklagten und des weltbekannten Zeichens der Klägerin v/cgen der extremen Gegensätzlichkeit ihrer Betriebe belacht und glosiert werde, so gelte diese Heiterkeit doch nur dem Kuriosum als solchenj sie gehe nicht auf Kosten der Klägerin. Bas ergebe sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Pressenotizen« Sie seien in der Inlandsprosse zu dem weitaus überwiegenden Teil,, in der Auslandspreis so sogar ausnahmslos nicht durch die Tatsache als solche ausgolöst worden, daß der Beklagte für seinen Jaucheabfuhrbetrieb die Rufnummer 4711 führe, sondern durch den vorliegenden Rechtsstreit oder das vorausgegangeno Verfahren der einstweiligen Verfügung. Im übrigen habe man auf Seiten der Klägerin, wie aus den überreichten Unterlagen hervorgeho, diese Pressenotizen als eine kostenlose Werbung hingenommen« Die Baten der von der Klägerin vorgelogten Pressenotizen ließen überdies erkennen, daß - wie es auch natürlich sei -das erheiternde Kuriosum eben so schnell in Vergessenheit gerate, wie es die Runde durch die Presse gemacht habe« Biesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Der Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Fernsprechnummer 4711 durch den Beklagten an das Fernsprechamt in scheidet aus dem Gesichtspunkt der NamensrechtsVerletzung im Sinne des § 12 BGB schon deswegen aus, weil in der verkehrsüblichen Benutzung einer Fernsprechnummer eine Verletzung des Firmennamens der Klägerin nicht gesehen werden kann. Dio Pomsprcchnum-mem üben grundsätzlich keine Namensfunktion aus, sie sind i mir zusätzliche Kennzeichnungsmittel im Sinne des §16 Abs« 3 UWGr für das im Fernsprechbuch eingetragene Unternehmen (BGHZ 8, 387, 3895 Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- ’ und Warenzeichenrecht, 7« Auflo § 16 UWG Anm» 88) 0 Die Eintragung einer Kummer in das Pernsprechbuch hat den Zweck, dem Nachsuchenden die Anschlußnummer einer bestimmten von ihm gewünschten Person oder Pirma zu geben» Sie dient nicht dazu, diese Personen oder Pirracn zu benennen» Die Benutzung der Pernsprecbnummer 4711 durch den Beklagten als Rufnummer für sein Jaucheabfuhruntemehmen und die geschäfts . übliche Bekanntgabe dieser Pemsprechnuminer seitens des Bo- : klagten greift, wenn er sich ihrer nicht wie eines Namens oder einer Pirma zur Benennung seines Unternehmens bedient, somit nicht in die Namensrechte der Klägerin ein» Unter diesen Umstünden bedarf es keines Eingehens auf die Rügen der Revision, der Beklagte habe die Bedeutung des § 16 WZG im Verhältnis zu § 12 BGB verkannt und sei bei Prüfung der Präge eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin im Sinne des § 12 BGrB entgegen der Rechtsprechung (Hinweis auf BGHZ 318) zu Unrecht davon ausgegangen, daß als solches nur ein I geschäftliches Interesse der Klägerin in Präge kommen könne.i B Bei dieser Sachund Rechtslage h§it das Berufungsgericht auch die Vorschriften der §§ 1 UT7G, 823, 826 BGB als . Klagegrundlage zu Recht abgelehnt, soweit der Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftigen rechtswidrigen Verhaltens geltend‘gemacht wird» Es führt insoweit rechtlich unbedenklich aus, es sei weder eine Verwässerungsgefahr für das Zahlenzeichen der Klägerin gegeben noch nutze der Beklagte durch den verkehrsüblichen Gebrauch seiner Pertt-sprechnuinmer 4711 die Werbekraft des Zeichens der Klägerin . mmy? - 10- aus, selbst wenn* er diese Nummer der "besseren Einprägsamkeit wegen gewählt habe« Insbesondere stellt auch entgegen der Meinung der Revision die verkehrsübliche Benutzung der streitigen Fernsprechnummer durch den Beklagten keinen widerrechtlichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin dar (BGHZ 3, 271). Dagegen hat das Berufungsgericht den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines vorhandenen rechtswidrigen Störungezustandes nicht ausreichend geprüft« Der aus § 1004 BGB und §§ 1 TOG, 823 Abs® 1 BGB herzuleitende nichtdeliktische Beseitigungsanspruch dient cur Abwehr in der Gegenwart fortdauernder Störungen und setzt nach allgemeiner Rechteauffassung ein Verschulden nicht voraus (BGHZ 10, 104, 105; 14? 163, 173)» Bei Prüfung des Klagoanspruchs aus diesem Gesichtspunkt war vor allem das vorangegangene Verhalten des Beklagten -zu berücksichtigen. Durch die werbemäßige Herausstellung der Zahl 4711 in Zeitungsinseraten, insbesondere an weithin sichtbarer Stelle an dem Aufbau des Jauchetransportwagens des Beklagten, hat dieser die Klägerin verspottet und der Lächerlichkeit preisgegeben, was auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge zutreffend hcx'vorgohobcn hat* Dem Beklagten ist zwar durch eine rechtskräftig gewordene einstweilige Verfügung ein derartiger Gebrauch seiner Rufnummer 4711 untersagt worden und dieser Untcrlassungs-pflicht ist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nachgekommen. Die Klägerin hat aber nicht nur Anspruch darauf, daß der Beklagte eine solche Verunglimpfung der Klägerin unterläßt, sondern auch darauf, daß er die Fortwirkungen seines früheren verunglimpfenden Verhaltens beseitigt. Die frühere Beeinträchtigung dos 11 Namens der Klägerin, die besonders in der werbemäßigen Herausstellung der Rufnummer des Beklagten auf seinem Jaucheabfuhrwagen lag, dauert fort, auch wenn der werbemäßige Gebrauch der Rufnummer 4711 nicht mehr fortgesetzt wird*.pie mit dem Namen der Klägerin identische Rufnummer 4711 in der Hand des Beklagten gibt nach der Lebenserfahrung im Hinblick auf die starke Beachtung, die der vorliegende Streitfall überall, insbesondere in der Presse, gefunden hat, weiterhin zu für den Namen der Klägerin abträglicher Gedankenverbindung Anläße Padurch wird der Firmenname der Klägerin fortlaufend erneut der Lächerlichkeit preis gegeben. Ob dies schließlich auch zu einer Einbuße des guten Namens der Klägerin und ihrer Erzeugnisse führen kann, kann dahinstehen. Denn in keinem Falle braucht die Klägerin es hinzunohmen, daß ihr Firmenschlagwort weiterhin lächerlich gemacht wird. Pas würde einen widerrechtlichen Eingriff in ihren Geschäftsbetrieb darstellen, dessen sie sich gemäß §§ 823 , 1004 BGB erwehren kann. Pieser in die Gegenwart sich erstreckende Störungszustand als Folge des früheren rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten kann nur dadurch beseitigt worden, daß der Beklagte auf die Femsprecbnummer 4711 für seinen Jaucheabfuhrbetrieb verzichtet. Pas dafür erforderliche rechtliche Schutzbedürfnis ist gegeben; denn die Beseitigung dieser Beeinträchtigung ist nicht gleichbedeutend mit der Weiterverfolgung des in der Hauptsache.für erledigt erklärten früheren Klageantrages zu 1 (BGHZ 14? 163 176). Unter, diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob der hier im Streit befindliche Klageanspruch auch aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes in Natur gerechtfertigt ist, was das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 30«, November 1951 - I ZR 9/50 -Sc 25 - insoweit BGHZ 4? 96 ff nicht abgedruckt - und RGZ 56, 286 abgelehnt hat« Rach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben« Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es nicht, da die abschließende Entscheidung auf Grund des festgestellten Sachverhalts erfolgen kann« Diese war entsprechend dem Hauptantrage der Klägerin dahin zu erlassen, daß dem Beklagten auf gegeben v/ird, die Fernsprechanschlußnummer 4711 an das Fernsprechamt in zurtLckzugeben« Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO« Wilde Christoph Spreng Bundesrichter Dr« Weiß und Dr«, Tiöscher sind infolge Ortsabwcsenheit an der Unterzeichnung verhindert« Wildeo