* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 68/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 68/52

Ich nehme Bezug auf die fegMtöndliche Anfrage Ihres sehr geehrten Herrn Sch^HUpvom 19.d.Mts. und übersende Ihnen in der Anlage das gewünschte Angebot über 100 t Drahtstifte für den Export nach Belg.-Kongo Die Klägerin vereinbarte fernmündlich mit der Beklagten, daß ihr das Angebot bis zu dem 27» Juli 1950 16 Uhr an Hand gelassen werde. Dabei kam es zu einer Vereinbarung, nach der die Beklagte die Lieferung von 100 ts Drahtstiften gegen Erhöhung des Grundpreises auf 103 $ versprach und der Klägerin ferner eine weitere Lieferung von 100 ts Drahtstiften für Februar/März 1951 zusagte. Wie mit Herrn Sch#HBfc YeVeinüart, werden Sie ausserdem Ihre Aussenhandelsbank, bei der das Akkreditiv eröffnet ist, unwiderruflich beauftragen, aus einem Kontoeingang zu Ihren Gunsten aus dem in Frage stehenden Akkreditiv den entsprechenden Rechnungsbetrag an mich unmittelbar zu überweisen." November 1950 sei zwar die Frage nach ihrer Bonität angeschnitten worden, diese habe sie aber durch das Schreiben des Bankhauses J. Sie hat ausgeführt, mangels schriftlicher Auftragsbestätigung sei kein Kaufabschluß zustande gekommen, auch habe Bissens Vorgelegen, da sie ihr Angebot für den Export nach Belg.-Kongo abgegeben, die Klägerin aber in ihrer Annahmeerklärung als Bestimmungsland USA angegeben habe. Von der Vereinbarung vom 15* November 1950 sei sie mit Recht zurückgetreten, da die Klägerin der Verpflichtung zu dem Nachweise des Akkreditivs und der Zahlungsanweisung nicht nachgekommen sei. Vorsorglich hat sie die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil die Klägerin der Wahrheit zuwider erklärt habe, daß ein Akkreditiv für einen ausländischen Abnehmer vorliege, und diese Erklärung für den Abschluß der Vereinbarung bestimmend gewesen sei. I- Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen den Parteien auf Grund des Angebots der Beklagten vom 21. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, daß Ziff 1 dieser Verkaufsbedingungen, wonach alle Geschäfte zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung - und zwar durch die Beklagte -bedürfen, im vorliegenden Palle nicht angewendet werden könne. Bas würde aber in Widerspruch dazu stehen, daß die Beklagte sich bis zu dem Ablauf der der Klägerin gesetzten Prist an das Angebot gebunden hatte. ein Angebot über Brahtstifte für den Export nach Belg.-Kongo erbeten und demzufolge auch die Beklagte sowohl in ihrem Angebot als auch in dem Begleitschreiben vom 21. Juli 1950 unter ”Betrifft” auf diese Anfrage verwiesen und im Text des Begleitschreibens vermerkt hat, daß sie das gewünschte Angebot für den Export nach Belg.-Kongo übersende. Sie habe die Annahmebestätigung der Klägerin vom 27» Juli 1950 in diesem Punkte nicht sofort beanstandet und erst mit ihrem Schreiben vom 28. August 1950 die Lieferung mit der Begründung abgelehnt, daß das Angebot nicht für den Export nach USA, sondern für den Export nach Belg.-Kongo abgegeben worden sei. Die Korrespondenz der Parteien hat dem Berufungsgericht Vorgelegen und ist, wie das Urteil erkennen lässt, v/eitgehend berücksichtigt worden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Bestimmungsland für die Beklagte nebensächlich gewesen sei, ist im übrigen mit dem Inhalt Juli 1950 durchaus zu vereinbaren, da das Bestimmungsland nicht im Text des Angebots aufgeführt worden ist und seine Erwähnung in dem Begleitschreiben zwanglos als bloße Kennzeichnung des Angebots erklärt werden kann. Mit den weiteren Bestimmungen des Angebots, wonach die Klägerin bei einem Angebot über ausländische europäische Exporteure an diese 3 # des ihr bewilligten Rabattes weiterzugeben hatte und der Beklagten die UmsatzSteuerrückvergütung verbleiben sollte, hätte das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nur dann auseinandersetzen müssen, wenn diese Bestimmungen zwar für die Ausfuhr nach Belg.-Kongo, nicht aber für die Ausfuhr nach USA Bedeutung gehabt hätten. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision auch den Vortrag der Beklagten nicht ausser acht gelassen, daß dem Bestimmungsland bei Exportgeschäften besondere Bedeutung zukomme. Es hat vielmehr die Präge, ob diese Behauptung zutreffe, dahingestellt gelassen und ausgeführt, daß jedenfalls im vorliegenden Palle das Bestimmungsland für die Beklagte nach deren Verhalten nebensächlich gewesen sei. Bas ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall. November 1950 als ein vergleichsähnliches Abkommen auf, das den auf'Grund des Angebots der Beklagten vom 21. Bie Beklagte hat ohne Rücksicht darauf, ob dazu für sie schon im Juli 1950 eine Verpflichtung begründet v/orden ist oder nicht, die alsbaldige Lieferung von 100 ts Brahtstiften zugesagt, die Klägerin ihrerseits hat hierfür, und zwar ebenfalls ohne Rücksicht darauf, ob sie diese Lieferung auf Grund früherer Abmachungen zu einem ge- Das hat aber zur Folge, daß sich ihre Rechte und Verpflichtungen allein nach dem Inhalt des Abkommens bestimmen und daß auf den Kaufvertrag vom 21./27. Juli 1950, solange das Abkommen nicht durch die vorsorglich von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung - auf die noch einzugehen sein wird - beseitigt worden ist, nicht zurückgegriffen werden kann. Das Angebot der Beklagten vom 21, Juli 1950 kann lediglich wegen der im einzelnen nicht streitigen Modalitäten der Lieferung herangezogen werden die in dem Abkommen vom 15- November 1950 nicht ausdrücklich wiederholt worden sind. Das Berufungsgericht hat sodann die unter den Parteien streitige Behauptung der Beklagten behandelt, daß die Klägerin sich bei Abschluß des Abkommens vom 15-November 1950 verpflichtet habe, die Bankbestätigung über die Eröffnung des Akkreditivs ihres ausländischen Abnehmers und die Erteilung einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung nachzuweisen. Die Revision wendet sich aber dagegen* daß das Berufungsgericht die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 11. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht hierbei den Sachverhalt unzureichend gewürdigt habe, ist begründet. nung betreffenden Schriftwechsel bei der Prüfung der von ihm verneinten Präge.in Betracht gezogen, ob die Nachweisung der Akkreditiveröffnung als echte Bedingung oder Geschäft sgrundlage des Abkommens vom 15« November 1950 vereinbart worden seio Es hat auch nicht verkannt,• daß für die Klägerin die Verpflichtung zur Nachweisung der Eröffnung des Akkreditivs als eine vertragliche Leistungspflicht bestehen könne. Für die Beurteilung der Frage nach der Berechtigung des Rücktritts der Beklagten fehlt unter diesen Umständen aber eine genügende tatsächliche Grundlage, Hatte die Klägerin, wie die Beklagte behauptet hat und für die Revisionsinstanz mangels einer abweichenden Feststellung des Berufungsgerichts zu vinterstellen ist, sich ausdrücklich verpflichtet, die Eröffnung des Akkreditivs gerade für einen' ausländischen Abnehmer nachzuweisen, so stellt sich die Frage, ob diese Verpflichtung im Rahmen des Abkommens als eine HauptVerpflichtung anzusehen ist. Ob es sich bei der von der Klägerin nach dem Sachvortrage der Beklagten übernommenen Verpflichtung aber um eine Hauptverpflichtung handelte, läßt sich nur nach dem Sinn und Zweck der Abrede entscheiden, den das Berufungsgericht jedoch nicht klargestellt hat. Das Berufungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhänge bemerkt, die Nachweisung der Akkreditiveröffnung sei, wie festgestellt, nicht als eine Hauptleistung der Klägerin anzusehen. hat;, die Nachweisung der Akkreditiveröffnung habe dem Verlangen der Beklagten nach Sicherstellung dienen sollen und deshalb sei es von nebensächlicher Bedeutung gewesen, daß die Klägerin nicht die Eröffnung des Akkreditivs nachgewiesen, sondern statt dessen die Erklärung des Bankhauses J, & Co beigebracht habe« Die Fol- gerung, daß die Verpflichtung zur Nachweisung der Eröffnung des Akkreditivs für einen ausländischen Abnehmer keine HauptVerpflichtung sei, liesse sich mit dieser Erwägung aber nur dann rechtfertigen, wenn der Sinn und Zv/eck der Abrede allein oder doch im wesentlichen darin bestanden hätte, der Beklagten eine Sicherung zu verschaffen, Das Berufungsgericht hat das, wie seine Ausführungen in ihrem Zusammenhänge ergeben, allerdings annehmen wollen. Insbesondere wäre dazu eine Erörterung der Frage erforderlich gewesen, welches Interesse für die Beklagte - abgesehen von ihrem Wunsche nach Sicherung - gerade an der Nachweisung des Akkereditivs für einen ausländischen Abnehmer bestanden hat. Die Revision, die in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei der Beklagten, zu demal ihr die Umsatzsteuerrückvergütung habe zugute kommen sollen, gerade darauf angekommen, durch die Nachweisung der Eröffnung eines ausländischen Akkreditivs Gewissheit darüber zu erlangen, daß die Klägerin für den Export erwerben wolle, fühlt sich hierdurch mit Recht beschwert. Handelt es sich bei der Verpflichtung der Klägerin, die Eröffnung des Akkreditivs für einen ausländischen Abnehmer nachzuweisen, um eine HauptVerpflichtung, so erhebt Mi^^p) & Co als eine wenigstens teilweise Erfüllung mit der Wirkung' zu betrachten ist; daß sich die Beklagte damit hätte begnügen müssen und deshalb von dem Abkommen nicht hätte zurücktreten dürfen. Seine Ausführungen leiden jedoch auch hier unter dem Mangel, daß das Interesse, das die Beklagte an der Nachweisung der Eröffnung des Akkreditivs gerade für einen ausländischen Abnehmer gehabt hat, nicht klargestellt worden ist. Denn selbst wenn das Abkommen vom 15o November 1950 wegfalle, bleibe die Beklagte zur Lieferung dieser Drahtstifte auf Grund des Vertrages vom 21./27. unbegründet erachtet; und zwar insbesondere deshalb; weil das Versprechen dieser Lieferung nicht auf die von der Beklagten behauptete arglistige Täuschung zurückgeführt werden könne. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Beklagte behauptet , daß der Zeuge Sch^H[[^^arglistig vorgespiegelt habe, die Klägerin befinde sich infolge der Eröffnung des Akkreditivs für ihren ausländischen Abnehmer in einer Zwangslage, und daß die Vertreter der Beklagten durch diese Vorspiegelung zu dem Abschluß des Abkommens vom 15. Wenn das Berufungsgericht meint, das Versprechen der Lieferung für Februar/März 1951 könne nicht mit dem Bestreben erklärt werden, der Klägerin aus der von ihr behaupteten Zwangslage zu helfen, sondern sei lediglich als Ausgleich für die von der Klägerin bewilligte Preiserhöhung zu betrachten, und wenn es aus diesem Grunde den ursächlichen Zusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Versprechen der zweiten Lieferung verneint, so kann dem nicht beigetreten werden. November 1950 möglicherweise wegen der Lieferung von 100 ts Drahtstiften auf den Kaufabschluß vom 21./27» Juli zurückgreifen kann« insoweit für die Beklagte also mit der Anfechtung vielleicht nichts gewonnen ist, so kommt, falls der Anfechtungseinwand durchgreift, in jedem Falle doch die Verpflichtung der Beklagten zu der für Februar/März 1951 versprochenen weiteren Lieferung in Fortfall. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls unter Ausübung des Fragerechts und durch erneute Vernehmung der Zeugen Sch^m^^ Dr.G^^-F^^^^, den Inhalt der von der Beklagten behaupteten Verpflichtung der Klägerin zu dem Nachweis der Akkredi-- tiveröffnung festzustellen und deren Sinn und Zv/eck zu ermitteln, im Zusammenhänge damit auch das Interesse klarzustellen haben, das für die Beklagte an der Nachweisung der Eröffnung des Akkreditivs gerade für einen ausländischen Abnehmer bestanden hat. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, von dem Abkommen vom 15.

Zitierte Normen: § 361 HGB § 154 BGB § 139 ZPO § 326 BGB
VerpflichtungAngebotBerufungsgerichtLieferungSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZR 68/52
Verkündet
 am 17- Februar 1953
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Firma D
In dem Rechtsstreit
, Eisen- und Stahlindustrie
 Beklagten und Revisionsklägerin.. - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Firma E. I»
AMil.
& C o f Hl
 Klägerin und. Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs-auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br»Lindenmaier, Dr.Birnbach, Dr.Bock, Dr.Krüger-Nieland und Dr.Nastelski
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten V/ird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Februar 1952 aufgehoben. Die Sache wird zu weiterer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Auf Grund einer fernmündlichen Anfrage übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 21. Juli 1950 folgendes Angebot über 100 ts Drahtstiftes
"Betr.s Telefonische Anfrage nach Drahtstiften für Belg.-Kongo
 Ich danke Ihnen für Ihre Anfrage und biete zu den Bedingungen meiner umseitigen Verkaufsbedingungen ans
 Gegenstands runde gewöhnliche	Drahtstifte	,..
Menges	100 ts ...
O 0 o	•»	*'
Dreiss	Grundpreis $ 90.— jr. 1000 kg fob
 Rotte rdam/Amsterdam
 tt o o
Lieferzeits ca. 6-8 Wochen nach Auftragsklarstellung Zahlbars netto Kasse gegen	Dokumente
 Bemerkungen: Ich erlaube mir, auf mein nebenhergehendes Schreiben hinzuweisen.
Sie erhalten 6 $ Rabatt auf die Fob-Preise mit der Maßgabe, daß Sie, falls Sie über ausländische, europäische Exporteure weiter anbieten, an diese 3 # weiter zu geben haben; überseeische Importeure erhalten keinen Rabatt. Die Umsatzfeteuerrückvergütung verbleibt zu meinen Gun-sten,11	;
Auf der Rückseite des Schreibens sind die Verkaufsbedingungen der Beklagten abgedruckt. Dort heißt es unter Ziff 1):
"Meine Angebote sind freibleibend und verstehen sich nur gegen sofortige Annahme. Alle Geschäfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um rechtswirksam zu. werden ...."
Das in Bezug genommene Begleitschreiben lautet:
"Betr.s Ihre telefonische Anfrage nach Drahtstiften für Belg.-Kongo - mein Angebot Nr 7441.
Ich nehme Bezug auf die fegMtöndliche Anfrage Ihres sehr geehrten Herrn Sch^HUpvom 19.d.Mts. und übersende Ihnen in der Anlage das gewünschte Angebot über 100 t Drahtstifte für den Export nach Belg.-Kongo .
Die Klägerin vereinbarte fernmündlich mit der Beklagten, daß ihr das Angebot bis zu dem 27» Juli 1950	16	Uhr	an	Hand
 gelassen werde. Sie nahm das Angebot fristgerecht fernmündlich an und ließ am gleichen Tage eine schriftliche Bestätigung dieser Annahme folgen. Im Text des Bestati- % gungsschreibens sind als Bestimmungsland die USA angegeben worden»
Vor Eingang dieses Schreibens teilte die Beklagte unter dem 27. Juli 1950 jedoch mit:
”Betr.: Export nach Belg.-Kongo Mein Angebot Nr 7441.
Im Nachgang zu meinem Schreiben vom gestrigen Tag bestätige ich Ihren heutigen Anruf, bei welcher Gelegenheit Sie mich baten, für Sie 100 t Drahtstifte, wie am 21.7. angeboten, zu buchen. Nach genauer Durchsicht der in den letzten Tagen bei mir eingegangenen festen Aufträge muß ich Ihnen leider unter Berücksichtigung der sich täglich verschärfenden Materiallage mitteilen, daß es mir beim besten Willen nicht möglich ist, Ihnen für den Auftrag einen auch nur einigermaßen zuverlässigen Liefertermin zu nennen.. Sie müssten. damit Rechnen, daß der Auftrag erst Anfang des nächsten Jahres ausgeliefert werden könnte. Ich glaube daher auch in Ihrem Interesse zu handeln,. wenn ich Ihren Auftrag nicht buche.”
Die Klägerin bestand demgegenüber auf Lieferung und bat zugleich wiederholt um Auftragsbestätigung. Die Beklagte lehnte jedoch die ”Hereinnahme des Auftrages” unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 27. Juli 1950 ab.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien und zwischen dem Prokuristen der Beklagten,	sowie
 dem Vertreter der Klägerin, Schppp^, zu einer Korrespondenz und zu fernmündlichen Unterredungen; auch suchte der Inhaber der/Beklagten die Klägerin persönlich auf. Unter dem 28. August 1950 teilte die Beklagte der Klägerin mit:
"Das Material.habe fch Ihnen zur Lieferung nach Belg.-Kongo angeboten. Da Sie es nunmehr für USA verwenden wollen, gilt mein Angebot als nicht mehr abgegeben. Ich kann deshalb Ihre Bestellung nicht buchen."
Die Klägerin bezeichnete diese Auffassung als ungerechtfertigt Und drohte mit Schreiben vom 8. September 1951 Schadensersatzansprüche an. In der folgenden Korrespondenz wurde über einen höheren Basispreis verhandelt. Die Beklagte schrieb dazu am 9. und gleichlautend am 11. November 1950, daß sie den Auftrag nur dann buchen könne, wenn die Klägerin einen Basispreis von 103 0 akzeptiere. Alsdann fand am 15* November 1950 in Dinslaken eine Besprechung statt, an der für die Klägerin der Vertreter Sch^m^ und für die Beklagte deren Prokuristen	.und Dr. G^^-F^H^
teilnahmen. Dabei kam es zu einer Vereinbarung, nach der die Beklagte die Lieferung von 100 ts Drahtstiften gegen Erhöhung des Grundpreises auf 103 $ versprach und der Klägerin ferner eine weitere Lieferung von 100 ts Drahtstiften für Februar/März 1951 zusagte. An demselben Tage schrieb die Beklagte an die Klägerin?
"Unter Bezugnahme auf die heutige Besprechung ... bitte ich um Übersendung einer Bankbestätigung über das Vorliegen des Akkreditivs zu Ihren Gunsten.
Wie mit Herrn Sch#HBfc YeVeinüart, werden Sie ausserdem Ihre Aussenhandelsbank, bei der das Akkreditiv eröffnet ist, unwiderruflich beauftragen, aus einem Kontoeingang zu Ihren Gunsten aus dem in Frage stehenden Akkreditiv den entsprechenden Rechnungsbetrag an mich unmittelbar zu überweisen."
Hierzu hat die Beklagte vorgetrageh, die Klägerin habe bei Abschluß der Vereinbarung vom 15. November 1950 erklärt, . daß sie sich in einer Zwangslage befände, weil sie über die Drahtstifte disponiert habe und für ihren ausländischen
i
i
i
I
r
Abnehmer schon ein Akkreditiv eröffnet worden sei. Die Vereinbarung habe dazu dienen sollen, die Klägerin aus dieser Zwangslage zu befreien. Jedoch habe die Klägerin sich verpflichtet, die Eröffnung des Akkreditivs sowie die Erteilung der Zahlungsanweisung nachzuweisen.
Nach Anmahnung übersandte die Klägerin ein vom 1,Dezember 1950 datiertes Schreiben des Bankhauses J.
& Co in Hamburg, mit dem dieses bestätigt, daß die Klägerin - bis zu dem 31. Januar 1951 unwiderruflich - den Auftrag erteilt habe, an die Beklagte gegen Einreichung eines reinen Mate's Receipt über ca 100 ts Drahtstifte fob Antwerpen den Gegenwert von 11.785 # = 4-9»438,08 DM zu vergüten, die Zahlungsanweisung jedoch erst in Kraft trete, wenn die Beklagte sich schriftlich unwiderruflich verpflichtet habe, eine weitere Lieferung von ca 100 ts Stiften Februar/ilärz 1951 vorzunehmen.
Die Beklagte gab sich damit nicht zufrieden, verlangte erneut erfolglos die mit Schreiben vom 15, November 1950 geforderten Nachweisungen und trat schließlich mit Schreiben vom 11. Dezember 1950 von der Vereinbarung vom 15, November 1950 zurück.
Die Klägerin hält den Rücktritt für ungerechtfertigt. Sie hat der Beklagten eine Nachfrist gesetzt und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Sie hat bestritten, daß sie die Verpflichtung übernommen habe, das Akkreditiv des ausländischen Kunden nachzuweisen. Bei der Besprechung vom 15. November 1950 sei zwar die Frage nach ihrer Bonität angeschnitten worden, diese habe sie aber durch das Schreiben des Bankhauses J.	&	Co	nachgewiesen.	Sie	habe
 die ersten 100 ts Drahtstifte an die Firma	&	S^^fe
 
n
in Hamburg verkauft und einen Schadensersatzanspruch dieser Firma von 13*905,39 DM anerkennen müssen. Burch die Nichtlieferung der für Februar/März 1951 zugesagten weiteren 100 ts Brahtstifte sei ihr ein Gewinn von mindestens 5*500 BM entgangen. Die Beklagte, die wegen der damals sprunghaft gestiegenen Preise von ihrer Lieferpflicht freizukommen versucht habe, müsse ihr diesen Schaden ersetzen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 19*405,35 BM nebst 5 Zinsen seit dem Klagetage zu verurteilen.
Bie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat ausgeführt, mangels schriftlicher Auftragsbestätigung sei kein Kaufabschluß zustande gekommen, auch habe Bissens Vorgelegen, da sie ihr Angebot für den Export nach Belg.-Kongo abgegeben, die Klägerin aber in ihrer Annahmeerklärung als Bestimmungsland USA angegeben habe. Von der Vereinbarung vom 15* November 1950 sei sie mit Recht zurückgetreten, da die Klägerin der Verpflichtung zu dem Nachweise des Akkreditivs und der Zahlungsanweisung nicht nachgekommen sei. Vorsorglich hat sie die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil die Klägerin der Wahrheit zuwider erklärt habe, daß ein Akkreditiv für einen ausländischen Abnehmer vorliege, und diese Erklärung für den Abschluß der Vereinbarung bestimmend gewesen sei.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klageah-spruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
 
i
Entscheidungsgründe;
I- Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen den Parteien auf Grund des Angebots der Beklagten vom 21. Juli 1950 und dessen Annahme durch die Klägerin vom 27. Juli 1950 ein rechtswirksamer Kaufabschluß zu den Bedingungen des Angebots der Beklagten zustande gekommen sei. Einer schriftlichen Bestätigung des Abschlusses durch die Beklagte habe es nicht bedurft, auch habe kein Einigungsmangel Vorgelegen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Allerdings trifft es zu, daß das Angebot der Beklagten vom 21. Juli 1950 auf deren gleichzeitig mitgeteilte Verkaufsbedingungen verweist, die damit Bestandteil des Angebots geworden sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, daß Ziff 1 dieser Verkaufsbedingungen, wonach alle Geschäfte zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung - und zwar durch die Beklagte -bedürfen, im vorliegenden Palle nicht angewendet werden könne. Die Beklagte hat der Klägerin das zunächst freibleibend abgegebene Angebot unstreitig bis zu dem 27. Juli 1950, 16 Uhr, "an Hand gelassen". Das besagte entgegen
 der Meinung der Revision, daß sie sich an das Angebot bis
*
zu diesem Zeitpunkt gebunden halten wolle (RGZ 43, 81; Staub 14. Aufl Anm 17 a Anh zu § 361 HGB). Die Freizeichnungsklausel war daher bis zu dem Ablauf der Frist ausser Kraft gesetzt. Der in den Verkaufsbedingungen der Beklagten enthaltene Vorbehalt schriftlicher Bestätigung ist damit nicht zu vereinbaren. Wollte man diesen Vorbehalt auch im vorliegenden Falle gelten lassen, so würde das
8 - .
n
"bedeuten, daß die Beklagte trotz fristgerechter Annahme des Angebots das Zustandekommen des Kaufvertrages durch Verweigerung der schriftlichen Bestätigung hätte verhindern können. Bas würde aber in Widerspruch dazu stehen, daß die Beklagte sich bis zu dem Ablauf der der Klägerin gesetzten Prist an das Angebot gebunden hatte. Bas Angebot wäre, obwohl die Beklagte es der Klägerin Man Hand gelassen” hätte, in Wahrheit freibleibend geblieben. Ber Vorbehalt kann daher keine Anwendung finden, so daß eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die Beklagte zur Rechtswirksamkeit des Kaufabschlusses nicht erforderlich war.
Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein Kaufabschluß deshalb nicht zustande gekommen sei, weil ein Einigungsmangel (Bissens) Vorgelegen habe. Zwar hat die Klägerin in ihrer Annahmebestätigung vom 27» Juli 1950 als Bestimmungsland USA angegeben, während sie in ihrer fernmündlichen Anfrage, mit der die Geschäftsverbindung der Parteien eingeleitet wurde. ein Angebot über Brahtstifte für den Export nach Belg.-Kongo erbeten und demzufolge auch die Beklagte sowohl in ihrem Angebot als auch in dem Begleitschreiben vom 21. Juli 1950 unter ”Betrifft” auf diese Anfrage verwiesen und im Text des Begleitschreibens vermerkt hat, daß sie das gewünschte Angebot für den Export nach Belg.-Kongo übersende. Bas Berufungsgericht hat aber gleichwohl einen Einigungsmangel ohne Rechtsirrtum verneint. Es ist davon ausgegangen, daß ein Einigungsmangel nur dann gegeben wäre, wenn über das Bestimmungsland eine Vereinbarung hätte getroffen werden sollen. Alsdann hat es ausgeführt, daß diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Bas Bestimmungsland sei für die Beklagte
 
nebensächlich gewesen, wie sich aus ihrem ganzen Verhalten ergebe. Sie habe die Annahmebestätigung der Klägerin vom 27» Juli 1950 in diesem Punkte nicht sofort beanstandet und erst mit ihrem Schreiben vom 28. August 1950 die Lieferung mit der Begründung abgelehnt, daß das Angebot nicht für den Export nach USA, sondern für den Export nach Belg.-Kongo abgegeben worden sei.
Dem ist aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten.
Nach § 154 BGB ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Der Einigungsmangel muß sich hiernach auf einen Punkt beziehen, der, wenn auch nur nach der Erklärung einer Partei, Gegenstand der vertraglichen Regelung sein sollte. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft daher zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts. Die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht dabei aus dem Verhalten der Beklagten gezogen hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt und insbesondere das Begleitschreiben vom 21. Juli 1950 nicht beachtet, ist nicht begründet. Die Korrespondenz der Parteien hat dem Berufungsgericht Vorgelegen und ist, wie das Urteil erkennen lässt, v/eitgehend berücksichtigt worden. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht das Begleitschreiben der Beklagten vom 21. Juli 1950 übergangen habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Bestimmungsland für die Beklagte nebensächlich gewesen sei, ist im übrigen mit dem Inhalt
10 -
n
des Angebots und des Begleitschreibens vom 21. Juli 1950 durchaus zu vereinbaren, da das Bestimmungsland nicht im Text des Angebots aufgeführt worden ist und seine Erwähnung in dem Begleitschreiben zwanglos als bloße Kennzeichnung des Angebots erklärt werden kann. Mit den weiteren Bestimmungen des Angebots, wonach die Klägerin bei einem Angebot über ausländische europäische Exporteure an diese 3 # des ihr bewilligten Rabattes weiterzugeben hatte und der Beklagten die UmsatzSteuerrückvergütung verbleiben sollte, hätte das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nur dann auseinandersetzen müssen, wenn diese Bestimmungen zwar für die Ausfuhr nach Belg.-Kongo, nicht aber für die Ausfuhr nach USA Bedeutung gehabt hätten. Dafür hat die Beklagte aber nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision auch den Vortrag der Beklagten nicht ausser acht gelassen, daß dem Bestimmungsland bei Exportgeschäften besondere Bedeutung zukomme. Es hat vielmehr die Präge, ob diese Behauptung zutreffe, dahingestellt gelassen und ausgeführt, daß jedenfalls im vorliegenden Palle das Bestimmungsland für die Beklagte nach deren Verhalten nebensächlich gewesen sei. Das ist aber nicht zu beanstanden. Denn selbst wenn die Behauptung der Beklagten als Regel zutreffen sollte, so wäre es nicht ausgeschlossen, daß in besonders gelagerten Einzelfällen Abweichendes gelten müßte. Für das Berufungsgericht bestand bei dieser Sachlage kein Anlaß, die Parteien zu weiteren Ausführungen über die Bedeutung des Bestimmungslandes bei Exportgeschäften zu veranlassen.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pragepflicht (§ 139 ZPO) verletzt, ist daher nicht begründet.
11 -
Fehl geht schließlich auch die Hilfserwägung der Revision , die Annahmeerklärung der Klägerin vom 27. Juli 1950 müsse mit Rücksicht darauf, daß dort USA als Bestimmungsland angeführt worden sei, als Ablehnung des für den Export nach Belg.-Kongo bestimmten Angebotes der Beklagten aufgefasst werden« Biese Erwägung träfe nur dann zu, wenn es zu den Bedingungen des Angebots gehört hätte, daß der Export nach Belg.-Kongo erfolge. Bas ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall.
II. Bas Berufungsgericht fasst die Vereinbarung vom 15. November 1950 als ein vergleichsähnliches Abkommen auf, das den auf'Grund des Angebots der Beklagten vom 21. und der Annahmeerklärungen der Klägerin vom 27. Juli 1950 zustande gekommenen Kaufvertrag nicht ersetzt, sondern ihn nur in einzelnen Beziehungen abgeändert habe.
Es leitet deshalb die von ihm angenommene Lieferpflicht der Beklagten für die ersten 100 ts Brahtstifte nicht aus dem Abkommen vom 15* November, sondern aus dem Kaufverträge vom 21./27. Juli 1950 her. Bern kann nicht beigetreten werden.
Bie Parteien haben ersichtlich bei Abschluß des Abkommens vom 15. November 1950 die Frage, ob im Juli 1950 ein Kaufabschluß zustande gekommen sei, dahingestellt gelassen. Bie Beklagte hat ohne Rücksicht darauf, ob dazu für sie schon im Juli 1950 eine Verpflichtung begründet v/orden ist oder nicht, die alsbaldige Lieferung von 100 ts Brahtstiften zugesagt, die Klägerin ihrerseits hat hierfür, und zwar ebenfalls ohne Rücksicht darauf, ob sie diese Lieferung auf Grund früherer Abmachungen zu einem ge-
12 -
v
ringeren Preise hatte beanspruchen können, einen Grundpreis von 103 & je Tonhe bewilligt. Darüber hinaus hat die Beklagte die Verpflichtung zu einer weiteren Lieferung von 100 ts Drahtstiften für Februar/März 1951 übernommen. von der bei den KaufVerhandlungen vom Juli 1950 noch keine Rede gewesen war. Die Parteien haben somit ihren rechtlichen Beziehungen durch das Abkommen vom 15.November 1950 eine völlig neue Grundlage gegeben; sie haben den Kaufvertrag vom 21./27.7.1950 durch dieses Abkommen ersetzt. Das hat aber zur Folge, daß sich ihre Rechte und Verpflichtungen allein nach dem Inhalt des Abkommens bestimmen und daß auf den Kaufvertrag vom 21./27. Juli 1950, solange das Abkommen nicht durch die vorsorglich von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung - auf die noch einzugehen sein wird - beseitigt worden ist, nicht zurückgegriffen werden kann. Das Angebot der Beklagten vom 21, Juli 1950 kann lediglich wegen der im einzelnen nicht streitigen Modalitäten der Lieferung herangezogen werden die in dem Abkommen vom 15- November 1950 nicht ausdrücklich wiederholt worden sind.
Das Berufungsgericht hat sodann die unter den Parteien streitige Behauptung der Beklagten behandelt, daß die Klägerin sich bei Abschluß des Abkommens vom 15-November 1950 verpflichtet habe, die Bankbestätigung über die Eröffnung des Akkreditivs ihres ausländischen Abnehmers und die Erteilung einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung nachzuweisen. Es hat festgestellt, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung selbst dann, wenn die Behauptung der Beklagten als zutreffend unterstellt werde, nicht als eine echte Bedingung für die Lieferpflicht der Beklagten und auch nicht als eine vertraglich vereinbarte
-13-
Geschäftsgrundlage angesehen werden könne» Insoweit beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts. Die Revision hat diese Ausführungen auch nicht beanstandet.
Die Revision wendet sich aber dagegen* daß das Berufungsgericht die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 11. Dezember 1950 nicht als berechtigt anerkannt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe das Bestreben gehabt, für den Zahlungseingang wegen ihrer ersten Lieferungen eine Sicherung zu erhalten. Das möge dazu geführt haben* daß der Vertreter der Klägerin Zusagen über eine Sicherung gegeben habe. Möglicherweise sei auch davon die Rede gewesen, daß ein Akkreditiv zu Gunsten der Klägerin eröffnet worden sei, und es möge nahegelegen haben, ein solches Akkreditiv für die Sicherung der Beklagten heranzuziehen. Dem Sicherungsvei-langen der Beklagten sei aber durch die Bescheinigung des Bankhauses Jo	&	Co vom 1. Dezember 1950 hinreichend
 Rechnung getragen worden«. Eine weitergehende Verpflichtung der Klägerin könne nicht anerkannt werden. Allenfalls habe es sich dabei nach Vorlegung der Bescheinigung des Bankhauses um eine so unwesentliche Verpflichtung gehandelt, daß der Rücktritt nicht zugelassen werden könne.
Die Rücktrittserklärung verstosse zudem derart gegen Treu und Glauben* daß ihr auch aus diesem Grunde die rechtliche Wirkung zu versagen sei.
Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht hierbei den Sachverhalt unzureichend gewürdigt habe, ist begründet.
Das Berufungsgericht hat zwar das Ergebnis der Beweisaufnahme und den die Nachweisung der Akkreditiveröff-
 
nung betreffenden Schriftwechsel bei der Prüfung der von ihm verneinten Präge.in Betracht gezogen, ob die Nachweisung der Akkreditiveröffnung als echte Bedingung oder Geschäft sgrundlage des Abkommens vom 15« November 1950 vereinbart worden seio Es hat auch nicht verkannt,• daß für die Klägerin die Verpflichtung zur Nachweisung der Eröffnung des Akkreditivs als eine vertragliche Leistungspflicht bestehen könne. Jedoch hat es weder über den Inhalt dieser Verpflichtung noch über deren Sinn und Zweck eindeutige tatsächliche Feststellungen getroffen. Für die Beurteilung der Frage nach der Berechtigung des Rücktritts der Beklagten fehlt unter diesen Umständen aber eine genügende tatsächliche Grundlage, Hatte die Klägerin, wie die Beklagte behauptet hat und für die Revisionsinstanz mangels einer abweichenden Feststellung des Berufungsgerichts zu vinterstellen ist, sich ausdrücklich verpflichtet, die Eröffnung des Akkreditivs gerade für einen' ausländischen Abnehmer nachzuweisen, so stellt sich die Frage, ob diese Verpflichtung im Rahmen des Abkommens als eine HauptVerpflichtung anzusehen ist. Denn die Nichterfüllung einer Hauptverpflichtung gibt dem Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 326 BGB das Recht, von dem ganzen Vertrage zurückzutreten. Ob es sich bei der von der Klägerin nach dem Sachvortrage der Beklagten übernommenen Verpflichtung aber um eine Hauptverpflichtung handelte, läßt sich nur nach dem Sinn und Zweck der Abrede entscheiden, den das Berufungsgericht jedoch nicht klargestellt hat. Das Berufungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhänge bemerkt, die Nachweisung der Akkreditiveröffnung sei, wie festgestellt, nicht als eine Hauptleistung der Klägerin anzusehen. Diese Bemerkung geht ersichtlich auf die Ausführungen zurück, mit denen das Berufungsgericht dargelegt
-15-
hat;, die Nachweisung der Akkreditiveröffnung habe dem Verlangen der Beklagten nach Sicherstellung dienen sollen und deshalb sei es von nebensächlicher Bedeutung gewesen, daß die Klägerin nicht die Eröffnung des Akkreditivs nachgewiesen, sondern statt dessen die Erklärung des Bankhauses J,	& Co beigebracht habe« Die Fol-
gerung, daß die Verpflichtung zur Nachweisung der Eröffnung des Akkreditivs für einen ausländischen Abnehmer keine HauptVerpflichtung sei, liesse sich mit dieser Erwägung aber nur dann rechtfertigen, wenn der Sinn und Zv/eck der Abrede allein oder doch im wesentlichen darin bestanden hätte, der Beklagten eine Sicherung zu verschaffen, Das Berufungsgericht hat das, wie seine Ausführungen in ihrem Zusammenhänge ergeben, allerdings annehmen wollen. Eine zureichende, den vorgetragenen Sachverhalt erschöpfende Begründung für diese Annahme ist jedoch in dem Berufungsurteil nicht enthalten. Insbesondere wäre dazu eine Erörterung der Frage erforderlich gewesen, welches Interesse für die Beklagte - abgesehen von ihrem Wunsche nach Sicherung - gerade an der Nachweisung des Akkereditivs für einen ausländischen Abnehmer bestanden hat. Diese Erörterung ist aber unterblieben. Die Revision, die in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei der Beklagten, zu demal ihr die Umsatzsteuerrückvergütung habe zugute kommen sollen, gerade darauf angekommen, durch die Nachweisung der Eröffnung eines ausländischen Akkreditivs Gewissheit darüber zu erlangen, daß die Klägerin für den Export erwerben wolle, fühlt sich hierdurch mit Recht beschwert.
Handelt es sich bei der Verpflichtung der Klägerin, die Eröffnung des Akkreditivs für einen ausländischen Abnehmer nachzuweisen, um eine HauptVerpflichtung, so erhebt
- 16
n
sich die weitere Präge- ob die Beibringung der Erklärung des Bankhauses J. Mi^^p) & Co als eine wenigstens teilweise Erfüllung mit der Wirkung' zu betrachten ist; daß sich die Beklagte damit hätte begnügen müssen und deshalb von dem Abkommen nicht hätte zurücktreten dürfen. Das Berufungsgericht hat dies unter Anwendung des Satzes von Treu und Glauben bejaht. Seine Ausführungen leiden jedoch auch hier unter dem Mangel, daß das Interesse, das die Beklagte an der Nachweisung der Eröffnung des Akkreditivs gerade für einen ausländischen Abnehmer gehabt hat, nicht klargestellt worden ist. Denn erst wenn feststeht, worin dieses Interesse der Beklagten bestanden hat, läßt sich beurteilen, ob der Beklagten nach § 242 BGB zugemutet werden kann, die Erklärung des Bankhauses J.	Co
 als gehörige Erfüllung anzunehmen. Wenn deshalb das Berufungsgericht der Beklagten das Rücktrittsrecht schon jetzt versagt hat, so ist das nicht zu rechtfertigen.
III- Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die von der Beklagten vorsorglich erklärte Anfechtung des Ab-
t
kommens vom 15:11.1950 halten einer Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht nimmt an, die Anfechtung sei unbeachtlich, soweit sie die Lieferpflicht über die ersten 100 ts Drahtstifte betreffe. Denn selbst wenn das Abkommen vom 15o November 1950 wegfalle, bleibe die Beklagte zur Lieferung dieser Drahtstifte auf Grund des Vertrages vom 21./27. Juli 1950 verpflichtet. Anschliessend ist das Berufungsgericht auf die in dem Abkommen vom 15. November 1950 versprochene weitere Lieferung für Februar/ März 1951 eingegangen. Es hat insov/eit die Anfechtung für
L
i
 
unbegründet erachtet; und zwar insbesondere deshalb; weil das Versprechen dieser Lieferung nicht auf die von der Beklagten behauptete arglistige Täuschung zurückgeführt werden könne. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig.. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Beklagte behauptet , daß der Zeuge Sch^H[[^^arglistig vorgespiegelt habe, die Klägerin befinde sich infolge der Eröffnung des Akkreditivs für ihren ausländischen Abnehmer in einer Zwangslage, und daß die Vertreter der Beklagten durch diese Vorspiegelung zu dem Abschluß des Abkommens vom 15. November 1950 bestimmt worden seien.
Trifft diese Behauptung aber zu, so ist das gesamte Abkommen auf die arglistige Täuschung zurückzuführen. Wenn das Berufungsgericht meint, das Versprechen der Lieferung für Februar/März 1951 könne nicht mit dem Bestreben erklärt werden, der Klägerin aus der von ihr behaupteten Zwangslage zu helfen, sondern sei lediglich als Ausgleich für die von der Klägerin bewilligte Preiserhöhung zu betrachten, und wenn es aus diesem Grunde den ursächlichen Zusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Versprechen der zweiten Lieferung verneint, so kann dem nicht beigetreten werden. Der Befreiung der Klägerin aus der Zwangslage konnte allerdings unmittelbar nur die Zusage dienen, die ersten 100 ts alsbald zu liefern. Aber zu dieser Zusage hat sich die Beklagte ersichtlich nur gegen die von der Klägerin zugestandene Preiserhöhung bereitgefunden, zu der die Klägerin wiederum nur gegen das Versprechen einer weiteren Lieferung bereit war. Der vom Berufungsgericht vermisste ursächliche Zusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Versprechen der weiteren Lieferung für Februar/März 1951 ist •	:
damit aber gegeben. Die Unterscheidung, die das Berufungs-
18 -
gericht in Ansehung des Anfeehtungseinwandes zwischen der Lieferpflicht der Beklagten hinsichtlich der ersten 100 ts Drahtstifte einerseits und der für Februar/'März 1951 versprochenen weiteren 100 ts vorgenommen hat« ist daher nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hätte sachlich auf den Anfechtungseinwand eingehen müssen.
Denn wenn auch die Klägerin nach Wegfall des Abkommens vom 15. November 1950 möglicherweise wegen der Lieferung von 100 ts Drahtstiften auf den Kaufabschluß vom 21./27» Juli zurückgreifen kann« insoweit für die Beklagte also mit der Anfechtung vielleicht nichts gewonnen ist, so kommt, falls der Anfechtungseinwand durchgreift, in jedem Falle doch die Verpflichtung der Beklagten zu der für Februar/März 1951 versprochenen weiteren Lieferung in Fortfall. Auch der aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung hergeleitete Schadensersatzanspruch ist aber Gegenstand der Klage.
IV, Nach alledem musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls unter Ausübung des Fragerechts und durch erneute Vernehmung der Zeugen Sch^m^^ Dr.G^^-F^^^^, den Inhalt der von der Beklagten behaupteten Verpflichtung der Klägerin zu dem Nachweis der Akkredi-- tiveröffnung festzustellen und deren Sinn und Zv/eck zu ermitteln, im Zusammenhänge damit auch das Interesse klarzustellen haben, das für die Beklagte an der Nachweisung der Eröffnung des Akkreditivs gerade für einen ausländischen Abnehmer bestanden hat. Alsdann wird zu prüfen sein,
 
ob die Beibringung der Erklärung des Bankhauses & Co als gehörige Erfüllung der Verpflichtung der Klägerin angesehen werden kann. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, von dem Abkommen vom 15. November 1950 zurückzutreten, und sollte es daher auf den Anfechtungseinwand ankommen und dieser für begründet erachtet werden, so wird die Präge geprüft werden müssen, ob die Klägerin, obwohl alsdann der Wegfall des Abkommens vom 15- November 1950 auf ihre Arglist zurückzuführen wäre, auf den Kaufabschluß vom 21./27. Juli 1950 zurückgreifen kann, oder ob nicht vielmehr die Rücksicht auf Treu und Glauben dazu nötigen müsste, ihr diesen Rückgriff zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Lindenmaier	Birnbach	Bock
 Krüger-Nieland
 Nastelski