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BGH · I ZR 67/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 67/81

Unter der Überschrift "Günstig wie noch nie: Fast unglaublich, nur 29,80 DM, Einführungs-Angebot für neue Klub-Mitglieder" bot sie Nichtmitgliedern zu diesem Preis ein UKW/MW-Radio mit Digital-Uhr und Weck-Automatik bei einjähriger Garantie sowie einen 147-seitigen Bildband "Schönes Deutschland” unter der Bedingung zu dem Kauf an, daß der Käufer der Beklagten als neues Mitglied für mindestens ein Jahr beitritt. 1. anzukündigen, daß neue Club-Mitglieder eine Digital-Uhr mit Radio sowie einen Bildband "Schönes Deutschland" als Einführungsangebot zu dem Gesamtpreis von nur 29,80 DM erwerben können, sofern die Käufer mit diesen Käufen Mitglied im Fackel-Buchklub werden; die sie angeboten habe - Radio und Bildband -, seien für sie keine betriebs- oder branchenfremden Artikel, sondern würden von ihr geführt und auch Altmitgliedern zu dem Kauf angeboten. Dementsprechend habe sie auch auf ein Abmahnschreiben des Klägers hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur für den Fall abgegeben und abzugeben brauchen, daß sie das Kaufangebot in der angegriffenen Anzeige nicht auch ihren Altmitgliedern unterbreite. Das Landgericht hat ausgeführt: Die angegriffene Anzeige stehe mit den guten Sitten des Wettbewerbs (§ 1 UWG) nicht in Einklang. Das Angebot zu dem Erwerb von Radio und Buch, der mit dem Beitritt zur Beklagten rechtlich gekoppelt sei, sei ein unzulässiges Vorspannangebot. Prüfung den Beitritt zur Beklagten und die damit verbundene Abnahmeverpflichtung nur deshalb auf sich nähmen, um von dem Vorspannangebot Gebrauch machen zu können. Darüber hinaus habe sie auch mit der Formulierung "Einführungsangebot für neue Klub-Mitglieder" den Eindruck erweckt, daß die genannten Waren nur den neu eintretenden Mitgliedern als eine Art Eintrittsprämie angeboten würden. Die Unterwerfungserklärung habe sie nur für den Fall abgegeben, daß sie das Kaufangebot in der beanstandeten Anzeige nicht auch ihren Altmitgliedern unterbreite. 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß ein unzulässiges Vorspannangebot in diesem Sinne anzunehmen ist, wenn neben einer marktüblich angebotenen Hauptware eine andere Ware, die meist betriebs- oder branchenfremd ist, zu einem besonders günstig erscheinenden Preis angeboten, Jedoch nicht ohne die Hauptware abgegeben wird, und dadurch die Gefahr besteht, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei ihren wirtschaftlichen Entschließungen in einer dem Sinn des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise unsachlich beeinflußt werden, insbesondere dazu veranlaßt werden, ihre Wahl nicht in erster Linie unter Berücksichtigung von Preiswürdigkeit und Qualität konkurrierender Angebote zu treffen, sondern vor allem danach, wie sie in den Genuß der Vergünstigung gelangen können (BGHZ 65, 68, 69, 72 = GRUR 1976, 248, 249 = WRP 1975, Sie hat daher das Angebot zu dem Erwerb dieser Gegenstände als Mittel der Absatzförderung der von ihr im Rahmen des Buchklubs vertriebenen Waren benutzt und damit als anlockenden Vorspann für ihr eigentliches Anliegen der Mitgliederwerbung eingesetzt. Daß sie dabei nicht Ware und Ware, sondern Ware und Erwerb der Mitgliedschaft in ihrem Buchklub miteinander gekoppelt hat, spielt für die Beurteilung des Angebots von Radio und Buch als Vorspannangebot rechtlich keine Rolle. Ein solches Angebot kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn das Hauptangebot - wie im Streitfall - zu dem Eintritt in einen Buchklub auffordert und - verbunden damit - das Angebot zu dem Bezug der den Klubmitgliedem zur Verfügung stehenden Leistungen nach Maßgabe der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enthält und dieses Angebot mit einer Ware als Vorspann (Nebenware) gekoppelt wird. Mit ihren Hinweisen "günstig wie noch nie" und "fast unglaublich, 29,80 DM" hat die Beklagte das auch selber betont. Für die Beurteilung des Warenangebots der Beklagten als unzulässiges Vorspannangebot spielt es rechtlich auch keine Rolle, daß die Vorspannartikel - Radio und Bildband - nicht betriebs- oder branchenfremd sind, sondern zu dem normalen Sortiment der Beklagten gehören. dieser Eindruck dahin, daß bereits im Hinblick auf die Preisgünstigkeit des betriebs- oder brancheneigenen Vorspannangebots der für ein solches Angebot typische Anlockeffekt besteht, kann die Werbung auch in den Fällen der Koppelung des Hauptangebots mit betriebs- oder brancheneigenen Vorspannartikeln nicht als zulässig angesehen werden. Wenn daher das Landgericht aufgrund des Gesamtinhalts der angegriffenen Anzeige unter Berücksichtigung der Preisgünstigkeit des Vorspannangebots, der darauf hinweisenden Werbeerklärungen, der Bezeichnung als Einführungsangebot für neue Klub-Mitglieder und der rechtlichen Koppelung des Vorspannangebots mit dem Hauptangebot zu der Feststellung gelangt ist, es bestehe die Gefahr, daß sich die angesprochenen Verkehrskreise nicht in hinreichendem Maße mit den Bedingungen befaßten, die für den Beitritt zur Beklagten maßgebend sind, so ist diese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Unterlassungserklärung der Beklagten betrifft nicht das Begehren des Klägers und hat daher die von dem verfolgten Wettbewerbsverstoß ausgehende Wiederholungsgefahr auch nicht ausräumen können. Der Eindruck den die angegriffene Werbeanzeige auf das Publikum macht, und der sich daraus ergebende Verstoß gegen § 1 UWG werden nicht davon beeinflußt, daß die Beklagte -was dem Leser der Anzeige unbekannt ist - auch Altmitgliedern die in der Anzeige bezeichneten Gegenstände - Radio und Bildband - zu den gleichen Bedingungen anbietet wie den neu in den Buchklub eintretenden Personen.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
PublikumLandgerichtBuchklubAngebotAnzeigeVorspannangebotKlägerWare

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 1
Buchklub-Vorspannangebot
 In einem preislich besonders günstigen "Einfiihrungs-angebotw (hier: Radio mit Digital-Uhr und Weck-Automatik sowie ein 147-seitiger Bildband zu dem Gesamtpreis von 29,80 DM), das mit dem Eintritt in einen Buchklub gekoppelt ist, kann ein wettbewerbswidriges Vorspannangebot liegen.
Dem steht nicht entgegen, daß die Vorspannware als solche auch zu dem regelmäßigen Leistungsangebotitles Buchklubs gehört.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1983 - I ZR 67/81 - LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 67/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet in
14. Juli 1983 Roth
 Justizangestellte
alt Urknndtbeamter der Getchiftttelle
F^BB-Buchklub, Verlags- und Vertriebs GnbHv gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, LSBBstraße 9 - ff.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Verein zur Währung des lauteren Wettbewerbs e.V., Bl, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, allee B»
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die beklagte Verlagsgesellschaft vertreibt in Form eines Buchklubs Bücher, Schallplatten, Musikkassetten, Radiogeräte und andere Gegenstände der Unterhaltungselektronik an ihre Abonnenten, die sog. Mitglieder.
Diese sind zur Abnahme bestimmter Mindestmengen pro Vierteljahr verpflichtet.
Im August 1980 warb die Beklagte mit einer ganzseitigen Anzeige in der Feraseh- und Rundfunkzeitschrift "Bild und Funk" für die Mitgliedschaft in ihrem Buchklub. Unter der Überschrift "Günstig wie noch nie: Fast unglaublich, nur 29,80 DM, Einführungs-Angebot für neue Klub-Mitglieder" bot sie Nichtmitgliedern zu diesem Preis
 ein UKW/MW-Radio mit Digital-Uhr und Weck-Automatik bei einjähriger Garantie sowie einen 147-seitigen Bildband "Schönes Deutschland” unter der Bedingung zu dem Kauf an, daß der Käufer der Beklagten als neues Mitglied für mindestens ein Jahr beitritt.
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Anzeige als ein nach § 1 UWG unzulässiges Vorspannangebot beanstandet. Er hat beantragt,
 die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln
 zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken
1.	anzukündigen, daß neue Club-Mitglieder eine Digital-Uhr mit Radio sowie einen Bildband "Schönes Deutschland" als Einführungsangebot
 zu dem Gesamtpreis von nur 29,80 DM erwerben können, sofern die Käufer mit diesen Käufen Mitglied im Fackel-Buchklub werden;
2.	den Verkauf einer Digital-Uhr mit Radio sowie eines Bildbandes "Schönes Deutschland" zu dem Gesamtpreis von 29,80 DM vom Erwerb einer Mitgliedschaft im Fackel-Buchklub abhängig zu machen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Ihre Werbeanzeige sei weder nach § 1 UWG noch sonst zu beanstanden. Insbesondere enthalte sie kein unzulässiges Vorspannangebot. Einem Buchklub wie ihr könne nicht verwehrt werden, sich mit vorteilhaften Angeboten auch an Nichtmitglieder zu wenden, um diese zu dem Eintritt in ihre Buchgemeinschaft zu bewegen. Die Waren,

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die sie angeboten habe - Radio und Bildband -, seien für sie keine betriebs- oder branchenfremden Artikel, sondern würden von ihr geführt und auch Altmitgliedern zu dem Kauf angeboten. Dementsprechend habe sie auch auf ein Abmahnschreiben des Klägers hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur für den Fall abgegeben und abzugeben brauchen, daß sie das Kaufangebot in der angegriffenen Anzeige nicht auch ihren Altmitgliedern unterbreite.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Dagegen richtet sich mit. Einwilligung des Klägers in die Übergehung der Berufungsinstanz die (Sprung-) Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Landgericht hat ausgeführt: Die angegriffene Anzeige stehe mit den guten Sitten des Wettbewerbs (§ 1 UWG) nicht in Einklang. Das Angebot zu dem Erwerb von Radio und Buch, der mit dem Beitritt zur Beklagten rechtlich gekoppelt sei, sei ein unzulässiges Vorspannangebot. Eigentliches Ziel der Beklagten sei es gewesen, Mitglieder für ihren Buchklub zu gewinnen. Allein aus diesem Grunde habe sie ihrer Beitrittsofferte, dem MHauptangebot", das "NebenangebotM auf Erwerb von Radio und Bildband vorgespannt. Dieses Angebot begründe im Hinblick auf den ungewöhnlich niedrigen Verkaufspreis von nur 29,80 DM und die sonstigen Umstände der Werbung die Besorgnis, daß relevante Teile der angesprochenen Interessenten ohne sachliche
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Prüfung den Beitritt zur Beklagten und die damit verbundene Abnahmeverpflichtung nur deshalb auf sich nähmen, um von dem Vorspannangebot Gebrauch machen zu können. Wie die Beklagte mit den Worten "günstig wie noch nie", "fast unglaublich", "nur 29,80 DM" selber betont habe, sei der Angebotspreis außergewöhnlich günstig. Darüber hinaus habe sie auch mit der Formulierung "Einführungsangebot für neue Klub-Mitglieder" den Eindruck erweckt, daß die genannten Waren nur den neu eintretenden Mitgliedern als eine Art Eintrittsprämie angeboten würden. Das sei in besonderem Maße dazu angetan, von der Prüfung des eigentlichen Angebots der Beklagten auf Beitritt zu ihrem Buchklub abzulenken. Daß die Beklagte Radiogeräte und Bücher auch sonst im Rahmen ihres Buchklubs vertreibe, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Das Merkmal der Branchenoder Betriebsfremdheit sei keine zwingende Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz für die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit einer Warenkoppelung.
Die sich aus dem danach zu bejahenden Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr sei durch die Unter-werfungserklärung der Beklagten nicht ausgeräumt worden.
Mit dieser Erklärung habe sich die Beklagte nicht zur Unterlassung der gesamten angegriffenen Werbung verpflichtet. Die Unterwerfungserklärung habe sie nur für den Fall abgegeben, daß sie das Kaufangebot in der beanstandeten Anzeige nicht auch ihren Altmitgliedern unterbreite.
Dadurch ändere sich aber nichts an der Auswirkung des angegriffenen Inserats auf die angesprochenen Interessenten als - wettbewerbswidriges - Vorspannangebot. Das ausgesprochene Verbot erstrecke sich nicht generell auf den Verkauf bestimmter Waren an - alte oder erst eintretende - Mitglieder. Erfaßt würden allein solche Angebote, die - wie hier - in den Augen des Publikums den Eindruck eines an
 
den Eintritt in den Buchklub gekoppelten Vorspannangebots hervorrufen und von der Prüfung der Eintrittsbedingungen ablenken.
II.	Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht das angegriffene Werbeinserat unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Vorspannangebots als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG beanstandet.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß ein unzulässiges Vorspannangebot in diesem Sinne anzunehmen ist, wenn neben einer marktüblich angebotenen Hauptware eine andere Ware, die meist betriebs- oder branchenfremd ist, zu einem besonders günstig erscheinenden Preis angeboten, Jedoch nicht ohne die Hauptware abgegeben wird, und dadurch die Gefahr besteht, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei ihren wirtschaftlichen Entschließungen in einer dem Sinn des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise unsachlich beeinflußt werden, insbesondere dazu veranlaßt werden, ihre Wahl nicht in erster Linie unter Berücksichtigung von Preiswürdigkeit und Qualität konkurrierender Angebote zu treffen, sondern vor allem danach, wie sie in den Genuß der Vergünstigung gelangen können (BGHZ 65, 68, 69, 72 = GRUR 1976, 248, 249 = WRP 1975,
672, 673 - Vorspannangebot; BGH GRUR 1976, 637, 638 = WRP 1976, 555, 556 - Rustikale Brettchen; BGH GRUR 1977, 110,
111 = WRP 1976, 557, 559 - Kochbuch).
Die Voraussetzungen, von denen ein Verbot der beanstandeten Werbung danach abhängt, hat das Landgericht auf der Grundlage der von ihm dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsverstoß bejaht. Die Beklagte hat zu dem Zwecke der Mitglieder- (Abonnenten-) Werbung Nichtmitgliedern die in der beanstandeten Anzeige genannten
 
Gegenstände nur unter der Bedingung zu dem Kauf angeboten, daß der Käufer ihrem Buchklub beitritt. Sie hat daher das Angebot zu dem Erwerb dieser Gegenstände als Mittel der Absatzförderung der von ihr im Rahmen des Buchklubs vertriebenen Waren benutzt und damit als anlockenden Vorspann für ihr eigentliches Anliegen der Mitgliederwerbung eingesetzt. Daß sie dabei nicht Ware und Ware, sondern Ware und Erwerb der Mitgliedschaft in ihrem Buchklub miteinander gekoppelt hat, spielt für die Beurteilung des Angebots von Radio und Buch als Vorspannangebot rechtlich keine Rolle. Ein Vorspannangebot in dem erörterten Sinn setzt nicht voraus, daß allein Waren miteinander gekoppelt werden und Gegenstand eines einheitlichen Angebots sind. Ein solches Angebot kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn das Hauptangebot - wie im Streitfall - zu dem Eintritt in einen Buchklub auffordert und - verbunden damit - das Angebot zu dem Bezug der den Klubmitgliedem zur Verfügung stehenden Leistungen nach Maßgabe der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enthält und dieses Angebot mit einer Ware als Vorspann (Nebenware) gekoppelt wird.
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen auch die Annahme, daß der für die angebotenen Vorspannwaren geforderte Preis dem angesprochenen Publikum als besonders günstig erscheint. Ein UKW/MW-Radio mit Digital-Uhr und Weck-Automatik bei einjähriger Garantie und ein 147-seitiger Bildband mit 191 Farbfotografien und ausführlichen Bildbeschreibungen werden nach den Feststellungen des Landgerichts üblicherweise zu einem weit höheren als dem angebotenen Preis gehandelt. Mit ihren Hinweisen "günstig wie noch nie" und "fast unglaublich, 29,80 DM" hat die Beklagte das auch selber betont. Es läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Landgericht dabei auch auf die Bezeichnung des Vorspannangebots als "Ein-
führungsangebot für neue Klub-Mitglieder” abgestellt hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß das interessierte Publikum aus einem solchen Hinweis auf ein besonders preisgünstiges Angebot schließt und daß von einem so bezeichneten Angebot eine besondere Anlockwirkung auf das Publikum ausgeht.
Für die Beurteilung des Warenangebots der Beklagten als unzulässiges Vorspannangebot spielt es rechtlich auch keine Rolle, daß die Vorspannartikel - Radio und Bildband - nicht betriebs- oder branchenfremd sind, sondern zu dem normalen Sortiment der Beklagten gehören. Die Betriebs- oder Branchenfremdheit der Vorspannware kann zwar im Einzelfall einer der Umstände sein, die auf eine besonders günstige Einkaufsgelegenheit hinweisen und das Publikum zu dem Zugreifen verlocken und zugleich davon abhalten, in hinreichendem Maße auf Qualität und Preis des Hauptangebots zu achten (vgl. BGH a.a.O.). Indessen bedeutet das nicht, daß die Koppelung von Warenoder Leistungsangeboten bei Prüfung ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Vorspannangebots stets oder regelmäßig dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorspannware betriebs- oder brancheneigen ist. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es keine generell gleich zu beantwortende Frage, sondern eine Frage des Einzelfalls, ob bei betriebs- oder brancheneigenen Vorspannartikeln der Anlockeffekt auf das Publikum bestehen bleibt oder ob beim Angebot solcher Waren dem Eindruck einer ungewöhnlichen Vergünstigung und einer davon ausgehenden sachfremden Beeinflussung des Kaufentschlusses entgegengewirkt wird. Maßgebend insoweit ist die Verkehrsauffassung, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks bildet, den die Werbung vermittelt (BGH a.a.O.). Geht
 
dieser Eindruck dahin, daß bereits im Hinblick auf die Preisgünstigkeit des betriebs- oder brancheneigenen Vorspannangebots der für ein solches Angebot typische Anlockeffekt besteht, kann die Werbung auch in den Fällen der Koppelung des Hauptangebots mit betriebs- oder brancheneigenen Vorspannartikeln nicht als zulässig angesehen werden. Wenn daher das Landgericht aufgrund des Gesamtinhalts der angegriffenen Anzeige unter Berücksichtigung der Preisgünstigkeit des Vorspannangebots, der darauf hinweisenden Werbeerklärungen, der Bezeichnung als Einführungsangebot für neue Klub-Mitglieder und der rechtlichen Koppelung des Vorspannangebots mit dem Hauptangebot zu der Feststellung gelangt ist, es bestehe die Gefahr, daß sich die angesprochenen Verkehrskreise nicht in hinreichendem Maße mit den Bedingungen befaßten, die für den Beitritt zur Beklagten maßgebend sind, so ist diese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die für die Verurteilung zur Unterlassung erforderliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung nicht gegeben sei. Zutreffend hat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten auch insoweit nicht durchgreifen lassen. Die Unterlassungserklärung der Beklagten betrifft nicht das Begehren des Klägers und hat daher die von dem verfolgten Wettbewerbsverstoß ausgehende Wiederholungsgefahr auch nicht ausräumen können. Der Eindruck den die angegriffene Werbeanzeige auf das Publikum macht, und der sich daraus ergebende Verstoß gegen § 1 UWG werden nicht davon beeinflußt, daß die Beklagte -was dem Leser der Anzeige unbekannt ist - auch Altmitgliedern die in der Anzeige bezeichneten Gegenstände - Radio und Bildband - zu den gleichen Bedingungen anbietet wie
 den neu in den Buchklub eintretenden Personen. Nur auf dieses Angebot an die Altmitglieder bezieht sich die Unterwerfungserklärung der Beklagten. Eine Abänderung der angegriffenen Anzeige selbst hat sie nicht ange-boten.
III.	Die Revision der Beklagten war danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
 Merkel
Piper
 Erdmann
Scholz-Hoppe