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BGH · I ZR 67/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 67/80

Die Kündigung hat er auf die Behauptungen gestützt, der Kläger habe ihm im Hinblick auf die Provisionen mit Schreiben des Geschäftsverbandes BfllHB Handelsvertreter und Handelsmakler e.V. CDH Soweit der Kläger ferner Klage auf Erteilung eines Buchauszugs für alle von dem Beklagten in seinem Bezirk in den Jahren 1970 - 1974 erzielten Aufträge und auf Zahlung der sich daraus für ihn noch nicht abgerechneten Provisionen erhoben hat, haben die Parteien zwischenzeitlich einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, an den Kläger 45.000,— DM zu zahlen. Als wichtigen Grund hat es angesehen, daß der Kläger dem Beklagten mit dem Schreiben des CDH vom 9. Mit Recht rügt die Revision, daß die tragende Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Beklagten mit dem Schreiben des CDH vom 9. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung auf die in dem Schreiben des CDH vom 9. Dieser Bemerkung läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß damit der Kläger den Vorwurf des Betrugs durch Verschleierung von Provisionsansprüchen erhoben habe. Vielmehr ergibt die gebotene Gesamtwürdigung des Schreibens sowie die Berücksichtigung des dem Schreiben zugrundeliegenden Streits der Parteien nichts anderes, als daß nach Meinung des CDH der problemlosen Zuordnung jedes Lagerverkaufsgeschäfts an den betreffenden Vertreter die unstreitige Handhabung des Beklagten entgegenstehe, bei Lagerverkäufen keine Vertreterkopien der Aufträge anfertigen zu lassen. Das Schreiben des CDH stellt insoweit einen Vorschlag dar, wie der Streit der Parteien über die Abrechnung der Lagerverkäufe ausgeräumt werden könnte; der Beklagte sollte auch bei Lagerverkäufen bei der Aufnahme der Aufträge nicht von der sonst bei Vertragsabschlüssen üblichen Erstellung der Vertreterkopien absehen. September 1974 auf das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 21. das Berufungsgericht nicht befaßt; dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger sich erstmals mit diesem Schreiben die von dem Beklagten angegriffene Bemerkung aus dem Schreiben vom 9. September 1974 ist ausdrücklich ausgeführt, daß in dem vorangegangenen Schreiben nicht behauptet worden sei, die Vertreterkopien würden '•vielleicht besonders entfernt werden", vielmehr sei es allein darum gegangen, einen Weg zu finden, die Informationen des Klägers über die Lagerverkäufe zu verbessern, da die von dem Beklagten geübte Praxis, dem Kläger von den Lagerverkäufen nur Rechnungskopien oder Fotokopien zu übersenden, dem Kläger nicht hinreichend ermögliche, die ihm erteilten Abrechnungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen; eine Verbesserung der Informationen wäre darin zu sehen, daß die Lagerauftragsbüeher eine Vertreterkopie einschlössen, die dem Vertreter wöchentlich übersandt würden. August 1974 herausgegriffene Passage nicht ehrenrührig sein sollte und nicht als Vorwurf gemeint war, er habe die Anordnung zur Entfernung der Vertreterkopien gegeben, um dem Kläger ihm zustehende Provisionen zu verheimlichen. 2. Ist folglich davon auszugehen, daß der Kläger dem Beklagten mit dem Schreiben des CDH vom 9. August 1974 keinen Betrug angelastet hat, so entbehrt die weitere Feststellung des Berufungsgerichts der Grundlage, der Kläger habe durch sein Verhalten im Geschäftslager des Beklagten am 13. Jedenfalls ist nach den insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts allein wegen des von ihm festgestellten Verhaltens des Klägers gegenüber den Mitarbeiterinnen des Beklagten kein wichtiger Grund zur Kündigung für den Beklagten gegeben, weil das Verhalten des Klägers Auswirkung einer augenblicklichen und verständlichen Erregung über die Abrechnungspraxis des Beklagten war.

Zitierte Normen: § 89b HGB
ProvisionenCDHBerufungsgerichtSchreibenKlägerVertreterkopienVorwurf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2sr
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 67/80	URTEIL Verkündet am
24. Juni 1982 M e h r h o f, Justizangestellte
 alc Urkundabeamter der Geschäft—teile
 in dem Rechtsstreit
 Karl
I, Handelsvertreter, MflBIVstraße S in
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Siegfried Erzeugnisse,
 Inhaber einer Großhandlung für kunstgewerbliche itraße fi in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
2

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war seit 1959 für den Beklagten als Handelsvertreter tätig. Nachdem es zwischen den Parteien 1974 zu Differenzen wegen ProvisionsZahlungen gekommen war, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 27. September 1974 das Vertragsverhältnis fristlos. Die Kündigung hat er auf die Behauptungen gestützt, der Kläger habe ihm im Hinblick auf die Provisionen mit Schreiben des Geschäftsverbandes BfllHB Handelsvertreter und Handelsmakler e.V. CDH
 
(künftig: CDH) vom 9. August 1974 Betrug bzw. Veruntreuung vorgeworfen und den Vorwurf trotz zweimaliger Abmahnung vom 21. August und 17. September 1974 nicht zurückgenommen, ferner habe der Kläger am 13. August 1974 in Abwesenheit des Beklagten gegenüber dessen Angestellten Drohungen gegen ihn geäußert und außerdem gegenüber einem Kunden geschäftsschädigende Bemerkungen gemacht.
Der Kläger hat die Berechtigung des Beklagten zur fristlosen Kündigung bestritten. Er verlangt mit der Klage von dem Beklagten die Zahlung eines Ausgleichsbetrags nach § 89 b Abs. 1 und 2 HGB (63.653,20 DM) und - nachdem er insoweit von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen ist - die Zahlung ihm aufgrund der fristlosen Kündigung für die Zeit bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist entgangener Provisionen (16.346,80 DM), insgesamt 80.000,— DM. Soweit der Kläger ferner Klage auf Erteilung eines Buchauszugs für alle von dem Beklagten in seinem Bezirk in den Jahren 1970 - 1974 erzielten Aufträge und auf Zahlung der sich daraus für ihn noch nicht abgerechneten Provisionen erhoben hat, haben die Parteien zwischenzeitlich einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, an den Kläger 45.000,— DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung des Ausgleichsbetrags und auf Ersatz der entgangenen Provisionen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
 
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er dieses Klagebegehren weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Ausgleichsund Ersatzanspruch zu, weil der Beklagte berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis
 aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers fristlos zu kündigen (§ 89 a Abs. 1 HGB, § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB). Als wichtigen Grund hat es angesehen, daß der Kläger dem Beklagten mit dem Schreiben des CDH vom 9. August 1974 den ungerechtfertigten Vorwurf betrügerischer Umsatzverschleierung gemacht und durch sein Verhalten im Geschäftslager des Beklagten am 13. August 1974 gegenüber den Angestellten des Beklagten diesen Vorwurf auch gegenüber Dritten zu dem Ausdruck gebracht habe; durch sein Beharren auf dem Vorwurf bewußter Verschleierung der provisionspflichtigen Umsätze habe der Kläger einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit den Boden entzogen.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
II.	1. Mit Recht rügt die Revision, daß die tragende Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Beklagten mit dem Schreiben des CDH vom 9. August 1974 betrügerisches Verhalten vorgeworfen und diesen Vorwurf nicht zurückgenommen, auf nicht erschöpfender Berücksichtigung der Tatumstände beruht.
 
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung auf die in dem Schreiben des CDH vom 9. August 1974 enthaltene Bemerkung gestützt, "daß in der Lagerverkaufspraxis wohl bewußt aus den Auftragsbüchern der Firma HHHB /~der Firma des Beklagten/ die rosa Seiten (Vertreterkopien) entfernt gehalten werden". Dieser Bemerkung läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß damit der Kläger den Vorwurf des Betrugs durch Verschleierung von Provisionsansprüchen erhoben habe. Das Berufungsgericht hätte diese Bemerkung in den GesamtZusammenhang des Schreibens vom 9. August 1974 sowie des weiteren Schreibens des CDH vom 5. September 1974 setzen müssen.
Das Schreiben vom 9. August 1974 nimmt u.a. Stellung zu dem Streit der Parteien über die Frage, ob der Kläger stets für sämtliche seinen Bezirk betreffenden Lagerverkäufe des Beklagten die Provision erhalten hat. In dem Schreiben ist dazu unter Hinweis auf ein Schreiben der späteren Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 18. Juni 1974 des näheren die Auffassung des CDH dargelegt, daß es entgegen der vom Beklagten in dem Schreiben vom 18. Juni 1974 vertretenen Meinung möglich sei, bei den Lagerverkäufen die Privatkunden zu erfassen, diese den jeweiligen Bezirksvertretern zuzuordnen und dem betreffenden Vertreter eine Kopie des Auftrags zukommen zu lassen, so wie dies auch in allen anderen Fällen bekannt sei. An diese Ausführungen schließt sich die vom Beklagten beanstandete und vom Berufungsgericht isoliert gewürdigte Bemerkung an.
Es heißt dann in dem Schreiben u.a. weiter, daß es für den Beklagten lediglich ein sehr kleines organisatorisches Problem sei, jeden Verkauf zu registrieren und dem entsprechenden Vertreter zuzuordnen. Danach läßt sich die
 Annahme des Berufungsgerichts nicht halten, dem Beklagten sei mit der strittigen Passage Betrug vorgeworfen worden. Vielmehr ergibt die gebotene Gesamtwürdigung des Schreibens sowie die Berücksichtigung des dem Schreiben zugrundeliegenden Streits der Parteien nichts anderes, als daß nach Meinung des CDH der problemlosen Zuordnung jedes Lagerverkaufsgeschäfts an den betreffenden Vertreter die unstreitige Handhabung des Beklagten entgegenstehe, bei Lagerverkäufen keine Vertreterkopien der Aufträge anfertigen zu lassen.
Damit brachte der CDH hier lediglich zu dem Ausdruck, daß seiner Meinung nach die Gepflogenheit des Beklagten, bei Lagerverkäufen "bewußt” keine Auftragskopien für die Vertreter fertigen, sondern diese aus den Auftragsbüchern entfernen zu lassen, da er bei diesen Geschäften die Übersendung von Vertreterkopien für überflüssig hielt, zu den von dem Kläger geltend gemachten Fehlern bei der Abrechnung seiner Provisionen der Lagerverkäufe führe. Das Schreiben des CDH stellt insoweit einen Vorschlag dar, wie der Streit der Parteien über die Abrechnung der Lagerverkäufe ausgeräumt werden könnte; der Beklagte sollte auch bei Lagerverkäufen bei der Aufnahme der Aufträge nicht von der sonst bei Vertragsabschlüssen üblichen Erstellung der Vertreterkopien absehen.
Daß allein dies der Inhalt der angegriffenen Ausführungen war, hat der CDH darüber hinaus unmißverständlich mit seinem Antwortschreiben vom 5. September 1974 auf das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 21. August 1974 klargestellt. Mit diesem Schreiben hat sich
 
das Berufungsgericht nicht befaßt; dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger sich erstmals mit diesem Schreiben die von dem Beklagten angegriffene Bemerkung aus dem Schreiben vom 9. August 1974 zu eigen gemacht hat. In dem Schreiben vom 5. September 1974 ist ausdrücklich ausgeführt, daß in dem vorangegangenen Schreiben nicht behauptet worden sei, die Vertreterkopien würden '•vielleicht besonders entfernt werden", vielmehr sei es allein darum gegangen, einen Weg zu finden, die Informationen des Klägers über die Lagerverkäufe zu verbessern, da die von dem Beklagten geübte Praxis, dem Kläger von den Lagerverkäufen nur Rechnungskopien oder Fotokopien zu übersenden, dem Kläger nicht hinreichend ermögliche, die ihm erteilten Abrechnungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen; eine Verbesserung der Informationen wäre darin zu sehen, daß die Lagerauftragsbüeher eine Vertreterkopie einschlössen, die dem Vertreter wöchentlich übersandt würden. Spätestens diesem Schreiben konnte der Beklagte eindeutig entnehmen, daß die von ihm aus dem Schreiben vom 9. August 1974 herausgegriffene Passage nicht ehrenrührig sein sollte und nicht als Vorwurf gemeint war, er habe die Anordnung zur Entfernung der Vertreterkopien gegeben, um dem Kläger ihm zustehende Provisionen zu verheimlichen.
2. Ist folglich davon auszugehen, daß der Kläger dem Beklagten mit dem Schreiben des CDH vom 9. August 1974 keinen Betrug angelastet hat, so entbehrt die weitere Feststellung des Berufungsgerichts der Grundlage, der Kläger habe durch sein Verhalten im Geschäftslager des Beklagten am 13. August 1974 auf dem Vorwurf bewußter Verschleierung von Provisionsansprüchen durch den Beklagten beharrt.
Allenfalls konnte der Kläger diesen Vorwurf am 13. August 1974 erstmals erhoben haben. Es kann dahinstehen, ob die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Revisionsangriffen standhalten. Jedenfalls ist nach den insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts allein wegen des von ihm festgestellten Verhaltens des Klägers gegenüber den Mitarbeiterinnen des Beklagten kein wichtiger Grund zur Kündigung für den Beklagten gegeben, weil das Verhalten des Klägers Auswirkung einer augenblicklichen und verständlichen Erregung über die Abrechnungspraxis des Beklagten war.
III.	Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, da die vom Berufungsgericht zugrundegelegten Kündigungsgründe nicht durchgreifen. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
v. Gamm
 Merkel
Zülch
 Piper
Teplitzky