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BGH · I ZR 67/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 67/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Der Beklagten wird bei Meidung von Geldstrafen in unbeschränkter Höhe und an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehender Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- und Einzelhandel von Damenoberbekleidungsstücken (einschließlich gewirkter und gestrickter), nämlich Mänteln, Kostümen, Kleidern, Röcken, Blusen, Schals und Handschuhen, die Bezeichnung AG Modehäuser und Bekleidungsgroßmärkte” zu führen. Die Klägerin erblickt in der Verwendung des Bestandteils of» + C000 eine Verletzung ihrer Firmen- und Warenzeichenrechte sowie einen unlauteren Wettbewerb. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Strafen zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- und Einzelhandel in Bekleidungsstücken und Textilien aller Art die Bezeichnung C0I + C000 AG Modehäuser und Bekleidungsgroßmärkte zu führen. Die Klägerin erblickt in der Verwendung des Bestandteils eine Verletzung ihrer Firmen- und Warenzeichenrechte sowie einen unlauteren Wettbewerb. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Strafen zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- und Einzelhandel in Bekleidungsstücken und Textilien aller Art die Bezeichnung c£B + AG Modehäuser und Bekleidungsgroßmärkte zu führen. weiterverfolgt, hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen der Beklagten verboten, in München oder in einem Umkreis von 50 km Luftlinie vom Mittelpunkt (Marienplatz) der Stadt München im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- oder Einzelhandel in Bekleidungsstücken und Textilien aller Art die Bezeichnung "0^^ Die Klägerin hat zunächst ihren Klageantrag, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in vollem Umfang weiterverfogt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht jedoch die Klage insoweit zurückgenommen, als sie das Verbot über das Warenverzeichnis des Warenzeichens Nr. 77U 392 hinaus auf "Textilien aller Art" erstreckt haben wollte. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen über das Gebiet von München hinausgehenden Schutz mit der Begründung, die Wortverbindung & 0i^ sei von Hause aus nicht geeignet, firmen- oder warenzeichenmäßig als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Es handele sich um Worte, mit denen im geschäftlichen Verkehr weiterverfolgt, hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen der Beklagten verboten, in München oder in einem Umkreis von 50 km Luftlinie vom Mittelpunkt (Marienplatz) der Stadt München im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- oder Einzelhandel in Bekleidungsstücken und Textilien aller Art die Bezeichnung + AG Modehäuser und Bekleidungsgroßmärkte” Die Klägerin hat zunächst ihren Klageantrag, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in vollem Umfang weiterverfogt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht Jedoch die Klage insoweit zurückgenommen, als sie das Verbot über das Warenverzeichnis des Warenzeichens Nr. 774 392 hinaus auf ’’Textilien aller Art” erstreckt haben wollte. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen Über das Gebiet von München hinausgehenden Schutz mit der Begründung, die Wortverbindung sei von Hause aus nicht geeignet, firmen- oder warenzeichen-mäßig als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Es handele sich um Worte, mit denen im geschäftlichen Verkehr üblicherweise Schnitt, Form und Stil eleganter Damenoberbekleidung beschrieben würden, es seien lediglich beschreibende Hinweise, die nicht einmal geeignet seien, sich im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der Firma oder der Warenzeichen der Klägerin als schlagwortartiger Unternehmenshinweis durchzusetzen. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß glatte warenbeschreibende Angaben, ebenso wie reine Gattungsbezeichnungen oder sprachübliche Tätig-keits- oder Bestimmungsangaben als Bestandteile einer Firma oder eines Warenzeichens regelmäßig nicht geeignet sind, ein Unternehmen oder eine Ware im Verkehr von anderen Unternehmen und deren Waren zu unterscheiden (vgl. Daß üblicherweise, wie das Berufungsgericht meint, damit Schnitt, Form und Stil eleganter Damenoberbekleidung beschrieben würden, trifft jedenfalls nicht in dem Sinne zu, daß damit eine konkrete Vorstellung über die von der Klägerin angebotenen Waren vermittelt wird. Es mag allerdings sein, wovon das Berufungsgericht ausgeht, daß die Worte und je für sich allein in der Werbung für Textilien häufig gebraucht werden und deshalb ohne Verkehrsdurchsetzung nicht geeignet sind als Unternehmenshinweis zu wirken. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, daß die von der Klägerin allein in Anspruch genommene Verbindung dieser beiden Worte eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist. Der Annahme, daß die Wortverbindung unterscheidungskräftig und geeignet ist, im Verkehr als Name des Unternehmens der Klägerin zu wirken, stehen danach keine begründeten Bedenken entgegen. Die entgegenstehende Beurteilung des Berufungsgerichts ist offenbar durch die Vorstellung beeinflußt, der Anerkennung der Unterscheidungskraft stehe ein Frei-haltebedürfnis der entsprechenden Branche entgegen, so wie auch schon das Landgerichtsurteil die Formulierung enthält, die Klägerin könne diese Worte nicht dadurch an sich reißen, daß sie sie in Benutzung nehme (Landgerichtsurteil Seite 6). 0^^ nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß die Klägerin die Wortverbindung als Firmenbestandteil und Unternehmenskennzeichnung für sich monopolisiert und als Bestandteil in ihr Warenzeichen aufnimmt (vgl. BGHZ 11, 214 - KfA), denn auch wenn man dem Gedankengang des Berufungsgerichts folgt, das die Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen als ganzem und der Firma der Beklagten prüft, durfte die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Das Berufungsgericht erwägt insoweit zutreffend, daß auch die Übernahme eines Zeichenbestandteils wie hier der Worte das Recht am Gesamtzeichen verletzen kann, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck des Warenzeichens bestimmt und in die angegriffene Firmenbezeichnung nicht so eingegliedert ist, daß er nicht mehr die Erinnerung an das Warenzeichen hervorruft (vgl. + fl» in der Firma der Beklagten nicht so aufgegangen sind, daß sie die Erinnerung an das von dem Bestandteil beherrschte Warenzeichen nicht mehr hervorrufen können. Angesichts dieser vom Revisionsgericht selbständig zu beurteilenden Tatsachen hätte das Berufungsgericht die Verwechslungsfähigkeit des Warenzeichens Nr. 774 392 mit der Firma der Beklagten nicht verneinen dürfen. Soweit die Beklagte geltend macht, es bestünde kein Anhalt dafür, daß die Gefahr einer Betätigung der Beklagten in München oder dessen Umgebung gegeben sei, es fehle somit für das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot an einer Begehungsgefahr, kann dieser Angriff schon deshalb keinen Erfolg haben, weil, wie dargelegt, das Unterlassungsbegehren aus dem Warenzeichengesetz, dessen Schutz sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, begründet ist und dieser Schutz eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung & Cflt nicht voraussetzt. Deshalb bedarf es auch keiner Erörterung des weiteren Angriffs der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die von der Klägerin für die Bezeichnung & Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Klägerin könne nicht Schutz für den gesamten Textilbereich verlangen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Klage mit Zustimmung der Beklagten auf die im Warenverzeichnis des Warenzeichens der Klägerin eingetragenen Waren beschränkt und die Klage in entsprechendem Umfang zurückgenommen, womit der Rüge genügt worden ist.

Zitierte Normen: § 16 UWG § 92 ZPO
BestandteilWortverbindungFirmaBerufungsgerichtMünchenWortBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 67/70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7. Juli 1972
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Firma	gesetzlich
 vertreten durch ihre persönlich haftenden-Gesellschafterinnen Josefa LflpBl und Ruth S<
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Firma	AG Modehäuser und Bekleidungsgroßmärkte,
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Paul und Hanspaul Al
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und *der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 13. November 1969 teilweise aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. April 1969 teilweise abgeändert.
Die Verurteilung wird wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagten wird bei Meidung von Geldstrafen in unbeschränkter Höhe und an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehender Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- und Einzelhandel von Damenoberbekleidungsstücken (einschließlich gewirkter und gestrickter), nämlich Mänteln, Kostümen, Kleidern, Röcken,
 Blusen, Schals und Handschuhen, die Bezeichnung	AG	Modehäuser
 und Bekleidungsgroßmärkte” zu führen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 1/10, der Beklagten 9/10 zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin betreibt im Zentrum von München am Marienplatz ein Modegeschäft für Damenoberbekleidung und unterhält außerdem in München einen einschlägigen Fabrikationsbetrieb. Sie versendet nach ihrer Behauptung ihre Erzeugnisse in das gesamte Gebiet der Bundesrepublik. Ihre Geschäftstätigkeit hat sie 19^7 begonnen und zunächst die Firma G0I & L000 geführt; 1955 wurde die Firma geändert in "C^0|P &	Gflpl	L00n.	Die	Klägerin
 ist ferner Inhaberin von zwei Warenzeichen, und zwar des am 3. Mai 1963 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 10. Juni 1963 in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes für Damenoberbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), nämlich Mäntel, Kostüme, Kleider, Röcke, Blusen, Schals und Handschuhe eingetragenen Wortzeichens Nr. 773 391	&	c0^	gegenüber	dem
 Glockenspiel” und des Zeichens Nr. 77^ 392, dessen Bildbestandteil das Münchener Rathaus am Marienplatz wiedergibt und dessen Wortbestandteil "cfltP + cjjp MÜNCHEN MARIENPLATZ" lautet. Im zweiten Rechtszug ist unstreitig geworden, daß die Klägerin im Stadtgebiet von München für die Bezeichnung 0^00 & 001 Verkehrsgeltung erworben hat.
Die Beklagte hat ihren Sitz in B0[^0 und betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Textilien. Sie wurde 1967 unter der Firma ”S^^0-W0l Bekleidungsgroßmarkt AG” in das Handelsregister eingetragen und hat ihre Firma am 12. Januar 1968 geändert in ”C40 +	AG	Modehäuser
 und Bekleidungsgroßmärkte”. Sie unterhält auch außerhalb von Bamberg eine Reihe von Geschäftslokalen, so in Bayreuth,
U -
Hof, Coburg, Schweinfurt, Würzburg, Forchheim, Weiden, Ansbach, Regensburg, Augsburg, Offenburg, Laar-Baden,
 Bad Dürrheim, Saarbrücken-Bous, Esslingen, Donaueschingen, Frankfurt, Mannheim und Berlin. Die Beklagte benutzt die Bezeichnung nc40 + 0^00* deutlich hervorgehoben auch auf ihren Briefbögen.
Die Klägerin erblickt in der Verwendung des Bestandteils of» + C000 eine Verletzung ihrer Firmen- und Warenzeichenrechte sowie einen unlauteren Wettbewerb. Sie hat behauptet, vom Anfang ihrer geschäftlichen Tätigkeit an habe sie als besondere Geschäftsbezeichnung unabhängig vom Firmennamen die Bezeichnungen C000 + Q0P, C0Hfc & c000 + <40 sowie c0^0 & c0^ benutzt. Sie sei unter den von ihr grundsätzlich im gesamten Geschäftsverkehr und auf allen Werbeträgern, Briefen, Rechnungen usw. benutzten besonderen Geschäftsbezeichnungen 0000 & c00 und cfl00 + 001 allgemein bekannt. Die Firmierung der Beklagten führe häufig zu Verwechslungen.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Strafen zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- und Einzelhandel in Bekleidungsstücken und Textilien aller Art die Bezeichnung C0I + C000 AG Modehäuser und Bekleidungsgroßmärkte zu führen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin genieße für die Worte	&	000	keinen Rechtsschutz,
 weil es an der Unterscheidungskraft fehle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren
u
Hof, Coburg, Schweinfurt, Würzburg, Forchheim, Weiden, Ansbach, Regensburg, Augsburg, Offenburg, Laar-Baden,
 Bad Dürrheim, Saarbrücken-Bous, Esslingen, Donaueschingen, Frankfurt, Mannheim und Berlin. Die Beklagte benutzt die Bezeichnung	+	C^N^1	deutlich	hervorgehoben auch
 auf ihren Briefbögen.
Die Klägerin erblickt in der Verwendung des Bestandteils	eine	Verletzung	ihrer Firmen- und
 Warenzeichenrechte sowie einen unlauteren Wettbewerb. Sie hat behauptet, vom Anfang ihrer geschäftlichen Tätigkeit an habe sie als besondere Geschäftsbezeichnung unabhängig vom Firmennamen die Bezeichnungen	+	C0B»	&
cpi + cBfe sowie	benutzt	.	Sie	sei
 unter den von ihr grundsätzlich im gesamten Geschäftsverkehr und auf allen Werbeträgern, Briefen, Rechnungen usw. benutzten besonderen Geschäftsbezeichnungen c^HB & c^BP und c(B + c^ allgemein bekannt. Die Firmierung der Beklagten führe häufig zu Verwechslungen.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meidung von Strafen zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- und Einzelhandel in Bekleidungsstücken und Textilien aller Art die Bezeichnung c£B +	AG	Modehäuser	und
 Bekleidungsgroßmärkte zu führen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin genieße für die Worte	&	C{pB	keinen Rechtsschutz,
 weil es an der Unterscheidungskraft fehle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren
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weiterverfolgt, hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen der Beklagten verboten,
 in München oder in einem Umkreis von 50 km Luftlinie vom Mittelpunkt (Marienplatz) der Stadt München im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- oder Einzelhandel in Bekleidungsstücken und Textilien aller Art die Bezeichnung "0^^
+	AG	Modehäuser	und	Bekleidungsgroßmärkte"
zu führen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin hat zunächst ihren Klageantrag, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in vollem Umfang weiterverfogt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht jedoch die Klage insoweit zurückgenommen, als sie das Verbot über das Warenverzeichnis des Warenzeichens Nr. 77U 392 hinaus auf "Textilien aller Art" erstreckt haben wollte. Die Beklagte beantragt weiterhin, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Beide Parteien beantragen, jeweils die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen über das Gebiet von München hinausgehenden Schutz mit der Begründung, die Wortverbindung	&	0i^ sei
 von Hause aus nicht geeignet, firmen- oder warenzeichenmäßig als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Es handele sich um Worte, mit denen im geschäftlichen Verkehr
 weiterverfolgt, hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen der Beklagten verboten,
 in München oder in einem Umkreis von 50 km Luftlinie vom Mittelpunkt (Marienplatz) der Stadt München im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Fabrikation oder dem Groß- oder Einzelhandel in Bekleidungsstücken und Textilien aller Art die Bezeichnung +	AG	Modehäuser	und	Bekleidungsgroßmärkte”
zu führen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin hat zunächst ihren Klageantrag, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in vollem Umfang weiterverfogt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht Jedoch die Klage insoweit zurückgenommen, als sie das Verbot über das Warenverzeichnis des Warenzeichens Nr. 774 392 hinaus auf ’’Textilien aller Art” erstreckt haben wollte. Die Beklagte beantragt weiterhin, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Beide Parteien beantragen, Jeweils die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen Über das Gebiet von München hinausgehenden Schutz mit der Begründung, die Wortverbindung	sei
 von Hause aus nicht geeignet, firmen- oder warenzeichen-mäßig als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Es handele sich um Worte, mit denen im geschäftlichen Verkehr
 üblicherweise Schnitt, Form und Stil eleganter Damenoberbekleidung beschrieben würden, es seien lediglich beschreibende Hinweise, die nicht einmal geeignet seien, sich im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der Firma oder der Warenzeichen der Klägerin als schlagwortartiger Unternehmenshinweis durchzusetzen. Die Klägerin könne deshalb Schutz nur begehren, soweit sie für Verkehrsgeltung erlangt habe. Diese erstrecke sich lediglich, was die Beklagte zugestanden habe, auf das Stadtgebiet von München, darüber hinaus noch auf das Einzugsgebiet der Stadt, das das Berufungsgericht auf einen Umkreis von etwa 50 km bemißt.
II.	Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist im wesentlichen begründet. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß glatte warenbeschreibende Angaben, ebenso wie reine Gattungsbezeichnungen oder sprachübliche Tätig-keits- oder Bestimmungsangaben als Bestandteile einer Firma oder eines Warenzeichens regelmäßig nicht geeignet sind, ein Unternehmen oder eine Ware im Verkehr von anderen Unternehmen und deren Waren zu unterscheiden (vgl. BGHZ 11, 21h, 217 - KfA; 21, 66, 72 - Hausbücherei; 24, 238, 242 -tabu; GRUR 1957, 88, 90 - Funkberater stRspr). Es verstößt aber gegen die Lebenserfahrung und die Sprachgewohnheiten anzunehmen, daß die Bezeichnung	eine Angabe
 in diesem Sinne sei. Daß üblicherweise, wie das Berufungsgericht meint, damit Schnitt, Form und Stil eleganter Damenoberbekleidung beschrieben würden, trifft jedenfalls nicht in dem Sinne zu, daß damit eine konkrete Vorstellung über die von der Klägerin angebotenen Waren vermittelt wird. Das Wort	ruft	weder	Vorstellungen	über einen
 bestimmten Schnitt noch über eine bestimmte Form oder einen
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bestimmten Stil von Bekleidung hervor. Es wird für sich allein sprachüblich überhaupt nicht als Beschreibung für Bekleidungsstücke aus Textilien benutzt, sondern beschreibt Eigenschaften einer Person, wie Anmut oder persönliche Ausstrahlung. Auch die mit diesem Wort üblicherweise verbundenen Gedankenverbindungen sagen nichts Konkretes über Schnitt, Form und Stil aus. Es wird lediglich eine vage Vorstellung in der Richtung erweckt, daß die angebotene Bekleidung zu einer charmanten Frau passe und ihren Charme unterstreichen könne. Auch das Wort	wenngleich	eine	gebräuchliche Bezeichnung im
 Zusammenhang mit Bekleidung, ist keine warenbeschreibende Angabe in diesem Sinne. Es mag allerdings sein, wovon das Berufungsgericht ausgeht, daß die Worte	und
 je für sich allein in der Werbung für Textilien häufig gebraucht werden und deshalb ohne Verkehrsdurchsetzung nicht geeignet sind als Unternehmenshinweis zu wirken. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, daß die von der Klägerin allein in Anspruch genommene Verbindung dieser beiden Worte eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, daß es in einem solchen Falle allein darauf ankommt, ob die Verbindung der Worte nicht der Umgangssprache angehört (GRUR 1957, 561 ff - REI-Chemie). Dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, daß die Wortverbindung	als solche in der Umgangs-
sprache gebräuchlich ist, um die Beschaffenheit von Bekleidungsstücken aus Textil darzustellen. Da auch die Beklagte darüber nichts vorgetragen hat, muß davon aus-gegangen werden, daß die Kombination sprachlich ungewöhnlich ist und damit eine gewisse Unterscheidungskraft hat. Diese wird noch unterstützt durch die verwendeten
 Bindungszeichen + und &, die auf den Firmencharakter der Wortverbindung hindeuten, sowie durch die Schreibweise der Anfangsbuchstaben, die jeweils gleich, nämlich beide groß oder beide klein geschrieben sind. Der Annahme, daß die Wortverbindung	unterscheidungskräftig
 und geeignet ist, im Verkehr als Name des Unternehmens der Klägerin zu wirken, stehen danach keine begründeten Bedenken entgegen. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Einprägsamkeit nicht besonders groß und der Schutzbereich deshalb nicht weit zu ziehen ist. Für die Schutzfähigkeit genügt jedoch bereits das Vorliegen einer gewissen Kennzeichnungskraft (vgl. aaO - REI-Chemie), die hier anzuerkennen ist. Danach kommt es für die Schutzfähigkeit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht auf die Verkehrsgeltung an.
Die entgegenstehende Beurteilung des Berufungsgerichts ist offenbar durch die Vorstellung beeinflußt, der Anerkennung der Unterscheidungskraft stehe ein Frei-haltebedürfnis der entsprechenden Branche entgegen, so wie auch schon das Landgerichtsurteil die Formulierung enthält, die Klägerin könne diese Worte nicht dadurch an sich reißen, daß sie sie in Benutzung nehme (Landgerichtsurteil Seite 6). Dabei wird aber verkannt, daß der allgemeine werbemäßige Gebrauch der Worte	&
0^^ nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß die Klägerin die Wortverbindung als Firmenbestandteil und Unternehmenskennzeichnung für sich monopolisiert und als Bestandteil in ihr Warenzeichen aufnimmt (vgl. BGHZ 24, 238, 242 - tabu), denn der Schutz der §§ 16 UWG, 24 WZG beschränkt sich auf diese Verbindung und gemäß § 16 WZG außerdem auf den firmen- und warenzeichenmäßigen Gebrauch. Auf das Frei-haltebedürfnis könnte sich im übrigen gerade die Beklagte
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nicht berufen ohne sich dem Einwand des widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen, denn auch sie will ihre Wortverbindung	als kennzeichnenden Firmen-
bestandteil benutzen und damit in diesem Rahmen der Allgemeinheit entziehen.
III.	Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner die Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen der Klägerin Nr. 774 392 (Wortbestandteil:	+	ctffc	MÜNCHEN
MARIENPLATZ, Bildbestandteil Münchener Rathaus am Marienplatz) und der von der Beklagten geführten Firma verneint.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es im Streitfall schon
 genügt hätte, dabei die Zeichenbestandteile
 der Firma der Beklagten gegenüberzustellen (vgl. BGHZ 11,
 214 - KfA), denn auch wenn man dem Gedankengang des Berufungsgerichts folgt, das die Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen als ganzem und der Firma der Beklagten prüft, durfte die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Das Berufungsgericht erwägt insoweit zutreffend, daß auch die Übernahme eines Zeichenbestandteils wie hier der Worte das Recht am Gesamtzeichen verletzen kann, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck des Warenzeichens bestimmt und in die angegriffene Firmenbezeichnung nicht so eingegliedert ist, daß er nicht mehr die Erinnerung an das Warenzeichen hervorruft (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 - Auto-Fox; GRUR 1958, 604 - Wella/Perla). Es verneint allerdings zu Unrecht, daß im Klagezeichen die Worte
 und	den	Gesamteindruck	beherrschen.	Seine	Be-
gründung, daß diese Wortverbindung keine Unterscheidungskraft habe, beruht - wie oben dargelegt - auf Rechtsirrtum. Vielmehr hätte das Berufungsgericht, ebenso wie bei der Erörterung und Bejahung der Verwechslungsgefahr zwischen
 dem Firmenbestandteil	&	m	und	der	vollen
 Firma der Beklagten, feststellen müssen, daß	&
Ofl) den Gesamteindruck des Warenzeichens beherrscht, weil die Bestandteile "München Marienplatz” ebenso wie das Abbild des Münchener Rathauses als rein örtliche Hinweise überhaupt keine ins Gewicht fallende Kennzeichnungskraft im Rahmen des Gesamteindrucks haben. Das Berufungsgericht hätte ferner feststellen müssen, wie beim Vergleich der Firmen geschehen, daß die verwechslungsfähigen Worte
+ fl» in der Firma der Beklagten nicht so aufgegangen sind, daß sie die Erinnerung an das von dem Bestandteil	beherrschte	Warenzeichen	nicht
 mehr hervorrufen können. Angesichts dieser vom Revisionsgericht selbständig zu beurteilenden Tatsachen hätte das Berufungsgericht die Verwechslungsfähigkeit des Warenzeichens Nr. 774 392 mit der Firma der Beklagten nicht verneinen dürfen. Der aus dem Zeichenrecht resultierende Unterlassungsanspruch der Klägerin erfaßt zwar im Unterschied zu § 16 UWG nur den zeichenmäßigen Gebrauch. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, daß auch die Übernahme eines Zeichenbestandteils als Bestandteil in eine Firma in aller Regel als zeichenmäßige Benutzung anzusehen ist (aaO 123 - Auto-Fox).
Der warenzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des dem Zeichen Schutz gewährenden Staates (vgl. Baumbach/
 Hefermehl,WZG 10. Aufl. Einl. Anm. 37). Soweit die Klägerin den Verbotsanspruch auch auf ihr Firmenrecht stützt, könnte allerdings zweifelhaft sein, ob sich dieser auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Eine Beweiserhebung ist aber insoweit nicht erforderlich, weil die Klage, wie dargelegt, bereits aus dem Warenzeichenrecht begründet ist.
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/
IV.	Die mit der Revision der Beklagten vorgebrachten Einwendungen sind demgegenüber unbegründet. Soweit die Beklagte geltend macht, es bestünde kein Anhalt dafür, daß die Gefahr einer Betätigung der Beklagten in München oder dessen Umgebung gegeben sei, es fehle somit für das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot an einer Begehungsgefahr, kann dieser Angriff schon deshalb keinen Erfolg haben, weil, wie dargelegt, das Unterlassungsbegehren aus dem Warenzeichengesetz, dessen Schutz sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, begründet ist und dieser Schutz eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung & Cflt nicht voraussetzt. Deshalb bedarf es auch keiner Erörterung des weiteren Angriffs der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die von der Klägerin für die Bezeichnung	&
erworbene Verkehrsgeltung erstrecke sich auf einen Umkreis von 50 km um München.
Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Klägerin könne nicht Schutz für den gesamten Textilbereich verlangen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Klage mit Zustimmung der Beklagten auf die im Warenverzeichnis des Warenzeichens der Klägerin eingetragenen Waren beschränkt und die Klage in entsprechendem Umfang zurückgenommen, womit der Rüge genügt worden ist. Insoweit sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf den §§ 92, 97, 271 Abs. 3 ZPO.
Krüger-Nieland	Alff	Merkel
 Schönberg Schwerdtfeger