muster sind um 7 Jahre verlängert worden, Die Klägerin hat Rüschenhauben der unter MR Nr«, 36 hinterlegten Art ira Jahre 1962 auf Ausstellungen und Messen ausgestellt und vertreibt diese, Die Form dieser Haube ergibt sich dadurch, daß in die Außenkante des mit einem Durchmesser von etwa 45 cm rund geschnittenen Stoffes ein den Hmfang verengendes Gummiband eingezogen wird, Die aus dem gleichen Stoff wie'die Haube, nämlich aus Gittertüll bestehenden Rüschen sind von der Kreismitte bis zur Außenkante in Form einer Spirale aufgebracht0 IIo Rach § 1 Abs« 2 GeschmMG werden als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angeseheno Gemäß § 13 GeschmMG gilt derjenige, welcher das Muster oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, bis zu dem Gegenbeweise als Urhebero Die Neuheit des Modells oder Musters ist bis zu dem Beweis des Gegenteils gleichfalls zu vermuten Io Bei Beurteilung der Frage, ob das Modell der Klägerin angesichts der Entgegenhaltungen der Beklagten noch als neu anzusehen ist, hat das Landgericht dargelegt, es komme nicht darauf an, ob die Klägerin die beiden amerikanischen Veröffentlichungen oder die auf dem dortigen Markt befindlichen Nachthauben dieser Art gekannt habe» Denn mit der in der Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht sei nicht von einem subjektiven, sondern von einem objektiven Begriff Das Berufungsgericht legt dar, der vorliegende Fall gebe keine Veranlassung, die Frage abschließend zu beurteilen, ob der objektive oder der subjektive Neuheitsbegriff anzuwenden sei0 Denn selbst bei Zugrundelegung des vom Landgericht herangezogenen relativen objektiven Neuheitsbegriffs sei das Modell der Klägerin als neu anzu-sprechen0 Nach dem relativen Begriff der Neuheit seien nämlich nicht alle bereits vorhandenen Modelle neuheitsschädlich, sondern nur die in unserem Kulturkreis im Verkehr bekannten Modelle (RGZ 87, 369? 1958, 509, 510 - Schlafziramermodell) o Im vorliegenden Fall dagegen kommt dieser Frage entscheidungserhebliche Bedeutung zu» Dies gilt jedenfalls nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Berufungsurteil beruht0 Danach sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, daß das Klagerauster nicht in denjenigen Gestaltungselementen mit der Abbildung der Haube der Firma H^Bl im Evening Star Ubereinstimrat, in denen das Berufungsgericht die schutzfähige Eigenart des Klagemusters erblickt hat« Hierbei kann dahinstehen, ob der Klägerin darin beigepflichtet werden könnte, daß die H^^-Haube eine enger anliegende Form auf-weise als die ausladende Form des Klagemusters 0 Denn das Berufungsgericht hat das Besondere des Klagerausters zu Recht nicht in der - bereits bekannten - ansprechenden v/eiten Form gesehen, die übrigens auch schon die "Boudouir CapH nach dem 1951 abgebildeten amerikanischen Design Nr» 162 714 zeigt, sondern in der durch die Auswahl eines durchsichtigen, leicht wirkenden Gittertülls in Verbindung mit der spiralförmig aufgebrachten Drapierung von gekräuseltem Tüll hervorgerufenen ästhetischen Wirkung» Wäre vom subjektiven Neuheitsbegriff auszugehen, so würde angesichts der - hier zu unterstellenden - im wesentlichen identischen Form der H^p-Haube eine Vermutung dafür sprechen, daß es sich bei dem Klagemuster um eine Nachbildung handelt» Dann aber wäre der von der Klägerin angebotene Beweis für ihre Behauptung zu erheben, sie habe ihr Muster selbständig geschaffen, da die Beklagte diese Behauptung nicht etwa zugestanden, sondern mit Nichtwissen bestritten hat» Dagegen hängt die Entscheidung bei Zugrundelegung des objektiven Neuheitsbegriffs davon ab, ob das Berufungsgericht die H^j^-Haube zu Recht deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil nichts dafür dargetan sei, daß Hauben, die der H^jp-Haube entsprächen, oder Abbildungen solcher Hauben in den europäischen Zivilisationskreis Eingang gefunden hätten«, Diese Begründung unterliegt jedoch, wie noch auszuführen sein wird, auch vom Standpunkt eines relativen objektiven Neuheitsbegriffs rechtlichen Bedenken (vgl* nachstehend zu Ziff» 4)o Da es zu einer abschließenden Entscheidung des Streitfalles, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht von dem nachstehend gekennzeichneten relativen objektiven Neuheitsbegriff auszugehen haben» a) Zwar sind weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Geschmacksmustergesetzes ein d e u -t i g e Anhaltspunkte für die Deutung des Neuheitsbegriffes zu gewinnen» Daß dieser Begriff aber einer Auslegung bedarf, folgt daraus, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "neuen" Muster nur ein bislang nicht vorhandenes oder vorhanden gewesenes Muster zu verstehen ist» Dieser sprachübliche Sinn des V/ortes "neu" kann aber für den Neuheitsbegriff des Geschraacksrausterrechts nicht maßgebend sein, weil dann auch seit langem in Vergessenheit geratene Muster aus grauer Vorzeit oder entlegensten Gebie- b) Ein gewichtigeres Argument für einen nach objektiven Maßstäben abzugrenzenden Neuheitsbegriff ist jedoch daraus zu entnehmen, daß das Gesetz als Schutzvoraussetzung n e -b e n die Neuheit die Eigentümlichkeit gestellt und den Gestalter eines geschützten Musters als ü r h e b e r bezeichnet bate Denn daß die Schutzfähigkeit eine eigene persönliche leistung voraussetzt, das Muster also selbständig, ohne nach einem Vorbild zu arbeiten, geschaffen sein muß, ergibt sich bereits daraus, daß Urheber nach der gesetzlichen Terminologie nur derjenige ist, der eine eigenschöp- Wäre die selbständige Gestaltung eines eigentümlichen Musters als ausreichend für eine Schutzgewährung angesehen worden, so hätte ec der Einfügung des Wortes "neu” in § 1 Abs» 2 GeschmMG hiernach nicht bedurft; denn damit wäre kein zusätzliches Erfordernis aufgestellt worden 0 Ein eigener Gehalt kommt dem Tatbestandsmerkmal der Neuheit somit nur zu, wenn dieses nach objektiven Gesichtspunkten ausgefüllt wird; denn dann wird hierdurch zu dem Ausdruck gebracht, daß auch für solche eigenständig entwickelten Muster kein Schutz in. c) Die Verfechter der subjektiven Neuheit verkennen nicht, daß von ihrem Standpunkt aus die Einfügung des Wortes "neu” in § 1 Abs» 2 GeschmMG überflüssig ist* Sie berufen sich jedoch in diesem Zusammenhang auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, aus der sie entnehmen, diese Einfügung habe nur der Klarstellung dienen sollen, daß Nachbildungen nicht schutzfähig seien» Dies aber kann aus den Gesetzesraaterialien keineswegs mit Sicherheit gefolgert werden» 3o Bdo So 75) bestand § 1 lediglich aus der in § 1 Abs«, 1 des geltenden Gesetzes enthaltenen Vorschrift, derzufolge das Hecht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, dem Urheber desselben ausschließlich zustehto In der Begründung hierzu heißt es (aaO So 77), der Schutz gegen Nachbildung werde dem Urheber gewährt, d0h0 demjenigen, aus dessen geistiger Schöpfung das Werk hervorgegangen sei; hierin liege zugleich ausgedrückt, daß nur n e u e Muster, nicht etwa Nachbildungen geschützt seien0 Der in der Beratung gemachte Vorschlag, durch Einfügung des Wortes "neu" vor dem Wort "Muster" zu dem Ausdruck zu bringen, daß nur neue Muster und Modelle unter das Gesetz fielen, ist abgelehnt worden, weil dies den Anschein erwecken würde, es sei schon bei der Hinterle g u n g eine sachliche Vorprüfung erforderlich, wie sie in England und Nordamerika bestehe (aaO So 301)0 Nur diese V o r Prüfung sollte nicht übernommen werdeno Gegenüber dem Vorschlag, den Genuß des gesetzlichen Schutzes von der Bedingung abhängig zu machen, daß die Muster und Modelle neu und eigentümlich seien, ist eingewandt worden, daß dies bereits durch das Wort "Urheber" gesagt sei* In diesem Begriff liege die eigene geistige Tätigkeit; bei einem Muster, das nichts Eigenen habe, sondern Gemeingut sei, könne von einem Urheber nicht die Hede seinD Richter und Sachverständige würden daher in jedem einzelnen Falle zu prüfen haben, ob das Muster neu sei und den Schutz verdiene0 Im weiteren Verlauf der Beratung ist jedoch die Zweckmäßigkeit eines erläuternden Zusatzes aus dem Grunde bejaht worden, weil das Gesetz "für ein großes Publikum bestimmt sei", welches aus dem Wort "Urheber" nicht die erwähnte Folgerung ziehen werde <> Um dies dem Publikum deutlich und verständlich zu sagen, empfehle sich die Einfügung des zweiten Absatzes in § 1 <> Der Hinweis auf die Rechtspraxis besonders in England, wo eine Neuheitsprüfung nach objektiven Gesichtspunkten schon bei der Hinterlegung stattfindet, deutet darauf hin, daß auch bei der Beratung des Entwurfs das Wort "neu" an sich in einem objektiven Sinne verstanden worden ist« Dafür, daß dieser Sinn dem Wort auch ira weiteren Verlauf der Beratung beigelegt worden ist, spricht die bei den Beratungen vertretene Auffassung, wonach -unabhängig davon, ob die Voraussetzung für einen Schutz, nämlich die Neuheit und Eigentümlichkeit des Musters, in den Gesetzeswortlaut ausdrücklich aufgenommen werde - der Richter im Prozeß zu prüfen habe, ob das Muster neu sei und ob es den Schutz verdiene* Greifbare Anhaltspunkte für eine Meinung dahin, daß diese im Prozeß vorzunehmende Prüfung hinsichtlich der Neuheit im Gegensatz zu den Bändern mit Vorprüfung vor der Eintragung nicht nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen sei, ergeben sich aus den Gcsetzesmaterialien nicht* Bei dieser Sachlage rechtfertigt auch die Gesetzesentstehung nicht die Annahme, durch das fatbestandsmerkmal der Neuheit habe nur - im Gegensatz zu dem üblichen Sprachgebrauch - klargestellt werden sollen, daß Urheber nicht sei, wer nachgebildet habe* Vielmehr deutet der Umstand, daß die Schutzfühigkeit einer Nachbildung mit dem Hinweis verneint wurde, bei "Gemeingut" fehle die erforderliche eigen-persönliche Leistung, darauf hin, daß der Pall der eigenständigen jüngeren Parallelschöpfung eines zwar im Verkehr bekannten, dem Mustergestalter aber verborgen gebliebenen Musters überhaupt nicht in die Überlegungen einbezogen worden ist* Zwischen Mustern aber, die Gemeingut sind und sol- d) Schließlich bietet auch die Fassung des § 7 Abs» 2 GeschmMG kein durchschlagendes Argument gegen einen nach objektiven Maßstäben abzugrenzenden Neuheitsbegriff« Denn diese Vorschrift, nach der Anmeldung und Niederlegung erfolgen müssen, bevor ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird;, hat auch einen Sinn, wenn von einem objektiven Neuheitsbegriff ausgegangen wird0 Zwar ist es von diesem Standpunkt aus selbstverständlich, daß ein Bekanntwerden des Musters vor seiner Anmeldung (und Niederlegung) neuheitsschädlich iöt„ Wenn insofern die Vorschrift rechtsdogmatisch auch entbehrlich erscheint, so dient sie doch zur Klarstellung etwaiger Zweifel (EG2 142, 146, 150)o Denn weiten Kreisen der hier in Betracht kommenden gewerblichen Verwerter sind die neuheitszerstörenden Folgen ihrer eigenen Handlungsweise nicht bekannte Das zeigt die Tatsache, daß trotz des Bestehens dieser Vorschrift vielfach nach dem Muster gefertigte Erzeugnisse vor dessen Anmeldung und Niederlegung vertrieben v/erden und der entsprechende Einwand des Verletzers häufig zur Versagung eines Schutzes auf Grund dieses Gesetzes führt« -Darüber hinaus besagt aber die Vorschrift bei Zugrundelegung Auch deutet der Forraalalct der Anmeldung und, Hinterlegung darauf hin, daß der Gedanke an den Prioritätsgrundsatz für Kollisionsfälle zu dem mindesten raitschwang, der nur sinnvoll ist, wenn von einem Neuheitsbegriff ausgegangen wird, der nicht auf die Kenntnis älterer Muster durch den Gestalter eines übereinstimmenden jüngeren Musters, sondern darauf .abstellt, ob das ältere Muster im Verkehr bekannt ist und der Verkehr deshalb das jüngere Muster nicht mehr als neu empfindeto Hierbei wird nicht verkannt, daß dem Geschmacksmuster-recht, weil es nicht die den technischen Schutzrechten eigen* tümliche Sperrwirkung entfaltet, sondern nur gegen Nachbildungen schützt, eine Priorität im Sinne der technischen Schutzrechte fremd isto Die Anmeldung und Hinterlegung eines schutzfähigen Musters allein gibt dem Musterinhaber auch.vom Standpunkt der objektiven Theorie aus kein Recht-, der gewerblichen Verwertung einer identischen Gestaltungsform, die nicht durch Nachbildung gefunden wurde, entgegenzutreten o Auch vom objektiven Neuheitsbegriff aus ist es weiterhin möglich, daß an identischen Mustern die Rechte mehrerer Musterinhaber nebeneinander bestehen« Dies gilt jedoch nur dann, wenn das zuerst angemeldete Muster bzw« nach diesem gefertigte Erzeugnisse nicht vor der späteren Anmeldung verbreitet oder bekanntgeworden sind« Denn dies wurde der Neuheit des später angemeldeten Musters entgegen-stehen« Die Rechtsposition des ersten Anmelders wird aber noch viel einschneidender verschlechtert, wenn er für eine identische Gestaltung auch solche Musterrechte Dritter hinnehmen müßte, die erst angemeldet worden sind, nachdem er dieses Muster durch Verbreitung im Verkehr bekanntgemacht und seine Produktion darauf eingestellt hat, nur weil dem späteren Anmelder der Nachweis einer selbständigen Entwicklung des identischen Musters gelingt« Denn dann konnte der spätere .Anmelder beispielsweise durch Lizenzvergabe auch weiteren Mitbewerbern den Mitgebrauch des Musters ermöglichen und damit die Ausschließlichkeitsrechte des ersten Anmelders praktisch völlig aushöhlen« Es kann nicht der Sinn eines Gesetzes sein, das weniger den Lohn für eine bedeutsame schöpferische Leistung als den Schutz gev/erblicher Unternehmen vor bestimmten unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen im Auge hat, in dieser Weise das Nebeneinander einer Vielzahl von Rechten, die als Ausschließlichkeitsrechte ausgestattet sind, an ein und derselben Formgebung zu ermöglichen« Der subjektive Neuheitsbegriff gewährt dem Musterinhaber, der nicht nach einem Vorbild gearbeitet hat, zwar insofern größere Rechtssicherheit, als er bei dem Kampf gegen Nachbildungen seines Musters nicht zu befürchten braucht, daß der von ihm in Anspruch genommene Musterschutz Er liefert ihn aber andererseits der ‘Ungewißheit aus-, ob an der von ihm selbständig gefundenen Form* nachdem er diese inrVerkehr bekannt gemacht hat, andere gleichfalls ein Musterrecht in Anspruch nehmen können, indem sie sich darauf berufen, zur gleichen Gestaltung durch selbständige Entwürfe gelangt zu sein, Einen dahingehenden Nachweis zu eröffnen mit der Folge des Erwerbs eigener Musterrechte bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen durch den späteren Anmelder ist auch deshalb äußerst bedenklich, weil es sich um den Nachweis innerer Vorgänge handelt, die’von Dritten in der Regel nicht kontrolliert werden können und die sich für den Mustergestalter selbst oftmals im Unbewußten vollziehen« Es kommt hinzu, daß der frühere Anmelder zu demeist keine Möglichkeit hat, den Ablauf des Schaffensprozesses bei seinem Mitbewerber zu überprüfen, weil dieser sich in dem ihm verschlossenen Bereich eines ihm fremden Betriebes abspielto Auch die sich aus diesen Beweisschwierigkeiten ergebende >Rechtsunsichex'heit spricht gegen einen subjektiven Neuheitsbegriff« f) Auch der Einwand, wenn sogar für die gleichfalls für eine gev/erbliche Verweisung bestimmten Werke der angewandten Kunst die subjektive Neuheit genüge, müßte dies erst recht für die einfachere Form der Muster ausreichend sein, ist nicht überzeugendo Denn für eine Mustergestaltung, deren eigenpersünlicher Gehalt zu gering zu veranschlagen ist, um eines Kunstschutzes würdig zu sein, eröffnet überhaupt erst das Geschmacksmustergesetz eine Schutzraöglichkeito Es ist aber keineswegs widerspruchsvoll, wenn für die Entstehung dieses Schutzes nicht schon die geringe Leistung für sich altlein als ausreichend angesehen wird, sondern in anderer Hinsicht strengere Voraussetzungen verlangt werden0 Eies gilt vor allem für die Neuheit, der bei den Schutzgegenständen des Geschmacksmusterrechtes wegen der hier durchaus nicht nur theoretischen Möglichkeit identischer Gestaltungen, die nicht auf Nachbildung beruhen, eine ganz andere Bedeutung zukomrat als im Kunsturheberrecht, wo Identität ohne Nachbildung kaum vorstellbar ist* g) Für die Anwendung eines subjektiven Neuheitsbegriffs wird schließlich noch geltend gemacht, dieser ermögliche gerechtere Ergebnisse in den Fällen, in denen der Verletzer das Klagemuster nachgebildet habe und, nachdem er deswegen in Anspruch genommen worden sei, ein mit diesem übereinstimmendes älteres Muster auffinde, das aber vom Gestalter des Klagemusters nicht nachgebildet worden sei (ülmer aaO So 418 ff; Furier aaO So 41)o Auch dem kann nicht beigepflichtet werden» lot das ältere Muster dem inländischen Verkehr zugänglich und genießt es hier keinen Schutz, so dürfte dieses Muster jeder Dritte nachbilden, ohne damit in die Schutz-rechte des Inhabers eines identischen jüngeren Musters einzugreifen o Dies gilt sowohl vom Standpunkt eines objektiven wie auch eines subjektiven Neuheitsbegriffes• Es wäre aber ein wenig befriedigendes Ergebnis, wenn der Inhaber des jüngeren Musters die gleiche Formgebung dem angeblichen "Verletzer" nur deshalb verbieten könnte, weil dieser nicht das ungeschützte ältere Muster, sondern das identische jüngere Muster zu dem Vorbild genommen hat, während allen anderen Mitbewerbern die gleiche Mustergestaltung erlaubt ist, soweit sie nur auf das ältere Muster zurückgreifen und dieses nachbil-den» Auch Billigkeitserwägungen gebieten es somit nicht, dem MusterInhaber einen Schutz gegen Nachbildungen auch in den Fällen zu gewähren, in denen übereinstimmende ältere Muster vorhanden sind, die zwar dem Musterinhaber bei Schaffung seines Musters unbekannt gewesen sind, die aber seinen Mitbewerbern bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten zugänglich sind, ' 4o Ist demnach die Neuheit eines Musters nach objektiven Kriterien zu beurteilen, so bleibt noch klarzustellen, welche Maßstabe hierbei anzulegen sind» Wie bereits dargelegt wurde, kann Neuheit im Sinne des Geschmacksmustergesetzes nicht dahin verstanden werden, daß jede Gestaltungsform, die irgendwann einmal, sei es auch in den entlegensten Gebieten der Welt, vorhanden war und längst vergessen ist, der Neuheit eines übereinstimmenden späteren, aber eigenständig entwickelten Musters entgegensteht0 Vielmehr ist maßgebend, was billigerweise vom inländischen Verkehr an Kenntnissen zu erwarten ist« Da das Musterrecht mit der Anmeldung und Niederlegung eines schutzfähigen Musters entsteht, ist auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Anmeldung abzu- 510 zu Ziff» 3 - Schlafzira-mermodell; RGZ 155, 199» 207)o Berücksichtigt man, daß Muster und Modelle als Vorlagen für gewerblich verwertbare Erzeugnisse dienen, so ist hinsichtlich des Personenkreises, auf dessen Kenntnis es ankoramt, auf die für das betreffende Muster einschlägigen inländischen Fachkreise abzustelleno Bei Beurteilung der Frage, was als neu anzusehen ist, ist davon auszugehen, daß das als bekannt und daher nicht als neu zu gelten hat, was diesen Fachkreisen bekannt oder ohne übermäßige Schwierigkeiten zugänglich ist» Als neuheitsschädlich ist jedenfalls alles zu betrachten, was im Anmelde-zeitpunkt in Gestalt von Mustern, Modellen oder deren Abbildungen vorliegt, es sei denn, daß diese den einschlägigen inländischen Fachkreisen weder bekannt sind noch bei zu demutbarer Beachtung der auf dem einschlägigen oder benachbarten 328, 329 - Fahrradschutzbleche ; GR 1958, 509, 510 - Schlafzimraermodell; a0M0 Furier aaö So 227), wird das Berufungsgericht, falls die Neuheit des Klagemusters zu bejahen ist und die TJrheberverrnutung nicht ausgeräumt wird, weiterhin zu prüfen haben, ob dem Modell der Klägerin auch die erforderliche Eigentümlichkeit zukommto Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Muster oder Modell eigentümlich im Sinne des § 1 AbSo 2 GeschmMG, wenn es in den für die ästhetische Wirkung IVo Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nachbildun£ des Klageraodells durchsdie_Beklagt£ bejaht, werden von der Revision nicht angegriffene Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkenneno Vo Sollte dem Beseitigungsanspruch auch nach erneuter Verhandlung stattzugeben sein, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verurteilung sich, wie die Klägerin das auch beantragt hat, nur auf die der Beklagten gehörigen Vorrichtungen erstrecken darf* Im übrigen wird das Berufungsgericht im Rahmen der ihm gemäß § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht die Klägerin anzuhalten haben, diesen Antrag durch Angabe der betreffenden Vorrichtungen zu konkretisieren, wobei zu beachten ist, daß die Vorrichtungen ausschließlich zur widerrechtlichen Vervielfältigung dienen müssen*
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GeschmMG § 1 Abs0 2 Bei Beurteilung der Präge, ob ein Muster als "neu11 im Sinne des § 1 Abs«, 2 GeschmMG anzusehen ist, ist von einem objektiven Begriff der Neuheit auszugehen0 Banach ist ein Muster neu, v/enn die seine Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungselemente Im Anmeldezeitpunkt den inländischen Fachkreisen weder bekannt sind noch bei zu demutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnteno BGH, Urto Vo 8o Mai 1968 - I ZR 67/65 - OM Karlsruhe i M Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LM-SUsZ URTEIL Verkündet am Bö Hai 1968 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Richard nisse, Fabrik für Kunststoffei'zeug- Beklagten und Revisionsklägerin, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen die Firma Rudolf Klägerin und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br0 o 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17o Januar 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr0 Sprenkraann, Dr0 Mösl, Alff und Dr» Simon für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13° April 1965 aufgehoben o Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno 1 Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien stellen unter anderem frisier- und Nachthauben her und vertreiben diese° Die Klägex'in hat am 22 • Dezember 1961 beim Amtsgericht Oberkirch (Baden) je ein Geschmacksmuster für eine Spitzenhaube und eine Rüschenhaube unter Hinterlegung je eines Modells angemeldet• Die Eintragungen "Rüschenhaube " bei der Registernummer MR Nr° 35 und "Spitzenhaube" bei MR Nr. 36 stimmen nicht mit den hinterlegten Modellen überein, da diese bei den Anmeldungen versehentlich vertauscht worden sindo Die Schutzfristen beider Geschmacks- muster sind um 7 Jahre verlängert worden, Die Klägerin hat Rüschenhauben der unter MR Nr«, 36 hinterlegten Art ira Jahre 1962 auf Ausstellungen und Messen ausgestellt und vertreibt diese, Die Form dieser Haube ergibt sich dadurch, daß in die Außenkante des mit einem Durchmesser von etwa 45 cm rund geschnittenen Stoffes ein den Hmfang verengendes Gummiband eingezogen wird, Die aus dem gleichen Stoff wie'die Haube, nämlich aus Gittertüll bestehenden Rüschen sind von der Kreismitte bis zur Außenkante in Form einer Spirale aufgebracht0 Dio Beklagte stellt her und vertreibt eine von ihr erstmals auf der Frankfurter Frühjahrsmesse 1963 ausgestellte Haube«, Die Klägerin erblickt hierin eine Nachbildung ihres die Rüschenhaube betreffenden Geschmacksmusters MR Nr, 36o Die Klägerin, die eine weiße (Anlage 1) und eine grüne (Anlage 1a) Haube der beanstandeten Art zu den Gerichtsakten überreicht hat, hat beantragt, zu erkennen: I, Der Beklagten wird verboten, Rüschenhauben gern, Anlagen 1 und 1a zur Klagschrift gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, und zwar ohne Rücksicht auf die räumlichen Abmessungen und/oder Farben der Rüschenhauben 0 2o Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff, 1 wird der Beklagten eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder eine an ihrem Inhaber zu vollziehende Haftstrafe bis zu 6 Monaten angedroht, 3o Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der in Ziff, 1 gekennzeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferdaten, Mcfermengen, Abnehmer und Preise, sowie der noch vorrätigen Nachbildungen, 4« Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die unter Ziff« 1 gekennzeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird«, 5-o' Die bei der Beklagten vorrätigen Rüschenhauben der in Ziff0 1 gekennzeichneten Art, sowie die der Beklagten gehörenden, zur Herstellung der bezeichncten Riischenhauben bestimmten und geeigneten Vorrichtungen werden eingezogen und bis zu dem Erlöschen des beim Amtsgericht Gberkirch/ Baden hinterlegten Geschmacksmusters -.HR I 36 ~ amtlich verwahrt« Die Beklagte kann die Einziehung abwenden, indem sie die vorbezcichneten Gegenstände innerhalb einez' - vom Gericht festzusetzenden - F^ist nach Erlaß des Urteils auf ihre Kosten der gefährdenden Form entkleidet« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat geltend gemacht,, das Modell der Klägerin sei bei der Hinterlegung nicht mehr neu und daher auch nicht schutzfähig gewesen« Hierzu hat sie sich unter anderem auf das in der "Official Gazette" vom 8« April 1951 abgebildete amerikanische Design Nr« 162«714 einer "Boudouir Cap" und auf die in einer Werbeanzeige der .amerikanischen Firma in der Zeitung "The Evening - Star" vom 19« Mai 1959 abgebildete Nachthaube bezogen« Ferner hat sie im ersten Rechtszug Beweis dafür angetreten, daß die Firma Göte- borg, vor dem Anmeldetag Hauben der streitigen Art hergestellt und vertrieben habe« Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, daß dem Modell der Klägerin die erforderliche Eigentümlichkeit fehle« Schließlich hat sie bestritten, das Klagemodell nachgebildet zu haben« Die Klägerin ist dem entgegengetreten« Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, daß die Abbildung im "Evening - Star” eine Haube zeige, die von ihrer eigenen Haube darin im Gesarateindruclc entscheidend abweiche, daß nie keine ausladende Form habe, sondern eng am Kopf anliege und daß die Stoffteile nicht, wie bei ihrer Rüschenhaube, glatt, sondern wellenförmig aufgenäht seien,, Auch das oben aufsitzende Zier-schleifeben der sehen Haube vermittle einen anderen Gesamteindrucko Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung ab-gewiesen, das Modell der Klägerin könne im Hinblick auf die im Gesamteindruck übereinstimmende Nachthaube der amerikanischen Firma nicht mehr als neu angesehen wer- den „ Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgeri nach einer Beweisaufnahme die Beklagte hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff „ 1 und 5 wie folgt, im übrigen gemäß den Klageanträgen verurteilt: 1o Der Beklagten wird verboten, Rüschenhauben gemäß Anlage 1 und 1a - gleich welcher Färb-Stellung - gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen« 5« Die Beklagte wird verurteilt, die vorrätigen Nachbildungen i.S» der Ziff „ 1 und die zur Herstellung dieser Nachbildungen ausschließlich bestimmten Vorrichtungen auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl bis spätestens 6 Wochen nach Rechtskraft des Urteils der gefährdenden Form zu entkleiden oder bis zu dem Ablauf der Schutzfrist des beim Amtsgericht Oberkirch/Baden hinterlegten Geschmacksmusters MR 36 amtlich zu verwahren« Ini übrigen ist die Berufung der Klägerin zurüc lege wiesen wordeno Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Eeklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weitero Entscheidungsgründe: Io Wenn das Berufungsgericht dies im Gegensatz zu dem Landgericht auch nicht ausdrücklich erwähnt, so geht es doch ersichtlich davon aus, daß die Ausgestaltung der Rüschenhaube der Klägerin bestimmt und geeignet ist, auf das ästhe tische Empfinden des Beschauers einzuwirkem Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden IIo Rach § 1 Abs« 2 GeschmMG werden als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angeseheno Gemäß § 13 GeschmMG gilt derjenige, welcher das Muster oder Modell zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, bis zu dem Gegenbeweise als Urhebero Die Neuheit des Modells oder Musters ist bis zu dem Beweis des Gegenteils gleichfalls zu vermuten Io Bei Beurteilung der Frage, ob das Modell der Klägerin angesichts der Entgegenhaltungen der Beklagten noch als neu anzusehen ist, hat das Landgericht dargelegt, es komme nicht darauf an, ob die Klägerin die beiden amerikanischen Veröffentlichungen oder die auf dem dortigen Markt befindlichen Nachthauben dieser Art gekannt habe» Denn mit der in der Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht sei nicht von einem subjektiven, sondern von einem objektiven Begriff der Neuheit auszugehen,, Hiernach sei nur ein solches Modell als neu anzusehen, das bis zur Anmeldung in seiner Gesamterscheinung noch nicht im Verkehr gewesen sei0 Habei stehe es der Neuheit auch entgegen, wenn das Modell bereits in einem unserem Kulturkreis angehörenden Lande, wie'z„B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, im Verkehr gev/esen seio Nach einem Vergleich der Ausgestaltung des Modells der Klägerin mit derjenigen der beiden Entgegenhaltungen gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß das Modell der Klägerin mit der Nachthaube der Firma im Gesamt- eindruck übereinstimme und daher nicht mehr als neu angesehen werden könne <> Das Berufungsgericht legt dar, der vorliegende Fall gebe keine Veranlassung, die Frage abschließend zu beurteilen, ob der objektive oder der subjektive Neuheitsbegriff anzuwenden sei0 Denn selbst bei Zugrundelegung des vom Landgericht herangezogenen relativen objektiven Neuheitsbegriffs sei das Modell der Klägerin als neu anzu-sprechen0 Nach dem relativen Begriff der Neuheit seien nämlich nicht alle bereits vorhandenen Modelle neuheitsschädlich, sondern nur die in unserem Kulturkreis im Verkehr bekannten Modelle (RGZ 87, 369? 371)* Vorliegend sei jedoch nichts dafür dargetan, daß Hauben entsprechend der allein als neuheitsschädlich in Betracht kommenden vorveröffentlichten HgBP-Haube oder deinen Abbildung Eingang in den europäischen Zivilisationskreis gefunden hätteno Das Modell der Klägerin sei daher neu» Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stande 2o Die Auffassungen über den Begriff der IT e u h e i t im Sinne des § 1 Abs0 2 GeschmMG sind geteilt» Das Reichsgericht hat auf eine relativ objektive Neuheit des Musters abgestellt0 Hiernach sind nur solche bereits vorhandenen Gestaltungen neuheitsschädlich3 die "ira Verkehr bekannt sind’*» Das "Belcanntsein" hat hinsichtlich des Personenkreises und der Gebiete sowie der Mittel der Bekanntmachung eine unterschiedliche Abgrenzung gefunden (RGZ 155, 199, 207; 135, 385, 389; 121, 388, 391; 120, 94, 99; 87, 369, 371; 76, 339, 340; 61, 178, 182; 49, 179, 180; RG GRUR 1941, 320; 1938, 341, 342; 1935, 561, 562; 1 220; vglo ferner OLG Köln GRUR 1956, 91, 92; OM Hamburg 1957, 142, 143; Kohler, Musterrecht, 1909, SQ 79; usterrie lehrbo d» gewerbl» Rechtsschutzes, 1908, SQ 231; Pinzger, 1 1 ■un, Deutsche Geschmacksmusterrecht, § 1 Annu 4; Schramm, Grundla genfo^schung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechtes, 1954, So 44; vglo auch die Nachweise b* Nicolini GRUR 1963, 407, 409)• Demgegenüber wird im Schrifttum zunehmend die Ansicht vertreten, ein Muster sei schon dann neu, wenn es selbständig erarbeitet, d„hc wenn nicht eine bereits vorhandene Gestaltung übernommen (nachgebildet) worden sei (sog» subjektive Neuheit; Purler, Das Geschmacksmustergesetz, 3« Auf1», So 28 ff Uo § 1 Anm«, 23 ff; Ulmer, Urheber- uQ Verlagsrecht, 2o Auflo, So 418 f; Busemann-Pietzcker-Kleine, Gewerblicher Rechtsschutz u» Urheberrecht, 3o Auflo, So 455; Friedrich JR 1952, 324; Henssler GRUR 1957, 8 ff; Nicolini aaO m»w0Nachw Vo Gamm, Geschmacksmustergesetz § 1 Anm» 27; OM Celle GRUR 1958, 405 - leppichmuster; bezgl» der Bestrebungen nach einer internationalen Rechtsvereinheitlichung vglo Heydt GRUR Int I960, 197 ff; 1961, 344 ff)o 219, Der Bundesgerichtshof hatte bislang keine zwingende Veranlassung, zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, welcher Neuheitsbegriff für das Geschmacksmustergesetz maßgebend ist (BGH GRUR I960, 256, 257 - Ch6rie; 1958, 509, 510 - Schlafziramermodell) o Im vorliegenden Fall dagegen kommt dieser Frage entscheidungserhebliche Bedeutung zu» Dies gilt jedenfalls nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Berufungsurteil beruht0 Danach sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, daß das Klagerauster nicht in denjenigen Gestaltungselementen mit der Abbildung der Haube der Firma H^Bl im Evening Star Ubereinstimrat, in denen das Berufungsgericht die schutzfähige Eigenart des Klagemusters erblickt hat« Hierbei kann dahinstehen, ob der Klägerin darin beigepflichtet werden könnte, daß die H^^-Haube eine enger anliegende Form auf-weise als die ausladende Form des Klagemusters 0 Denn das Berufungsgericht hat das Besondere des Klagerausters zu Recht nicht in der - bereits bekannten - ansprechenden v/eiten Form gesehen, die übrigens auch schon die "Boudouir CapH nach dem 1951 abgebildeten amerikanischen Design Nr» 162 714 zeigt, sondern in der durch die Auswahl eines durchsichtigen, leicht wirkenden Gittertülls in Verbindung mit der spiralförmig aufgebrachten Drapierung von gekräuseltem Tüll hervorgerufenen ästhetischen Wirkung» Wäre vom subjektiven Neuheitsbegriff auszugehen, so würde angesichts der - hier zu unterstellenden - im wesentlichen identischen Form der H^p-Haube eine Vermutung dafür sprechen, daß es sich bei dem Klagemuster um eine Nachbildung handelt» Dann aber wäre der von der Klägerin angebotene Beweis für ihre Behauptung zu erheben, sie habe ihr Muster selbständig geschaffen, da die Beklagte diese Behauptung nicht etwa zugestanden, sondern mit Nichtwissen bestritten hat» Dagegen hängt die Entscheidung bei Zugrundelegung des objektiven Neuheitsbegriffs davon ab, ob das Berufungsgericht die H^j^-Haube zu Recht ID - deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil nichts dafür dargetan sei, daß Hauben, die der H^jp-Haube entsprächen, oder Abbildungen solcher Hauben in den europäischen Zivilisationskreis Eingang gefunden hätten«, Diese Begründung unterliegt jedoch, wie noch auszuführen sein wird, auch vom Standpunkt eines relativen objektiven Neuheitsbegriffs rechtlichen Bedenken (vgl* nachstehend zu Ziff» 4)o Da es zu einer abschließenden Entscheidung des Streitfalles, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht von dem nachstehend gekennzeichneten relativen objektiven Neuheitsbegriff auszugehen haben» 3° Der Senat ist aus folgenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß im Geschmacksmusterrecht ein objektiver Neuheitsbegriff gilt« a) Zwar sind weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Geschmacksmustergesetzes ein d e u -t i g e Anhaltspunkte für die Deutung des Neuheitsbegriffes zu gewinnen» Daß dieser Begriff aber einer Auslegung bedarf, folgt daraus, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "neuen" Muster nur ein bislang nicht vorhandenes oder vorhanden gewesenes Muster zu verstehen ist» Dieser sprachübliche Sinn des V/ortes "neu" kann aber für den Neuheitsbegriff des Geschraacksrausterrechts nicht maßgebend sein, weil dann auch seit langem in Vergessenheit geratene Muster aus grauer Vorzeit oder entlegensten Gebie- 11 ten der Schutzfähigkeit eines übereinstimmenden, aber selbständig erarbeiteten Musters entgegenstehen würden0 Eine so weitgehende Ausdehnung des Neuheitsbegriffes, der im Gegensatz zu dem Neuheitsbegriff bei den technischen Schutzrechten (Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht) im Gesetz keine ausdrückliche Einschränkung erfahren hat, würde den Geschraacksrausterschutz, der vorwiegend für die meist kurzlebigen und den jeweiligen Modeströmungen unterworfenen Muster und Modelle gedacht ist, praktisch entwerten, weil dann die* Schutsvoraussetzung der Neuheit' nur in den seltensten Pallen erfüllt sein dürfteQ Aus der sprachüblichen Bedeutung des Wortes "heu”, soweit dieses das nirgends und zu keiner Zeit Vorhandene um- schreibt, kann somit'für die Auslegung des Neuheitsbegrif- fes im Geschmacksmusterrecht nichts Entscheidendes gewonnen weiden* Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß es vom Standpunkt reiner Wortinterpretation aus näher liegt, unter "ned11 jedenfalls nur das zu dem fraglichen Zeitpunkt im Verkehr nicht Bekannte zu verstehen, als diesem Begriff den Sinn des nicht Nnchgebildeten oder Übernom- menen zu unterlegen, wie dies von den Anhängern eines subjektiven Neuheitsbegriffes vertreten wirdo b) Ein gewichtigeres Argument für einen nach objektiven Maßstäben abzugrenzenden Neuheitsbegriff ist jedoch daraus zu entnehmen, daß das Gesetz als Schutzvoraussetzung n e -b e n die Neuheit die Eigentümlichkeit gestellt und den Gestalter eines geschützten Musters als ü r h e b e r bezeichnet bate Denn daß die Schutzfähigkeit eine eigene persönliche leistung voraussetzt, das Muster also selbständig, ohne nach einem Vorbild zu arbeiten, geschaffen sein muß, ergibt sich bereits daraus, daß Urheber nach der gesetzlichen Terminologie nur derjenige ist, der eine eigenschöp- 12 - ferische Leistung erbracht hat«. Aus dem Begriff der Eigentümlichkeit aber folgt, daß diese Leistung, mag sie sich auch nicht in der Nachbildung älterer Gestaltungsformen erschöpfen, sondern "Neues” hervorgebracht haben, sich von durchschnittlichen Erzeugnissen, die im Können eines jeden Mustergestalters liegen, durch einen - wenn auch geringfügigen - Grad schöpferischer Eigenart abheben muß« Wäre die selbständige Gestaltung eines eigentümlichen Musters als ausreichend für eine Schutzgewährung angesehen worden, so hätte ec der Einfügung des Wortes "neu” in § 1 Abs» 2 GeschmMG hiernach nicht bedurft; denn damit wäre kein zusätzliches Erfordernis aufgestellt worden 0 Ein eigener Gehalt kommt dem Tatbestandsmerkmal der Neuheit somit nur zu, wenn dieses nach objektiven Gesichtspunkten ausgefüllt wird; denn dann wird hierdurch zu dem Ausdruck gebracht, daß auch für solche eigenständig entwickelten Muster kein Schutz in. Betracht kommt, die sich zwar von den Burchschnittsgestaltungen ohne schöpferischen Gehalt ausreichend abheben, die aber mit älteren Mustern übereinstimmen o c) Die Verfechter der subjektiven Neuheit verkennen nicht, daß von ihrem Standpunkt aus die Einfügung des Wortes "neu” in § 1 Abs» 2 GeschmMG überflüssig ist* Sie berufen sich jedoch in diesem Zusammenhang auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, aus der sie entnehmen, diese Einfügung habe nur der Klarstellung dienen sollen, daß Nachbildungen nicht schutzfähig seien» Dies aber kann aus den Gesetzesraaterialien keineswegs mit Sicherheit gefolgert werden» Im ersten Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Stenogr» Berichte über die Verhandlungen des Dt» KT, 2» Legislaturperiode, III«, Session, 3o Bdo So 75) bestand § 1 lediglich aus der in § 1 Abs«, 1 des geltenden Gesetzes enthaltenen Vorschrift, derzufolge das Hecht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, dem Urheber desselben ausschließlich zustehto In der Begründung hierzu heißt es (aaO So 77), der Schutz gegen Nachbildung werde dem Urheber gewährt, d0h0 demjenigen, aus dessen geistiger Schöpfung das Werk hervorgegangen sei; hierin liege zugleich ausgedrückt, daß nur n e u e Muster, nicht etwa Nachbildungen geschützt seien0 Der in der Beratung gemachte Vorschlag, durch Einfügung des Wortes "neu" vor dem Wort "Muster" zu dem Ausdruck zu bringen, daß nur neue Muster und Modelle unter das Gesetz fielen, ist abgelehnt worden, weil dies den Anschein erwecken würde, es sei schon bei der Hinterle g u n g eine sachliche Vorprüfung erforderlich, wie sie in England und Nordamerika bestehe (aaO So 301)0 Nur diese V o r Prüfung sollte nicht übernommen werdeno Gegenüber dem Vorschlag, den Genuß des gesetzlichen Schutzes von der Bedingung abhängig zu machen, daß die Muster und Modelle neu und eigentümlich seien, ist eingewandt worden, daß dies bereits durch das Wort "Urheber" gesagt sei* In diesem Begriff liege die eigene geistige Tätigkeit; bei einem Muster, das nichts Eigenen habe, sondern Gemeingut sei, könne von einem Urheber nicht die Hede seinD Richter und Sachverständige würden daher in jedem einzelnen Falle zu prüfen haben, ob das Muster neu sei und den Schutz verdiene0 Im weiteren Verlauf der Beratung ist jedoch die Zweckmäßigkeit eines erläuternden Zusatzes aus dem Grunde bejaht worden, weil das Gesetz "für ein großes Publikum bestimmt sei", welches aus dem Wort "Urheber" nicht die erwähnte Folgerung ziehen werde <> Um dies dem Publikum deutlich und verständlich zu sagen, empfehle sich die Einfügung des zweiten Absatzes in § 1 <> Exil solcher ällgemeinverstandlicher Zusatz werde viele Gewerbetreibende abhalten, mit ihren ganz gewöhnlichen Produktionen die Eintragungsbehörden zu belästigen und er werde selbst für den Richter eine Direktive sein* Der Hinweis auf die Rechtspraxis besonders in England, wo eine Neuheitsprüfung nach objektiven Gesichtspunkten schon bei der Hinterlegung stattfindet, deutet darauf hin, daß auch bei der Beratung des Entwurfs das Wort "neu" an sich in einem objektiven Sinne verstanden worden ist« Dafür, daß dieser Sinn dem Wort auch ira weiteren Verlauf der Beratung beigelegt worden ist, spricht die bei den Beratungen vertretene Auffassung, wonach -unabhängig davon, ob die Voraussetzung für einen Schutz, nämlich die Neuheit und Eigentümlichkeit des Musters, in den Gesetzeswortlaut ausdrücklich aufgenommen werde - der Richter im Prozeß zu prüfen habe, ob das Muster neu sei und ob es den Schutz verdiene* Greifbare Anhaltspunkte für eine Meinung dahin, daß diese im Prozeß vorzunehmende Prüfung hinsichtlich der Neuheit im Gegensatz zu den Bändern mit Vorprüfung vor der Eintragung nicht nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen sei, ergeben sich aus den Gcsetzesmaterialien nicht* Bei dieser Sachlage rechtfertigt auch die Gesetzesentstehung nicht die Annahme, durch das fatbestandsmerkmal der Neuheit habe nur - im Gegensatz zu dem üblichen Sprachgebrauch - klargestellt werden sollen, daß Urheber nicht sei, wer nachgebildet habe* Vielmehr deutet der Umstand, daß die Schutzfühigkeit einer Nachbildung mit dem Hinweis verneint wurde, bei "Gemeingut" fehle die erforderliche eigen-persönliche Leistung, darauf hin, daß der Pall der eigenständigen jüngeren Parallelschöpfung eines zwar im Verkehr bekannten, dem Mustergestalter aber verborgen gebliebenen Musters überhaupt nicht in die Überlegungen einbezogen worden ist* Zwischen Mustern aber, die Gemeingut sind und sol- eben Mustern, die zwar den einschlägigen Verkehrskreisen zugänglich, den Gestalter des identischen jüngeren Musters aber unbekannt geblieben sind, liegt ein weiter Spielraum, der die Möglichkeit zu selbständigen, gleichwohl aber mit dem älteren Muster übereinstimmenden Gestaltungen nicht ausschließto Daß auch ein solches jüngeres Muster, das auf Grund eines eigenständigen Schaffensprozesses zufällig die gleichen Gestaltungselemente wie ein vorbekanntes Muster aufweist, nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzung der Neuheit erfüllen sollte, ist hiernach auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen - d) Schließlich bietet auch die Fassung des § 7 Abs» 2 GeschmMG kein durchschlagendes Argument gegen einen nach objektiven Maßstäben abzugrenzenden Neuheitsbegriff« Denn diese Vorschrift, nach der Anmeldung und Niederlegung erfolgen müssen, bevor ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird;, hat auch einen Sinn, wenn von einem objektiven Neuheitsbegriff ausgegangen wird0 Zwar ist es von diesem Standpunkt aus selbstverständlich, daß ein Bekanntwerden des Musters vor seiner Anmeldung (und Niederlegung) neuheitsschädlich iöt„ Wenn insofern die Vorschrift rechtsdogmatisch auch entbehrlich erscheint, so dient sie doch zur Klarstellung etwaiger Zweifel (EG2 142, 146, 150)o Denn weiten Kreisen der hier in Betracht kommenden gewerblichen Verwerter sind die neuheitszerstörenden Folgen ihrer eigenen Handlungsweise nicht bekannte Das zeigt die Tatsache, daß trotz des Bestehens dieser Vorschrift vielfach nach dem Muster gefertigte Erzeugnisse vor dessen Anmeldung und Niederlegung vertrieben v/erden und der entsprechende Einwand des Verletzers häufig zur Versagung eines Schutzes auf Grund dieses Gesetzes führt« -Darüber hinaus besagt aber die Vorschrift bei Zugrundelegung 16 eines objektiven Neuheitsbegriffs aus dem Grunde nicht etwas Selbstverständliches, v/eil auch bei diesem Ausgangspunkt nicht eindeutig ist, was als neuheitsschädlich anzusehen isto In dieser Hinsicht enthält die Vorschrift aber einmal eine Beschränkung insoweit, als nur die Verbreitung von nach dem Muster gefertigten Erzeugnissen und damit der engere Tatbestand der Weitergabe von Werkstücken der Neuheit entgegenstehto Andererseits wird die Neuheit aber auch durch eine Verbreitung zerstört, welche die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen unbegrenzten Personenkreis zur Folge hato Bas ist beispielsweise der Fall, wenn zwar nicht die Ware selbst, sondern Warenproben eines Stoffmusters - anders als bei der nicht schädlichen vertraulichen Überlassung an einzelne Geschäftsfreunde zu dem Zwecke der Erlangung von Bestellungen - als Werbemittel überlassen werden, um in der Kundschaft der Käufer erst bekannt gemacht zu werden (RGZ 155? 199,^207)0 Eine solche Möglichkeit der Kenntnisnahme wäre aber auch vom Standpunkt eines relativen objektiven Neuheitsbegriffes dann nicht neuheitsschädlich, wenn nur die im Verkehr tatsächlich bekannten Muster, dagegen nicht auch solche Muster als neuheitszerstörend angesehen werden, bei denen die Möglichkeit eines solchen Bekanntwerdens vom Anmelder durch entsprechende Verbreitungshandlungen eröffnet wird» Nach alledem lassen sich weder aus der Gesetzesfassung noch aus den Gesetzesmaterialien überzeugende Gründe gegen die von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretene Abgrenzung des geschmacksmusterrechtlichen Neuheitsbegriffs nach objektiven Kriterien herleiteno e) Soweit die Verfechter eines subjektiven Neuheitsbegriffes sich auf die Wesensverwandtschaft des Geschmacks- musterrechts mit dem Kunsturheberrecht berufen, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Es ist zwar richtig«, daß zwischen den Schutzgegenständen dieser beiden Rechte gewisse Übereinstimmungen besteheno Beide wirken auf den Formen- oder Farbensinn und damit auf das ästhetische Empfindeno Schutzvoraussetzung ist in beiden Fällen eine selbständige schöpferische Leistung, wenn auch unterschiedlichen Ranges„ Gegenständ des Schutzes ist das Ergebnis der Leistung des Urhebers«, in einem Fall das Muster, im anderen das Kunstwerk» Andererseits sind aber auch wesentliche Unterschiede gegeben, Unterschiede, die gerade für die umstrittene rechtliche'Behandlung selbständiger ParallelSchöpfungen bedeutsam sind» So müssen Muster im Gegensatz zu Kunstwerken gewerblich verwertbar sein0 Gewerbliche Verwertbarkeit von Mustern und Modellen bedingt aber in der Regel eine Anpassung an den jeweils herrschenden Zeitgesehmacko Bas wiederum hat zur Folge, daß sich den Mustergestaltern vielfach ähnliche, der jeweiligen Geschmacksrichtung entsprechende Formgebungen aufdrängen» Da im Geschmacksmusterrecht an den Grad der schöpferischen Leistung des Mu~ stergestalters erheblich bescheidenere Anforderungen gestellt werden als im Kunöturheberrecht, ist bei den zu demeist einfacheren und durch den Gebrauchszweck der Erzeugnisse teilweise vorgegebenen Formen der Muster und Modelle die Möglichkeit, daß zufällig übereinstimmende Gestaltungsformen entwickelt werden, sehr viel näherliegend als bei Kunstwerkeno Die im Kunstwerk zu dem Ausdruck gelangende stärkere schöpferische Leistung sowie die Vielfalt der individuellen Schafxensmöglichkciten auf künstlerischem Gebiet haben zur Folge, daß eine völlige Übereinstimmung 18 - von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint (vglo Ulmer aaO S„ 14; Troller? Immaterialgüterrecht 1959 Ed» 2 So 416)o Dagegen ist die Möglichkeit, daß voneinander unabhängig zufällig mehr oder minder identische Muster geschaffen werden, nicht so fernliegend, daß mit ihr nicht gerechnet zu werden braucht (vglo hierzu Johnston, Vorschläge zur Reform des Musterschutzes in Großbritannien, GRUR Int 1964? 552, 355 liSp)» Insofern läßt sich eine Verwandtschaft zu den Gegebenheiten bei den Schutzgegenständen der technischen Schutzrechte feststelleno Angesichts des Auftretens bestimmter technischer Bedürfnisse und dem jeweiligen technischen Entwicklungsstand, der die Erkenntnis neuer lehren zu dem technischen Handeln nahelegt, liegt es nicht fern? daß identische Erfindungen etwa gleichzeitig unabhängig voneinander gemacht werden, weshalb der sogenannten Boppelerfindung in der Praxis durchaus Bedeutung zukoramto Dies hat bei den technischen Schutzrechten zu einer klaren Prioritätsregelung mit Sperrwirkung dahin geführt, daß der Inhaber eines solchen Schutzrechtes die Benutzung einer identischen jüngeren Erfindung auch dann untersagen kann? wenn diese selbständig erarbeitet worden ist o Diesen Weg ist der Gesetzgeber im Geschmacksmuster-recht nicht gegangen» Er hat vielmehr der Verwandtschaft des Geschmacksmusterrechtes mit dem Kunsturheberrecht dadurch Rechnung getragen? daß er bei beiden Rechten den Schutz auf das Verbot von Nachbildungen beschränkt hat» Andererseits aber hat der Gesetzgeber im Geschmacksmusterrecht wie bei den technischen Schutzrechten den bloßen Schaffensakt nicht als ausreichend für die Schutzgewährung erachtet, sondern die Entstehung des Schutzes von einem Formalakt (Anmeldung und Hinterlegung des Musters, § 7 Abs» 1 GeschmMG) abhängig gemacht« Diese Formgebundenheit spricht zwar nicht zwingend gegen einen subjektiven Neuheitsbegriff* Immerhin erweist die Hotwendigkeit der Anmeldung und Hinterlegung, daß der Gesetzgeber bewußt von der Regelung im Kunsturheberrecht abgewichen ist, bei dem der Schutz unmittelbar mit der Werkschöpfung entsteht„ Zieht man.weiterhin in Betracht, daß im Kunsturheberrecht für die Schutzgewährung nicht auf die Neuheit der Schöpfung, sondern allein auf: die eigenpersönliche Formgebung abgestellt ist, so spricht auch dies dafür, daß eine so weitgehende Gleichstellung der Schutzvoraussetzungen im Kunsturheberrecht und im Ge-schmackcmusterrecht, wie dies von den Vertretern eines subjektiven Neuheitobegriffes angenommen wird, nicht beabsichtigt war« . Auch deutet der Forraalalct der Anmeldung und, Hinterlegung darauf hin, daß der Gedanke an den Prioritätsgrundsatz für Kollisionsfälle zu dem mindesten raitschwang, der nur sinnvoll ist, wenn von einem Neuheitsbegriff ausgegangen wird, der nicht auf die Kenntnis älterer Muster durch den Gestalter eines übereinstimmenden jüngeren Musters, sondern darauf .abstellt, ob das ältere Muster im Verkehr bekannt ist und der Verkehr deshalb das jüngere Muster nicht mehr als neu empfindeto Hierbei wird nicht verkannt, daß dem Geschmacksmuster-recht, weil es nicht die den technischen Schutzrechten eigen* tümliche Sperrwirkung entfaltet, sondern nur gegen Nachbildungen schützt, eine Priorität im Sinne der technischen Schutzrechte fremd isto Die Anmeldung und Hinterlegung eines schutzfähigen Musters allein gibt dem Musterinhaber 20 - auch.vom Standpunkt der objektiven Theorie aus kein Recht-, der gewerblichen Verwertung einer identischen Gestaltungsform, die nicht durch Nachbildung gefunden wurde, entgegenzutreten o Auch vom objektiven Neuheitsbegriff aus ist es weiterhin möglich, daß an identischen Mustern die Rechte mehrerer Musterinhaber nebeneinander bestehen« Dies gilt jedoch nur dann, wenn das zuerst angemeldete Muster bzw« nach diesem gefertigte Erzeugnisse nicht vor der späteren Anmeldung verbreitet oder bekanntgeworden sind« Denn dies wurde der Neuheit des später angemeldeten Musters entgegen-stehen« Die Rechtsposition des ersten Anmelders wird aber noch viel einschneidender verschlechtert, wenn er für eine identische Gestaltung auch solche Musterrechte Dritter hinnehmen müßte, die erst angemeldet worden sind, nachdem er dieses Muster durch Verbreitung im Verkehr bekanntgemacht und seine Produktion darauf eingestellt hat, nur weil dem späteren Anmelder der Nachweis einer selbständigen Entwicklung des identischen Musters gelingt« Denn dann konnte der spätere .Anmelder beispielsweise durch Lizenzvergabe auch weiteren Mitbewerbern den Mitgebrauch des Musters ermöglichen und damit die Ausschließlichkeitsrechte des ersten Anmelders praktisch völlig aushöhlen« Es kann nicht der Sinn eines Gesetzes sein, das weniger den Lohn für eine bedeutsame schöpferische Leistung als den Schutz gev/erblicher Unternehmen vor bestimmten unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen im Auge hat, in dieser Weise das Nebeneinander einer Vielzahl von Rechten, die als Ausschließlichkeitsrechte ausgestattet sind, an ein und derselben Formgebung zu ermöglichen« Der subjektive Neuheitsbegriff gewährt dem Musterinhaber, der nicht nach einem Vorbild gearbeitet hat, zwar insofern größere Rechtssicherheit, als er bei dem Kampf gegen Nachbildungen seines Musters nicht zu befürchten braucht, daß der von ihm in Anspruch genommene Musterschutz - 21 durch Entgegenhaltung älterer Muster hinfällig wird« Er liefert ihn aber andererseits der ‘Ungewißheit aus-, ob an der von ihm selbständig gefundenen Form* nachdem er diese inrVerkehr bekannt gemacht hat, andere gleichfalls ein Musterrecht in Anspruch nehmen können, indem sie sich darauf berufen, zur gleichen Gestaltung durch selbständige Entwürfe gelangt zu sein, Einen dahingehenden Nachweis zu eröffnen mit der Folge des Erwerbs eigener Musterrechte bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen durch den späteren Anmelder ist auch deshalb äußerst bedenklich, weil es sich um den Nachweis innerer Vorgänge handelt, die’von Dritten in der Regel nicht kontrolliert werden können und die sich für den Mustergestalter selbst oftmals im Unbewußten vollziehen« Es kommt hinzu, daß der frühere Anmelder zu demeist keine Möglichkeit hat, den Ablauf des Schaffensprozesses bei seinem Mitbewerber zu überprüfen, weil dieser sich in dem ihm verschlossenen Bereich eines ihm fremden Betriebes abspielto Auch die sich aus diesen Beweisschwierigkeiten ergebende >Rechtsunsichex'heit spricht gegen einen subjektiven Neuheitsbegriff« Wie dargelegt, ist weder aus der Vorgeschichte des Gesetzes noch aus seiner Fassung im einzelnen der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Kollisionsfrage bei identischen Schöpfungen auf der niederen Ebene des Geschmacksmusterrechts in gleicher Weise wie im KunstUrheberrecht zu lösen, wo dieses Problem wegen der grundsätzlich unverwechselbaren Eigenart jeder künstlerisehen Handschrift ohne praktische Bedeutung ist« Jedenfalls rechtfertigt nach Ansicht des Senats die zweifellos gegebene Verwandtschaft zwischen dem Kunsturheberrecht und dem Geschmacksmusterrecht angesichts der aufgezeigten Unter- 22 schiede es nicht, dieses Ergebnis dadurch herbeizuführen, daß das im Geschraaclcsmusterrecht zusätzlich auf gestellte Erfordernis der Neuheit seines üblichen Sprachsinnes völlig entkleidet und jedes eigenständigen rechtlichen Gehaltes entleert wird, indem "neu" in "nicht nachgebildet" oder "nicht übernommen" umgedeutet wirdo f) Auch der Einwand, wenn sogar für die gleichfalls für eine gev/erbliche Verweisung bestimmten Werke der angewandten Kunst die subjektive Neuheit genüge, müßte dies erst recht für die einfachere Form der Muster ausreichend sein, ist nicht überzeugendo Denn für eine Mustergestaltung, deren eigenpersünlicher Gehalt zu gering zu veranschlagen ist, um eines Kunstschutzes würdig zu sein, eröffnet überhaupt erst das Geschmacksmustergesetz eine Schutzraöglichkeito Es ist aber keineswegs widerspruchsvoll, wenn für die Entstehung dieses Schutzes nicht schon die geringe Leistung für sich altlein als ausreichend angesehen wird, sondern in anderer Hinsicht strengere Voraussetzungen verlangt werden0 Eies gilt vor allem für die Neuheit, der bei den Schutzgegenständen des Geschmacksmusterrechtes wegen der hier durchaus nicht nur theoretischen Möglichkeit identischer Gestaltungen, die nicht auf Nachbildung beruhen, eine ganz andere Bedeutung zukomrat als im Kunsturheberrecht, wo Identität ohne Nachbildung kaum vorstellbar ist* g) Für die Anwendung eines subjektiven Neuheitsbegriffs wird schließlich noch geltend gemacht, dieser ermögliche gerechtere Ergebnisse in den Fällen, in denen der Verletzer das Klagemuster nachgebildet habe und, nachdem er deswegen in Anspruch genommen worden sei, ein mit diesem übereinstimmendes älteres Muster auffinde, das aber vom Gestalter des Klagemusters nicht nachgebildet worden sei (ülmer aaO So 418 ff; Furier aaO So 41)o Auch dem kann nicht beigepflichtet 23 - werden» lot das ältere Muster dem inländischen Verkehr zugänglich und genießt es hier keinen Schutz, so dürfte dieses Muster jeder Dritte nachbilden, ohne damit in die Schutz-rechte des Inhabers eines identischen jüngeren Musters einzugreifen o Dies gilt sowohl vom Standpunkt eines objektiven wie auch eines subjektiven Neuheitsbegriffes• Es wäre aber ein wenig befriedigendes Ergebnis, wenn der Inhaber des jüngeren Musters die gleiche Formgebung dem angeblichen "Verletzer" nur deshalb verbieten könnte, weil dieser nicht das ungeschützte ältere Muster, sondern das identische jüngere Muster zu dem Vorbild genommen hat, während allen anderen Mitbewerbern die gleiche Mustergestaltung erlaubt ist, soweit sie nur auf das ältere Muster zurückgreifen und dieses nachbil-den» Auch Billigkeitserwägungen gebieten es somit nicht, dem MusterInhaber einen Schutz gegen Nachbildungen auch in den Fällen zu gewähren, in denen übereinstimmende ältere Muster vorhanden sind, die zwar dem Musterinhaber bei Schaffung seines Musters unbekannt gewesen sind, die aber seinen Mitbewerbern bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten zugänglich sind, ' 4o Ist demnach die Neuheit eines Musters nach objektiven Kriterien zu beurteilen, so bleibt noch klarzustellen, welche Maßstabe hierbei anzulegen sind» Wie bereits dargelegt wurde, kann Neuheit im Sinne des Geschmacksmustergesetzes nicht dahin verstanden werden, daß jede Gestaltungsform, die irgendwann einmal, sei es auch in den entlegensten Gebieten der Welt, vorhanden war und längst vergessen ist, der Neuheit eines übereinstimmenden späteren, aber eigenständig entwickelten Musters entgegensteht0 Vielmehr ist maßgebend, was billigerweise vom inländischen Verkehr an Kenntnissen zu erwarten ist« Da das Musterrecht mit der Anmeldung und Niederlegung eines schutzfähigen Musters entsteht, ist auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Anmeldung abzu- - 24 stellen (BGH GRUR 1958, 509? 510 zu Ziff» 3 - Schlafzira-mermodell; RGZ 155, 199» 207)o Berücksichtigt man, daß Muster und Modelle als Vorlagen für gewerblich verwertbare Erzeugnisse dienen, so ist hinsichtlich des Personenkreises, auf dessen Kenntnis es ankoramt, auf die für das betreffende Muster einschlägigen inländischen Fachkreise abzustelleno Bei Beurteilung der Frage, was als neu anzusehen ist, ist davon auszugehen, daß das als bekannt und daher nicht als neu zu gelten hat, was diesen Fachkreisen bekannt oder ohne übermäßige Schwierigkeiten zugänglich ist» Als neuheitsschädlich ist jedenfalls alles zu betrachten, was im Anmelde-zeitpunkt in Gestalt von Mustern, Modellen oder deren Abbildungen vorliegt, es sei denn, daß diese den einschlägigen inländischen Fachkreisen weder bekannt sind noch bei zu demutbarer Beachtung der auf dem einschlägigen oder benachbarten t Gewerbegebiete vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten» 5o Hach diesen Rechtsgrundsätzen v/ird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Abbildung der H^J^-Haube ira Evening-Star bei der Beurteilung der Heuheit des Klagemusters zu berücksichtigen ist» Hierbei wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß die USA grundsätzlich zu dem Kulturkreis gehören, von dem erwartet werden kann, daß inländische Fachkreise ihn bei Mustergestaltungen in ihre Beobachtungen einbeziehen» Es bedarf jedoch noch einer Aufklärung in tatsächlicher Beziehung, ob und in welchem Ausmaß dies auch für das hier strittige Warengebiet der Spitzen-und Nachthauben gilt» Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, daß die Hf^p-Haube dem Klagemuster entgegengehalten werden kann, so bleibt weiterhin zu erörtern, ob das Klagemuster sich in seinen eigen- 25 - tümlichen Gestaltungselementen so erheblich von der H^p-Haube abhebt, daß es gleichwohl als neu anzusehen ist» Soll te diese Prüfung zur Verneinung einer Übereinstimmung führen 9 so würde sich allerdings die ihr an sich vorauszustellende Prüfung erübrigen, ob die Abbildung der H^^p-Haube überhaupt zu berücksichtigen ist* 33er Beklagten steht es im übrigen frei, auf ihren Beweisantrag zurückzukommen 9 die Firma habe schon vor dem Anmeldetag Hauben der streitigen Art hergestellt und vertriebene ' III, Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die Haube der Firma als neuheitsschädlich einem Schutz des Klageraodells entgegensteht, so ist die Klage abweisungsreif0 1st dagegen das Klagemuster als "neu" anzusehen, so steht der Klägerin die Vermutung des § 15 GeschmMG zur Seite, wonach ihre Urheberschaft, mit anderen Worten ihre eigenpersönliche nicht auf Nachbildung beruhende Gestaltung der Haube, vermutet wird. Einen Gegenbeweis hat die Beklagte bislang nur vorsorglich angekündigt, aber nicht angetreten (GA II 47)° Da die Vermutung des § 13 GeschmMG aber nicht auch die Eigentümlichkeit umfaßt (GRUR 1963? 328, 329 - Fahrradschutzbleche ; GR 1958, 509, 510 - Schlafzimraermodell; a0M0 Furier aaö So 227), wird das Berufungsgericht, falls die Neuheit des Klagemusters zu bejahen ist und die TJrheberverrnutung nicht ausgeräumt wird, weiterhin zu prüfen haben, ob dem Modell der Klägerin auch die erforderliche Eigentümlichkeit zukommto Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Muster oder Modell eigentümlich im Sinne des § 1 AbSo 2 GeschmMG, wenn es in den für die ästhetische Wirkung - 26 maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Eurchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebietes ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht (BGH GRUR I960, 395, 396 -Eekorationsgitter ,* 1966, 97? 99 - Zündaufsatz)«, Ob das Muster den erforderlichen schöpferischen Gehalt aufweist, ist objektiv auf Grund der auf dem betreffenden Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeit in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen zu ermitteln (BGH GRUR I960, 256, 258 - Cherie; 1965? 198, 200 - Küchenmaschine)o Hierbei sind freilich nur solche bereits vorhandenen Gestaltungselemente zu berücksichtigen, die nach den Ausführungen zu dem Neuheitsbegriff als in inländischen Fachkreisen bekannt anzusehen sindo % IVo Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nachbildun£ des Klageraodells durchsdie_Beklagt£ bejaht, werden von der Revision nicht angegriffene Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkenneno Vo Sollte dem Beseitigungsanspruch auch nach erneuter Verhandlung stattzugeben sein, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verurteilung sich, wie die Klägerin das auch beantragt hat, nur auf die der Beklagten gehörigen Vorrichtungen erstrecken darf* Im übrigen wird das Berufungsgericht im Rahmen der ihm gemäß § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht die Klägerin anzuhalten haben, diesen Antrag durch Angabe der betreffenden Vorrichtungen zu konkretisieren, wobei zu beachten ist, daß die Vorrichtungen ausschließlich zur widerrechtlichen Vervielfältigung dienen müssen* - 27 Diese Voraussetzung dürfte bspw0 bei Nähmaschinen, die auch für andere Zwecke als für die Herstellung der streitigen Hauben verwendet werden können, nicht gegeben sein0 Krüger-Nieland Sprenkmann Mösl Al ff Simon