Rechtssatz; Die Herausgabe und der Vertrieb von Programmheften zu gewerblichen Veranstaltungen (hier; Berufsboxkämpfe), bei denen das Publikum erfahrungsgemäß eine Rinführung in die einzelnen Darbietungen erwartet, gehören ihrer Natur nach zu dem geschäftlichen Tätigkeitskreis des Veranstalters» ffs verstößt gegen die Grundsätze des lauteren . Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindliehe Verhandlung vom 22* April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Dr» h* c» Wilde, Br, KrUger-Hieland, Pr* Weiß, Pro Spreng und Pr« Löscher für Recht erkannt* des Landgerichts Hamburg vom 31o Oktober 1956 aufgehoben und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision, wie folgt, abgeänderts Die Beklagten werden verurteilt, es bei Termeidung einer für jeden Rail der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen-den Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, in Beziehung auf die von den Klägern veranstalteten Berufsboxkämpfe Programmhefte zu vertreiben oder durch dritte Personen vertreiben zu lashen« - ' Die Kläger haben nunmehr Klage auf Unterlassung erhoben* Ferner machen sie einen Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs der Programmhefte der Beklagten geltend* Sie führen zur Begründung ihres Klagbegehrens aus, die berufsmäßige Veranstaltung von Boxsportkämpfen sei als ein gewerbliches Unternehmen anzusehen, das gemäß § 823 Abs* 1 BGB in seinen einzelnen Krscheiiymgsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen sei, vor unmittelbaren Störungen geschützt sei. aus Zweckmäßigkeitsgründen den Drück und Verkauf einem Dritten über trage«, Der Veranstalter habe die Pflicht, seinen Besuchern ein Programm anzubieten, auf der anderen Seite aber auch das Recht, die allein durch seine Veranstaltung geschaffene Nachfrage nach Programmheften für sich zu nutzen«, Es stelle deshalb ein Schmarotzen an fremder Leistung und eine sittenwidrige Absatz Schädigung ctar, wenn die Beklagten für die von den Klägern unter Übernahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos durchgeführten Boxveranstaltun-. gen gleichfalls Programmhefte herausgäben und diese im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung vertreiben würden«, Ein solches Verhalten verpflichte die Beklagten nicht nur nach § 823 Abs*« 1 DGB, sondern auch wegen eines Verstoßes gegen § 1 OTG zur Leistung von Schadensersätze Im wesentlichen enthielten die von ihnen vertriebenen Pro- ' grammhefte kurze Aufsätze über die Boxer, die aus dem Programmheft der Kläger nicht entlehnt seien* Es würde aber dem Grundsatz der Pressefreiheit widersprechen, wenn ihnen verboten würde, ihr Programmheft, das eine eigengewerbliche Leistung darstelle, zu drucken und zu vertreiben» Bie Herausgabe von Programmheften zu sportlichen Großveranstaltungen durch nicht vom Veranstalter hierzu Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz ihre Klageanträge weiterverfolgto Pie Beklagten haben in der Berufungsinstanz eine Verpflichtungserklärung dahingehend abgegeben, bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe in Zukunft zu Sportveranstaltungen der Kläger ihre Programmhefte nicht auf einem Gelände zu verkaufen, das durch einen Radius von 50 m um den Eingang und den gegebenenfalls bei den Haupt- und Hebeneingängen befindlichen Kassen begrenzt seio Die Kläger haben beantragt, insoweit ein Anerkenntnisurteil zu erlassen» Die Beklagten haben dem Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils widersprochen, da sie den Anspruch nicht anerkennen wollten und beantragt, im Rahmen ihrer Verpflichtungserklärung, die Hauptsache für erledigt zu erklären. zeitlich uncl auch räumlich unmittelbar vor den Veranstaltungen der Kläger vertrieben, könne ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ^ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger nicht erblickt werden« Eie Ansicht der Kläger, sie allein hätten als gewerbliche Veranstalter der Berufs-boxkämpfe das Recht, für ihre Veranstaltungen Programmhefte herauszugeben, führe dazu, daß sie auf diesem Gebiet eine Monopolstellung beanspruchten» Pas sei aber unvereinbar mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der durch das Grundgesetz gewährleisteten Pressefreiheit« Per Arerkauf von Programmheften sei nur ein untergeordnetes Nebengeschäft des Gewerbebetriebs der Kläger, der sich in erster Linie auf die Purchführung der Boxveranstaltung beziehep Eieses Nebengeschäft stehe zwar im Zusammenhang mit der Boxveranstaltung, sein Wegfall mache aber die Burchfuhrung der Boxveranstaltung nicht unmögliche Penn das eigentliche Programm könne auch in der Halle durch Anschläge oder einen Ansager bekannt gegeben werden» Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor* denn es könne den Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die Leistung der Kläger in unlauterer Weise zu ihrem Vorteil ausbeuteten«. Ihre Programmhefte stellten vielmehr eine eigene gewerbliche Leistung dar* Ea es jedem freistehe, seine Ware dort anzubieten, wo er die meisten Interessenten vermute, stelle es auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 UWG dar, wenn die Beklagten die günstige Absatzsituation, die sich daraus ergebe, daß der Umsatz in den Programmheften unmittelbar-zeitlich und auch räumlich vor der Veranstaltung \lc Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs könne unentschieden bleiben, ob ein unzulässiger Bingriff in den den Klägern geschützten Hechtskreis auch dann zu verneinen; sei, wenn die Beklagten ihre Programmhefte unmittelbar vor den Eingängen und den Kassen des Veranstaltungsge-ländes verkauften» Denn durch die von den Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung sei insoweit eine Wiederholungsgefahr entfallen und damit in diesem Umfang das .890 ZPO verletzt, indem es dem Antrag der Kläger auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils nicht entsprochen habe» Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die nur das künftige Verhalten der Beklagten betreffende Verpflichtungserklärung nicht als ein Teilanerkenntnis des Unterlassungsbegehrens der Kläger gewertet werden kann«, Ein Anerkenntnis hätte vorausgesetzt, daß die Beklagten die Begründetheit des Unterlassungsbegehrens der Kläger in dem in Frage stehenden Umfang und damit zugleich eine bereits bei Klageerhebung gegebene Rechtspflicht zur Unterlassung anerkannt hätten« Dies kann aber aus einer Verpflichtung dahin, sich k ü n f t i g nicht in der beanstandeten Weise zu betätigen, nicht entnommen werden« Die Kläger sind als gewerbliche Veranstalter von Berufsboxkämpfen Inhaber eines eingerichteten und ausge-übten Gewerbebetriebes« der die Durchführung von Berufs-boxkampftagen zu dem Zweck der Gewinnerzielung zu dem Gegenstand hat« Die Planung, die Zusammenstellung und Abihal-tung derartiger Veranstaltungen bringt unstreitig einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich und bedingt den Bin-satz nicht unbeträchtlicher finanzieller Mittel« Das Risi-"-ko des wirtschaftlichen Erfolges derartiger berufssportlicher Darbietungen trifft allein deren gewerbliche Veranstalter, die4 damit im allgemeinen ein erhebliches Wagnis; auf sich nehmen'» Zu dem gewerblichen Tätigkeitskreis eines' solchen Unternehmens gehört auch die Herausgabe und der Vertrieb ^von Programmheften zu-den fraglichen Veranstal-tungen© Denn das Publikum erwartet in der Regel, wie bereite das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 22« Juni 1956 K im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Recht ausgeführt hat, eine gedruckte Aufstellung über Anzahl, Art und Eolge der Darbietungen sowie eine nähere Aufklärung über die Sportler, die die einzelnen Kämpfe austragen« Das Publikum setzt weiterhin bei derartigen Darbietungen voraus., daß eine solche Einführung und Vorschau auf die einzelnen Kämpfe, soweit sie im Rahmen eines Programmheftes erfolgt, ^ von dem Veranstalter, auf dessen Initiative die Auswahl und die Zusammenstellung der Einzeldarbietungen zurückgeht c herrührt, oder daß doch zu demindesten, falls das Programmheft von .einem Dritten heraus ge ge ben wird, dies im Einvernehmen mit dem Veranstalter geschieht, dem demgemäß'^ auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der' angekün-digten Programmfolge die Verantwortlichkeit beigemessen wi||; Die Beklagten haben jedenfalls nicht nachzuweisen vermocht, daß sich etwa bei gewerblichen Spor tveranstal-tungen eine allgemeine Übung dahin entwickelt habe, für solche Veranstaltungen auch Programmhefte zu vertreiben, die von Dritten herausgebracht worden sind, die zu dem gewerblichen Veranstalter in keinen vertraglichen oder sonstigen geschäftlichen Beziehungen stehen, was auf diesem Sondergebiet zu einer abweichenden Verkehrsauffassung hätte führen könneno Für die Entscheidung des Streitfalles fällt weiterhin ins Gewicht, daß Programmhefte, die zeitlich geraume 2eit vor der Abhaltung der Veranstaltung und außer halb des Veranstaltungsgeländes verkauft werden, zugleich auch als Werbemittel für den Besuch der fraglichen Veranstaltung dienen, während die unmittelbar vof oder während der Veranstaltung i m Veranstaltungsgelände vertriebenen Programmhefte einen Anreiz für den Besuch künftiger Darbietungen des gleichen Veranstalters bilden können» Wenn auch diese mögliche Werbewirkung der Programmhefte nicht im Vordergrund dieses gewerblichen Reben-geschäftes des Veranstalters steht, so darf sie doch bei Beurteilung der Rechtslage nicht völlig außer Betracht bleiberto Die 'dargelegten Eigenheiten des ProgrammgeSchaftes ' des Veranstalters haben zur Polge, daß ein Dritter, der durch den Vertrieb selbstverfaßter Programmhefte zu dem Veranstalter in unmittelbaren Wettbewerb tritt, damit in* Gerade bei einem Vergleich des Ersatzteilgeschäftes mit dem Programmgeschäft aber ergeben sich andere bedeutsame Unterschiede«, Während sich der Hersteller von Ersatzteilen nur an denjenigen Abnehmerkreis wendet, der bereits im Besitz der von einer anderen gelieferten Hauptware ist, werden Programmhefte vor der Durchführung der Veranstaltung, also der Hauptleistung des Veranstalters, ange-boteno Sie befassen sich zudem ihrer natürlichen Zweckbestimmung nach unmittelbar mit dieser ausschließlich von einem anderen erbrachten gewerblichen Leistung.«, 268 - Zeiß Ikon)* Hierbei hat das Reichsgericht jedoch als wesentlich erachtet, daß die Spezialkataloge eines Fabrikanten durch die Sammelkataloge von Händlern nicht überflüssig werden, ein Gesichtspunkt, der hier ausscheidet, weil die Programmhefte der Beklagten als' vollwertiger Ersatz für die von den Klägern herausgebrachten Programmhefte gedacht sind und nach der Lebenserfahrung auch in diesem Sinne im Verkehr gewertet werden» Heben dem Ankauf der Programmhefte der Beklagten, die in gleicher Weise wie die Programmhefte der Kläger nicht nur die eigentliche Programmfolge, sondern auch Aufsätze über die einzelnen Boxer, ihren Werdegang, ihre sportlichen Eigenheiten etc« sowie Tabellen für Eintragungen über den Ausgang der einzelnen Kämpfe bringen, dürfte jedenfalls ein Erwerb eines von den Klägern herausgegebenen Programmheftes kaum in Betracht kommen* Da die Beklagten weder organisatorisch noch finanziell etwas mit der Durchfuhr urig der Veranstaltung selbst zu tun haben, kann auch nicht anerkannt werden, daß ihnen ähnlich wie dem Wiederverkäufer einer Ware ein berechtigtes Interesse an einer eigenen Werbung für die geschäftliche Leistung der Kläger zugebilligt werden müsse« Die Beklagten nutzen vielmehr eine fremde geschäftliche Leistung zu dem Nachteil des Leistenden zur eigenen Gewinnerzielung aus, obwohl sie selbst dieser Leistung - im Gegensatz zu dem Zwischenhändler als unbeteiligte Dritte gegenüberstehen« Dies verstößt schon wegen des Eingriffs in das Recht des gewerblichen Veranstalters, Art und Ausgestaltung seiner Werbung für die von ihm durchgeführten Veranstaltungen selbst zu bestimmen, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs« Denn die Kläger sind, da ihnen jegliche Einfluß-möglichkeiten auf die Gestaltung der Programmhefte der Beklagten fehlt, nicht in der Lage, darüber zu wachen, ob durch die Art der Zusammenstellung dieser Programmhefte ihrem geschäftlichen Ziel, möglichst weite Kreise zu dem Besuch der Boxveranstaltungen zu veranlassen, auch in der von ihnen als zweckmäßig angesehenen Weise gedient wird, oder ob nicht etwa Interessenten durch unrichtige oder den bisherigen Leistungen der Boxer nicht gerecht werdende Darstellungen vom Erwerb von Eintrittskarten abgehalten werden« Vor allem aber spricht gegen die Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten der Umstand, daß es sich bei dem Programmgeschäft um ein zwangsläufiges Neben- geschäht des Veranstalters handelt, auf das der Veranstalter nicht verzichten kann, will er nicht die allgemeine Puhlikumserwartung, die von der Möglichkeit, Programmhefte zu erwerben, ausgeht, enttäuschen» Dem Veranstalter aber werden jegliche Kalkulationsgrundlagen über die Zahl der von ihm oder in seinem Auftrag herauszugebenden Programmhefte entzogen, wenn er er dulden muß, daß beliebige Dritte zu seinen Veranstaltungen gleichfalls Programmhefte zu dem Kauf anbieten, ohne jedoch andererseits hierzu, dem Veranstalter gegenüber verpflichtet zu sein, so daß der Veranstalter vor Durchführung der Veranstaltung ln keiner Weise darüber Gewißheit zu erlangen vermag, ob und in welchem Umfang er selbst dafür Vorsorge treffen muß, daß Programmhefte in einer der zu erwartenden Besucherzahl entsprechenden Auflagenhöhe zur Verfügung stehen» Auch die in Art» 5 des Grundgesetzes verankerte Pressefreiheit ist nur unter der Einschränkung zu verstehen, daß die presserechtliche Tätigkeit nicht gegen gesetzliche Verbotsnormen verstoßen darf (BGHZ 24, 200, 207 - Quick) o Durch die hier vertretene Auffassung wird der Presse das Recht zur Berichterstattung über die Box-veranstaltungen der Kläger im Rahmen von Vorschauen in Zeitungen oder Zeitschriftenartikeln keinesfalls abge-schnitten«. Enthalten solche Berichte abfällige Kritiken oder von den Klägern nicht gebilligte Ausführungen über die Qualifikation der zu dem Kampf antretenden Berufsboxer, so müssen die Kläger eine-hierdurch etwa eintretende Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolges ihrer Veranstal-tungen hinnehmen* Anders liegt es dagegen bei der Herausgabe und dem Vertrieb von Programmheften* Wollte man der Begründung des angefochtenen Urteils folgen, so mußte es jedermann freistehen, Programmhefte für Variete-, Zirkus-,-*'. Gutdünken zu gestalten,, Dieses Ergebnis kann nicht gebilligt werden» Es widerspricht den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs schon deshalb, weil es das Recht des gewerblichen Veranstalters, selbst über die Art der Werbung für die Veranstaltung zu bestimmen, verletzt und darüber hinaus den Veranstalter jeglicher Möglichkeit beraubt, auch nur annähernd vorauszuberechnen, in welcher Auflagenhöhe er selbst Programmhefte dem Publikum zur Verfügung stellen muß«, Einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Reichsgerichts, wonach der Abdruck von Rundfunkprogrammen ohne Genehmigung der Rundfunkgesellschaften zulässig sein soll (RGZ 140, 137., 142), bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil es sich bei deft dort zur Entscheidung stehenden Tatbestand lediglich um den Abdruck der reinen Prograram-folge in einer Kundenzeitschrift handelte, auch Rundfunkgesellschaften angesichts ihres völlig anders gelagerten wirtschaftlichen Risikos nicht gewerblichen Veranstaltern der hier in Präge stehenden Art gleichgestellt werden können, schließlich auch bei Rundfunkprogrammen der Gesichtspunkt einer “Werbung" für die "Hauptware" praktisch ausscheidet« 96)» Dies kann jedoch nicht ohne weiteres auch dann gelten, wenn neue Tatbestände auftreten, für deren wettbewerbsrechtliche Beurteilung auf Grund der Generalklausel des § 1 UWG die Rechtsprechung noch keine festen Rechtsgrundsätze entwickelt hat (BGH2 17, 266, 295 - Magnettonband)« So liegt es aber in dem vorliegenden Rechtsstreit» Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der den Kern des Rechtsstreits bildende Streitfrage liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor» Bie bislang mit dem Problem befaßten Tatsacheninstanzen haben zu dieser Frage unterschiedliche und sogar dem Beklagten überwiegend günstige Auffassungen vertreten» Berücksichtigt man weiterhin, daß die Kläger jahrelang gegen den Verkauf der Programmhefte der Beklagten nicht gerichtlich vorgegangen sind, auch andere Veranstalter von Sportdarbietungen den Pro-graramverkauf der Beklagten über einen längeren Zeitraum
i ffür das Nachschlagewerk! ffür die Amtliche Sammlung! Io Gesetz5 UWG § 1? LitUrhG § 18 Ahso 3 Rechtssatz; Die Herausgabe und der Vertrieb von Programmheften zu gewerblichen Veranstaltungen (hier; Berufsboxkämpfe), bei denen das Publikum erfahrungsgemäß eine Rinführung in die einzelnen Darbietungen erwartet, gehören ihrer Natur nach zu dem geschäftlichen Tätigkeitskreis des Veranstalters» ffs verstößt gegen die Grundsätze des lauteren . Wettbewerbs, wenn Dritte, die zu dem Veranstalter in keinen Vertragsbeziehungen stehen, dieses Programmgeschäft des gewerblichen Veranstalters ' durch den Verkauf von Programmheften beeinträchtigen,' die sie selbst verfaßt haben» Dies gilt auch dann, wenn die Dritten den Abdruck der reinen Programmfolge entsprechenden Zeitungsveröffentlichungen entnehmen konnten» 2o Gesetz; BGB §§ 1004, 266 Rechtssatz; Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungs-klage, die einen räumlich unbegrenzten Unterlas-sungsanspruch zu dem Gegenstand hat, entfällt für einen räumlich begrenzten Bereich nicht schon dadurch, daß der Anspruchsgegner sich für diesen Bereich durch eine durch ein Strafgedinge gesicherte Erklärung zur Unterlassung verpflichtet» Ak-beazeichens I ZE 67/57 OLG Hamburg TJrt. des BGH.v= 22= April 1958. IiG Hamburg IM a 'S , "t i I ZE 67/57 Verkündet am 22o April 1958 Zug, Just* Angesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. . ..\i) Beinhold T Ch Im Namen des Volkes In dem Bechtsstrait in Hal 2 o ; Joachim. Go in Bf Gr< Weg Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Ulrich H 2o Georg Li Beklagte , Berufungsheklagte und Revisionsheklagte , Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindliehe Verhandlung vom 22* April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Dr» h* c» Wilde, Br, KrUger-Hieland, Pr* Weiß, Pro Spreng und Pr« Löscher für Recht erkannt* Auf die Revisioh der Kläger werden die Urteile des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Februar 1957 und der 15«» Zivilkammer -la- des Landgerichts Hamburg vom 31o Oktober 1956 aufgehoben und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision, wie folgt, abgeänderts Die Beklagten werden verurteilt, es bei Termeidung einer für jeden Rail der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen-den Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, in Beziehung auf die von den Klägern veranstalteten Berufsboxkämpfe Programmhefte zu vertreiben oder durch dritte Personen vertreiben zu lashen« - Im übrigen wird die Klage abgewiesen» Pie Kläger haben als Gesamtschuldner ein Viertel, die Beklagten als Gesamtschuldner drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand; Die Kläger sind Veranstalter von Berufsboxkämpfen, die sie in den vergangenen Jahren im gesamten Bundesgebiet durchgeführt haben * Die Veranstaltungen in fanden in der Bftialle statt« Den Druck und Vertrieb der Programmhefte zu ihren Boxveranstaltungen hatten die Kläger bis zu dem Jahre 1953 dem Kaufmann Lothar in B^MBP gegen, eine Pauschalvergütung von DM 300,- pro Kampftag übertragen» Die Beklagten betreiben in den Verlag und die Herausgabe von Sportprogrammen, die zu allen bedeutenden Sportveranstaltungen, insbesondere auch wöchentlich zu den größeren ^Fußballspielen erscheinen und durch von ihnen beauftragte, durch ihre Mützen besonders kenntliche Verkäufer vertrieben werden» Seit dem Jahre 1950 gaben sie auch zu den Veranstaltungen der Kläger ein eigenes Sportprogramm heraus» Da die Kläger dies beanstandeten, kam es im Jahre 1954 zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach es den Beklagten nur gegen Zahlung einer Pauschalgebühr an die Kläger gestattet war, gemeinsam mit dem Sportredakteur Programm- hefte zu den von,den Klägern durchgeführten Veranstaltungen herauszugebeno Die Beklagten durften vereinbarungsgemäß diese Programmhefte in und vor der MO^halle vertreiben» Die Kläger kündigten diese Vereinbarung durch Brief vom 11» Juni 1956 mit sofortiger Wirkung» Zu den Boxveranstaltungen, die am 22» Juni und •• 3 ~ 2U September 1956 von den Klägern in der halle in Ha^|^ durchgeführt wurden, wurden gleichwohl nicht nur von den Klägern, sondern auch von den Beklagten Programmhefte herausgegeben und vertrieben. Auf Antrag der Kläger erließ das Amtsgericht Hamburg am 20* Juni 1956 eine einstweilige Verfügung, wodurch den Beklagten bei Vermeidung einer Strafe verboten wurde, in Beziehung auf die von den Klägern in Haff^l veranstalteten Berufsboxsportkämpfe Sportprogramme oder Programmhefte zu vertreiben oder durch dritte Personen vertreiben zu lassen« Im Widerspruchsver-fahren wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 22« Juni 1956 bestätigt* Dieses Urteil sowie die einstweilige Verfügung wurden durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31» Oktober 1956 auf die Berufung der Beklagten aufgehoben,» ' Die Kläger haben nunmehr Klage auf Unterlassung erhoben* Ferner machen sie einen Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs der Programmhefte der Beklagten geltend* Sie führen zur Begründung ihres Klagbegehrens aus, die berufsmäßige Veranstaltung von Boxsportkämpfen sei als ein gewerbliches Unternehmen anzusehen, das gemäß § 823 Abs* 1 BGB in seinen einzelnen Krscheiiymgsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen sei, vor unmittelbaren Störungen geschützt sei. Der Druck und Verkauf von Veranstaltungsprogrammen aber falle in den natürlichen und unmittelbaren Tätigkeitskreis des Veranstalters, und zwar auch dann, wenn er - 4 ~ aus Zweckmäßigkeitsgründen den Drück und Verkauf einem Dritten über trage«, Der Veranstalter habe die Pflicht, seinen Besuchern ein Programm anzubieten, auf der anderen Seite aber auch das Recht, die allein durch seine Veranstaltung geschaffene Nachfrage nach Programmheften für sich zu nutzen«, Es stelle deshalb ein Schmarotzen an fremder Leistung und eine sittenwidrige Absatz Schädigung ctar, wenn die Beklagten für die von den Klägern unter Übernahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos durchgeführten Boxveranstaltun-. gen gleichfalls Programmhefte herausgäben und diese im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung vertreiben würden«, Ein solches Verhalten verpflichte die Beklagten nicht nur nach § 823 Abs*« 1 DGB, sondern auch wegen eines Verstoßes gegen § 1 OTG zur Leistung von Schadensersätze ■ Die Kläger haben beantragt? Io die Beklagten zu verurteilen, a) es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, in Beziehung auf die von den Klägern veranstalteten Berufsboxkämpfe Programmhefte zu vertreiben oder durch,dritte Personen « vertreiben zu lassen, b) den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Programmhefte äie Beklagten anläßlich der Boxvera'nstaltung in der Halle vom 22* Juni 1956 und 21o September 1956 durch ihre Vertriebsorganisation abgesetzt und welchen Preis sie für das einzelne Programmheft erzielt haben, 2o festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern allen sich gemäß der Auskunft zu 1 b) ergebenden Schaden zu ersetzen» Die Beklagten haben beantragt, , die Klage abzuweisen» Sie vertreten die Ansicht, daß das Dhterlassungs-begehren mit dem Grundsatz der Freiheit des Wettbewerbs nicht vereinbar sei» Bas Programm selbst werde in den Tageszeitungen jeweils mehrere Tage vor der Veranstaltung bekanntgegeben, so daß sie berechtigt seien, es abzudrucken. Im wesentlichen enthielten die von ihnen vertriebenen Pro- ' grammhefte kurze Aufsätze über die Boxer, die aus dem Programmheft der Kläger nicht entlehnt seien* Es würde aber dem Grundsatz der Pressefreiheit widersprechen, wenn ihnen verboten würde, ihr Programmheft, das eine eigengewerbliche Leistung darstelle, zu drucken und zu vertreiben» Bie Herausgabe von Programmheften zu sportlichen Großveranstaltungen durch nicht vom Veranstalter hierzu M ~ 6 - ermächtigte Personen sei zudem auch üblich und könne schon aus diesem Grunde nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen» Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz ihre Klageanträge weiterverfolgto Pie Beklagten haben in der Berufungsinstanz eine Verpflichtungserklärung dahingehend abgegeben, bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe in Zukunft zu Sportveranstaltungen der Kläger ihre Programmhefte nicht auf einem Gelände zu verkaufen, das durch einen Radius von 50 m um den Eingang und den gegebenenfalls bei den Haupt- und Hebeneingängen befindlichen Kassen begrenzt seio Die Kläger haben beantragt, insoweit ein Anerkenntnisurteil zu erlassen» Die Beklagten haben dem Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils widersprochen, da sie den Anspruch nicht anerkennen wollten und beantragt, im Rahmen ihrer Verpflichtungserklärung, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Kläger haben dem widersprochen und ihre Klageanträge in vollem Umfang aufrechterhalteno Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen, die Revision jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalles zugelasseno Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr»> Klagebegehren weiter«, Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revisioni Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Kläger auf Grund folgender Erwägungen für unbegründet erachtet? Die Parteien ständen zwar hinsichtlich des Verkaufs von Programmheften zu den Boxveranstaltungen der Kläger miteinander im Wettbewerb<> Die Kläger hätten aber weder dargetan, daß wesentliche Teile ihrer Programmhefte in diejenigen der Beklagten übernommen worden seien, noch daß die Beklagten in sonstiger Weise ihre Programmhefte zwecks Täuschung des Publikums den von den Klägern herausgegebenen Programmhefte angeglichen hätten* Da aber das eigentliche Programm, nämlich Zeit and Ort der Veranstaltung sowie die auftretenden Boxkampfer durch die Tagespresse mehrere Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt gemacht würde.<, seien die Beklagten berechtigt, diese Angaben gemäß § 18 Abs* 3 DitUrhG in ihren Programmheften zu verwerten* Es handele sich dabei um Mitteilungen tatsächlicher Art durch die Presse, die von jedermann benutzt werden konnten* Da Art* 5 Abs» 1 GG die Pressefreiheit gewähr leiste, könnten die Beklagten nicht daran ge- . hindert werden,, ihrerseits Programmhefte herauszugeben und zu verkaufen, in denen nicht nur die tatsächlichen Angaben über die Veranstaltungen, sondern auch Aufsätze und kritische Bemerkungen über die Boxkämpfer enthalten seien* Auch darin, daß die Beklagten ihre Programmhefte 8 ~ zeitlich uncl auch räumlich unmittelbar vor den Veranstaltungen der Kläger vertrieben, könne ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ^ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger nicht erblickt werden« Eie Ansicht der Kläger, sie allein hätten als gewerbliche Veranstalter der Berufs-boxkämpfe das Recht, für ihre Veranstaltungen Programmhefte herauszugeben, führe dazu, daß sie auf diesem Gebiet eine Monopolstellung beanspruchten» Pas sei aber unvereinbar mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der durch das Grundgesetz gewährleisteten Pressefreiheit« Per Arerkauf von Programmheften sei nur ein untergeordnetes Nebengeschäft des Gewerbebetriebs der Kläger, der sich in erster Linie auf die Purchführung der Boxveranstaltung beziehep Eieses Nebengeschäft stehe zwar im Zusammenhang mit der Boxveranstaltung, sein Wegfall mache aber die Burchfuhrung der Boxveranstaltung nicht unmögliche Penn das eigentliche Programm könne auch in der Halle durch Anschläge oder einen Ansager bekannt gegeben werden» Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor* denn es könne den Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die Leistung der Kläger in unlauterer Weise zu ihrem Vorteil ausbeuteten«. Ihre Programmhefte stellten vielmehr eine eigene gewerbliche Leistung dar* Ea es jedem freistehe, seine Ware dort anzubieten, wo er die meisten Interessenten vermute, stelle es auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 UWG dar, wenn die Beklagten die günstige Absatzsituation, die sich daraus ergebe, daß der Umsatz in den Programmheften unmittelbar-zeitlich und auch räumlich vor der Veranstaltung i besonders groß sei, für sich ausnutzen» Insoweit könnten die Beklagten nicht anders beurteilt werden als andere ambulante Gewerbetreibende, die sich solche Veranstaltungen, bei denen viele Interessenten zusammenströra-ten, für den Absatz ihrer. Waren zunutze machten» Durch den Verkauf der Programmhefte der Beklagten könnten zwar Besucher der Veranstaltung davon abgehalten werden, Programmhefte der Kläger zu erwerben» Auch hierin könne aber ein unerlaubter Wettbewerb nicht erblickt werden, weil die Hauptleistung der Kläger in der Boxveranstal-tüng bestehe, von deren Besuch die Interessenten durch die Programmhefte der Beklagten nicht abgehalten, sondern zu dem sie eher angeregt würden» tä-. ";V< '■H. \lc Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs könne unentschieden bleiben, ob ein unzulässiger Bingriff in den den Klägern geschützten Hechtskreis auch dann zu verneinen; sei, wenn die Beklagten ihre Programmhefte unmittelbar vor den Eingängen und den Kassen des Veranstaltungsge-ländes verkauften» Denn durch die von den Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung sei insoweit eine Wiederholungsgefahr entfallen und damit in diesem Umfang das ' ' i Unterlassungsbegehren der Klägerin schon aus diesem Grunde unbegründet» Dem Antrag der Kläger, auf Grünender Ver- : pflichtungserklärung der Beklagten ein Anerkenntnisurteil. . zu erlassen, habe nicht stattgegeben werden können, weil die Beklagten mit ihrer Erklärung kein prozessuales Aner-kenntnis im Sinne von § 307 ZPO erklärt und dem Erlaß y eines Anerkenntnisurteils ausdrücklich widersprochen hätte^. Da die Kläger trotz der Verpflichtungserklärung der : - 10 t Beklagten ihr Uhterlassungsbegehren in der Berufungsinstanz in vollem Umfang aufrechterhalten hätten, sei ihre Berufung gegen die Abweisung des Unterlassungsanspruchs durch das Landgericht in vollem Umfang zurück-zuweisen« IIo Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält« Io Zu Unrecht meint zwar die Revision, das Berufungsgericht habe die §§ 307? .890 ZPO verletzt, indem es dem Antrag der Kläger auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils nicht entsprochen habe» Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die nur das künftige Verhalten der Beklagten betreffende Verpflichtungserklärung nicht als ein Teilanerkenntnis des Unterlassungsbegehrens der Kläger gewertet werden kann«, Ein Anerkenntnis hätte vorausgesetzt, daß die Beklagten die Begründetheit des Unterlassungsbegehrens der Kläger in dem in Frage stehenden Umfang und damit zugleich eine bereits bei Klageerhebung gegebene Rechtspflicht zur Unterlassung anerkannt hätten« Dies kann aber aus einer Verpflichtung dahin, sich k ü n f t i g nicht in der beanstandeten Weise zu betätigen, nicht entnommen werden« 2« ' Bern Unter lassungsbe gehren der Kläger ist jedoch - und zwar ohne räumliche Begrenzung auf das den Veranstaltungsraum unmittelbar umgebende Gelände - aus folgenden Gründen stattzugeben; & Die Kläger sind als gewerbliche Veranstalter von Berufsboxkämpfen Inhaber eines eingerichteten und ausge-übten Gewerbebetriebes« der die Durchführung von Berufs-boxkampftagen zu dem Zweck der Gewinnerzielung zu dem Gegenstand hat« Die Planung, die Zusammenstellung und Abihal-tung derartiger Veranstaltungen bringt unstreitig einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich und bedingt den Bin-satz nicht unbeträchtlicher finanzieller Mittel« Das Risi-"-ko des wirtschaftlichen Erfolges derartiger berufssportlicher Darbietungen trifft allein deren gewerbliche Veranstalter, die4 damit im allgemeinen ein erhebliches Wagnis; auf sich nehmen'» Zu dem gewerblichen Tätigkeitskreis eines' solchen Unternehmens gehört auch die Herausgabe und der Vertrieb ^von Programmheften zu-den fraglichen Veranstal-tungen© Denn das Publikum erwartet in der Regel, wie bereite das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 22« Juni 1956 K im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Recht ausgeführt hat, eine gedruckte Aufstellung über Anzahl, Art und Eolge der Darbietungen sowie eine nähere Aufklärung über die Sportler, die die einzelnen Kämpfe austragen« Das Publikum setzt weiterhin bei derartigen Darbietungen voraus., daß eine solche Einführung und Vorschau auf die einzelnen Kämpfe, soweit sie im Rahmen eines Programmheftes erfolgt, ^ von dem Veranstalter, auf dessen Initiative die Auswahl und die Zusammenstellung der Einzeldarbietungen zurückgeht c herrührt, oder daß doch zu demindesten, falls das Programmheft von .einem Dritten heraus ge ge ben wird, dies im Einvernehmen mit dem Veranstalter geschieht, dem demgemäß'^ auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der' angekün-digten Programmfolge die Verantwortlichkeit beigemessen wi||; f * Die Beklagten haben jedenfalls nicht nachzuweisen vermocht, daß sich etwa bei gewerblichen Spor tveranstal-tungen eine allgemeine Übung dahin entwickelt habe, für solche Veranstaltungen auch Programmhefte zu vertreiben, die von Dritten herausgebracht worden sind, die zu dem gewerblichen Veranstalter in keinen vertraglichen oder sonstigen geschäftlichen Beziehungen stehen, was auf diesem Sondergebiet zu einer abweichenden Verkehrsauffassung hätte führen könneno Für die Entscheidung des Streitfalles fällt weiterhin ins Gewicht, daß Programmhefte, die zeitlich geraume 2eit vor der Abhaltung der Veranstaltung und außer halb des Veranstaltungsgeländes verkauft werden, zugleich auch als Werbemittel für den Besuch der fraglichen Veranstaltung dienen, während die unmittelbar vof oder während der Veranstaltung i m Veranstaltungsgelände vertriebenen Programmhefte einen Anreiz für den Besuch künftiger Darbietungen des gleichen Veranstalters bilden können» Wenn auch diese mögliche Werbewirkung der Programmhefte nicht im Vordergrund dieses gewerblichen Reben-geschäftes des Veranstalters steht, so darf sie doch bei Beurteilung der Rechtslage nicht völlig außer Betracht bleiberto Die 'dargelegten Eigenheiten des ProgrammgeSchaftes ' des Veranstalters haben zur Polge, daß ein Dritter, der durch den Vertrieb selbstverfaßter Programmhefte zu dem Veranstalter in unmittelbaren Wettbewerb tritt, damit in* mehrfacher Richtung sehr viel einschneidender in den ge- •. werblichen Tätigkeitskreis des Veranstalters eingreift? als dies im Wesen des üblichen und erlaubten Kampfes von Mitbewerbern um Abnehmer für gleichartige Erzeugnisse liegt. Zwar können durchgreifende Bedenken gegen den Ver- • trieb der Programmhefte der Beklagten nicht schon daraus hergeleitet werden? daß für das Programmgeschäft nur ein beschränkter Kreis von Abnehmern in Präge kommt und daß durch das Angebot von - in der Einzelausgestaltung voneinander abweichender - Programmheften durch mehrere Herausgeber in der Regel nicht etwa ein zusätzliches Bedürfnis an Programmheften befriedigt wird? sondern jeder Rauf eines von einem Britten herausgegebenen Programmheftes nach der Lebenserfahrung zwangsläufig eine Minderung des -Absatzes der Programmhefte des Veranstalters zur Polge hat. Denn eine solche Auswirkung des Kampfes der Mitbewerber um den Kunden muß in allen Pallen hingenommen werden? in denen es einen nur vorübergehenden und eng begrenzten Bedarf zu decken gilt. Auch der Umstand? daß die gewerbliche Leistung der ' Beklagten überhaupt erst durch das Arbeitsergebnis der Kläger - die Planung und'Durchführung der Veranstaltung -ermöglicht wird? spricht als solcher noch nicht gegen die Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten. Eine ähnliche Wettbewerbslage ist beispielsweise auch im Ersatzteilgeschäft gegeben. Nach der in Rechtsprechung und Sdhrifttum einhellig vertretener Auffassung ist aber die Herstellung 14 - und der Vertrieb von Ersatzteilen und Zubehörstucken zu der Ware eines anderen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, es sei denn, daß der unrichtige Eindruck entstehen kann, es handele sich um vom Hersteller der Hauptware vertriebene Originalersatzteile (RG GRUR 1935, 105 - Buchungsformulare)«, Gerade bei einem Vergleich des Ersatzteilgeschäftes mit dem Programmgeschäft aber ergeben sich andere bedeutsame Unterschiede«, Während sich der Hersteller von Ersatzteilen nur an denjenigen Abnehmerkreis wendet, der bereits im Besitz der von einer anderen gelieferten Hauptware ist, werden Programmhefte vor der Durchführung der Veranstaltung, also der Hauptleistung des Veranstalters, ange-boteno Sie befassen sich zudem ihrer natürlichen Zweckbestimmung nach unmittelbar mit dieser ausschließlich von einem anderen erbrachten gewerblichen Leistung.«, Gerade hierauf ist es Zurückzufuhren, daß die maßgeblichen Verkehrskreise im allgemeinen geneigt sind, Inhalt und Aus*“ gestaltung von Programmheften dem gewerblichen Veranstalt ter der fraglichen Darbietungen zuzuschreiben«. Läßt aber, wie im Streitfall, die Aufmachung der Programmhefte nicht unzweifelhaft erkennen,* daß sie nicht vom Veranstalter herrühren, so besteht die Gefahr, daß das Publikum etwaige Unrichtigkeiten in den Programmheften zu Unrecht dem Veranstalter zurechnet, was dessen geschäftlichen Ruf beein-trächtigen kann«. Solche Unrichtigkeiten können.sich aber bei der Herausgabe von Programmheften durch Dritte, die an der ^Durchführung der Veranstaltung unbeteiligt sind, schon deshalb leicht einschleichen, weil unbeteiligte Dritte 15 ~ in der Regel von Änderungen der Programmfolge, die sich -kurzfristig vor der Veranstaltung als notwendig erweisen; keine Kenntnis erhalten9 Schon diese durchaus nicht fernliegende Möglichkeit von unvollständigen oder unrichtigen Angaben über die tatsächliche Programmfolge sowie von unzutreffenden Ausführungen über die beruflichen oder persönlichen Verhältnisse der zu dem.Kampf antretenden Sportler läßt.es als bedenklich erscheinen, gegen den Willen des Veranstalters den Vertrieb von Programmheften zuzulassen, die von Personen verfaßt sind, die der Veranstaltung als solcher geschäftlich völlig fernstehen (OLG- Wien’ GRUS 1929, ~ 1065) o Hierbei ist zu berücksichtigen, daß selbst wenn in solchen Programmheften ausdrücklich darauf hinge- X wiesen wird, daß sie nicht von dem Veranstalter herrühren, dies nicht ausschließt, daß die Abnehmer bei dem Erwerb des?-' Programmheftes gleichwohl von der irrigen Vorstellung ge- \ leitet werden, damit eine von dem Veranstalter herausgege- f bene oder doch mit seiner Billigung verfaßte Einführung in die zu erwartenden Darbietungen zu erhalten« ! li In diesem Zusammenhang ist ferner die Werbewirkung <; in Betracht zu ziehen, die, wie bereits hervorgehoben, Programmhefte je nach ihrer Ausgestaltung für den Besuch- J der fraglichen Darbietungen entfalten könpen«. Hinsichtlich der Werbung für gewerbliche Leistungen ist *aber davon aus-sugehen, äaß es jedem gewerblichen Unternehmer Vorbehalten' bleiben muß, selbst darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise er werben willo Hiemand braucht es sich gefallen zu lassen, daß ein Dritter eigenmächtig und nach eigenem i * 16 - Gutdünken für seine geschäftlichen Leistungen wirbt* Vielmehr hat jeder Gewerbetreibende ein Recht darauf, eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Art und Ausgestaltung der Werbung er als den wirksamsten Anreiz für das Publikum erachtet, von der von ihm angebotenen gewerblichen Leistung Gebrauch zu machen« Wenn das Reichsgericht im Gegensatz zu dem Kammer-gericht einem Fabrikanten von Waren, die er an Händler weiterliefert, das Recht auf ausschließliche Eigenreklame abgesprochen hat, so allein aus der Erwägung, daß dem Wiederverkäufen das Recht nicht abgeschnitten werden könne, die von ihm geführten Waren durch Anzeigen’oder Preislisten bekannt zu machen (HG GRÜR 1931? 268 - Zeiß Ikon)* Hierbei hat das Reichsgericht jedoch als wesentlich erachtet, daß die Spezialkataloge eines Fabrikanten durch die Sammelkataloge von Händlern nicht überflüssig werden, ein Gesichtspunkt, der hier ausscheidet, weil die Programmhefte der Beklagten als' vollwertiger Ersatz für die von den Klägern herausgebrachten Programmhefte gedacht sind und nach der Lebenserfahrung auch in diesem Sinne im Verkehr gewertet werden» Heben dem Ankauf der Programmhefte der Beklagten, die in gleicher Weise wie die Programmhefte der Kläger nicht nur die eigentliche Programmfolge, sondern auch Aufsätze über die einzelnen Boxer, ihren Werdegang, ihre sportlichen Eigenheiten etc« sowie Tabellen für Eintragungen über den Ausgang der einzelnen Kämpfe bringen, dürfte jedenfalls ein Erwerb eines von den Klägern herausgegebenen Programmheftes kaum 17 i I j! i*' a i t: H £ \ j; r in Betracht kommen* Da die Beklagten weder organisatorisch noch finanziell etwas mit der Durchfuhr urig der Veranstaltung selbst zu tun haben, kann auch nicht anerkannt werden, daß ihnen ähnlich wie dem Wiederverkäufer einer Ware ein berechtigtes Interesse an einer eigenen Werbung für die geschäftliche Leistung der Kläger zugebilligt werden müsse« Die Beklagten nutzen vielmehr eine fremde geschäftliche Leistung zu dem Nachteil des Leistenden zur eigenen Gewinnerzielung aus, obwohl sie selbst dieser Leistung - im Gegensatz zu dem Zwischenhändler als unbeteiligte Dritte gegenüberstehen« Dies verstößt schon wegen des Eingriffs in das Recht des gewerblichen Veranstalters, Art und Ausgestaltung seiner Werbung für die von ihm durchgeführten Veranstaltungen selbst zu bestimmen, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs« Denn die Kläger sind, da ihnen jegliche Einfluß-möglichkeiten auf die Gestaltung der Programmhefte der Beklagten fehlt, nicht in der Lage, darüber zu wachen, ob durch die Art der Zusammenstellung dieser Programmhefte ihrem geschäftlichen Ziel, möglichst weite Kreise zu dem Besuch der Boxveranstaltungen zu veranlassen, auch in der von ihnen als zweckmäßig angesehenen Weise gedient wird, oder ob nicht etwa Interessenten durch unrichtige oder den bisherigen Leistungen der Boxer nicht gerecht werdende Darstellungen vom Erwerb von Eintrittskarten abgehalten werden« Vor allem aber spricht gegen die Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten der Umstand, daß es sich bei dem Programmgeschäft um ein zwangsläufiges Neben- :A 'j * '..■’S ,; v « " 4 ■i ~ 18 - geschäht des Veranstalters handelt, auf das der Veranstalter nicht verzichten kann, will er nicht die allgemeine Puhlikumserwartung, die von der Möglichkeit, Programmhefte zu erwerben, ausgeht, enttäuschen» Dem Veranstalter aber werden jegliche Kalkulationsgrundlagen über die Zahl der von ihm oder in seinem Auftrag herauszugebenden Programmhefte entzogen, wenn er er dulden muß, daß beliebige Dritte zu seinen Veranstaltungen gleichfalls Programmhefte zu dem Kauf anbieten, ohne jedoch andererseits hierzu, dem Veranstalter gegenüber verpflichtet zu sein, so daß der Veranstalter vor Durchführung der Veranstaltung ln keiner Weise darüber Gewißheit zu erlangen vermag, ob und in welchem Umfang er selbst dafür Vorsorge treffen muß, daß Programmhefte in einer der zu erwartenden Besucherzahl entsprechenden Auflagenhöhe zur Verfügung stehen» Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, die Berechtigung def Beklagten zu dem Vertrieb der beanstandeten Programmhefte aus § 18 Abs» 3 DitUrhG herleiten zu können» Diese Vorschrift befaßt sich allein mit der urheberrechtlichen Rechtslage, indem sie unter Urheberrechtsschutz stehende Schriftwerke - mit der Verpflichtung zur Quellenangabe - zu dem Abdruck freigibt, wenn es sich um vermischte, Nachrichten tatsächlichen Inhaltes aus Zeitungen oder Zeitschriften handelt® Pur die Präge dagegen, ob der Vertrieb solcher Abdrucke wettbewerbsrechtlich erlaubt . ist, kann aus dieser urheberrechtlichen Vorschrift nichts entnommen werden (Reichstagsdrucksache 1900/1001 Nr» 97 So 27 f$ Kuhlenbeck? Urheber- und.Verlagsrecht S» 142; ' HGrZ 128, 330 - Verbreitung einer Rundfunknaehricht durch Extrablatt} RGZ 140, 137, 142 - Nachdruck von Rundfunkpro- v grammen; vglo auch BGHZ 26, 52, 58 ff - Sherlock Holmes). Auch die in Art» 5 des Grundgesetzes verankerte Pressefreiheit ist nur unter der Einschränkung zu verstehen, daß die presserechtliche Tätigkeit nicht gegen gesetzliche Verbotsnormen verstoßen darf (BGHZ 24, 200, 207 - Quick) o Durch die hier vertretene Auffassung wird der Presse das Recht zur Berichterstattung über die Box-veranstaltungen der Kläger im Rahmen von Vorschauen in Zeitungen oder Zeitschriftenartikeln keinesfalls abge-schnitten«. Enthalten solche Berichte abfällige Kritiken oder von den Klägern nicht gebilligte Ausführungen über die Qualifikation der zu dem Kampf antretenden Berufsboxer, so müssen die Kläger eine-hierdurch etwa eintretende Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolges ihrer Veranstal-tungen hinnehmen* Anders liegt es dagegen bei der Herausgabe und dem Vertrieb von Programmheften* Wollte man der Begründung des angefochtenen Urteils folgen, so mußte es jedermann freistehen, Programmhefte für Variete-, Zirkus-,-*'. Theater-/ Musikdarbietungen oder derglo, aber auch Kata-löge, wie z* Bo für Ausstellungen, eigenmächtig ohne Er laut nis des Veranstalters zu verfassen und zu verbreiten und damit nicht nur das Programm- oder Kataloggeschäft des Veranstalters, das im Verkehr mit Recht als naiür- v; Hohes Nebengeschäft des Veranstalters angesehen wird, -empfindlich zu beeinträchtigen, sondern.darüber hinaus ‘ ^ eine Druckschrift, die dem Veranstalter vielfach auch 'i f •. \ als Werbemittel für seine Veranstaltung dient, nach eigene» & ,%. 20 - Gutdünken zu gestalten,, Dieses Ergebnis kann nicht gebilligt werden» Es widerspricht den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs schon deshalb, weil es das Recht des gewerblichen Veranstalters, selbst über die Art der Werbung für die Veranstaltung zu bestimmen, verletzt und darüber hinaus den Veranstalter jeglicher Möglichkeit beraubt, auch nur annähernd vorauszuberechnen, in welcher Auflagenhöhe er selbst Programmhefte dem Publikum zur Verfügung stellen muß«, Einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Reichsgerichts, wonach der Abdruck von Rundfunkprogrammen ohne Genehmigung der Rundfunkgesellschaften zulässig sein soll (RGZ 140, 137., 142), bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil es sich bei deft dort zur Entscheidung stehenden Tatbestand lediglich um den Abdruck der reinen Prograram-folge in einer Kundenzeitschrift handelte, auch Rundfunkgesellschaften angesichts ihres völlig anders gelagerten wirtschaftlichen Risikos nicht gewerblichen Veranstaltern der hier in Präge stehenden Art gleichgestellt werden können, schließlich auch bei Rundfunkprogrammen der Gesichtspunkt einer “Werbung" für die "Hauptware" praktisch ausscheidet« Ob im Streitfall die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die reine Programmfolge der von den Klägern durchgeführten Sportdarbietungen n icht in einem Programmheft, das als Ersatz für das von den Klägern herausgegebene Programmheft gedacht ist, sondern in einer Druckschriftt, etwa einer Sportzeitung, abgedruckt wird, die nach der Verkehrsauffassung eine andersartige gewerbliche Leistung als das Programmheft der Kläger dar-stellt, kann uneröriert bleiben, weil der vorliegende Sachverhalt für eine derartige Pallgestaltung keine Anhaltspunkte bietet. Das Unterlassungsbegehren der Kläger ist nach alledem in vollem Umfang aus § 1 UWG begründet. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob der Unterl assungsanspruch auch auf § 823 Abs, 1 BGB oder § 826 BGB gestützt werden kann, i 3,) Die Kläger haben auch trotz der von den Beklagten abgegebenen Terpflichtungserklärung ein rechtliches Interesse daran, daß ihrem Unterlassungsbegehren ohne räumliche Grenzziehung uneingeschränkt stattgegeben wird. Zwar ist durch die Verpflichtungserklärung der Beklagten die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, soweit der Verkauf von Programmheften der Beklagten innerhalb eines Radius von 50 m von den Eingängen oder den Kassen des Veranstältungs-geländes in Präge steht. Damit ist aber ein Rechtsschutzbedürfnis für ein räumlich unbegrenztes gerichtliches Unterlassungsgebot nicht entfallen. Die Kläger sind nicht gehalten, sich auf die beschränkte Verpflichtungserkiärung der Beklagten, aus der eine Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden kann und die mit dem weitergehenden Unterlassungsanspruch der Klager nicht übereinsiimmt, verweisen zu lassen. Denn würde das gerichtliche Unterlassungsgebot auf den von der Verpflichtungserkiärung der Beklagten nicht erfaßten räumlichen Bereich beschränkt, so wären die Kläger, falls sie bei einem Verstoß der Beklagten ~ 22 - gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vollstrecken wollten, gezwungen, den negativen Nachweis zu führen, daß die Beklagten die Verletzungshandlung nicht innerhalb .einer Zone von 50 m Entfernung von den Eingängen oder Kassen des Veranstaltungsgeländes aus gerechnet begangen haben«. Das aber kann den Klägern nicht zugemutet werden» IIIc Soweit das Berufungsgericht das Auskunftsbegehren der Kläger sowie den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageantrag für unbegründet erachtet hat, weil es an einem Verschulden der Beklagten fehle, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich» Zwar ist im allgemeinen davon auszugehen, daß denjenigen, der in Kenntnis aller Tatumstände objektiv sittenwidrig im Sinne von § 1 ÜWG gehandelt hat, auch ein Verschulden trifft (RG MuW 1931? 96)» Dies kann jedoch nicht ohne weiteres auch dann gelten, wenn neue Tatbestände auftreten, für deren wettbewerbsrechtliche Beurteilung auf Grund der Generalklausel des § 1 UWG die Rechtsprechung noch keine festen Rechtsgrundsätze entwickelt hat (BGH2 17, 266, 295 - Magnettonband)« So liegt es aber in dem vorliegenden Rechtsstreit» Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der den Kern des Rechtsstreits bildende Streitfrage liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor» Bie bislang mit dem Problem befaßten Tatsacheninstanzen haben zu dieser Frage unterschiedliche und sogar dem Beklagten überwiegend günstige Auffassungen vertreten» Berücksichtigt man weiterhin, daß die Kläger jahrelang gegen den Verkauf der Programmhefte der Beklagten nicht gerichtlich vorgegangen sind, auch andere Veranstalter von Sportdarbietungen den Pro-graramverkauf der Beklagten über einen längeren Zeitraum 23 unbeanstandet geduldet haben, so kann es nicht als rechts-irrig angesehen werden, wenn das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat, zu demal da die Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Hamburg durch Beschluß des Landgerichts Hamburg bereits eingestellt war, als die Beklagten die Wettbewerbshand langen Vornahmen, die Gegenstand des Schadens-ersatzfeststellungsanspruohs bilden. Die Revision war deshalb, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunfts- und des Beststellungsantrags richtet, als unbegründet zurückzuweisen. Die JCpstenentseheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO» Wilde Krüger-Nielanä Weiß Spreng Löscher