20 - 23) des Verschlusses mit zu den Vorhangwalzen (14, 15) senkrechten Achsen (z.B. 3, 7, 19) seiner Getriebeglieder auf einer geeigneten Unterlage (1) entlang der parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Schmalseite der Kamera angeord-nct ist.” Die gleiche Anordnung der Aufzug- und Steuergetriebe für einen Schlitzverschluß mit quer zu dem Filmtransport ablaufenden Vorhängen zeige schließlich auch die deutsche Patentschrift 651 14-4-. Denn wenn nach dieser Lehre das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses auf einer Unterlage entlang der parallel zu den Vorhangwalzen verlauf enden Kameraschmalseite angeordnet werden solle, so besage das, daß zu dem mindesten ein wesentlicher Teil dieses Getriebes parallel zu den Vorhangwalzen verlaufen, also darüber hinweggezogen sein müsse. "Rollfilmkamera, insbesondere Kleinbildkamera, mit Schlitzverschluß und quer zu dem Filmtransport erfolgendem Vorhangablauf, dadurch gekennzeichnet, daß das gesamte Aufzug-und Steuergetriebe (2-8, 20 - 23) des Verschlusses mit zu den Vorhangwalzen (14» 15) senkrechten Achsen (z.B. 3, 7; 19) seiner Getriebe-glieder auf einer Unterlage (1) entlang der parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Schmalseite der Kamera derart angeordnet ist, daß ein größerer Teil des gesamten Getriebes in dem über dem Vorhang liegenden Raum gelagert ist, der durch die Vorhangseiten begrenzt ist," Sie schaffe die Möglichkeit, den vorhandenen Raum besser auszunutzen und das gesamte Aufzug-und Steuergetriebe, gegebenenfalls einschließlich des für längere Belichtungszeiten notwendigen Hemmwerkes, besser und übersichtlicher als bei den bekannten Kameras vom Typ des Streitpatents auf der Unterlage verteilen und leichter mit den im wesentlichen nebeneinander gelagerten Getriebetoilen montieren zu können. In den Entgegenhaltungen seien die Kameras auch nur zu einem Teil dargestellt worden, so daß.der Fachmann aus ihnen nicht die Anregung habe empfangen können, die Getriebe nach der Lehre des Streitpatents anzuordnen. Bei Kameras dieser Art war, wie es weiterin der Beschreibung heißt, bisher das Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses entweder insgesamt oder wenigstens zu dem Teil- mit parallel zu den Vorhangwalzen liegenden Achsen neben dem Vorhang angeordnet und zu dem gegebenenfalls verbleibenden Teil mit senkrecht zu den Vorhangwalzen stehenden Achsen seitlich darüber„- her Raum unmittelbar neben dem Vorhang war mithin durch das Verschlußgetriebe eingenommen und die Filmtransporteinrichtung mußte entsprechend 'weiter hinausgerückt werden, her Erfinder des Streitpatents hat die hierdurch bedingte Verbreiterung der Kamera als unerwünscht empfunden und sich die Aufgabe gestellt, einen schmaleren, auch gefälligeren und handlicheren Aufbau der Kamera zu erzielen., Zur Losung dieser Aufgabe hat er vorgeschlagen, das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe für den Verschluß mit zu den Vorhangwalzen senkrechten Achsen seiner Getriebeglieder auf einer geeigneten Unterlage entlang der zu den Vorhangwalzen parallel verlaufenden Schmalseite der Kamera zusammenzufassenv habe! Auf diese'Weise wird, wie die Beschreibung bemerkt, nicht nur neben dem Vorhang Raum für den Filmtransport und die Spulen, sondern auch über dem Vorhang und neben dem Verschlußgetriebe Platz für weitere Elemente, z.B. einen Meßsucher oder einen Belichtungsmesser , gewonnen. In der Patentzeichnung wird ein Ausführungsbeispiel der Erfindung veranschaulicht, bei dem das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses mit zu den Vorhangwalzen senkrechten Achsen auf einer entlang der oberen Schmalseite der Kamera verlaufenden Montageplatte angebracht ist. Für den Filmtransport und die Filmspulen ist der Raum beiderseits des Vorhanges, für weitere Elemente, wie Meßsucher, Belichtungsmesser usw., der Teil der Montageplatte vorgesehen, der nicht von dem Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses eingenommen v/ird. Der einzige Anspruch des Streitpatents beschreibt im Obersatz die Kamera, auf die sich die Erfindung bezieht, als ,?Rollfilmkamera, insbesondere Kleinbildkamera, mit Schlitzverschluß und quer zu dem Filmtransport, vorzugsweise in lotrechter Richtung, erfolgendem Vorhangablauf" und gibt im kennzeichnenden Teile den in der Beschreibung formulierten Lösungsvorschlag wörtlich wieder. Das Patentamt hat dazu ausgeführt, daß sich die Angaben über den vorbekannten Stand der Technik in der Beschreibung des Streitpatents auf die unter dem Namen vertriebene Kleinbildkamera der Belclagten bezö- gen, in den von der Klägerin entgegengehaltenen Vorveröffent-lidrangen aber Kameras des gleichen Typs beschrieben und dargestellt seien, bei denen das für den Aufzug und die Steuerung des Verschlusses notwendige Getriebe, soweit es dort erläutert und abgebildet werde, mit zu den Vorhangwalzen senkrechten Achsen auf einer Unterlage angeordnet sei, die parallel zu der längeren Schmalseite der Kamera verlaufe, Es hat demgegenüber - in Einklang mit Ausführungen der Beklagten - das Neue der Erfindung des Streitpatento in der Maßnahme erblickt, einen größeren Teil des gesamten Getriebes in dem über dem Vorhang befindlichen Raum zu lagern, der durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzt ist. Nach diesem Anspruch ist der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents, wie im wesentlichen übereinstimmend mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen anzunehmen i"st, zunächst dahin zu bestimmen, daß er in einer Rollfilmkamera, insbesondere Kleinbildkamera, mit Schlitzverschluß und quer zu dem Filmtransport erfolgendem Vorhangablauf besteht, die folgen- Er enthält, soweit er in diesem Zusammenhang interessiert, nur die Anweisung, das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses auf einer Unterlage entlang .der parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Kameraschmalseite anzuordnen. Aus der Zeicü nung geht ferner hervor, daß es unzweckmäßig wäre, das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses auf einer Seite außerhalb des durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzten Raumes über dem Vorhang anzubringen. Darauf deutet vor allem die Bemerkung hin, daß es vorteilhaft sei, das Verschlußgetriebe aus der Kameramitte nach einer Seite hin zu verschieben, um so auf der anderen Seite Raum für weitere Elemente, wie z.B. einen Meßsucher oder einen Belichtungsmesser, zu gewinnen. So betrachtet läßt sich aber sagen, daß die Patentschrift entsprechend der Auffassung des Patentamtes auch das Merkmal offenbare, den durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzten Raum über dem Vorhang für die Lagerung zu dem mindesten eines Teils der Getrie-bcglieder^zu verwenden. Das Patentamt hat nicht verlangt, daß "der" größere Teil der Getriebeglieder in dem Raum über dem Vorhang gelagert werden solle, sondern hat eine solche Lagerung nur für einen gewissen, und zwar nicht unerheblichen Teil dieser Glieder gefordert. Sie war in ihrer Gesamtheit am Tage der Anmeldung des Streitpatents neu und hat einen die Erteilung des Patents rechtfertigenden technischen Fortschritt mit sich gebracht| auch ist die erforderliche Brfindungshöhe gegeben. 1o Entgegen der Meinung der Klägerin ist die Lehre des Streitpatents durch den als vorbekannt entgegengehaltenen Stand der Technik nicht vorweggenommen worden. Jedoch wird bei der Erläuterung der Ausführungsbeispiele auf die Patent Zeichnungen hingewiesen, in denen - im wesentlichen entsprechend dem Merkmal b) der Lehre des Streitpatents - GetriebeZahnräder und -scheiben mit Achsen dargestellt sind, die senkrecht zu den Vorhangwalzen stehen. Die Patentschrift läßt deshalb nicht unmittelbar erkennen, ob das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe mit senkrecht zu den Vorhangwalzen stehenden Achsen auszubilden und in seiner Gesamtheit entsprechend der lehre des Streit-patents zu lagern sei. Das nur geringe Hineinragen von Teilen des Verschlußgetriebes in den'Raum über dem Vorhang bedeutet, wie schon die angefochtene Entscheidung zutreffend bemerkt, noch keine Vorwegnahme dieses Merkmals. Jedoch ist weder das Merkmal a) für sämtliche Getriebeglieder erfüllt, noch ist das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe entsprechend dem Merkmal b) gelagert, da sich lediglich das Steuergetriebe an der*parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Seite der Kamera befindet. Die Achsen der Getriebeglieder stehen demzufolge fischt senkrecht zu den Vorhangwalzen, sondern verlaufen parallel dazu- Sei den im Inlande offenkundig vorbenutzten Ausführungen :1er C^p^-Kamera weisen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht sämtliche, sondern nur einzelne Getriebeglieder senkrecht zu den Vorhangwalzen stellende .Achsen auf.Auch sind diese Getriebeglieder ziemlich weit seitlich, etwa in die Verlängerung der Vorhangwalzen verlegt* Die angefochtene Entscheidung hat die Vorteile, die die Lehre des Streitpatents gegenüber den vorbekannten Konstruktionen mit sich gebracht hat, zutreffend dahin, zusammengefaßt; daß diese Lehre es gestatte, den vorhandenen Raum besser auszunutzen und das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe, gegebenenfalls einschließlich des für längere Belichtungszeiten notwendigen Hemmwerkes besser und über- Der Auffassung der angefochtenen Entscheidung, daß diese Vorteile insbesondere für den Bau von Kleinbildkameras erheblich .ins Gewicht fielen, bei denen die Ausnutzung des Vorhandenen Raumes, die Raumbeschränkung und die Erleichterung der Montage von Bedeutung seien, ist zuzustimmen. Ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, von den im ctreitpatent ausgewiesenen Vorteilen bei ihrer Kleinbildkamera II &,f - wenigstens zu einem Teil - tatsächlich keinen Gebrauch gemacht, dort die Lehre des Streitpatents also nicht in vollem Umfange verwirklicht hat, ist für die Frage, ob diese Lehre einen technischen Fortschritt gebracht bat, ohne rechtliche Bedeutung. der Technik zeigt zwar die technischen Mittel auf, die es ermöglichen konnten, das Aufzug- und Steuergetriebe entsprechend der Lehre des Streitpatents zu lagern» Jedoch kann nicht anerkannt werden, daß damit schon der Gedanke nahegelegt worden wäre, diese als technisch möglich ausgewiesene Lagerung benutzen zu können, um zu einer Bauart zu gelangen, die sich in vielfacher Hinsicht von den vorbekannten Bauarten vorteilhaft abzeichn.et und als besonders glückliche Lösung eines bis dahin ersichtlich nicht restlos geklärten Problems bezeichnet werden kann» Die Vorveröffentlichungen lassen, wie die Beklagte mit Recht bemerkt, eine eindeutig auf die Lehre des Streitpatents hinweisende Entwicklungsli-uie nicht erkennen. Die in diesem Zusammenhang in erster Linie zu berücksichtigende deutsche Patentschrift 651 144 sowie die beiden österreichischen Patentschriften 152 936 und 152 959 eröffneten dem Konstrukteur zwar die technische Möglichkeit, das gesamte Verschlußgetriebe, also auch die dort nicht eingezeichneten Teile, auf der den Vorhangwalzen parallelen Kameraschwalseite zu lagern. 7/ie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, lag diese Möglichkeit aber nicht näher als der durch die offenkundig vorbenutz be C^|p-Kamera der Beklagten gewiesene Weg, die fehlenden Getriebeteile mit zu den Vorhangwalzen parallelen Achsen neben dem Vorhang einzuordnen. i tetcchriften die dort eingezeichneten Getriebeteile mit senkrecht zu den Vorhangv/P-lzen verlaufenden Achsen auf der den Vorhangwalzen parallelen Kameraschmalseite angeordnet worden- waren, so beruhte das darauf, daß sie mit dem Belichtungsmesser gekuppelt werden sollten, für den diese Kamera-scbmalseite der gegebene Ort war. dadurch um so weniger nahegelegt, als sich die eingezeichneten Getriebeteile sämtlich seitlich oberhalb des Vorhanges befinden* so daß ersichtlich eine Raumersparnis, wie sie das Streitpatent erstrebt, weder beabsichtigt war noch erzielt wurdeo Vollends konnten die in Rede stehenden Vorveröffentlichungen nicht dazu anregen, auch den durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzten Raum üher dem Vorhang für die Lagerung von Getrieb.eteilen in Anspruch zu nehmen, da dort ersichtlich geradezu vermieden wurde, irgendwie beachtliche Teile des Getriebes in diesen offenbar für andere Vorrichtungen, insbesondere den Belichtungsmesser, vorgesehenen Raum zu verlegen* Bei dieser Sachlage besteht das Verdienst des Erfinders des Streitpatents darin, daß er als erster die funktionelle Bedeutung der in den Vorveröffentlichungen als technisch möglich ausgewiesenen Verlagerung des gesamten Verschlußgetriebes auf die den Vorhangwalzen parallele Kameraseite - unter Mitverwendung des durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzten Raumes über dem Vorhang - für die Aufgabe des Streitpatents erkannt und diese Erkenntnis folgerichtig bei der Konstruktion seiner Kamera durchgeführt.hat (vgl dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 15* November 1955 - I ZR 169/54).
I_Zß_67/54 Verkündet am IO« Februar 1956 Grunau, Justisoberselcretür • als Uriauidobeamtcr der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes I I In der Patentnichtigkeitssache der Firma Ernst L - vertreten durchs GmbH in Klägerin und Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Br. egen die Firma A»-Gr. in -D^m^straße, Beklagte und Berufungsbeklagte, - vertreten durchs Rechtsanwalt Prof. Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. li.c. Wilde, Br. Krüger-Nieland, Br. ITa-stelski, Br. Y/eiß und Br. NÖrr für Recht erkannts Bie Berufung gegen die Entscheidung des 2. Nichtig-keitssenats des Beut sehen Patentamtes vom 8. Bezem-ber 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewicsen. Von Rechts wegen 2 / Tatbestands Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auf Grund des ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl S 175) nach Prüfung des Einspruchs der Klägerin mit Wirkung vom 7« September 1949 erteilten Patents 873 797« Die Patenterteilung ist am 5- März 1953 bekanntgemacht, die Patentschrift am 16. April 1953 ausgegeben worden. Die BeschY/erde der Klägerin gegen die Patenterteilung ist erfolglos geblieben. Das Patent betrifft eine Rollfilmkamera, insbesondere Kleinbildkamera, mit Schlitzverschluß. Der einzige Patentanspruch lautets “Rollfilmkamera,’ insbesondere Kleinbildkamera, mit Schlitzverschluß und quer zu dem Filmtransport, vorzugsweise in lotrechter Richtung erfolgendem Vorhangablauf, dadurch gekennzeichnet, daß das gesamte Aufzug-und Steuergetriebe (2-8. 20 - 23) des Verschlusses mit zu den Vorhangwalzen (14, 15) senkrechten Achsen (z.B. 3, 7, 19) seiner Getriebeglieder auf einer geeigneten Unterlage (1) entlang der parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Schmalseite der Kamera angeord-nct ist.” Die Klägerin hat beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Sur Begründung ihrer auf § 13 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 PatG gestützten Klage hat sie vorgebrachts Der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents sei im Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht mehr neu gev/esen. Die österreichische Patentschrift 152 936 zeige insbesondere in den Pig. 1 bis 5 verschiedene Ausführungsformen eines mit dem Filmtransport gekuppelten Schlitzverschlußgetriebes, bei uem sämtliche der Verechlußbedienung und dem Filmtransport dienenden Getriebeteile mit zu den Vorhangwalzen senk- 3 rechten Achsen auf Unterlagen entlang der parallel zu den Vorhangwalsen verlaufenden Seite der Kamera angeordnefc seien, Ebenso seien hei der Verscblufieinrichtung nach der österreichischen Patentschrift 152 939 alle für den Verschluß-aufzug und die Verschlußsteuerung notv/endigen Getriebemittel mit su den Vorhangwalzen 'senkrechten Achsen an der parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Seite der Kamera angeordnet. Der Verschlußablauf erfolge dort ebenso v/ie bei dem Streitpatent senkrecht zu dem Filmtransport. Die gleiche Anordnung der Aufzug- und Steuergetriebe für einen Schlitzverschluß mit quer zu dem Filmtransport ablaufenden Vorhängen zeige schließlich auch die deutsche Patentschrift 651 14-4-. Di.:-: Lehre des Streitpatents habe auch keinen technischen Foröschritt gebracht> der die Erteilung eines Patents rechtfertigen könnte. Die nach dem Streitpatent ausgeführte Kamera weise keine wesentliche Verminderung des Abstandes der Filmspule von dem Vorhang und somit auch keine erhebliche Verringerung in den Abmessungen der Karners gegenüber der offenkundig vorbenutzten,, nach den lehren der Vorveröffentlichungen gebauten C^HA-Kamera der Beklagten auf. Die Beklagte hat dem Anträge widersprochen und gebeten. die Klage abzuv/eisen. Sie hat geltend gemacht? Dem Streitpatent liege die Aufgabe zugrunde, den Raum neben dem VerschlußVorhang freizubekommen, um die Filmopule und deren Transporteinrichtung möglichst nahe an den Vorhang heranrlicken zu können und so die Baübreite der Kamera herabzusetzen. Diese Aufgabe sei in den Einrichtungen nach den Vorveröffentlichungen nicht verwirklicht worden. Den Vorveröffentlichungen, die sämtlich auf sie, die Beklagte, zurückgingen, sei zu Erläuterung der jeweils beanspruchten Erfindung die Grundausbil- 4 dung der C|0^-Kamera unterlegt worden. Die Filmspule befinde sich jeweils in erheblicher Entfernung seitlich von dem Verschlußvorhang. Die Verbindungsgetriebe lägen sämtlich neben dem Verschluß, und zwar in der Verlängerung der oberen Vorhangachse in einem Zwischenraum, der nach der Lehre des Streitpatents habe 'ausgeschaltet werden sollen. Die Lehre des Streitpatent.'.- sei somit dort nicht erfüllt worden. Denn wenn nach dieser Lehre das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses auf einer Unterlage entlang der parallel zu den Vorhangwalzen verlauf enden Kameraschmalseite angeordnet werden solle, so besage das, daß zu dem mindesten ein wesentlicher Teil dieses Getriebes parallel zu den Vorhangwalzen verlaufen, also darüber hinweggezogen sein müsse. Die Verbindungsgetriebe der Vorveröffentlichungen stellten zudem nicht das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe dar. Bei hochwertigen Kameras würden auch längere Belichtungszeiten bis zu 1/3 bezw. 1 sec verlangt. Die dazu erforderlichen Hemmwerksanordnungen seien in den Vorveröffentlichungen nicht dargestellt worden. Der Fachmann wisse aber bei seiner Kenntnis der G^^^-Kamera, daß sie wie bei dieser in den freien Baum zwischen dem Verschluß und der Filmspule einzubauen seien, der in den Vorveröffentlichungen eigens dazu ausgespart worden sei. Das Streitpatent habe entgegen der Meinung der Klägerin die Technik erheblich bereichert. Der Erfindungsgedanke habe auch nicht nahegelegen, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß sie, die Beklagte, schon vor der Anmeldung der Vorveröffentlichungen um die Weiterentwicklung der G^J^-Kamera bemüht gewesen und trotzdem in den Vorveröffentlichungen bei der dort beschriebenen unvorteilhaften Getriebeanordnung verblieben sei. 5 Per 2. Richtigkeitssenat des Peutschen Patentamtes hat das Streitpatent unter Abweisung der Klage im übrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß der Patentanspruch folgende Passung erhalten hats "Rollfilmkamera, insbesondere Kleinbildkamera, mit Schlitzverschluß und quer zu dem Filmtransport erfolgendem Vorhangablauf, dadurch gekennzeichnet, daß das gesamte Aufzug-und Steuergetriebe (2-8, 20 - 23) des Verschlusses mit zu den Vorhangwalzen (14» 15) senkrechten Achsen (z.B. 3, 7; 19) seiner Getriebe-glieder auf einer Unterlage (1) entlang der parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Schmalseite der Kamera derart angeordnet ist, daß ein größerer Teil des gesamten Getriebes in dem über dem Vorhang liegenden Raum gelagert ist, der durch die Vorhangseiten begrenzt ist," Per Richtigkeitssenat hat die so umschriebene Anordnung der Getriebeteile als neu, fortschrittlich und erfinderisch angesehen. Sie werde in den Entgegenhaltungen nicht offenbart, da dort die Verbindungsgetriebe im wesentlichen in der der oberen Vorhangachse und seitlich von dem Vorhang angeordnet seien. Sie schaffe die Möglichkeit, den vorhandenen Raum besser auszunutzen und das gesamte Aufzug-und Steuergetriebe, gegebenenfalls einschließlich des für längere Belichtungszeiten notwendigen Hemmwerkes, besser und übersichtlicher als bei den bekannten Kameras vom Typ des Streitpatents auf der Unterlage verteilen und leichter mit den im wesentlichen nebeneinander gelagerten Getriebetoilen montieren zu können. Außerdem könne die Filmtransporteinrichtung nebst Spule näher an den Vorhang herangebracht und die Baulänge der Kamera hierdurch verkürzt werden. Alle diese Vorteile fielen, zu demal bei Kleinbildkameras, erheblich ins Gewicht und seien als patentbegründend anzusehen« Pie Reuanordnung habe auch nicht nahegelegen. Pie Entgegenhal- 6 tungen zeigten vielmehr, daß die Konstrukteure den einmal hei dem Bau der C^|^-Kamera eingeschlagenen Weg weitergegangen seien und das Aufzug- und Steuergetriebe in der Hauptsache in dem neben dem Vorhang befindlichen Kaum untergebracht hätten. Das hätten sie vermutlich nicht getan, wenn die Anordnung des Streitpatents nahegelegen hätte und sie die dadurch zu erreichenden Vorteile erkannt hätten. In den Entgegenhaltungen seien die Kameras auch nur zu einem Teil dargestellt worden, so daß.der Fachmann aus ihnen nicht die Anregung habe empfangen können, die Getriebe nach der Lehre des Streitpatents anzuordnen. Die notwendige Erfindungshöhe müsse daher bejaht werden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung mit dem Anträge eingelegt, die Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfange zu vernichten. Sie ist der Auffassung, die in dem neuformu-li erten Patentanspruch geschützte Lehre sei unklar und ge~* genüber dem vorbekannten Stand der Technik nicht abgegrenzt. Der Anspruch stehe auch in unlösbarem Y/iderspruch zu der Pa-tentbeSchreibung und der Patent Zeichnung. Das dem ursprünglichen Anspruch neu hinzugefügte Merkmal habe in den Anmeldung sunt erlagen keine Grundlage und stelle sich somit als unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes dar. Jedenfalls seien aber die in dem neuen Patentanspruch beschriebenen Maßnahmen gegenüber dem vorbekannten Stande der Technik ohne jede erfinderische Bedeutung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung, Prof. Dr.-Ing. habil. Josef Jehlicka hat auf Anordnung des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in 7 der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger vernommen worden . . . En t s ch e i dungs gründ e_s Io hie Erfindung des Streitpatents betrifft nach dem einleitenden Satz der Beschreibung eine Rollfilmkamera, insbesondere Kleinbildkamera, mit Schlitzverschluß und auer_ zu dem Filmtransport, vorzugsweise in lotrechter Richtung, erfolgendem Vorhangablaufo. Bei Kameras dieser Art war, wie es weiterin der Beschreibung heißt, bisher das Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses entweder insgesamt oder wenigstens zu dem Teil- mit parallel zu den Vorhangwalzen liegenden Achsen neben dem Vorhang angeordnet und zu dem gegebenenfalls verbleibenden Teil mit senkrecht zu den Vorhangwalzen stehenden Achsen seitlich darüber„- her Raum unmittelbar neben dem Vorhang war mithin durch das Verschlußgetriebe eingenommen und die Filmtransporteinrichtung mußte entsprechend 'weiter hinausgerückt werden, her Erfinder des Streitpatents hat die hierdurch bedingte Verbreiterung der Kamera als unerwünscht empfunden und sich die Aufgabe gestellt, einen schmaleren, auch gefälligeren und handlicheren Aufbau der Kamera zu erzielen., Zur Losung dieser Aufgabe hat er vorgeschlagen, das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe für den Verschluß mit zu den Vorhangwalzen senkrechten Achsen seiner Getriebeglieder auf einer geeigneten Unterlage entlang der zu den Vorhangwalzen parallel verlaufenden Schmalseite der Kamera zusammenzufassenv habe! soll vorteilhafterweise das Verschlußgetriebe aus der. Kameramitte_nach einer Seite hin verschoben werden. Auf diese'Weise wird, wie die Beschreibung bemerkt, nicht nur neben dem Vorhang Raum für den Filmtransport und die Spulen, sondern auch über dem Vorhang und neben dem Verschlußgetriebe Platz für weitere Elemente, z.B. einen Meßsucher oder einen Belichtungsmesser , gewonnen. In der Patentzeichnung wird ein Ausführungsbeispiel der Erfindung veranschaulicht, bei dem das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses mit zu den Vorhangwalzen senkrechten Achsen auf einer entlang der oberen Schmalseite der Kamera verlaufenden Montageplatte angebracht ist. Bas Getriebe ist aus der ICaflieramitte nach einer Seite verschoben, jedoch erstrecken sich. Teile des Getriebes, insbesondere das. durch ein diagonal durchkreuztes Rechteck angecLeutete Steu.ergetriebe (22) für die Steuerung der Verschlußzeiten mit der Steuersche.ibe (20), der zugehörigen. Achse (19) und dem diese Achse abschließenden Kegelrad (18) in den durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzten Raum über dem Vorhang bis über die Kameramitte hinein. Für den Filmtransport und die Filmspulen ist der Raum beiderseits des Vorhanges, für weitere Elemente, wie Meßsucher, Belichtungsmesser usw., der Teil der Montageplatte vorgesehen, der nicht von dem Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses eingenommen v/ird. Der einzige Anspruch des Streitpatents beschreibt im Obersatz die Kamera, auf die sich die Erfindung bezieht, als ,?Rollfilmkamera, insbesondere Kleinbildkamera, mit Schlitzverschluß und quer zu dem Filmtransport, vorzugsweise in lotrechter Richtung, erfolgendem Vorhangablauf" und gibt im kennzeichnenden Teile den in der Beschreibung formulierten Lösungsvorschlag wörtlich wieder. Der als Vorteilhaft bezeichnete Vorschlag, das Getriebe aus der Kameramitte nach einer Seite hin zu verschieben, wird in dem Anspruch nicht erwähnt. Die angefochtene Entscheidung hat aus dem Obersatz des Anspruchs die Worte "vorzugsweise in lotrechter Richtung" 9 als für den Fachmann selbstverständlich und daher überflüssig gestrichen. Darüber hinaus hat sie den Anspruch durch Einfügung eines weiteren Merkmals in den kennzeichnenden Teil eingeschränkt. Das Patentamt hat dazu ausgeführt, daß sich die Angaben über den vorbekannten Stand der Technik in der Beschreibung des Streitpatents auf die unter dem Namen vertriebene Kleinbildkamera der Belclagten bezö- gen, in den von der Klägerin entgegengehaltenen Vorveröffent-lidrangen aber Kameras des gleichen Typs beschrieben und dargestellt seien, bei denen das für den Aufzug und die Steuerung des Verschlusses notwendige Getriebe, soweit es dort erläutert und abgebildet werde, mit zu den Vorhangwalzen senkrechten Achsen auf einer Unterlage angeordnet sei, die parallel zu der längeren Schmalseite der Kamera verlaufe, Es hat demgegenüber - in Einklang mit Ausführungen der Beklagten - das Neue der Erfindung des Streitpatento in der Maßnahme erblickt, einen größeren Teil des gesamten Getriebes in dem über dem Vorhang befindlichen Raum zu lagern, der durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzt ist. Demgemäß hat es dem Anspruch die oben mitgeteilte Fassung gegeben. Die Beklagte hat die Entscheidung des Patentamts nicht angefochten. Für die Berufungsinstanz muß deshalb von der Fassung ausgegangen werden, die der Anspruch des Streitpatents im ersten Rechtszuge erhalten hat. Nach diesem Anspruch ist der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents, wie im wesentlichen übereinstimmend mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen anzunehmen i"st, zunächst dahin zu bestimmen, daß er in einer Rollfilmkamera, insbesondere Kleinbildkamera, mit Schlitzverschluß und quer zu dem Filmtransport erfolgendem Vorhangablauf besteht, die folgen- l 10 de Merkmale auf weist* a) Die Achsen der Getriebeglieder, und zwar des gesamten Aufzug- und Steuergetriebes des .Verschlusses;, stehen senkrecht zu den Vorhangwalzen« b) Die gesamten Getriebeglieder sind auf einer Unterlage entlang der parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Schmalseite der Kamera angeordnet. c) Einngrößerer Teil" des gesamten Getriebes ist in dem über dem Vorhang liegenden Kaum gelagert, der durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzt ist. Einer besonderen Erörterung bedarf dabei allerdings das Merkmale). \7ie der gerichtliche Sachverständige mit Hecht bemerkt, wird dieses Merkmal weder in der Beschreibung noch in der Zeichnung des Streitpatents mit der Klarheit heraus-gesbellt, die an sich wünschenswert wäre. Der Meinung der Klägerin, daß deshalb das Merkmal durch die Patentschrift nicht offenbart worden sei, kann indessen nicht beigetreten worden. Der Patentanspruch gibt zwar seinem Wortlaut nach hierüber keinen Aufschluß. Er enthält, soweit er in diesem Zusammenhang interessiert, nur die Anweisung, das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses auf einer Unterlage entlang .der parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Kameraschmalseite anzuordnen. Danach ist zwar auch der Raum über dem Vorhang für die Montage der Getriebeglieder vorgesehen. Es wird aber weder zu dem Ausdruck gebracht, daß dort nur ein Teil davon gelagert werden solle, und noch weniger angegeben, wie dieser Teil zu bemessen sei. Nach anerkannter Hechtsauffassung sind jedoch zur Auslegung des Patentanspruchs die Patentbeschreibung und die Patentzeich- 11 nung heranzuziehen. Die Patentbeschreibung ergibt, daß es dem Erfinder darauf ankam, einen schmaleren Aufbau der Kamera zu erzielen. Er hat aus diesem Grunde sämtliche Getriebeglieder aus dem Raum neben den Vorhangseiten herausgenommen und diesen Raum, wie die Zeichnung klar erkennen läßt, ausschließlich für die Filmtransporteinrichtung und die Filmspulen vorgesehen. Aus der Zeicü nung geht ferner hervor, daß es unzweckmäßig wäre, das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe des Verschlusses auf einer Seite außerhalb des durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzten Raumes über dem Vorhang anzubringen. Dazu würde dieser Raum jedenfalls bei übersichtlicher Lagerung der Getriebeglieder nicht ausreichen; die Kamera müßte verbreitert werden, und der Vorteil, der durch Verlegung der Getriebeteile auf die parallel zu den Vorhangwalzen verlaufende Kameraschmalseite erzielt werden sollte, würde nicht erreicht. Darauf deutet vor allem die Bemerkung hin, daß es vorteilhaft sei, das Verschlußgetriebe aus der Kameramitte nach einer Seite hin zu verschieben, um so auf der anderen Seite Raum für weitere Elemente, wie z.B. einen Meßsucher oder einen Belichtungsmesser, zu gewinnen. So betrachtet läßt sich aber sagen, daß die Patentschrift entsprechend der Auffassung des Patentamtes auch das Merkmal offenbare, den durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzten Raum über dem Vorhang für die Lagerung zu dem mindesten eines Teils der Getrie-bcglieder^zu verwenden. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Patentamt diesen Teil mit dem Ausdruck "ein große- s rer Teil des Getriebes" umschrieben hat. Das Patentamt hat nicht verlangt, daß "der" größere Teil der Getriebeglieder in dem Raum über dem Vorhang gelagert werden solle, sondern hat eine solche Lagerung nur für einen gewissen, und zwar nicht unerheblichen Teil dieser Glieder gefordert. Das wird 12 / / I / aber durch die von ihm gewählte Umschreibung mit hinreichen“ der Klarheit zu dem Ausdruck gebracht. II« Die so umrissene Lehre des Streitpatents ist über“ einstimmend mit der Auffassung des Patentamtes als patent“ fähig anzusehen. Sie war in ihrer Gesamtheit am Tage der Anmeldung des Streitpatents neu und hat einen die Erteilung des Patents rechtfertigenden technischen Fortschritt mit sich gebracht| auch ist die erforderliche Brfindungshöhe gegeben. 1o Entgegen der Meinung der Klägerin ist die Lehre des Streitpatents durch den als vorbekannt entgegengehaltenen Stand der Technik nicht vorweggenommen worden. a) Pie deutsche Patentschrift Nr. 651 144 vom 7. November 1935 betrifft einen mit Belichtungsmesser gekuppelten Schlitzverschluß. Die Punktion des Verschlusses "und die baulichen Mittel werden am Beispiel eines Vierwellen- und eines Zweiwellenverschlusses bei einer Kamera mit quer zu dem Filmtransport erfolgendem Vorhangablauf beschrieben. Per Text der Beschreibung enthält hinsichtlich der Anordnung und Lage des Aufzug- und Steuergetriebes keine unmittelbaren Anweisungen. Jedoch wird bei der Erläuterung der Ausführungsbeispiele auf die Patent Zeichnungen hingewiesen, in denen - im wesentlichen entsprechend dem Merkmal b) der Lehre des Streitpatents - GetriebeZahnräder und -scheiben mit Achsen dargestellt sind, die senkrecht zu den Vorhangwalzen stehen. Lurch diese Patentschrift ist es daher bekannt geworden, Getriebeteile bei einer Schlitzverschlußkamera mit quer zu dem Filmtransport erfolgendem Vorhangablauf mit senkrecht zu den Vorhangwalzen gelagerten Achsen zu verwenden und diese Tei- 13 le entsprechend dem Merkmal b) zu lagern. Die Zeichnungen ctellen indessen nur gewisse Teile des Aufzug- und Steuerge-triebes dar. Die Patentschrift läßt deshalb nicht unmittelbar erkennen, ob das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe mit senkrecht zu den Vorhangwalzen stehenden Achsen auszubilden und in seiner Gesamtheit entsprechend der lehre des Streit-patents zu lagern sei. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu allerdings bemerkt, es müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Fachmann annehme, die Lage der nicht dargestellten Teile sei nach der gleichen konstruktiven Konzeption geplant, nach der die dargestellten Glieder gelagert worden seien. Diese Annahme ist jedoch, wie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, far den Fachmann nicht ohne weiteres selbstverständlich. Das Merkmal b) kann deshalb nicht als durch die in Rede stehende Patentschrift offenbart angesehen werden. Ebensowenig ist, wie auch der gerichtliche Sachverständige feststellt, das Merkmal c) durch diese Patentschrift vorwegge-liommen worden. Das nur geringe Hineinragen von Teilen des Verschlußgetriebes in den'Raum über dem Vorhang bedeutet, wie schon die angefochtene Entscheidung zutreffend bemerkt, noch keine Vorwegnahme dieses Merkmals. b) Die vorveröffentlichte österreichische Patentschrift 152 936 entspricht in den hier interessierenden Teilen der deutschen Patentschrift 651 144; ihre Bewertung führt daher zu den gleichen Ergebnissen wie diese. c) Die vorveröffentlichte österreichische Patentschrift 152 939 betrifft ebenfalls einen Schlitzverschluß, der mit einem fotoelektrischen Belichtungsmesser gekuppelt ist. Auch dureh diese Patentschrift ist die Lehre des Streitpatents nicht vorweggenommen worden. In der Zeichnung werden zwar Bauelemente des Aufzug- und Steuergetriebes darge- H stellt, deren Achsen vorwiegend senkrecht zu den Vorhangwalzen angeordnet sind«. Die Verhindungsgetriehe befinden sich jedoch sämtlich in der Verlängerung der oberen Vorhangachse und seitlich des Vorhanges. Kein Getriebeteil ist in dem Raum unmittelbar über dem Vorhang angeordnet. d) Die deutsche Patentschrift 243 255 vom 15. November 1912 zeigt einen Schlitzverschluß, bei dem die Aufwickelrollen durch Reibung gekuppelt sind. In der Zeichnung wird ein Steuergetriebe mit Getriebeelementen veranschaulicht, die auf einer über der oberen Vorhangwalze und parallel zu ihr verlaufenden Unterlage befestigt sind.' Dieses Steuergetriebe, dessen Achsen in der Hauptsache senkrecht zu den Vorhangwalzen stehen, ist in dem Raum Uber der oberen Vor-liangwalze angeordnet. Das Aufzuggetriebe befindet sich jedoch mit zu den Vorhangwalzen parallelen Achsen seiner Getriebeglieder entlang einer senkrecht zu den Vorhangwalzen neben den Seiten des Vorhangs verlaufenden Kameraschmalseite. Die kennzeichnenden Merkmale des Streitpat.ents sind da-ner in ihrer Gesamtheit bei dieser Anordnung nicht gegeben« e) Dasselbe gilt für die vorveröffentlichte britische Patent«schrift Nr 487 647, die einen Schlitzverschluß für eine Stereo-Kamera beschreibt. Auch hier sind, wie der gerichtliche Sachverständige festBtellt, Konstruktion,sprinzi-pien verwendet worden, die sich teilweise den Merkmalen des Streitpatents unterordnen lassen. Jedoch ist weder das Merkmal a) für sämtliche Getriebeglieder erfüllt, noch ist das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe entsprechend dem Merkmal b) gelagert, da sich lediglich das Steuergetriebe an der*parallel zu den Vorhangwalzen verlaufenden Seite der Kamera befindet. Die lehre des Streitpatents ist daher durch 15 diese Patentschrift; die sich im Übrigen auch ihrer Grundkonzeption nach wesentlich von der Vorstellung unterscheidet, von der der Erfinder des Streitpatents ausgegangen ist, nicht vorweggenommen worden, f) Schließlich sind auch der im "Handbuch der wissenschaftlichen und.angewandten Photographie11 von G. Pritschow, Springer-Verlag 1931, auf den Seiten 487 bis 489 (Abb. 397 a - d) dargestellte Schlitzverschluß und die im Inlande offenkundig vorbenutzten Ausführungen der C^|p-Kamera der Beklagten der Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich«. Lie genannte Vorveröffentlichung zeigt eine Anordnung, bei de]-* zwar sämtliche Mittel zu dem Steuern und Spannen des Vtrschlusses auf einer geeigneten Unterlage angebracht sind, Liese Unterlage verläuft aber senkrecht zu den Vorhangwal-ser». Die Achsen der Getriebeglieder stehen demzufolge fischt senkrecht zu den Vorhangwalzen, sondern verlaufen parallel dazu- Sei den im Inlande offenkundig vorbenutzten Ausführungen :1er C^p^-Kamera weisen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht sämtliche, sondern nur einzelne Getriebeglieder senkrecht zu den Vorhangwalzen stellende .Achsen auf. Auch sind diese Getriebeglieder ziemlich weit seitlich, etwa in die Verlängerung der Vorhangwalzen verlegt* 2. Die angefochtene Entscheidung hat die Vorteile, die die Lehre des Streitpatents gegenüber den vorbekannten Konstruktionen mit sich gebracht hat, zutreffend dahin, zusammengefaßt; daß diese Lehre es gestatte, den vorhandenen Raum besser auszunutzen und das gesamte Aufzug- und Steuergetriebe, gegebenenfalls einschließlich des für längere Belichtungszeiten notwendigen Hemmwerkes besser und über- 16 sichtlicher auf der Unterlage zu verteilen und leichter mit im w es entliehe?, nebeneinander gelagerten Ge tri ehe teilen zu montieren* ferner auch die Filmtransporteinrichtung mit den Spulen näher an den Vorhang heranzurücken und so die Baulänge der Kamera zu -verkürzen. Der Auffassung der angefochtenen Entscheidung, daß diese Vorteile insbesondere für den Bau von Kleinbildkameras erheblich .ins Gewicht fielen, bei denen die Ausnutzung des Vorhandenen Raumes, die Raumbeschränkung und die Erleichterung der Montage von Bedeutung seien, ist zuzustimmen. Auch der gerichtliche Sachverständige erkennt an, daß das Streitpatent, wenn auch unter Benutzung prinzipiell bekannter Konstruktionsmittel, zu einer Abrundung und Vervollkommnung der vorbekannten Konstruktionen geführt habe. Bei dieser Sachlage ist aber unbedenklich anzunehmen, daß das Streitpatent die Technik in dem für die Erteilung eines Patents erforderlichen Maße bereichert hat. Ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, von den im ctreitpatent ausgewiesenen Vorteilen bei ihrer Kleinbildkamera II &,f - wenigstens zu einem Teil - tatsächlich keinen Gebrauch gemacht, dort die Lehre des Streitpatents also nicht in vollem Umfange verwirklicht hat, ist für die Frage, ob diese Lehre einen technischen Fortschritt gebracht bat, ohne rechtliche Bedeutung. 3o Übereinstimmend mit der Auffassung des Patentamtes ist der Lehre des Streitpatents schließlich auch die erforderliche Erfindungshöhe zuzusprechen. Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend feststellt, geht allerdings diese Lehre auf* Konstruktionsprinzipien zurück, die im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents in ihren Grundzügen schon bekannt waren. Gleichy/ohl ist die Erfindungshöhe zu bejahen. Per unter Ziff II 1 erörterte vorbekannte Stand 17 - der Technik zeigt zwar die technischen Mittel auf, die es ermöglichen konnten, das Aufzug- und Steuergetriebe entsprechend der Lehre des Streitpatents zu lagern» Jedoch kann nicht anerkannt werden, daß damit schon der Gedanke nahegelegt worden wäre, diese als technisch möglich ausgewiesene Lagerung benutzen zu können, um zu einer Bauart zu gelangen, die sich in vielfacher Hinsicht von den vorbekannten Bauarten vorteilhaft abzeichn.et und als besonders glückliche Lösung eines bis dahin ersichtlich nicht restlos geklärten Problems bezeichnet werden kann» Die Vorveröffentlichungen lassen, wie die Beklagte mit Recht bemerkt, eine eindeutig auf die Lehre des Streitpatents hinweisende Entwicklungsli-uie nicht erkennen. Die in diesem Zusammenhang in erster Linie zu berücksichtigende deutsche Patentschrift 651 144 sowie die beiden österreichischen Patentschriften 152 936 und 152 959 eröffneten dem Konstrukteur zwar die technische Möglichkeit, das gesamte Verschlußgetriebe, also auch die dort nicht eingezeichneten Teile, auf der den Vorhangwalzen parallelen Kameraschwalseite zu lagern. 7/ie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, lag diese Möglichkeit aber nicht näher als der durch die offenkundig vorbenutz be C^|p-Kamera der Beklagten gewiesene Weg, die fehlenden Getriebeteile mit zu den Vorhangwalzen parallelen Achsen neben dem Vorhang einzuordnen. Wenn in den erwähnten Pa*-- . i tetcchriften die dort eingezeichneten Getriebeteile mit senkrecht zu den Vorhangv/P-lzen verlaufenden Achsen auf der den Vorhangwalzen parallelen Kameraschmalseite angeordnet worden- waren, so beruhte das darauf, daß sie mit dem Belichtungsmesser gekuppelt werden sollten, für den diese Kamera-scbmalseite der gegebene Ort war. Der Gedanke, daß hiervon abgesehen diese Anordnung auch aus den dem Streitpatent zugrunde liegenden Erwägungen vorteilhaft sein könne, wurde > 18 n / i dadurch um so weniger nahegelegt, als sich die eingezeichneten Getriebeteile sämtlich seitlich oberhalb des Vorhanges befinden* so daß ersichtlich eine Raumersparnis, wie sie das Streitpatent erstrebt, weder beabsichtigt war noch erzielt wurdeo Vollends konnten die in Rede stehenden Vorveröffentlichungen nicht dazu anregen, auch den durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzten Raum üher dem Vorhang für die Lagerung von Getrieb.eteilen in Anspruch zu nehmen, da dort ersichtlich geradezu vermieden wurde, irgendwie beachtliche Teile des Getriebes in diesen offenbar für andere Vorrichtungen, insbesondere den Belichtungsmesser, vorgesehenen Raum zu verlegen* Bei dieser Sachlage besteht das Verdienst des Erfinders des Streitpatents darin, daß er als erster die funktionelle Bedeutung der in den Vorveröffentlichungen als technisch möglich ausgewiesenen Verlagerung des gesamten Verschlußgetriebes auf die den Vorhangwalzen parallele Kameraseite - unter Mitverwendung des durch die Verlängerung der Vorhangseiten begrenzten Raumes über dem Vorhang - für die Aufgabe des Streitpatents erkannt und diese Erkenntnis folgerichtig bei der Konstruktion seiner Kamera durchgeführt.hat (vgl dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 15* November 1955 - I ZR 169/54). Allerdings 1 ag die technische Durchführung der als vorteilhaft erkannten Maßnahmen angesichts des vorbekannten Standes der Technik im Rahmen durchschnittlichen Pacbkönnens* Die Erkenntnis aber, daß diese Maßnahmen geeignet seien, eine grundlegende Verbesserung der bisherigen Bauarten herbeizuführen, geht über diesen Rahmen hinaus und ist auch unter Berücksichtigung der Anregungen, die der Erfinder insgesamt durch die Vorveröffentlichungen empfangen haben ma£, als eine für die Patenterteilung ausreichende erfinderische Leistung anzusprechen * Eine Bestätigung findet diese Auffassung, wie die engefochtene Entscheidung mit Recht bemerkt, in dem Verlauf, 19 > den die Entwicklung der C^p^-Kamera der Beklagten nach den in Ziff II 1 a bis c erörterten Patentschriften genommen hatNach diesen Patentschriften sind die Konstrukteure den einmal bei dem Bau der C^^p-Kamera eingeschlagenen Weg weitergegangen, indem sie das Verschlußgetriebe, soweit es zeichnerisch dargestellt worden ist, nahezu restlos in dem Baum seitlich oberhalb des Vorhangs untergebracht haben» Angesichts der überzeugenden Vorteile, die die Konstruktion de3 Streitpatents infolge der übersichtlichen und folgerichtigen Anordnung der Getriebeglieder bietet, wäre das in der Tat nur schwer zu verstehen, wenn diese - erst mehr als ein Jahrzehnt später offenbarte - Anordnung wirklich so nahegelegen hätte? daß sie nicht mehr als erfinderisch bezeichnet werden dürfte. Bie Berufung erweist sich hiernach als unbegründet und war daher mit Kostenfolge aus §§ 40, 42 PatG zurückzuweisen» Wilde BR. Br. Krüger-Nieland ist durch Nastelsk Krankheit an der Unterschrifts-leistung verhindert. Wilde Weiß Nörr # «