* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZK 67/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZK 67/52

1« Zum Wiederaufnehmen von Pallmaschen in Wirk- und Strickwaren dienende Vorrichtung, bei welcher ein mit einer oder mehreren Nadeln versehener, in einer Pührung laufender Teil hin- und herbewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der die Nadel oder Nadeln tragende Teil im Innern der Pührung selbst durch Druckluft angetrieben wird« 2„ Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen im Innern eines den eigentlichen Handgriff bildenden Zylinders unter dem Einfluss von Druck-luftstössen und einer Rückholfeder verschiebbaren Kolben, dessen Hub durch Schlitze und eine durch diese quer gehende Achse begrenzt wird, deren Enden Knöpfe zu dem Halten des Griffes zwischen Daumen und Zeigefinger besitzen, so dass der Griff, der Arbeit der Nadel entsprechend, frei drehbar um genannte Achse ist« Der Kläger hat beantragt, den Anspruch 1) des Streitpatents «für nichtig zu erklären«, da sein Gegenstand nach dem Stande der Technik nicht*neu und zudem noch^mit dem Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders identisch gewesen sei (§ 13 Abs 1 Ziff 1 und 2 PatG)« Auch die britische Patentschrift 11795 (1894), die eine Vorrichtung zu dem Herstellen von Schlingen als Muster auf einem Gewebegrund zu dem Gegenstand habe, habe für das Streitpatent als Vorbild dienen können* Die amerikanische Patentschrift 669 972 (1898) habe sogar, schon pneumatische Nadelantriebe beschrieben«. die ein Werkzeug für geradlinige Arbeitsbewegungen zu dem Gegenstand habe, gehe schliesslich hervor, dass ein pneumatischer Antrieb, wie der des Streitpatents, für Werkzeuge schlechthin nicht mehr unter Schutz gestellt werden könne. Durch dieses Vorpatent sei jede Vorrichtung unter Schutz gestellt, bei der die Bepassiernadel nicht • von Hand, sondern durch irgendeinen mechanischen Antrieb hin ' und her bewegt werde. Obwohl der pneumatische Antrieb für Werkzeuge schon lange, wie auch die Entgegenhaltungen des Klägers zeigten, bekannt gewesen seien, sei bisher niemand auf den Gedanken gekommen, eine Repassiernadel pneumatisch anzutreiben. wendung von Druckluft zu dem Antrieb der Repassiernadel vor (S 1 Z 19-21)o Nach dem Vorschlag des Erfinders soll der die Nadel tragende Teil der Vorrichtung durch Druckluft in einem zugleich als Handgriff ausgebildeten Hohlzylinder hin- und herbewegt werden, so dass die Repassiernadel genau so, wie es bei von Hand hin und her bewegten Maschenwied erauf nahmen Vor rieht ungen der Fall ist, die Maschen wieder miteinander verkettet (S 1 Z 22-30)* Das Nadelgerät arbeitet wie eine Kolbenpumpe, an deren Kolbenschaft die Repassiernadel fest angebracht ist und in deren Druckraum von einer vom Nadelgerät entfernt aufgestellten Kompressormaschine erzeugte Druckluftimpulse mittels eines leicht beweglichen LuftSchlauches hineingepresst werden« Als Antrieb für den Kompressor wird ein Elektromotor vorgeschlagen (S 2 3 26-39)« Von der Drehzahl des Antriebsmotors für den Kompressor hängt die Zeitfolge der Druckluftimpulse und. Der Sachverständige kommt bei der Bestimmung des Gegenstandes <fer Erfindung dann zu dem Ergebnis, der Wortlaut des Hauptanspruchs in Verbindung mit der Beschreibung (S 1 Z 22-30) lasse zwar die Auslegung zu, dass sich der “Schutzu demfang »» auf einen doppelt wirkenden Druckluftantrieb erstrecken solle. Er hält solchen Antrieb auch für technisch durchführbar, kommt jedoch zur Auffassung, dass nach der Lehre des Hauptanspruchs nur der Vorschub der Nadel durch Druckluftantrieb bewirkt werden solle, während der Rückzug der Nadel allein mittels der Rückholfeder erfolge. Der in erster Linie maßgebliche Wortlaut des Patentanspruchs bringt bereits zu dem Ausdruck, dass Hin- und Herbewegung des in die Nadel tragenden Teils im Führungsgriff durch Druckluftantrieb‘bewirkt, wirdo Damit steht auch die Beschreibung (S 1 Z 25-27, 36-38; S 2 Z 35-39) im Einklang, Das Vorhandensein und die Funktion der »‘Rückholfeder11 - sie dient nach der Beschreibung (S 1 Z 57-61) u.a. dazu, den Nadelkolben bei Ruhelage in seiner höchsten Stellung zu halten - steht dem nicht entgegen. Auch bei der Vorrichtung nach dem Zusatzpatent 652 269 zu dem Streitpatent ist diese “Rückholfeder” - wenn auch schwächer ausgebildet - vorgesehen, obwohl bei dieser Ausführungsform (vor allem anders ausgestaltete Abdichtung des Nadelkolbens im Zylinder) die Nadel ausdrücklich mittels der aufeinanderfolgenden Drücke und Unterdrücke hin und her bewegt wird Die Zeichnung der Patentschrift des Streitpatents zwingt im übrigen nicht zu der Annahme, dass der Rückschub der Nadel bei arbeitendem Druckluftantrieb allein durch die "Rückholfeder” bewirkt werde, wie der Sachverständige meintp Der Umstand, dass der Erfinder sich zu dem Effindungsgegen-stand des Streitpatentes, später in der Beschreibung des Zusatz patentes 652 269 (S 1 Z 7-18), im gleichen Sinne wie der Sach-verständige äussert, ist rechtlich unerheblich. Nicht auf die technischen Vorstellungen, die der Erfinder mit der Fassung der Patentschrift verbunden hat, sondern allein darauf kommt es für die Bestimmung des Gedankens der Erfindung an, was ein Fachmann durchschnittlichen Wissens und Könnens aus der Patentschrift am Tage der Anmeldung entnehmen musste (RG MuW 1934, 168 ff; RG GRUR 1944, 22 £25J) * Aber selbst wenn die ^ichnung tatsächlich eine Ausführungsform nach dem Unteranspruch 2) des Streitpatents - Rückschub der Nadel allein mittels Rückholfeder - enthielte, so wäre das ohne rechtliche Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung nach dem angegriffenen Hauptanspruch, Bei einem Widerspruch zwischen Anspruch und Abbildungen ist für die Bestimmungen des Gegenstandes der Erfindung stets der Anspruch maßgebend (RG GRUR. Aus der Beschrei-bung kann für die Funktion dieser Feder nur entnommen werden* Sie soll verhindern, dass die Nadel bei Ausschaltung des Antriebsmotors in jeweils verschiedener Stellung innerhalb der Führung und zudem noch labil stehen bleibt, indem sie die Nadel in ihrer höchsten Stelle festhält (S 1 Z 56-58)o Ausserdem ist ausdrücklich (S 2 Z 49-57) ihre Pufferfunktion bei besonders schwierigen, von Hand und bei ausgeschaltetem Antrieb zu verrichtenden Arbeiten hervorgehob en. Es trifft nun zwar zu, dass - bei diesem Ausgangspunkte - in der Patentschrift eine ausdrückliche Anweisung zur konstruktiven Ausführung eines doppelt wirkenden Bruckluft-antriebes fehlt« Bas Streitpatent wendet sich jedoch an die Hersteller solcher Vorrichtungen, von denen anzunehmen ist, dass ihnen Konstrukteure mit dem durchschnittlichen, einschlägigen Fachwissen? Die insoweit allgemein gehaltene Fassung des Hauptanspruchs enthält somit eine ausreichende Anweisung zu dem technischen Handeln» Bas ist allein schon daraus zu entnehmen, dass doppelt wirkende Bruckluftantriebe in der Technik zu dieser Zeit bereits seit langem bekannt waren (z.Bo BEP 158, 156 von 1904 - Massagegeräte amerik» Patent 669 972 von 1898 - Nähmaschine -), wie noch darzulegen sein wird. Der Gegenstand der Erfindung nach dem Hauptanspruch des Streitpatentes enthält das weitere Merkmal, dass der die Nadel oder Nadeln tragende Teil selbst und Hnmitteibar durch die Druckluft angetrieben wird. Die hin und her gehende Bewegung wird nicht - wie beim Streitpatent - durch Druckluftimpulse, sondern - wie die Abbildung 2 erkennen lässt - durch eine biegsame Welle auf das Werkzeug übertragen , Die Patentschrift offenbart nichts darüber, wie die Bewegungen der biegsamen Welle.bewirkt werden (vgl S 1 Z 59-61). 3) Eine ähnlichen Zwecken dienende Vorrichtung ist in der deutschen Patentschrift 49 267 (1888), die einen Werkzeughalter für den pneumatischen Antrieb von Stoß- oder Schneidwerkzeugen betrifft, beschrieben. ist schon die Aufgabenstellung von der des Streitpatents verschieden; denn mit dieser Vorrichtung wird nicht der Zweck >> verfolgt, eine besonders nachgiebige und elastische Hin- und Herbewegung des Werkzeugs zu ermöglichen« Dagegen hat die Aufgabenstellung bei dieser britischen Erfindung mit der des Streitpatents eine gewisse Ähnlichkeit, Auch in diesem Falle handelt es sich um ein empfindliches Gerät, bei dem es auf eine schmiegsame und nachgiebige Übertragung der Bewegungsimpulse bei den vorgesehenen sehr kleinen und genau abgemessenen Bewegungen ankommt, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Ein grundsätzlicher Unterschied in der Bewegung des Werkzeuges liegt hinsichtlich der Aufgabenstellung gegenüber dem Streitpatent lediglich darin, dass die Zeichenfeder zwar elastisch, aber ohne eine Begrenzung der Zugkraft zurückgeführt werden soll, während beim RUckschub der Repassiernadel ein zu starker Zug auf den von ihr erfassten Faden vermieden werden muss. 5) Die Hammermaschine für Massagezwecke nach DRP 158?156 (1904) besitzt einen auf die zu behandelnde Körperstelle aufzusetzenden Zylinder, in dem der den Massagekopf tragende frei verschiebbare Kolben durch Druckluftstösse hin-und hergetrieben wird (Figur 16)* Wie der klare Wortlaut des Hauptänspruchs und auch des Unteranspruches 2 ^Übereinstimmung mit den Abbildungen ergibt, wird Vor- und Rückschub des Kjdbens durch die Druck- und Saugwirkung' der Luftpumpe bewirkt« In Abbildungen und Beschreibung ist die beim Streitpatent zur Festlegung des zurückgezogenen Kolbens bei Ruhestellung vorgesehene Feder nicht beschrieben«, Die Kraft der Kolbenbewegung kann vom Antrieb her durch Drosselung der Druckluftzufuhr abgedämpft werden (S 1 Z 17-21, 64 - S 2 Z 3). Die Geschwindigkeit der Aufeinanderfolge der Kcäbenbew'egungen hängt von der Arbeitsgeschwindigkeit der Luftpumpe ab« In der Aufgabenstellung besteht bei diesem Massagegerät mit dem Nadelgerät des Streitpatents eine gewisse Ähnlichkeit insofern, als auch hier der Druckluftantrieb zur Ausübung einer elastischen und "durch einen starren mechanischen Antrieb nicht erreichbaren Bewegung des Massagekopfes dient» Dabei erfordert das Massagegerät jedoch für den Ruckschub des Massagehammers weder eine in der Hublänge noch in der Hubkraft aus der Aufgabe der Vorrichtung bedingte Begrenzung» Die Repassiernade.l nach dem Streitpatent Hht dagegen gerade für den Rückschub eine nach Kraft und *Zuglänge begrenzbare Bewegung auszuführen» Die Rückführung des Massagehammers könnte daher im Rahmen seiner Aufgabe im Gegensatz zu der der Repassiernadel ohne Änderung der Wirkung des Geräts in starrem Antrieb erfolgen» Nicht nur durch ihre andersartige Zweckbestimmung, sondern auch in der durch sie gelösten technischen Aufgabe unterscheidet_sich diese Vorrichtung somit Sie erzeugt Druckluft-stösse, die durch einen beliebig längen Schlauch auf das Arbeitsgerät übertragen werden und dort - zugleich als unmittelbares Antriebs- und Kraftübertragungsraittel dienend ~| in einem Zylinder auf einen Kolben einwirken, der die mit ihm starr verbundene Nähnadel auf und ab bewegt. Bei der Wiederverkettung der Fallmaschen dagegen wird der sehr zarte Faden im Gewirk (Damenstrumpf) etwas herausgezogen und mit dem nächsten Querfaden zur Masche verschlungen* Dabei darf der Faden nur einer sehr viel geringeren Zugbeanspruchung ausgesetzt werden; denn hier ist nicht nur die Feinheit des Fadens, sondern noch dazu die Spannung zu berücksichtigen* unter der dieser feine Faden in der Wirkware steht* Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend folgert, würde sich an der Wirkungsweise der Nähvorrichtung nach dem USA-Patent 669 972 nichts ändern, wenn die Druckluft als Übertragungs- und unmittelbares Antriebsmittel ersetzt würde durch einen starren * motorischen Antrieb etwa mittels einer starrbewegten -biegsamen Welle oder eines auf der Nähvorrichtung selbst angebrachten kleinen Elektromotors, der durch ein biegsames Kabel ans Stromnetz angeschlossen wäre* Danach ist die Aufgabe bei der Nähvorrichtung insofern ähnlich, als die hin- und hergehende Bewegung einer Nadel zu bewirken ist. Das dafür vorgeschlagen^ Antriebsmittel, der Druckluftantrieb, ist dem des Streitpatents im wesentlichen gleich, jedoch ohne Änderung der Wirkung dieser Vorrichtung durch einen starren mechanischen Antrieb ersetzbar^ Aus alledem ergibt sich, daß keine der Entgegenhaltungen des Klägers aus dem vorbekannten Stande £er Technik den Gegenstand der Erfindung nach Anspruch 1 des* Streitpatents vorwegnimmt. Bekannt war auch die Aufgabe, diese Bewegung nachgiebig und elastisch auf ein Werkzeug zu übertragen (brit,Patent 22 657), jedoch für einen anderen Anwendungsfall (Punktierfeder). Fs waren auch schon solche Geräte bekannt, deren Verwendungszweck die nachgiebige Bewegung des entsprechenden Teiles erforderte, und die von der Druckluft als unmittelbarem Antriebs- und zugleich Kraftübertragungsmittel Gebrauch machten (brit.Patent 22 637 - Zeichenfeder - DRP 138 156 - Massagegerät). Weiter beschreibt bereits die Patentschrift 49 267 (AntriebsVorrichtung für pneumatisch betätigte Werkzeuge) und das amerikanische Patent 669 972 (Nähmaschine) - also für ein Nadelwerkzeug - die starre Verbindung, des Werkzeughalters mit dem Druckluftkolben, der von Druckluft als Antriebs- und Kraftübertragungsmittel bewegt wird. Gegenüber dem Stande der Technik hat die Lehre des Streitpatents einen technischen Fortschritt gebracht* Sie hat dem Fachmann einen Weg gezeigt,, die bisher nur von Hand bewegte Repassiernadel mechanisch anzutreiben und damit eine bedeutende Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit des Gerätes zu dem Maschenatifnehmen zu erreichen,. Bei Verwendung eines starr-mechanischen Antriebes hätte der Hadelzug zur Beschädigung der Y/irkware führen müssen« Die Behauptung des Klägers, der starr-mechanische Antrieb sei dem nachgiebig-mechanischen Antrieb für das Repassiergerät gleichwertig* ist - der Senat folgt darin den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ~ unzutreffend* Die bei Verwendung eines starren Antriebs vorhandene Gefahr einer Beschädigung der Wirkware wird durch den Erfindungsgedanken des Streitpatents j die Repassiernadel mittels Druckluftantriebes weich und nachgiebig zu bewegen, vermieden-, die feine Arbeit der Maschenaufnahme an de» außerordentlich empfindlichen Gewirk^ insbesondere des Damen-strumpfeskönne mit einer von Hand gehaltenen und maschinell hin- und•herbewegten Repassierhadel ohne Schaden für die Wirkware vorgenommen werden^;Auch die nach dem Stande der Technik bekannten Anwendungsfälle der Druckluft als. Massagegerät, Punktierfeder), und ohne daß es dort auf solche Arbeitsgeschwindigkeiten und einen solchen Grad von Schmieg- [ samkeit in der entsprechenden Arbeitsbewegung des Werkzeugs • ankommt, wie bei der Repassiernadel nach dem Streitpatent« IV, Es bleibt danach zu prüfen, ob sich die Klage aus dem Grunde der Identität des angegriffenen Patentanspruchs mit dem prioritätsälteren« aber nicht vörveröffentlichten DRP 329 953 rechtfertigt (§13 Abs 1 Ziff 2 PatG), Dabei ist zunächst der Gegenstand der Erfindung dieses älteren Schutzrechtes zu bestimmen und dann mit dem Gegenstand des Streitpatents zu vergleichen. 365 /370/) * "Gegenstand" des älteren Patents sind auch die 'sogenannten "glatten" Äquivalente, d.h. diejenigen Arbeitsmittcil, die entweder dem Faehmaime nach den lehren der Technik allgemein als zur Erzielung gleicher Wirkung dienend wie die im Anspruch ausdrücklich erwähnten bekannt sind - glatte technische Äquivalente -oder die nur bei der vorliegenden Erfindung dem Fachmanns ohne weiteres von vornherein als solche Dienste leistend auf Grund seines Fachwissens erkennbar sind - glatte patent-rechtliche Äquivalente- - (BGH - I ZR 131/51 - v« 24* Juni Vorrichtung zu dem Ausbessern von Laufmaschen in Wirkwaren, dadurch gekennzeichnet, daß eine durch einen Reiboder anderen Antrieb hin^ und herbewegte Zungennadel während des Hin- und Herganges an einem Griff, der mit dem Antrieb in nachgiebiger Verbindung steht, von Hand in Arbeitsstellung gehalten und zur Aufnahme von Laufmaschen in Richtung derselben bewegt wird. Pie Aufgabe dieser Erfindung ist die gleiche wie die des Streitpatents: Pie in einem Griff hin- und herbewegte Zungennadel soll mechanisch angetrieben werden, um in der vom Handbetrieb her bekannten Weise die Laufmaschen wieder auf- , zünehraen* Pas in den Unteransprüchen des bezeichneten Patents unter Schutz gestellte und im Einzelnen dargestellte Ausführungsbeispiel enthält einäiin; einem Griff motorisch hin-und herbewegte Zungehnadel«. Da aber die Bewegungsübertragung bereits auf die biegsame Weile elastisch und nachgiebig mittels des Reibradgetriebes übertragen wird* handelt es sich nicht um einen starren, sondern um einen nachgiebig-mechanischen Antrieb der Repassiernadel* Die biegsame Welle ist hier lediglich Zwischenglied* das das nachgiebige Übertragungsmittel (Reibradgetriebe) mit dem in beliebiger Entfernung zu handhabenden Nadelgerät verbindet. Der in S 1 Z 14-19 der Beschreibung des 8treipatents beschriebene Nachteil des "mechanischen** Antriebes gilt nur für den starr-mechanischen Antrieb und, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nur bis zu einem gewissen Grade auch für einen nachgiebig-mechanischen Antrieb, zu dem auch der Druckluftantrieb gerechnet werden kann.. den Reibantrieb des alteren Patents in den pneumatischen Antrieb entsprechend der Ausgestaltung des Streitpatentes usnzuvwandeln, auch für den Fachmann zu weit ist, als dass von einem glatten Äquivalent gesprochen werden könnte.

Zitierte Normen: § 13 PatG
VorrichtungRepassiernadelNadelBewegungPatentAntriebStreitpatentsPatentschriftAufgabe

Volltext der Entscheidung

f
I ZK 67/52
Verkündet am 7. Januar 1955 Grunau, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelleo
©*t
I
Im Hamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 des Horst Pi
 in Hi
 fstr
Klägers und Berufungsklägers,
 vertreten durchs 1)Rechtsanwalt Prof.Br.
2)Patentanwalt Dipl* Ing
 gegen
Firma E(
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- vertreten durchs%1)Rechtsanwalt Br
2)Patentanwalt Bipl«Ing>, 0
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.Co Wilde, Br .Birnbach, Br.Krüger-Hieland, Br.Christoph und Br.Weiß
 für Recht erkannt %
Bie Berufung- des Klägers gegen die Entscheidung des 1„ Hichtigkeitssenats des Beutsehen Patentamts vom 8. Januar 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
s
Tatbestands
 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des ab 31 -Oktober 1928 laufenden DRP Nr 537631« Der Beginn des 12« Patentjahres des Streitpatents wurde auf Grund Art 5 des Gesetzes Nr 8 auf den 28. Dezember 1949 (Veröffentlichung im Patentblatt vom 19« April 1951 S 660) festgesetzt«
Das patent betrifft eine Vorrichtung zu dem Wiederaufnehmen von Pallmaschen in Wirk- und Strickwaren. Seine Ansprüche lauten*
1« Zum Wiederaufnehmen von Pallmaschen in Wirk- und Strickwaren dienende Vorrichtung, bei welcher ein mit einer oder mehreren Nadeln versehener, in einer Pührung laufender Teil hin- und herbewegt wird, dadurch gekennzeichnet,
 dass der die Nadel oder Nadeln tragende Teil im Innern der Pührung selbst durch Druckluft angetrieben wird«
2„ Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen im Innern eines den eigentlichen Handgriff bildenden Zylinders unter dem Einfluss von Druck-luftstössen und einer Rückholfeder verschiebbaren Kolben, dessen Hub durch Schlitze und eine durch diese quer gehende Achse begrenzt wird, deren Enden Knöpfe zu dem Halten des Griffes zwischen Daumen und Zeigefinger besitzen, so dass der Griff, der Arbeit der Nadel entsprechend, frei drehbar um genannte Achse ist«
Der Kläger hat beantragt, den Anspruch 1) des Streitpatents «für nichtig zu erklären«, da sein Gegenstand nach dem Stande der Technik nicht*neu und zudem noch^mit dem Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders identisch gewesen sei (§ 13 Abs 1 Ziff 1 und 2 PatG)«
Zum vorbekannten Stande der Technik hat der Kläger
*
vorgetragen % Bereits die deutsche Patentschrift 4*9267 (von 1888) habe einen pneumatischen Antrieb für Stoß- und
%
 
Schneidwerkzeuge beschrieben«. Auch die britische Patentschrift 11795 (1894), die eine Vorrichtung zu dem Herstellen von Schlingen als Muster auf einem Gewebegrund zu dem Gegenstand habe, habe für das Streitpatent als Vorbild dienen können* Die amerikanische Patentschrift 669 972 (1898) habe sogar, schon pneumatische Nadelantriebe beschrieben«. Durch die deutsche Patentschrift 158 156 (1904)> die eine Hämmer-maschine für Massagezwecke betreffe, sei die Verwendung eines Druckluftantriebes zu dem Hin- und Herbewegen des Massa-^ehammers bekannt geworden, während die britische Patentschrift 22 657 (1914) einen entsprechenden Antrieb für eine in Längsrichtung hin und her zu bewegende Zeichenpunktierfeder beschrieben habe. Aus der deutschen Patentschrift 474 728 (1927)? die ein Werkzeug für geradlinige Arbeitsbewegungen zu dem Gegenstand habe, gehe schliesslich hervor, dass ein pneumatischer Antrieb, wie der des Streitpatents, für Werkzeuge schlechthin nicht mehr unter Schutz gestellt werden könne.
Im übrigen aber habe das prioritätsältere (Unionspriorität vom 3» Februar 1928), nicht vorveröffentlichte DRP 529 953 der Schutzfähigkeit des angegriffenen Patentanspruchs“ entgegengestanden. Durch dieses Vorpatent sei jede Vorrichtung unter Schutz gestellt, bei der die Bepassiernadel nicht • von Hand, sondern durch irgendeinen mechanischen Antrieb hin ' und her bewegt werde. Dazu gehöre auch der Druckluftantrieb. 1
Die Beklagte hat dem Anträge des Klägers widersprochen. Sie hat ausgeführts Der Gegenstand des Streitpatents sei neu,? habe die Technik bereichert und besitze auch die erforderlichf Erfindungshöhe. Bei den Entgegenhaltungen zu dem Stande der Tech? nik handele es sich durchweg um ältere Patentschriften, die sich auf ganz andere technische Gebiete bezögen. Das gelte insbesondere auch für das am. Patent 669 972, das nur den
4\
Antrieb für eine Nähmaschine betreffe und damit völlig andere Probleme löse als das Streitpatent. Obwohl der pneumatische Antrieb für Werkzeuge schon lange, wie auch die Entgegenhaltungen des Klägers zeigten, bekannt gewesen seien, sei bisher niemand auf den Gedanken gekommen, eine Repassiernadel pneumatisch anzutreiben. Durch das Streitpatent sei ein Vorurteil in der Technik überwunden worden. Die lösung des Streitpatents habe für den durchschnittlichen Fachmann nicht nahegelegen.
Die nicht vorveröffentlichte ältere deutsche Patentschrift 529 953 endlich erstrecke sich nur auf rein mechanische Antriebsarten und könne schon aus diesem Grund dem Streit patent nicht entgegenstehen.
Das Patentamt hat die Klage abgewiesen. Mit der form-und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Klajebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
*
Prof. Dr. Ing. E. MflU ist zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden.
Entscheidungsgründes
—   mmm «wr* m* mn«r# «•» 9mfui	«wm*** «■*«*	mm
I. Die vor Anmeldung des Streitpatentes bekannten Vorrichtungen zu dem Wiederaufnehmen von Fallmaschen bestanden im wesentlichen aus einer Zungennadel, die von Hand zu dem Wiederverketten der Fallmaschen hin- und herbewegt wurde. Diese Handarbeit w'ar langsam und ermüdend (S 1 Z 1-8). Der Erfinder ist davon ausgegangen, dass Versuche, die Repassiernadel mechanisch z.B. mittels einer biegsamen Welle hin- und herzubewe-
 
gen, zu keinem befriedigenden Ergebnis führen könnten, da eine derartige Antriebsvorrichtung der erforderlichen Schmiegsamkeit und Nachgiebigkeit ermangele und die feinen Fäden des Gewirkes (etwa von Damenstrümpfen) zerreissen müsste (S 1 Z 9-19)« Er hat sich deshalb die Aufgabe gestellt* einen Nadelantrieb zu schaffen, der diese Übelstände vermeidet, und schlägt als	die	Ver-
wendung von Druckluft zu dem Antrieb der Repassiernadel vor (S 1 Z 19-21)o Nach dem Vorschlag des Erfinders soll der die Nadel tragende Teil der Vorrichtung durch Druckluft in einem zugleich als Handgriff ausgebildeten Hohlzylinder hin- und herbewegt werden, so dass die Repassiernadel genau so, wie es bei von Hand hin und her bewegten Maschenwied erauf nahmen Vor rieht ungen der Fall ist, die Maschen wieder miteinander verkettet (S 1 Z 22-30)* Das Nadelgerät arbeitet wie eine Kolbenpumpe, an deren Kolbenschaft die Repassiernadel fest angebracht ist und in deren Druckraum von einer vom Nadelgerät entfernt aufgestellten Kompressormaschine erzeugte Druckluftimpulse mittels eines leicht beweglichen LuftSchlauches hineingepresst werden« Als Antrieb für den Kompressor wird ein Elektromotor vorgeschlagen (S 2 3 26-39)« Von der Drehzahl des Antriebsmotors für den Kompressor hängt die Zeitfolge der Druckluftimpulse und. dementsprechend die Arbeitsgeschwindigkeit des Nadelgerätes ab«
Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass das wesentliche Problem, das. sich für eine solche Vorrichtung stelle, nicht der Vorschub, sondern der RUckschub der Repassiernadel 1st; denn ein Zerren oder Überspannen (und damit möglicherweise ein Zerreissen) der zu verkettenden Fäden der Wirkware kann nur beim Zurückziehen der Nadel erfolgen« Bei ihrem Einstich in die
J
~ 6 ~
■ v,	♦
Wirkware findet die Repassiernadei keinen Widerstand« Erst bei der Rückwärtsbewegung erfasst der Nadelhaken Jeweils einen unter der Spannung des Gewirkes stehenden Querfaden und zieht ihn mit sich zurück durch die von dem unteren Querfaden gebildete Schlinge, um beim nächsten Vorschub wiederum unter Freigabe dieses Querfadens aus der von der Zunge (oder dem Schieber) der Nadel gebildeten Öse in das Gewirk einzustechen, ohne damit die Spannung irgendeines der Fäden zu beeinflussen*
Der Sachverständige kommt bei der Bestimmung des Gegenstandes <fer Erfindung dann zu dem Ergebnis, der Wortlaut des Hauptanspruchs in Verbindung mit der Beschreibung (S 1 Z 22-30) lasse zwar die Auslegung zu, dass sich der “Schutzu demfang »» auf einen doppelt wirkenden Druckluftantrieb erstrecken solle. Er hält solchen Antrieb auch für technisch durchführbar, kommt jedoch zur Auffassung, dass nach der Lehre des Hauptanspruchs nur der Vorschub der Nadel durch Druckluftantrieb bewirkt werden solle, während der Rückzug der Nadel allein mittels der Rückholfeder erfolge.
Dem kann nicht beigetreten werden. Der in erster Linie maßgebliche Wortlaut des Patentanspruchs bringt bereits zu dem Ausdruck, dass Hin- und Herbewegung des in die Nadel tragenden Teils im Führungsgriff durch Druckluftantrieb‘bewirkt, wirdo Damit steht auch die Beschreibung (S 1 Z 25-27, 36-38;
 S 2 Z 35-39) im Einklang, Das Vorhandensein und die Funktion der »‘Rückholfeder11 - sie dient nach der Beschreibung (S 1 Z 57-61) u.a. dazu, den Nadelkolben bei Ruhelage in seiner höchsten Stellung zu halten - steht dem nicht entgegen. Auch bei der Vorrichtung nach dem Zusatzpatent 652 269 zu dem Streitpatent ist diese “Rückholfeder” - wenn auch schwächer ausgebildet - vorgesehen, obwohl bei dieser Ausführungsform (vor allem anders ausgestaltete Abdichtung des Nadelkolbens im Zylinder) die Nadel ausdrücklich mittels der aufeinanderfolgenden Drücke und Unterdrücke hin und her bewegt wird
mMmmm**	ulrnmmm ¥ «wahmmmb	w
 
(Anspruch und Beschreibung S 1 Z 27-34, S 2 Z 41-43, 48-52). Auch dort ist dieser Rückholfeder offenbar in erster Linie die Funktion zugedacht, die Repassiernadel bei Ruhelage in bestimmter Stellung festzuhalten«. Die Zeichnung der Patentschrift des Streitpatents zwingt im übrigen nicht zu der Annahme, dass der Rückschub der Nadel bei arbeitendem Druckluftantrieb allein durch die "Rückholfeder” bewirkt werde, wie der Sachverständige meintp Der Umstand, dass der Erfinder sich zu dem Effindungsgegen-stand des Streitpatentes, später in der Beschreibung des Zusatz patentes 652 269 (S 1 Z 7-18), im gleichen Sinne wie der Sach-verständige äussert, ist rechtlich unerheblich. Nicht auf die technischen Vorstellungen, die der Erfinder mit der Fassung der Patentschrift verbunden hat, sondern allein darauf kommt es für die Bestimmung des Gedankens der Erfindung an, was ein Fachmann durchschnittlichen Wissens und Könnens aus der Patentschrift am Tage der Anmeldung entnehmen musste (RG MuW 1934,
 168 ff; RG GRUR 1944, 22 £25J) * Aber selbst wenn die ^ichnung tatsächlich eine Ausführungsform nach dem Unteranspruch 2) des Streitpatents - Rückschub der Nadel allein mittels Rückholfeder - enthielte, so wäre das ohne rechtliche Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung nach dem angegriffenen Hauptanspruch, Bei einem Widerspruch zwischen Anspruch und Abbildungen ist für die Bestimmungen des Gegenstandes der Erfindung stets der Anspruch maßgebend (RG GRUR. 1942, 51 £3£J) • Es ist zudem unzulässig, zur Ergänzung eines Hauptanepruches Merkmale heranzuziehen, die lediglich in einem speziellen Ausführungsbeispiel oder einem Unteranspruch erscheinen, und damit den weitergehenden Gegenstand der Erfindung des Hauptanspruchs einzuschränken (RG GRUR 1944, 72 £!£/)• Weder im Hauptanspruch noch in der Beschreibung ist imübrigen die Punktion dieser Feder als erfindungsgemäss dahin gekennzeichnet, dass sie die Aufgabe löse, die Rückwärt sbewegung der Feder zu bewirken oder gar nachgiebig zu
 bewirken (vgl S 1 Z 54-61, S 2 Z 52-57). Aus der Beschrei-bung kann für die Funktion dieser Feder nur entnommen werden* Sie soll verhindern, dass die Nadel bei Ausschaltung des Antriebsmotors in jeweils verschiedener Stellung innerhalb der Führung und zudem noch labil stehen bleibt, indem sie die Nadel in ihrer höchsten Stelle festhält (S 1 Z 56-58)o Ausserdem ist ausdrücklich (S 2 Z 49-57) ihre Pufferfunktion bei besonders schwierigen, von Hand und bei ausgeschaltetem Antrieb zu verrichtenden Arbeiten hervorgehob en. Bass diese Feder im übrigen beim Nadelzug praktisch fördernd im Antriebe mitwirken mag, ist ohne Bedeutung für die rechtliche Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung«
Es trifft nun zwar zu, dass - bei diesem Ausgangspunkte - in der Patentschrift eine ausdrückliche Anweisung zur konstruktiven Ausführung eines doppelt wirkenden Bruckluft-antriebes fehlt« Bas Streitpatent wendet sich jedoch an die Hersteller solcher Vorrichtungen, von denen anzunehmen ist, dass ihnen Konstrukteure mit dem durchschnittlichen, einschlägigen Fachwissen? zur Verfügung stehen« Bie Konstruktion eines doppelt wirkenden Bruckluftantriebes lag aber im Bereiche des Fachkönnens eines derartigen Fachmannes, ohne dass er hierzu erfinderische Überlegungen hätte anstellen müssen (RG GSDR 1940, 543 ßT&,- GRUB 1943, 28 £2<£, GRUR 1944, 22 £267). Die insoweit allgemein gehaltene Fassung des Hauptanspruchs enthält somit eine ausreichende Anweisung zu dem technischen Handeln» Bas ist allein schon daraus zu entnehmen, dass doppelt wirkende Bruckluftantriebe in der Technik zu dieser Zeit bereits seit langem bekannt waren (z.Bo BEP 158, 156 von 1904 - Massagegeräte amerik» Patent 669 972 von 1898 - Nähmaschine -), wie noch darzulegen sein wird. Allerdings liegt die Schwierigkeit eines solchen Antriebs, wie der gerichtliche Sachverständige hervorgehoben hat, bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent vor
 allem darin, dass es sich um besonders kleine Abmessungen, geringe Kräfte und eine sehr empfindliche Apparatur handelt, Indessen geht die Gedankenarbeit, die zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erforderlich-ist, nicht über dasjenige hinaus, was von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens erwartet werden kann» Zu dieser Auffassung neigte auch der gerichtliche Sachverständige, wenn er sich auch zu diesem Punkte nicht ganz eindeutig ausgesprochen hat»
Aus alledem geht hervor, dass erfindungsgemäss die Hin- und Herbewegung der Repassiernadel mittels Druckluft bewirkt werden soll*
Der Gegenstand der Erfindung nach dem Hauptanspruch des Streitpatentes enthält das weitere Merkmal, dass der die Nadel oder Nadeln tragende Teil selbst und Hnmitteibar durch die Druckluft angetrieben wird. Die Druckluft ist also zugleich Antriebs- und Übertragungsmittel. Durch den Druckluftstoß auf den Nadelkolben wird der Vorschub, durch den beispielsweise darauf folgenden Unterdrück im Druckraum auf der gleichen Angriffsseite des Kolbens im Zylinder wird dessen Rückschub bewirkt.
Es handelt sich nach alledem um eine Vorrichtung zu dem Wiederaufnehmen von Fallmaschen, die nach dem Erfindungsgegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 des Streitpatents die Kombination der beiden folgenden Merkmale enthält;
a)	Anwendung der Druckluft als Arbeitsmittel für die hin- und hergehenden Axbeitsbewegungen der Repassiernadel,
b)	unmittelbare Einwirkung der Druckluft auf den die Nadel tragenden Teil im Innern der Führung selbst«.
-» IQ —
IIo Keine der Entgegenhaltungen aus dem Stande der Technik ist dieser Erfindung nach dem Anspruch 1 des Streitpatents neuheitsschädlich.
1)	hie britische Patentschrift 11 795 (1894) beschreibt eine Vorrichtung, mit der - von Hand bedient - Schlingen als Muster auf einem Gewebegrund hergestellt werden. Mit Hilfe dieser Vorrichtung, einer Art Nähnadel, wird der Sehlingen-faden durch das Gewebe durchgestochen und nach Bildung der Schlinge auf der anderen Gewebeseite wieder zurückgezogen. Weder in der Aufgabenstellung noch im Lösungsmittel nimmt diese britische Patentschrift die-Erfindung des Streitpatents vorweg.
2)	Dasselbe gilt fUr die deutsche Patentschrift 474 728 (1927)« Sie beschreibt ein Werkzeug für geradlinige Arbeitsbewegungen, z.B. Peilen oder Schleifstaben. Die hin und her gehende Bewegung wird nicht - wie beim Streitpatent - durch Druckluftimpulse, sondern - wie die Abbildung 2 erkennen lässt - durch eine biegsame Welle auf das Werkzeug übertragen , Die Patentschrift offenbart nichts darüber, wie die Bewegungen der biegsamen Welle.bewirkt werden (vgl S 1 Z 59-61).
t
3)	Eine ähnlichen Zwecken dienende Vorrichtung ist in der deutschen Patentschrift 49 267 (1888), die einen Werkzeughalter für den pneumatischen Antrieb von Stoß- oder Schneidwerkzeugen betrifft, beschrieben. Die Werkzeuge sind dabei, wiedie Hepassiernadel beim Streitpatent, mft einem Kolben fest verbunden. Auf den in einer Führung gleitenden Kolben wirkt ein Druckluftstoß ein und erzeugt so mit dem Vorschub des Kolbens die Vorwärtsbewegung des Werkzeuges.
Der Rückschub dagegen erfolgt ausschliesslich durch eine Rückholfeder (S 2 lk Sp 3- Abs), Eine Regelung der Anzahl der Stö'sse (bis zu 30.000 Je Minute) ist vorgesehen. Danach
h
 
ist schon die Aufgabenstellung von der des Streitpatents verschieden; denn mit dieser Vorrichtung wird nicht der Zweck >> verfolgt, eine besonders nachgiebige und elastische Hin- und Herbewegung des Werkzeugs zu ermöglichen«
4)	Die britische Patentschrift 22 637 (1914) beschreibt eine Zeichenfeder, die stoßweise in einer Hülse bewegt wird, um so gestrichelte oder punktierte Linien fortlaufend auf einer Unterlage zu erzeugen. Ihre Arbeitsweise entspricht der des vorbeschriebenen Werkzeughalters nach DKP 49 267, d.h. der Vorschub des die Feder tragenden Kolbens wird durch einen Druckluftstoß, der Rückschub dagegen wird durch eine Rückholfeder bewirkt (Patentschrift S 1 Z 21-23; S 2 Z 42-44)» Die Antriebsart unterscheidet sich mithin in diesem Punkte von der des Streitpatents. Dagegen hat die Aufgabenstellung bei dieser britischen Erfindung mit der des Streitpatents eine gewisse Ähnlichkeit, Auch in diesem Falle handelt es sich um ein empfindliches Gerät, bei dem es auf eine schmiegsame und nachgiebige Übertragung der Bewegungsimpulse bei den vorgesehenen sehr kleinen und genau abgemessenen Bewegungen ankommt, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Eine starre mechanische Übertragung der Vorschubbewegung würde dazu führen, dass die empfindliche Radel mit zu starken Stössen auf die Unterlage aufträfe. Auch der Rückschub muss nachgiebig erfolgen. Bei starrer Rückführung der Feder würde die zur Benutzung vorgesehene Tinte oder Tusche (Patentschrift S 4 Z 5-8) aus der Feder herausspritzen. Die Behauptung der Beklagten, bei dem Zeichengerät werde eine Hammerwirkung erzeugt, ist daher unzutreffend. Ein grundsätzlicher Unterschied in der Bewegung des Werkzeuges liegt hinsichtlich der Aufgabenstellung gegenüber dem Streitpatent lediglich darin, dass die Zeichenfeder zwar elastisch, aber ohne eine Begrenzung der Zugkraft zurückgeführt werden soll, während beim RUckschub der Repassiernadel ein zu starker Zug auf den von ihr erfassten Faden vermieden werden muss. Als neuheitsschädlich muss diese Patentschrift schliesslich auch
r
*
deshalb ausscheiden, weil es sich um ein ganz anderes Anwendungsgebiet handelte
5)	Die Hammermaschine für Massagezwecke nach DRP 158?156 (1904) besitzt einen auf die zu behandelnde Körperstelle aufzusetzenden Zylinder, in dem der den Massagekopf tragende frei verschiebbare Kolben durch Druckluftstösse hin-und hergetrieben wird (Figur 16)* Wie der klare Wortlaut des Hauptänspruchs und auch des Unteranspruches 2 ^Übereinstimmung mit den Abbildungen ergibt, wird Vor- und Rückschub des Kjdbens durch die Druck- und Saugwirkung' der Luftpumpe bewirkt« In Abbildungen und Beschreibung ist die beim Streitpatent zur Festlegung des zurückgezogenen Kolbens bei Ruhestellung vorgesehene Feder nicht beschrieben«, Die Kraft der Kolbenbewegung kann vom Antrieb her durch Drosselung der Druckluftzufuhr abgedämpft werden (S 1 Z 17-21, 64 - S 2 Z 3). Die Geschwindigkeit der Aufeinanderfolge der Kcäbenbew'egungen hängt von der Arbeitsgeschwindigkeit der Luftpumpe ab« In der Aufgabenstellung besteht bei diesem Massagegerät mit dem Nadelgerät des Streitpatents eine gewisse Ähnlichkeit insofern, als auch hier der Druckluftantrieb zur Ausübung einer elastischen und "durch einen starren mechanischen Antrieb nicht erreichbaren Bewegung des Massagekopfes dient» Dabei erfordert das Massagegerät jedoch für den Ruckschub des Massagehammers weder eine in der Hublänge noch in der Hubkraft aus der Aufgabe der Vorrichtung bedingte Begrenzung» Die Repassiernade.l nach dem Streitpatent Hht dagegen gerade für den Rückschub eine nach Kraft und *Zuglänge begrenzbare Bewegung auszuführen» Die Rückführung des Massagehammers könnte daher im Rahmen seiner Aufgabe im Gegensatz zu der der Repassiernadel ohne Änderung der Wirkung des Geräts in starrem Antrieb erfolgen» Nicht nur durch ihre andersartige Zweckbestimmung, sondern auch in der durch sie gelösten technischen Aufgabe unterscheidet_sich diese Vorrichtung somit
% * '0: i:
 
vom Repassiergerät nach Anspruch 1 des Streitpatents.
6)	Die amerikanische Patentschrift 669 972 (1898) endlich beschreibt eine Nähmaschine mit Druckluftantrieb insbesondere zu dem Nähen von Mehl- und Kornsäcken. Der Erfinder hat sich hier die Auffgabe gestellt, eine Nähmaschine zu schaffen, die man mühelos mit der Hand an die Arbeitssti-
le tragen kann (S 1 Z 12-16). Sie ist besonders dann vorte

haft zü verwenden, wenn die zu nähenden Arbeitsstücke mühsawi/ fortzubewegen wären. Nach der Patentschrift kann die Antrim?!'-maschine für die gesamte Nähvorrichtung weitab von der Arbeitsstelle fest aufgestellt sein. Sie erzeugt Druckluft-stösse, die durch einen beliebig längen Schlauch auf das Arbeitsgerät übertragen werden und dort - zugleich als unmittelbares Antriebs- und Kraftübertragungsraittel dienend ~| in einem Zylinder auf einen Kolben einwirken, der die mit ihm starr verbundene Nähnadel auf und ab bewegt. Mittels eines Kurbelantriebes bewegt der Kolben zugleich das Rundschiffchen und den StoffZubringer. Mit dem eigentlichen Näh-Vorgang selbst hat der Gegenstand dieser Erfindung nichts zu tun. Die Nähvörrichtung selbst wird als bekannt vorausgesetzt (Patentschrift S 3 Z 43-46). Der Nähvorgang erfordert eine nachgiebige und elastische Bewegung der Nadel, des Schiffchens oder der StoffZuführung nicht. Das wird augenscheinlich durch die seit langem bis heute insoweit gleichgebliebene, im wesentlichen starre Antriebsart der üblichen Nähmaschinen bewiesen. Es hat seinen Grund im Nähvorgang und der Beschaffenheit des verwendeten Fadens.
Beim Nähen wird der ohne Spannung der Nadel 'zulaufende Faden in den Stoff gestossen und nach Schlingenbildung zurückgezogen. Die hohe Zugfestigkeit des Fadens ist erforderlich wegen der starken Beanspruchung, der die Naht, die durch den Faden zusammengehalten wird, ausgesetzt ist.
Bei der Wiederverkettung der Fallmaschen dagegen wird der
 sehr zarte Faden im Gewirk (Damenstrumpf) etwas herausgezogen und mit dem nächsten Querfaden zur Masche verschlungen* Dabei darf der Faden nur einer sehr viel geringeren Zugbeanspruchung ausgesetzt werden; denn hier ist nicht nur die Feinheit des Fadens, sondern noch dazu die Spannung zu berücksichtigen* unter der dieser feine Faden in der Wirkware steht* Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend folgert, würde sich an der Wirkungsweise der Nähvorrichtung nach dem USA-Patent 669 972 nichts ändern, wenn die Druckluft als Übertragungs- und unmittelbares Antriebsmittel ersetzt würde durch einen starren * motorischen Antrieb etwa mittels einer starrbewegten -biegsamen Welle oder eines auf der Nähvorrichtung selbst angebrachten kleinen Elektromotors, der durch ein biegsames Kabel ans Stromnetz angeschlossen wäre* Danach ist die Aufgabe bei der Nähvorrichtung insofern ähnlich, als die hin- und hergehende Bewegung einer Nadel zu bewirken ist. Sie unterscheidet sioh von der des gtreitpatents dadurch, daß weder die Stoß- noch die Zugwirkung nachgiebig zu sein braucht. Das dafür vorgeschlagen^ Antriebsmittel, der Druckluftantrieb, ist dem des Streitpatents im wesentlichen gleich, jedoch ohne Änderung der Wirkung dieser Vorrichtung durch einen starren mechanischen Antrieb ersetzbar^
Aus alledem ergibt sich, daß keine der Entgegenhaltungen des Klägers aus dem vorbekannten Stande £er Technik den Gegenstand der Erfindung nach Anspruch 1 des* Streitpatents vorwegnimmt. Die allgemeine Aufgabe, ein Werkzeug mechanisch in hin- und hergehende Bewegung zu versetzen, war zwar bekannt. Bekannt war auch die Aufgabe, diese Bewegung nachgiebig und elastisch auf ein Werkzeug zu übertragen (brit,Patent 22 657), jedoch für einen anderen Anwendungsfall (Punktierfeder). Um ein nah verwandtes
15 -
technisches Gebiet (NadelWerkzeug) handelt es sich zwar bei dem amerikanischen Patent 669 972 (Nähmaschine). Ihm liegt jedoch nicht die besondere technische Aufgabe zugrunde, eine nachgiebige Zugbewegung der Nadel zu schaffen.
Neu war somit für den Fachmann durchschnittlichen Könnens die A u f g a b e , einen nachgiebigen mechanischen Antrieb für eine- Eepassiernadel zu dem Aufnehmen von Fallmaschen zu finden.
Das im Hauptanspruch des Streitpatents offenbarte technische Mittel» den das Werkzeug tragenden Teil im .Inneren einer Gleitführung durch Druckluft .anzutreiben, war für Vorrichtungen verschiedener Art am Tage des Streitpatents bekannt. Fs waren auch schon solche Geräte bekannt, deren Verwendungszweck die nachgiebige Bewegung des entsprechenden Teiles erforderte, und die von der Druckluft als unmittelbarem Antriebs- und zugleich Kraftübertragungsmittel Gebrauch machten (brit.Patent 22 637 - Zeichenfeder - DRP 138 156 - Massagegerät). Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, irrt das Patentamt, wenn es im angefochtenen Urteil annimmt, auch bei diesen beiden Vorrichtungen sei der Druckluftantrieb gegen einen starren mechanischen Antrieb ohne Nachteil auswechselbar. Weiter beschreibt bereits die Patentschrift 49 267 (AntriebsVorrichtung für pneumatisch betätigte Werkzeuge) und das amerikanische Patent 669 972 (Nähmaschine) - also für ein Nadelwerkzeug - die starre Verbindung, des Werkzeughalters mit dem Druckluftkolben, der von Druckluft als Antriebs- und Kraftübertragungsmittel bewegt wird.
Neu war somit für den Durchsohnittsfachmann die Anwendung von Druckluft als unmittelbarem Antriebs- und Übertragungsmittel für eine mechanische Vorrichtung zu dem
 Aufnehmen von Fallmaschen, wobei der mit dem Druckluftkcl-ben starr verbundene Hadelhalter eine gemeinsame Führung mit dem Druekluftkolben hat.,
III. Gegenüber dem Stande der Technik hat die Lehre des Streitpatents einen technischen Fortschritt gebracht* Sie hat dem Fachmann einen Weg gezeigt,, die bisher nur von Hand bewegte Repassiernadel mechanisch anzutreiben und damit eine bedeutende Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit des Gerätes zu dem Maschenatifnehmen zu erreichen,. Bei Verwendung eines starr-mechanischen Antriebes hätte der Hadelzug zur Beschädigung der Y/irkware führen müssen« Die Behauptung des Klägers, der starr-mechanische Antrieb sei dem nachgiebig-mechanischen Antrieb für das Repassiergerät gleichwertig* ist - der Senat folgt darin den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ~ unzutreffend* Die bei Verwendung eines starren Antriebs vorhandene Gefahr einer Beschädigung der Wirkware wird durch den Erfindungsgedanken des Streitpatents j die Repassiernadel mittels Druckluftantriebes weich und nachgiebig zu bewegen, vermieden-,
•f
Gegenüber dem Stande der Technik hat die Lösung des Erfinders des Streitpatehts auch die erforderliche Er-findungshöhe. Offenbar war niemand zuvor trotz bestehenden Bedürfnisses nach solcher Vorrichtung auf den Gedanken gekommen. die feine Arbeit der Maschenaufnahme an de» außerordentlich empfindlichen Gewirk^ insbesondere des Damen-strumpfeskönne mit einer von Hand gehaltenen und maschinell hin- und•herbewegten Repassierhadel ohne Schaden für die Wirkware vorgenommen werden^;Auch die nach dem Stande der Technik bekannten Anwendungsfälle der Druckluft als. Antriebs-? und zugleich Kraftüberträgungsmittel legten dem Durchschnittsfachmann den Gedanken nicht nahe, die bezeich-
nete technische Aufgabe für den vorgesehenen Zweck eines r solchen Geräts überhaupt für technisch lösbar zu halten - und sich dann mit ihrer Löschung zu befassen« Die Anwendung .des Druckluftantriebes zur Bewirkung einer gradlinigen (DKG 49 26?) und auch einer elastisch - gradlinigen Bewegung (DR? 153 156, brit.. Patent 22 637) war zwar bekannt, jedoch für ganz andersartige technische Gebiete (Werkzeughalter für Stoß- Und1'Schneidewerkzeuge? Massagegerät, Punktierfeder), und ohne daß es dort auf solche Arbeitsgeschwindigkeiten und einen solchen Grad von Schmieg- [ samkeit in der entsprechenden Arbeitsbewegung des Werkzeugs • ankommt, wie bei der Repassiernadel nach dem Streitpatent«
Die Anwendung eines Druckluftantriebes bei einem vorbekannten Nadelgerät« der beschriebenen Nähvorrichtung (US Patent 669 972), andererseits löst eine völlig andere technische. Aufgabe.. Ohne Einfluß auf die Wirkungsweise der Nähmaschine !
r.
wäre der Drucklüftantrieb dort durch einen starren motorische Antrieb auszutauseben« Auch hiervon konnte mithin keine j Anregung für den Durchschnittsfachmanh ausgehen, ein durch 1 Druckluft betriebenes Repassiergerät zu dem Aufnehmen von Pallmaschen zu schaffen.	,
IV, Es bleibt danach zu prüfen, ob sich die Klage aus dem Grunde der Identität des angegriffenen Patentanspruchs mit dem prioritätsälteren« aber nicht vörveröffentlichten DRP 329 953 rechtfertigt (§13 Abs 1 Ziff 2 PatG), Dabei ist zunächst der Gegenstand der Erfindung dieses älteren Schutzrechtes zu bestimmen und dann mit dem Gegenstand des Streitpatents zu vergleichen. Was unter "Gegenstand” in diesem • Sinne zu verstehen ist* bestimmt sich in erster Linie 'daraus! was der Patentanspruch des früheren Schutzrechts als er- ; finderisch unter Schutz stellt. Soweit der Anspruch unklar j ist« muß er aus der Beschreibung und den Zeichnungen er-
läutert werden (BGHZ 3? 365 /370/) * "Gegenstand" des älteren Patents sind auch die 'sogenannten "glatten" Äquivalente, d.h. diejenigen Arbeitsmittcil, die entweder dem Faehmaime
 nach den lehren der Technik allgemein als zur Erzielung gleicher Wirkung dienend wie die im Anspruch ausdrücklich erwähnten bekannt sind - glatte technische Äquivalente -oder die nur bei der vorliegenden Erfindung dem Fachmanns ohne weiteres von vornherein als solche Dienste leistend
 auf Grund seines Fachwissens erkennbar sind - glatte patent-rechtliche Äquivalente- - (BGH - I ZR 131/51 - v« 24* Juni
1952 9 IM Nachschi PatG § 6 Hr 6-.- Plattenspieler - ; BGH ZR 108/5 i ~ • v* 28. Oktober 1952 ? aaO Hr 7 - Feuer an-zünder -). Streitig ist, ob auch der "Schutzu demfang" des älteren Patents bei der Identitätsprüfung zu berücksichtigen isxo Dies war vom Reichsgericht durchweg verneint worden (vgl u„ a«. MuW 1929? 502; ÄWi 1939» 18 /T§7; vgl allerdings auch RG v. 31- März 1942/-G^R 1942. 349 £5507), während das Reichspatentamt in, der..grundlegenden Entscheidung vom 16.
Oktober 1933 (MuW 1934/vgl auch Schuster MuW 1958, 37 und 1939» 153) den gegenteiligen Standpunkt vertritt. Die Frage stellt sich nach, den;heueren Auslegungsgrundsatsen des Reichsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3? 365 /p?0 £/; ürt v. 28. Oktober 1952 - I ZR 108/51. - Feueranzünder -) nicht mehr in der Form des Gegensatzes vom "Er-findungsgegenstand" und "Schutzu demfang", sondern nur noch
 unser, dem Gesichtspunkt, ob bei der Identitätsprüfung lediglich der "Gegenständ der Erfindung" in dem voratehend erörterten Sinne oder auch ein etwaiger"allgemeinen Erfindungsgedanke" zu berücksichtigen ist. Damit hat aber der Meinungsstreit weitgehend an Bedeutung verloren, da sich durch die Einbeziehung der glatten technischen und patent-rechtlichen Äquivalente:in den Gegenstand der Erfindung bereits eine Annäherung der beiden Standpunkte vollzogen hat.
Gegen die Berücksichtigung eines allgemeinen Erfindungsgedankens bei der Identi-t&tsprüfung bestehen nach wie vor erhebliche Bedenken (vgl Pietzcte*PatG § 3 Aura 13; aM Reimer PatG § 4 Anm 5). Einer abschliessenden Stellungnahme zu dieser Präge bedarf es hier jedoch nicht, da es für die Entscheidung nicht darauf ankommtDenn ein allgemeiner Erfindungsgedanke des Vorpatentes, der die Identität begründen könnte, kommt nicht in Betracht,.
Per in erster Linie in Betracht kommende Anspruch 1 des * beseichneten älteren PRP 529 953 hat folgenden Wortlauts 5
Vorrichtung zu dem Ausbessern von Laufmaschen in Wirkwaren, dadurch gekennzeichnet, daß eine durch einen Reiboder anderen Antrieb hin^ und herbewegte Zungennadel während des Hin- und Herganges an einem Griff, der mit dem Antrieb in nachgiebiger Verbindung steht, von Hand in Arbeitsstellung gehalten und zur Aufnahme von Laufmaschen in Richtung derselben bewegt wird.
Pie Aufgabe dieser Erfindung ist die gleiche wie die des Streitpatents: Pie in einem Griff hin- und herbewegte Zungennadel soll mechanisch angetrieben werden, um in der vom Handbetrieb her bekannten Weise die Laufmaschen wieder auf- , zünehraen* Pas in den Unteransprüchen des bezeichneten Patents unter Schutz gestellte und im Einzelnen dargestellte Ausführungsbeispiel enthält einäiin; einem Griff motorisch hin-und herbewegte Zungehnadel«. Pie Antriebskraft für diese Be-
wegung wird nachgiebig mittels eines Reibradgetriebes auf eine biegsame Welle Uber trägen, ';_mit	"die Repassiernadel •
fest verbunden ist« Das Reibradgetriebe überträgt - im Gegensatz etwa zu dem Zahnradgetriebe - Kraft und Bewegung nicht starr, sondern nur bis zu einem^bestimmten Grade, da die Übertragung auf Mitnahme durch Reibung beruht, die ihrerseits vom Anpreßdruck und Reibungskoeffizienten abhängt. Wenn der Druck, den der Baden der Wirkware der Bewegung der

20
J
Zungennadel entgegensetzt, eine bestimmte Stärke überschreitet, tritt ein Gleiten der Reibflächen aufeinander
 eins die Bewegung wird dann auf die Nadel nur mit verminderter Kraft übertragen oder setzt ganz aus, Mittels entsprechender Einstellung kann daher die auf die Nadel zu übertragende Schub- und Zugkraft willkürlich begrenzt werden (Patentanspruch'3)«.
Nach dem Wortlaut des Hauptanspruchs des Vorpatents kann anstelle des erwähnten Reibantriebes auch ein “anderer Antrieb” verwendet werden. Diese Wendung ist für sich betrachtet farblos und zudem überflüssig; denn sie kann nur glatte Äquivalente' der ausdrücklich erwähnten Antriebsart umfassen, die ohnehin zu dem Gegenstände des Anspruchs gehören. Welche Wirkungsweise dieser “andere” vom Gegenstand des Hauptanspruchs umfaßte Antrieb haben soll, ist der Erläuterung des in der Beschreibung dargelegten Lösungsgedanken zu entnehmen Aus 3 T Z 32-36, S 2 Z 13-28* 37-40 ergibt sich für die zur Losung der gestellten Aufgabe erforderliche Wirkungsweise hinsichtlich der Bewegungs- und Kraftübertragung des motorischen Antriebs, daß er die Nadel weich und nachgiebig bewegen soll, weil bei unnachgiebiger Bewegung der Nadel ein Zerreissen der Wirkware infolge uberdehnung der feinen zu verkettenden Fäden beim Nadelsuge" nicht zu vermeiden wäre. Für die Identitatsprüfung. stellt sich mithin die Frage, ob diese Anweisung über die Funktionsweise des Antriebes in Verbindung mit dem ausdrücklich beschriebenen . Ansführungsbeispiel (Reibradantrieb) dem Durchschnittsfachmanne am Prioritätstäge eine hinreichende Anweisung zu technischem Handeln etwa der Art gab, daß sich für ihn, ohne besondere Überlegungen ansteilen zu müssen, die Austauschbarkeit des nachgiebigen Reibradantriebes gegen einen Druckluftantrieb mit im wesentlichen gleicher Wirkungsweise ergab, mit anderen Worten, daß die Verv/endung des
 Druckluf ijantriebes dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens als dem Reibantrieb gleiche oder im wesentlicner« gleiche Wirkung zeitigendes Lösungsmi ttel allgemein in der Technik bekannt war oder für die konkrete Aufgabe ohne weiteres auf der Hand lag.
i) In der Beschreibung des Streitpatens (S 1 Z 9-28) ist eine Abgrenzung der Wirkungsweise des Druckluftantriebes gegenüber dem des älteren DRP 529 953 (Reibradgetriebe) entsprechend einer Auflage der Prüfungssteile (Bl 46 der Erteilungsakten) versucht worden* deren Fassung jedoch irreführend und im Kerne unzutreffend ist. Zwar wird rein äußerlich der Bewegungsimpuls beim bezeichneten Vorpatent durch eine biegsame Welle übertragen. Da aber die Bewegungsübertragung bereits auf die biegsame Weile elastisch und nachgiebig mittels des Reibradgetriebes übertragen wird* handelt es sich nicht um einen starren, sondern um einen nachgiebig-mechanischen Antrieb der Repassiernadel* Die biegsame Welle ist hier lediglich Zwischenglied* das das nachgiebige Übertragungsmittel (Reibradgetriebe) mit dem in beliebiger Entfernung zu handhabenden Nadelgerät verbindet. Ein grundsätzlicher Wesensunterschied in der Wir-kungsweise dos Reibradgetriebes und des Druckluftantriebes ist daher hinsichtlich der Elastizität der Kraftübertragung nicht vorhanden. Der in S 1 Z 14-19 der Beschreibung des 8treipatents beschriebene Nachteil des "mechanischen** Antriebes gilt nur für den starr-mechanischen Antrieb und, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nur bis zu einem gewissen Grade auch für einen nachgiebig-mechanischen Antrieb, zu dem auch der Druckluftantrieb gerechnet werden kann..
2) Im angefochtenen Urteil (S 5) versteht der Nichtigkeit# seziat den V/ortlaut des erörterten Hauptanspruchs de3 Vor-

4
patents dahin? anstelle des Reibantriebes könne auch "eine
 andere (Reitkupplung? wie z-Bl eine-..Magnetkupplung, eingeschaltet werden”. Die Übertragungsmittel zur Fortleitung der Bewegung auf die Nadel seien beim Reibaritrieb nur mechanisch feste Teile? während beim Druckluftant.rieb des übertragungsmittel selbst elastisch und fast .masselos sei,, so daß dadurch der Antrieb nöch v/eicher und nachgiebiger
 werde;
Der Sachverständige weist demgegenüber zunächst darauf hin, daß es ‘der’••• ln	• ‘Technik-;:-Übiieheh Begriffsbestimmung
 widerspreche? den "Reibschelbenantrieb” ohne weiteres einer "Gleit- oder Reibkupplung” gl eichzusetzenEr fuhrt dazu aus: Reibkupplungen gehörten zu den Wellenkupplüngen mit der Aufgabe? zwei'Wellen zeitweise so zu verbinden? daß sie mit gleicher Drehzahl umliefen, Sie seien vor allem als Anlauf- und Überlastungskupplungen zu verwenden. Der Reibaritrieb nach DR? 529 953 gehöre dagegen zu den "Getrieben". Er unterscheide sich von den schlupffrei übertragenden Sahnradgetrieben dadurch? daß er einerseits Inder Funktion als Kupplung, andererseits in der als Drehzahlregler ausgenutzt werden könne; Dieser Fall liege beim Antrieb nach dem Vorpatent vor. Durch das Reibgetriebe werde hier höchstens das Reibmoment übertragen, bei dessen Überschreitung durch das Drehmoment der Treibkegel auf der angetriebenen Kurbelscheibe zu rutschen beginne Da der beschriebene Reibantrieb somit vom Durchschnit’csfachmann? so folgert der Sachverständige, als ^Antrieb”, der zusätzlich als Reibkupplung gelte, verstanden werde, könne unter dem "anderen Antrieb” i„SV..des..• Vorpatents nicht eine Crleitkupplung, sondern eine nicht starre Antriebsart? die ähnlich dem Reibantrieb nur ein in der Höhe begrenztes Drehmoment und eine begrenzte Kraft auf die Repassiernadel
 übertrage, gemeint sein* Es kann zweifelhaft sein, ob diese allein auf dis Wortfassung und die strengwis§ehschaftliche Einordnung der in der Patentschrift verwendet.mAusdrucks-weise gestützte Überlegung der Sache \yirklicri?,gerecht wird, denn im Sinne der Gedankenführung des PEP 5.29 953 dürfte es näher liegen, unter einem anderen Antrieb"v jedes - mechanische - Arbeitsmittel zu verstehen, das in seiner wesentlichen Punktion dem Ueibantrieh des Patents gleichkommt, Es kann dies aber letstUeh dahinstehen,
5) Denn trotz der zvvischeh dem Voxpatent und dem Streit- ( patent bestehenden Gleichheit der Aufgabenstellung und Bin- ; lichkeit der zurLösungder Aufgabe verwendeten Arbeits- J mittel. bestehen doch zwischen den beiden Lösungsmitteln (Jnterschiede, die die Feststellung der: Identität des Er-f j.ndungcgegenstandes beider Patente äusschlxeßen.
Der Sachverständige hat zutreffend ausgeführt, daß Druckluft als Übertragungsmittel elastischer sei als eine von der Reibkraft abhängige Kraftübertragung, und daß sich
 ein Druckluftantrieb hinsichtlich der zu übertragenden Kraft
. . • . x
besonders leicht und genau einstellen lasse= Andererseits stellt der Sachverständige fest, daß ein Reibantrieb den Erfordernissen eines Repassiergerätes entsprechend so genau eingestellt werden könne, daß ein gefährlicher - weil
I-. *
zu kräftiger - Hadelzug unterbleibe- Solche Feineinstellung des Reibantriebes sei mit den am Pricritätstage des alte- • ren Patents bekannten Mitteln ohne weiteres möglich, wenn das auch bei hoher Arbeitsgeschwindigkeit (etwa 12000 Stich/ j min) schwieriger sei als beim Druckluftantrieb. Schon hieraus ergibt sich, daß von einer gleichen oder auch nur im wesent- s liehen gleichen Wirkung der verglichenen Antriebsarten nicht gesprochen werden kann. Dazu kommt schliesslich, dass der Weg
M
ry-s
den Reibantrieb des alteren Patents in den pneumatischen Antrieb entsprechend der Ausgestaltung des Streitpatentes usnzuvwandeln, auch für den Fachmann zu weit ist, als dass von einem glatten Äquivalent gesprochen werden könnte.
Zumal die nach dem Stande der Technik in der Wirkung vergleichbaren Verwendungen des Druckluftantriebes (Massagegerät, Nähmaschine, Punktierfeder) nach Verwendungszweck bzw, gestellter technischer Aufgabe der maschinell betriebenen Repassiernadel fern liegen. Da3 war auch die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen bei seiner mündlichen Vernehmungc
 Da. nach alledem dem Patentamt im Ergebnisse beizupflich-ten ist, war die Berufung des Klägers zürückzuwei sen„ Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs 3:. 40 PatG-o
Wilde	Eirnbach	Krüger-Mieland
 Christoph	Weiß