Die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3«,. Tatbestand Die Kläger haben in den Tatsacheninstanzen 11*990 DM nebst Zinsen von der Beklagten gefordert* Jetzt im Revisionsrecht sznge sind nur noch 9«587?66 DM nebst Zinsen im Streit* Die Kläger greifen das Urteil des Oberlandesgerichts nur an, soweit mehr als 2*402,34 DM der Klageforderung.abge-wiesen worden sind* Diese aus dem Streit ausgeschiedene Die Kläger .betrieben unter der Firma Walter gBHB & Co mit dem Sitz in dBHMR) (Ostzone) als offene Handelsgesellschaft eine Industriehandschuh- und Kunststofffabrik, in der u*a* auch Mäntel und Schurzen angefertigt wurden* Die Klägerin zu 2) ist mit dem Kaufmann Karl G4H9; einem Onkel des Klägers zu 1), verheiratet* Im Jahre 1947 wollte die OHG einen größeren Posten Ware nach der' Y/estzone verlagern* Durch Vermittlung des Kaufmanns Zimmm fanden hierüber Besprechungen zwischen dem Kläger zu 1) und dem Hebenintervenienten, dem Kaufmann S^HHMfrsen* in C^B^statt« S^BHB sen* ist Geschäftsführer der verklagten GmbH, die eine Knopffabrik in CBBB betreibt * Die Verhandlungen kamen zunächst zu zonen» Er ist durch Urteil der 1» Strafkammer des Landgerichts in Halle vom 29o Januar 1951 in Abwesenheit wegen Wirtschaftsverbrechens zu drei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt worden*'Laut dem Urteil sind sein Vermögen sowie die Eigentumsrechte Dritter am Betriebe” eingezogen worden» Am 9» März 1948, also zu einer Zeit, in der der Kläger zu 1) noch in Untersuchungshaft war, teilte SchdBP der Beklagten seine Bestallung zu dem Betriebsleiter mit und ersuchte sie, die Waren auf Lager zu behalten und Verfügungen von dritter Seite über die Ware nicht zuzulassen» Am 27° Juli 1948 ersuchte die Beklagte die OHG in DflHHBl um Mitteilung, was mit der Ware geschehen Am 9«, August 1948 schrieb der Kläger zu l) an sen., er sei aus der Haft entlassen, das Schrei-ben vom 27«, Juli 1948 sei ihm zugänglich gemacht worden, er sei mit dem Verkauf der Ware bis auf die Rundschnur und die Igelitfolie einverstanden.- Die Kläger haben geltend gemacht, Schl habe kein Recht besessen, über den Erlös der Ware zu verfügen] die Auszahlung der 6*191,40 DM brauchten sie, die Kläger] daher nicht gegen sich gelten zu lassen* Die Beklagte ha für die Einlagerung der Y/are 960 DM zu fordern gehabt, Provisionsansprüche stünden ihr.nicht zu. Daher schulde ' sie ihnen unter Berücksichtigung verschiedener Auslagen, die ihr gutzubringen seien, noch 11*990 DM* Die Kläger haben im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 # Zinsen seit dem 1* September 1948 zu verurteilen,1* Die Beklagte hat Klage Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt; die Kläger mit dem Anträge, der Klage voll stattzugeben, die Beklagte mit den Begehren, sie ganz abzuweisen. Sie beantragen, das Urteil insoweit aufzuheben, als die '5 Klage wegen eines Betrages von 6.191,40 DM abgewiesen wordei| ist und der Klage nicht nur in Höhe von 3-396,26 DM, sondenf in Hölle von 9-.587?66 DM stattzugeben, \: Die Kläger hatten bis' zu dem Januar 1949 ihren Wohnsitz in der Ostzone* Gemäß t-rt I Ziff 1 f des Gesetzes Nr 52 fiel ihr in der Y/estzone befindliches Vermögen damals unter dieses Gesetz„ Es war also gesperrt* Die Kläger haben inzwischen ihren Wohnsitz in die Y/estzone verlegt* Damit sind die Beschränkungen, die sich aus dem Gesetz Nr 52 ergaben« entfallen (ZJB1 BrZ 1948, 8 und Gramm bei Palandt 9- Aufl BGB, Gesetz Nr 52 Anm 2 f S 2183). Die Klageberechtigung der Kläger wird auch durch die in der Ostzone getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt* Das Oberlandesgericht hat bereits zutreffend* ausgeführt, daß die Verwaltungsakte des Kreisrats in DflHHHPvom 29«. die nach den Ge samt um ständen des Palles hier einer Ent-eignung gleichzusetzen sind, nicht auf das in der Westzonei belegene Vermögen der Kläger und daher auch nicht auf ihrejl Forderungen gegen die Beklagte« 2) Die Beklagte hat bereits, bevor die Sperre aus dem Gesetz Kr 52 entfallen war, den.Klägern zu Händen ihres Bevollmächtigten Karl G^^^. Veil selbst kaufweise übernommen« Das ist, wie noch darge-^f legt werden wird, nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Einverständnis des von den Klägern bevollmächtigten Ehe-mannes der Klägerin zu 2), Karl G^H^, geschehen« Außer-: dem haben die Kläger, nachdem die Vermögenssperre aus demjf' Gesetz ITr 52 aufgehoben v/orden war, dem Verkauf der Ware an die BeflHHHHHHHfc GmbH'und der kaufweisen übernähme eines Teils der Ware an die Beklagte nicht widersprochen, sondern diese Maßnahmen als solche genehmigt« Sie haben sich später nur gegen die Auszahlung der 6 «191 - 40 D?.! Beklagte an sich einen Anspruch auf Zahlung der in Rede stehenden 6o191?40 DM, um die es sich in ihrer Revision handelt» Die Beklagte hat den Betrag an ihr von Sc angegebene Personen, die dafür Reifen und andere Gegen- als Bevollmächtigter der Kläger mit der Auszahlung der 6*191,40 DM an die von Schp^jp angegebenen Personen einverstanden gewesen sei* Das Berufungsgericht stellt im einzelnen fest, die Kläger seien durch die Maßnahmen des Kreisrats in der Ostzone in ihrem geschäftlichen Verkehr der T'estzone stark behindert gewesen, deshalb habe der Klä-| ger zu 1) seinen Onkel, den Kaufmann Karl £in die Eestzone gesandt, um seine geschäftlichen Interessen wahr-zunehmen, insbesondere die Einzelheiten der Verwertung der^ I ' ly und nach dein Inhalt seines Briefes vom 9„ August 1948 damals noch gehofft habe, den Betrieb in frei zu bekommen, lege Wert darauf,, die Anordnungen des Treuhänders zu beachten«, Dafür, daß ein Konflikt mit dem Treuhänder damals vermieden und daß sich die Beklagte ihm gegenüber nicht auf den Standpunkt habe stellen sollen, er sei nicht verfügungsberechtigt, spricht vor allem auch ■die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß die Herausgabe von mehr als 3/4 der bei der Beklagten unter-gestöllten Ware an die Kläger zu Händen von ICarl G als Verkauf getarnt worden ist und daß Karl G^H^ der Beklagten in seinem Briefe' vom 22«, Januar 1948 in Verbindung mit seiner unrichtigen Aufstellung vorgeschlagen hat, Scli^H^nach außen hin durch die Vorlage falscher Abrechnungen zu täuschen„ Ferner hat das Berufungsgericht neben anderen Schreiben Karl insbesondere auf seinen Brief vom 23o- November 1948 hingewiesen«, Nach dem Inhalt dieses Briefes war Karl Georg! D^MHBRP1 entnommen hatte« Hierbei'handelte es:.sich um die 5?950 DM«, Karl GflH^ hat diese Handlungsweise der Beklagten nicht beanstandet, sondern im Gegenteil erklärt, der Betrag werde später von dem Erlös der verkauften Ware mit abzurechnen sein« Wenn das Berufungsgericht das dargelegte Verfahrensergebnis in der von jhm geschehenen Weise gewürdigt hat, so ist ein Rechtsverstoß hierbei nicht ersichtlich und- kann dieser Würdigung aus Recht'sgründen nicht entgegengetreten werden« Das Berufungsgericht hat auch, entgegen der Revisionsrüge der Kläger, die Vorschrift des § 551 Ziff 7 ZPO nicht verletzt» Dieser Revisionsgrund greift nur ein, wenn ein Urteil überhaupt keine Gründe enthält oder wenn in den Gründen 'auf ein einzelnes selbständiges Angriffsoder Verteidigungsmittel nicht eingegangen worden ist, es sei denn, daß dieses nicht zu dem von der Revision er-strebten .Erfolge führen könnte (RGZ 120, 404; 156, 119). noch des § 286 ZPO verpflichtet, jede Einzelheit des Par-teivorbringens des näheren zu erörtern» Es genügt, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß nichts übersehen und alles im Zusammenhang gewürdigt worden' ist» Dem entspricht das Urteil aber, soweit es die IClage abgewiesen hat» Nach alle^ dem ist die Revision der Kläger unbegründet» I DU seien nicht an Karl G^||^ verkauft worden, vielmehr habe es sich bei der Herausgabe an ihn um eine Rückgabe, der eingelagerten Ware an die Kläger zu seinen Händen, gehandelt. Das entnimmt das Berufungsgericht vor allem aus dem Schreiben Karl vom 28» August 1948 in Verbindung’mit der Tatsache, daß Karl Ware niemals etwas bezahlt und daß die Beklagte auch nichts unternommen hat, um von ihm Zahlung zu erlangen» die ohne Verfahrensverstoß getroffen worden sind« Sind die Waren im Werte von 52„580 DM aber nicht an einen Dritten verkauft, sondern nur an die Kläger zu Händen ihres Bevollmächtigten zurückgegeben worden, so entfällt damit ein Provisionsanspruch der Beklagten für diese Waren« Die' Herausgabe eingelagerter Ware ist kein Dienst? 2) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, die Beklagte habe Waren im Betrage von 5«706,70 DM für ihre Belegschaft übernommene Hierbei habe * es sich nicht um einen im Interesse der Kläger kommissionsweise vorgenommenen Verkauf, gehandelt. Ist dem aber so und hatten die Kläger diese Ware der Beklagten außerhalb des Kommissionsgeschäftes nur aus Gefälligkeit überlassen? so greift die Rüge der Anschlußrevision auch hier nicht durch« Wenn die Beklagte geltend macht, daß sie gemäß den Vorschriften über das Kommissionsgeschäft beim Selbsteintritt einen Anspruch auf Provision besitze, deshalb stehe ihr hier ein solcher zu? Selbsteintritt mangelte«* Es ist sehr wohl möglich, einem Kaufmann von der bei ihm untergestellten Y/are einen Teil zu dem kommissionsweisen Verkauf zu überlassen, aber den anderen davon auszuschließen und diesen ihm dann außerhalb des Kommissionsgeschäfts aus Gefälligkeit zu verkaufen«,
2498 093
1 ZR 67/51
Verkündet am 4° Januar 1952
Grunau, Justizöbersekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1) des Kaufmanns Y/alter G
2) der Ehefrau Annemarie G
beide wohnhaft in BoBiK-
ICläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
gegen
& Co
1) die Firma CjiBBjKnooffabrik S GmbH in
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Adolf sen., ebenda,
Beklagte, Revisionsbeklagte 'und Anschlußrevisionsklägerin,
2) den Fabrikanten Adolf S e ofll, AflBGi'flM» m,
sen» in
Ilebeninterveniente.n,
5) die Firma Y/alter G BMHHBl & Co., Treuhandbetrieb in _
vertreten durch den Treuhänder Hans sBfe in
Nebenintervenientin,
- prozeßbevollmächtigter zu 1 - 3: Rechtsanwalt
Dr«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter-Prof. Dr. Lindenmaier,
- 2 ~
Dr„ Heidenhain, Dr» Birnbach, Schmidt und Wilde für Recht erbarmt:
Die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3«,. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14«, März 1951 werden zurückgewiesen«, Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3, jedoch werden von den den Nebenintervenienten im Revisionsrechtszuge erwachsenen Kosten 2/3 den Klägern und l/3 den Nebenintervenienten auferlegte
Von Rechts wegen
I
3 ~
Tatbestand
Die Kläger haben in den Tatsacheninstanzen 11*990 DM nebst Zinsen von der Beklagten gefordert* Jetzt im Revisionsrecht sznge sind nur noch 9«587?66 DM nebst Zinsen im Streit* Die Kläger greifen das Urteil des Oberlandesgerichts nur an, soweit mehr als 2*402,34 DM der Klageforderung.abge-wiesen worden sind* Diese aus dem Streit ausgeschiedene
i
Differenz von 2*402,34 DM betrifft die von den Klägern früher verlangten 1-500 DM Schadensersatz, die weiter früher von ihnen für abhanden gekommene Y/are geforderten 323?30 DM und ferner einen Gegenanspruch der Beklagten in Höhe von 579?04 DM Provision für die an die Be-
GmbH (Mitgesellschafter Kaufmann ICfllB) verkaufte Y/are, den die Kläger nicht mehr bemängeln«
Diese drei Posten sind also aus dem Rechtsstreit ausge-schieden*
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde;
Die Kläger .betrieben unter der Firma Walter gBHB & Co mit dem Sitz in dBHMR) (Ostzone) als offene Handelsgesellschaft eine Industriehandschuh- und Kunststofffabrik, in der u*a* auch Mäntel und Schurzen angefertigt wurden* Die Klägerin zu 2) ist mit dem Kaufmann Karl G4H9; einem Onkel des Klägers zu 1), verheiratet* Im Jahre 1947 wollte die OHG einen größeren Posten Ware nach der' Y/estzone verlagern* Durch Vermittlung des Kaufmanns Zimmm fanden hierüber Besprechungen zwischen dem Kläger zu 1) und dem Hebenintervenienten, dem Kaufmann S^HHMfrsen* in C^B^statt« S^BHB sen* ist Geschäftsführer der verklagten GmbH, die eine Knopffabrik in CBBB betreibt * Die Verhandlungen kamen zunächst zu
-4'
keinem Ergebnis» Sie wurden -in der Eolgezeit von Zi< weitergeführt„ Bevor noch eine Einigung erzielt warf sandte die OHG- im September 1947 Waren im Werte von 44.400j40 RM in Kisten und Rollen verpackt, nach Cfl Sie wurden dort bei der Beklagten eingelagert0
Im Januar 1948 fand eine ,fVolkskontrolleM im Werk der OHG in D^HHHl statt» Der Kläger zu 1) wurde darauf am 20o Januar 1948 unter dem Verdacht des Wirtschaftsver-gehens verhaftet; er blieb bis zu dem 23o Juni 1948 in Unter-suchungshafto Der Kreisrat des Kreises setzte
am 29o Januar 1948 den Kaufmann Sch^HHP als "Betriebsleiter” und am 12o April 1948 als "Treuhänder” des Betriebes der OIIG ein* Der Minister für Industrie in der Landesregierung Sachsen-Anhalt bestätigte diese Maßnahmen am 16c Dezember 1949« Der Kläger zu 1) hielt sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft noch bis Anfang Januar 1949 in auf» Er flüchtete sodann nach den V,Ost-
zonen» Er ist durch Urteil der 1» Strafkammer des Landgerichts in Halle vom 29o Januar 1951 in Abwesenheit wegen Wirtschaftsverbrechens zu drei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt worden*'Laut dem Urteil sind sein Vermögen sowie die Eigentumsrechte Dritter am Betriebe” eingezogen worden» Am 9» März 1948, also zu einer Zeit, in der der Kläger zu 1) noch in Untersuchungshaft war, teilte SchdBP der Beklagten seine Bestallung zu dem Betriebsleiter mit und ersuchte sie, die Waren auf Lager zu behalten und Verfügungen von dritter Seite über die Ware nicht zuzulassen» Am 27° Juli 1948 ersuchte die Beklagte die OHG in DflHHBl um Mitteilung, was mit der Ware geschehen
U
-5-
■o ^ ^
solle, und "bat, ihr gegebenenfalls Vollmacht.zu erteilen, sie zu verkaufen. Am 7c August 1948 bevollmächtigte SchflH^ die Beklagte, die Ware zu näher von ihm angegebenen Preisen zu verkaufen, und fügte hinzu, über die Verwendung des Erlöses werde die Beklagte noch Bescheid erhalten. Am 9«, August 1948 schrieb der Kläger zu l) an
sen., er sei aus der Haft entlassen, das Schrei-ben vom 27«, Juli 1948 sei ihm zugänglich gemacht worden, er sei mit dem Verkauf der Ware bis auf die Rundschnur und die Igelitfolie einverstanden.- .Der Großhandelspreis der gesamten Ware betrage 44»400,40 RM. Das Schreiben fährt dann dort: ."Dieser Betrag müßte also abzüglich ihrer Mietkosten unserm Konto bei der Deutschen Bank-in überwiesen werden, über die* näheren Einzelheiten des Verkaufs wird sich mein Onkel (also der Ehemann der Klägerin zu 2) Karl in Kürze persönlich mit Ihnen
in Verbindung setzen, auch mit Ihnen besprechen, v/ie der Posten Igelitschnur- und -folie zu behandeln ist". Die Beklagte will dieses Schreiben erst am 280 August 1948 erhalten haben. Am 25a August 1948 suchte Karl den Nebenintervenienten SflMHHtsen. auf. Von der Ware im Gesamtbeträge von 44.400,40 RM war ein Teil im Werte von 323,30 RM auf nicht aufgeklärte Y/eise abhanden gekommen, so daß der Bestand nur noch 44.077,10 RM betrug. Von dieser Ware hatte die Beklagte bereits am 20. August 1948 für 5.790,40 DM an die GmbH
(Mitgesellschafter Kaufmann verkauft. Nach der Be-
sprechung mit Karl G^H^ sandte die Beklagte ihm Waren im Betrage von 32.580 DM zu. Den Rest der Ware (Mäntel • und Schürzen) im Betrage von 5.706,70 DM übernahm die •
-6-
Beklagte für ihre Betriebsangehörigen«, Sie zahlte im September und Oktober 1948 auf Veranlassung SchBHHB von dem Erlös insgesamt 6«, 191?40 DM aus, und zwar davon 5.950 DU an den von Sch^HHP bevollmächtigten Einkäufe] BiBHHP und die restlichen 241,40 DM an drei ihr von SchBBB^ benannte Firmen«, Für die 5*950 DM kaufte Birnbaum Reifen für einen Kraftwagen des Betriel
Die erwähnten 6 «,191,40 DM bilden den einen Haupt Streitpunkt des gegenwärtigen Prozesses* Des weiteren geht de: Streit in ihm darum, ob die Eeklagte für die V/are, die Karl GBHH)erhalten und für die, die sie selbst übernommen hat, Provision begehren kann* Die Beklagte hat für die Einlagerung der Ware sich im Einverständnis der Kläger 60 DM im Monat, somit für 16 Monate 960 DM, gutgebracht* Weiter hat sie sich für die an die Be-
GmbH verkaufte Ware eine Provision von 579,04 DU gutgeschrieben, was die Kläger, wie erwähnt, jetzt im Revisionsrechtszuge nicht mehr bemängeln*
iS.
Die Kläger haben geltend gemacht, Schl
habe
kein Recht besessen, über den Erlös der Ware zu verfügen] die Auszahlung der 6*191,40 DM brauchten sie, die Kläger] daher nicht gegen sich gelten zu lassen* Die Beklagte ha für die Einlagerung der Y/are 960 DM zu fordern gehabt, Provisionsansprüche stünden ihr.nicht zu. Daher schulde ' sie ihnen unter Berücksichtigung verschiedener Auslagen, die ihr gutzubringen seien, noch 11*990 DM* Die Kläger haben im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 # Zinsen seit dem 1* September 1948 zu verurteilen,1* Die Beklagte hat Klage
i
-7-
-♦ 7 -
abweisung begehrt, sie hat erwidert, die Kläger seien mit Rücksicht auf die Bestellung des Treuhänders und die Beschlagnahme des Betriebes nicht zur Sache befugt. Der Vertrag sei im übrigen auch nicht mit ihr, der GmbH, sondern mit ihrem Geschäftsführer, SflHV sen,, persönlich geschlossen. Daher sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert . Die Klage sei aber auch sachlich unbegründet.
Die Kläger müßten die Zahlungen der 6.191,50 DM gegen sich gelten lassen, weil Sch^^P verfügungsberechtigt gewesen und der Kläger zu 1), der damals noch gehofft habe, den Betrieb in DfMHHB freizubekcmmen, mit den Zahlungen einverstanden gewesen sei. Der aus dem Erlös der Ware übrig gebliebene Betrag sei mit Recht für Provisionen verrechnet worden.
Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben und sodann durch Urteil vom 16. Juni 1950 die Beklagte verurteilt, an die Kläger 3396,26 DM nebst 4 io Zinsen seit dem 8. April 1949 (dem Tage der Klagezustellung) zu zahlen, die Mehranspi;üche hat es abgev/iesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt; die Kläger mit dem Anträge, der Klage voll stattzugeben, die Beklagte mit den Begehren, sie ganz abzuweisen. Im zweiten Rechtszuge haben die Kläger dem Kaufmann .sen. und die Beklagte der Pirma V/alter & Co., Verwaltung ^en* Streit verkündet. Die
beiden Streitverkündeten haben sich der Beklagten angeschlossen. Das Oberlahdesgericht hat die Berufungen beider Parteien durch Urteil vom 14- März 1951 zurückgewiesen.
Die Kläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
—8**
Sie beantragen, das Urteil insoweit aufzuheben, als die '5 Klage wegen eines Betrages von 6.191,40 DM abgewiesen wordei| ist und der Klage nicht nur in Höhe von 3-396,26 DM, sondenf in Hölle von 9-.587?66 DM stattzugeben, \:
rf.s
■f't
Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen.
Sie beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist, und die Klage in vollen Umfange abzuweisen.
f*
Jede Partei beantragt ferner, das Rechtsmittel der anderen/»* zurückzuweisen0
t
$
Ents cheidüng sffrunde
I. Die Kläger beanspruchen von der Beklagten im ganzen noch 9-587,66 DM nebst Zinsen« Sie sind zur Klage befugt. .3
1) Die Beklagte hat ihren Sitz in der Westzone. Die in § Rede stehenden Forderungen der Kläger gegen die Beklagte sind somit in der Westsone belegen; dehn nach deutschem Ji internationalen Privatrecht ist in Anlehnung an § 23 Satz Jl ZPO, der einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, für dieij Belegenheit einer Forderung der Sitz des Schuldners maßgebend. Der erkennende Senat schließt sich hier der vom < Reichsgericht (RGZ 107? 44 /467; 145, 16 /T97)und'vom OGH Köln (OGHZ 1, 386"/39l7; 4, 51 ff /5~47) und auch sonst in^ der Rechtsprechung- und im Schrifttum (Nachweise in OGHZ ly 392) überwiegend vertretenen Auffassung an.
L
- m
Die Kläger hatten bis' zu dem Januar 1949 ihren Wohnsitz in der Ostzone* Gemäß t-rt I Ziff 1 f des Gesetzes Nr 52 fiel ihr in der Y/estzone befindliches Vermögen damals unter dieses Gesetz„ Es war also gesperrt* Die Kläger haben inzwischen ihren Wohnsitz in die Y/estzone verlegt* Damit sind die Beschränkungen, die sich aus dem Gesetz Nr 52 ergaben« entfallen (ZJB1 BrZ 1948, 8 und Gramm bei Palandt 9- Aufl BGB, Gesetz Nr 52 Anm 2 f S 2183).
Die Klageberechtigung der Kläger wird auch durch die in der Ostzone getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt* Das Oberlandesgericht hat bereits zutreffend* ausgeführt, daß die Verwaltungsakte des Kreisrats in DflHHHPvom 29«. Januar 1948 und vom 12* April 1948, durch die SchpHP zunächst als Betriebsleiter und später als Treuhänder der in der Ostzone belegenen Betriebe der Kläger eingesetzt wurde, der Rechtsgrundlage entbehrten* Die spätere Anordnung des Ministers fUr die Industrie in der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 16* Dezember 1949 durch die die Einsetzung des Treuhänders bestätigt wurde, ebenso wie das Urteil der 1* Strafkammer des Landgerichts in Halle vom 29« Januar 1951, durch das das Vermögen des Klägers zu 1, sowie die Eigentumsrechte Dritter am Betriebe eingezogen wurden, sind für die Entscheidung dieses Rechtsstreits gleichfalls ohne Belang* Nach anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen enden die Wirkungen von . Enteignungsmaßnahmen an der Grenze des Landes, von dem sie ausgegangen sind, auch wenn die Absicht besteht, ihnen weitergehende Wirkungen beizulegen (OGHZ 1- 386 ff Z3»90/mit Nachweisen) * Diese Rechtsgrundsätze galten auch
-10.-
XD -
f
* ■:
$ ' *
*
*
Jk
'i
im Verhältnis der einzelnen Bundesstaaten zueinander und -t*
> !
sind jetzt auf die durch die Besatzungsmächte geschaffenen*’
Gebietsteile Deutschlands anzuwenden, in denen sich ver- f
&
schiedene Rechtskreise über schneiden (RGZ 102, 251; 0GIIZ h
1. 386 ff /39l7; 4? 51 ff /54/)- Demnach erstrecken sich
die in der Ostzone getroffenen einschlägigen Maßnahmen, ^
v]
die nach den Ge samt um ständen des Palles hier einer Ent-eignung gleichzusetzen sind, nicht auf das in der Westzonei belegene Vermögen der Kläger und daher auch nicht auf ihrejl Forderungen gegen die Beklagte«
2) Die Beklagte hat bereits, bevor die Sperre aus dem Gesetz Kr 52 entfallen war, den.Klägern zu Händen ihres Bevollmächtigten Karl G^^^. worauf noch im anderen Zusammenhänge zurückzukcmmen ist, den größten Teil der Y/are^
A
herausgegeben« Die übrige Ware hat sie kurz zuvor zu dem Teil:i} an die BeH^HHflHHBfc GmbH weiterveräußert, zu dem J
Veil selbst kaufweise übernommen« Das ist, wie noch darge-^f legt werden wird, nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Einverständnis des von den Klägern bevollmächtigten Ehe-mannes der Klägerin zu 2), Karl G^H^, geschehen« Außer-: dem haben die Kläger, nachdem die Vermögenssperre aus demjf' Gesetz ITr 52 aufgehoben v/orden war, dem Verkauf der Ware an die BeflHHHHHHHfc GmbH'und der kaufweisen
übernähme eines Teils der Ware an die Beklagte nicht widersprochen, sondern diese Maßnahmen als solche genehmigt« Sie haben sich später nur gegen die Auszahlung der 6 «191 - 40 D?.! an die von Sch^Kp ermächtigten Personen gewendet« Demnach sind die Kaufverträge, soweit
-IT-'
'V
!
VI
L
II -
sie zuvor schwebend unwirksam gewesen sein sollten, nach Aufhebung der Sperre rechtswirksam geworden«
Beklagte an sich einen Anspruch auf Zahlung der in Rede stehenden 6o191?40 DM, um die es sich in ihrer Revision handelt» Die Beklagte hat den Betrag an ihr von Sc angegebene Personen, die dafür Reifen und andere Gegen-
zahlt * Wie bereits erwähnt, entbehrte die Bestellung
Rechtsgrundlage und brauchten die Kläger daher seine Rechtshandlungen an sich nicht gegen sich gelten zu lassen« Eine Zahlung an einen Nichtgläubiger befreit trotz guten Glaubens, abgesehen von den im Gesetz besonders geregelten Fällen, den Schuldner von seiner Zahlungspflicht an sich nicht« Die Beklagte hatte im Anschluß an eine an das Gericht gerichtete Eingabe
vom 30« November 1949 in ihrem Schriftsatz vom 14o Januar 1950 Schffl|Bfe als Zeugen dafür benannt« daß sämtliche Auszahlungen und Überweisungen im ausdrücklichen Einverständnis des Klägers zu 1) vorgenommen worden seien« Jas Berufungsgericht ist dem Beweisangebot nicht nachgegangen« Es stellt bereits auf Grund des sonstigen Verfahrensergebnisses fest, der Kaufmann Karl G^MP; also der Ehemann der Klägerin zu 2) und Onkel des Klägers zu 1), habe in Vollmacht der Kläger die in Rede stehenden Auszahlungen gebilligt, daher müßten die Kläger’ sie gegen sich gelten lassen« Die Revision der Kläger rügt hier Verletzung der §§ 133? 157 BGB und §§ 286, 551
3) Die Kläger hatten aus dem Verkauf der Ware gegen die
stände für den D
Betrieb geliefert.haben, be-
Sch
zu dem Betriebsleiter und zu dem Treuhänder der
-12-
~ 12
i ^
I
-I
Ziff 7 Z?0o Die Rügen greifen nicht durch,, Fine Verletzung * der §§ 133? 157 BGB und sonstiger sachlichrechtlicher Vor- ! Schriften ist nicht ersichtliche Fntgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch den gesamten •-Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweis- ; aufnahme beachtet und entscheidungserhebliche Beweisange-bote nicht übersehen,, Es hat das Schreiben des Klägers zu 1) vom 9c August 1948 sowohl im Tatbestand, wie in den Urteilsgründen erwähnt, es also nicht übersehen* V/enn es die in ihm enthaltene Aufforderung des IClägers zu 1), den Erlös aus der zu verkaufenden Uare der Deutschen Bank in zu überweisen, nicht erörtert hat
so ist diese Unterjl Das Berufungsgericht hat nämlich im einzelnen dargelegt. daß der Kaufmann Karl «'*
S . * «
lassung nicht entscheidungserheblich
■ Y
als Bevollmächtigter der Kläger mit der Auszahlung der 6*191,40 DM an die von Schp^jp angegebenen Personen einverstanden gewesen sei* Das Berufungsgericht stellt im einzelnen fest, die Kläger seien durch die Maßnahmen des Kreisrats in der Ostzone in ihrem geschäftlichen Verkehr der T'estzone stark behindert gewesen, deshalb habe der Klä-| ger zu 1) seinen Onkel, den Kaufmann Karl £in die Eestzone gesandt, um seine geschäftlichen Interessen wahr-zunehmen, insbesondere die Einzelheiten der Verwertung der^
Karl CrtfHV habe
Ware mit der Beklagten zu besprechen
ständig mit der Beklagten in der Angelegenheit verhandelt und den Klägern von seinen vielfachen Besuchen und Besprechungen Kenntnis gegeben* V/eiterj stellt das Berufungs- jfj gerioht ohne Verfahrensverstöße festi die Beklagte habe
aus den Auslassungen Karl Gi
entnommen, der Kläger
;u 1), der sich zu der Zeit noch in
T
r Ostzone aufgehaltens
-13«-.;
I ' ly
und nach dein Inhalt seines Briefes vom 9„ August 1948 damals noch gehofft habe, den Betrieb in frei
zu bekommen, lege Wert darauf,, die Anordnungen des Treuhänders zu beachten«, Dafür, daß ein Konflikt mit dem Treuhänder damals vermieden und daß sich die Beklagte ihm gegenüber nicht auf den Standpunkt habe stellen sollen, er sei nicht verfügungsberechtigt, spricht vor allem auch ■die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß die Herausgabe von mehr als 3/4 der bei der Beklagten unter-gestöllten Ware an die Kläger zu Händen von ICarl G als Verkauf getarnt worden ist und daß Karl G^H^ der Beklagten in seinem Briefe' vom 22«, Januar 1948 in Verbindung mit seiner unrichtigen Aufstellung vorgeschlagen hat, Scli^H^nach außen hin durch die Vorlage falscher Abrechnungen zu täuschen„ Ferner hat das Berufungsgericht neben anderen Schreiben Karl insbesondere auf
seinen Brief vom 23o- November 1948 hingewiesen«, Nach dem Inhalt dieses Briefes war Karl Georg! darüber unterrichtet, daß die Beklagte von dem {Erlös der Ware einen Betrag ."für die Reifenbeschaffung für. D^MHBRP1 entnommen hatte« Hierbei'handelte es:.sich um die 5?950 DM«, Karl GflH^ hat diese Handlungsweise der Beklagten nicht beanstandet, sondern im Gegenteil erklärt, der Betrag werde später von dem Erlös der verkauften Ware mit abzurechnen sein« Wenn das Berufungsgericht das dargelegte Verfahrensergebnis in der von jhm geschehenen Weise gewürdigt hat, so ist ein Rechtsverstoß hierbei nicht ersichtlich und- kann dieser Würdigung aus Recht'sgründen nicht entgegengetreten werden« Das Berufungsgericht hat auch, entgegen der Revisionsrüge der Kläger, die Vorschrift des § 551 Ziff 7 ZPO
-14-
- 14 ~
I
nicht verletzt» Dieser Revisionsgrund greift nur ein, wenn ein Urteil überhaupt keine Gründe enthält oder wenn in den Gründen 'auf ein einzelnes selbständiges Angriffsoder Verteidigungsmittel nicht eingegangen worden ist, es sei denn, daß dieses nicht zu dem von der Revision er-strebten .Erfolge führen könnte (RGZ 120, 404; 156, 119).
Daß die Voraussetzungen des § 551 Ziff 7 ZPO nicht vor- <J-liegen, ergeben bereits die obigen Darlegungen. Das Be- ./;>
rufungsgericht war weder im Rohmen des § 551 Ziff 7 ZPO V
•*
noch des § 286 ZPO verpflichtet, jede Einzelheit des Par-teivorbringens des näheren zu erörtern» Es genügt, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß nichts übersehen und alles im Zusammenhang gewürdigt worden' ist» Dem entspricht das Urteil aber, soweit es die IClage abgewiesen hat» Nach alle^ dem ist die Revision der Kläger unbegründet» I
II. Die Anschlußrevision der Beklagten ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.
1) Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest, die Waren im Werte von 32.580 DU seien nicht an Karl G^||^ verkauft worden, vielmehr habe es sich bei der Herausgabe an ihn um eine Rückgabe, der eingelagerten Ware an die Kläger zu seinen Händen, gehandelt. Die Maßnahme sei nur-nach außen hin als Verkauf getarnt worden, um SchflHHl zu täuschen. Das entnimmt das Berufungsgericht vor allem aus dem Schreiben Karl vom 28» August 1948 in
Verbindung’mit der Tatsache, daß Karl Ware niemals etwas bezahlt und daß die Beklagte auch nichts unternommen hat, um von ihm Zahlung zu erlangen»
L.
- l? -
Die Revision der Beklagten verweist demgegenüber auf die Rechnung vom 25o September 1948« Sie will aus ihr entnehmen? daß ein ordnungsmäßiger Verkauf Vorgelegen habe und daher Provision zu bezahlen sei«, Die Rüge scheitert indessen an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts? die ohne Verfahrensverstoß getroffen worden sind« Sind die Waren im Werte von 52„580 DM aber nicht an einen Dritten verkauft, sondern nur an die Kläger zu Händen ihres Bevollmächtigten zurückgegeben worden, so entfällt damit ein Provisionsanspruch der Beklagten für diese Waren« Die' Herausgabe eingelagerter Ware ist kein Dienst? der einen Provisionsanspruch aus § 354 HGB auslöst«
2) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, die Beklagte habe Waren im Betrage von 5«706,70 DM für ihre Belegschaft übernommene Hierbei habe * es sich nicht um einen im Interesse der Kläger kommissionsweise vorgenommenen Verkauf, gehandelt. Nach dem Zusammenhänge der ürteilsgründe ist die Feststellung des Oberlandesgerichts dahin zu verstehen? daß die hier in Rede stehenden Waren der Beklagten überhaupt nicht zu dem kommissionsweisen Verkauf überlassen worden waren? wofür auch der Brief des Klägers zu 1) vom 9«August 1948' spricht«' Daher schied bei dieser Ware auch ein Selbsteintritt im Sinne von § 400 HG-B aus. Ist dem aber so und hatten die Kläger diese Ware der Beklagten außerhalb des Kommissionsgeschäftes nur aus Gefälligkeit überlassen? so greift die Rüge der Anschlußrevision auch hier nicht durch« Wenn die Beklagte geltend macht, daß sie gemäß den Vorschriften über das Kommissionsgeschäft beim Selbsteintritt einen Anspruch auf Provision besitze, deshalb stehe ihr hier ein solcher zu? so übersieht sie hierbei? daß es nach den obigen Darlegungen an den Voraussetzungen für
-16-
- 16: -
einen. Selbsteintritt mangelte«* Es ist sehr wohl möglich, einem Kaufmann von der bei ihm untergestellten Y/are einen Teil zu dem kommissionsweisen Verkauf zu überlassen, aber den anderen davon auszuschließen und diesen ihm dann außerhalb des Kommissionsgeschäfts aus Gefälligkeit zu verkaufen«,
So lag die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber hier. Daher steht : der Beklagten auch insoweit ein Anspruch auf Provision nicht zu» Nach alledem war auch die Anschlußrevision zurückzuv/eisen«,
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 101 ZPO«,
Lindenmaier Heidenhain Birnbach
Schmidt
Wilde