hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 80 April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br. Lindenmaier, Dr«, Heidenhain, Schmidt, Br«, Krüger-Nieland und Br. Benkard für Recht erkannt: Die Klägerin legte aber Wert darauf, daß sie neben der Beklagten zur Lieferung des Normalstromes in einem wesentlichen Ausmaß herangezogen wurde. ledigung finde"* Darauf erwiderte die Beklagte mit dem • Schreiben vom 2» Kärz 1938, es sei ihr nicht möglich, mit der Klägerin einen Vertrag zu schliessen,* da "das Elektrizitätswerk nicht in der Lage sei, über die Verwendung des gelieferten Stromes Bedingungen entsprechend dem Ergebnis der Besprechung am 1*2*1938 zu stellen"* Die Beklagte hatte schon vor der Besprechung am 10201938 der DEL den Abschluß eines Stromlieferungsvertrages an- ^ geboten, der von der DEL am 15.3.1938 angenommen ist* In diesem Vertrage war der DEL das Recht Vorbehalten, mit der Klägerin "einen Reservestromlieferungsvertrag abzu-schliessen und diesen Anschluß für normale Lieferung bis zu 500 kVA in Anspruch zu nehmen"« In der Folgezeit sind diese Verträge nach der eigenen Angabe der Beklagten so gehandhabt worden, daß die Beklagte den Normalstrombedarf der DFL zu 70$ gedeckt hat, während die Klägerin nur etwa 30 $ des Normalstrombedarfs geliefert hat* Nachdem Zusammenbruch sind die Anlagen der‘DEL ausser von der Besatzungmacht von der Landwirtschaftlichen Eorschungsan-stalt und einer Physikalisch-Technischen Reichsanstalt benutzt und von der Beklagten mit Strom beliefert worden* Die Klägerin hat' nur wenig Strom geliefert* Schließlich hat die Landwirtschaftliche Forschungsanstalt nur noch von der Beklagten Strom bezogen, während die Klägerin keinen Strom mehr geliefert hat* fern0 Sie macht geltend, daß dieses Gebiet zu dem ihr ver tragsmässig zugewiesenen Lieferungsgebiet gehöre und beruft sich darauf, daß es zu dem Abschluß einer Sondervereinbarung zwischen der Beklagten und ihr nicht gekommen sei* Sie hebt hervor, daß die Lieferung von Großleistungen nach dem Abbau der Windkanäle nicht mehr in Frage komme, und folgert hieraus, daß ein Recht der Beklagten ■ zur Lieferung von Strom hierdurch erloschen sei« Die Be-klagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Klägerin die Unterlassung der Lieferung von Strom in das Gebiet der ehemaligen DFL deshalb nicht fordern könne, weil für dieses Gebiet eine besondere Vereinbarung im Sinne des § 1 des Vertrages vom 80/ll« April 1935 zwischen ihr und der Klägerin geschlossen sei0 Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat die Beklagte durch das Urteil vom 21o Februar 1950 antragsgemäß verurteilte Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, welche die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur~ . Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Platz \7, auf dem die Anlagen der DFL errichtet worden sind, zu dem Gebiet gehört, das nach dem Vertrage der Parteien vom 8„/ll. April 1935 die Klägerin mit elektrischem Strom zu beliefern hatte„ Es folgert hieraus zutreffend, daß eine Belieferung dieses Platzes mit elektrischem Strom nach § 1 des Vertrages nur dann zulässig sein wurde, wenn zwischen den Vertragschliessenden etwas anderes vereinbart worden wäre« Seine Ansicht, daß eine solche Vereinbarung nicht zustandegekommen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,» Auf' die‘ Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß vor der Besprechung vom lo Februar 1938 eine Einigung der Parteien über die Belieferung des Platzes Wmit elektrischem Strom nicht erzielt ist, braucht nicht näher eingegangen zu werden«, Denn keine der beiden Parteien behauptet, daß zustandegekommen sei«, Die Darlegung des Berufungsgerichts, der Aktenvermerk über den Verlauf der Besprechung vom lo Februar 1938 ergebe, daß die Parteien sich auch an diesem Tage über die Belieferung des Platzes W nicht geeinigt hätten, kann nicht beanstandet werden* Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Schreiben der Klägerin vom 22„ Februar 1938 und der Antwort der Beklagten vom 2, Marz 1938 gehe hervor,/»daß, die Beklagte einen Versuch der Klägerin, zu einer Einigung zu gelangen, abgelehnt habe, wird dem Inhalt .dieser Schreiben durchaus gerecht* Dahingestellt kann bleiben, ob der von der Beklagten angegebene Grund, sie könne über die-Verwendung des gelieferten Stromes keine Bedingungen stellen, ihrer wirklichen Meinung entsprochen hat oder ob er nur ein Vorwand war, mit dem die Beklagte weiteren Verhandlungen mit der Klägerin ausgewichen ist; denn der Wille der Beklagten, dem Wunsche der Klägerin zur Es fehlte aber die Einigung der Parteien darüber, in welchem Umfänge die Klägerin an der Versorgung der DFL mit Normalstrom, für den ein großer Verbrauch zu erwarten war, beteiligt werden sollte. Februar 1938 erklärt, die DFL sei ein Partner, der der Seriosität nicht entbehre und es sei zu erwarten, daß sie die Stromlieferung unter den beiden Stromlieferanten verteilen werde.. Februar 1938 von der Beteiligung der Beklagten an der Lieferung des Normalstromes gar nicht gesprochen hat, obwohl sie-'sich vorher schon selber bereit erklärt hatte, der Beklagten die "unwirtschaftliche” Lieferung der Großleistung durch die Beteiligung an der Lieferung des Normalstromes zu erleichtern und auch die Besprechung vom 1. Die Klägerin hat ersichtlich mit Absicht zunächst ihr^he Recht zur Belieferung des Platzes XI mit Strom streng betont und hat sich den Gang der Verhandlungen so gedacht, daß sie den Forderungen der Beklagten auf die Beteiligung an der Lieferung des Normalstromes allmählich nachgeben wollte„ Diese Absichten der Klägerin sind da- . Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Regelung dem Willen der Klägerin nicht entsprochen hat, daß die Klägerin sich vielmehr nur dem Druck der Lage gefügt und diese Stromverteilung hingenommen hat, weil sie keine Möglichkeit gesehen hat, diesem Unrecht mit der Aus- * sicht auf Erfolg zu widersprechen, kann bei dieser Sachlage nur beigepflichtet werden. Die Tatsache, daß die Klägerin mit der DFL einen Stromlieferungsvertrag ge-, schlossen hat, erklärt sich nach der einwandfreien Darlegung des Berufungsgerichts daraus, daß die Klägerin so viel für sich hat retten wollen, als zu retten möglich war« Das Berufungsgericht hat es mit Recht, abgelehnt, aus dieser Tatsache den Schluß zu ziehen, daß die Klägerin mit der getroffenen Regelung einverstanden war« Hiernach kann die Beklagte ihre weitere Beteiligung an der Belieferung des Platzes T7 mit elektri-, scher Arbeit deshalb nicht verlangen, weil der Demarkationsvertrag vom 8o/ll.4o1935 wegen des Mangels der •im § 1 dieses Vertrages vorgesehenen anderen Vereinba- Die Formel des Urteils vom 8fl April 1952 wird dahin berichtigt, daß die Revision auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen wird«
t r I ZR 67/50 Verkündet am 8.April 1952 Grunaur Justizobersekretär als Urkundsbeamter. der-Geschäftsstelle 0 r der St I_m Namen des Vo.lkes t In dem Hechtsstreit Br( , vertreten durch die Stadtvertielung, % Beklagten und Rovisionsklägerin, ■' - ' Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br0 gegen Br _ vertreten __ Str ____ ihren Vorstan^., ______ ^_______ AG in >, *«jl u*« ww** Jure! " ' Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 80 April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br. Lindenmaier, Dr«, Heidenhain, Schmidt, Br«, Krüger-Nieland und Br. Benkard für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des I« Zivilsenats ; k des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 21«, Febru- ■ ar 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* » r Von Rechts wegen Tatbestandi . Die Parteien beliefern die Stadt un<* Umgebung mit elektrischem Strom, die Beklagte das Stadtgebiet und die nähere Umgebung, wie sie in der Karte (im Umschlag am Schluß der Akten) blau und rot umrandet ist, die Klägerin die weitere Umgebung außerhalb dieses .... ■ v*.:* ''■Gebietes« Früher ist es infolge des zwischen den Parteien herrschenden Wettbewerbs mehrfach zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen, Deshalb haben die Parteien am 8o/lloApril 1935 eircnVertrag . geschlossen und das Lieferungsgebiet unter sich aufgeteilt, § 1 -dieses Vertrages bestimmt: ‘ Die Vertragschliessenden verpflichten sich gegen-., seitig, auf die Dauer dieses Vortrages in das Lieferungsgebiet des Vertragsgegners weder mittelbar hoch unmittelbar elektrische Arbeit, sei es aus eigenen., sei es aus fremden von ihnen zu dem Strombezug benutzten. Werken oder durch ihre Varmittelung zu liefern, es sei denn, daß im Einzelfalle zwischen den Vertragschliessenden etwas anderes vereinbart worden ist* Zu dem der Klägerin zugeteilten Lieferungsgebiet gehörte auch das Land der Gemeinde auf dem zur Zeit des Vertragsschlusses nur wenige Hauser standen«, Der Vertrag lief noch bis zu dem 31. Dezember 1953, Zur Zeit des Vertragsschlusses tauchte der Gedanke auf, die deutsche Versuchsanstalt für Luftfahrt (DFL) aus die Nähe von Br(HHHHH^zu verleSen° Hierfür .wurde ein Platz in der Gemeinde VflHHHP ausersehen. Die Beklagte bemühte sich'sehr um diese Verlegung und stellte das Land 3 - « für die Anlagen zur Verfügung. Für den Betrieb der, für die Versuchsanstalt vorgesehenen Windkanäle war eine sehr hohe Spannung erforderlich, deren Lieferung die Klägerin für unwirtschaftlich hielt. Die Klägerin war deshalb damit einverstanden, daß die Beklagte die Lieferung dieser hohen Spannung übernahm, die Klägerin wollte aber an der Lieferung des Normalstromes für. die Versuchs-anstalt, für den ein sehr hoher Stromverbrauch zu erwarten war, beteiligt werden. Die Lieferung eines Teiles des Normalstromes wollte die Klägerin der Beklagten überlassen, um ihr einen Ausgleich für die unwirtschaftliche Lieferung der hohen Spannung zu gewähren. Die Klägerin legte aber Wert darauf, daß sie neben der Beklagten zur Lieferung des Normalstromes in einem wesentlichen Ausmaß herangezogen wurde. Am 1. Februar 1938 kam es in Berlin bei der Deichsgruppe Energiewirtschaft zu einer Bespre-chung an der neben Vertretern der Deichsgruppe und des Reichsluftfahrtministeriums auch Vertreter der1Parteien teilnahmen. Das Ergebnis der Besprechung fasste die Klägerin in einem Schreiben vom 22» Februar 1938 dahin zusammen! ?Die DFL in V^MpHR) wird sowohl vom Elektrizi-. tätsv-erk in BrfHHHlB a-s auch von der Hastra (der Klägerin) mit .elektrischer Energie beliefert, und zwar in folgender Weise: Während der Dauer von“'-'' Versuchen in den Windkanälen, • zu denen "Großleistung" benötigt wird, beliefert das EW.Br. die DFL ausser-halb dieser Zeit - also während der Zeiten der Normalbelastung - beliefert die Hastra die DFL. Dabei wird voraussichtlich die Normalbelastung eine Spitzenleistung von 200- 350 kVA bei 1500/2500 Benutzungsstunden aufweisen und seinen Verbrauch an elektrischer Arbeit : .in Höhe von 0,25-1 MiokVA/jahr erfordern* ■ Die Klägerin bat die Beklagte in diesem Schreiben um ihre endgültige Stellungnahme, "damit der Streit über die Stromversorgung der DFL die gewünschte Er- ledigung finde"* Darauf erwiderte die Beklagte mit dem • Schreiben vom 2» Kärz 1938, es sei ihr nicht möglich, mit der Klägerin einen Vertrag zu schliessen,* da "das Elektrizitätswerk nicht in der Lage sei, über die Verwendung des gelieferten Stromes Bedingungen entsprechend dem Ergebnis der Besprechung am 1*2*1938 zu stellen"* , 4 Die Beklagte hatte schon vor der Besprechung am 10201938 der DEL den Abschluß eines Stromlieferungsvertrages an- ^ geboten, der von der DEL am 15.3.1938 angenommen ist* In diesem Vertrage war der DEL das Recht Vorbehalten, mit der Klägerin "einen Reservestromlieferungsvertrag abzu-schliessen und diesen Anschluß für normale Lieferung bis zu 500 kVA in Anspruch zu nehmen"« In der Folgezeit sind diese Verträge nach der eigenen Angabe der Beklagten so gehandhabt worden, daß die Beklagte den Normalstrombedarf der DFL zu 70$ gedeckt hat, während die Klägerin nur etwa 30 $ des Normalstrombedarfs geliefert hat* Nachdem Zusammenbruch sind die Anlagen der‘DEL ausser von der Besatzungmacht von der Landwirtschaftlichen Eorschungsan-stalt und einer Physikalisch-Technischen Reichsanstalt benutzt und von der Beklagten mit Strom beliefert worden* Die Klägerin hat' nur wenig Strom geliefert* Schließlich hat die Landwirtschaftliche Forschungsanstalt nur noch von der Beklagten Strom bezogen, während die Klägerin keinen Strom mehr geliefert hat* Mit der Klage verlangt die Klägerin* daß die Beklagte es unterläßt* elektrische Arbeit in das Gebiet der ehe maligen Luftfahrtforschungsanstalt zu üe~ fern0 Sie macht geltend, daß dieses Gebiet zu dem ihr ver tragsmässig zugewiesenen Lieferungsgebiet gehöre und beruft sich darauf, daß es zu dem Abschluß einer Sondervereinbarung zwischen der Beklagten und ihr nicht gekommen sei* Sie hebt hervor, daß die Lieferung von Großleistungen nach dem Abbau der Windkanäle nicht mehr in Frage komme, und folgert hieraus, daß ein Recht der Beklagten ■ zur Lieferung von Strom hierdurch erloschen sei« Die Be-klagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Klägerin die Unterlassung der Lieferung von Strom in das Gebiet der ehemaligen DFL deshalb nicht fordern könne, weil für dieses Gebiet eine besondere Vereinbarung im Sinne des § 1 des Vertrages vom 80/ll« April 1935 zwischen ihr und der Klägerin geschlossen sei0 Das Landgericht^Braunschweig hat die Klage durch das Urteil vom 14. Juli 1949 abgev/iesen., Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat die Beklagte durch das Urteil vom 21o Februar 1950 antragsgemäß verurteilte Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, welche die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur~ . teils erstrebto Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,, Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Platz \7, auf dem die Anlagen der DFL errichtet worden sind, zu dem Gebiet gehört, das nach dem Vertrage der Parteien vom 8„/ll. April 1935 die Klägerin mit elektrischem Strom zu beliefern hatte„ Es folgert hieraus zutreffend, daß eine Belieferung dieses Platzes mit elektrischem Strom nach § 1 des Vertrages nur dann zulässig sein wurde, wenn zwischen den Vertragschliessenden etwas anderes vereinbart worden wäre« Seine Ansicht, daß eine solche Vereinbarung nicht zustandegekommen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,» Auf' die‘ Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß vor der Besprechung vom lo Februar 1938 eine Einigung der Parteien über die Belieferung des Platzes Wmit elektrischem Strom nicht erzielt ist, braucht nicht näher eingegangen zu werden«, Denn keine der beiden Parteien behauptet, daß * « die Einigung der Parteien schon vor dem 1« Februar 1938 zustandegekommen sei«, Die Darlegung des Berufungsgerichts, der Aktenvermerk über den Verlauf der Besprechung vom lo Februar 1938 ergebe, daß die Parteien sich auch an diesem Tage über die Belieferung des Platzes W nicht geeinigt hätten, kann nicht beanstandet werden* Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Schreiben der Klägerin vom 22„ Februar 1938 und der Antwort der Beklagten vom 2, Marz 1938 gehe hervor,/»daß, die Beklagte einen Versuch der Klägerin, zu einer Einigung zu gelangen, abgelehnt habe, wird dem Inhalt .dieser Schreiben durchaus gerecht* Dahingestellt kann bleiben, ob der von der Beklagten angegebene Grund, sie könne über die-Verwendung des gelieferten Stromes keine Bedingungen stellen, ihrer wirklichen Meinung entsprochen hat oder ob er nur ein Vorwand war, mit dem die Beklagte weiteren Verhandlungen mit der Klägerin ausgewichen ist; denn der Wille der Beklagten, dem Wunsche der Klägerin zur unmittelbaren Verständigung über die Stromlieferung nicht nachzugeben, geht daraus unzweideutig hervor. Damals stand lediglich fest, daß die Lieferung der Groß-leistung, die die Klägerin für unwirtschaftlich hielt, durch die' Beklagte erfolgen sollte. Es fehlte aber die Einigung der Parteien darüber, in welchem Umfänge die Klägerin an der Versorgung der DFL mit Normalstrom, für den ein großer Verbrauch zu erwarten war, beteiligt werden sollte. Zwar hatte der Professor SteflHH) bei der Besprechung vom 1. Februar 1938 erklärt, die DFL sei ein Partner, der der Seriosität nicht entbehre und es sei zu erwarten, daß sie die Stromlieferung unter den beiden Stromlieferanten verteilen werde.. Aber das Schreiben der Klägerin vom 22. Februar 1938 beweist, daß die Klägerin sich mit allgemein gehaltenen Versprechungen nicht begnügen, sondern daß sie zu festen Abmachungen gelangen wollte. Die Klägerin hatte schon bei der Besprechung vom 1. Februar 1938 versucht, eine Zusage der DFL oder des Luftfahrtministeriums zu erreichen, die ihr die Sicherheit gab, daß sie von der DFL an der normalen Stromlieferung angemessen beteiligt wurde. Welchen Wert die Klägerin hierauf gelegt hat, geht auch daraus her-, vor,' daß sie in dem Schreiben vom 22. Februar 1938 von der Beteiligung der Beklagten an der Lieferung des Normalstromes gar nicht gesprochen hat, obwohl sie-'sich vorher schon selber bereit erklärt hatte, der Beklagten die "unwirtschaftliche” Lieferung der Großleistung durch die Beteiligung an der Lieferung des Normalstromes zu erleichtern und auch die Besprechung vom 1. Februar 1938 keinen Zweifel daran ließ, daß die Beklagte nicht auf die Lieferung der Großleistung beschränkt werden sollte. Die Klägerin hat ersichtlich mit Absicht zunächst ihr^he Recht zur Belieferung des Platzes XI mit Strom streng betont und hat sich den Gang der Verhandlungen so gedacht, daß sie den Forderungen der Beklagten auf die Beteiligung an der Lieferung des Normalstromes allmählich nachgeben wollte„ Diese Absichten der Klägerin sind da- . durch vereitelt worden, daß die Beklagte Verhandlungen mit der Klägerin ablehnte * So ist es möglich geworden, daß die Beklagte nach ihrer eigenen Angabe 70 $ des Stromverbrauches für die allgemeinen betrieblichen Anlagen der DFL geliefert hat, während die Klägerin nur * mit 30 io an dieser Lieferung beteiligt worden ist. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Regelung dem Willen der Klägerin nicht entsprochen hat, daß die Klägerin sich vielmehr nur dem Druck der Lage gefügt und diese Stromverteilung hingenommen hat, weil sie keine Möglichkeit gesehen hat, diesem Unrecht mit der Aus- * sicht auf Erfolg zu widersprechen, kann bei dieser Sachlage nur beigepflichtet werden. Die Tatsache, daß die Klägerin mit der DFL einen Stromlieferungsvertrag ge-, schlossen hat, erklärt sich nach der einwandfreien Darlegung des Berufungsgerichts daraus, daß die Klägerin so viel für sich hat retten wollen, als zu retten möglich war« Das Berufungsgericht hat es mit Recht, abgelehnt, aus dieser Tatsache den Schluß zu ziehen, daß die Klägerin mit der getroffenen Regelung einverstanden war« Hiernach kann die Beklagte ihre weitere Beteiligung an der Belieferung des Platzes T7 mit elektri-, scher Arbeit deshalb nicht verlangen, weil der Demarkationsvertrag vom 8o/ll.4o1935 wegen des Mangels der •im § 1 dieses Vertrages vorgesehenen anderen Vereinba- rung der Parteien in Kraft geblieben ist,- Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts in vollem Umfange zugestimmt werden kann, die für die Beteiligung der Beklagten an der Stromlieferung maßgebenden Verhältnisse hätten sich so grundlegend geändert,, daß die Beklagte die weitere Beteiligung an der Belieferung des Platzes \7 mit elektrischem Strom auch dann nicht würde verlangen können, v/enn es zwischen der Klägerin und ihr selber zu einer Vereinbarung über die Abänderung des Demarkationsvertrages gekommen wäre, Diese Ausführungen sind jedenfalls insofern nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Notwendigkeit der Belieferung des Platzes V/ mit hochgespanntem Strom der letzte und eigentliche 'Grund für die Beteiligung der Beklagten an der Stromlieferung gewesen sei, und daß nach dem Abbau der Windkanäle die Lieferung von Großleistung nicht mehr erforderlich sei, folgert, es liege auch kein innerer Grund dafür vor, daß die Beklagte an der Stromlieferung weiter beteiligt wer-de0 Dahingestellt kann bleiben, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 20«, Februar 1951 verspätet eingereicht worden ist, denn der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die in diesem Schriftsatz beantragte Vernehmung des Professor Steinmann nicht beweiserheblich gewesen sei, gibt zu rechtlichen Anständen keinen Anlaß«, Das Berufungsgericht hat die in das Wissen des Professor Stef(|-flP gestellten Behauptungen ohne Rechtsirrtum als bereits bewiesen angesehen« 10 Hiernach mußte die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des 5 97‘ ZPO' zurückgewiesen werden,-, t Lindenmaier Heidenhain Schmidt ..Krüger-Wieland Benkard i i i - ? i I ZR 67/50 Beschluss In Sachen. der Stadt Braunschweig, vertreten durch die Stadtvertretung Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uro Möhring - gegen die Hannover-Braunschweigische Stromversorgungs AGin Hannover, vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dra Krille - Die Formel des Urteils vom 8fl April 1952 wird dahin berichtigt, daß die Revision auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen wird« Karlsruhe, den 28, April 1952 Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat Lindenmaier Schmidt Heidenhain . ■* Vi, • r ’/ ' Krüger-Nieland Benkard \