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BGH · I ZR 66/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 66/91

Der Kläger, ein Verband zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung als Verstoß gegen § 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit den Vorschriften der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen (EinhV) beanstandet, weil die Beklagte nicht hervorgehoben auch die Angabe "kW" für die Bezeichnung der Leistung verwende. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Zeitungsinseraten für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Leistungseinheit "PS" zu werben, ohne die gesetzliche Einheit "kW" anzugeben und hervorzuheben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (EinhV), da nach deren § 3 die Werbung mit der Einheit "PS" nur bei gleichzeitig hervorgehobener Angabe der gesetzlichen Einheit "kW" zulässig sei. Gehe man in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, daß am Markt die Leistungseinheit "PS" weiterhin die gebräuchliche Einheit sei und die Verbraucher mit der Angabe "kW" überwiegend nichts anfangen könnten, bestehe die Gefahr, daß zu demindest ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher einer Werbung mit "PS" den Vorzug vor einer dem Gesetz entsprechenden Werbung gebe. 2. a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Werbung der Beklagten unter ausschließlicher Angabe der Leistungsstärke Für die Verwendung der Angabe "PS", die im geschäftlichen und amtlichen Verkehr schon seit 1978 nicht mehr allein benutzt werden darf (vgl. Damit ist die Verwendung der Angabe "PS" nicht untersagt, sie darf lediglich nicht allein und nur unter Beachtung der Vorschrift des § 3 EinhV benutzt werden. In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit den Bezeichnungen in der Einheitenverordnung wird zwar der Sprachgebrauch im geschäftlichen Verkehr und damit auch in der Werbung geregelt. c) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß sich die Beklagte mit der beanstandeten Werbung einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Das Berufungsgericht ist bei dieser Beurteilung davon ausgegangen, daß die Leistungseinheit "kW" zur Bezeichnung der Leistungsstarke von Kraftfahrzeugen bei privaten Verbrauchern, an die sich die Werbung der Beklagten richtet, nur eine geringe Durchsetzung erfahren hat, da in diesen Kreisen die Einheit "PS" noch immer die Vorstellung bestimme und nach dieser Einheit gerechnet werde. Dabei kann - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (GRUR 1991, 328, 329) - die Möglichkeit eines Verstoßes einer allein auf "PS"-Angaben beruhenden Werbung auch nicht generell deshalb als ausgeschlossen angesehen werden, weil eine solche Werbung keinen Vorsprung vor Werbeanzeigen erwarten lasse, in denen neben der hervorgehobenen "kW"-Angabe auch "PS"-Angaben enthalten seien, wie dies für die Zeit bis zu dem 31. Diese derzeit noch erlaubte Form der Werbung schließt die Möglichkeit für eine Vorsprungserlangung in Fällen, in denen allein mit "PS"-Angaben geworben wird, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, die ausschließlich die "kW"-Angaben verwenden, keineswegs aus. Auch der Umstand, daß - wie ausgeführt - die Werbung mit der Leistungsangabe "PS" neben der hervorgehobenen Leistungsangabe "kW" nicht zu beanstanden ist und der Wettbewerber, dem gegenüber der Vorsprung erzielt werden kann, in dieser Form ebenfalls mit "PS" werben darf, entlastet die Beklagte, die allein mit "PS" wirbt, vom Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht. Die Werbung mit "kW" ohne einen auf "PS" hinweisenden Zusatz entspricht dem Gesetz und wird nach der vorgenannten Richtlinie ab 1. Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Werbenden, sich gesetzmäßig zu verhalten und in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage nicht nach der Erlangung eines sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs zu streben. d) Ist danach bei einer Werbung wie der vorliegenden davon auszugehen, daß für die Beklagte erkennbar ist, sie werde allein durch die Verwendung der "PS"-Angabe einen Wettbewerbsvorsprung erzielen können, kann der Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch nicht verneint werden. Auch im Rechtsstreit hat die Beklagte ihr Vorgehen verteidigt, obwohl zu demindest jetzt für sie erkennbar war, daß sie sich einen Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern verschaffen könne, wenn sie es unterläßt, wie es ihr erlaubt ist, neben der Angabe "PS" die Angabe "kW" (in hervorgehobener Form) zu verwenden. Demgemäß war die Beklagte - entsprechend dem Verbotsbegehren des Klägers - zur Unterlassung der Werbung mit der Leistungsangabe "PS" zu verurteilen, wenn sie nicht zugleich die gesetzliche Einheit "kW" hervorgehoben angibt. Bei der vorstehend zu beurteilenden Anzeige war nicht darüber zu befinden, ob - was zweifelhaft sein könnte - unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch eine Werbung zu verbieten wäre, die die "kW"-Angabe ohne Hervorhebung neben der "PS"-Angabe verwendet.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
AngabePSBerufungsgerichtPS"-AngabekWEinheitWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 66/91
URTEIL
Verkündet am:
4. März 1993 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
M^HHH BMI AG» vertreten durch den Vorstand» dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, S\
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr.	und
 gegen
Bu—der G4HIBHM im W|
zenden Kaufmann Ulrich S|
zur Förderung der vertreten durchs den Vorsit-rMHBI ■!
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky,
 Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Prof. Dr. Ullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte, eine Kraftfahrzeugherstellerin, warb in zwei Zeitungsanzeigen im März 1990 für mehrere Gebrauchtfahrzeuge mit "PS" als alleiniger Leistungsangabe.
Der Kläger, ein Verband zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung als Verstoß gegen § 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit den Vorschriften der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen (EinhV) beanstandet, weil die Beklagte nicht hervorgehoben auch die Angabe "kW" für die Bezeichnung der Leistung verwende. Dadurch verschaffe sich die Beklagte einen Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern, da die angesprochenen Kunden die zahlenmäßig höheren "PS"-Angaben mit den zahlenmäßig geringeren "kW"-Angaben der Wettbewerber gleichsetzten.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Zeitungsinseraten für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Leistungseinheit "PS" zu werben, ohne die gesetzliche Einheit "kW" anzugeben und hervorzuheben.
Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, sie erziele keinen ungerechtfertigten wettbewerblichen Vorteil. Ihre Werbung mit der "PS"-Angabe trage dem Informationsbedürfnis
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des angesprochenen Verkehrs Rechnung, da die gesetzlich vorgesehene Leistungsangabe in "kW" sich am Markt nicht durchgesetzt habe.
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsqründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (EinhV), da nach deren § 3 die Werbung mit der Einheit "PS" nur bei gleichzeitig hervorgehobener Angabe der gesetzlichen Einheit "kW" zulässig sei. Diese Kennzeichnungsvorschriften seien zwar wertneutrale Ordnungsvorschriften, die Beklagte verschaffe sich jedoch einen wettbewerbswidrigen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Gehe man in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, daß am Markt die Leistungseinheit "PS" weiterhin die gebräuchliche Einheit sei und die Verbraucher mit der Angabe "kW" überwiegend nichts anfangen könnten, bestehe die Gefahr, daß zu demindest ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher einer Werbung mit "PS" den Vorzug vor einer dem Gesetz entsprechenden Werbung gebe. Dem stehe nicht entgegen,
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daß auch der gesetzestreue Mitbewerber mit der "PS"-Angabe, wenn auch nur als Ergänzung zur "kW"-Angabe, werben könne. Denn bei der hier vorliegenden reinen "PS"-Werbung stehe diese Angabe im Mittelpunkt, während bei einer nach dem Gesetz gestalteten Werbung die Einheit "kW" hervorgehoben werden müsse. Im übrigen müßten auch diejenigen Anbieter geschützt werden, die in ihrer Werbung ausschließlich "kW" verwendeten. Diese dürften nicht deshalb benachteiligt werden, weil sie dem Anliegen des Gesetzgebers, die festgelegten Maßeinheiten im Bewußtsein der Bevölkerung zu verankern, folgten.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten zu Recht untersagt.
1. Die Revision stellt einen Wettbewerbsverstoß in Abrede, weil allein die "PS"-Angabe die Verbraucher in die Lage versetze, die Leistungsstärke der angebotenen Fahrzeuge zu beurteilen und einzuordnen. Falls Wettbewerber, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen habe, nur mit "kW"-Angaben werben sollten, sei eine solche Werbung wegen fehlenden Informationsgehalts unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht schutzwürdig. Gegenüber Wettbewerbern, die sowohl die "kW"-Angabe als auch die "PS"-Angabe benutzten, erziele die Beklagte durch ihre Werbung allein mit "PS" keinen Vorsprung im Wettbewerb. Dem kann nicht beigetreten werden.
2. a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Werbung der Beklagten unter ausschließlicher Angabe der Leistungsstärke
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der beworbenen Kraftfahrzeuge in "PS" nicht der Regelung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen (BGBl. I 1985 S. 409) entspricht. Danach sind im geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in einer Rechtsverordnung festgesetzt sind, wie es vorliegend der Fall ist. Nach Nr. 49 der Anlage 1 und Nr. 6 der Anlage 2 zur Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen (EinhV, BGBl. I 1985 S. 2272) ist als gesetzliche Einheit für die Leistung die Bezeichnung "Watt" (Zeichen "W") und "Kilowatt" (Zeichen "kW") zu verwenden.
Für die Verwendung der Angabe "PS", die im geschäftlichen und amtlichen Verkehr schon seit 1978 nicht mehr allein benutzt werden darf (vgl. dazu § 44 Abs. 1 der Ausführungsverordnung vom 26.6.1970 [BGBl. I 1970 S. 981] sowie Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 2.7.1969 [BGBl. I 1969 S. 709]; Art. 1 Abs. 1 der 3. Verordnung vom 8.5.1981 [BGBl. I 1981 S. 442]), ist in § 3 EinhV, gültig seit 1. Januar 1986, bestimmt, daß die gesetzliche Einheit ("kW") hervorgehoben neben dieser möglichen zusätzlichen Angabe angegeben werden muß. Damit ist die Verwendung der Angabe "PS" nicht untersagt, sie darf lediglich nicht allein und nur unter Beachtung der Vorschrift des § 3 EinhV benutzt werden.
b)	Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß es sich bei den verletzten Vorschriften um wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschriften ohne unmittelbare wettbewerbsregelnde Funktion handelt. In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit den Bezeichnungen in der Einheitenverordnung wird zwar der Sprachgebrauch im geschäftlichen Verkehr und damit auch in der Werbung geregelt. Daraus folgt aber nicht, daß diese Vorschriften auch unmit-
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telbar das Verhalten im Wettbewerb regelten und damit dem Schutz des Leistungswettbewerbs dienten. Die Bestimmungen bezwecken vielmehr die Festlegung eines auch international verbindlichen Einheitensystems und sind damit Normen, die als Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit und nicht als sittlich fundiert auch sonst in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als wertneutral angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1992 - I ZR 62/90, GRUR 1992, 320 = WRP 1992, 378 - R.S.A./Cape; Urt. v. 21.5.1992 - I ZR 141/90, GRUR 1992, 856 = WRP 1992, 695 - Kilopreise IV; vgl. auch OLG Koblenz GRUR 1991, 328; KG NJW-RR 1992, 103; Gutachten des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen 2/91, WRP 1991, 678).
c)	Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß sich die Beklagte mit der beanstandeten Werbung einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft.
Das Berufungsgericht ist bei dieser Beurteilung davon ausgegangen, daß die Leistungseinheit "kW" zur Bezeichnung der Leistungsstarke von Kraftfahrzeugen bei privaten Verbrauchern, an die sich die Werbung der Beklagten richtet, nur eine geringe Durchsetzung erfahren hat, da in diesen Kreisen die Einheit "PS" noch immer die Vorstellung bestimme und nach dieser Einheit gerechnet werde. Obwohl die Einheit "kW" schon lange eingeführt sei, orientiere sich der Verkehr noch immer an der Einheit "PS". Diese Annahme läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Aus ihr kann aber - anders als die Revision meint - nicht hergeleitet werden, daß die Angabe "PS" in Alleinstellung in der Anzeigenwerbung, um die es vorliegend geht, nicht geeignet sei, im Wettbewerb mit jenen
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Wettbewerbern, die mit der Angabe "kW" ohne die Zusatzangabe "PS" werben, eine vorteilhaftere Ausgangsbasis zu verschaffen. Zwar beruht diese Beurteilung mit Blick auf die unterschiedlichen Bezeichnungen "PS" und "kW" nicht darauf, daß die mit "PS" beworbenen Kraftfahrzeuge in den Augen der angesprochenen Verbraucherkreise ohne weiteres als Leistungsstärker erscheinen als die mit "kW" beworbenen Fahrzeuge. Aber es entspricht der Lebenserfahrung, daß nicht unerhebliche Teile des Verkehrs gerade deshalb, weil sie mit der Leistungsangabe "kW" noch nicht vertraut sind oder diese Angabe auf "PS" nicht umrechnen können, ihr Augenmerk in besonderem Maße auf Anzeigen mit der vertrauten "PS"-Angabe richten und sich gerade deshalb mit solchen Anzeigen befassen, Anzeigen mit "kW"-Angaben aber unbeachtet lassen.
Dabei kann - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (GRUR 1991, 328, 329) - die Möglichkeit eines Verstoßes einer allein auf "PS"-Angaben beruhenden Werbung auch nicht generell deshalb als ausgeschlossen angesehen werden, weil eine solche Werbung keinen Vorsprung vor Werbeanzeigen erwarten lasse, in denen neben der hervorgehobenen "kW"-Angabe auch "PS"-Angaben enthalten seien, wie dies für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1999 nach § 3 EinhV in Verbindung mit der Richtlinie 80/181 über Einheiten im Meßwesen vom 20. Dezember 1979 (ABI. Nr. L 39/40 v. 15.2.1980) möglich ist. Diese derzeit noch erlaubte Form der Werbung schließt die Möglichkeit für eine Vorsprungserlangung in Fällen, in denen allein mit "PS"-Angaben geworben wird, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, die ausschließlich die "kW"-Angaben verwenden, keineswegs aus.
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Auch der Umstand, daß - wie ausgeführt - die Werbung mit der Leistungsangabe "PS" neben der hervorgehobenen Leistungsangabe "kW" nicht zu beanstanden ist und der Wettbewerber, dem gegenüber der Vorsprung erzielt werden kann, in dieser Form ebenfalls mit "PS" werben darf, entlastet die Beklagte, die allein mit "PS" wirbt, vom Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht. Die Werbung mit "kW" ohne einen auf "PS" hinweisenden Zusatz entspricht dem Gesetz und wird nach der vorgenannten Richtlinie ab 1. Januar 2000 allein noch zulässig sein. Im Hinblick darauf kann es nicht Sache des - gesetzmäßig - allein mit "kW"-Angaben Werbenden sein, dem Vorgehen des gesetzwidrig handelnden Mitbewerbers die diesem Vorgehen anhaftende Wettbewerbswidrigkeit zu nehmen und durch den Zusatz "PS" Wettbewerbsnachteile gegenüber dem allein mit "PS"-Angaben Werbenden zu vermeiden. Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Werbenden, sich gesetzmäßig zu verhalten und in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage nicht nach der Erlangung eines sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs zu streben.
d)	Ist danach bei einer Werbung wie der vorliegenden davon auszugehen, daß für die Beklagte erkennbar ist, sie werde allein durch die Verwendung der "PS"-Angabe einen Wettbewerbsvorsprung erzielen können, kann der Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch nicht verneint werden. Das gilt auch für die insoweit erforderliche Zielgerichtetheit und Planmäßigkeit des Handelns. Auch im Rechtsstreit hat die Beklagte ihr Vorgehen verteidigt, obwohl zu demindest jetzt für sie erkennbar war, daß sie sich einen Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern verschaffen könne, wenn sie es unterläßt, wie es ihr erlaubt ist, neben
 der Angabe "PS" die Angabe "kW" (in hervorgehobener Form) zu verwenden. Demgemäß war die Beklagte - entsprechend dem Verbotsbegehren des Klägers - zur Unterlassung der Werbung mit der Leistungsangabe "PS" zu verurteilen, wenn sie nicht zugleich die gesetzliche Einheit "kW" hervorgehoben angibt.
Bei der vorstehend zu beurteilenden Anzeige war nicht darüber zu befinden, ob - was zweifelhaft sein könnte - unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch eine Werbung zu verbieten wäre, die die "kW"-Angabe ohne Hervorhebung neben der "PS"-Angabe verwendet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
 Teplitzky	Mees
v. Ungern-Sternberg
 Ullmann