Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des b. Für die Beklagte ist in der Folgezeit auf ihre Anmeldung das Warenzeichen "N^^" eingetragen worden. Die Pächterin hat sich das Warenzeichen "N^^n gemäß WZG schützen lassen. Nach Beendigung des Pachtvertrages hat die Pächterin das durch die Eintragung des Warenzeichens begründete Recht nach Wahl der Verpächterin entweder gemäß § 8 WZG auf die Verpächterin zu übertragen oder gemäß § 10 WZG löschen zu lassen, und zwar entschädigungslos . Einer der Gründe, die zur Neuformulierung des Pachtvertrages im Jahre 1962 geführt haben, ist die Tatsache gewesen, daß die Pächterin sich zwischenzeitlich die Bezeichnung hatte als Warenzeichen eintragen lassen. nV|HPn und "S1 " hat sich die Beklagte als Warenzeichen nach dem Warenzeichengesetz schützen lassen. Die Kläger sind der Auffassung, daß die drei genannten Warenzeichen nach dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung in § 2 Abs.3 und 4 des Pachtvertrages genauso zu behandeln seien wie das Warenzeichen ”N^^frn. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, nach Beendigung des zwischen ihr und den Klägern bestehenden Pachtvertrages die durch die Eintragung der Warenzeichen und begründeten Rechte nach ihrer Wahl entweder gemäß § 8 WZG auf sie - die Kläger -in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Übertragen oder gemäß § 10 WZG löschen zu lassen, und zwar entschädigungslos . Nach dem Zweck der Regelung habe den Klägern das Warenzeichen und die damit verbundenen Wertvorstellungen über die Pachtdauer hinweg erhalten bleiben sollen. Es bestehe die Gefahr, daß die drei neuen Warenzeichen immer stärker in den Vordergrund träten und eine eigene und stärkere Werbekraft erlangten als das Warenzeichen Die Feststellungsklage beziehe sich Jedoch auf die Zeit nach Beendigung des Pachtverhältnisses. Denn es lasse sich nicht einmal voraussehen, ob und in welcher Weise die Beklagte die drei streitigen Warenzeichen bis dahin überhaupt noch benutzen werde. Erst den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorliegenden Umständen lasse sich entnehmen, ob und inwieweit in Jenem Zeitpunkt eine Aushöhlung des Vertrages vorliege und welche Ansprüche sich sodann für die Kläger ergäben, ob insbesondere entsprechend § 2 Abs.3 des Vertrages ein Anspruch auf Übertragung oder Löschung der Warenzeichen bestehe oder aber nur auf vorübergehende Unterlassung ihrer Verwendung. Dabei ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der dem Feststellungsantrag zugrunde liegende sachlich-rechtliche Anspruch gegeben sein kann. Diese Feststellung bezieht sich aber auf den gegenwärtigen Inhalt des Vertrages, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in gewissen Punkten regelt. Nach Auffassung der Kläger soll der Vertrag dahin auszulegen sein, daß die in § 2 Abs.3 bezüglich des Warenzeichens "Nq00" getroffene Vereinbarung sich auch auf die Warenzeichen und erstrecke, weil deren Benutzung durch die Beklagte dem Zweck des Vertrages zuwiderlaufe, das Warenzeichen und die mit diesem von den Verbrauchern verbundenen Gütervorstellungen zu erhalten. Die Beklagten widersprechen dieser Auslegung und tragen vor, daß sie durch eine Benutzung der drei Warenzeichen während der Vertragsdauer nicht gehindert seien, diese nach Vertragsablauf auch dann weiterzuverwenden, wenn sie in Ausführung der Abrede in § 2 Abs.3 des Vertrages das Warenzeichen "NgHfc" entweder auf die Verpächterin übertragen oder löschen lassen. ob sie von ihrem Recht zur Kündigung des Vertrages Gebrauch machen und/oder ob sie gegebenenfalls gegen die Beklagte eine Klage auf Unterlassung des Gebrauchs der drei Warenzeichen anstrengen. Denn die Kläger gehen jedenfalls davon aus, daß deren Weiterbenutzung in der bisherigen Weise stattfinden werde, weil nur hierdurch die Beklagten ihr Ziel erreichen könnten, die drei Warenzeichen unter Verwendung des Warenzeichens als Vorspann in den beteiligten Verkehrskreisen bekanntzu demachen, um sie sodann nach Vertragsbeendigung auch ohne das Warenzeichen "N^^n mit Erfolg fortbenutzen zu können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr 66/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. Oktober 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 . 2. 3. 4. 5. 6. 7. gegen 2 / r 1 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1972 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des b. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Rechtsvorgänger der Kläger, die verstorbenen Kaufleute und stellten seit 1909 unter der Firma "N^^-Kraftfutterfabrik” und unter Benutzung der zunächst nicht als Warenzeichen eingetragenen Bezeichnung Futtermittel für Geflügel, Schweine und Hunde in einem hierzu auf eigenem Grundbesitz errichteten Betrieb her. Die Schutzdauer des später eingetragenen Warenzeichens ist nicht verlängert worden. Nach kurzfristigen Verpachtungen des Betriebes an zwei andere Firmen in den Jahren 1950 bis 1952 wurde im Jahre 1952 mit der Beklagten ein Pachtvertrag ge- schlossen. Für die Beklagte ist in der Folgezeit auf ihre Anmeldung das Warenzeichen "N^^" eingetragen worden. Mit Wirkung ab 1. Januar 1962 ist der Pachtvertrag, der das Datum 22./27.12.1962 trägt, neu formuliert worden. Der Pachtvertrag ist auf die feste Dauer bis zu dem 31. Dezember 1976 abgeschlossen und soll sich jeweils um drei Jahre verlängern, wenn er nicht mit zweijähriger Frist vor seinem Ablauf gekündigt wird. Der § 2 dieses Pachtvertrages hat folgenden Wortlaut: "Die Pächterin hat das Recht, auf dem Grundbesitz die Herstellung von Futtermitteln aller Art, die Lagerung von Futtermitteln, den Großhandel mit Getreide und Futtermitteln sowie Viehhaltung zu betreiben. Die Pächterin hat von der Verpächterin die alleinige Befugnis erhalten, ihre Erzeugnisse""unter der Bezeichnung "N^K"IrTden Verkehr zu bringen und ihre Firma mit aem Bestandteil nN^H" - Krä?t-futterfabrik zu führen. Die Pächterin verpflichtet sich, entsprechend zu handeln. Die Pächterin hat sich das Warenzeichen "N^^n gemäß WZG schützen lassen. Sie verpflichtet sich, die Schutzdauer, solange der Pachtvertrag läuft, verlängern zu lassen (§ 9 WZG). Nach Beendigung des Pachtvertrages hat die Pächterin das durch die Eintragung des Warenzeichens begründete Recht nach Wahl der Verpächterin entweder gemäß § 8 WZG auf die Verpächterin zu übertragen oder gemäß § 10 WZG löschen zu lassen, und zwar entschädigungslos . Die Pächterin ist berechtigt, unter der Angabe des Herstellers "N^fc-Kraftfutterfabrik" neue Erzeugnisse (z. B. Vitamin-Konzentrate) ohne die Bezeichnung in den Handel zu bringen. Widerspricht die Verpächterin aus wichtigem Grund, so muß ein Vertrieb ohne die Bezeichnung nNq0^n unterbleiben." Einer der Gründe, die zur Neuformulierung des Pachtvertrages im Jahre 1962 geführt haben, ist die Tatsache gewesen, daß die Pächterin sich zwischenzeitlich die Bezeichnung hatte als Warenzeichen eintragen lassen. In der folgenden Zeit erweiterte die Beklagte die Produktion ihrer Erzeugnisse und brachte auch neue Erzeugnisse in den Handel, darunter 1. eine Fleischvollnahrung unter der Bezeichnung nNMn mit dem Zuwort 2. ein Fertigfutter unter der Bezeichnung "Nl und dem Zuwort 3. ein feines Hundegebäck unter der Bezeichnung Die Bezeichnungen "C< nV|HPn und "S1 " hat sich die Beklagte als Warenzeichen nach dem Warenzeichengesetz schützen lassen. Als die Kläger hiervon erfuhren, traten sie an die Beklagte heran und forderten sie auf, anzuerkennen, daß die genannten Warenzeichen ebenso zu behandeln seien wie das Warenzeichen gemäß § 2 Abs. 3 des Pachtvertrages. Die Beklagte lehnte es ab, eine solche Erklärung abzugeben. Die Kläger sind der Auffassung, daß die drei genannten Warenzeichen nach dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung in § 2 Abs. 3 und 4 des Pachtvertrages genauso zu behandeln seien wie das Warenzeichen ”N^^frn. Die Beklagte habe dem Warenzeichen nN^^n die neuen Warenzeichen offenbar in der Absicht hinzugefügt, die neuen Zeichen unter Verwendung des Zeichens als Vorspann bekannt zu machen, um später bei einer sich bei Vertragsende ergebenden über-tragungs- oder Löschungspflicht hinsichtlich des Zeichens ”Ndie neuen Zeichen ohne die Bezeichnung mit demselben Erfolg wie jetzt die Verbindung beider Zeichen nutzen zu können. Dieses Verhalten sei vertragswidrig. Wenn die Beklagte Warenzeichen in Verbindung mit dem Zeichen verwende, müsse für die gesamte Verbindung die Regelung des § 2 Abs. 3 des Vertrages gelten. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, nach Beendigung des zwischen ihr und den Klägern bestehenden Pachtvertrages die durch die Eintragung der Warenzeichen und begründeten Rechte nach ihrer Wahl entweder gemäß § 8 WZG auf sie - die Kläger -in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Übertragen oder gemäß § 10 WZG löschen zu lassen, und zwar entschädigungslos . Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat bezüglich der Warenzeichen "C^| >,f und "Vf|^pn nach dem Klageantrag erkannt. Hinsichtlich des Warenzeichens "Sbhat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung verfolgen die Kläger den Klageantrag bezüglich des Warenzeichens weiter, hilfsweise begehren sie, die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung des Zeichens "S^Pbppp^n ohne deutliches Voransetzen des Zeichens "NgpP" zu unterlassen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen und die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s che i dung s gründe I. Das Berufungsgericht führt aus, der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Übertragung oder Löschung der Warenzeichen nVpppn und bPB" lasse sich nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 3 des Pachtvertrages herleiten, sondern allenfalls aus einer entsprechenden Anwendung dieser Abrede. Nach dem Zweck der Regelung habe den Klägern das Warenzeichen und die damit verbundenen Wertvorstellungen über die Pachtdauer hinweg erhalten bleiben sollen. Daß dieser Zweck beeinträchtigt werde, wenn die anderen Warenzeichen in der bisherigen Weise benutzt würden, liege nahe. Es bestehe die Gefahr, daß die drei neuen Warenzeichen immer stärker in den Vordergrund träten und eine eigene und stärkere Werbekraft erlangten als das Warenzeichen Die Feststellungsklage beziehe sich Jedoch auf die Zeit nach Beendigung des Pachtverhältnisses. Wie dann - also in mehr als fünf Jahren - die Dinge lägen, lasse sich Jetzt noch nicht übersehen. Denn es lasse sich nicht einmal voraussehen, ob und in welcher Weise die Beklagte die drei streitigen Warenzeichen bis dahin überhaupt noch benutzen werde. Erst den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorliegenden Umständen lasse sich entnehmen, ob und inwieweit in Jenem Zeitpunkt eine Aushöhlung des Vertrages vorliege und welche Ansprüche sich sodann für die Kläger ergäben, ob insbesondere entsprechend § 2 Abs. 3 des Vertrages ein Anspruch auf Übertragung oder Löschung der Warenzeichen bestehe oder aber nur auf vorübergehende Unterlassung ihrer Verwendung. Lasse sich heute die zur Zeit der Pachtbeendigung gegebene Sachund Rechtslage noch nicht übersehen, so könne auch kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung etwaiger Ansprüche anerkannt werden, die möglicherweise später einmal gegeben sein könnten. Soweit die Kläger bezüglich des Warenzeichens »sfS hilfsweise Unterlassung begehrten, liege eine Klageänderung vor, die Jedoch nicht zugelassen werde, weil sie nicht sachdienlich sei. II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die gemäß § 256 ZPO für die Feststellungsklage erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Dabei ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der dem Feststellungsantrag zugrunde liegende sachlich-rechtliche Anspruch gegeben sein kann. 8 Es handelt sich nicht um die Feststellung eines erst in der Zukunft entstandenen Rechts, sondern um die Feststellung, ob der Pachtvertrag vom 22./27. Dezember 1962 den Inhalt hat, den die Kläger ihm beilegen. Diese Feststellung bezieht sich aber auf den gegenwärtigen Inhalt des Vertrages, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in gewissen Punkten regelt. Nach Auffassung der Kläger soll der Vertrag dahin auszulegen sein, daß die in § 2 Abs. 3 bezüglich des Warenzeichens "Nq00" getroffene Vereinbarung sich auch auf die Warenzeichen und erstrecke, weil deren Benutzung durch die Beklagte dem Zweck des Vertrages zuwiderlaufe, das Warenzeichen und die mit diesem von den Verbrauchern verbundenen Gütervorstellungen zu erhalten. Die Beklagten widersprechen dieser Auslegung und tragen vor, daß sie durch eine Benutzung der drei Warenzeichen während der Vertragsdauer nicht gehindert seien, diese nach Vertragsablauf auch dann weiterzuverwenden, wenn sie in Ausführung der Abrede in § 2 Abs. 3 des Vertrages das Warenzeichen "NgHfc" entweder auf die Verpächterin übertragen oder löschen lassen. Demnach ist es aber auch schon für die gegenwärtig zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen von Bedeutung, welche dieser Auslegungen zutrifft. Auf seiten der Kläger besteht ferner ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Denn die Kläger wollen ihr Verhalten nach der gerichtlichen Auslegung des Vertrages einrichten. Dieser läuft bis zu dem 31. Dezember 1976 und soll sich um 3 Jahre verlängern, wenn er nicht mit zweijähriger Frist vor seinem Ablauf gekündigt wird (§ 4). Von dem Ausfall der gerichtlichen Entscheidung wollen die Kläger ihre Entschließung abhängig machen. ob sie von ihrem Recht zur Kündigung des Vertrages Gebrauch machen und/oder ob sie gegebenenfalls gegen die Beklagte eine Klage auf Unterlassung des Gebrauchs der drei Warenzeichen anstrengen. Dem Feststellungsantrag steht nicht entgegen, daß ungewiß ist, ob die Beklagten die drei Warenzeichen bis zu dem Vertragsablauf fortbenutzen werden. Denn die Kläger gehen jedenfalls davon aus, daß deren Weiterbenutzung in der bisherigen Weise stattfinden werde, weil nur hierdurch die Beklagten ihr Ziel erreichen könnten, die drei Warenzeichen unter Verwendung des Warenzeichens als Vorspann in den beteiligten Verkehrskreisen bekanntzu demachen, um sie sodann nach Vertragsbeendigung auch ohne das Warenzeichen "N^^n mit Erfolg fortbenutzen zu können. Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der für die erhobene Feststellungsklage erforderlichen Voraussetzungen verneint. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs gericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob der dem Feststellungsantrag zugrunde liegende sachlich-rechtliche Anspruch begründet ist. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Erörterung des bezüglich des Warenzeichens b^|^^n von den Klägern mit der Anschlußberufung gestellten Hilfsantrages. Alff Sprenkmann Merkel v. Gamm Schwerdtfeger