Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil durch den Zusatz der irreführende Eindruck erweckt werde, der Beklagte habe auf Grund der abgelegten Prüfung die gleichen ärztlichen und zahnärztlichen Kenntnisse wie ein Zahnarzt. Dazu führt das Berufungsgericht aus, bei einer Gesamtbetrachtung der Ankündigung des Beklagten sei es ausgeschlossen, daß der Beklagte mit einem Zahnarzt verwechselt werde. Das Publikum wisse, daß der Zahnarzt Akademiker sei, ein Mann mit abgeschlossenem Hochschulstudium, während der Dentist nur eine praktische Ausbildung habe und seinen Beruf auch ohne Abschlußprüfung ausüben dürfe. Der Begriff Dentist werde stets zugleich mit der Vorstellung "Nicht-Zahnarzt" verbunden, durch einen Hinweis auf eine abgelegte Prüfung, sei es nun eine ’’staatliche" oder "ärztlich-zahnärztliche", werde daher immer nur die Vorstellung von einem Dentisten vermittelt, der seine Befähigung in einer besonderen Prüfung nachgewiesen habe. Das Publikum verbindet mit dem Begriff "Dentist" auch nicht die Vorstellung, der so Bezeichnete habe nach vorheriger Ausbildung eine Abschlußprüfung abgelegt. Bei aller Unkenntnis hinsichtlich der Ausbildung im einzelnen ist sich das Publikum auch des grundlegenden Unterschiedes zwischen dem wissenschaftlich vorgebildeten Zahnarzt und dem praktisch ausgebildeten Dentisten bewußt. Dafür, daß diese bereits in der oben angeführten Entscheidung des Reichsgerichts als der allgemeinen Erfahrung entsprechend bezeichneten Vorstellungen sich geändert hätten, sind keine Umstände ersichtlich; insbesondere hat auch das Gesetz vom 31. Das Berufungsgericht geht daher zutreffend davon aus, daß dem Publikum die Unterschiede im Berufsbild des Zahnarztes und des Dentisten seit langem zu demindest in ihrem Kern geläufig sind. Sie vertritt aber die Auffassung, das Berufungsgericht sei nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen, unter "ärztlich-zahnärztlich geprüft" verstünden die beteiligten Verkehrskreise, der Dentist habe eine staatliche Prüfung abgelegt. entgegen dem Vortrag der Klägerin könne aus der vom Beklagten gewählten Bezeichnung nicht entnommen werden, daß er eine staatliche Prüfung abgelegt habe; hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich; insbesondere reiche es hierfür nicht aus, daß die Begriffe der ärztlichen und zahnärztlichen Prüfung vom Gesetzgeber für die Prüfungen im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium vorgesehen seien. Das Berufungsgericht hat aber auch eine Irreführung dahin verneint, der "ärztlich-zahnärztlich geprüfte” Dentist sei ein "staatlich geprüfter" Dentist, indem es beide Gruppen von Dentisten nebeneinander stellt und dabei ersichtlich dem Gedankengang des landgerichtlichen Urteils folgt, wonach die Vorstellung von einer staatlichen Prüfung nur durch eine komplizierte Überlegung über vom Gesetzgeber in Ausbildungsvorschriften für Ärzte bzw. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, das Publikum lese nur "geprüft" und denke sich den Rest aus der Erinnerung hinzu, etwa "geprüft" in Verbindung mit "Dentist" bedeute "staatlich geprüft". 3. Es kann der Revision aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Auffassung vertritt, der Zusatz ’’ärztlich-zahnärztlich geprüft” sei deshalb unzulässig, weil er in dem Publikum die irrige Vorstellung erwecke, dieser Dentist besitze im Gegensatz zu den nicht geprüften Berufskollegen spezielle ärztliche Kenntnisse, er habe nicht nur eine zahnärztliche, sondern darüber hinaus auch eine ärztliche Ausbildung gehabt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß das Publikum, weil ihm der grundlegende Wesensunterschied im Berufsbild und in der Ausbildung zwischen Zahnarzt und Dentist bekannt sei, durch den Zusatz nicht zu der Annahme verleitet werde, der Dentist sei Zahnarzt oder er besitze die Kenntnisse eines Zahnarztes oder Arztes. Denn der Verkehr geht bei der Deutung des Zusatzes in jedem Falle davon aus, daß es sich bei einem Dentist um einen Praktiker ohne Hochschulausbildung und ohne vorgeschriebene Abschlußprüfung handelt, eine Prüfung daher den Dentisten niemals auf die Stufe der Ärzte und Zahnärzte erheben wird, sondern den geprüften Dentisten allenfalls aus der Masse der nichtgeprüften Dentisten heraushebt. Geht man von dem naheliegenden Wortsinn aus, der den Zusatz führende Dentist sei von Ärzten und Zahnärzten geprüft, so entspricht das der objektiven Sachlage. Wird durch den Zusatz der Eindruck erweckt, der •'ärztlich-zahnärztlich" geprüfte Dentist sei qualifizierter als ein Dentist ohne eine solche Prüfung, so kann nicht gesagt werden, diese Vorstellung sei irreführend, da in der Regel davon auszugehen sein wird, daß eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung bzw. Es trifft auch zu, daß die von Ärzten und Zahnärzten abgenommene Prüfung sich auf die allgemein medizinischen Gebiete erstreckt, die für die Ausübung des Berufes eines Dentisten von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um die Besonderheiten eines BerufsStandes, der durch das ZHG teilweise in den Berufsstand der Zahnärzte überführt worden ist, der keinen Nachwuchs mehr hat und der seit dem ZHG auch nicht mehr die Möglichkeit hat, mit einer staatlichen Prüfung abzuschließen, für den aber ersichtlich ein Bedürfnis nach Fortbildung im Rahmen des Berufsbildes besteht. Das ist im Streitfall soweit geschehen, daß in der vielleicht verbleibenden Unklarheit keine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG gesehen werden kann, zu demal für die Übergangszeit der Gesetzgeber eine viel weitergehende Gefahr der Irreführung dadurch in Kauf genommen hat, daß er den staatlich geprüften Dentisten den Erwerb der Bestallung als Zahnärzte ermöglichte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 66/68 URTEIL Verkündet am 29. April 1970 Werner, JustizoberSekretär als Urkundabeamter der Geachäftaatelle in dem Rechtsstreit der Bezirksvereinigung der Landeszahnärztekammer Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Präsidenten Dr. KoflBB, MMHHiweg f|, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■■ - gegen den Dentisten Horst F Ki, Iplatz, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Girisch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. März 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der die Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Berufsstandes der Zahnärzte obliegt. Der Beklagte übt in Linz die Zahnheilkunde als Dentist aus. Er ist nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl I 221) zur Ausübung des Berufs berechtigt. Im Herbst 1965 nahm der Beklagte an einer Prüfung teil, die der Bundesverband Deutscher Dentisten - BVDD -e.V. veranstaltete. Der Prüfung war ein vom BVDD organisierter Kursus vorausgegangen, der 60 Pflichtstunden umfaßte. Die Prüfung bestand aus theoretischen und praktischen Teilen sowie einer Klausurarbeit. Sie wurde von Ärzten und Fachärzten der Medizin und Zahnmedizin abgenommen. Nachdem der Beklagte die Bedingungen der vom BVDD erstellten Prüfungsordnung erfüllt hatte, erhielt er einen "Ausweis", in welchem ihm bestätigt wurde, daß er die "Ärztlich/Zahnärztliche Prüfung für Dentisten" bestanden habe. Seitdem führt der Beklagte einen Namensstempel mit folgendem Text: Horst PflHI Dentist B.V.D.D. ijhgrtl. -Zahnärz^L^gepr. Die Klägerin sieht in der Führung des Zusatzes "Ärztl.-Zahnärztl. gepr." eine unlautere und irreführende Werbung nach §§1,3 UWG und begehrt Unterlassung. Der Beklagte hält sich für berechtigt, den Hinweis auf die abgelegte Prüfung zu führen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil durch den Zusatz der irreführende Eindruck erweckt werde, der Beklagte habe auf Grund der abgelegten Prüfung die gleichen ärztlichen und zahnärztlichen Kenntnisse wie ein Zahnarzt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Beklagten verwendete Zusatz "Ärztl.-Zahnärztl. gepi I I I, - U - nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG. Dazu führt das Berufungsgericht aus, bei einer Gesamtbetrachtung der Ankündigung des Beklagten sei es ausgeschlossen, daß der Beklagte mit einem Zahnarzt verwechselt werde. Dem Publikum seien die Unterschiede im Berufsbild des Zahnarztes und des Dentisten seit langem zu demindest in ihrem wesentlichen Kern geläufig. Das Publikum wisse, daß der Zahnarzt Akademiker sei, ein Mann mit abgeschlossenem Hochschulstudium, während der Dentist nur eine praktische Ausbildung habe und seinen Beruf auch ohne Abschlußprüfung ausüben dürfe. Von einem Dentisten werde von vornherein keine wissenschaftliche Ausbildung und Erfahrung erwartet. Bei schwereren Fällen, insbesondere bei Mund-und Kieferkrankheiten werde das Publikum den Zahnarzt zu Rate ziehen. Der Begriff Dentist werde stets zugleich mit der Vorstellung "Nicht-Zahnarzt" verbunden, durch einen Hinweis auf eine abgelegte Prüfung, sei es nun eine ’’staatliche" oder "ärztlich-zahnärztliche", werde daher immer nur die Vorstellung von einem Dentisten vermittelt, der seine Befähigung in einer besonderen Prüfung nachgewiesen habe. II. Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. 1. Zur Begriffsbestimmung der Berufsbezeichnung "Dentist" hat der frühere I. Zivilsenat ausgeführt (NJW 1958, 2112, 2113), die Allgemeinheit verlange und erwarte von einem Dentisten zwar nicht die Ausübung der Zahnheilkunde in vollem Umfange, z.B. nicht die Behandlung von Mund-und Kieferkrankheiten, sie bemesse vielmehr das Aufgabengebiet des Dentisten gegenüber dem des Zahnarztes in engeren Grenzen (vgl. hierzu RGZ 133, 136, 160). Sie erwarte jedoch, daß ein Dentist die Zahnheilkunde in ihren wesentlichen Erscheinungsformen ausüben könne und ausübe. Das Publikum verbindet mit dem Begriff "Dentist" auch nicht die Vorstellung, der so Bezeichnete habe nach vorheriger Ausbildung eine Abschlußprüfung abgelegt. Bei aller Unkenntnis hinsichtlich der Ausbildung im einzelnen ist sich das Publikum auch des grundlegenden Unterschiedes zwischen dem wissenschaftlich vorgebildeten Zahnarzt und dem praktisch ausgebildeten Dentisten bewußt. Dafür, daß diese bereits in der oben angeführten Entscheidung des Reichsgerichts als der allgemeinen Erfahrung entsprechend bezeichneten Vorstellungen sich geändert hätten, sind keine Umstände ersichtlich; insbesondere hat auch das Gesetz vom 31. März 1952 insoweit nichts geändert; allenfalls könnte das Publikum bei genauer Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften zu der - richtigen - Meinung gelangt sein, daß nicht alle Zahnärzte zur Zeit eine akademische Ausbildung haben. Das Berufungsgericht geht daher zutreffend davon aus, daß dem Publikum die Unterschiede im Berufsbild des Zahnarztes und des Dentisten seit langem zu demindest in ihrem Kern geläufig sind. 2. Diesen Ausgangspunkt zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie vertritt aber die Auffassung, das Berufungsgericht sei nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen, unter "ärztlich-zahnärztlich geprüft" verstünden die beteiligten Verkehrskreise, der Dentist habe eine staatliche Prüfung abgelegt. Dieser Auffassung ist bereits das Landgericht entgegengetreten, das ausführt. entgegen dem Vortrag der Klägerin könne aus der vom Beklagten gewählten Bezeichnung nicht entnommen werden, daß er eine staatliche Prüfung abgelegt habe; hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich; insbesondere reiche es hierfür nicht aus, daß die Begriffe der ärztlichen und zahnärztlichen Prüfung vom Gesetzgeber für die Prüfungen im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium vorgesehen seien. Denn es könne bisher nicht angenommen werden, daß dies der Allgemeinheit bekannt sei. Das Berufungsgericht hat das entscheidende Gewicht auf den dem Publikum bekannten Begriffsinhalt der Berufsbezeichnung Dentist gleich nicht-akademisch Vorgebildeter gelegt und damit eine Irreführung auf die Berufsbezeichnung Zahnarzt hin und auf die damit verbundenen Vorstellungen verneint. Das Berufungsgericht hat aber auch eine Irreführung dahin verneint, der "ärztlich-zahnärztlich geprüfte” Dentist sei ein "staatlich geprüfter" Dentist, indem es beide Gruppen von Dentisten nebeneinander stellt und dabei ersichtlich dem Gedankengang des landgerichtlichen Urteils folgt, wonach die Vorstellung von einer staatlichen Prüfung nur durch eine komplizierte Überlegung über vom Gesetzgeber in Ausbildungsvorschriften für Ärzte bzw. Zahnärzte verwendete Begriffe erzeugt werden kann. Das alles ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß das Publikum Ankündigungen nur oberflächlich liest und daß Vorstellungen lange erhalten bleiben, ändert nichts. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, das Publikum lese nur "geprüft" und denke sich den Rest aus der Erinnerung hinzu, etwa "geprüft" in Verbindung mit "Dentist" bedeute "staatlich geprüft". Der Auffassung der Revision, es würden auch heute noch staatliche Dentistenprüfungen abgehalten, steht im übrigen die Darlegung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, daß keine Rechtsgrundlage mehr dafür vorhanden sei, um auch künftig noch ’’staatliche Anerkennungen” im Sinne des § 123 RVO als Dentist aussprechen zu können (BVerfGE 25, 236, 242). 3. Es kann der Revision aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Auffassung vertritt, der Zusatz ’’ärztlich-zahnärztlich geprüft” sei deshalb unzulässig, weil er in dem Publikum die irrige Vorstellung erwecke, dieser Dentist besitze im Gegensatz zu den nicht geprüften Berufskollegen spezielle ärztliche Kenntnisse, er habe nicht nur eine zahnärztliche, sondern darüber hinaus auch eine ärztliche Ausbildung gehabt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß das Publikum, weil ihm der grundlegende Wesensunterschied im Berufsbild und in der Ausbildung zwischen Zahnarzt und Dentist bekannt sei, durch den Zusatz nicht zu der Annahme verleitet werde, der Dentist sei Zahnarzt oder er besitze die Kenntnisse eines Zahnarztes oder Arztes. Denn der Verkehr geht bei der Deutung des Zusatzes in jedem Falle davon aus, daß es sich bei einem Dentist um einen Praktiker ohne Hochschulausbildung und ohne vorgeschriebene Abschlußprüfung handelt, eine Prüfung daher den Dentisten niemals auf die Stufe der Ärzte und Zahnärzte erheben wird, sondern den geprüften Dentisten allenfalls aus der Masse der nichtgeprüften Dentisten heraushebt. Es handelt sich im Streitfall daher nur um die weitere Frage, ob der den Zusatz führende Dentist in irreführender Weise aus der Zahl der nichtgeprüften Berufskollegen hervorgehoben wird, ob demnach der Zusatz ge- ' ü eignet ist, ihm Fähigkeiten beizulegen, die er in Wahrheit nicht besitzt und die für das Publikum bei der Wahl maßgeblich sein können. Geht man von dem naheliegenden Wortsinn aus, der den Zusatz führende Dentist sei von Ärzten und Zahnärzten geprüft, so entspricht das der objektiven Sachlage. Wird durch den Zusatz der Eindruck erweckt, der •'ärztlich-zahnärztlich" geprüfte Dentist sei qualifizierter als ein Dentist ohne eine solche Prüfung, so kann nicht gesagt werden, diese Vorstellung sei irreführend, da in der Regel davon auszugehen sein wird, daß eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung die Fachkenntnisse vertieft und erweitert. Dafür, daß dies im Streitfall nicht der Fall wäre, besteht kein Anhalt. Insbesondere kann nicht gesagt werden, ein 60stün-diger Kursus sei, wie die Revision meint, bedeutungslos. Es trifft auch zu, daß die von Ärzten und Zahnärzten abgenommene Prüfung sich auf die allgemein medizinischen Gebiete erstreckt, die für die Ausübung des Berufes eines Dentisten von Bedeutung sind. Es bleibt damit die Frage, ob der erste Teil des Zusatzes, nämlich "ärztlich", für sich allein geeignet ist, Bedenken hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes dann zu erwecken, wenn er dahin aufgefaßt wird, der so bezeichne-te Dentist besitze besondere ärztliche Kenntnisse im Rahmen des Berufsbildes des Dentisten, er sei vergleichsweise der Human- und Zahnarzt auf der Stufe der Dentisten. Eine solche Vorstellung ist schon deshalb wenig wahrschein- lieh, weil es anders als bei Human- und Zahnärzten auf der Stufe der Praktiker kein in einer solchen Weise zusammenhängendes Berufspaar gibt. Der Heilkundige ist in diesem Sinne nicht als der Praktiker der Humanärzte anzusehen. Sollte aber der Zusatz "ärztlich" für sich allein auf der einen Seite eine gewisse Unklarheit über seinen Inhalt hervorrufen, so steht dem auf der anderen Seite entgegen, daß gerade die Verbindung "ärztlich-zahnärztlich" die Vorstellung fördert, die Prüfung sei von Ärzten und Zahnärzten abgenommen, und die Gefahr mindert, bei dem so bezeichneten Dentisten an eine dem Berufsbild des Zahnarztes sich nähernde Ausbildung zu denken. Bei allem darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß ein in dieser Weise geprüfter Dentist ein anerkennenswertes Interesse hat, dem Publikum diese Prüfling kundzutun. Es handelt sich dabei um die Besonderheiten eines BerufsStandes, der durch das ZHG teilweise in den Berufsstand der Zahnärzte überführt worden ist, der keinen Nachwuchs mehr hat und der seit dem ZHG auch nicht mehr die Möglichkeit hat, mit einer staatlichen Prüfung abzuschließen, für den aber ersichtlich ein Bedürfnis nach Fortbildung im Rahmen des Berufsbildes besteht. Der Zusatz muß zwangsläufig kurz gefaßt sein und das Wesentliche zutreffend erfassen. Das ist im Streitfall soweit geschehen, daß in der vielleicht verbleibenden Unklarheit keine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG gesehen werden kann, zu demal für die Übergangszeit der Gesetzgeber eine viel weitergehende Gefahr der Irreführung dadurch in Kauf genommen hat, daß er den staatlich geprüften Dentisten den Erwerb der Bestallung als Zahnärzte ermöglichte. 10 III. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten nach § 1 UWG verneint. Es ist, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich, daß der Hinweis seinem Inhalt und seiner Wirkung nach über das Maß hinausgeht, was der Beklagte gegenüber seinen Standeskollegen an Mehrleistung zu seiner Fortbildung erbracht hat. IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsverstoß zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Simon Alff Girisch Sprenkmann