Die Klägerin befaßt sieh u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrpreisanzeigern, Sie ist Inhaberin des im Jahre 1919 für diese Ware eingetragenen - unstreitig bereits seit dem Jahre 1907 benutzten -Warenzeichens Nr, 238 540 "Argo". Sie verwendet das Zeichen vorzugsweise in der Form, daß das Wort "Argo" von einer elliptischen Linie umgeben ist und sich mit dieser Umrandung von einem hellen Untergrund abhebt, Die Beklagte stellt her und vertreibt Uhren-Rohwerke, Uhrgehäuse und auch fertige Uhren, vor allem Armbanduhren, Sie ist Inhaberin des im Jahre 1954 für die Waren "Uhren, Uhrenteile, Uhrgehäuse aus edlem und unedlem Metall" eingetragenen Warenzeichens Nr. 664 175» das auf einer ovalen schwarzen Grundfläche weiß ausgespart die - den Anfangsbuchstaben des Namens August entnommene - Buchstaben- liegende Gedankenverbindung zu der weltbekannten Uhrenfabrik dieses Namens<> Daß die Herstellungsstätten in Wirklichkeit nicht dieselben seien, weil sie, die Klägerin, die einzige Taxameterfabrik in Deutschland sei und selbst keine Uhren herstelle, sei weithin unbekannt und deshalb rechtlich ohne Bedeutung« Es bestehe auch eine erhebliche Verwechslungsgefahr, und zwar sowohl zwischen den Zeichenworten rtArgoM und "AHO" als auch zwischen der 3eit langem benutzten bildmäSigen Ausgestaltung des Klagezeichens, in der dieses starke Verkehrsgeltung besitze, und dem bildlichen Gesämteindruck des Zeichens der Beklagten. I* Das Berufungsgericht legt einleitend dar, die Klägerin habe hinsichtlich des Zeichenwortes "Argo" durch Eintragung in die Zeichenrolle nach § 24 WZ Gr Zeichenschutz erlangt; außerdem stehe ihr gemäß § 25 WZG Ausstattungsschutz an der bildlichen Ausgestaltung zu, in der sie und ihre RechtsVorgänger das Zeichen seit langen Jahren benutzten, denn diese Ausstattung habe, wie ohne Beweisaufnahme festgestellt werden könne, innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der von der Klägerin erzeugten Taxameteruhren starke Verkehrsgeltung erlangt* letzung der Gleichheit oder Gleichartigkeit der beiderseitigen Waren (§§ 5 Abs« 4, 11 Abs* 1 Ziff* 1 und 24 V/ZG; § 25 WZG) und die Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen (§31 WZG) voraussetzen* Es gelangt zu dem Ergebnis, daß schon die erste dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, daß es aber jedenfalls an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle. 1. Seinen Darlegungen über die Gleichartigkeit von Fahrpreisanzeigern auf der einen und Uhren, Uhrenteilen und Uhrgehäusen auf der anderen Seite legt das Berufungsgericht die in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannte Begriffsbestimmung zugrunde, nach der die Erzeugnisse zweier .Mitbewerber dann als gleichartig anzusehen sind, wenn sie einander hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendung, insbesondere hinsichtlich der regelmäßigen Herstellungsund Vertriebsstätten, so nahe stehen, daß beim Gebrauch übereinstimmender oder zu dem Verwechseln ähnlicher Zeichen oder Ausstattungen für den Durchschnittsabnehmer der Schluß nahe liegt, sic entstammten einem und demselben Geschäftsbetrieb (a* u.a. BGH GRUR 1961, 343, 344 - Meßiner-Tee)* Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung könne von einer Gleichartigkeit der Waren keine Rede sein* Die wirtschaftliche Bedeutung und Verwendung von Taxametern sei eine völlig andere als von Uhren und Uhrenteilen im allgemeinen und Armbanduhren und deren Teilen im besonderen* Y/ährend die Uhr der Feststellung der Zeit diene, zeige der Taxameter dem Taxifahrer und seinem Fahrgast den von diesem geschuldeten Fahrpreis an. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt befaßt sich das Berufungsgericht zunächst mit dem Vortrag der Klägerin, die Kenntnis der beteiligten Abnehmerkreise von der Herkunft der Fahrpreisanzeiger aus einem Betrieb und die naheliegende Gedankenverbindung zu der weltbekannten Uhrenfabrik dieses Namens lege die Vorstellung nahe, daß die Herstellungsstätten der beiderseitigen Waren die gleichen seien» Es verwirft diesen Standpunkt aus der Erwägung, daß die mehr oder weniger zufällige NamensUbereinstimraung zweier Hersteller für die Frage der Warengleichartigkeit nicht von entscheidender Bedeutung sei; ob das auch zu gelten hätte, wenn zwischen beiden ^m^-Firmen eine enge konzernmäßige Verbindung bestände, brauche nicht untersucht zu werden, da die Klägerin dies nicht mehr geltend gemacht habe» Weiter führt das Beru~ fungcgoricht aus, es sei auch ohne Belang, daß sich in einen Taxameter ein Uhrwerk befinde und daß Fahrpreisan- 2* Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls insoweit nicht stand, als es sich um die Gleichartigkeit von Fahrpreisanzeigern mit fertigen Uhren handelt* Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe der Tatsache, daß die Klägerin mit der bekannten Uhrenfabrik den Namen gemeinsam hat, nicht genü- gend Rechnung getragen, kann allerdings schon deshalb nicht zu dem Erfolg führen, weil solche Besonderheiten des Einzelfalles für die Frage der Warengleichartigkeit, die ohne Rücksicht auf den Einzelfall abstrakt zu beantworten ist, in aller Regel nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind* Aus diesem Grunde kommt auch der von der Revision besonders betonten Tatsache, daß die Herstellungsstätten in der Zeit von 1919 his 1934, bevor die Klägerin als selbständiges Unternehmen gegründet wurde, tatsächlich die gleichen waren, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu und ebensowenig dem Umstand, daß die Herstellungsstätten seit 1934 verschiedene sind* Entscheidend ist vielmehr, ob die beteiligten Verkehrskreise, ganz abgesehen von den mehr oder weniger zufälligen Gegebenheiten des konkreten Palles, beim Auftreten identischer oder verv/echslungsfähi-ger Seichen oder Ausstattungen geneigt sein werden, auf eine Herkunft der YJaren aus demselben Betrieb zu schließen. 1. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 7/ZG geht das Berufungsgericht von den allgemein anerkannten Grundbegriffen aus, nach denen es entscheidend darauf ankommt, ob die maßgebenden Abnehmerkreise infolge einer mehr oder weniger weitgehenden Übereinstimmung oder wenigstens Annäherung zweier Zeichen oder Ausstattungen Gefahr laufen, die so gekennzeichneten gleichen oder gleichartigen Waren* einem falschen Unternehmen zuzuschreiben (s.u.a. BGH GRUR 1957, 488, 490 - MHZ). Seine weiteren Darlegungen leitet das Berufungsgericht mit der Feststellung ein, das Wortzeichen Argo besitze seiner Klangwirkung nach keine große Unterschiedskraft, da die Selbstlautfolge a - o in zahlreichen zweisilbigen Warenbezeichnungen vorkorame und auch die Mitlaute r und g, die oft undeutlich ausgesprochen würden, wenig einprägsam seien* Im übrigen spiele bei dem Klagezeichen die Klangwirkung gegenüber der Bildwirkung nur eine untergeordnete Rolle, denn die Taxifahrer und -Unternehmer hätten wenig Gelegenheit, das Wort Argo gesprochen zu hören; weit mehr trete ihnen das von der Klägerin mit einer ovalen Umrandung verwendete Zeichenbild gegenüber; auch dieses sei aber von Hatur aus nur wenig unterschei-dungskräftig» Schließlich könnten sich die beteiligten Kreise das Zeichen auch nicht wegen seines Wortsinnes einprägen, denn sie seien nach ihrem Bildungsgrad nur selten in der Lage, gedankliche Beziehungen zu dem ihnen wenig bekannten Wort Argus herzustellen* Das an sich schwache Zeichen habe sich jedoch bei den allein als Verbraucher in Frage kommenden Taxiunternehmern und -fahrern als Kennzeichen der von der Klägerin hei'gestellten Taxameter durch-gosetzt und nicht nur eine normale, sondern sogar eine gesteigerte Verkehrsgeltung erlangt* Dies ergebe sich, ohne daß es einer Beweisaufnahme hierüber bedürfe, aus der Tatsache, daß die Klägerin die einzige deutsche Taxameterfabrik sei und daß nach ihrem unwidersprochenen Vortrag beinahe jede in Deutschland benutzte Kraftdroschke mit einen von der Klägerin hergestellten und ihr Zeichen tragenden Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sei; da somit fast jeder Taxifahrer bei Ausübung seines Berufes das Klage- Entsprechendes gelte bei äinem Vergleich zwischen der bildlichen Ausstattung, mit der die Klägerin ihre Erzeugnisse versehe, und der Bildwirkung des Zeichens der Beklagten, denn beide Ausstattungen wiesen eine Reihe von Abweichungen auf, die für den hier in Betracht kommenden Personenkreis, der das Klagezeichen in seiner üblichen bildmäßigen Ausgestaltung deutlich im Gedächtnis habe, zur sicheren Unterscheidung ausreichten. Schon die einleitenden Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Unterscheidungskraft des Klagezeichens sind von Rechtsirrtum nicht frei» Es braucht hierauf indessen nicht näher eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht aus seiner nicht unbedenklichen Annahme, das Klagezeichen besitze sowohl als reines Wortzeichen wie auch in der gebräuchlichen bildmäßigen Ausgestaltung von Hau3 aus nur geringe Unterscheidungskraft, keine entscheidenden Folgerungen gezogen hat, sondern aus rechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen zu der Feststellung gelangt ist, das Zeichen habe inzwischen in den Kreisen der Taxifahrer und -Unternehmer eine normale, ja sogar eine gesteigerte Verkehrsgeltung erworben» Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwechslungsgefahr und hier vor allem die Erwägungen, aus denen es eine klangliche Verv/echslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen Argo und dem Wortbestandteil AHO im Zeichen der Beklagten verneint» Es verkennt zwar nicht, daß beide Worte einander - besonders bei undeutlicher Aussprache der Mitlaute r und g des Klagezeichens, mit der gerechnet werden muß - klanglich sehr nahe kommen, und scheint auch richtig erkannt zu haben, daß bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes Verwechslungen der beiden Zeichen ihrem Klange nach nicht zu vermeiden sind» Es meint aber, im Streitfälle könne nicht der gewöhnliche Maßstab angelegt werden, weil beim KlageZeichen abweichend Sie beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer unzulässigen Vermischung von Klang- und Bildwirkung und ist mit dem anerkannten Rechtsgrundsatz nicht vereinbar, daß es beim Vergleich konkurrierender Zeichen ebenso auf die Klangwirkung wie auf das Wortbild und den Begriffsinhalt ankommt und daß eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG schon dann gegeben ist, wenn entweder die Ähnlichkeit des Sinngehalts oder des Klanges oder des Wortbildes Täuschungen befürchten läßt „ Diese Rechtsprechung trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, daß die Wirkung, die ein Zeichen auf die Durchschnittsabnehmer ausübt, denen es im Verkehr begegnet, nicht einheitlich ist. Wechselseitige Beziehungen zwischen Wortbild, Klang und Begriffsinhalt mögen zwar Vorkommen; bestimmte Regeln lassen sich aber hierfür nicht aufstellen, denn nach aller Erfahrung ist weder allgemein noch im Einzelfall mit einiger Sicherheit vorauszusehen, ob der Verkehr der einen oder anderen Eigenschaft eines Zeichens die größere Bedeutung beimessen wird. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im Streitfall, daß zwar, wie auch das Berufungsgericht mit Recht annimmt, eine begriffliche Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommt, da es sich bei beiden Zeichenworten uei Fantasiebezeichnungen handelt, die einen erkennbaren Begriffsinhalt nicht vermitteln, daß aber Verwechslungen in klanglicher Hinsicht nicht auszuschließen sind« Die Annahme des Berufungsgerichts, es müsse beim Klagezeichen ein besonderer Maßstab angelegt v/erden, weil bei ihm die Bildv/irkung vorherrsche und die Klangwirkung eine untergeordnete Rolle spiele, geht fehl« Wenn es auch zutreffen mag, daß die Taxifahrer und -Unternehmer nicht sehr häufig Gelegenheit haben werden, das Klagezeichen als gesprochenes Wort zu hören, so schließt das doch nach der Lebenserfahrung wie dargelegt keineswegs aus, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil dieses Kreises von Abnehmern gerade den Klang und nicht das Wortbild im Gedächtnis behält. 3. Hiernach ist mit Rücksicht auf die klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichenworte eine Verwechslungs-gcfahr insoweit zu bejahen, als sich das Zeichen der Beklagten an da3 breite Publikum wendet, nämlich soweit es zur Kennzeichnung von fertigen Uhren benutzt wird, die jeder, auch der Taxifahrer und -Unternehmer, dem das Klagezeichen geläufig ist, im Einzelhandel kaufen kann* Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, sov/eit es sich um die Waren "Uhrenteile und Uhrgehäuse aus edlem und unedlen Metall" handelt. Schließlich ist auch nicht zu befürchten, daß die fachlich besonders geschulten und deshalb besonders aufmerksamen Abnehmer von Uhrenteilen und Uhrgehäusen das Zeichen der Beklagten nach seinem bildlichen Gesamteindruck mit der bildmäßigen Ausstattung, in der die Klägerin gewöhnlich ihr Zeichen benutzt, verwechseln werden, denn zwischen beiden Ausstattungen bestehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, so viele Unterschiede, daß ein auf- 3. Im übrigen, nämlich hinsichtlich der weiteren Klageanträge, soweit sie sich auf die Benutzung und die Rechtsfolgen der Benutzung des KlageZeichens für die Warev ”Uhren” beziehen, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, denn insoweit bedarf es noch einer weiteren tatrichterliehen Aufklärung.
I ZR 66/61 Verkündet an 5. November 1962 Grunau, Justizhauptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma K Apparate GmbH, gesetzlich vertreten durc^ihre Geschäftsfanrer Dipl.Volkswirt Jochen Dipl.Ing« Gerwald Dr.-Ing. Richard alle in und Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die, Firma August H 0/0 , Uhrenfabrik, Ffl W^Jkstraße 0 Alleininhaberin Frau August £ daselbst, • 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Ebel und Claßen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Eintragung, Benutzung und Rechtsfolgen der Benutzung des Warenzeichens Nr. 664 175 für Uhren betrifft. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ihres Warenzeichens Kr* 664 175 in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes insoweit ein-zuwilligen, als das Zeichen für die Waren ,,Uhren,, eingetragen ist« Soweit die übrigen Klageanträge die Benutzung und die Rechtsfolgen der Benutzung des Warenzeichens Nr» 664 175 für Uhren zu dem Gegenstand haben, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen* Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht übertragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin befaßt sieh u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrpreisanzeigern, Sie ist Inhaberin des im Jahre 1919 für diese Ware eingetragenen - unstreitig bereits seit dem Jahre 1907 benutzten -Warenzeichens Nr, 238 540 "Argo". Sie verwendet das Zeichen vorzugsweise in der Form, daß das Wort "Argo" von einer elliptischen Linie umgeben ist und sich mit dieser Umrandung von einem hellen Untergrund abhebt, Die Beklagte stellt her und vertreibt Uhren-Rohwerke, Uhrgehäuse und auch fertige Uhren, vor allem Armbanduhren, Sie ist Inhaberin des im Jahre 1954 für die Waren "Uhren, Uhrenteile, Uhrgehäuse aus edlem und unedlem Metall" eingetragenen Warenzeichens Nr. 664 175» das auf einer ovalen schwarzen Grundfläche weiß ausgespart die - den Anfangsbuchstaben des Namens August entnommene - Buchstaben- folge "AHO" zeigt. Nach ihrem, allerdings bestrittenen Vortrag benutzt sie das Zeichen schon seit rund 30 Jahren, also, wenn man vom Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhand-lung zurückrechnet, etwa seit Frühjahr 1931» In einer im Jahre I960 in der Zeitschrift "Die Uhr" erschienenen Werbeanzeige für Uhrenrohv/erke verwendete sie das Zeichen in Zusammenstellung mit dem Wort "Rohwerke", Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer Zeichen- und Ausstattungsrechte in Anspruch. Sie hat vorgetragen, die beiderseitigen Waren seien gleichartig, denn für die beteiligten Verkehrskreise liege die Annahme nahe, daß Fahrpreisanzeiger in Uhrenfabriken hergestellt würden. Sie enthielten nämlich als v/ichtigen Bestandteil ein Uhrwerk und würden auch vielfach als Taxameter-Uhren bezeichnet; hinzu komme für denjenigen, der den Fahrpreis- anzeiger "Argo” als Zeugnis kenne, die nahe- liegende Gedankenverbindung zu der weltbekannten Uhrenfabrik dieses Namens<> Daß die Herstellungsstätten in Wirklichkeit nicht dieselben seien, weil sie, die Klägerin, die einzige Taxameterfabrik in Deutschland sei und selbst keine Uhren herstelle, sei weithin unbekannt und deshalb rechtlich ohne Bedeutung« Es bestehe auch eine erhebliche Verwechslungsgefahr, und zwar sowohl zwischen den Zeichenworten rtArgoM und "AHO" als auch zwischen der 3eit langem benutzten bildmäSigen Ausgestaltung des Klagezeichens, in der dieses starke Verkehrsgeltung besitze, und dem bildlichen Gesämteindruck des Zeichens der Beklagten. Diese habe auch schuldhaft gehandelt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der weiteren Benutzung ihres Zeichens, zur Einwilligung in seine Löschung und zur Auskunftserteilung zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat erwidert, die beiderseitigen Waren ständen einander technisch und wirtschaftlich zu fern, als daß sie als gleichartig angesprochen werden könnten. Die Verschiedenheit der Herstellungsstatten sei den beteiligten Kreisen bekannt. Verwechslungen zwischen den beiden Zeichenworten seien angesichts der verschiedenen Buchstabenzahl und Wortlänge und der Abweichungen in den Mitlauten nicht zu befürchten; außerdem bestehe ein erheblicher begrifflicher Unterschied, denn das Wort wArgoH erinnere an den Namen des Riesen Argus, während bei dem Wort "AHO" die Ableitung von dem Namen August unschwer zu erkennen sei. Auch das Gesamtbild des angegriffenen Zeichens und die bildliche Ausgestaltung, in der die Klägerin ihr Zeichen 4 gewöhnlich verwende, wiesen genügende Unterscheidungsmerkmale auf; im übrigen fehle es an der für einen Ausstattungsschutz erforderlichen Verkehrsgeltung* Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung und - unter Hinweis auf den an ihrem eigenen Zeichen durch jahrzehntelange unangefochtene Benutzung erworbenen Besitzstand - den Einwand der Verwirkung erhoben* Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Beide Vorin3tanzen haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre seitherigen Anträge weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe: I* Das Berufungsgericht legt einleitend dar, die Klägerin habe hinsichtlich des Zeichenwortes "Argo" durch Eintragung in die Zeichenrolle nach § 24 WZ Gr Zeichenschutz erlangt; außerdem stehe ihr gemäß § 25 WZG Ausstattungsschutz an der bildlichen Ausgestaltung zu, in der sie und ihre RechtsVorgänger das Zeichen seit langen Jahren benutzten, denn diese Ausstattung habe, wie ohne Beweisaufnahme festgestellt werden könne, innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der von der Klägerin erzeugten Taxameteruhren starke Verkehrsgeltung erlangt* Bei seinen anschließenden Untersuchungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die mit der Klage erhobenen Ansprüche sowohl unter dem Gesichtspunkt der Warenzeichen- als auch unter dem der Ausstattungsver- % • letzung der Gleichheit oder Gleichartigkeit der beiderseitigen Waren (§§ 5 Abs« 4, 11 Abs* 1 Ziff* 1 und 24 V/ZG; § 25 WZG) und die Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen (§31 WZG) voraussetzen* Es gelangt zu dem Ergebnis, daß schon die erste dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, daß es aber jedenfalls an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle. r II* Warengleichartigkeit« 1. Seinen Darlegungen über die Gleichartigkeit von Fahrpreisanzeigern auf der einen und Uhren, Uhrenteilen und Uhrgehäusen auf der anderen Seite legt das Berufungsgericht die in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannte Begriffsbestimmung zugrunde, nach der die Erzeugnisse zweier .Mitbewerber dann als gleichartig anzusehen sind, wenn sie einander hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendung, insbesondere hinsichtlich der regelmäßigen Herstellungsund Vertriebsstätten, so nahe stehen, daß beim Gebrauch übereinstimmender oder zu dem Verwechseln ähnlicher Zeichen oder Ausstattungen für den Durchschnittsabnehmer der Schluß nahe liegt, sic entstammten einem und demselben Geschäftsbetrieb (a* u.a. BGH GRUR 1961, 343, 344 - Meßiner-Tee)* Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung könne von einer Gleichartigkeit der Waren keine Rede sein* Die wirtschaftliche Bedeutung und Verwendung von Taxametern sei eine völlig andere als von Uhren und Uhrenteilen im allgemeinen und Armbanduhren und deren Teilen im besonderen* Y/ährend die Uhr der Feststellung der Zeit diene, zeige der Taxameter dem Taxifahrer und seinem Fahrgast den von diesem geschuldeten Fahrpreis an. Die VerkaufsStätten seien unstreitig verschiedene* Auch die Herstellungsbetriebe seien nicht X die gleichen, denn die Klägerin als einzige deutsche Taxaneterfabrik stelle keine Uhren oder Uhrenteile her und umgekehrt erzeugten die deutschen Uhrenfabriken keine Taxameter; daß es sich im Ausland anders verhalte und daß hierdurch die inländische Verkehrsauffassung beeinflußt worden sei, habe die Klägerin nicht behauptet» Das Berufungsgericht fährt dann fort, die übliche Begriffsbestimmung erfasse allerdings nicht alle denkbaren, sondern nur die typischen und am häufigsten verkommenden Fälle der Warengleichartigkeit; der Verkehr schreibe zwei Warengattungen u»U. auch dann demselben Her stellungsbetrieb zu, wenn es tatsächlich kein Unternehmen gebe, das beide Warengattungen erzeuge; in solchen Fällen könne es geboten sein, die Waren im zeichenrechtlichen Sinne als gleichartig zu behandeln» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt befaßt sich das Berufungsgericht zunächst mit dem Vortrag der Klägerin, die Kenntnis der beteiligten Abnehmerkreise von der Herkunft der Fahrpreisanzeiger aus einem Betrieb und die naheliegende Gedankenverbindung zu der weltbekannten Uhrenfabrik dieses Namens lege die Vorstellung nahe, daß die Herstellungsstätten der beiderseitigen Waren die gleichen seien» Es verwirft diesen Standpunkt aus der Erwägung, daß die mehr oder weniger zufällige NamensUbereinstimraung zweier Hersteller für die Frage der Warengleichartigkeit nicht von entscheidender Bedeutung sei; ob das auch zu gelten hätte, wenn zwischen beiden ^m^-Firmen eine enge konzernmäßige Verbindung bestände, brauche nicht untersucht zu werden, da die Klägerin dies nicht mehr geltend gemacht habe» Weiter führt das Beru~ fungcgoricht aus, es sei auch ohne Belang, daß sich in einen Taxameter ein Uhrwerk befinde und daß Fahrpreisan- zeiger vielfach als Taxameteruhren bezeichnet würden* Die konstruktionsmäßigen Übereinstimmungen zwischen einer Uhr und einem Fahrpreisanzeiger gingen nicht so weit und seien vor allem nicht so bekannt, daß der Verkehr deshalb auf eine Herkunft der beiden Erzeugnisse aus dem gleichen Pabrikationsbetrieb schließen würde* Der Ausdruck Taxa-meteruhr werde von dem Verkehr nicht in dem Sinne verstanden, als sei ein Fahrpreisanzeiger eine Uhr im sonst üblichen Sinne. 2* Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls insoweit nicht stand, als es sich um die Gleichartigkeit von Fahrpreisanzeigern mit fertigen Uhren handelt* Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe der Tatsache, daß die Klägerin mit der bekannten Uhrenfabrik den Namen gemeinsam hat, nicht genü- gend Rechnung getragen, kann allerdings schon deshalb nicht zu dem Erfolg führen, weil solche Besonderheiten des Einzelfalles für die Frage der Warengleichartigkeit, die ohne Rücksicht auf den Einzelfall abstrakt zu beantworten ist, in aller Regel nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind* Aus diesem Grunde kommt auch der von der Revision besonders betonten Tatsache, daß die Herstellungsstätten in der Zeit von 1919 his 1934, bevor die Klägerin als selbständiges Unternehmen gegründet wurde, tatsächlich die gleichen waren, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu und ebensowenig dem Umstand, daß die Herstellungsstätten seit 1934 verschiedene sind* Entscheidend ist vielmehr, ob die beteiligten Verkehrskreise, ganz abgesehen von den mehr oder weniger zufälligen Gegebenheiten des konkreten Palles, beim Auftreten identischer oder verv/echslungsfähi-ger Seichen oder Ausstattungen geneigt sein werden, auf eine Herkunft der YJaren aus demselben Betrieb zu schließen. *X Das Berufungsgericht hat.diese gebotene Fragestellung zwar erkannt* Bei der Beantwortung der Frage hat es aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, allgemein bekannte Erfahrungstatsachen nicht ausreichend berücksichtigt und ist so rechtsirrig zu ihrer Verneinung gelangt. Vor allem hat es, wie seine Darlegungen deutlich erkennen lassen, dem für die Verkehrsanschauung wesentlichen Umstand nicht Rechnung getragen, daß sich der Tätigkeitsbereich der Uhrenfabriken erfahrungsgemäß nicht auf die Herstellung von Uhren im eigentlichen Sinne beschränkt, sondern in der Regel auch die Herstellung von anderen Präzisionserzeugnissen wie Kontrollapparaten, Meßinstrumenten usw* umfaßt* Hierzu gehören insbesondere solche Apparate, die mit Hilfe eines Uhrwerks betrieben werden, deren Hauptzweck aber nicht darin besteht, die jeweilige Uhrzeit anzuzeigen, sondern wie z*B* bei den Barographen, Thermographen und Hydrographen bestimmte Messungen vorzunehmen und deren Ergebnisse in Form einer auf den Zeitablauf bezogenen Kurve aufzuzeichnen* Zum üblichen Fertigungsprogramm der Uhrenfabriken gehören ferner solche Geräte, bei denen nicht der Ablauf eines ganzen Tages oder eines längeren Zeitraumes eine Rolle spielt und angezeigt wird, sondern für wirtschaftliche, technische oder sportliche Zwecke der verschiedensten Art kürzere Zeitabschnitte gemessen werden, wie z.B* die Stoppuhren, die Parkuhren, die mit einem Uhrwerk versehenen Toaströster usw. In richtiger Erkenntnis dieser Tatsachen werden denn auch in der Präzis des Patentamts Uhren mit Kontrollapparaten und mit nautischen Instrumenten als gleichartig behandelt (s. Richter, Warengleichartigkeit, 2* Aufl. 1954 unter dem Stichwort "Uhren“)« Zieht man alles dies in Betracht, so erv/eist sich die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Tatsache, daß Fahrpreisanzeiger Uhrwerke enthalten und daß sie vielfach I als Taxameteruhren bezeichnet werden, sei für die Beur~ 'teilung der Warengleichartigkeit belanglos, als rechtlich fehlsam. Das Uhrwerk und die mit seiner Hilfe ermöglichte Messung kürzerer Zeitabschnitte spielt bei Fahrpreisanzeigern keine geringere Rolle als bei Stoppuhren, Parkuhren und zahlreichen anderen mit einem Uhrwerk gekoppelten Meßinstrumenten, denn es dient dazu, bei der jeweiligen Taxifahrt auch die Zeiten, in denen der Kilometerzähler nicht arbeitet, insbesondere die Wartezeiten an Straßenkreuzungen, Straßenbahnhaltestellen usw0, zu erfassen und als zusätzlichen Faktor bei der mechani-schen Ermittlung des geschuldeten Fahrpreises mit zu berücksichtigen (vglo hierzu das von der Klägerin überreichte V/erbe-blatt für ihre Fahrpreisanzeiger)« Die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorhandensein und die YJirkungsweise des Uhrwerks im Fahrpreisanzeiger sei zu wenig bekannt, als daß dies für die Verkehrsanschauung zur Frage der Y/arengleichartigkeit eine Rolle spielen könne, widerspricht der Lebenserfahrung; es ist im Gegenteil anzunehmen, daß die , = Mehrzahl der Taxifahrer und -Unternehmer über diese zusätzliche Einrichtung sehr wohl unterrichtet ist und ihre - besonders bei häufigen Fahrten im Stadtverkehr bedeutsamen - Vorteile zu schätzen weiß und daß sie in der vielfach gebräuchlichen, auch in der Werbung der Klägerin erscheinenden Bezeichnung ,,Taxameteruhr,, einen besonderen Hinweis auf die Nebenfunktion des Fahrpreisanzeigers als Zeitmesser erblicken wird« Unter diesen Umständen ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts durchaus damit zu rechnen, daß die beteiligten Kreise annehmen werden, Fahrpreisanzeiger würden in Uhrenfabriken hergestellt, und daß sie infolgedessen beim Vorkommen gleicher oder verv/echs-lungsfähiger Kennzeichnungen beim Angebot von Uhren auf eine Übereinstimmung der Fertigungsbetriebe schließen werden. i 11 F \ / Die Warengleichartigkeit zwischen Fahrpreisanzeigern und fertigen Uhren ist daher zu bejahen* 3. Ob das gleiche auch im Verhältnis zwischen Fahrpreisanzeigern einerseits und Uhrenteilen und Uhrgehäusen aus edlen und unedlen Metall andererseits gilt, kann dahingestellt bleiben, da7 es insoweit, wie noch auszuführen sein wird, an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt* III. Verwechslungsgefahr. 1. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 7/ZG geht das Berufungsgericht von den allgemein anerkannten Grundbegriffen aus, nach denen es entscheidend darauf ankommt, ob die maßgebenden Abnehmerkreise infolge einer mehr oder weniger weitgehenden Übereinstimmung oder wenigstens Annäherung zweier Zeichen oder Ausstattungen Gefahr laufen, die so gekennzeichneten gleichen oder gleichartigen Waren* einem falschen Unternehmen zuzuschreiben (s.u.a. BGH GRUR 1957, 488, 490 - MHZ). Es unterscheidet zutreffend zwischen der Verwechslungsgefahr im engeren Sinne und hier wieder zwischen dem Unterfall, daß die Kennzeichnungen selbst miteinander verwechselt werden können, und dem weiteren Fall, daß infolge teilweiser Übereinstimmung der Eindruck entsteht, es handle sich um mehrere auf denselben Betrieb hinweisende Kennzeichnungen in der Art von Sortenbezeichnungen oder Serienzeichen (vgl. u.a. BGH GRUR 1957, 3599 342 - Venostasin - Topo-stasin; BGHZ 34, 299» 302 - Almglocke/Almquelle - mit T,’/eiteren Nachv/eisungen) und zwischen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, die darin besteht, daß die Ähnlichkeit zweier Kennzeichnungen das Bestehen von wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen oder sonstigen geschäftlichen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen, die sich ihrer bedie-nen, vermuten läßt (a. u.a. BGH GRUR 1954, 457, 456 - Irus/Urus)*. Seine weiteren Darlegungen leitet das Berufungsgericht mit der Feststellung ein, das Wortzeichen Argo besitze seiner Klangwirkung nach keine große Unterschiedskraft, da die Selbstlautfolge a - o in zahlreichen zweisilbigen Warenbezeichnungen vorkorame und auch die Mitlaute r und g, die oft undeutlich ausgesprochen würden, wenig einprägsam seien* Im übrigen spiele bei dem Klagezeichen die Klangwirkung gegenüber der Bildwirkung nur eine untergeordnete Rolle, denn die Taxifahrer und -Unternehmer hätten wenig Gelegenheit, das Wort Argo gesprochen zu hören; weit mehr trete ihnen das von der Klägerin mit einer ovalen Umrandung verwendete Zeichenbild gegenüber; auch dieses sei aber von Hatur aus nur wenig unterschei-dungskräftig» Schließlich könnten sich die beteiligten Kreise das Zeichen auch nicht wegen seines Wortsinnes einprägen, denn sie seien nach ihrem Bildungsgrad nur selten in der Lage, gedankliche Beziehungen zu dem ihnen wenig bekannten Wort Argus herzustellen* Das an sich schwache Zeichen habe sich jedoch bei den allein als Verbraucher in Frage kommenden Taxiunternehmern und -fahrern als Kennzeichen der von der Klägerin hei'gestellten Taxameter durch-gosetzt und nicht nur eine normale, sondern sogar eine gesteigerte Verkehrsgeltung erlangt* Dies ergebe sich, ohne daß es einer Beweisaufnahme hierüber bedürfe, aus der Tatsache, daß die Klägerin die einzige deutsche Taxameterfabrik sei und daß nach ihrem unwidersprochenen Vortrag beinahe jede in Deutschland benutzte Kraftdroschke mit einen von der Klägerin hergestellten und ihr Zeichen tragenden Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sei; da somit fast jeder Taxifahrer bei Ausübung seines Berufes das Klage- Zeichen mit der elliptischen Umrahmung ständig vor sich habe und immer wieder genötigt sei, auf die Taxameteruhr zu blicken, präge sich ihm das Zeichen unwillkürlich genau ein; für die TaxiUnternehmer, die ihre Kraftdroschken nicht selbst führen, gelte, wenn auch im schwächeren Maße, das gleiche. Dennoch seien, so fährt das Berufungsgericht fort, Verwechslungen mit den Zeichen der Beklagten nicht zu befürchten. Was die Klangwirkung angehe, so sei zu berücksichtigen, daß sich die beteiligten Kreise, die das Zeichenwort nur selten gesprochen hörten, ihre Vorstellung von seinem Klang ganz überwiegend gedanklich bildeten und die KlangvorStellung sich mit der Erinnerung an das Gesehene verbinde, nämlich daran, daß das Wort Argo aus vier und nicht wie das V/ort AHO nur aus drei Buchstaben bestehe. Infolgedessen könnten auch Übermittlungsfehler durch undeutliche Aussprache nicht eintreten, denn wer sich die Klangvorstellung durch das Lesen des Wortes Argo bilde, das er täglich oft vor Augen habe, präge sich seinen Klang in allen Einzelheiten ein und sei daher trotz klanglicher Ähnlichkeiten nicht versucht, es mit dem Wort AHO zu verwechseln. Entsprechendes gelte bei äinem Vergleich zwischen der bildlichen Ausstattung, mit der die Klägerin ihre Erzeugnisse versehe, und der Bildwirkung des Zeichens der Beklagten, denn beide Ausstattungen wiesen eine Reihe von Abweichungen auf, die für den hier in Betracht kommenden Personenkreis, der das Klagezeichen in seiner üblichen bildmäßigen Ausgestaltung deutlich im Gedächtnis habe, zur sicheren Unterscheidung ausreichten. Für diesen Personenkreis liege auch die Annahme, das Zeichen der Beklagten stelle eine auf denselben Betrieb hinweisende Abwandlung des Klagezeichens dar, völlig fern. Darauf, daß eine Ver-wecholungsgefahr in weiterem Sinne oder eine Verwässerungs- gefahr “bestehe, und auf den Gesichtspunkt des unlauteren Wettbev/erbs habe sich die Klägerin nicht berufen» 2. Diese Beurteilung gibt in mehrfacher Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlaß» Schon die einleitenden Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Unterscheidungskraft des Klagezeichens sind von Rechtsirrtum nicht frei» Es braucht hierauf indessen nicht näher eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht aus seiner nicht unbedenklichen Annahme, das Klagezeichen besitze sowohl als reines Wortzeichen wie auch in der gebräuchlichen bildmäßigen Ausgestaltung von Hau3 aus nur geringe Unterscheidungskraft, keine entscheidenden Folgerungen gezogen hat, sondern aus rechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen zu der Feststellung gelangt ist, das Zeichen habe inzwischen in den Kreisen der Taxifahrer und -Unternehmer eine normale, ja sogar eine gesteigerte Verkehrsgeltung erworben» Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwechslungsgefahr und hier vor allem die Erwägungen, aus denen es eine klangliche Verv/echslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen Argo und dem Wortbestandteil AHO im Zeichen der Beklagten verneint» Es verkennt zwar nicht, daß beide Worte einander - besonders bei undeutlicher Aussprache der Mitlaute r und g des Klagezeichens, mit der gerechnet werden muß - klanglich sehr nahe kommen, und scheint auch richtig erkannt zu haben, daß bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes Verwechslungen der beiden Zeichen ihrem Klange nach nicht zu vermeiden sind» Es meint aber, im Streitfälle könne nicht der gewöhnliche Maßstab angelegt werden, weil beim KlageZeichen abweichend / von der Regel die Bildwirkung gegenüber der Klangwirkung durchaus im Vordergrund stehe und die Erinnerung an das den beteiligten Kreisen in allen Einzelheiten bekannte und stark eingeprägte Wortbild auch Verwechslungen in klanglicher Hinsicht ausschließe» Diese Betrachtungsweise ist rechtlich nicht haltbar. Sie beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer unzulässigen Vermischung von Klang- und Bildwirkung und ist mit dem anerkannten Rechtsgrundsatz nicht vereinbar, daß es beim Vergleich konkurrierender Zeichen ebenso auf die Klangwirkung wie auf das Wortbild und den Begriffsinhalt ankommt und daß eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG schon dann gegeben ist, wenn entweder die Ähnlichkeit des Sinngehalts oder des Klanges oder des Wortbildes Täuschungen befürchten läßt „ Diese Rechtsprechung trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, daß die Wirkung, die ein Zeichen auf die Durchschnittsabnehmer ausübt, denen es im Verkehr begegnet, nicht einheitlich ist. Während die einen in erster Linie den Bildeindruck im Gedächtnis behalten, pflegen andere das Hauptgewicht auf den Klang des Zeichenv/ortes oder auch auf seinen Sinngehalt, falls ein solcher zu erkennen ist, zu legen. Wechselseitige Beziehungen zwischen Wortbild, Klang und Begriffsinhalt mögen zwar Vorkommen; bestimmte Regeln lassen sich aber hierfür nicht aufstellen, denn nach aller Erfahrung ist weder allgemein noch im Einzelfall mit einiger Sicherheit vorauszusehen, ob der Verkehr der einen oder anderen Eigenschaft eines Zeichens die größere Bedeutung beimessen wird. Unter diesen Umständen ist eine gesonderte Prüfung nach Bild, Klang und Begriffsinhalt unerläßlich und muß daran festgehalten werden, daß schon die in einer dieser Beziehungen bestehende Befürchtung einer Täuschung des Verkehrs zur Feststellung einer Verwechslungsgefahr genügt. 1 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im Streitfall, daß zwar, wie auch das Berufungsgericht mit Recht annimmt, eine begriffliche Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommt, da es sich bei beiden Zeichenworten uei Fantasiebezeichnungen handelt, die einen erkennbaren Begriffsinhalt nicht vermitteln, daß aber Verwechslungen in klanglicher Hinsicht nicht auszuschließen sind« Die Annahme des Berufungsgerichts, es müsse beim Klagezeichen ein besonderer Maßstab angelegt v/erden, weil bei ihm die Bildv/irkung vorherrsche und die Klangwirkung eine untergeordnete Rolle spiele, geht fehl« Wenn es auch zutreffen mag, daß die Taxifahrer und -Unternehmer nicht sehr häufig Gelegenheit haben werden, das Klagezeichen als gesprochenes Wort zu hören, so schließt das doch nach der Lebenserfahrung wie dargelegt keineswegs aus, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil dieses Kreises von Abnehmern gerade den Klang und nicht das Wortbild im Gedächtnis behält. Es ist deshalb durchauscdamit zu rechnen, daß beispielweise ein Taxifahrer, der eine Armbanduhr kaufen will und eine AHO-Uhr angeboten bekommt, Y/egen der großen klanglichen Ähnlichkeit an das Klagezeichen erinnert wird« Besonders gilt das, wenn sich ihm das Klangbild in undeutlicher oder mundartlichr.:; gefärbter Aussprache, die etwa "Ago" lauten könnte, eingeprägt hat; die Erwägung des Berufungsgerichts, mit einer undeutlichen Klangvorstellung sei nicht zu rechnen, da das Wortbild, das der Taxifahrer fast ständig vor Augen habe, die Entstehung eines in allen Einzelheiten genauen Klangbildes gev/ährleiste, beruht auf einem Trugschluß, denn wer nach seiner persönlichen Eigenart dazu neigt, ein Zeichenwort vorwiegend nach seinem Klang im Gedächtnis zu behalten, legt erfahrungsgemäß auf das Wortbild, selbst wenn er es häufig vor sich sieht, nur geringes Gewicht und ist daher entgegen der Mejmung des Berufungsgerichts vor Ungenauigkeiten der Aussprache und mündlichen Übermittlungsfehlern nicht geschützt. JL ÖC ( 3. Hiernach ist mit Rücksicht auf die klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichenworte eine Verwechslungs-gcfahr insoweit zu bejahen, als sich das Zeichen der Beklagten an da3 breite Publikum wendet, nämlich soweit es zur Kennzeichnung von fertigen Uhren benutzt wird, die jeder, auch der Taxifahrer und -Unternehmer, dem das Klagezeichen geläufig ist, im Einzelhandel kaufen kann* Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, sov/eit es sich um die Waren "Uhrenteile und Uhrgehäuse aus edlem und unedlen Metall" handelt. Als Abnehmer dieser Waren kommen nur Fachleute, nämlich Uhrenfabriken und Uhrmacher, in Präge. Diese Fachkreise sind auf Grund ihrer Berufserfahrung gewohnt, bei den Zeichen, mit denen sie zu tun haben, sorgfältig auf alle Feinheiten zu achten, und in der Lage, selbst geringfügige Unterschiede zu bemerken und die Zeichen danach sicher zu unterscheiden. Dieser besonders geschulte Kreis von Abnehmern wird daher weder einer unmittelbaren Verwechslung der Zeichenworte Argo und AHO wegen der Ähnlichkeit im Klang oder Schriftbild unterliegen noch zu der Annahme neigen, daß das letztere eine Abwandlung des ersteren darstelle und auf ein anderes Erzeugnis desselben Herstellungsbetriebes hinweise. Auch die Voraussetzungen für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne oder für eine Irreführung im Sinne der §§ 3 oder 16 UWG sind nicht gegeben. Schließlich ist auch nicht zu befürchten, daß die fachlich besonders geschulten und deshalb besonders aufmerksamen Abnehmer von Uhrenteilen und Uhrgehäusen das Zeichen der Beklagten nach seinem bildlichen Gesamteindruck mit der bildmäßigen Ausstattung, in der die Klägerin gewöhnlich ihr Zeichen benutzt, verwechseln werden, denn zwischen beiden Ausstattungen bestehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, so viele Unterschiede, daß ein auf- 18 i merksamer Betrachter sie wahrnehmen und die ^Ausstattungen danach zuverlässig unterscheiden wird«. IV. 1. Nach alledem war die Revision insoweit zurückzuweisen, als sich die Klageanträge auf die Eintragung, Benutzung und die Rechtsfolgen der Benutzung des Zeichens der Beklagten für die Waren "Uhrenteile, Uhrgehäuse aus edlem und unedlem Metall” beziehen. 2. Soweit das Zeichen der Beklagten für die Ware «»Uhren” eingetragen ist, war dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung stattzugeben (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 V/ZG). Der Einwand der Verwirkung kann gegenüber dem Löschungsantrag schon deshalb nicht zu dem Erfolg führen, weil es insoweit nicht auf die angebliche dreißigjährige Benutzung des Zeichens der Beklagten ankommt, sondern nur auf die Zeit von der Eintragung dieses Zeichens im Jahre 1954 bis zu der Verwarnung der Beklagten durch die Klägerin. Dieser Zeitraum aber ist zu kurz, um aus ihm allein eine Verwirkung des Löschungsanspruchs herzuleiten. 3. Im übrigen, nämlich hinsichtlich der weiteren Klageanträge, soweit sie sich auf die Benutzung und die Rechtsfolgen der Benutzung des KlageZeichens für die Warev ”Uhren” beziehen, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, denn insoweit bedarf es noch einer weiteren tatrichterliehen Aufklärung. In diesem Umfange und im Kostenpunkt war das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Y/eiteren Verfahren wird insbesondere hinsichtlich des erhobenen Unterlasoungsanspruchs zu klären sein, ob die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist, und hinsichtlich des Schadensersatz- und des Auskunftsanspruchs, ob die Beklagte ein Verschulden trifft und gegebenenfalls c/L't ob und inwieweit die Einrede der Verjährung durchgreift« Schließlich wird hinsichtlich aller noch nicht abschließend beschiedener Ansprüche die Präge der Verwirkung zu prüfen sein« Auch die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen« Krüger-Nieland Wilde Ebel Claßen Pehle