Kursivschrift, den Aufdruck Mmit Figurenwerbung”« Die Beklagte läßt auch in..den Einzelhandelsgeschäften durch Werbekartons auf die Figuren hinweisen« l)ie Kartons zeigen ein Bild der Packung, daneben sind einige Originalfiguren 'angeheftet, von denen die Klägerin behauptet, sie seien größer als die den Packungen beigelegten Figuren« Auf anderen Werbeplakaten der Beklagten heißt es: ."mit der beliebten Bauernhof- und Tierfigur enwerbung11« * \ Die Klägerin hat in dem Angebot, der Ankündigung und der Gewährung der Zugaben der Beklagten einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung und eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erblickt«,Sie hat behauptet, die Figuren hätten einen Verkehrswert von etwa 0,10 bis 0,25 DM und würden zu diesen Preisen in Spielwarengeschäften verkauft« Dieser Wert sei sowohl absolut als auch im Verhältnis zu dem Verkaufspreis der Packung zu hoch, als daß die Zugaben noch als geringwertige Kleinigkeiten bezeichnet werden könnten« Der Reklameaufdruck müsse außer Betracht bleiben, weil er nicht deutlich sicht- die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie ist der Auffassung,’ daß der Beurteilung nur der Wert der Einzelfiguren zugrunde gelegt werden könne« Die Figuren seien zwar zu dem Sammeln geeignet« Sie könnten aber auch einzeln als Spielzeug verwendet werden. Der. Verkehrswert der Einzelfigur sei bei einem Fabrikpreis von 0,01 bis 0,02 DM auf höchstens 0,04 bis 0,06 DM zu veranschlagen und liege damit unter der Geringwertigkeitsgrenze« Die Figuren würden im übrigen nur als Zugabeartikel hergestellt und seien im Spielzeughandel nicht erhältlich« Auch ein Verstoß gegen die §§ 1 tJhlWG, 826 BGB liege nicht vor« Insbesondere sei es nicht unlauter, sich des Spielund Sammeltriebes der Kinder im Rahmen einer nach der Zugabeverordnung zulässigen Zugabenwerbung zu bedienen« zuzustimmen, weil der Aufdruck - jeweils unter dem Fuß der Figuren - nicht '"deutlich sichtbar" angebracht ist und er mit Rücksicht auf die Steile, an der er sich befindet, auch als Hinweis auf den Hersteller des Zugabeartikels aufgefaßt werden könnte (vgl BGH GEHR 1957, 40 Puppensjsrvice). haben sollten, so tiberwiege bei ihrer Einschätzung durch die breiten Käuferschichten und die Kinder doch der Sammel-wert derart, daß daneben jener Spielwert nicht ins Gewicht falle« Das Berufungsgericht hat deshalb den Gegenstand der Zugaben der Beklagten jeweils in einer Gruppe von fünf bis sechs Figuren erblickt« Es nimmt den Verkehrswert einer solchen Gruppe .bei Zugrundelegung des eigenen Vortrages der Beklagten, dessen Richtigkeit es dahingestellt sein läßt, auf mindestens 0.,25 DM an und ist so zu dem Ergebnis ge-; lai^l^daßje.aL 1« ) Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 260 ßri?^' 27l7r^BGH GRÜR 1957, 40 ^27) liegt eine so,g« echte Sammlung dann vor, wenn das Einzelstiick für sich allein,sinnvoll nicht verwendbar ist und die Herbewirkung daher allein von dem Sammelergebnis ausgeht, während der Fall der unechten Sammlung gegeben ist, wenn zwar das Einzelstück bestimmt und geeignet ist, Teil einer Sammlung; zu werden, gleichwohl aber auch für sich allein schon eine sinnvolle Verwendung^ gestattet« Bei der echten Saram-lung, ist Gegenstand der-Zugabe das Saromelergebnis, bei der . Wenn Junckerstorff in seiner Anmerkung zu BGH NJW 1956 1918 Er 5 meint, nach den Gegebenheiten des Verkehrs und der Lebenserfahrung habe bei Sammelzugaben schon das Eebenrechtsgeschäft, so wie es von den Vertragsparteien gewollt sei, nicht die Zuwendung des Einzelstücks, sondern, die Zugabe des Saramelergebnisses zu dem Inhalte, so kann dem jedenfalls für den Fall der uneöhten S-ammlung nicht gefolgt werden« Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragsparteien betreffen hier ^ anders als etwa#im Falle der Aushändigung, von Sammelgutscheinen (vgl.BGHZ 11, 274 ,/2797 -? der von dem Zugabeverbot vorgesehenen Ausnahmeno Wollte man auch bei der unechten Sammlung das Sammelergebnis als Gegenstand der Zugabe ansehen, so würde das auf ein nahezu völliges Verbot jeder Sammelzugabe hinauslaufen, da der Wert des Sammelergebnisses nur in verhältnismäßig seltenen Ausnahmefällen unter der Geringwertigkeitsgrenze liegen wird und liegen kann« Hin solches Verbot ist aber weder nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs 2 a noch nach dem Sinn und Zweck der ZugabeVerordnung zu rechtfertigen- Eer Wortlaut jener Bestimmung, ergibt nichts dafür., daß ein Gegenstand, der den dort aufgestellten Voraussetzungen entspricht, dennoch unter das Zugabeverbot fallen solle, wenn er zu dem Sammeln bestimmt und geeignet seio Auch aus dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung läßt sich dafür nichts Durchgreifendes entnehmeno Es trifft allerdings zu, daß der Zweck des ZugabeVerbotes vor allem darin besteht, der von der Zugabenwerbung ausgehenden Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden zu begegnen (BGHZ 11, 274 - Orbis| 11, 260 /2647)« Dieser Zweok rechtfertigt es indessen nicht, jede Form der Zugabe zu untersagen, die, wie die Sammelzugabe, dem Kunden einen besonderen Anreiz bietet, in Zukunft bei demselben Hersteller oder Händler zu bleiben» Hin solcher Anreiz kann auch durch Zugaben hervorgerufen werden, die nicht zu dem Sammeln bestimmt oder geeignet sind, ohne daß deshalb deren Zulässigkeit, sofern die Grenzen des § 1 Abs 2 a-ZugabeVO eingehalten sind, bezweifelt werden * könnte* Die gleiche Wirkung sucht letzten Endes auch die Wort- und Anschauungsreklame - durch psychische Beeinflussung des Kunden - zu erzielen® Hach dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung kann es sich immer nur darum handeln, daß die Grenze eingehalten wird, bis zu der die Bindung des Kunden an einen bestimmten Hersteller oder Händler ohne Gefahr hingenommen werden,kann® Diese Grenze wird bei der echten Sammlung überschrittene Hier sind die angesammelten Einzelstücke als solche für den Kunden wertlos« Der Kunde hat nur die Aussicht, durch Erwerb der noch fehlenden Stücke in den Besitz des Sammelergebnisses zu gelangen, und auf diese Aussicht muß er verzichten, wenn er zu einem anderen Hersteller oder Händler übergehen will, der derartige Zugaben nicht gewährt® Der'Wechsel des Herstellers oder Händlers bedeutet daher hier für den Kunden die Aufgabe alles dessen, was er bis dahin erlangt hat„ Das wird, sofern der Wert des Sammelergebnisses über der Geringwertigkeitsgrenze liegt, sahnen Entschluß zu dem Wechsel in aller Hegel, und zwar umso mehr, je höher der Wert des Sammelergebnisses und je geringer die* Anzahl der noch fehlenden Einzelstücke ist, so erschweren, daß er geneigt sein wird, sachliche Erwägungen, die für den Wechsel sprechen könnten, zurücktreten zu lassen* In den Fällen der unechten Sammlung gibt der Kunde bei einem" Wechsel des Herstellers oder Händlers zwar ebenfalls die Aussicht auf, in den Besitz der vollständigen Sammlung zu ge-langeno Hier wird aber durch diesen Verzicht das Ergebnis seiner bisherigen Sammeltätigkeit nicht hinfällig, da bei der unechten Sammlung schon jedes Einzelstück für ihn von »?ert und Interesse ist« Die Gefahr, daß er sich von einem aus sachlichen Gründen erwünschten Übergang zu einem anderen Fabrikat oder einem anderen Händler durch die Zugabe abhalten lassen wird, ist daher hier wesentlich geringer als in den Fällen der echten Sammlung und in aller Regel nicht so erheblich, daß Sammelzugaben der in Rede stehenden A$t grundsätzlich als mit dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung nicht vereinbar angesehen werden müßten« Auch im übrigen läßt sich aus dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung nichts Hinreichendes gegen die Zulässigkeit derartiger Sammelzugaben entnehmen« Der Gefahr von Übersteigerungen und Preisverschleierungen wird durch die für das Einzelstück Wenn Junckerstorff (vgl sein in dem gleichzeitig zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit I ZR 5/56 überreichtes Privatgutachten) dazu noch meint, der Sinn der Zugabeverordnung habe nach der Absicht ihrer Schöpfer darin bestanden, die Zugabe auf ihren Ausgangspunkt, das von dem Kaufmann zugegebene Zuckerwerkstückchen, Mdas Klümpchen”,, zurückzufUhren und sie damit als Werbemittel praktisch auszuschalten, so ist das im Gesetz nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommene Mit dieser Meinung ist auch kaum die Bemerkung der Amtlichen Erläuterungen zur Zugab.everordnung Krieger, aaO), nicht gefolgt werden«, Ist das Einzelstück wirtschaftlich selbständig verwendbar, so erscheint es rechtlich bedenklich, den Gegenstand der Zugabe unter Vernachlässigung des Einzelstücks und der von diesem allein schon ausgehenden Werbewirkung in dem Sammelergebnis zu erblicken«, überdies muß bezweifelt werden, ob mit der vorgeschlagenen Unterscheidung für die gerade im Zugaberecht auf möglichst«eindeutige Abgrenzungen angewiesene Praxis ein taugliches Kriterium gewonnen wäre«, Wenn überhaupt das Sammeln von Zugabestücken einen wettbewerblichen Anreiz bieten soll, so wird regelmäßig das Sammelergebnis als solches einen höheren Wert haben müssen, als ihn der summierte Wert der Einzelstücke darstellt,, Bei der Vielfalt der für Sammelzugaben gegebenen Möglichkeiten wird die Präge, ob im Einzelfalie das höherwertige Sammelergebnis als neues wirtschaftliches Gut anzusprechen ist und mithin entsprechend dem in Hede stehenden Vorschläge eine unzulässige Saramel-sugabe vorliegt, häufig keine eindeutige Entscheidung zulassen* Demgegenüber kann die Grenze zwischen echter und unechter Sammlung - jedenfalls in aller Regel - wesentlich leichter und sicherer gezogen werden* 2o) Im vorliegenden Ealle ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts eine sog* unechte Sammlung gegeben« Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Einzelstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BGHZ 11, 260 (Eigenbahneinzelteile) und GRUR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatte* Ebenso wie das Kind mit einem einzelnen Eisenbahnwagen oder dem Einzelteil eines Puppenservices oder einer Puppenkücheneinrichtung spielen kann, vermag es das auch mit den einzelnen Zugabestücken der Beklagten zu tun* Wenn * ttäfjBerufungsgericht dazu meint, das Kind könne zwar ohne weiteres mit einer größeren Einzelfigur, etwa mit einer hätten, dagegen wisse es mit den einzelnen Figuren der Beklagten nichts anzufangen und könne damit nur spielen, wenn es sie in größerer Zahl besitze, so steht das nach der Auffassung des Senats mit der Lebenserfahrung in Widerspruch* Per Spielwert rJ&ag für die Einzelfigur bei den Zugaben der Beklagten gegenüber den vom Berufungsgericht an-gSf'Ühytbif^eispYdfd^gfädmaKg geringem sein* Baß aber die Eirizelfigur als Spielzeug ungeeignet sei, kann nicht anerkannt werden* Auch ein Kind mit nur durchschnittlicher Phantasie, von dem das Berufungsgericht ausgeht, kann und wird, soweit es sich nicht auf die Betrachtung der oft für sich allein schon sinnvolle Barstellungen bietenden Figuren beschränken will, dafür genügende Verwendungsmöglichkeiten, etwa in Verbindung mit anderem Spielzeug, zu finden wissen* Wenn ferner die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung meint, im vorliegenden Falle trete die Un- Baum'baoh-Hefermehl, aa9, Arm 54 zu § t ZugabeVO; zweifelnd , Reimer-Krieger, aaO, Anm 19 zu § 1 ZugabeVO)«, Baß die Kinder sich der Zugehörigkeit.der Einzelstücke zu Sammlungen durchaus bewußt sind und das Bestreben zeigen, in den Besitz einer möglichst umfassenden Sammlung zu gelangen, und daß die Beklagte sich den Sammeltrieb der Kinder zunutze macht und den Akzent ihrer Werbung auf die Möglichkeit gelegt hat, aus den Einzelstücken bestimmte Sammelgruppen zusammen-stellen zutkönnen, steht dem nicht entgegen© Bie Zugaben der Beklagten werden zwar hierdurch als Sammelzugaben ge-kennzeichnetfj .über die.JFrage, ob eine echte oder eine unechte Sammlung vorliegt, ist damit aber noch nicht entschieden (BGH GRBR 1957, 40)© Ber vorliegende Sachverhalt bietet schließlich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts eben-sowenig wie der Puppenservice-Pall begründeten Anlaß zu der Annahme, der eigene Gebrauchswert der,.Hinzelstüclce trete gegenüber der Wertschätzung, deren sie..sich als Sammelstücke erfreuten, derart zurück, daß er praktisch nicht ins Gewicht falle© Bie zu dem.Teil recht ansprechenden Figuren besitzen für die Kinder auch als Einzelstücke eigenen Wert; die Eigenschaft als Sammelstück bietet nur einen zusätzlichen Anreiz© Bie gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist ersieht-lieh von der unzutreffenden Vorstellung beeinflußt, daß den Einzelstücken im Grunde überhaupt kein Spielwert zukomme© fung der Präge, ob es sich bei den Zugaben der Beklagten um "geringwertige Kleinigkeiten" handelt, kommt» es hiernach auf die Einzelstücke an© Bas Berufungsgericht hat Über den Verbrauchs-** und Verkehrswert dieser Einzelstücke keine abschließenden.Feststellungen getroffen und von seinem Standpunkte aus auch nicht zu treffen brauchen© Ber Senat kann hierüber jedoch von sich aus befinden© Die Klägerin hat in dem gleichzeitig zur Entscheidung des Senats gestellten Rechtsstreit I 2R 5/56, an dem sie ebenfalls als Klägerin beteiligt ist und dem die gleichen Zugabeartikel zugrunde liegen, die den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits bilden, nicht bestritten, daß der Fabrikpreis der Zugabeartikel sich auf 0,02 bis 0,04 DM für das Stück belaufe,, Übereinstimmend damit ist dort der Fabrikpreis unter Berücksichtigung von Berechnungen verschiedener Lieferanten auf diese Höhe festgestellt worden, Auch für den vorliegenden Fall kann daher angenommen werden, daß sich der Fabrikpreis, also der von der Beklagten zu zahlende Anschaffungspreis, zwischen 0,02 bis 0,04 DM.für das*Stück bewegt* Gegenstände, deren Fabrikpreis sich auf so geringe Beträge beläuft, gelangen aber nach der Erfahrung des Lebens auch im Einzelhandel zu Preisen zu dem Yerkauif, die unter der Geringwertigkeitsgrenze liegen* Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es unter Zugrundelegung eines Fabrikpreises von 0,02 DM den Einzelhandelspreis auf 0,04 bis 0,06 DM errechnet* Wollte die Klägerin geltend machen, daß die Zugabeartikel der Beklagten im Spielzeughandel effektiv nur zu höherenj Über der Geringwertigkeits-grenze liegenden Preisen abgegeben würden, so wäre sie v dafür beweispflichtig* Nach dieser Richtung hin hat sie jedoch keinen zureichenden Beweis angetreten* Der von ihr unter Sachverständigenbeweis gestellte fiktive Preis (0,25 DM), kann bei den dem Senat aus dem Rechtsstreit I ZR 5/56 und dem ebenfalls die gleichen Figuren betreffenden (gleichzeitig zur Entscheidung gekommenen) Rechtsstreit 45/55 bekannt gewordenen und festgestellten Preisen vergleichbarer Artikel nicht maßgebend sein« Art und Beschaffen heit der Zugabeartikel der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Beurteilung* Die Artikel sind zwar recht an- sprechend ausgeführt« Aber sie sind für den Verkehr doch als billig herzustellende Massenware erkennbar und auch nach ihrem Verwendungszweck und den Möglichkeiten ihrer Verwendung nicht so geartet, daß angenommen werden könnte, der Verkehr werde sie deshalb höher einschätzen, als es nach ihrem Preise gerechtfertigt wäre® Nach der Rechtsprechung des Senats, kann sich ferner der Umstand, daß das Einzelstück geeignet und bestimmt ist, Teil einer Sammlung zu.werden, auf das Einzelstück werterhöherid auswirken (BGHZ 11,: 260 /274/)o Pas Ausmaß, in dem sich die Zugehörigkeit zu einer Sammlung auf den Wert des Einzelstücks auswirkt, wird aber wesentlich durch die Art der Sammlung bestimmte Es ist größer bei geschlossenen Sammlungen, die ihren Wert erst durch Vollständigkeit erhalten, und geringer bei solchen Sammlungen, die, wie iitf vorliegenden Palle, nicht fest begrenzt sind und bei denen- es nicht ins Gewicht, fällt, .ob das eine oder andere Stück fehlt, bei denen also die Vollständigkeit kein den Wert des Sammelergebnisses wesentlich bestimmendes Moment ist« Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Palle angesichts des Umstandes, daß hier zu demeist schon wenige Einzelstücke genügen, um sinnvolle Zusammenstellungen zu ermöglichen, der Wert des Einzelstücks durch dessen Eigenschaft als Sammelstück nicht entscheidungserheblich beeinflußt werden« ausgeführt hat, kann nach allgemeiner Rechtsauffassung das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung einer nach den Bestimmungen der Zugabeverordnung erlaubten Zugabe nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter sein, wenn im Einzelfall besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Ms tände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen« Solche Umstände sind aber im vorliegenden Ralle nicht ersichtlich« .Insbesondere liegt ein Mißverhältnis zwischen dem Wert der Zugabe und. dem der Hauptware, das möglicherweise Raum für die Anwendung des § 1 Uni WO geben könnte, nicht vor, weil der Wert der Hauptware sich nach dem unstreitigen Sachverhalt immerhin auf 0,50 DM beläuft und sich bei einem solchen Wert die Zugabe der in Rede stehenden Artikel angesichts ihrer'verhältnismäßig geringfügigen Gestehungskosten nach den Grundsätzen kaufmännischer Kalkulation noch rechtfertigen läßt« Ein die Unlauterkeit begründender besonderer Umstand kann auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte sich bei ihrer Zugabenwerbung äen Spielund Sammeltrieb der Kinder zunutze gemacht Was schließlich die mit der Kiage beanständeten Werbeplakate der Beklagten anlangt, mit denen sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat, so ist übereinstimmend mit dem landgerichtlichen Urteil anzunehmen, daß sie ihrem Inhalte nach nicht gegen UnlWG verstoßen« Allerdings könnte ein Verstoß gegen diese Bestimmung und gegen § 3 UnlWG dann gegeben sein, wenn die Beklagte entsprechend der Behauptung der Klägerin an diese* Plakate größere - d«h« andere - Figuren zu Werbezwecken angeheftet hätte, als sie sie tatsächlich als Zugaben gewährte«. Einen zureichenden Beweis für diese von der Beklagten .bestrittene Behauptung hat die Klägerin aber nicht angetreten«^In deja, dem Senat vorgelegten Plakaten findet sie auch keine Stütze«
f /•* T YtH hh/hfe Verkündet am 25 o ^Januar 1957. Grunau, Justisobersekr. als ürkundsb earn ter der Geschäftsstelle 2508 029 Im Famen des Volkes ln dem Rechtsstreit der Firma F0HB& GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Br« jur« Hannes Kaufmann Alfred 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br« gegen die Firma B Kaffee-Großrösterei, Fl straße 0, Froze ßbevollmächtigter: Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. 3)r. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h« c« Wilde, Br« Bock, Br. Nastelski, Br. #eiß und Br. Spreng für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3® Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23 o Februar 1956 wird zurückgewiesen^ Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen. fch.. - ^,/. *-* 1 a Die Kosten des Hechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Yen Hechts wegen * Die Parteien sind Hersteller von Kaffee-Ersatzmitteln und stehen miteinander in Wettbewerb« Seit Herbst 1953 fügt die Beklagte ihrem unter der Harke "SW in Halbpfundpackungen vertriebenen Fabrikat kleine Figuren aus elfenbeinfarbigem Kunststoff bei, die in unterschiedlichen Größen durchweg Darstellungen aus dem ländlichen Leben (Menschen, Tiere, Gebäude, Bäume und dgle) zu dem Gegenstände haben« Unter dem Fuß sind die Figuren mit dem Beklameaufdruck versehen« Die Packungen der Beklagten enthalten in roter * *.. Kursivschrift, den Aufdruck Mmit Figurenwerbung”« Die Beklagte läßt auch in..den Einzelhandelsgeschäften durch Werbekartons auf die Figuren hinweisen« l)ie Kartons zeigen ein Bild der Packung, daneben sind einige Originalfiguren 'angeheftet, von denen die Klägerin behauptet, sie seien größer als die den Packungen beigelegten Figuren« Auf anderen Werbeplakaten der Beklagten heißt es: ."mit der beliebten Bauernhof- und Tierfigur enwerbung11« * \ Die Klägerin hat in dem Angebot, der Ankündigung und der Gewährung der Zugaben der Beklagten einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung und eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erblickt«,Sie hat behauptet, die Figuren hätten einen Verkehrswert von etwa 0,10 bis 0,25 DM und würden zu diesen Preisen in Spielwarengeschäften verkauft« Dieser Wert sei sowohl absolut als auch im Verhältnis zu dem Verkaufspreis der Packung zu hoch, als daß die Zugaben noch als geringwertige Kleinigkeiten bezeichnet werden könnten« Der Reklameaufdruck müsse außer Betracht bleiben, weil er nicht deutlich sicht- bar, sei« .Überdies Jcönne. nicht einmal auf den Wert der Einzel- figuren abgestellt werden« Die Figuren seien zu dem Sammeln bestimmt und geeignet« Für sich allein seien sie nicht verwendbar« Maßgebend für die Frage der zugaberechtlichen 3 - Zulässigkeit sei daher der Wert des Sammelergebnisses, das in jedem Falle über der Geringwertigkeitsgrenze liege« Mit rer Zugabenwerbung gehe die Beklagte darauf aus, einen psy- / chologischen Kaufzwang auf die Käufer auszuübeno Auch mache sie sich den Spielund Sammeltrieb der Kinder zunutze« Das sei im Sinne der §§ 1 UnlWG, 826 BGB unlauter« Darüber hinaus verstoße die Beklagte gegen § 3 IJnlWG, indem sie auf den Werbekartons größere Figuren zur Schau stelle, als den Figuren beigelegt würde»« die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie ist der Auffassung,’ daß der Beurteilung nur der Wert der Einzelfiguren zugrunde gelegt werden könne« Die Figuren seien zwar zu dem Sammeln geeignet« Sie könnten aber auch einzeln als Spielzeug verwendet werden. Der. Verkehrswert der Einzelfigur sei bei einem Fabrikpreis von 0,01 bis 0,02 DM auf höchstens 0,04 bis 0,06 DM zu veranschlagen und liege damit unter der Geringwertigkeitsgrenze« Die Figuren würden im übrigen nur als Zugabeartikel hergestellt und seien im Spielzeughandel nicht erhältlich« Auch ein Verstoß gegen die §§ 1 tJhlWG, 826 BGB liege nicht vor« Insbesondere sei es nicht unlauter, sich des Spielund Sammeltriebes der Kinder im Rahmen einer nach der Zugabeverordnung zulässigen Zugabenwerbung zu bedienen« Das Dandgericht hat die* Klage abgewiesen. ^ rV''' 1 Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin dem TJnter-lassungsantrage, folgende Fassung gegeben; t V. f 1% t ' > * r "der Beklagten zu verbieten, bei dem Vertrieb von Kaffee-Ersatzmitteln Sammelfiguren aus Kunststoff, insbesondere solche, die auf ländliche Verhältnisse passen, vornehmlich solche, die sich auf das leben auf dem lande, besonders einem Bauernhof, in Wald und Heide beziehen, zuzugeben und insbesondere Werbeplakate mit einer Abbildung der Ausstattung ihrer Kaffee-Ersatzmischungspackung und einer Mehrzahl von aufgehefteten Sammelfiguren aus Kunststoff zu verwenden, und zwar in der Größe, wie Anlage 3 zu der VerfügungsSache der Parteien 27 Q 105/53 sowie die 4 in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1956 vorgelegten Plakate Anlage T - W zeigten”. v 'W&SwUSSt# at es bei dem abweisenden Urteil >eriahde sgeric des landgericht bewenden lassen, soweit mit der Klage Verurteilung zur Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt worden ist. Dagegen hat » * as dem- Unterlassungsantrag dahin stattgegeben, daß der Be- klagten verboten .werde: - * ' ,t s ”bei'dem Vertrieb von Kaffee-Ersatzmitteln Figuren aus Kunststoff, die sich auf das leben auf dem lande, besonders einem Bauernhof, in Wald und Heide beziehen, zuzugebe’n und Werbeplakate mit einer Abbildung der Ausstattung ihrer Kaffee-Ersatzmi-schungspackung und einer Mehrzahl von auf gehefteten Sammelfiguren aus Kunststoff zu verwenden.” ) Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die völlige Abweisung der Klage, die Klägerin beantragt, ihr auch insoweit stattzugeben, als sie abgewiesen worden ist. Jede Partei bittet um Zurückweisung der von der anderen .eingelegten Revision. ... / k' % ' \ I' i s * > * Fntachei.dungsgründes X. Das Berufungsgericht hat die . Figuren der Beklagten trotz.des Reklameaufdrucks, mitVdem.sie versehen sind,: nicht als Reklamegegenstände im Sinnendes §1 Abs 2 a ZugabeVO angesehen. Dem ist im Ergebnis schon deshalb * \ J' zuzustimmen, weil der Aufdruck - jeweils unter dem Fuß der Figuren - nicht '"deutlich sichtbar" angebracht ist und er mit Rücksicht auf die Steile, an der er sich befindet, auch als Hinweis auf den Hersteller des Zugabeartikels aufgefaßt werden könnte (vgl BGH GEHR 1957, 40 Puppensjsrvice). Ebenso ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß durch den Reklameaufdruck* bei der gegebenen Sachlage keine Herabminderung des Verkehrswertes der Zugabeartikel eingetreten ist* ‘II* Demzufolge hat das Berufungsgericht geprUft, ob die Zugaben der Beklagten als geringwertige Kleinigkeiten im rfinne des § 1 Abs 2 a ZugabeVO angesehen werden können. Es hat diese,Frage verneint. Dabei ist. es davon ausgegangen, daß die Einseistücke Teile^einer sbg0 echten Sammlung im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden'Senats seien. Die Beklagte, habe ihre Figuren zwar nicht zu: bestimmten, genau abgegrenzten Serien zusammengestellt, die bei Unvollständigkeit wertlos wären* Es möge auch zutreffen, daß nicht jede einzelne der Figuren mit sämtlichen anderen "zusammen-gehöre". Das stehe jedoch der Annahme einer echten Sammlung nicht entgegen. Denn jedenfalls gehöre jede einzelne Figur zusammen mit anderen zu einer bestimmten Gruppe, zu dem Beispiel zu einem Dorf, einem Bauernhof, zu dem Leben in Wald und Heide oder auf dem Felde. Diese Gruppen, zu denen jeweils fünf bis sechs Figuren gehörten, seien rechtlich als echte Sammlungen anzusprechen. Denn erst im «Rahmen einer solchen Gruppe ergebe sich die Möglichkeit für eine sinnvolle ‘und bestimmungsgemäße Verwendung des Einzelstücks, das für sich allein in“dieser Weise auch als Spielzeug nicht verwendbar sei. Dem entspreche auch die Werbung der Beklagten. Selbst wenn aber die Figuren für sich allein einen gewissen selbständigen Spielwert ■v ; '' S i fit »' ' • * < I.. V ~ - haben sollten, so tiberwiege bei ihrer Einschätzung durch die breiten Käuferschichten und die Kinder doch der Sammel-wert derart, daß daneben jener Spielwert nicht ins Gewicht falle« Das Berufungsgericht hat deshalb den Gegenstand der Zugaben der Beklagten jeweils in einer Gruppe von fünf bis sechs Figuren erblickt« Es nimmt den Verkehrswert einer solchen Gruppe .bei Zugrundelegung des eigenen Vortrages der Beklagten, dessen Richtigkeit es dahingestellt sein läßt, auf mindestens 0.,25 DM an und ist so zu dem Ergebnis ge-; lai^l^daßje.aL sish.bei danJShgaben der Beklagten nicht um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 1 Abs 2 a Zugabe-VQ handele«. III« Der Auffassung, daß die Zugabeartikel der Beklagten echten,, jeweils aus etwa fünf bis sechs Figuren bestehenden Sammlungen zugehörten und daher der Gegenstand der Zugabe jeweils in fünf bis sechs Figuren bestehe, kann nicht bei-* getreten werden/' V:. • ' f A \''x ' ' * , ' ✓ ■ v. 1« ) Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 260 ßri?^' 27l7r^BGH GRÜR 1957, 40 ^27) liegt eine so,g« echte Sammlung dann vor, wenn das Einzelstiick für sich allein,sinnvoll nicht verwendbar ist und die Herbewirkung daher allein von dem Sammelergebnis ausgeht, während der Fall der unechten Sammlung gegeben ist, wenn zwar das Einzelstück bestimmt und geeignet ist, Teil einer Sammlung; zu werden, gleichwohl aber auch für sich allein schon eine sinnvolle Verwendung^ gestattet« Bei der echten Saram-lung, ist Gegenstand der-Zugabe das Saromelergebnis, bei der . unechten das EinzelStücko .Beider hach § 1 Abs 2 a ZugabeVO gebotenen Prüfung der Frage, ob eine Zugabe Reklamegegenstände von geringem:,Wert oder;geringwertige Kleinigkeiten zu dem Gegenstände hat,, kommt es;daher in den.Fällen der echten % * <r' ' j i i i i i i Sammlung auf den Wert desSammelergebnisses an, in den Fällen der unechten Sammlung dagegeh auf den Wert des Einzelstücks, während die Zugehörigkeit des Einzelstücks zu der Sammlung nur als werterhöhender Faktor zu berücksichtigen ist« Die Auffassung des Senats hat allerdings hinsichtlich der für die une'chte Sammlung’ gezogenen Folgerungen im Schrifttum mehrfach Widerspruch erfahren (Junckerstorff, MDR 1956, 530 und! Anmerkung zu BGH HJW 1956, 1918 Er 5 -GRTJR 1957, 40f Baumbäch-Hefermehl,' Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7o Auflo, Anm 29. .zu § 1 ZugabeVOj teilweise auch Reimer-Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, Anm 19 zu § 1 ZugabeVÖf zustimmend dagegen KlauerN-Seydel, Das Zugabewesen, Ahm 93 zu § 1 ZugabeVOj Seydel, WRP 1956, 297)« Der Senat sieht indes zu einer abweichenden Beurteilung auch nach erneuter Prüfung keinen begründeten Anläße 'V Wenn Junckerstorff in seiner Anmerkung zu BGH NJW 1956 1918 Er 5 meint, nach den Gegebenheiten des Verkehrs und der Lebenserfahrung habe bei Sammelzugaben schon das Eebenrechtsgeschäft, so wie es von den Vertragsparteien gewollt sei, nicht die Zuwendung des Einzelstücks, sondern, die Zugabe des Saramelergebnisses zu dem Inhalte, so kann dem jedenfalls für den Fall der uneöhten S-ammlung nicht gefolgt werden« Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragsparteien betreffen hier ^ anders als etwa#im Falle der Aushändigung, von Sammelgutscheinen (vgl.BGHZ 11, 274 ,/2797 -? Orbis) -.nur das iEihzelstück, das jeweils zusammen mit-der Hauptware dem Kund eh übereignet wird« - *■ • • ■ • * ■ Ebensowenig kann der Meinung zugestimmt werden, die Auffassung des Senats bedeute eine unstatthafte Erweiterung Ü der von dem Zugabeverbot vorgesehenen Ausnahmeno Wollte man auch bei der unechten Sammlung das Sammelergebnis als Gegenstand der Zugabe ansehen, so würde das auf ein nahezu völliges Verbot jeder Sammelzugabe hinauslaufen, da der Wert des Sammelergebnisses nur in verhältnismäßig seltenen Ausnahmefällen unter der Geringwertigkeitsgrenze liegen wird und liegen kann« Hin solches Verbot ist aber weder nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs 2 a noch nach dem Sinn und Zweck der ZugabeVerordnung zu rechtfertigen- Eer Wortlaut jener Bestimmung, ergibt nichts dafür., daß ein Gegenstand, der den dort aufgestellten Voraussetzungen entspricht, dennoch unter das Zugabeverbot fallen solle, wenn er zu dem Sammeln bestimmt und geeignet seio Auch aus dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung läßt sich dafür nichts Durchgreifendes entnehmeno Es trifft allerdings zu, daß der Zweck des ZugabeVerbotes vor allem darin besteht, der von der Zugabenwerbung ausgehenden Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung des Kunden zu begegnen (BGHZ 11, 274 - Orbis| 11, 260 /2647)« Dieser Zweok rechtfertigt es indessen nicht, jede Form der Zugabe zu untersagen, die, wie die Sammelzugabe, dem Kunden einen besonderen Anreiz bietet, in Zukunft bei demselben Hersteller oder Händler zu bleiben» Hin solcher Anreiz kann auch durch Zugaben hervorgerufen werden, die nicht zu dem Sammeln bestimmt oder geeignet sind, ohne daß deshalb deren Zulässigkeit, sofern die Grenzen des § 1 Abs 2 a-ZugabeVO eingehalten sind, bezweifelt werden * könnte* Die gleiche Wirkung sucht letzten Endes auch die Wort- und Anschauungsreklame - durch psychische Beeinflussung des Kunden - zu erzielen® Hach dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung kann es sich immer nur darum handeln, daß die Grenze eingehalten wird, bis zu der die Bindung des Kunden an einen bestimmten Hersteller oder Händler ohne Gefahr hingenommen werden,kann® Diese Grenze wird bei der echten « t ^ ~ Sammlung überschrittene Hier sind die angesammelten Einzelstücke als solche für den Kunden wertlos« Der Kunde hat nur die Aussicht, durch Erwerb der noch fehlenden Stücke in den Besitz des Sammelergebnisses zu gelangen, und auf diese Aussicht muß er verzichten, wenn er zu einem anderen Hersteller oder Händler übergehen will, der derartige Zugaben nicht gewährt® Der'Wechsel des Herstellers oder Händlers bedeutet daher hier für den Kunden die Aufgabe alles dessen, was er bis dahin erlangt hat„ Das wird, sofern der Wert des Sammelergebnisses über der Geringwertigkeitsgrenze liegt, sahnen Entschluß zu dem Wechsel in aller Hegel, und zwar umso mehr, je höher der Wert des Sammelergebnisses und je geringer die* Anzahl der noch fehlenden Einzelstücke ist, so erschweren, daß er geneigt sein wird, sachliche Erwägungen, die für den Wechsel sprechen könnten, zurücktreten zu lassen* In den Fällen der unechten Sammlung gibt der Kunde bei einem" Wechsel des Herstellers oder Händlers zwar ebenfalls die Aussicht auf, in den Besitz der vollständigen Sammlung zu ge-langeno Hier wird aber durch diesen Verzicht das Ergebnis seiner bisherigen Sammeltätigkeit nicht hinfällig, da bei der unechten Sammlung schon jedes Einzelstück für ihn von »?ert und Interesse ist« Die Gefahr, daß er sich von einem aus sachlichen Gründen erwünschten Übergang zu einem anderen Fabrikat oder einem anderen Händler durch die Zugabe abhalten lassen wird, ist daher hier wesentlich geringer als in den Fällen der echten Sammlung und in aller Regel nicht so erheblich, daß Sammelzugaben der in Rede stehenden A$t grundsätzlich als mit dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung nicht vereinbar angesehen werden müßten« Auch im übrigen läßt sich aus dem Sinn und Zweck der Zugabeverordnung nichts Hinreichendes gegen die Zulässigkeit derartiger Sammelzugaben entnehmen« Der Gefahr von Übersteigerungen und Preisverschleierungen wird durch die für das Einzelstück ▼ * /'I *■*» 10 — einzuhaltende Geringwertigkeitsgrenze wirksam begegnet, Auch eine ins Gewicht fallende Schädigung solcher Geschäfte, die^sich mit Waren der hier als Zugabe gewährten Art im ordentlichen Geschäftsverkehr befassen, ist mit Rücksicht auf diese Grenze im allgemeinen nicht zu befürchten. Wenn Junckerstorff (vgl sein in dem gleichzeitig zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit I ZR 5/56 überreichtes Privatgutachten) dazu noch meint, der Sinn der Zugabeverordnung habe nach der Absicht ihrer Schöpfer darin bestanden, die Zugabe auf ihren Ausgangspunkt, das von dem Kaufmann zugegebene Zuckerwerkstückchen, Mdas Klümpchen”,, zurückzufUhren und sie damit als Werbemittel praktisch auszuschalten, so ist das im Gesetz nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommene Mit dieser Meinung ist auch kaum die Bemerkung der Amtlichen Erläuterungen zur Zugab.everordnung (HAnz vom 12« März 1932 Er 61) zu vereinbaren, wonach mit den in § 1 Abs 2 aufgeführten Ausnahmen von dem Zugabe verbot dem Handel die erforderliche Bewegungsfreiheit eingeräumt werden sollte, soweit das ohne Gefahr für das kaufende Publikum zu verantworten sei, Biese Bemerkung zeigt zwar einerseits die Grenzen auf, die der Gesetzgeber der Zugabe gezogen wissen wollte; sie läßt aber auf der anderen Seite erkennen, daß dem Handel innerhalb dieser Grenzen freie Hand bei der. Ausgestaltung seiner Werbung gelassen werden sollte. Wirtschaftspolitischen Erwägungen, mit denen geltend gemacht wird, daß .jede Porm der Sammelzugabe unerwünscht sei, kann bei dieser Rechtslage kein Raum gegeben werden. in t. %' % Schließlich kann auch dem Vorschläge, die Beurteilung von Sammelzugaben allein davon abhängig zu machen, ob durch das Sammeln ein neues wirtschaftliches Gut mit höherem Wert entstehe (so insbesondere Baumbach-Hefermehl, aaO, Anm 29 zu § 1 ZugabeVO; Hefermehl, WuW 1953, 268; Reimer- “ % — 1 'I — Krieger, aaO), nicht gefolgt werden«, Ist das Einzelstück wirtschaftlich selbständig verwendbar, so erscheint es rechtlich bedenklich, den Gegenstand der Zugabe unter Vernachlässigung des Einzelstücks und der von diesem allein schon ausgehenden Werbewirkung in dem Sammelergebnis zu erblicken«, überdies muß bezweifelt werden, ob mit der vorgeschlagenen Unterscheidung für die gerade im Zugaberecht auf möglichst«eindeutige Abgrenzungen angewiesene Praxis ein taugliches Kriterium gewonnen wäre«, Wenn überhaupt das Sammeln von Zugabestücken einen wettbewerblichen Anreiz bieten soll, so wird regelmäßig das Sammelergebnis als solches einen höheren Wert haben müssen, als ihn der summierte Wert der Einzelstücke darstellt,, Bei der Vielfalt der für Sammelzugaben gegebenen Möglichkeiten wird die Präge, ob im Einzelfalie das höherwertige Sammelergebnis als neues wirtschaftliches Gut anzusprechen ist und mithin entsprechend dem in Hede stehenden Vorschläge eine unzulässige Saramel-sugabe vorliegt, häufig keine eindeutige Entscheidung zulassen* Demgegenüber kann die Grenze zwischen echter und unechter Sammlung - jedenfalls in aller Regel - wesentlich leichter und sicherer gezogen werden* 2o) Im vorliegenden Ealle ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts eine sog* unechte Sammlung gegeben« Es verhält sich hier hinsichtlich der Verwendbarkeit der Einzelstücke nicht anders als bei den Zugaben, mit denen sich der Senat in den Urteilen BGHZ 11, 260 (Eigenbahneinzelteile) und GRUR 1957, 40 (Puppenservice) zu befassen hatte* Ebenso wie das Kind mit einem einzelnen Eisenbahnwagen oder dem Einzelteil eines Puppenservices oder einer Puppenkücheneinrichtung spielen kann, vermag es das auch mit den einzelnen Zugabestücken der Beklagten zu tun* Wenn * ttäfjBerufungsgericht dazu meint, das Kind könne zwar ohne weiteres mit einer größeren Einzelfigur, etwa mit einer \ tr — 12 -* Puppe oder einem Stofftier, und mit kleineren Figuren, selbst wenn sie aus Kunststoff bestünden, dann spielen, wenn sie beispielsweise bekannte Verkehrsmittel wie Schiffe, Flugzeuge, Autos oder Eisenbahnwagen zu dem Gegenstände ' hätten, dagegen wisse es mit den einzelnen Figuren der Beklagten nichts anzufangen und könne damit nur spielen, wenn es sie in größerer Zahl besitze, so steht das nach der Auffassung des Senats mit der Lebenserfahrung in Widerspruch* Per Spielwert rJ&ag für die Einzelfigur bei den Zugaben der Beklagten gegenüber den vom Berufungsgericht an-gSf'Ühytbif^eispYdfd^gfädmaKg geringem sein* Baß aber die Eirizelfigur als Spielzeug ungeeignet sei, kann nicht anerkannt werden* Auch ein Kind mit nur durchschnittlicher Phantasie, von dem das Berufungsgericht ausgeht, kann und wird, soweit es sich nicht auf die Betrachtung der oft für sich allein schon sinnvolle Barstellungen bietenden Figuren beschränken will, dafür genügende Verwendungsmöglichkeiten, etwa in Verbindung mit anderem Spielzeug, zu finden wissen* Wenn ferner die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung meint, im vorliegenden Falle trete die Un- brauchbarkeit des Einzelstücks als Spielzeug klar zutage, wenn man sich vorstelle, daß immer nur die gleichen Stücke zugegeben würden, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine Werbung mit solchen Zugaben allerdings reizlos wäre, jedoch nicht deshalb, weil die Kinder mit dem Einzelstück nicht spielen könnten, das Einzelstück also für sich allein nicht verwendbar wäre, sondern allein aus dem Grunde, weil Kinder leicht des Spielens überdrüssig werden, wenn sie immer wieder das gleiche Spielzeug erhalten« e “/j » ''Sfcr v ' " r \ ', ,, «' • - * Ebenso wie in den beiden vorangeführten Fällen muß hiernach auch für den vorliegenden Fall eine unechte Sammlung angenommen werden (gleicher Ansicht insoweit auch *% Baum'baoh-Hefermehl, aa9, Arm 54 zu § t ZugabeVO; zweifelnd , Reimer-Krieger, aaO, Anm 19 zu § 1 ZugabeVO)«, Baß die Kinder sich der Zugehörigkeit.der Einzelstücke zu Sammlungen durchaus bewußt sind und das Bestreben zeigen, in den Besitz einer möglichst umfassenden Sammlung zu gelangen, und daß die Beklagte sich den Sammeltrieb der Kinder zunutze macht und den Akzent ihrer Werbung auf die Möglichkeit gelegt hat, aus den Einzelstücken bestimmte Sammelgruppen zusammen-stellen zutkönnen, steht dem nicht entgegen© Bie Zugaben der Beklagten werden zwar hierdurch als Sammelzugaben ge-kennzeichnetfj .über die.JFrage, ob eine echte oder eine unechte Sammlung vorliegt, ist damit aber noch nicht entschieden (BGH GRBR 1957, 40)© Ber vorliegende Sachverhalt bietet schließlich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts eben-sowenig wie der Puppenservice-Pall begründeten Anlaß zu der Annahme, der eigene Gebrauchswert der,.Hinzelstüclce trete gegenüber der Wertschätzung, deren sie..sich als Sammelstücke erfreuten, derart zurück, daß er praktisch nicht ins Gewicht falle© Bie zu dem.Teil recht ansprechenden Figuren besitzen für die Kinder auch als Einzelstücke eigenen Wert; die Eigenschaft als Sammelstück bietet nur einen zusätzlichen Anreiz© Bie gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist ersieht-lieh von der unzutreffenden Vorstellung beeinflußt, daß den Einzelstücken im Grunde überhaupt kein Spielwert zukomme© IV© Für die nach § 1 Abs 2 a ZugabeVO gebotene Prü- fung der Präge, ob es sich bei den Zugaben der Beklagten um "geringwertige Kleinigkeiten" handelt, kommt» es hiernach auf die Einzelstücke an© Bas Berufungsgericht hat Über den Verbrauchs-** und Verkehrswert dieser Einzelstücke keine abschließenden.Feststellungen getroffen und von seinem Standpunkte aus auch nicht zu treffen brauchen© Ber Senat kann hierüber jedoch von sich aus befinden© - 14 Die Klägerin hat in dem gleichzeitig zur Entscheidung des Senats gestellten Rechtsstreit I 2R 5/56, an dem sie ebenfalls als Klägerin beteiligt ist und dem die gleichen Zugabeartikel zugrunde liegen, die den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits bilden, nicht bestritten, daß der Fabrikpreis der Zugabeartikel sich auf 0,02 bis 0,04 DM für das Stück belaufe,, Übereinstimmend damit ist dort der Fabrikpreis unter Berücksichtigung von Berechnungen verschiedener Lieferanten auf diese Höhe festgestellt worden, Auch für den vorliegenden Fall kann daher angenommen werden, daß sich der Fabrikpreis, also der von der Beklagten zu zahlende Anschaffungspreis, zwischen 0,02 bis 0,04 DM.für das*Stück bewegt* Gegenstände, deren Fabrikpreis sich auf so geringe Beträge beläuft, gelangen aber nach der Erfahrung des Lebens auch im Einzelhandel zu Preisen zu dem Yerkauif, die unter der Geringwertigkeitsgrenze liegen* Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es unter Zugrundelegung eines Fabrikpreises von 0,02 DM den Einzelhandelspreis auf 0,04 bis 0,06 DM errechnet* Wollte die Klägerin geltend machen, daß die Zugabeartikel der Beklagten im Spielzeughandel effektiv nur zu höherenj Über der Geringwertigkeits-grenze liegenden Preisen abgegeben würden, so wäre sie v dafür beweispflichtig* Nach dieser Richtung hin hat sie jedoch keinen zureichenden Beweis angetreten* Der von ihr unter Sachverständigenbeweis gestellte fiktive Preis (0,25 DM), kann bei den dem Senat aus dem Rechtsstreit I ZR 5/56 und dem ebenfalls die gleichen Figuren betreffenden (gleichzeitig zur Entscheidung gekommenen) Rechtsstreit 45/55 bekannt gewordenen und festgestellten Preisen vergleichbarer Artikel nicht maßgebend sein« Art und Beschaffen heit der Zugabeartikel der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Beurteilung* Die Artikel sind zwar recht an- 15 - sprechend ausgeführt« Aber sie sind für den Verkehr doch als billig herzustellende Massenware erkennbar und auch nach ihrem Verwendungszweck und den Möglichkeiten ihrer Verwendung nicht so geartet, daß angenommen werden könnte, der Verkehr werde sie deshalb höher einschätzen, als es nach ihrem Preise gerechtfertigt wäre® Nach der Rechtsprechung des Senats, kann sich ferner der Umstand, daß das Einzelstück geeignet und bestimmt ist, Teil einer Sammlung zu.werden, auf das Einzelstück werterhöherid auswirken (BGHZ 11,: 260 /274/)o Pas Ausmaß, in dem sich die Zugehörigkeit zu einer Sammlung auf den Wert des Einzelstücks auswirkt, wird aber wesentlich durch die Art der Sammlung bestimmte Es ist größer bei geschlossenen Sammlungen, die ihren Wert erst durch Vollständigkeit erhalten, und geringer bei solchen Sammlungen, die, wie iitf vorliegenden Palle, nicht fest begrenzt sind und bei denen- es nicht ins Gewicht, fällt, .ob das eine oder andere Stück fehlt, bei denen also die Vollständigkeit kein den Wert des Sammelergebnisses wesentlich bestimmendes Moment ist« Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Palle angesichts des Umstandes, daß hier zu demeist schon wenige Einzelstücke genügen, um sinnvolle Zusammenstellungen zu ermöglichen, der Wert des Einzelstücks durch dessen Eigenschaft als Sammelstück nicht entscheidungserheblich beeinflußt werden« V« Handelt es sich hiernach bei den Zugaben der Be- klagten um geringwertige Kleinigkeiten, so lieg# ein Verstoß gegen das Zugabeverbot nicht vor« Die Zugaben der Beklagten durften und dürfen angekündigt, angeboten und auch gewährt werden« Der ©it der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ist mithin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zugabeverbot nicht begründet« Damit ist zugleich den übrigen Klageanträgen, soweit sie * * 16 - auf die Zugabeverordnüng geattttat werden, die Grundlage ■ entzogen. VI« Auch ein die Klageanträge rechtfertigender Verstoß gegen die §§1,3 UnlWG kann der Beklagten nicht zur last gelegt werden« Wie der Senat in dem Urteil GRUR 1957, 40 3/ ausgeführt hat, kann nach allgemeiner Rechtsauffassung das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung einer nach den Bestimmungen der Zugabeverordnung erlaubten Zugabe nur dann im Sinne des § 1 UnlWG unlauter sein, wenn im Einzelfall besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Ms tände gegeben sind, die die Annahme der Unlauterkeit rechtfertigen« Solche Umstände sind aber im vorliegenden Ralle nicht ersichtlich« .Insbesondere liegt ein Mißverhältnis zwischen dem Wert der Zugabe und. dem der Hauptware, das möglicherweise Raum für die Anwendung des § 1 Uni WO geben könnte, nicht vor, weil der Wert der Hauptware sich nach dem unstreitigen Sachverhalt immerhin auf 0,50 DM beläuft und sich bei einem solchen Wert die Zugabe der in Rede stehenden Artikel angesichts ihrer'verhältnismäßig geringfügigen Gestehungskosten nach den Grundsätzen kaufmännischer Kalkulation noch rechtfertigen läßt« Ein die Unlauterkeit begründender besonderer Umstand kann auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte sich bei ihrer Zugabenwerbung äen Spielund Sammeltrieb der Kinder zunutze gemacht s i» hato Solange sich diese Werbung im Rahmen des nach der ZugabeVerordnung Zulässigen bewegt, kann, wie der Senat in dem Urteil GRUR 1957» 40 ausgeführt hat, der Versuch, sich des Spielund Sammeltriebes der Kinder zu bedienen, keinen Verstoß gegen § 1 UnlWG bedeuten « Was schließlich die mit der Kiage beanständeten Werbeplakate der Beklagten anlangt, mit denen sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat, so ist übereinstimmend mit dem landgerichtlichen Urteil anzunehmen, daß sie ihrem Inhalte nach nicht gegen UnlWG verstoßen« Allerdings könnte ein Verstoß gegen diese Bestimmung und gegen § 3 UnlWG dann gegeben sein, wenn die Beklagte entsprechend der Behauptung der Klägerin an diese* Plakate größere - d«h« andere - Figuren zu Werbezwecken angeheftet hätte, als sie sie tatsächlich als Zugaben gewährte«. Einen zureichenden Beweis für diese von der Beklagten .bestrittene Behauptung hat die Klägerin aber nicht angetreten«^In deja, dem Senat vorgelegten Plakaten findet sie auch keine Stütze« Pie Klage ist nach alledem unbegründet« Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen, während das angefochtene Urteil auf die A * * '! ♦ ) ‘•b* -,r 4: , f' * V /■' Revision der Beklagten aufgehoben und die Xlage vollem Umfange abgewiesen werden mußte o Die Xöstenentscheidung beruht auf den §§ 97, 91 ZBO. Wilde Book Bastelski % Weiß Spreng M', % S.