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BGH · I ZB 66/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 66/52

dienende flache, sich auf das unmittelbare Aufeinanderlegen zweier oder mehrerer Materiallagen- beschränkende Hülle, insbesondere Ausweishülle, Buchhülle, Brieftasche o.dgl., aus verschweissbarem Kunststoff (Polyamid, Polyvinylchlorid), dadurch • 'geltennzeiohnet, dass die dem Aufbau bzw. Bes weiteren sei in der französischen Patentschrift 808 867 die Herstellung von Hüllen aus weichgestelltem Polyvinylchlorid beschrieben (vgl auch die französischen Patentschriften 809 261 und 809 573). Beim Schweissen von Kleidungsstücken, insbesondere von Kleidertaschen sei zwar auch die einfache direkte Schweissnaht bekannt gewesen, nicht aber bei Hüllen zur Aufnahme von Schriftstücken, geschweige denn zu dem Zweck, gerade durch die Verwendung dieser besonderen Schweissnaht eine weiche, geschmeidige Hülle zu erzielen. "Das. Patent 812 952 wird teilweise vernichtet und klargestellt, indem ein einziger Anspruch folgender Passung bestehen bleibt: "Aus’ zwei flach aufeinanderliegenden Lagen bestehende durchsichtige Hülle für Ausweise und dergl., dadurch gekennzeichnet, dass die Lagen aus weichen schmiegsamen Kunststoffen, wie Polyamid oder Polyvinylchlorid, bestehen und die Nähte als einfache direkte Schweiss-nähte ohne Umbug ausgebildet sind." Das Patentamt hat es auf Grund der Vorveröffentlichung in "Modern Plastics" 1948 S 116-120 und der deutschen Patentschrift 732 156 nicht mehr als patentwürdig angesehen, bei Brieftaschen aus Kunststoffen Schweissnähte ohne Umbug anzuwenden. sondere um den Nachweis, dass - entgegen der Annahme des Nichtigkeitssenats des Patentamts - aus dem Aufsatz in "Modern Plastics" 1948 S 116 auch die Herstellung durchsichtiger AusweishÜllen aus verschweissten (einfache direkte Schweissnaht) weichgestellten Kunststoffolien bekannt geworden sei,und beruft sich u.eu weiterhin auf eine Veröffentlichung in "Kunststoffe" 194.7 S 210 bis 212, aus der hervorgehe, dass die Vereinigung von weichgestellten r Kunststoffolien mittels Schweissnähte bekannt gev/esen sei, ferner auf einen Aufsatz in "Kunststoffe" 1944 S 58 linke Spalte Abs 5, wo die einfache direkte Schweissnaht zwischen zwei flach aufeinanderliegenden weichgestellten Kunststoffolien beschrieben sei. In rechtlicher Hinsicht bemängelt die Klägerin die Zulässigkeit des vom Nichtigkeitssenat aufgestellten neuen einzigen Patentanspruchs, Sie erblickt darin nicht eine Einschränkung, sondern eine Veränderung des ursprünglichen Gegenstandes des Streitpatentes.Aus der Beschreibung der Erfindung sei nämlich nicht zu erkennen, dass das Nichtfalzen, Als Lösung wird eine flache, sich auf das unmittelbare Aufeinanderlegen mehrerer Materiallagen beschränkende Hülle aus verschweiss-barem Kunststoff (Polyamid, Polyvinylchlorid) vorgeschlagen, bei der der Zusammenhalt (ganz oder teilweise) durch eine flache, direkte Schweissnaht herbeigefUhrt wird (Anspruch 1)„ Nach dem Unteranspruch 2 soll eine solche Hülle aus weichem, schmiegsamem Material bestehen und nach dem Unteranspruch 3 soll sie ganz oder teilweise transparent sein. Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat das im Unteranspruch 2 angegebene Merkmal der Verwendung von weichem, schmiegsamem Kunststoff wie Polyamid und Polyvinylchlorid sowie das im Unteranspruch 3 enthaltene Kennzeichen der Durchsichtigkeit als Erfindungsmerkmal in den Hauptanspruch genommen, so dass nunmehr Gegenstand des Patents die Zusammenfassung folgender Merkmale ist: Der Meinung der Nichtigkeitsklägerin, dass es sich • hierbei nicht um eine Teilvernichtung,, sondern ,um die unzu-Jlässige Erteilung eines anderen Patents; unter Verwendung ^nicht offenbarter Erfindungseieinente .handle, kann nicht • beigetreten werden, denn sämtliche Merkmale, des neuen einzigen Anspruchs waren bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen enthalten. Da nur die Nichtig-keitsklägerin, nicht auch der Patentinhaber gegen diese Teilvernichtung Berufung eingelegt hat, ist für das Berufungsverfahren allein von diesem neuen einzigen Patentanspruch auszugehen, der nunmehr auf seine Patentwürdigkeit ^zU'prüfen ist. bindung von einzelnen Teilen durch Verschweissen, und zwar bei Bildung sowohl von Überlappungsnähten als auch von Stossnähten ist in der deutschen Patentschrift 732 156 beschrieben; Die Benu zung von weichgestellten Kunststofffolien« z.B. Polyvinylchlorid, für Kleidungsstücke und die Verbindung von aufeinanderliegenden "Pollen durch Ver-schweissen werden in den Aufsätzen "Kunststoff-Technik" 1942 S 177 und "Kunststoffe" 1944 S 57 und 1947 S 210 beschrieben,- wobei u.a. die Befestigung von Trägern an einer Schürze durch direktes Schweissen ohne Ufobug gezeigt wird (Kunststofftechnxk 1942 S 179)« Auch in der fanzösischen Patentschrift 808 867 wird die Verwendung von Polyvinylchlorid mit Zusatz von Weichmachern für Folien zur Herstellung von'Hullen^ Bekleidungsstücken uswo erwähnt, ohne -dass dort jedoch etwas über die Art der Verwendung der Folie gesagt ist, Brieftaschen aus weichgestellten Kunststoffolien, die unter Vermeidung von Fäden und Klebstreifen miteinander verschweisst sind, werden in ''Modern Plastics " l9f beschrieben. Hach der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen kann dieser Stoff hart oder -auch weich sein, eine technische Anweisung dahingehend, dass das Material nicht hart, sondern weich und schmiegsam sein soll, ist aber der Vorveröffentlichung nicht zu entnehmen« Durchsichtige Ausweishüilen beschreiben auch die beiden amerikanischen Patentschriften 2294 796_ undv 2 564 870° Die erstgenannte Patentschrift zeigt eine Ausweiskarte, die mit einer durchsichtigen Hülle aus biegsamen (flexible) Kunststoffolien verbunden ist, wobei die Verbindung der aufeinanderiiegenden Folien durch einfache direkte Ver-schweissung ohne Umbug stattfindet. Die Klägerin und der gerichtliche Sachverständige sind der Auffassung, dass durch diese Vorveröffentlichung der Gegenstand des Streitpatents in vollem Umfange vorweggenommen sei, während der Beklagte und der Privatgutachter Dr* Wintergerst folgende Unterschiede gegenüber dem Streitpatent hervorheben: düngen sind insoweit richtig, als die amerikanische Patent- j Schrift nicht nur keine Auswechselbarkeit des Ausweises vor- j sieht, sondern dass es sich hierbei überhaupt um einen einheit- j liehen Körperj nämlich den Ausweis mit schützenden Folien j Zwar erwähnt auch das Streitpatent die Auswechselbarkeit nicht ausdrücklich, der Begriff "Hülle" besagt aber ! Patentschrift nicht gesprochen werden kann, weil eine freie Beweglichkeit des Ausweises zwischen den Folien gar nicht Zweck der Anordnung ist. Bagegen kann dem Beklagten nicht zugestanden werden, dass auch hinsichtlich des Materials ein Unterschied besteht. Basselbe will auch das Streitpatent mit dem Vorschlag der Verwendung von weichem., schmiegsamem Material erreichen.Die amerikanische Patentschrift schlägt im übrigen die Benutzung von im Handel bekannten Vinylite-Künststoff-folien vor (Seite 1, linke Spalte, Zeile 51-54)> Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist dieser Stoff ein Mischpolymerisat von Polyvinylchlorid und Polyvinyl Der Grad der Weichheit des Materials muss sich naturgemäss dein jeweiligen Gebrauchszweck anpassen, auch das Streitpatent enthalt hierüber keine näheren Angabeno Gegenüber den früher gebräuchlichen, verhältnismässig starren Zellulosehüllen gibt mithin diese Patentschrift die Weisung, schmiegsame und nachgiebige Schutzfolien zu verwenden. Betrachtet man nur diesen - auswechselbaren -Teil der vorveröffentlichten Anordnung, so wird in der Tat eine durchsichtige Ausweis-hülie aus zwei aufeinändergelegten Folien gezeigt, die durch einfache direkte Schweissnähte ohne Umbug miteinander verbunden sind. Darüber, ob das Material dieser Hülle weich und geschmeidig im Sinne des Streitpatents ist, gehen Der gerichtliche Sachverständige ist der Auffassung, es handle sich um eine geschmeidige Kunststoffolie, während der Beklagte und sein Privatgutachter aus der*Angabe der Patentschrift, man solle Äthylzellulose verwenden, den Schluss ziehen, der Stoff sei zwar biegsam, aber verhältnismässig starr. Sie wollen ferner dem Umstand, dass nach den Abbildungen 2 und 7 eine federnde Tasche zur .Aufnahme der auswechselbaren Ausweisteile gebildet werden soll, entnehmen, dass es sich nicht um weiches Material handeln könne, da dieses eine bleibende Einprägung nicht gestatte. Die Patentschrift spricht auch ausdrücklich davon, dass nach Entfernung des Metallstreifens 20 eine der beiden Kunststoffolien deformiert ("deformed") werden soll, um ein nachgiebiges Hilfsmittel zu dem Festhalten der Karte 16 in dem Schlitz zu bilden (Seite 2 Zeile 27-30 linke Spalte). Ein für durchsichtige Ausweishüllen, wie das Streitpatent sie schützt, geeignetes weiches und schmiegsames Material ist auch nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen diesen Druckschriften nicht eindeutig zu entnehmen. Für den Fachmann, der eine Ausweishülle aus ICunststoffen unter Vermeidung der bekannten Nachteile der hartgestellten Folien (Brechen, Einreissen und damit Beschädigung, des Ausweises und der Kleidungsstücke) schaffen wollte, bestanden keine besonderen Schwierigkeiten, die durch die amerikanische Patentschrift 2294 796 bekannt-gewordene elastische Umhüllung in der Weise auszugestalten, dass sie als selbständige Hülle, also mit auswechselbarem Inhalt, benutzt werden konnte » Der vom Patentamt hervorge- hobene Gesichtspunkt, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass auch eine weiche Umhüllung den biegsamen Inhalt gegen Zerknittern schützen würde, kann als stichhaltiges Argument für das Vorhandensein einer ausreichenden Erfindungshöhe nicht anerkannt werden. zwar weich und schmiegsam, aber infolge des verwendeten Materials nicht knitterfähig wie etwa Papier ist, musste sie auch einen genügenden Schutz dagegen bieten, dass das in der Hülle:vorhandene Papier zerknittert werden kann, Pas erkannt za haben, kann für den mit weichgestellten Kunst-» stoffollen arbeitenden Fachmann nicht als ein die-Erfindungshöhe begründendes Moment angesehen werden. Das erfinderische Verdienst des Anmelders kann auch nicht darin erblickt werden, dass trotz vorhandenen Bedürfnisses Hüllen nach dem Streitpatent bisher niemals hergestellt worden seien, jetzt aber den Markt in weitem Umfange beherrschten, obwohl zunächst ein merklicher Widerstand gegen die Aufnahme. Es mag sein, dass die Abnehmer zunächst Bedenken gegen die Brauchbarkeit einer solchen Hülle hatten und dass es den Bemühungen des Beklagten gelungen ist, dieses Vorurteil der Kundschaft zu überwinden.

AusweisMaterialHülleweichFolieKunststoffStreitpatentKunststoffolienPatentschriftdurchsichtig

Volltext der Entscheidung

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2525 061
I ZB 66/52
Verkündet am 18.Juni 1953 Grunau, Justizobei*sekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des V o 1 k e s In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma AMM GmbH in (rApBIA Post B
"vertreten durch 'die GeschaftsführerTür.H
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Klägerin und Berufungsklägerin,
 vertreten durch: Patentanwalt Br. Br. Harald
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 Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch: Patentanwälte Dipl.Ing
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18., Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br, Bindenmaier, Wilder Br. Bock Dr. Hastelski und Br, Christoph
 für Hecht erkannt;
Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 22. Januar 1952 abgeanderts
 Bas Beutsehe Bundespatent Hr 812 952 wird für nichtig erklärt.
Bie Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklag-; te. ; •
Von Rechts wegen
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fatbestands
 Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 306' Oktober 1949 ab erteilten DBP 812 952 betreffend ”zur Aufnahme1 von Schriftstücken und dgl. dienende Hülle aus verschweissbarem Kunststoff” *’ dessen Ansprüche wie folgt. la,uten;
"1S Zur Aufnahme von Schriftstücken? Ausweisen, Druck-erzeugriissen u. dgl. dienende flache, sich auf das unmittelbare Aufeinanderlegen zweier oder mehrerer Materiallagen- beschränkende Hülle, insbesondere Ausweishülle, Buchhülle, Brieftasche o.dgl., aus verschweissbarem Kunststoff (Polyamid, Polyvinylchlorid), dadurch • 'geltennzeiohnet, dass die dem Aufbau bzw. dem Zusammenhalt der Hülle dienenden Nähte ganz oder teilweise als einfache, direkte Schweissnähte ausgebildet sind.
2. Hülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus weichem schmiegsamen Kunststoff besteht,
3o Hülle- nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
. dass sie ganz oder teilweise' aus transparentem Kunst-stoff bestehto”
Die Klägerin hat beantragt, das Patent mangels Patentwürdigkeit. zu vernichten. Sie hat u.. a. vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatentes sei nicht neu. Das Schweissen von schmiegsamen Kunststoffen sei bereits, in .der ”Kunst-stoff-Technik” 1942 Seite 177-181 beschrieben. Auch in der deutschen Patentschrift 732 165 sei das Verschweissen ' . der Nähte von Kleidungsstücken sowie von Taschen aus warmformbarem Werkstoff erwähnt. Durch die schweizerische Patentschrift 161 620 sei die Herstellung von geformten Gebilden aus weichmacherhaltigen Zellulosederivatfolien unter Benutzung von Sehweissnähten bekannt geworden. Darüber
 
hinaus sei in "Modern Plastics" 1948 Seite 116-120 in Wort und Bild ausführlich die Herstellung von Brieftaschen aus geschnittenen Polyvinylchloridfolien;durch hochfrequente Verschweissung beschrieben. Auch dabei handele es sich um geschmeidige und weichmacherhaltige Folien; auch durchsichtige Ausweishüllen seien in dieser Literaturstelle erwähnt. Bes weiteren sei in der französischen Patentschrift 808 867 die Herstellung von Hüllen aus weichgestelltem Polyvinylchlorid beschrieben (vgl auch die französischen Patentschriften 809 261 und 809 573). Er'bestreitet nicht, .dass weichgestellte, undurchsichtige und gegebenenfalls zwecks Lederimitation geprägte, daneben aber auch glatte undurchsichtige Folien aus verschweissbarem Kunststoff vorbekannt waren, Der Kern der Erfindung bestehe aber in .einer weichen und knautschfähigen Hülle für Ausweise usw., die einerseits aus einer weichgestellten, verschweissbaren Folie bestehe und bei der andererseits nicht irgendwelche Schweissnähte schlechthin, sondern eine ganz bestimmte Schweissnaht Verwendet werde, nämlich die einfache direkte Schweissnaht (ohne Umbug), bei der die einander .zugekehrten Flächen der zu vereinenden Hüllenteile durch entsprechende Erwärmung bis zur Fliessgrenze auf Nahtbreite ineinander übergelaufen seien und sich vollkommen miteinander verbunden hatten. Durch diese Sehweissnähte werde erreicht, dass die Hülle durch die Nahte nicht versteift und das Material weniger beansprucht werde. Beim Schweissen von Kleidungsstücken, insbesondere von Kleidertaschen sei zwar auch die einfache direkte Schweissnaht bekannt gewesen, nicht aber bei Hüllen zur Aufnahme von Schriftstücken, geschweige denn zu dem Zweck, gerade durch die Verwendung dieser besonderen Schweissnaht eine weiche, geschmeidige Hülle zu erzielen. Eine solche Hülle sei durch die entgegengehaltenen Druckschriften als bekannt nicht nachgewiesen. Dass die gefundene Lösung des Streitpatents die
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notwendige Erfindungshöhe aufweise, sei schon daraus ersichtlich, dass trotz eines grossen Bedürfnisses nach einer solchen Ausweishülle eine Ausführung nach dem Streitpatent bisher nicht hergestellt worden sei. Man habe bislang nur die steife Hülle gekannt, d,ie leicht breche und die Kleidertaschen beschädige.
Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat am 22. Januar 1952 dahin entschieden:
"Das. Patent 812 952 wird teilweise vernichtet und klargestellt, indem ein einziger Anspruch folgender Passung bestehen bleibt: "Aus’ zwei flach aufeinanderliegenden Lagen bestehende durchsichtige Hülle für Ausweise und dergl., dadurch gekennzeichnet, dass die Lagen aus weichen schmiegsamen Kunststoffen, wie Polyamid oder Polyvinylchlorid, bestehen und die Nähte als einfache direkte Schweiss-nähte ohne Umbug ausgebildet sind."
Das Patentamt hat es auf Grund der Vorveröffentlichung in "Modern Plastics" 1948 S 116-120 und der deutschen Patentschrift 732 156 nicht mehr als patentwürdig angesehen, bei Brieftaschen aus Kunststoffen Schweissnähte ohne Umbug anzuwenden. Anders dagegen hat es die Patentfähigkeit der durchsichtigen Hülle für Ausweise beurteilt. Insoweit führt es aus: Durchsichtige AusweishUllen seien nur aus hartgestellten Stoffen bekanntgewesen. Man habe offenbar angenommen, dass für ein Schutz von Ausweispapieren nur eine Hülle aus weniger biegsamem Stoff geeignet sei, um ein Verbiegen oder. Zerknittern des Inhalts der Hülle zu vermeiden. Dass auch weiche Hüllen den Ausweisen einen genügenden Schutz bieten könnten, habe nicht ohne weiteres erwartet werden können. Es sei das Verdienst des Erfinders, dieses Vorurteil überwunden zu haben.
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Hiergegen hat nur die Nichtigkeitsklägerin formund \ fristgerecht Berufung eingelegte Sie bemüht sich insbe-	1
sondere um den Nachweis, dass - entgegen der Annahme des Nichtigkeitssenats des Patentamts - aus dem Aufsatz in "Modern Plastics" 1948 S 116 auch die Herstellung durchsichtiger AusweishÜllen aus verschweissten (einfache direkte Schweissnaht) weichgestellten Kunststoffolien bekannt geworden sei,und beruft sich u.eu weiterhin auf eine Veröffentlichung in "Kunststoffe" 194.7 S 210 bis 212, aus der hervorgehe, dass die Vereinigung von weichgestellten r Kunststoffolien mittels Schweissnähte bekannt gev/esen sei, ferner auf einen Aufsatz in "Kunststoffe" 1944 S 58 linke Spalte Abs 5, wo die einfache direkte Schweissnaht zwischen zwei flach aufeinanderliegenden weichgestellten Kunststoffolien beschrieben sei. Sie hat ferner die vorveröffentlichten amerikanischen Patentschriften 2 294 796 und 2 564 87C ? vorgelegt, aus denen sie eine völlige Vorwegnahme des Streitpatents entnimmt. Bass der in der amerikanischen Patentschrift,! 294 796 vbrge'sehlägehe Stoff Vinylite eine weich-gestellte Polie sei, ergibt sich nach Auffassung der Nich- v tigkeitsklägerin auch aus dem. Prospekt der Bakelite Comp,
U.C.C. mit Druckvermerk J-485-6-49, der in der Zeitschrift "Modern Plastics Encyclopedia,, 1950 enthalten gewesen sei .
Schliesslich hat die Nichtigkeitsklägerin mehrere inländische offenkundige^ Vorbenutzungen des Erfindungsgegenstandes behauptet und unter Beweis ges teilt.
In rechtlicher Hinsicht bemängelt die Klägerin die Zulässigkeit des vom Nichtigkeitssenat aufgestellten neuen einzigen Patentanspruchs, Sie erblickt darin nicht eine Einschränkung, sondern eine Veränderung des ursprünglichen Gegenstandes des Streitpatentes.Aus der Beschreibung der Erfindung sei nämlich nicht zu erkennen, dass das Nichtfalzen,
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d.h. die Vermeidung des Umbugs, ein erfindungswesentliches Merkmal darstellen solle. Was aber nichi als vorteilhaft offenbart sei, dürfe nicht im Nichtigkeitsverfahren zu dem Erfindungsmerkmal erhoben werden.	:
Professor Dr. Henglein ist zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden. Er hat ein schriftliches Gutachten vom 3. Oktober 1952 erstattet, in welchem er. zu dem Ergebnis gelangt, dass das Streitpatent gegenüber dem druckschriftlichen Stande der Technik keine neue technische Lehre enthalte. Der Sachverständige ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden.
Die Nichtigkeitsbeklagte hat ein Privatgutachten des Dozenten an der Technischen Hochschule	Dr.
Wintergerst, die Nichtigkeitsklägerin ein solches von Professor Dr, Ing. habil. Krekeler eingereicht.
Nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen hat die Klägerin; noch die folgenden, sich auf Schutzhüllen für Landkarten oder Kartenhalter beziehenden deutschen Patentschriften Nr 712 692, 496 751, 586 188 'sowie die eine Aufbewahrungstasche für Röntgenfilme betreffende-deutsche Patentschrift 628 357 vor gelegt.
Ent sehe id ungsgründe :
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In der Beschreibung des Streitpatents setzt der Anmelder. Hüllen, insbesondere Ausweishüllen aus verschweiss-barem Kunststoff, z.B. aus Polyamid oder Polyvinylchlorid als bekannt voraus, bei denen der Zusammenhalt durch Raden-
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nähte oder durch besonderes Palzen oder Kleben erreicht wird (Seite 1 Zeile 1-6, 13-15). Diese bekannte Art der Zusammenfügung der Kunststoffolien wird als nachteilig bezeichnet: beim Nähen von Kunststoffen reisst der Kunststoff leicht aus; durch das Palzen wird der Rand der Hülle so verstärkt; dass gerade die erstrebte Weichheit und Geschmeidigkeit des Kunststoffs sich nicht auswirken kann; geklebte Nähte gehen leicht auf, weil der Klebstoff in die unporöse, sehr glatte Oberfläche des Kunststoffs nicht genügend eindringen kann und nicht haftet; sehr breite Klebenähte wirken aber unschön und versteifen die Hülle (S 1 Zeile 6-12; 16-27)* Dem Patent liegt demgemäss die Aufgabe zu Grunde, eine weiche, schmiegsame und doch dauerhaf Hülle insbesondere für Ausweispapiere oder dergleichen zu schaffen, die sich den Körperformen des Prägers schmiegsam anpasst und nicht bricht, und die die vorerwähnten Nachteile der bekannten Ausführungen vermeidet. Als Lösung wird eine flache, sich auf das unmittelbare Aufeinanderlegen mehrerer Materiallagen beschränkende Hülle aus verschweiss-barem Kunststoff (Polyamid, Polyvinylchlorid) vorgeschlagen, bei der der Zusammenhalt (ganz oder teilweise) durch eine flache, direkte Schweissnaht herbeigefUhrt wird (Anspruch 1)„ Nach dem Unteranspruch 2 soll eine solche Hülle aus weichem, schmiegsamem Material bestehen und nach dem Unteranspruch 3 soll sie ganz oder teilweise transparent sein.
Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat das im Unteranspruch 2 angegebene Merkmal der Verwendung von weichem, schmiegsamem Kunststoff wie Polyamid und Polyvinylchlorid sowie das im Unteranspruch 3 enthaltene Kennzeichen der Durchsichtigkeit als Erfindungsmerkmal in den Hauptanspruch genommen, so dass nunmehr Gegenstand des Patents die Zusammenfassung folgender Merkmale ist:
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Hülle für Ausweise, bestehend aus Kunststoff, der
a)	durchsichtig,
b)	weich und schmiegsam,	,
c)	in zwei flach ohne Umbug aufeinanderliegenden Lagen durch einfache direkte Schweissnähte verbunden ist*
Der Meinung der Nichtigkeitsklägerin, dass es sich • hierbei nicht um eine Teilvernichtung,, sondern ,um die unzu-Jlässige Erteilung eines anderen Patents; unter Verwendung ^nicht offenbarter Erfindungseieinente .handle, kann nicht • beigetreten werden, denn sämtliche Merkmale, des neuen einzigen Anspruchs waren bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen enthalten. Die Purchsichtigkeit der Hülle war im Unteranspruch 3 genannt und die Verwendung von weichem,, schmiegsamem Kunststoff im Unteranspruch 2 : hervorgehoben. Hass die Weichheit und Schmiegsamkeit der Hülle gerade ein besonderer Vorteil sein soll, ist in der Beschreibung in, mehreren Stellen, hervorgehoben und da-mit hinreichend offenbart. Mithin, hat das. Patentamt durch ' die Zusammenfassung der ursprünglichen drei Ansprüche in einem einzigen Anspruch den im Hauptanspruch 1) beanspruchten weitergehenden Schutz*eingeschränkt und damit die Teilvernichtung, des Patents ausgesprochen. Da nur die Nichtig-keitsklägerin, nicht auch der Patentinhaber gegen diese Teilvernichtung Berufung eingelegt hat, ist für das Berufungsverfahren allein von diesem neuen einzigen Patentanspruch auszugehen, der nunmehr auf seine Patentwürdigkeit ^zU'prüfen ist.
'	■	II.
Die Verwendung, von warmformbaren Kunststoffen für ^2®sstückej_ Taschen und dergleichen, sowie die Ver-
bindung von einzelnen Teilen durch Verschweissen, und zwar bei Bildung sowohl von Überlappungsnähten als auch von Stossnähten ist in der deutschen Patentschrift 732 156 beschrieben; Die Benu zung von weichgestellten Kunststofffolien« z.B. Polyvinylchlorid, für Kleidungsstücke und die Verbindung von aufeinanderliegenden "Pollen durch Ver-schweissen werden in den Aufsätzen "Kunststoff-Technik"
1942 S 177 und "Kunststoffe" 1944 S 57 und 1947 S 210 beschrieben,- wobei u.a. die Befestigung von Trägern an einer Schürze durch direktes Schweissen ohne Ufobug gezeigt wird (Kunststofftechnxk 1942 S 179)« Auch in der fanzösischen Patentschrift 808 867 wird die Verwendung von Polyvinylchlorid mit Zusatz von Weichmachern für Folien zur Herstellung von'Hullen^ Bekleidungsstücken uswo erwähnt, ohne -dass dort jedoch etwas über die Art der Verwendung der Folie gesagt ist, Brieftaschen aus weichgestellten Kunststoffolien, die unter Vermeidung von Fäden und Klebstreifen miteinander verschweisst sind, werden in ''Modern Plastics " l9f beschrieben. In diesem Aufsatz ist auch ein durchsichtiges Ausweisfach erwähnt, doch ist der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit zu entnehmen« ob auch dieses Ausweisfach	h
aus weichgestelltem Material oder aus hartem Material bestehen, sowie, ob die Verschweissung durch direkte Schweiss-nähte ohne Umbug stattfinden soll. Die vielfachen Argumente, mit denen die Parteien ihre gegenteiligen Auffassungen Uber die Bedeutung dieser Literaturstelle darzutun versuchen, be- 7 weisen, dass der Fachmann eine eihdeutigie Anweisung dieser Druckschrift nicht entnehmen kann! Dagegen werden durch-si.ohtige Ausweishüllen mit einfacher direkter Verschweissung ohne Umbug zweifelsfrei in "Modern Plastics Encyclopedia"
1948 S 1310 dargestellt, die aus Zelluloseaceton bestehen soll. Hach der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen kann dieser Stoff hart oder -auch weich sein, eine
 
technische Anweisung dahingehend, dass das Material nicht hart, sondern weich und schmiegsam sein soll, ist aber der Vorveröffentlichung nicht zu entnehmen«
Durchsichtige Ausweishüilen beschreiben auch die beiden amerikanischen Patentschriften 2294 796_ undv 2 564 870° Die erstgenannte Patentschrift zeigt eine Ausweiskarte, die mit einer durchsichtigen Hülle aus biegsamen (flexible) Kunststoffolien verbunden ist, wobei die Verbindung der aufeinanderiiegenden Folien durch einfache direkte Ver-schweissung ohne Umbug stattfindet. Die Klägerin und der gerichtliche Sachverständige sind der Auffassung, dass durch diese Vorveröffentlichung der Gegenstand des Streitpatents in vollem Umfange vorweggenommen sei, während der Beklagte und der Privatgutachter Dr* Wintergerst folgende Unterschiede gegenüber dem Streitpatent hervorheben:
Durch die Verschweissung der Ausweiskarte mit den beiden I Folien ergebe sich ein einheitlicher Körper, da die Ver-	I
schweissung nicht nur an den Rändern stattfinde, sondern	|
während der Verschweissung der Kunststoff auch in die Poren	j
des. Ausweises und in seine Kanten hineinlaufe. Ausserdem sei	|
das Material von "resilient qualities", was elastisch, fe- * j dernd, geschmeidig, aber nicht weich bedeute. Der ganze	j
Körper besitze also eine gewisse Starrheit. Diese Einwen-	f
düngen sind insoweit richtig, als die amerikanische Patent- j Schrift nicht nur keine Auswechselbarkeit des Ausweises vor- j sieht, sondern dass es sich hierbei überhaupt um einen einheit- j liehen Körperj nämlich den Ausweis mit schützenden Folien	j
handelt. Zwar erwähnt auch das Streitpatent die Auswechselbarkeit nicht ausdrücklich, der Begriff "Hülle" besagt aber	!
jedenfalls, dass die Hülle als solche,nämlich als selbständiger Gegenstand geschützt werden soll. Mit diesem Unter-	?
schied hängt es zusammen, dass von einer eigentlichen	;
Schweissnaht bei der Ausführung nach der amerikanischen	\
Patentschrift nicht gesprochen werden kann, weil eine freie Beweglichkeit des Ausweises zwischen den Folien gar nicht Zweck der Anordnung ist. Bie N^uheijt des Er-f indungsgegenstandes ist mithin schon aus diesem' Grunde durch die amerikanische Patentschrift nicht vorweg-genommen. Allerdings soll die Vereinigung der Folien mit dem Ausweis fabrikatorisch in der Weise vor sich gehen, dass zunächst die mit 7 bezeichneten ohrenartigen Ecken der aufeinanderliegenden Folien miteinander ver-schweisst werden (S 1 Zeile 17-21 rechte Spälte). In die so entstandene lasche (pocket)Wird dann die Karte eingeschoben und daraufhin die Verschweissung der Ränder der Folien bewirkt: Bas durch die Verschweissurig der Ecken entstandene Zwischenprodukt mag zwar einen taschenähnlichen Charakter haben, es stellt aber nicht diejenige Ausführung dar, die der Erfinder der Fachwelt als vorteilhaft vorschlägt, sondern ist eben nur eine Zwischenstufe eines auf die Herstellung eines ganz anders gearteten Erzeugnisses gerichteten Verfahrens. Auf dieses Zwischenprodukt kann daher die mangelnde Neuheit; nicht gestützt Werden. Bagegen kann dem Beklagten nicht zugestanden werden, dass auch hinsichtlich des Materials ein Unterschied besteht. Nach der amerikanischen Patentschrift soll das Material "flexible" und "resilient" sein. Auf Seite V,. rechte Spalte, Zeile 42-46 wird hervorgehoben, dass die Karte infolge der "resilient qualities” des Materials gebogen werden könne, ohne dass ihr Brechen zu befurchten sei. Basselbe will auch das Streitpatent mit dem Vorschlag der Verwendung von weichem., schmiegsamem Material erreichen.Die amerikanische Patentschrift schlägt im übrigen die Benutzung von im Handel bekannten Vinylite-Künststoff-folien vor (Seite 1, linke Spalte, Zeile 51-54)> Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist dieser Stoff ein Mischpolymerisat von Polyvinylchlorid und Polyvinyl
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acetat. Der Grad der Weichheit des Materials muss sich naturgemäss dein jeweiligen Gebrauchszweck anpassen, auch das Streitpatent enthalt hierüber keine näheren Angabeno Gegenüber den früher gebräuchlichen, verhältnismässig starren Zellulosehüllen gibt mithin diese Patentschrift die Weisung, schmiegsame und nachgiebige Schutzfolien zu verwenden. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf den Streit der Parteien darüber, ob der Prospekt der Bakelite Company U.C.C. mit Psuckvermerk J-485-6-49 > in welchem von einer Reihe von Vinylite-Produkten weicher Beschaffenheit gesprochen wird, als Vorveröffentlichung anzusehen ist odernicht .	r ’ ^
Die amerikanische Patentschrift 2.364 870 beschreibt ebenfalls ein Verfahren zur Herstellung von geschichteten plastischen Karten, insbesondere Ausweiskarten. Sie stellt eine Fortentwicklung der in der oben erörterten amerikanischen Patentschrift gezeigten Ausführung dar. Auch dort wird ein Ausweis zwischen zwei Kunststoffolien ohne Umbüg ver-schweisst^ Zusätzlich-wird- aben in einen. Schlitz oder eine Aussparung ein weiterer Teil des Ausweises zwischen den durchsichtigen Folien auswechselbar eingeführt. Der Zweck der Anordnung besteht darin, einerseits zu verhindern, dass ein Ausweisteil? z.B. eine Fotografie, herausgenommen werden kann, andererseits aber zu ermöglichen, dass ein anderer Ausweisteil ausgewechselt wird. Betrachtet man nur diesen - auswechselbaren -Teil der vorveröffentlichten Anordnung, so wird in der Tat eine durchsichtige Ausweis-hülie aus zwei aufeinändergelegten Folien gezeigt, die durch einfache direkte Schweissnähte ohne Umbug miteinander verbunden sind. Darüber, ob das Material dieser Hülle weich und geschmeidig im Sinne des Streitpatents ist, gehen
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die Auffassungen der Parteien und der Gutachter auseinander.
Der gerichtliche Sachverständige ist der Auffassung, es handle sich um eine geschmeidige Kunststoffolie, während der Beklagte und sein Privatgutachter aus der*Angabe der Patentschrift, man solle Äthylzellulose verwenden, den Schluss ziehen, der Stoff sei zwar biegsam, aber verhältnismässig starr. Sie wollen ferner dem Umstand, dass nach den Abbildungen 2 und 7 eine federnde Tasche zur .Aufnahme der auswechselbaren Ausweisteile gebildet werden soll, entnehmen, dass es sich nicht um weiches Material handeln könne, da dieses eine bleibende Einprägung nicht gestatte. Dieser Ge-sichtspunkt ist beachtlich. Bei einer weichen und schmieg- . £ samen Hülle ist die Anbringung einer federnden Tasche,	>'
die durch ihre Federung den eingeschobenen Ausweisteil gegen Herausfallen schützen soll, schwer vorstellbar. Die Patentschrift spricht auch ausdrücklich davon, dass nach Entfernung des Metallstreifens 20 eine der beiden Kunststoffolien deformiert ("deformed") werden soll, um ein nachgiebiges Hilfsmittel zu dem Festhalten der Karte 16 in dem Schlitz zu bilden (Seite 2 Zeile 27-30 linke Spalte). Würde vorzugsweise weiches und schmiegsames Material zu verwenden sein, so würde es einer Deformierung zur Herbeiführung einer federnden Wirkung auch gar nicht bedürfen. Sine völlige Vorwegnahme des Streitpatents ist hiernach auch durch diese Druckvorschrift nicht nachgewiesen.
Die deutschen Patentschriften 496 751, 586 188,628 357 und 716 692 behandeln Taschen für Dandkarten oder Röntgen-f ilme 1828 357) aus durchsichtigen Kunststoffolien. Diese sollen zwar biegsam oder schmiegsam (716 692 und 496 751) sein, als Stoff wird aber’Cellophan, Cellon, Celluloid (586 188, 628 357.) und Astral on (716 692) vorgeschlagen.
Die Kartenschutzhülle- hach dem DRP 496 751 soll weich sein und sich jeder Rocktasche anschmiegen (S 2 Zeile 29/30
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 rechte Spalte), sie besteht aber nicht nur aus einer durchsichtigen Kunststoffhülle* sondern ausserdem noch aus einem klappbaren ■^Deckel11 aus Karton, Leder oder Leinwand. Ein für durchsichtige Ausweishüllen, wie das Streitpatent sie schützt, geeignetes weiches und schmiegsames Material ist auch nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen diesen Druckschriften nicht eindeutig zu entnehmen.
Von einer Vorwegnahme des Streitpatents durch Vorveröffentlichungen kann hiernach nicht gesprochen werden,
 Gleichwohl kann entgegen der Auffassung des Patent-; amts die Patentwürdigkeit des Erfindungsgegenstandes nicht anerkannt werden. Alle Bauelemente des Streitpatents, nämlich die weiche, schmiegsame KunststoffUmhüllung durch
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a ufeinand erliegende. Kunststoffolien und ihr Zusammenhalt .durch einfache direkte Schweissnähte ohne Ümbug waren
 für. die verschiedensten Zwecke, insbesondere für Kleidungs-.jv^tucke;:so^i'e Taschen bekannt. Auchfür Ausweise hat die ame
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riknnische Patentschrift 2 294 796 der Fachwelt bereits eine elastische Schutzhülle gezeigt. Für den Fachmann, der eine Ausweishülle aus ICunststoffen unter Vermeidung der bekannten Nachteile der hartgestellten Folien (Brechen, Einreissen und damit Beschädigung, des Ausweises und der Kleidungsstücke) schaffen wollte, bestanden keine besonderen Schwierigkeiten, die durch die amerikanische Patentschrift 2294 796 bekannt-gewordene elastische Umhüllung in der Weise auszugestalten, dass sie als selbständige Hülle, also mit auswechselbarem Inhalt, benutzt werden konnte » Der vom Patentamt hervorge-
hobene Gesichtspunkt, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass auch eine weiche Umhüllung den biegsamen Inhalt gegen Zerknittern schützen würde, kann als stichhaltiges Argument für das Vorhandensein einer ausreichenden Erfindungshöhe nicht anerkannt werden. La die Hülle nach dem Streitpatent
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zwar weich und schmiegsam, aber infolge des verwendeten Materials nicht knitterfähig wie etwa Papier ist, musste sie auch einen genügenden Schutz dagegen bieten, dass das in der Hülle:vorhandene Papier zerknittert werden kann, Pas erkannt za haben, kann für den mit weichgestellten Kunst-» stoffollen arbeitenden Fachmann nicht als ein die-Erfindungshöhe begründendes Moment angesehen werden. Das erfinderische Verdienst des Anmelders kann auch nicht darin erblickt werden, dass trotz vorhandenen Bedürfnisses Hüllen nach dem Streitpatent bisher niemals hergestellt worden seien, jetzt aber den Markt in weitem Umfange beherrschten, obwohl zunächst ein merklicher Widerstand gegen die Aufnahme. dieses Artikels bestanden habe. Es mag sein, dass die Abnehmer zunächst Bedenken gegen die Brauchbarkeit einer solchen Hülle hatten und dass es den Bemühungen des Beklagten gelungen ist, dieses Vorurteil der Kundschaft zu überwinden. Eine etwaige Abneigung der Abnehmer, die neue Hülle zu benutzen, ist aber kein ausreichendes Beweisanzeichen dafür, dass .auch der Fachmann technische Bedenken gegen die praktische Verwertbarkeit einer solchen Hülle haben musste. Die Überwindung eines Vorurteils der Abnehmer mag ein kaufmännisches; Verdienst gewesen sein, es besagt aber nichts entscheidendes für die.Erfindungshöhe des patentierten Gegenstandes.
■Hiernach war das Streitpatent unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass
 
es noch auf den Vortrag der Nichtigkeitsklägerin Uber die offenkundigen Vorbenutzungen ankam.
Lindenmaier	Wilde	Bock
 Nastelski	Christoph