* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

bereits am 31« August 1949 ein Schreiben mit der Mitteilung erhielt,‘daß ihr Aufsichtsrat die Anschaffung der Presse genehmigt habe und sie deshalb die Versicherung abgeben könne1, die Presse werde von ihr in jedem Pall übernommen werden, sobald die Genehmigung der Sekurity Board vorliege» Am 22« September 1949 fand in im Werke der RR eine Besprechung statt, deren Inhalt die Beklagte durch das Schreiben vom 23-'September 1949 dahin bestätigte, daß sie ihr die Presse für einen Preis von 480 000 DM verkauft und eine Anzahlung durch einen Verrechnungsscheck über 140 000 DM erhalten habe«, Inzwischen hatte die Klägerin durch die Abtretung des ihr gegen den Spediteur zustehenden Herausgabe- der Zurückhaltung der von den RR geleisteten Anzahlung von 140 OOO DM unter Ausnutzung ihrer durch die drohende Versteigerung der Presse begründeten Zwangslage zur Gewährung der Provision von 45 000 DM gezwungen habe* Da der Verkauf der Presse ohne Mitwirkung der Beklagten erfolgt sei, habe diese eine Provision nicht zu beanspruchen 0 Die Beklagte bestreitet., daß sich die Klägerin am 3o/4° Oktober ,1949 in einer Zwangslage befunden hat mit der Behauptung., Die Begründung, mit der das Berufungsgericht zur Abweisung der Klage gelangt ist, wird den von der Klägerin in der Klage behaupteten Tatsachen nicht gerecht* In der Klage hat die Klägerin vorgetragen, daß di§ RR sich am 220 September 1949 bei den Verhandlungen, die die Beklagte in Ausführung des ihr von der Klägerin im Schreiben vom 27» August 1949 erteilten Kommissionsauftrages geführt hat, bereit erklärt haben, zur Ablösung der in für die Einlagerung der Presse aufgelau- bereit gefunden, die von ihrem Aufsichtsrat genehmigte Teilzahlung aber davon abhängig gemacht, daß die Presse ihr zur Sicherheit für die Teilzahlung übereignet werde«, Danach war die Beklagte verpflichtet; den RR Zug um Zug gegen die 'Übergabe des Verrechnungsschecks das Sicherungseigentum an der Presse zu übertragene Diese Verpflichtung hat die Beklagte; wie schon jetzt feststeht, nicht erfüllt.. Daß das Berufungsgericht dies nicht erkannt hat, ist der entscheidende Fehler in seiner Begründung, der die Aufrechterhaltung des Berufungsurteils unmöglich machte In dem Schreiben der Beklagten vom 23° September 1949 steht zwar der Satz:"Als Sicherheit für diese Anzahlung übereignen wir hiermit die oben aufgeführte Maschine"«, Diese Erklärung der Beklagten war aber rechts-unwirksam«, Die Presse lagerte in F^HHHMk Sie befand f\ sich also im unmittelbaren Besitz eines Dritten,, Sie konnte deshalb durch die im Schreiben der Beklagten enthaltene Übereignungserklärung nicht übereignet werden« danach eingetretenen Meinungsverschiedenheiten gewesen ist«, In der Klage ist unter Beweis gestellt, daß die HR dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23„ September 1949 alsbald widersprochen haben«* Dieser Widerspruch war berechtigte Denn statt ihrer Verpflichtung zur Sicherungsübereignung zu genügen« hat die Beklagte den RR ein eine rechtsünwirksame Erklärung enthaltendes "Bestätigungsschreiben" übersandt, das den RR keine Sicherheit gewährte,, Hach den Angaben der Klage haben die RR dem angeblichen Bestätigungsschreiben der Beklagten noch aus einem anderen Grunde widersprochen«, Denn dieses Schreiben enthielt die Bestätigung eines Kaufvertrages, den die RR nach ihrer Behauptung noch nicht geschlossen hatten«, Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht auch dieser Vorwurf der RR berechtigt war«, Die RR hatten stets den Standpunkt vertreten, daß sie den Kaufvertrag über die Presse erst dann schlies-sen könnten, wenn die Militärregierung die Genehmigung zur Aufstellung der Presse erteilt habe* Diese Genehmigung ist unstreitig erst-im November 1949 erteilt wordene Nach dem Schreiben vom 23«, September 1949 sollen die RR in Aufgabe dieses Standpunktes die Presse schon an diesem Tage für einen Preis von 480 000 DM gekauft haben* Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen« ob diese Behauptung der Beklagten zutreffen kann» Es*hätte nötigenfalls die in der Klage angetretenen Beweise erheben müssen«, Hiernach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die im Anschluß an das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23» September 1949 entstandenen Schwierigkeiten der Beklagten nur zu dem Teil zur Last gelegt werden könnten,, nicht haltbar«, Die Beklagte Durch die Abgabe der rechtsunwirksamen Erklärung hat die Beklagte die Klägerin«, deren Interessen sie als Kommis sionärin hätte wahrnehraen müssen, in eine Lage gebracht, deren Schwere auch das Berufungsgericht anerkennt0 Das Berufungsgericht hätte aber prüfen müssen, ob die damalige Lage der Klägerin so war, daß sie sie zwangsweise in die Lage setzte, jedem Verlangen nachzugeben, um die Presse zu retten«; Der Klägerin war die Versteigerung ihrer wertvollen Presse für den 23o September 1949 ‘angedroht worden« Sie hat die Aufhebung dieses Termins erst am letzten Tage beantragt und nur erreicht, daß die Verwertung der Pfandsachen bis zu dem 60 Oktober 1949 ausgesetzt wurdeo Sie mußtealso mit der erneuten Anberaumung eines Versteigerungstermines rechnen« In dieser Lage war die Teilzahlung der HR ihre Rettung« Wenn diese in ihren Besitz kam, konnte sie die Frankfurter Gebühren abdecken« Diese Rettung hat ihr die Beklagte vorenthalten, obwohl sie als Kommissionärin verpflichtet war, die Interessen der Klägerin wahrzunehmen und gegebenenfalls ihre eigenen Interessen zurückzustellen (Baumbach-Duden Bern 2 C zu § 384 HGB).> tragspflichten zu veranlassen« Datei wird nicht ausser acht gelassen werden dürfen, daß der der Beklagten drohende Verlust nur 10 $ des der Klägerin drohenden Verlustes betrug und daß die entstandenen Schwierigkeiten durch die Abgabe einer rechtsunwirksamen Erklärung vonsei ten der Beklagten veranlaßt waren«^Für die Entscheidung über die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 3o/4» Oktober 1949 wird es ferner von Bedeutung sein können, ob der Beklagten ein Provisionsanspruch - auch abgesehen von dem Vergleich - überhaupt zugestanden hätte« Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob die von der Beklagten mit besonderem Nachdruck vertretene Auffassung zutrifft, daß ihr Provisionsanspruch schon durch das Schreiben der RR vom -31.August 1949 begründet worden sei„ In diesem Schreiben haben die RR allerdings erklärt, sie könnten die Versicherung abgeben, daß die Presse in jedem Falle von ihnen übernommen werde« Sie haben aber andererseits in dem letzten Absatz des Schreibens die Bitte ausgesprochen, die Beklagte möge "den Verkauf der Presse nach anderer Seite zurück-steilen” « Das Berufungsgericht wird danach darüber entscheiden müssen, ob durch dieses Schreiben bereits ein fester, den Provisionsanspruch auslösender Vertragsschluß erzielt worden ist,« Die Beklagte ist ferner der Auffassung, daß die Provision - ganz unabhängig von der Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 3«/4* Oktober 1949 - dadurch verdient sei, daß der spätere Abschluß des Kaufvertrages mit den RR durch die Tätigkeit der Beklagten mindestens mitverursacht worden sei« Das Berufungsgericht hat sich von seinem Standpunkt aus mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, sie bedarf aber gegebenenfalls einer Erörterung und Entscheidung« Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob etwa die Beklagte eine Tätigkeit entfaltet hat, durch welche der endgültige Abschluß des Kaufvertrages als durch ihre Bemühung mitverursacht -zu gelten hato^Das Berufungsgericht wird aber andererseits auch erwägen müssen, ob das Verhalten, das die Beklagte bei der Absendung ihres Schreibens vom 2J>0 September 1949 und in der Folgezeit beobachtet hat, als eine so schwere Verletzung der ihr als Kommissionärin der Klägerin obliegenden Pflichten zu beurteilen ist, daß die Klägerin aus diesem Grunde berechtigt war, ihr den Kommissionsauftrag ohne Entschädigung zu entziehenc Wenn das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Anspruch der Beklagten auf die Provision ausschließlich aus dem Abkommen vom 3o/4o Oktober 1949 hergeleitet werden kann, der Beklagten also bei der Aufhebung ihres Kommissionsauftrages durch die genannte Vereinbarung eine Provision'nicht zugestanden hat, und daß sie damals durch das Verlangen einer Sicherheit für diese nicht bestehende Forderung ihre Pflichten gegenüber den RH und der Klägerin verletzt hat, wird es prüfen müssen, ob die Ansicht aufrecht erhalten werden kann, daß dieses Abkommen weder anfechtbar sei noch gegen die guten Sitten verstossen habe-*Der Bevollmächtigte der Klägerin, der Kaufmann Friedrich SchflM);soll die Beklagten bei den Verhandlungen auf die für die.,Klägerin wegen der Versteigerungsdrohung bestehende Zwangslage hingewiesen und bei der Abgabe des Versprechens einer Provision von 45 000 DM ausdrücklich protestiert haben* Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob er der•Beklagten gegenüber durch dieses Verhalten zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Klägerin sich zu dem Versprechen einer Provision, die damals jedenfalls noch nicht fällig war, nur unter dem Druck einer Zwangslage, weil die Beklagte sich weigerte, den Verrechnungsscheck für den zwischen den Beteiligten verabredeten Zweck der Abdeckung der Jr Gebühren herzugeben, verstanden hat und ob hieraus ein Recht der Klägerin, ihr Provisionsversprechen anzufechten, oder ein Verstoß gegen die guten Sitten hergeleitet werden kann« Es fällt allerdings auf, daß die Klägerin den Preis der Presse schließlich auf 398 000 DM vereinbart hat« Man fragt sich, ob dies etwa deshalb geschehen ist, weil die Klägerin der Beklagten entgegenhalten wollte, daß auch die Bedingung eines Mindestpreises von 400 000 DM für die Presse nicht erfüllt sei und ob hieraus eine abweichende Beurteilung der Sachlage hergelei-tet werden kann0 Aber dies ist eine Präge, die das Berufungsgericht erst nach neuer Verhandlung wird entscheiden können.

Zitierte Normen: § 931 BGB § 384 HGB
RRBerufungsgerichtPresseSchreibenKlägerinProvision

Volltext der Entscheidung

X_ZR„ 66/51
Verkündet am 12»März 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelle0
2498 067
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit in H(
i

der Firma Hans H0 Bl ^BH^straße flfa,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
in m
die Firma Maschinenfabrik Ernst T(
BaflB? RuBB^straße B - ff,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 BBB -
hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 12 „ März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter
 ProföDr<,Linäenmaier, Brk,Heidenhain, Dr.Birnbach, .Schmidt und .T,Vilde
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8* März 1951 wird aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten,an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Jr
- 2 *.
Tatbestands
 Die Klägerin hat vor der Währungsreform von dem Lande Württemberg-Baden eine aus dem Besitz des Reiches stammende 3500 to-Presse für eine Million HM gekauft,,
Die Presse lag in demontiertem versandfertigem Zustand in F^HHD bei einer Speditionsfirma Re^| und war wegen der aufgelaufenen Liegekosten mit einem Pfandrecht von 136 361,50 DM belastet« Der Spediteur drängte auf Bezahlung und hatte bereits einen Versteigerungstermin auf den 23» September 1949 anberaurat» Dieser Termin wurde auf einen erst am 22« September 1949 gestellten Antrag der Klägerin durch einen Beschluß des Amtsgerichts in Frankfurt/Main aufgehoben und die Verwertung der Pfandsachen bis zu dem 6* Oktober 1949 einstweilen eingestellt o Die Klägerin war deshalb schon seit längerer Zeit bemüht» die Presse, deren Verkauf ihr von dem Landeswirtschaftsrat in	bereits am 10* März 1948
gestattet worden war, zu verkaufen., Da nur wenige Firmen in Deutschland für Pressen von einer derartigen Stärke,
i
die früher in der Rüstungsindustrie eingesetzt war, Verwendung hatten, gestaltete sich der Verkauf sehr schwierig* Am 3« August 1949 bot die Klägerin die Presse den
AG in D^HHNH) zu dem Kauf an, versprach aber an demselben Tage der Beklagten für den Fall des Verkaufs der Presse eine Provision in Höhe von
10$ des auf 480 000 DM bemessenen Kaufpreises* Durch'
\
Schreiben vom 25.> August 1949 nahm die Beklagte dieses Angebot an, indem sie aufgrund inzwischen stattgehabter Verhandlungen einen Vollpreis von 400 000 DM nannte* Die Beklagte verhandelte mit den ihr genannten RtiHHBHHfc AG- (im folgenden RR genannt), von denen sie
‘ T,
. •*.

S.
v -
>
'**'*'* 8 -«a—.««—. a»*».
t I
3
bereits am 31« August 1949 ein Schreiben mit der Mitteilung erhielt,‘daß ihr Aufsichtsrat die Anschaffung der Presse genehmigt habe und sie deshalb die Versicherung abgeben könne1, die Presse werde von ihr in jedem Pall übernommen werden, sobald die Genehmigung der Sekurity Board vorliege» Am 22« September 1949 fand in im Werke der RR eine Besprechung statt, deren Inhalt die Beklagte durch das Schreiben vom 23-'September 1949 dahin bestätigte, daß sie ihr die Presse für einen Preis von 480 000 DM verkauft und eine Anzahlung durch einen Verrechnungsscheck über 140 000 DM erhalten habe«, Inzwischen hatte die Klägerin durch die Abtretung des ihr gegen den	Spediteur	zustehenden	Herausgabe-
anspruchs das Eigentum der Presse auf die Beklagte übertragen, die sie an die RR als Sicherheit für die Anzahlung von 140 000 DM weiterübereignen solltea Demgemäß steht in dem Schreiben der Beklagten an die RR der Satz: MAls Sicherheit für die Anzahlung übereignen wir hiermit die oben angeführte Maschine" (nämlich die Presse)0 Die RR haben dem Bestätigungsschreiben der Beklagten nach der Behauptung der Klägerin mit der Begründung telefonisch widersprochen, daß ein fester Vertragsschluß noch nicht vorliege, und sich in den folgenden Tagen mehrfach darum bemüht, von der Beklagten eine ihren Ansprüchen genügende Sicherungsübereignung der Presse zu erreichen« Als ihnen dies nicht gelang, haben sie sich auch an die Klägerin gewendet, weil sie wussten, daß diese die eigentliche Verkäuferin der Presse war, Als die Sicherungsübereignung der Presse trotz mehrfacher Bemühungen der RR nicht zu erreichen war, sind diese zu der Forderung der Rückzahlung der Anzahlung übergegangen, weil sie einen so hohen Betrag nicht ohne Sicherheit aus stehen
... 4 -
Jr
 lassen wollten und ihnen wohl auch Bedenken gekommen waren, oh die Erlaubnis der Militärregierung für die Aufstellung der Presse schnell zu erreichen sein werde0 Da die Klägerin ein dringendes Interesse daran hatte., Geld
 ten, um eine Versteigerung der Presse zu verhindern* kam es zu Verhandlungen zwischen den HR, den Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten, die mißtrauisch geworden war, weil die RR sich mit der Klägerin in Verbindung gesetzt hatte, und befürchtete, daß die Klägerin sie um ihre Provision bringen wolle0 Die Verhandlungen haben schließlich zu dem Ergebnis geführt, daß die Beklagte nach der Sicherung ihres Provisionsanspruchs' als Verkäuferin der Presse ausschied, 45 000 DM als Ersatz für ihre Provision erhielt und den durch ihre Provision nicht gedeckten Teil der Anzahlung in Höhe von 95 000 DM zurück-zahüte, Der FflHHHIM Spediteur hat von weiteren Schritten abgesehen, nachdem er durch eine Erklärung der RR wegen seiner Ansprüche beruhigt worden war., Der Kaufvertrag über die Presse ist ohne Mitwirkung der Beklagten zwischen der Klägerin und den RR unmittelbar geschlossen wordene Der Preis der Presse ist hierbei auf 398 000 DM vereinbart worden., Die Genehmigung der Militärregierung zur Aufstellung der Presse ist am 11* November 1949 erteilt worden. Am 14. Oktober 1949 hat die Klägerin das durch die Schreiben vom 3* und 4« Oktober 1949 paraphierte Abkommen über die Zahlung einer Provision von 45000 DM wegen Drohung als Erpressung angefochten.,
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der Provision von 45 000 DM mit der Begründung, daß die Beklagte sie durch die Drohung mit
i
»l
ii
 für die Befriedigung des Spediteurs in
 zu erhal-
-> 5 -
der Zurückhaltung der von den RR geleisteten Anzahlung von 140 OOO DM unter Ausnutzung ihrer durch die drohende Versteigerung der Presse begründeten Zwangslage zur Gewährung der Provision von 45 000 DM gezwungen habe* Da der Verkauf der Presse ohne Mitwirkung der Beklagten erfolgt sei, habe diese eine Provision nicht zu beanspruchen 0 Die Beklagte bestreitet., daß sich die Klägerin am 3o/4° Oktober ,1949 in einer Zwangslage befunden hat mit der Behauptung., daß die RR ihr ausreichende Geldmittel zur Verfügung gestellt habe*
Das Landgericht in Wuppertal hat die Klage durch das Urteil vom 29* September 1950 abgewiesen« Die Berufung der Klägerin ist durch das Urteil vom 8«, März 1951 zurückgev/iesen worden* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die die Verurteilung der Beklagten beantragt* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe;
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht zur Abweisung der Klage gelangt ist, wird den von der Klägerin in der Klage behaupteten Tatsachen nicht gerecht* In der Klage hat die Klägerin vorgetragen, daß di§ RR sich am 220 September 1949 bei den Verhandlungen, die die Beklagte in Ausführung des ihr von der Klägerin im Schreiben vom 27» August 1949 erteilten Kommissionsauftrages geführt hat, bereit erklärt haben, zur Ablösung der in	für	die	Einlagerung	der	Presse	aufgelau-
fenen Gebühren eine Anzahlung von 140 000 DM zu leisten* Da die RR den Kaufvertrag mit der Beklagten vor der Ge-
nehmigung der Aufstellung der Presse durch die Militärregierung nicht endgültig abschliessen. sich aber andererseits die Presse nicht entgehen lassen wollten, haben sie sich zu dieser Teilzahlung;, die der Klägerin die Zah-: lung der in	aufgelaufenen	Gebühren ermöglichen
 sollte .. bereit gefunden, die von ihrem Aufsichtsrat genehmigte Teilzahlung aber davon abhängig gemacht, daß die Presse ihr zur Sicherheit für die Teilzahlung übereignet werde«, Danach war die Beklagte verpflichtet; den RR Zug um Zug gegen die 'Übergabe des Verrechnungsschecks das Sicherungseigentum an der Presse zu übertragene Diese Verpflichtung hat die Beklagte; wie schon jetzt feststeht, nicht erfüllt.. Daß das Berufungsgericht dies nicht erkannt hat, ist der entscheidende Fehler in seiner Begründung, der die Aufrechterhaltung des Berufungsurteils unmöglich machte In dem Schreiben der Beklagten vom 23° September 1949 steht zwar der Satz:"Als Sicherheit für diese Anzahlung übereignen wir hiermit die oben aufgeführte Maschine"«, Diese Erklärung der Beklagten war aber rechts-unwirksam«, Die Presse lagerte in F^HHHMk Sie befand f\ sich also im unmittelbaren Besitz eines Dritten,, Sie konnte deshalb durch die im Schreiben der Beklagten enthaltene Übereignungserklärung nicht übereignet werden«
Hierzu war gemäß § 931 BGB vielmehr die Abtretung des der Beklagten gegen den	Spediteur zustehen- .
den Herausgabeanspruchs nötiga In dieser Y/eise hatte die Klägerin das Sicherungseigentum auf die Beklagte übertragen und nur in derselben Weise konnte das Sicherungseigentum auf die RR weiterübertragen werden,, Daß die Beklagte dies nicht getan hat, stellte eine positive Vertragsverletzung dar, die der eigentliche Grund für die ■
danach eingetretenen Meinungsverschiedenheiten gewesen ist«, In der Klage ist unter Beweis gestellt, daß die HR dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23„ September 1949 alsbald widersprochen haben«* Dieser Widerspruch war berechtigte Denn statt ihrer Verpflichtung zur Sicherungsübereignung zu genügen« hat die Beklagte den RR ein eine rechtsünwirksame Erklärung enthaltendes "Bestätigungsschreiben" übersandt, das den RR keine Sicherheit gewährte,, Hach den Angaben der Klage haben die RR dem angeblichen Bestätigungsschreiben der Beklagten noch aus einem anderen Grunde widersprochen«, Denn dieses Schreiben enthielt die Bestätigung eines Kaufvertrages, den die RR nach ihrer Behauptung noch nicht geschlossen hatten«, Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht auch dieser Vorwurf der RR berechtigt war«, Die RR hatten stets den Standpunkt vertreten, daß sie den Kaufvertrag über die Presse erst dann schlies-sen könnten, wenn die Militärregierung die Genehmigung zur Aufstellung der Presse erteilt habe* Diese Genehmigung ist unstreitig erst-im November 1949 erteilt wordene Nach dem Schreiben vom 23«, September 1949 sollen die RR in Aufgabe dieses Standpunktes die Presse schon an diesem Tage für einen Preis von 480 000 DM gekauft haben* Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen« ob diese Behauptung der Beklagten zutreffen kann» Es*hätte nötigenfalls die in der Klage angetretenen Beweise erheben müssen«, Hiernach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die im Anschluß an das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23» September 1949 entstandenen Schwierigkeiten der Beklagten nur zu dem Teil zur Last gelegt werden könnten,, nicht haltbar«, Die Beklagte
e ■»
8
hat in diesem Schreiben rechtsunwirksame Erklärungen abgegeben und ist dafür -verantwortlich« Die HR haben nur in berechtigter Wahrnehmung ihrer Hechte gehandelt«, wenn sie von der Beklagten,, wie die Klägerin in der Klage vorgetragen hat, in den Tagen vom 24«-26« September 194-9 die Abgabe einer rechtswirksämen Sicherungsübereignung verlangt haben«
Aus welchen Motiven die Beklagte gehandelt hat, steht bisher nicht fest« Die Klägerin wirft ihr Böswilligkeit vor«, Zur Begründung dieses Vorwurfes könnte sie sich darauf berufen, daß die Beklagte unmittelbar nachher erklärt hat, sie allein könne den HR das Sicherungseigentum übertragen« Das stimmt schlecht zu ihrer Behauptung, sie sei der Meinung gewesen, den RR durch die Erklärung im Schreiben vom 23» September 1949 das Sicherungseigentum v’irksam übertragen zu haben« Allerdings fallt es auf, daß die Beklagte dieselbe rechts-' unwirksame Form der Sicherungsübereignung gewählt hat, als sie das Eigentum in ihrem Schreiben vom 4» Oktober 1949 auf die Klägerin zurückübertragen hat« Das Berufungsgericht wird alle diese Tatsachen bei der neuen Verhandlung berücksichtigen und danach entscheiden müssen, ob der Beklagten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann« Bei der Entscheidung, ob die Beklagte mindestens der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft, wird es berücksichtigen müssen, daß die Beklagte bei der Übertragung des Sicherungseigentums auf sich selber ungleich sorgfältiger verfahren ist« Damals hat sie den Rat eines Juristen in Anspruch genommen« Die damals aufgesetzte Urkunde scheint am 23« - September noch in ihrem Besitz gewesen zu sein« Es ist deshalb
9 «
auffällig, daß die Beklagte sie nicht benutzt und so die Abgabe einer rechtsunwirksamen Erklärung vermieden hat«
Durch die Abgabe der rechtsunwirksamen Erklärung hat die Beklagte die Klägerin«, deren Interessen sie als Kommis sionärin hätte wahrnehraen müssen, in eine Lage gebracht, deren Schwere auch das Berufungsgericht anerkennt0 Das Berufungsgericht hätte aber prüfen müssen, ob die damalige Lage der Klägerin so war, daß sie sie zwangsweise in die Lage setzte, jedem Verlangen nachzugeben, um die Presse zu retten«; Der Klägerin war die Versteigerung ihrer wertvollen Presse für den 23o September 1949 ‘angedroht worden« Sie hat die Aufhebung dieses Termins erst am letzten Tage beantragt und nur erreicht, daß die Verwertung der Pfandsachen bis zu dem 60 Oktober 1949 ausgesetzt wurdeo Sie mußtealso mit der erneuten Anberaumung eines Versteigerungstermines rechnen« In dieser Lage war die Teilzahlung der HR ihre Rettung« Wenn diese in ihren Besitz kam, konnte sie die Frankfurter Gebühren abdecken« Diese Rettung hat ihr die Beklagte vorenthalten, obwohl sie als Kommissionärin verpflichtet war, die Interessen der Klägerin wahrzunehmen und gegebenenfalls ihre eigenen Interessen zurückzustellen (Baumbach-Duden Bern 2 C zu § 384 HGB).> Sie entschuldigt sich damit, sie sei miß_ trauisch geworden, weil die RH mit der Klägerin in un-
1.V
mittelbare Verbindung getreten sei« Sie habe befürchten müssen, daß die Klägerin sie im Zusammenwirken mit der RR um ihre Provision bringen wolle« Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob diese Besorgnis berechtigt war oder ob es der Sachlage entsprach, daß die RR sich bei dem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten an die Klägerin v/andten, um die Beklagte zur Erfüllung ihrer Ver-
10

tragspflichten zu veranlassen« Datei wird nicht ausser acht gelassen werden dürfen, daß der der Beklagten drohende Verlust nur 10 $ des der Klägerin drohenden Verlustes betrug und daß die entstandenen Schwierigkeiten durch die Abgabe einer rechtsunwirksamen Erklärung vonsei ten der Beklagten veranlaßt waren«^Für die Entscheidung über die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 3o/4» Oktober 1949 wird es ferner von Bedeutung sein können, ob der Beklagten ein Provisionsanspruch - auch abgesehen von dem Vergleich - überhaupt zugestanden hätte« Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob die von der Beklagten mit besonderem Nachdruck vertretene Auffassung zutrifft, daß ihr Provisionsanspruch schon durch das Schreiben der RR vom -31.August 1949 begründet worden sei„ In diesem Schreiben haben die RR allerdings erklärt, sie könnten die Versicherung abgeben, daß die Presse in jedem Falle von ihnen übernommen werde« Sie haben aber andererseits in dem letzten Absatz des Schreibens die Bitte ausgesprochen, die Beklagte möge "den Verkauf der Presse nach anderer Seite zurück-steilen” « Das Berufungsgericht wird danach darüber entscheiden müssen, ob durch dieses Schreiben bereits ein fester, den Provisionsanspruch auslösender Vertragsschluß erzielt worden ist,«
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, daß die Provision - ganz unabhängig von der Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 3«/4* Oktober 1949 - dadurch verdient sei, daß der spätere Abschluß des Kaufvertrages mit den RR durch die Tätigkeit der Beklagten mindestens mitverursacht worden sei« Das Berufungsgericht hat sich von seinem Standpunkt aus mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, sie bedarf aber gegebenenfalls einer Erörterung und Entscheidung« Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen,
11
\
I
ob etwa die Beklagte eine Tätigkeit entfaltet hat, durch welche der endgültige Abschluß des Kaufvertrages als durch ihre Bemühung mitverursacht -zu gelten hato^Das Berufungsgericht wird aber andererseits auch erwägen müssen, ob das Verhalten, das die Beklagte bei der Absendung ihres Schreibens vom 2J>0 September 1949 und in der Folgezeit beobachtet hat, als eine so schwere Verletzung der ihr als Kommissionärin der Klägerin obliegenden Pflichten zu beurteilen ist, daß die Klägerin aus diesem Grunde berechtigt war, ihr den Kommissionsauftrag ohne Entschädigung zu entziehenc
 Wenn das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Anspruch der Beklagten auf die Provision ausschließlich aus dem Abkommen vom 3o/4o Oktober 1949 hergeleitet werden kann, der Beklagten also bei der Aufhebung ihres Kommissionsauftrages durch die genannte Vereinbarung eine Provision'nicht zugestanden hat, und daß sie damals durch das Verlangen einer Sicherheit für diese nicht bestehende Forderung ihre Pflichten gegenüber den RH und der Klägerin verletzt hat, wird es prüfen müssen, ob die Ansicht aufrecht erhalten werden kann, daß dieses Abkommen weder anfechtbar sei noch gegen die guten Sitten verstossen habe-*Der Bevollmächtigte der Klägerin, der Kaufmann Friedrich SchflM);soll die Beklagten bei den Verhandlungen auf die für die.,Klägerin wegen der Versteigerungsdrohung bestehende Zwangslage hingewiesen und bei der Abgabe des Versprechens einer Provision von 45 000 DM ausdrücklich protestiert haben* Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob er der•Beklagten gegenüber durch dieses Verhalten zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Klägerin sich zu dem Versprechen einer Provision, die damals jedenfalls noch nicht fällig war, nur unter dem Druck einer Zwangslage, weil die Beklagte sich weigerte, den Verrechnungsscheck für den zwischen den Beteiligten verabredeten Zweck der Abdeckung der
 Jr
12
Gebühren herzugeben, verstanden hat und ob hieraus ein Recht der Klägerin, ihr Provisionsversprechen anzufechten, oder ein Verstoß gegen die guten Sitten hergeleitet werden kann« Es fällt allerdings auf, daß die Klägerin den Preis der Presse schließlich auf 398 000 DM vereinbart hat« Man fragt sich, ob dies etwa deshalb geschehen ist, weil die Klägerin der Beklagten entgegenhalten wollte, daß auch die Bedingung eines Mindestpreises von 400 000 DM für die Presse nicht erfüllt sei und ob hieraus eine abweichende Beurteilung der Sachlage hergelei-tet werden kann0 Aber dies ist eine Präge, die das Berufungsgericht erst nach neuer Verhandlung wird entscheiden können.
Bei der bisherigen Erörterung ist die Behauptung der Klägerin, daß ihr Provisionsversprechen wegen Verstos-ses gegen die Devisengesetzgebung nichtig seif noch nicht beachtet wordene Zur Zeit der Abgabe des Provisionsversprechens galt das Devisenrecht noch in seiner älteren Passung» Nach Art 1 b des Gesetzes Nr 53 sind Handlungen verboten, die sich auf Vermögensgegenstände innerhalb Deutschlands beziehen, die sich im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt von Personen außerhalb Deutschlands befinden Da die Klägerin im Saargebiet ansässig ist - den Sitz in	hat	sie gegen den Wohnsitz im Saarge-
biet vertauscht -, hätte sie für den Verkauf der Presse die Genehmigung der Militärregierung einholen müssen Auch das Provisionsversprechen war genehmigungsbedürftig, da es sich auf einen Vermögensgegenstand bezog, der sich in der Verfügungsgewalt einer Person ausserhalb Deutschlands befand. Aber die Genehmigung der Militärregierung brauchte, wie durch Art VII des Gesetzes Nr 53 in der Passung vom 19. September 1949 klargestellt ist, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorzuliegen, son-
 
dern konnte nachträglich noch eingeholt werden,. Man wird das ohne Genehmigung der Militärregierung getätigte Geschäft nicht als nichtig, sondern solange als schwebend unwirksam ansehen müssen, als nicht feststeht, daß auch eine nachträgliche Genehmigung nicht zu erreichen ist«, Eine andere Präge ist, ob die Beklagte eine ihr günstige Entscheidung würde durchsetzen können, bevor die nachträgliche Genehmigung der Militärregierung vorliegt0 Diese Präge braucht im gegenwärtigen Stadium nicht entschieden zu werdeno
 Das Berufungsurteil mußte aus diesen Gründen aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden0
Lindenmaier	Heidenhain	Schmidt
 Birnbach
Wilde