Die Klägerin hat demgemäß beim Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der Werbung für die Bindung zu behaupten, diese sei unverstellbar. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, die angesprochenen Verkehrskreise sähen eine Bindung bereits dann als unverstellbar an, wenn diese nicht einfach durch Drehen einer Schraube oder ähnliches verändert werden könne; in diesem Sinne sei ihre Werbung richtig. Überdies komme es fast niemals vor, daß sich ein Kunde überhaupt Federn anderer Härte, die gesondert berechnet würden, dazukaufe, und das Auswechseln - das auch kein Verstellen im Sinne des Sprachgebrauchs sei - könne von einem Nichtfachmann kaum vorgenommen werden, jedenfalls praktisch nicht am Skihang. Es bedürfe auch nicht der von der Beklagten beantragten Meinungsumfrage, um festzustellen, ob ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch das Wort "unverstellbar” irregeführt werde, denn auch die Zeitschrift "Test" habe sich in ihrem bekannten Testbericht über Sicherheitsbindungen der Ausdrücke "Einstellen" und "Verstellen" bei der Beschreibung der L^HI^-Bindung bedient, was hinreichende Schlüsse auf die Publikumsmeinung erlaube. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Werbung der Beklagten sich an das breite Publikum der an Skisicherheitsbindungen Interessierten wendet und daß es deshalb für die Frage der Irreführung bereits genügt, daß ein nicht unbeachtlicher Teil dieser Verkehrskreise irregeführt wird, wenn die Beklagte ihre Skibindung als "unverstellbar" anpreist. Zutreffend ist es auch, wenn das Berufungsgericht prüft, ob die Ankündigung beim Publikum Vorstellungen über diese Bindung hervorruft, die mit den Tatsachen nicht übereinstimmen. Das ist ein unrichtiger Ausgangspunkt; denn es geht nicht darum, wie - losgelöst von konkreten Werbemaßnahmen - ein Verändern der Auslösehärte bezeichnet wird, sondern welche konkreten Vorstellungen das Wort "unverstellbar" hervorruft, wenn es bei der Werbung für eine Skibindung benutzt wird. Soweit es sich um Verkehrskreise handelt, die bereits mit dem Skilauf und mit Skisicherheitsbindungen vertraut sind, ist davon auszugehen, daß die Vorstellung zunächst an das Bild des den Skiläufern bekannten konkreten Vorgangs des Verstellens, eben das Drehen an der Rändelschraube oder das Verdrehen der Schlitzschraube mit Hilfe einer Münze anknüpft und die Vorsilbe "un-" zu der Annahme führt, daß diese Praxis der Verstellung am Hang bei einer als "unverstellbar" bezeichneten Bindung nicht möglich sei. Dagegen besteht kein ausreichender Anhalt für die offenbar dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme, daß diese Verkehrskreise sich als KaufInteressenten weitere daran anschließende Vorstellungen dahin bilden, daß eine nicht in dieser gewohnten Weise verstellbare Bindung sich auch nicht unter Anwendung weiterer Hilfsmittel, etwa in einer Werkstatt in ihrer Auslösehärte verändern läßt, sondern - etwa wie ein Schuh bestimmter Größe -nach Verlassen der Fabrik überhaupt nicht mehr verändert werden kann. Soweit sich die Werbung auch an Personen wendet, die sich erstmals für den Erwerb einer Sicherheitsbindung interessieren, hat der Senat bereits in dem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 1. Das liegt schon deshalb auf der Hand, weil es sich bei Skisicherheitsbindungen um spezielle technische Systeme handelt, die dem Laien regelmäßig weder als solche noch in ihren Unterschieden zu anderen derartigen Systemen bekannt zu sein pflegen. Treten solchen Interessenten die Worte verstellbar oder unverstellbar in der Werbung entgegen, sind sie regelmäßig genötigt, sich näher mit dem Sinn des Wortes im Zusammenhang mit Skibindungen zu befassen, ehe sie überhaupt eine Vorstellung gewinnen können, die wettbewerbsrechtlicher Beurteilung zugänglich ist. März 1970 übergeben worden ist - GA 35), so erfahren sie dort, daß unverstellbar eine Konstruktion bezeichnet, die die Gefahren ausscheiden soll, die mit derjenigen Verstellbarkeit verbunden sind, bei der es dem Läufer möglich ist, die Auslösehärte ohne weitere Umstände durch bloßes Verdrehen einer Schraube zu verändern. Die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch den Gebrauch des Wortes '’verstellen” und "einstellen" in dem Testbericht der Zeitschrift "Test" vom November 1969, auf den sich das Berufungsgericht stützt, gerechtfertigt. Danach kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerfrei angesehen werden, daß die angesprochenen Verkehrskreise eine Bindung nur dann als "unverstellbar" ansehen, wenn sie nach Fertigstellung auf keine Weise mehr verändert werden könne.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 65/71 URTEIL Verkündet am 29. September 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma L & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Firma GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer S^H^P, E®P-R^|^p-Str• 18, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Hannes M Sicherheits-Skibindungen KG, persönlich haftender Gesellschafter Hannes MPHP, ^P G( 1, Hp|pstraße 51 - 53, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1971 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 31. August 1970 insoweit abgeändert, als es der Klage stattgegeben hat: Die Klage wird auch in diesem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien stellen Skisicherheitsbindungen her und vertreiben sie als Wettbewerber. Solche Bindungen sollen nach den Empfehlungen der Hersteller zunächst von einem Fachmann auf die jeweils für die Benutzer richtige Auslösehärte eingestellt werden. Diese Einstellung kann bei zahlreichen Fabrikaten noch nach der fachmännischen Einstellung jederzeit und von jedermann durch Verdrehen einer Rändel- oder Schlitzschraube leicht verändert werden. Dagegen ist bei der Bindung der Beklagten, der Bindung, eine Änderung der Auslösehärte nur durch Austausch von Haltefedern gegen solche mit anderer Zugkraft möglich. Die Beklagte wirbt für die H^^-Bindung mit der auch schlagwortartig herausgestellten Behauptung, ihre Bindung sei "unverstellbar". Das hält die Klägerin für irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil wegen der Möglichkeit des Federwechsels die Auslösehärte eben doch verstellt werden könne. Von Unverstellbarkeit dürfe demgegenüber nur gesprochen werden, wenn eine nachträgliche Veränderung schlechthin unmöglich sei. Die Klägerin hat demgemäß beim Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der Werbung für die Bindung zu behaupten, diese sei unverstellbar. Sie hat ferner beantragt, die Beklagte zur Auskunft und zu dem Schadensersatz zu verurteilen. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, die angesprochenen Verkehrskreise sähen eine Bindung bereits dann als unverstellbar an, wenn diese nicht einfach durch Drehen einer Schraube oder ähnliches verändert werden könne; in diesem Sinne sei ihre Werbung richtig. Überdies komme es fast niemals vor, daß sich ein Kunde überhaupt Federn anderer Härte, die gesondert berechnet würden, dazukaufe, und das Auswechseln - das auch kein Verstellen im Sinne des Sprachgebrauchs sei - könne von einem Nichtfachmann kaum vorgenommen werden, jedenfalls praktisch nicht am Skihang. Das Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. / - k - Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, es sei ihm bekannt, daß im täglichen Sprachgebrauch das Verändern der Auslöse-härte bei Skibindungen als ''Verstellen” bezeichnet werde. Deshalb könne ein technisch nicht versierter Leser der Werbung der Beklagten zu der Meinung kommen, eine Bindung könne in ihrer Auslösehärte niemals verstellt werden. Das aber sei unrichtig, weil diese Bindung durch Austausch der Federsätze tatsächlich auf verschiedene Auslöse-härten eingestellt werden könne. Es bedürfe auch nicht der von der Beklagten beantragten Meinungsumfrage, um festzustellen, ob ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch das Wort "unverstellbar” irregeführt werde, denn auch die Zeitschrift "Test" habe sich in ihrem bekannten Testbericht über Sicherheitsbindungen der Ausdrücke "Einstellen" und "Verstellen" bei der Beschreibung der L^HI^-Bindung bedient, was hinreichende Schlüsse auf die Publikumsmeinung erlaube. Daran ändere auch die auf Intervention der Beklagten später erfolgte Klarstellung nichts. II. Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Werbung der Beklagten sich an das breite Publikum der an Skisicherheitsbindungen Interessierten wendet und daß es deshalb für die Frage der Irreführung bereits genügt, daß ein nicht unbeachtlicher Teil dieser Verkehrskreise irregeführt wird, wenn die Beklagte ihre Skibindung als "unverstellbar" anpreist. Zutreffend ist es auch, wenn das Berufungsgericht prüft, ob die Ankündigung beim Publikum Vorstellungen über diese Bindung hervorruft, die mit den Tatsachen nicht übereinstimmen. Seine Feststellungen darüber, was das Publikum dabei erwartet, sind jedoch nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht prüft, ob das Verändern der Auslösehärte als "Einstellen" oder "Verstellen" bezeichnet wird. Das ist ein unrichtiger Ausgangspunkt; denn es geht nicht darum, wie - losgelöst von konkreten Werbemaßnahmen - ein Verändern der Auslösehärte bezeichnet wird, sondern welche konkreten Vorstellungen das Wort "unverstellbar" hervorruft, wenn es bei der Werbung für eine Skibindung benutzt wird. Soweit es sich um Verkehrskreise handelt, die bereits mit dem Skilauf und mit Skisicherheitsbindungen vertraut sind, ist davon auszugehen, daß die Vorstellung zunächst an das Bild des den Skiläufern bekannten konkreten Vorgangs des Verstellens, eben das Drehen an der Rändelschraube oder das Verdrehen der Schlitzschraube mit Hilfe einer Münze anknüpft und die Vorsilbe "un-" zu der Annahme führt, daß diese Praxis der Verstellung am Hang bei einer als "unverstellbar" bezeichneten Bindung nicht möglich sei. Dagegen besteht kein ausreichender Anhalt für die offenbar dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme, daß diese Verkehrskreise sich als KaufInteressenten weitere daran anschließende Vorstellungen dahin bilden, daß eine nicht in dieser gewohnten Weise verstellbare Bindung sich auch nicht unter Anwendung weiterer Hilfsmittel, etwa in einer Werkstatt in ihrer Auslösehärte verändern läßt, sondern - etwa wie ein Schuh bestimmter Größe -nach Verlassen der Fabrik überhaupt nicht mehr verändert werden kann. Einer solchen Vorstellung würde es schon entgegenwirken, daß eine solche absolute Unverstellbarkeit nach dem derzeitigen technischen und wirtschaftlichen Stand wegen der darin liegenden Verwendungsbeschränkung vom Skiläufer nur als nachteilig angesehen würde und normalerweise die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise nicht erwarten, daß die Herstellerwerbung ihnen gerade nachteilige Eigenschaften des Erzeugnisses, noch dazu schlagwortartig, mitteilen wird. Soweit sich die Werbung auch an Personen wendet, die sich erstmals für den Erwerb einer Sicherheitsbindung interessieren, hat der Senat bereits in dem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 1. Oktober 1971 (I ZR 44/70) ausgeführt, daß erstmalige Kaufinteressenten mit dem Begriff der verstellbaren und unverstellbaren Bindungen keine eindeutigen Vorstellungen verbinden. Das liegt schon deshalb auf der Hand, weil es sich bei Skisicherheitsbindungen um spezielle technische Systeme handelt, die dem Laien regelmäßig weder als solche noch in ihren Unterschieden zu anderen derartigen Systemen bekannt zu sein pflegen. Treten solchen Interessenten die Worte verstellbar oder unverstellbar in der Werbung entgegen, sind sie regelmäßig genötigt, sich näher mit dem Sinn des Wortes im Zusammenhang mit Skibindungen zu befassen, ehe sie überhaupt eine Vorstellung gewinnen können, die wettbewerbsrechtlicher Beurteilung zugänglich ist. Befassen sich solche Interessenten aber mit dem Systemunterschied, etwa durch Studium der von der Beklagten gegebenen Erläuterungen in den Werbeschriften (vgl. die Zusammenstellung der Werbung der Beklagten ab 1963, die im Termin vom 9. März 1970 übergeben worden ist - GA 35), so erfahren sie dort, daß unverstellbar eine Konstruktion bezeichnet, die die Gefahren ausscheiden soll, die mit derjenigen Verstellbarkeit verbunden sind, bei der es dem Läufer möglich ist, die Auslösehärte ohne weitere Umstände durch bloßes Verdrehen einer Schraube zu verändern. Diese Unterrichtung schließt es regelmäßig aus, daß das Wort "unverstellbar" in seiner von der Beklagten gemeinten Bedeutung mißverstanden wird. Die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch den Gebrauch des Wortes '’verstellen” und "einstellen" in dem Testbericht der Zeitschrift "Test" vom November 1969, auf den sich das Berufungsgericht stützt, gerechtfertigt. Dort werden zwar die Begriffe "verstellbar" und "nicht leicht verstellbar" gegenübergestellt (aaO S. 4 und 5); was aber als unverstellbar angesehen wird, ergibt sich aus den weiteren, dort gebrauchten Formulierungen, daß die geforderte Laiensicherheit voraussetze, daß die Bindung sich "auf der Piste nicht willkürlich verstellen lasse, jedenfalls nicht ohne Werkzeug" (S. 4) und ferner: "Viele Bindungselemente haben einen Fehler, der sich ohne weiteres vermeiden ließe: Sie sind leicht verstellbar und verstoßen damit gegen ein allgemeins Prinzip der Sicherheitstechnik, nämlich die Unverstellbarkeit durch Laien" und "Entsprechend sollte die ideale Sicherheitsbindung ... eingestellt werden und dann nicht ohne weiteres mehr verstellbar sein". Dementsprechend hat die Redaktion der Zeitschrift in Heft 4/70, S. 183 auf Anschreiben der Beklagten ihre Meinung dahin präzisiert, daß Laien - und das seien die meisten Skiläufer - unter Verstellen die Möglichkeit verstehen, eine Einstellung spontan und mit geringem Aufwand zu verändern (vgl. ebenso das von der Klägerin überreichte Gutachten des Sachverständigen Dr. V^^ vom 17. August 1970 - Anlage K 10 - Seite 9) und daß die Bindung in diesem Sinne als unverstell- bar angesprochen werden könne. Danach kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerfrei angesehen werden, daß die angesprochenen Verkehrskreise eine Bindung nur dann als "unverstellbar" ansehen, wenn sie nach Fertigstellung auf keine Weise mehr verändert werden könne. 8 Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 91, 97 ZPO abzuweisen. Alff Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gamm