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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einei' vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder einer an ihrem vertretungsberechtigten Gesellschafter zu vollziehenden Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Sehneidplatten in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die Klemmhaltern der Klägerin, die eine Aufnahmenut für die Schneidplatte besitzen, deren eine Seitenfläche mit einer Riffelung versehen ist, in ihren Abmessungen angepaßt sind und die keine Schutzblechstreifen auf weisen, die aus einem weicheren Metall als die Klemmbacken der Klemmhalter der Klägerin an der Riffelung bestehen, wenn diese Schneidplatten mit Kennzeichnungen versehen werden, welche die Klägerin für ihre eigenen Erzeugnisse verwendete Von Rechts wegen Außer der Abweichung 'bezüglich der Weiehmetall-Auflagen unterscheiden eich die beiderseitigen Schneid-platten äußerlich erkennbar auch dadurch, daß diejenigen der Beklagten in vollem Umfang aus Hartmetall hergestellt werden, vrährend bei der Klägerin nur der vordere, die Schncidfläehe tragende Teil aus diesem Metall besteht, der hintere Teil hingegen aus normalem andersfarbigen Stahl«, Die Klägerin kennzeichnet ihre Klemmhalter mit den Buchstaben MKL" und - je nach Große - mit einer mehrstelligen Zahl, z.B«, “KL 250“ und “KL 255“ für die gängigsten Größen» Die Beklagte versieht ihre Schneid-platten mit den gleichen Typenbezeichnungen, jedoch mit dem Zusatz ihrer eigenen Birmenabkürzung ”S + H"«, Die Klägerin, die usprünglich noch weitere, in erster Instanz rechtskräftig abgewiesene Anträge wogen Patent- und Gebrauchsmusterverlctzungen gestellt hatte, Io der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, für Klemmhalter der Klägerin, die eine Aufnahmenut für die Schneidplatten besitzen, deren Seitenfläche mit Einkerbungen versehen ist, Schneidplatten in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die diesen Klemmhaltern in ihren Abmessungen angepaßt seien; gungcn an den Klemmhaltern der Klägerin träten bei Verwendung ihrer, der Beklagten, Schneideinsätze allenfalls hei unsachgemäßer Bedienung ein» Ihre Schneideinsätze seien den BIIf-Normen angepaßt, die 3?ypenbeZeichnung "KLH mit angefügter Zahl sei nicht zugunsten der Klägerin geschützt, sondern handelsüblicho Eine Täuschung der Kunden sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie ihre Schneideinsätze stets mit ihrem weltbekannten Firmenzeichen US + Hf* kennzeichneo Bas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens sowie mündlicher Anhörung des Sachverständigen die Klage abgewiesen* a) für Klemmhalter der Klägerin, die eine Aufnahmenut für die Sehneidplatto besitzen, deren eine Seitenfläche mit einer Riffelung versehen ist, Schneidplatten als für diese Halter passend in Venkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen , die in ihren Abmessungen den Klemmhaltern der Klägerin angepaßt sind und keine Schutzblechstreifen aufweisen, die aus einem weicheren Metall als die Klemm- für Klemmhalter der Klägerin, die eine Aufnahmenut für die Schnoidplatto besitzen, deren eine Seitenfläche mit einer Riffelung versehen ist, Schneidplatten in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die diesen Klemmhaltern der Klägerin in ihren Abmessungen angepaßt sind und keine Schutzblech— streifen aufweisen, die aus einem weicheren Metall als die Klemmbacken der Klemmhalter * der Klägerin an der Riffelung bestehen» Das Berufungsgericht hat der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im übrigen und unter Abweisung der Rcchnungslegungs- und Schadensersatzanträge sowie d er wöitergehenden ünterlassungsanträge verboten, Schneidplatten, die sie so herstellt, daß sie zu denjenigen Klemmhaltern der Klägerin passen, deren Aufnahnenut an einer Seite geriffelt ist, mit Kennzeichen in den Verkehr zu bringen, die die Klägerin ihrerseits für die genannten Klemmhalter verwendet» weicherem Metall aufwiesen, so daß auch der entsprechend eingeschränkte erste Hilfsantrag nicht zu dem Zuge komme„ hie Beschädigungen, die nach Behauptung der Klägerin an ihren Klemmhaltern hei Verwendung von Schneideinsätzen der Beklagten zu befürchten seien, ließen nach Art und Ausmaß keine ernstliche Diskriminierung der Erzeugnisse der Klägerin besorgen» Da als Kunden stets nur Bachleute in Betracht kämen und die sehr naheliegenden Überlegungen über die Ursachen von Beschädigungen mit Sicherheit auch von den Käufern angestollt würden, sei nicht anzunehmen, daß der stärkere Verschleiß, der bei der Verwendung von Sehnoid~einsätzen der Beklagten zu erv/arten sei, ungerechtfertigt auf Qualitätsmängcl der Halter geschoben würde» Die fachkundigen Käufer pflegten Vor- und Nachteile der zur Wahl stehenden Fabrikate genau abzuwägen und würden die Voll-Hartmetall-Einsätze der Beklagten u»U» deshalb bevorzugen, weil sie sich davon eine größere Lebensdauer 3» Gegenüber den vorgenannten Hilfsanträgen war der in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag zu a) noch weiter eingeschränkt, da mit diesem Antrag der Vertrieb von Schneideinsätzen ohne Seitenstreifen aus weicheren Metall für denjenigen Fall beanstandet wurde, daß die Beklagte Einsätze "als für die Klemmhalter der Klägerin passend11 anbot» Dazu hatte das Landgericht ausgeführt, es sei nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung unbewiesen, Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Vertrieb von Schneideinsätzen der genannten Art insoweit untersagt hat, als die Beklagte dabei die gleichen Kennzeichen wie die Klägerin benutze» Sie beanstandet vorweg, daß das Berufungsgericht bei der Fassung des Verbotes durch Fortlassung einschränkender Merkmale vom Antragswortlaut abgewichen sei und dabei von sich aus eine neue Zusammensetzung von Elementen der erwähnten.Haupt- und Hilfsanträge vorgenommen habe» nische Eigenart der in Rede stehenden Erzeugnisse näher bestimmt, nicht jedoch das weitere Merkmal des Antrages zu a) (als für den Halter passend) mit übernommen» Das Berufungsgericht hat allerdings bei der Fassung seines Verbotes - wie der Revision zuzugeben ist - übersehen, daß die im Antrag b) beanstandete Mitverwendung von Kennzeichnungen der Klägerin nur eingeschränkt angegriffen werden sollte, und zwar nur für den Fall, daß Schneid- boten werden» Da, wie noch auszuführen sein wird, die Revision in der Sache selbst nicht begründet ist, war dieses Versehen durch eine Neufassung des Verbotes auszu-räumen» Auf die Kostenentscheidung wirkt sich die Klarstellung schon deshalb nicht aus, weil das Berufungsgericht - wie noch darzulegen sein wird - die Mitverwendung der fypenbezeichnung gerade bei Schneideinsätzen ohne seitlichen Weichmetallstreifen als irreführend angesehen hat» Verbot trifft selbstredend nicht den von der Revision genannten Rail, daß die Klägerin ihrerseits Bezeichnungen, welche die Beklagte bereits vorher in Gebrauch hatte - z0B0 die Firnenabkürzung ”S + H” übernehmen sollte« Angegriffen ist vielmehr die MitVerwendung solcher Kennzeichnungen weiche die Klägerin vor der Beklagten in den Verkehr oingeführt hato Dabei beschränkt sich das Verbot nicht auf die wichtigsten, unstreitig bereits mitverwendeten Bezeichnungen J’KL 250” und ”KL 255,f, sondern umfaßt unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unierlassungs-klage auch solche Bezeichnungen der Klägerin, deren Mit-. daß das Erzeugnisse der Klägerin seien» Wenn nun die Beklagte ihrerseits ihre Schneideinsätze mit denselben Kenn Zeichen versehe, dann würden diese von dem großen Durchschnitt der Kunden als "Original-Einsatzstücke” für diese Klemmhalter angesehen» Mit "Original-Einsatzstücken” verbinde der Kunde die Vorstellung, daß diese ganz besonders gut zu den betreffenden Haltern paßten, weil er mit Hecht annehme, daß der Originalhalter und das Original-Einsatzstück mit Überlegung aufeinander abgestimmt worden seien» Diese Vorstellung werde auch dann nicht zerstört, wenn der Kunde auf dem Schneideinsatz bei näherem Zusehen ein fremdes Herkunftskennzeichen entdecke» Denn der Kunde werde sich das fremde Herkunftszeichen in der Hegel damit erklären, daß die Herstellerin des Original-Klemmhalters die Anfertigung der Zubehörstücke einer anderen Firma übertragen habe» Jedenfalls werde er in der Regel nicht annehmen, daß der so gekennzeichnete Schneideinsatz ein Erzeugnis sei, auf dessen Ausgestaltung die Herstellerin des Original-Klemmhalters überhaupt keinen Einfluß nehme» a) Unbegründet sind insbesondere die Verfahrensrügen die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten, die strittigen Typenkennzeichen KD mit Kennziffer seien nicht handelsüblich, sondern wiesen auf die Klägerin hin» Gegenüber dem, was die Beklagte in ihren von der Revision angezogenen Schriftsätzen über Zustandekommen und Bedeutung dieser Bezeichnungen vorgetragen hatte, ist zunächst festzuhalten, daß nach den eigenen Angaben der Beklagten Schneid einsätze bei bestimmten Firmen eigene Bestellnummern erhalten (So 5 des Schrift- -14- satzes vom 29» Juni 1961), daß die Mer strittigen Bezeichnungen - wie die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreites seihst klargeotellt hat (vglo Schriftsätze vom 29» Juni 196] So 10, vom 25o Juli So 2 und vom 16o Januar 1964 Sc 2) -keine Normenhezeichnungen darotellen, daß ferner nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Klägerin Bezeichnungen wie KL 250 und KL 255 auf dem einschlägigen Gebiet allein von der Klägerin verwendet worden sind (So 14 des Schriftsatzes vom 5° Juli 1965)5 daß die Beklagte während des langjährigen Rechtsstreites keinerlei Beispiele für deren Mitbenutzung durch Mitbewerber nachgewiesen hat und daß sie schließlich auch eingeräumt hat, sie selbst habe ursprünglich denjenigen Schneideinsatz , welcher z«B» dem Typ KL 255 der Klägerin entspreche, abweichend mit K 7525 bezeichnet (Schriftsätze vom 29o Juni 1961 S» 9 und vom 26» April 1965 So 11 f ) o. Aus dem angefochtenen Urteil läßt sich nun allerdings nicht zuverlässig entnehmen9 ob die Klägerin an den von Haus aus wenig kennzeichnenden Typenbezeichnungen bereits Verkehrsgeltung erworben hat« Dafür bot auch der Sachvortrag der Klägerin schwerlich ausreichende Anhaltspunkte» Selbst wenn aber eine für Ausstattungsschutz ausreichende Verkehrsgeltung nicht besteht, dann kann die Hachahmung von Typenbezeichnungen gleichwohl wettbewerbswidrig sein, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten, Das hat die Rechtsprechung verschiedentlich für solche Fälle ausgesprochen, in denen es sich - wie im Streitfall - um die Verwendung gleicher oder verv/echslungsfähiger Typenbezeichnungen (Bestellnummern) handelteo Unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ist deren Mitbenutzung insbesondere dann beanstandet worden, wenn in einer Branche jeder Hersteller seine eigenen, von denen anderer abweichendenTyponbe-zeichnungen benutzt, wenn daher ein Teil der Kunden - wie im Streitfall - mit bestimmten Typenbezeichnungen gewisse, Uber die bloße gattungsmäßige Warenbezeichnung hinaus-gehonde HerkunftsvorStellungen verbindet und durch die Verwendung gleicher Bezeichnungen zu der Annahme verleitet werden, könnte, die so gekennzeichneten Teile stem-ten, wenn nicht als Original-Krsatzteile aus dem gleichen Betrieb, so doch aus einem mit der Klägerin in geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen stehenden Unter- Dieser Eindruck ist aber nach den weiteren Feststellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ohne Rechtsund Verfahrensverstoß getroffen hat, unrichtig» Danach passen die Sohnei deinsiitze der Beklagten nicht nur nicht besonders gut zu den Klemmlialtcrn der Klägerin, sondern können sogar zu Nachteilen führen» Denn während die Klägerin ihre Schnoideinsätze mit Weichmetallstreifen versieht, die wesentlich weicher sind als der normale Stahl des geriffelten Klemmhalters, stellt die Beklagte Schneideinsätze aus wesentlich härterem Material her, durch welches die Riffelung des Halters nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes stärker abgenutzt wird (S» 22 BU)» Diese Wirkung hat die Beklagte selbst als technisches Grundwissen eingeräumt (Schriftsätze vom 19° Juni 1964 S» 2 und vom 260 April 1965 S. Bei dieser Sachlage entspricht die Mitbenutzung der gleichen Typenbezeichnungen, auf welche die Beklagte nicht unbedingt angewiesen ist, nicht den Regeln des lauteren Wettbewerbs, selbst wenn die genannten Nachteile in ihren Ursachen auch für den fachkundigen Käufer leicht erkennbar sein mögen und daher - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hatte - keine RufSchädigung für Erzeugnisse der Klägerin zu befürchten sein sollte0

SchneideinsätzeErzeugnisBerufungsgerichtKlemmhalterKundeBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZR
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. April 1968 Werner 9
«Xustizober Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma
B
alleinvertrei
 und	OHG? wuxzxüc wgxu.uj. j.jv j
straße	vertreten	durch	ihren
 berechtigten Gesellschafter Hans Hi
 Beklagten und Revisionsklägerin?
- Frozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br«
gegen
W
Ge
 traße ;sführer
 Werkzeugfabrik?
vertreten
 urcn ihren
 Klägerin und Revisionsbeklagtc 9
- Prozeßbevollmächtigte :	Rechtsanwä^fcc ProB« Br«
und Br«
 
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« April i960 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der Bundeorichter Dr» Sprenkmann, Dr* Mösl, Dr* Simon und Dr„ Merkel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16o November 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, jedoch erhält das Verbot folgende Passung:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einei' vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder einer an ihrem vertretungsberechtigten Gesellschafter zu vollziehenden Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
 Sehneidplatten in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die Klemmhaltern der Klägerin, die eine Aufnahmenut für die Schneidplatte besitzen, deren eine Seitenfläche mit einer Riffelung versehen ist, in ihren Abmessungen angepaßt sind und die keine Schutzblechstreifen auf weisen, die aus einem weicheren Metall als die Klemmbacken der Klemmhalter der Klägerin an der Riffelung bestehen, wenn diese Schneidplatten mit Kennzeichnungen versehen werden, welche die Klägerin für ihre eigenen Erzeugnisse verwendete
 Von Rechts wegen
 
Beide Parteien stellen Schneidwerkzeuge für Drehbänke und dglo hera Dazu gehören seit langem auch Werkzeuge, die aus Erspaiuiisgründen aus einem Tragkörper und einen Schneidkörper zusammengesetzt sind, nämlich aus einem Klemmhalter, in den Schncidplatten aus teueren Hartmetall-Legierungen ausv/echseibar und verschiebbar befestigt worden können» Die Klemmhalter müssen die beim Schneiden von Metallen entstehenden beträchtlichen Wärmemengen zuverlässig ableiten und hohen mechanischen Beanspruchungen gewachsen sein, da auf die Schneidplatten starker Druck ausgeübt wird.
Bei einem der Klemmiialtertypen der Klägerin worden die Schneideinsätze mittels einer seitlichen Klemmbacke fcctgehalten, die an ihrer inneren Bruekflache mit einer Riffelung versehen ist» PÜr Klemmhalter dieser Art stellt die Klägerin selbst Schneidplatten her, für welche sic ein Gebrauchsmuster und eine inzwischen bekannt gemachte Patentanmeldung erwirkt hat» Diese Schneidplatten haben an derjenigen Seitenfläche, die beim Einsetzen an der Riffelung der Klemmbacke anliegt, eine dünne, ebenfalls geriffelte Auflage aus weicherem Metall, in der Regel aus einer Kupferlegierung. Nach Ansicht der Klägerin wird dadurch ein besonders fester Sitz der Sehneidplatten, eine besonders gute V/ärmeableitung sowie eine ungewöhnlich lange Lehensdauer des Klemmhalters gewährleistet.
Die Klägerin beanstandet, daß die Beklagte u,a. Sohneidplatten auf den Markt bringt, welche keine geriffelte seitliche Weichmetall-Auflagc aufweisen und die Schutzrechte der Klägerin unstreitig nicht verletzen, die aber in ihren Abmessungen denjenigen der Klägerin gleichen und daher in deren Klemmhalter eingesetzt werden
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können«. Außer der Abweichung 'bezüglich der Weiehmetall-Auflagen unterscheiden eich die beiderseitigen Schneid-platten äußerlich erkennbar auch dadurch, daß diejenigen der Beklagten in vollem Umfang aus Hartmetall hergestellt werden, vrährend bei der Klägerin nur der vordere, die Schncidfläehe tragende Teil aus diesem Metall besteht, der hintere Teil hingegen aus normalem andersfarbigen Stahl«, Die Klägerin kennzeichnet ihre Klemmhalter mit den Buchstaben MKL" und - je nach Große - mit einer mehrstelligen Zahl, z.B«, “KL 250“ und “KL 255“ für die gängigsten Größen» Die Beklagte versieht ihre Schneid-platten mit den gleichen Typenbezeichnungen, jedoch mit dem Zusatz ihrer eigenen Birmenabkürzung ”S + H"«,
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre eigenen Schneideinsätze ausdrücklich zur Verwendung in ihren, der Klägerin, Klemmhaltern empfohlen» Zwar sei es im allgemeinen nicht Wettbewerbs widrig, passende Zusatzgeräte zu Erzeugnissen eines Mitbewerbers anzubicten» Die Einsätze der Beklagten seien aber - wie in einem Gutachten der Bayerischen Landesgewerbeahotalt bestätigt werde - zu der empfohlenen Verwendung funktionsmäßig nicht geeignet, weil sie ohne den geschützten seitlichen Weich-me tall streifen nicht fest genug in den Klemmhaltern säßen, ins Hutschen gerieten und so die Biffelung der Klemmbacken beschädigten» Weil Kunden die entstandenen Schäden fälschlich den Klemmhaltern angelastet hätten, seien ihre, der Klägerin, Erzeugnisse in Verruf gekommen» So habe es bereits Unstimmigkeiten mit der A^mmPl AG gegeben» Besonders wettbewerbowidrig handele die Beklagte, indem sie auch noch die gleichen Typenkennzeichnungen verwende*
Die Klägerin, die usprünglich noch weitere, in erster Instanz rechtskräftig abgewiesene Anträge wogen Patent- und Gebrauchsmusterverlctzungen gestellt hatte,
 Io der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, für Klemmhalter der Klägerin, die eine Aufnahmenut für die Schneidplatten besitzen, deren Seitenfläche mit Einkerbungen versehen ist, Schneidplatten in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die diesen Klemmhaltern in ihren Abmessungen angepaßt seien;
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Umfang der genannten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe der einzelnen Lieferungen Lieferzeiten, Abnehmer und Preise;
IIIo festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den genannten Handlungen entstanden sei und noch entsteheo
 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Sic hat bestritten, daß sie ihre Schneidstähle ausdrücklich zur Verwendung in Klemmhaltern der Klägerin empfehle0 Dies habe umgekehrt längere Zeit die Klägerin getan, deren Hauptgesellschafter bis Kriegsende bei ihr Vertreter gewesen sei* Sie überlasse die Auswahl zwischen den verschiedenen Fabrikaten völlig den Käufern, die ihre, der Beklagten, Erzeugnisse wegen der besseren Qualität bevorzugten* Die seitlichen Weichmetallstreifen an den Schneid-einsitzen der Klägerin hätten sich nicht bewährt, da sie bei größerer Beanspruchung vorzeitig abrissen* Beschädi-
 
gungcn an den Klemmhaltern der Klägerin träten bei Verwendung ihrer, der Beklagten, Schneideinsätze allenfalls hei unsachgemäßer Bedienung ein» Ihre Schneideinsätze seien den BIIf-Normen angepaßt, die 3?ypenbeZeichnung "KLH mit angefügter Zahl sei nicht zugunsten der Klägerin geschützt, sondern handelsüblicho Eine Täuschung der Kunden sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie ihre Schneideinsätze stets mit ihrem weltbekannten Firmenzeichen US + Hf* kennzeichneo
 Bas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens sowie mündlicher Anhörung des Sachverständigen die Klage abgewiesen*
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den üntor-lassungsantrag durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale wie folgt konkretisiert und die erstinstanzliche Fassung lediglich als weiteren Hilfsantrag gestellt, wobei sie erklärt hat, daß alle diese Anträge lediglich eine sich aus der wiederholten Durcharbeitung des Prozeßstoffos ergebende genauere Formulierung des ursprünglichen Klagebegehrens seien:
I„ Die Beklagte hat es bei Meidung von Strafen zu unterlassen,
a) für Klemmhalter der Klägerin, die eine Aufnahmenut für die Sehneidplatto besitzen, deren eine Seitenfläche mit einer Riffelung versehen ist, Schneidplatten als für diese Halter passend in Venkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen , die in ihren Abmessungen den Klemmhaltern der Klägerin angepaßt sind und keine Schutzblechstreifen aufweisen, die aus einem weicheren Metall als die Klemm-
 
"baclcen der Klemmhalter der Klägerin an der Riffelung bestehen,
b) Schneidplatten dieser' Art mit Kennzeichnungen zu versehen, welche die Klägerin für ihre eigenen Erzeugnisse verwendet;
für Klemmhalter der Klägerin, die eine Aufnahmenut für die Schnoidplatto besitzen, deren eine Seitenfläche mit einer Riffelung versehen ist, Schneidplatten in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die diesen Klemmhaltern der Klägerin in ihren Abmessungen angepaßt sind und keine Schutzblech— streifen aufweisen, die aus einem weicheren Metall als die Klemmbacken der Klemmhalter * der Klägerin an der Riffelung bestehen»
Das Berufungsgericht hat der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im übrigen und unter Abweisung der Rcchnungslegungs- und Schadensersatzanträge sowie d er wöitergehenden ünterlassungsanträge verboten,
 Schneidplatten, die sie so herstellt, daß sie zu denjenigen Klemmhaltern der Klägerin passen, deren Aufnahnenut an einer Seite geriffelt ist, mit Kennzeichen in den Verkehr zu bringen, die die Klägerin ihrerseits für die genannten Klemmhalter verwendet»
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage in vollem Umfang»
Io	lo Mit ihrem ursprünglichen, am umfassendsten formulierten und in dex^ Berufungsinstanz nur noch äußerst hilfsweioe gestellten Unterlas.sungsantrag hatte die Klägerin "beanstandet, daß die Beklagte Schneideinsätze anbietet, die in ihren Abmessungen den Klemmhaltern der Klägerin angepaßt sind o Demgegenüber legt das Berufungsgericht zunächst dar, der bloße Umstand, daß die Beklagte derartige passende Schneid einsätze herotelle und vertreibe, sdi für sich allein noch nicht we t tbev/erbsv/idrig» Damit knüpft es ersichtlich an die für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft entwickelten Grundsätze der Eechtsproehung an (vglo BGH GRUK 1959, 343 - Bohnergerät; 1956, 553, 558 -öoswig; 1962, 537, 540 - Radkappen; vgl» auch BGHZ 27,
264, 268 - Programmhefte; 41, 55, 60 - Klemmbausteinc) o Die Beklagte verletze, so führt das Berufungsgericht in einzelnen aus, keine gewerblichen Schutzrechte und bewirke auch keine Verwechslungsgefahr durch sklavische Nachahmung, da sich die beiderseitigen Schneideinsätze augenfällig unterschiedene Für Geräte, deren Ausgestaltung nicht geschützt und mangels schützenswerter Eigenschaften auch nicht schutzfähig sei, dürften Mitbewerber jederzeit Ersatz- oder Zubehörteile liefern» Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme würden heute Klemmhalter und Schneideinsätze tatsächlich nicht mehr als eine zusammengehörige Einheit betrachtet, und es würden allenthalben unbeanstandet Schneidkörper zu fremden Haltern in den Handel gebracht»
2» Die gleiche Beurteilung gelte - so führt das Berufungsgericht weiter aus - auch dann, wenn die Schneid-einsätze im Unterschied zu denjenigen der Klägerin völlig aus Hartmetall bestünden und keine Seitenstreifen aus
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weicherem Metall aufwiesen, so daß auch der entsprechend eingeschränkte erste Hilfsantrag nicht zu dem Zuge komme„ hie Beschädigungen, die nach Behauptung der Klägerin an ihren Klemmhaltern hei Verwendung von Schneideinsätzen der Beklagten zu befürchten seien, ließen nach Art und Ausmaß keine ernstliche Diskriminierung der Erzeugnisse der Klägerin besorgen» Da als Kunden stets nur Bachleute in Betracht kämen und die sehr naheliegenden Überlegungen über die Ursachen von Beschädigungen mit Sicherheit auch von den Käufern angestollt würden, sei nicht anzunehmen, daß der stärkere Verschleiß, der bei der Verwendung von Sehnoid~einsätzen der Beklagten zu erv/arten sei, ungerechtfertigt auf Qualitätsmängcl der Halter geschoben würde» Die fachkundigen Käufer pflegten Vor- und Nachteile der zur Wahl stehenden Fabrikate genau abzuwägen und würden die Voll-Hartmetall-Einsätze der Beklagten u»U» deshalb
 bevorzugen, weil sie sich davon eine größere Lebensdauer
%
und längere Verwendbarkeit erhofften und dafür den zu erwartenden schnelleren Verschleiß der Klemmhalter und
 den nicht ganz so festen Sitz der Einsätze in Kauf nähmen» Da sonach die Kunden durch die Konkurrenzerzeugnisse der Beklagten zu einer echten Wahl aufgerufen wurden,
 bei der sich Vor- und Nachteile deutlich erkennbar
 gegenüberstünden, handele die Beklagte nicht wettbewerbswidrig, wenn sie ihre Erzeugnisse zur Wahl stelle»
3» Gegenüber den vorgenannten Hilfsanträgen war der in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag zu a) noch weiter eingeschränkt, da mit diesem Antrag der Vertrieb von Schneideinsätzen ohne Seitenstreifen aus weicheren Metall für denjenigen Fall beanstandet wurde, daß die Beklagte Einsätze "als für die Klemmhalter der Klägerin passend11 anbot» Dazu hatte das Landgericht ausgeführt, es sei nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung unbewiesen,
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daß die Beklagte ihre Schneidoinsätze ausdrücklich für die Klemmhalter der Klägerin empfehle• Bas Berufungsgericht hat sich mit dieser tatsächlichen Frage nicht befaßt, da es diesen Klageantrag schon deshalb für unbegründet hält, weil derjenige, der erlaubterweise Zusatz-teile für fremde Geräte herstelle, dafür selbstverständlich auch werben und dabei auch die Bezeichnung der Hauptware verwenden und auf diese Hauptwarc in dem Sinne Bezug nehmen dürfe, daß die angebotenen Zusatz-stückc zur Verwendung in dieser geeignet seien*
4° Auf diese Würdigung ist im Streitfall nicht näher einzugehen; denn da die Revision der Beklagten die ihr günstige Abweisung der genannten Anträge nicht angreift, scheidet insoweit auch eine rechtliche Überprüfung der Begründung aus»
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Vertrieb von Schneideinsätzen der genannten Art insoweit untersagt hat, als die Beklagte dabei die gleichen Kennzeichen wie die Klägerin benutze» Sie beanstandet vorweg, daß das Berufungsgericht bei der Fassung des Verbotes durch Fortlassung einschränkender Merkmale vom Antragswortlaut abgewichen sei und dabei von sich aus eine neue Zusammensetzung von Elementen der erwähnten.Haupt- und Hilfsanträge vorgenommen habe»
Bei dieser Rüge beachtet die Revision zunächst nicht hinreichend den aus der Begründung des Klagebegehrens folgenden sachlichen Zusammenhang der Klageanträge» Beren Reihenfolge ist zwar insofern ungewöhnlich, als die Klägerin - wie erörtert - den umfassendsten ursprünglichen Klageantrag nur noch äußerst hilfsweise gestellt hatte und auch der erste Hilfsantrag, der anfangs als
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einziger in der Berufungsbegründung angekündigt worden war, immer noch umfassender formuliert war als die beiden
 Hauptanträge a) und b)0 Die später neu formulierten Hauptanträge zu a) und b) bedeuten, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 6» Juli 1965 klargestellt hat, eine weitere Kon-
kretisierung dieses Hilfsantrages durch Aufnahme besonderer Hnlauterkeitomerkmale (als für den Halter passend einerseits und Verwendung der gleichen Kennzeichnungen andererseits)o Soweit dabei der Hauptantrag zu b) durch die Wendung “Schneidplatten dieser Art“ auf den Haupt-antrag zu a) bezogen ist, wird dadurch nur die tech-
nische Eigenart der in Rede stehenden Erzeugnisse näher bestimmt, nicht jedoch das weitere Merkmal des Antrages zu a) (als für den Halter passend) mit übernommen» Das Berufungsgericht hat allerdings bei der Fassung seines Verbotes - wie der Revision zuzugeben ist - übersehen, daß die im Antrag b) beanstandete Mitverwendung von Kennzeichnungen der Klägerin nur eingeschränkt angegriffen
 werden sollte, und zwar nur für den Fall, daß Schneid-
einsätze ohne Seitenstreifen aus weicherem Metall ange-
boten werden» Da, wie noch auszuführen sein wird, die
 Revision in der Sache selbst nicht begründet ist, war dieses Versehen durch eine Neufassung des Verbotes auszu-räumen» Auf die Kostenentscheidung wirkt sich die Klarstellung schon deshalb nicht aus, weil das Berufungsgericht - wie noch darzulegen sein wird - die Mitverwendung der fypenbezeichnung gerade bei Schneideinsätzen ohne seitlichen Weichmetallstreifen als irreführend angesehen hat»
ln der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch geltend gemacht, das Verbot müsse weiter dahingehend konkretisiert werden, daß die Kennzeichnungen näher zu bezeichnen seien» Dem kann nicht beigetreten werden» Das
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Verbot trifft selbstredend nicht den von der Revision genannten Rail, daß die Klägerin ihrerseits Bezeichnungen, welche die Beklagte bereits vorher in Gebrauch hatte - z0B0 die Firnenabkürzung ”S + H” übernehmen sollte« Angegriffen ist vielmehr die MitVerwendung solcher Kennzeichnungen weiche die Klägerin vor der Beklagten in den Verkehr oingeführt hato Dabei beschränkt sich das Verbot nicht auf die wichtigsten, unstreitig bereits mitverwendeten Bezeichnungen J’KL 250” und ”KL 255,f, sondern umfaßt unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unierlassungs-klage auch solche Bezeichnungen der Klägerin, deren Mit-. Verwendung durch die Beklagte bislang noch nicht fest-gestellt worden ist«
IIo lo In der Sache selbst fuhrt dap Berufungsgericht zur Begründung seines Verbots folgendes aus: Zwar täusche die Beklagte den Verkehr nicht Uber die Herkunft ihrer Schneideinsätze, weil sie darauf ihr in einschlägigen .Fachkreisen allgemein bekanntes Zeichen "S + H” anbringe* Wohl aber liege eine gemäß § 1 DWG unzulässige Irreführung in anderer Richtung vor«, Die Bezeichnung "Kl“ mit nachgesetzter Zahl weise, wie auch der Sachverständige ausführe, eindeutig auf Erzeugnisse der Klägerin hin«, Wenn auch das Buchstabenpaar KL vielleicht als Abkürzung für Klemmhalter verstanden werden könne, so sei diese Verwendung, wie der Sachverständige ausführe, doch nicht allgemein handelsüblich« Möge ferner auch die beigefügte Zahl irgendwie auf die Abmessungen der Hut bzw«, der in diese einzufügenden Einsätze Bezug haben, so sei diese Zahl doch keine allgemein eingebürgerte Größenangabe oder Normenbezeichnung, sondern eine Schlüsselzahl, die nur für die Klägerin erkennbar mit den Einzelabmessungen der verschiedenen Typen innerhalb der KL-Serie Zusammenhängeo Wer also Klemmhalter mit den Bezeichnungen UKL 250” oder ”KL 255” kaufe, wisse,
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daß das Erzeugnisse der Klägerin seien» Wenn nun die Beklagte ihrerseits ihre Schneideinsätze mit denselben Kenn Zeichen versehe, dann würden diese von dem großen Durchschnitt der Kunden als "Original-Einsatzstücke” für diese Klemmhalter angesehen» Mit "Original-Einsatzstücken” verbinde der Kunde die Vorstellung, daß diese ganz besonders gut zu den betreffenden Haltern paßten, weil er mit Hecht annehme, daß der Originalhalter und das Original-Einsatzstück mit Überlegung aufeinander abgestimmt worden seien» Diese Vorstellung werde auch dann nicht zerstört, wenn der Kunde auf dem Schneideinsatz bei näherem Zusehen ein fremdes Herkunftskennzeichen entdecke» Denn der Kunde werde sich das fremde Herkunftszeichen in der Hegel damit erklären, daß die Herstellerin des Original-Klemmhalters die Anfertigung der Zubehörstücke einer anderen Firma übertragen habe» Jedenfalls werde er in der Regel nicht annehmen, daß der so gekennzeichnete Schneideinsatz ein Erzeugnis sei, auf dessen Ausgestaltung die Herstellerin des Original-Klemmhalters überhaupt keinen Einfluß nehme»
2» Den Rügen, welche die Revision namentlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen diese Ausführungen richtet, muß der Erfolg versagt bleiben»
a) Unbegründet sind insbesondere die Verfahrensrügen die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten, die strittigen Typenkennzeichen KD mit Kennziffer seien nicht handelsüblich, sondern wiesen auf die Klägerin hin» Gegenüber dem, was die Beklagte in ihren von der Revision angezogenen Schriftsätzen über Zustandekommen und Bedeutung dieser Bezeichnungen vorgetragen hatte, ist zunächst festzuhalten, daß nach den eigenen Angaben der Beklagten Schneid einsätze bei bestimmten Firmen eigene Bestellnummern erhalten (So 5 des Schrift-
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 satzes vom 29» Juni 1961), daß die Mer strittigen Bezeichnungen - wie die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreites seihst klargeotellt hat (vglo Schriftsätze vom 29» Juni 196] So 10, vom 25o Juli So 2 und vom 16o Januar 1964 Sc 2) -keine Normenhezeichnungen darotellen, daß ferner nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Klägerin Bezeichnungen wie KL 250 und KL 255 auf dem einschlägigen Gebiet allein von der Klägerin verwendet worden sind (So 14 des Schriftsatzes vom 5° Juli 1965)5 daß die Beklagte während des langjährigen Rechtsstreites keinerlei Beispiele für deren Mitbenutzung durch Mitbewerber nachgewiesen hat und daß sie schließlich auch eingeräumt hat, sie selbst habe ursprünglich denjenigen Schneideinsatz , welcher z«B» dem Typ KL 255 der Klägerin entspreche, abweichend mit K 7525 bezeichnet (Schriftsätze vom 29o Juni 1961 S» 9 und vom 26» April 1965 So 11 f ) o. Schon diese Umstände rechtfertigten die Peststellung des Berufungsgerichtes, die in Rede stehenden Bezeichnungen seien jedenfalls keine handelsüblichen und allgemein eingebürgerten Angabene Nachdem der Sachverständige die ursprünglichen gegenteiligen Vermutungen der Beklagten nicht bestätigt- und die Beklagte außer der mündlichen Anhörung des Sachverständigen selbst keine weiteren Beweise mehr ängetreten hatte, bestand für das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision kein Anlaß, auch noch Beweise darüber zu erheben, ob etwa der Verkehr die Bezeichnung fälschlich als DIN-Norm und nicht als Typenbezeichnung eines bestimmten Herstellers werte* Seine weitere Pcststellung, an den allein von der Klägerin verwendeten und somit individuellen fypehbezeiohnungen könnten die fachkundigen Verkehrskreise erkennen, daß es sich um Brzeugnisse der Klägerin handeie, stimmt nicht nui mit der Würdigung des Sachverständigen überein» Auch dem in erster Instanz vernommenen leugen	einem	Fach-
 
handler? dessen eingehende Erfahrung auf dem einschlägigen Gebiet vom Landgericht hervorgehoben wird, war bekannt, daß die Klägerin Klemmhalter mit dieser Bezeichnung verkaufte o
b) Ist sonach davon auszugehen? daß die Buchstaben-gruppe KL mit den zugehörigen Kennziffern eine individuelle TyponbeZeichnung der Klägerin darstellt und daß fachkundige Käufer daran Erzeugnisse der Klägerin erkennen können? dann ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden? wenn das Berufungsgericht die MitVerwendung dieser Typend	auf	Erzeugnisse	der	Beklagten	als	wett-,
bewcrbswidrig mißbilligt0
In der eingangs erwähnten Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß die Herstellung von Ersatz- und Zubehörteilen zu Erzeugnissen von Mitbewerbern grundsätzlich zulässig ist? daß alsdann in der Werbung auch auf diese Yerv/endungsmöglichkeiten hingeväesen und das Hauptgerät ? für welches das Zusatzteil angoboten wird ? in Form einer Bestinnnungsangabe bezeichnet werden darf o Eine Bezugnahme auf fremde Warenzeichen oder den Hainen des fremden Hauptgerätes kann aber als wettbewerbswidrige anlehnende Werbung zu beurteilen sein? wenn und soweit diese Bezugnahme sachlich nicht geboten ist (BGH GRÜR 195S? 343, 344 -Bohnergerät)o Im Streitfall geht die Beklagte über die Grenze des Erforderlichen jedenfalls insofern hinaus? als sie sich nicht damit begnügt? die Verwendbarkeit ihrer Schneideinsätze für den jeweiligen Klemmhalter-Typ der Klägerin zu dem Ausdruck zu bringen» Vielmehr kennzeichnet sie ihre eigenen Schneideinsätze als solche mit den gleichen Typenbezeichnungen wie die Klägerin? ohne daß dafür eine zwingende Hotwendigkeit ersichtlich v/äre0 Dieses Verhalten wäre - ohne Rücksicht auf das gleich-
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zeitige Anbringen des eigenen Firmenkennzeichens - jedenfalls dann als unlautere Anlehnung und sogar als Kenn-zeichenvorletzung zu werten«, wenn die Klägerin für ihre Typenbezeichnungen Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben hätte, daß diese Bezeichnungen wie ein Warenzeichen oder ein Firmenname auf die Herkunft aus ihrem Geschäfts-
betrieb hinwiesen„
Aus dem angefochtenen Urteil läßt sich nun allerdings nicht zuverlässig entnehmen9 ob die Klägerin an den von Haus aus wenig kennzeichnenden Typenbezeichnungen bereits Verkehrsgeltung erworben hat« Dafür bot auch der Sachvortrag der Klägerin schwerlich ausreichende Anhaltspunkte» Selbst wenn aber eine für Ausstattungsschutz ausreichende Verkehrsgeltung nicht besteht, dann kann die Hachahmung von Typenbezeichnungen gleichwohl wettbewerbswidrig sein, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten, Das hat die Rechtsprechung verschiedentlich für solche Fälle ausgesprochen, in denen es sich - wie im Streitfall - um die Verwendung gleicher oder verv/echslungsfähiger Typenbezeichnungen (Bestellnummern) handelteo Unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ist deren Mitbenutzung insbesondere dann beanstandet worden, wenn in einer Branche jeder Hersteller seine eigenen, von denen anderer abweichendenTyponbe-zeichnungen benutzt, wenn daher ein Teil der Kunden - wie im Streitfall - mit bestimmten Typenbezeichnungen gewisse, Uber die bloße gattungsmäßige Warenbezeichnung hinaus-gehonde HerkunftsvorStellungen verbindet und durch die Verwendung gleicher Bezeichnungen zu der Annahme verleitet werden, könnte, die so gekennzeichneten Teile stem-ten, wenn nicht als Original-Krsatzteile aus dem gleichen Betrieb, so doch aus einem mit der Klägerin in geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen stehenden Unter-
 
nehmen, und wenn die Benutzung anderer9 nicht verwechs-lungofähiger Bezeichnungen ohne weiteres zu demutbar ist (BGH GRÜß 1956, 553, 557 - Coowig; vgl. auch GRUR 1962, 537, 542 f - Radkappe).
Von diesen anerkannten Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht bei seinem Urteil ersichtlich leiten lassen» Pa deren Anwendung auf den Streitfall außerordentlich nahe lag, ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Beibringungsgrundsatzes eine Üb erraschungs ent Scheidung erlassen (vgl» dazu BGH GRUR 1967? 592? 593 - gesunder Genuß), nicht begründet, zu demal die Klägerin die Mitverwendung der Typenbezeichnungen schon zu Anfang als irreführend bezeichnet hatte (S» 9 des Schriftsatzes vom 21» November I960) und noch kürz vor der letzten mündlichen Verhandlung ausgeführt hatte, die Beklagte empfehle durch MitVerwendung dieser Bezeichnungen ihre Schneideinsätze in gleicher Weise wie Original-Schneideinsätze , obwohl es sich um keine "echten” Ersatzteile, sondern um funktionell ungeeignete feile handele (So 14 - 17 des Schriftsatzes vom 5° Juli 1965)»
Bei ihren weiteren Angriffen verkennt die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrer Tragweite» Sie macht geltend, in der Schneidwerkzeug-Branche, deren Besonderheiten das Berufungsgericht aus eigener.Sachkunde nicht habe beurteilen können, liege anders als im Kraft-fahrzeug-Brsatzteil-Handel für den Kunden die Vorstellung fern, bei den mit dem Firmenzeichen der Beklagten versehenen Schneideinsätzen könne es sieh um "Original-Ersatzteil^ für Yferkzeuge der Klägerin handeln» Bas Beru-fungsgerioht meint indessen nicht in erster Linie, die Kunden könnten die Schneideinsätze der Beklagten in den Sinne als Original-Ersatzteile ansehen, daß sie damit
 
irrige HerJ^nftsvorstellungen über irgendwelche betriebliche Zusammenarbeit der Parteien verbinden-, was nach den Grundsätzen der erwähnten Rechtsprechung den Vorwurf der Irreführung ohne Rücksicht darauf rechtfertigen würde, ob die Einsätze der Beklagten ebensogut oder sogar noch besser geeignet wären als diejenigen der Klägerin» Bas Berufungsgericht erblickt die Irreführung vielmehr in erster Linie in einer Eignungntäuschung,. nämlich darin, daß Kunden zu der Vorstellung verleitet werden könnten, die Einsatzstücke der Beklagten paßten besonders gut zu den entsprechend gekennzeichneten Haltern der Klägerin (So 24 BU)o Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Besorgnis, daß bei Verwendung übereinstimjnen-der fypenboZeichnungen bei einem nicht unerheblichen feil der Kunden ein derartiger Eindruck auf kommen kann, entspricht unter den Bedingungen des Streitfalles der Lebenserfahrung, da - wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat - eine stärkere Empfehlung eines Ersatzteils für eine bestimmte Verwendung als durch Anbringung der Original-kennzeichnung schwerlich denkbar ist»
Dieser Eindruck ist aber nach den weiteren Feststellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ohne Rechtsund Verfahrensverstoß getroffen hat, unrichtig» Danach passen die Sohnei deinsiitze der Beklagten nicht nur nicht besonders gut zu den Klemmlialtcrn der Klägerin, sondern können sogar zu Nachteilen führen» Denn während die Klägerin ihre Schnoideinsätze mit Weichmetallstreifen versieht, die wesentlich weicher sind als der normale Stahl des geriffelten Klemmhalters, stellt die Beklagte Schneideinsätze aus wesentlich härterem Material her, durch welches die Riffelung des Halters nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes stärker abgenutzt wird (S» 22 BU)» Diese Wirkung hat die Beklagte
 selbst als technisches Grundwissen eingeräumt (Schriftsätze vom 19° Juni 1964 S» 2 und vom 260 April 1965 S. 7 f)°
Bei dieser Sachlage entspricht die Mitbenutzung der gleichen Typenbezeichnungen, auf welche die Beklagte nicht unbedingt angewiesen ist, nicht den Regeln des lauteren Wettbewerbs, selbst wenn die genannten Nachteile in ihren Ursachen auch für den fachkundigen Käufer leicht erkennbar sein mögen und daher - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hatte - keine RufSchädigung für Erzeugnisse der Klägerin zu befürchten sein sollte0
Im Ergebnis war daher die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
KrÜger-Ni eland	Sprenkmann	Mösl
i
Merkel
 Simon