Er behauptet, nur die Rechte aus der deutschen Patent- und Gobrauchsmusteranmeldung übertragen zu haben; das ergebe sich aus der Urkunde vom 14* Januar 1954, die die Vermutung der Vollständigkeit für sich habe» habe daher bei Vornähme der ausländischen Anmeldungen widerrechtlich gehandelt und insbesondere gegen §§ 5 PatG, 823 Abs«, 1, 826 BGB verstoßen* Der Kläger hat demgemäß, beantragt, seien, ihm sämtlichen aus der*unbefugten Verwertung der im Antrag zu I 1«) und 2») genannten Patente entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzeno Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ) geltend gemacht, die fragliche Urkunde sei keine Vertragsurkunde, sondern habe nur den Erwerber vor dem Deutschen Patentamt legitimieren sollen; der Kläger habe schon vor Abfassung der Urkunde sämtliche Rechte au3 seiner Erfindung mündlich übertragen gehabt; als Preis hierfür habe er zunächst nur 1 200 DM verlangt, seine Porderung aber auf 1 800 DM erhöht, als der Erwerber sein Interesse an der Sache bekundet habe» Daboi habe der Kläger dann auch zugesagt, alles, was er von der Erfindung habe, zu dem Beispiel auch alle auf sie Hilfswoise haben die Beklagte^, vorgebracht, ihr Rechtsvorgänger wäre zur Au3landoanmeldung selbst dann berechtigt gewesen, wenn ihm nur die Rechte aus der deutschen Anmeldung übertragen worden wären, denn der Kläger habe im Zeitpunkt der Übertragung keine Prioritätsrechte mehr für das Ausland besessen«, Höchst vorsorglich haben sie ferner die Neuheit der Erfindung bestritten und gegenüber dem Schadensersatzanspruch die Einrede der Verjährung erhoben» Rat und die Erfahrung seines Meisters zur Verfügung gestellt* Pabei habe er wiederholt gegenüber dem Bevollmächtigten von K^J^, erklärt: "Sie kriegen hierfür alles, was ich davon habe, bis herunter zu den Werkzeugen"* Biese Äußerung habe dahin verstehen können, daß der Kläger den gesamten Erfindungsbesitz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht übertragen wolle* Bafür spreche auch das Verhalten des Klägers gegenüber dem noch während der Vertragsverhandlungen mit der Prüfung der Anmoldungsunterlagen vom Erwerber betraut gewesenen Ingenieurs Ungemach; dor Kläger habe dessen Frage, ob er auch in Österreich oder in anderen Ländern ange-meldet habe, verneint, ohne darauf hinzuweisen, daß er nur die Rechte aus den deutschen Anmeldungen übertragen wolle• Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger aus der Fragestellung ersehen können, daß seinerseits gegebenen falls Auslandsanmeldungen vornehmen wollte, an ihnen interessiert war und davon ausging, daß solche Anmeldungen, sofern 3ie bereits Vorlagen, auf Grund des Vertrages mitzuübertragen seien; deshalb sei der Kläger verpflichtet gewesen, bei Beantwortung der an ihn gestellten Frage seinen Willen zu dem Ausdruck zu bringen, wenn dieser Wille dahin gegangen sei, das Recht auf Anmeldung von Schutzrechten im Ausland nicht mitzuübertragen o Durch die Erwägung der Auolandsanmeldung habe Ungemach zu dem Ausdruck gebracht, daß die Erfindung als solche mit dem Recht, sie auch im Ausland anzu demelden, Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei * Der Grundsatz von der Vermutung der Vollständigkeit schriftlich abgefaßter Verträge greife hier nicht Platz, da die Erklärung vom 14o Januar 1954 nicht den Kaufvertrag beurkundet, sondern nur dem Zweck gedient habe, auf Grund des bereits mündlich geschlossenen Vertrages die Umschreibung der deutschen Anmeldungen durchzuführen; dafür spreche die Fassung der Urkunde, die Tatsache, daß. Das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß an die Führung dos Beweises der Rechtsübertragung in derartigen Fällen strenge Anforderungen zu stellen seien» Dio Gründe des j■( Urteils ließen nicht,oei$;cnncn, daß die Verhandelnden jemals an dio Übertragung des Erfinderrechts als solchen gedacht hätten und ob sie sich als juristische Laien des Bestehens eines solchen Rechtes überhaupt bewußt geworden seien. Darüber aber, ob auch der | Kläger tatsächlich denselben Willen gehabt hat, äußert das [ Berufungsgericht sich nicht«, Danach ist zugunsten der Revisions davon auszugehen, daß der Kläger den Willen zur Übertragung f des Rechts auf Vornahme ausländischer Patentanmeldungen nicht \ gehabt hat. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsvoratoß ausführt, mußte der Kläger aus der Präge nach Auslandsanmeldungen entnehmen, daß sein Verhandlungspartner an solchen interessiert war und sic gegebenenfalls vornehmen wollte; die Annahme des Berufungsgerichts, daß damit der Wille dos Verhandlungspart- j ners, auf Grund des Vertrages das Recht zu Auslandsanraeldungen zu erwerben, ausreichend erkennbar gemacht worden sei, läßt 3ich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verkehrs-sitto und der Anforderungen von Treu und Glauben nicht beanstanden. Dasselbe gilt aber auch von der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, an dem Kläger sei es gelegen, nunmehr seinem Verhandlungspartner einen entsprechenden Hinweis zu geben, wenn er nur die Rechte aus den deutschen Anmeldungen, nicht aber dao Recht übertragen wollte, Schutzrechte auch im Ausland anzu demoldcn; der Kläger müsse die einfache Verneinung der entsprechenden an ihn gerichteten Präge nach Treu und Glauben al3 Zustimmung gegen sich gelten lassen. bei Abschluß des Vertrages lagen sie jedenfalls vor; in diesem Zeitpunkt mußte der Kläger sich aber sagen, daß seine einfache Verneinung der Präge nach ausländischen Anmeldungen in Verbindung mit der zu a) wiedergegebenen wiederholten Erklärung und mit der Erhöhung des Erwerbspreises dahin verstanden werden würde, daß auch das Recht zur Anmeldung von Schutzrechten im Ausland übertragen werde« Daß der Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit einer schriftlichen Vertragsurkunde hier nicht zu dem Zuge kommt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß mit der tatsächlichen Erwägung begründet, daß die Übertragungsurkunde nur dem Zwecke gedient habe, die Umschreibung der deutschen Anmeldungen beim Patentamt in der vom Patentgesetz geforderten Porm durchzuführeno Die Grundlage für diese Peststellung hat das Berufungsgericht im wesentlichen in der Aussage des . Das Berufungsgericht hat sich nicht ausdrücklich darüber ausgesprochen, ob bereits Gründe der Beweissicherung nach der Lebenoorfahrung im allgemeinen Anlaß geben, eine Vereinbarung zur Präge der Auslandsanmoldungen auch schriftlich festzu-haltcn« Aus seiner Beweiowürdigung ergibt sich insoweit aber, daß Patentanwalt e£t Dicht als seine Aufgabe betrach- tet hat, den Vertrag selbst zu beurkunden, obwohl der Zeuge den Zeugen veranlaßt hatte, sich mit Patentanwalt in Verbindung zu setzen, weil der Klüger dazu neige, später über die Höhe des Entgelts zu "diskutieren" Hach diesen PostStellungen brauchto das Berufungsgericht sich mit dem Pehlen einer Urkunde über die Präge der Auslandsan-meldungcn nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen und daraus auch niqht die von der Revision gezogenen Polgerungen abzu- zutreffend festgestellt, daß der vom Erwerber zur Sprache gebrachte Zweck des Vertrages gerade auch den Erwerb des Rechts -auf Auolandsanmeldungen umfaßte; für die Anwendung einer Regel, daß im Zweifel nicht mehr übertragen werde, als zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, bleibt daher kein Raum,
I za 65/61 Verkündet am 9» Oktober 1962 Grunau Justizhauptsekretär als Urkundcbeantor der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Konstrukteurs Rudolf H, istraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr« gegen 1» Frau Berta geb 2. Fräulein Brigitte K beide wohnhaft in F - Prozeßbevollmächtigter; Recht von ^ straße Beklagte und Revisionsbeklagte Freiherr.*. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9° Oktober 1962 unter Mitwirkung des ScnatsprUsidcntcn Prof« Pro h.c0 Wilde und der Bundesrichter Pr» Spreng, Jungbluth, Pehlo und Claßen für Recht erkannt; Pie Revision des Klägers gegen das Urteil dos 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Frankfurt am Main vom .19« Januar 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Rechts wegen V . Tat bestands Der Kläger hatte am 24» November 1952 beim Deutschen Patentamt in München eine als "Gitterträger” bezeichnet© Erfindung zu dem Patent (Aktenzeichen B 23 083 V/37 b) und hilfs-weise zu dem Gebrauchsmuster angemeldet» Nach einem Zwischenbescheid des Prüfers, der die Patentfähigkeit der vorgelegten Ansprüche in Frage stellte, trat der Kläger mit dem Diplomingenieur K^[^)in in Verhandlungen«. In einer nach diesen Verhandlungen ausgestellten schriftlichen Erklärung vom 14» Januar 1954 bestätigte der Kläger, daß er seine sämtlichen Rechte aus der Anmeldung auf übertragen habe«. hat an den Kläger als Entgelt vereinbarungs- gemäß 1 800 DM gezahlt und die Anmeldung nach wiederholten ablehnenden Zwischenbescheiden des Prüfers schließlich.am So Juli 1957 zurückgenommenp • » Am 15» März 1954 hat-Kaiser die gleiche Erfindung beim Österreichischen Patentamt angemeldet, darauf das österreichische Patent Nr* 182 865 erhalten und zu diesem später noch ein Zusatzpatent Nr«. 185 549 erwirkt; den Gegenstand dieser beide* Anmeldungen hat er ferner als einheitliche Erfindung in England angemcldet, worauf ihm dort das Patent Nr« 776 566 erteilt worden ist«. Der vorliegende Rechtsstreit geht um diese Auslondsonmeldungeno Nachdem verstorben war, hat der Kläger die Beklagten als dessen Erben in Anspruch genommen. Er behauptet, nur die Rechte aus der deutschen Patent- und Gobrauchsmusteranmeldung übertragen zu haben; das ergebe sich aus der Urkunde vom 14* Januar 1954, die die Vermutung der Vollständigkeit für sich habe» habe daher bei Vornähme der ausländischen Anmeldungen widerrechtlich gehandelt und insbesondere gegen §§ 5 PatG, 823 Abs«, 1, 826 BGB verstoßen* Der Kläger hat demgemäß, beantragt, — 3 — Io die Beklagten als (Je samt Schuldner zu verurteilen, I» das österreichische Patent Kr. 182 865 Klasse 37 b, 12 (Gitterträger) auf ihn zu übertragen und in die Umschreibung des Patentes in der Patentrolle auf seinen Namen einzuwilligen, 2o das englische Patent Nro 776 566, Improvements in or relating to a lattice Girder for Building and Like Construction Purposes, zu einem Bruchteil von 4/3 an ihn zu übertragen und in seine tliteintragung in die Patentrolle einzuv/illigen, IIo die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Auskunft über die Einnahmen, die sie aus der Verwertung der im Antrag I 1«) und 2») genannten Patente erzielt haben, zu erteilen, IIIo festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet . seien, ihm sämtlichen aus der*unbefugten Verwertung der im Antrag zu I 1«) und 2») genannten Patente entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzeno Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ) geltend gemacht, die fragliche Urkunde sei keine Vertragsurkunde, sondern habe nur den Erwerber vor dem Deutschen Patentamt legitimieren sollen; der Kläger habe schon vor Abfassung der Urkunde sämtliche Rechte au3 seiner Erfindung mündlich übertragen gehabt; als Preis hierfür habe er zunächst nur 1 200 DM verlangt, seine Porderung aber auf 1 800 DM erhöht, als der Erwerber sein Interesse an der Sache bekundet habe» Daboi habe der Kläger dann auch zugesagt, alles, was er von der Erfindung habe, zu dem Beispiel auch alle auf sie i /I bezüglichen V/orkzeuge und Materialien zu überlassen und ooinen Betriebsleiter zur Unterstützung und Beratung zur Verfügung zu stellen«, Der Kläger habe auch zu dem Ausdruck gebracht, daß er an dem Gegenstand der Anmeldung kein Interesse mehr habe, und weiter die an ihn gerichtete Frage, ob er in Österreich bereits eine Anmeldungjvorgenommen habe, ausdrücklich verneint«, l Hilfswoise haben die Beklagte^, vorgebracht, ihr Rechtsvorgänger wäre zur Au3landoanmeldung selbst dann berechtigt gewesen, wenn ihm nur die Rechte aus der deutschen Anmeldung übertragen worden wären, denn der Kläger habe im Zeitpunkt der Übertragung keine Prioritätsrechte mehr für das Ausland besessen«, Höchst vorsorglich haben sie ferner die Neuheit der Erfindung bestritten und gegenüber dem Schadensersatzanspruch die Einrede der Verjährung erhoben» Das Landgericht hat durch uneidliche Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben und durch Teilurteil die Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt, das österreichische Patent Nr» 182 865 auf den Kläger zu übertragen und in die Umschreibung des Patents einzuwilligen«, Es hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger lediglich die Rochto aus den deutschen Anmeldungen übertragen; die Beklagten seien daher um das zu Unrecht angemeldete österreichische Patent ungerechtfertigt bereichert» Mit der hiergegen erhobenen Berufung haben die Beklagten im wesentlichen vorgobracht, der vom Landgericht angewandte Erfahrungssatz, daß der Rechtoinhaber im Zweifel so wenig wie möglich von seinen Rechten aufgeben wolle, gölte nur bei Lizenzverträgen, nicht bei Patentveräußerungsverträgen» Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit darüber durch das Teilurteil entschieden worden isto Hiergegen richtet sich die Revision dos Klägers, mit der beantragt wird, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückzuweisen* Pie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe: I* Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagten für die Behauptung der uneingeschränkten Rechtsübertragung beweispflichtig seien; es hält aber den Beweis für erbracht, ^ daß der Kläger die Erfindung als solche an den Rechtsvorgänger der Beklagten verkauft und daraufhin übertragen hat (BU 7, 10), Zwar sei bei den Verhandlungen die Präge, ob die Erfindung als solche ader nur die Rechte aus den deutschen Anmeldungen veräußert werden sollten, nicht ausdrücklich erörtert worden; für den ersten Teil der Verhandlungen, die der Kläger mit dem Zeugen geführt und bei denen er nur 1 200 Dil als die Selbstkosten der Anmeldung gefordert habe, sei sogar eher anzunehmen, daß es zunächst nur um die Rechte aus den deutschen Anmeldungen gegangen sei* Später habe der Kläger aber den Selbstkostenpreis mit 1 800 BM beziffert und dafür auch die Y/erkzeuge für die Fertigung des Trägers, sowie den > Rat und die Erfahrung seines Meisters zur Verfügung gestellt* Pabei habe er wiederholt gegenüber dem Bevollmächtigten von K^J^, erklärt: "Sie kriegen hierfür alles, was ich davon habe, bis herunter zu den Werkzeugen"* Biese Äußerung habe dahin verstehen können, daß der Kläger den gesamten Erfindungsbesitz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht übertragen wolle* Bafür spreche auch das Verhalten des Klägers gegenüber dem noch während der Vertragsverhandlungen mit der Prüfung der Anmoldungsunterlagen vom Erwerber betraut gewesenen Ingenieurs Ungemach; dor Kläger habe dessen Frage, ob er auch in Österreich oder in anderen Ländern ange-meldet habe, verneint, ohne darauf hinzuweisen, daß er nur die Rechte aus den deutschen Anmeldungen übertragen wolle• Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger aus der Fragestellung ersehen können, daß seinerseits gegebenen falls Auslandsanmeldungen vornehmen wollte, an ihnen interessiert war und davon ausging, daß solche Anmeldungen, sofern 3ie bereits Vorlagen, auf Grund des Vertrages mitzuübertragen seien; deshalb sei der Kläger verpflichtet gewesen, bei Beantwortung der an ihn gestellten Frage seinen Willen zu dem Ausdruck zu bringen, wenn dieser Wille dahin gegangen sei, das Recht auf Anmeldung von Schutzrechten im Ausland nicht mitzuübertragen o Durch die Erwägung der Auolandsanmeldung habe Ungemach zu dem Ausdruck gebracht, daß die Erfindung als solche mit dem Recht, sie auch im Ausland anzu demelden, Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei * Der Grundsatz von der Vermutung der Vollständigkeit schriftlich abgefaßter Verträge greife hier nicht Platz, da die Erklärung vom 14o Januar 1954 nicht den Kaufvertrag beurkundet, sondern nur dem Zweck gedient habe, auf Grund des bereits mündlich geschlossenen Vertrages die Umschreibung der deutschen Anmeldungen durchzuführen; dafür spreche die Fassung der Urkunde, die Tatsache, daß. sie nicht einmal den Kaufpreis aufführc sowie die Aussage des Zeugen Patentanwalt der ausdrücklich bestätigt habe, damit nicht den Kaufvertrag, sondern nur eine Ubertragungserklärung für das Patentamt aufgesetzt zu haben« IIo Die Revision des Klägers rügt Verletzung der §§ 9 PatG, 155, 157, 242 BGB; sie bezeichnet die formlose Übertragung von Erfinderrechten als im Rechtsverkehr nicht üblich; da der schriftliche Vertrag die Regel bilde, hätten die Beklagten besondere Gründe darlegen müssen, weshalb die Parteien hier von der Regel abgewichen seien« Die Beklagten m- hätten den Streitwert für die Berufung mit 200 000 DM ange- ? % gehen; wenn so hohe Interessen auf dem Spiele ständen, könne I1 nicht angenommen werden, daß die Parteien formlos eine über 1 die Erklärung vom 14. Januar 1954 hinausgehende Vereinbarung I geschlossen hätten» In entsprechender Weise wie im Urheber- I rocht gelte auch im Erfinderrecht der Grundsatz, daß der | Rechtsinhaber bei einer Verfügung über Nutzungsrechte im Zwei- I fol keine weitergehenden Rechte abtrote als es der Zweck dor konkreten Verfügung erfordere* Das Erfinderrecht sei Per-sönlichkeitsreeht sowie Vermögensrecht; der Schutz der Persönlichkeit wie der Leistung des Erfinders müsse im Palle einer Übertragung von Erfinderrechten ebenfalls die maßgeb- ' ^ ' liehe Richtschnur sein» Bei Anwendung der sich hieraus ergebenden Beweislastverteilung sei das Berufungsurteil nicht haltbar» Darüber hinaus greift die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO aber auch die BeweisWürdigung des Berufungsgerichto an; wenn das BerufungourtOil sich nicht mit den Gründen des abweichenden landgerichtlichen Urteils auseinandersetze, so sei dio BeweisWürdigung nicht vollständig im Sinne des § 286 ZPO. Das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß an die Führung dos Beweises der Rechtsübertragung in derartigen Fällen strenge Anforderungen zu stellen seien» Dio Gründe des j■( Urteils ließen nicht,oei$;cnncn, daß die Verhandelnden jemals an dio Übertragung des Erfinderrechts als solchen gedacht hätten und ob sie sich als juristische Laien des Bestehens eines solchen Rechtes überhaupt bewußt geworden seien. III. Diese Angriffe können keinen Erfolg haben» Mit Rocht ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. Dagegen werden von den Parteien auch keine Einwendungen erhoben. 1o Soweit die Revision sich auf eine im Rechtsverkehr bestehende Übung bezieht, Verträge dieser Art, insbesondere bei höheren Werten, schriftlich abzuschließen, stellt sie eine neue tatsächliche Behauptung auf, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann« 2o Der Hauptangriff der Revision besteht in dem an sich auch bei Auslegung eines sogenannten Individualvertrages zu beachtenden Vorwurf, das Berufungsgericht habe gegen anerkannte Aualegungsgrundsätze verstoßen« Bei diesem Angriff berücksichtigt die Revision indessen nicht hinreichend die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht über den In-*-halt des von den Vertragsschließenden bzw« von ihren Vertrer tern im einzelnen mündlich Erklärten getroffen hat« Die rich terliche Auslegung, welcher Wille diesen Erklärungen zugrunde lag und wie der Vertragsgegner die Erklärungen verstehen durfte, muß von den Ergebnissen dieser dem 'Patrichter obliegenden Feststellungen ausgehen« Diese Feststellungen haben sie auf das Erklärte und das, gegebenenfalls auch ohne übereinstimmende Erklärungen von den Parteien etwa nachweislich über einstimiaend Gewollte zu erstrecken« Ira vorliegenden Falle handelt es sich um folgendes;: vom Berufungsgericht festgestellte und im einzelnen nicht angegriffene Erklärungen der Vertrags-schließendens a) die wiederholte Äußerung des Klägers gegenüber dem Generalbevollmächtigten des Erwerbers, dieser bekomme für die 1 800 DM "alles, was er davon habe, bis herunter zu den Werkzeugen", auch sein Erfahrungswissen; b) die Frage des vom Erwerber mit der Prüfung der Anmeldung sunt erlagen beauftragten Bauingenieurs Ungemach, ob der Kläger auch in Österreich oder anderen Ländern angemeldet habe; c) die einfach verneinende Antwort des Klägers hierauf* * Soweit dagegen der Übertragungswille der Parteien in S Präge steht, hat dao Berufungsgericht nur einen entsprechen- f den Willen des Erwerbers fectgeotellt; es verweist dazu namentfr lieh auf die zu b) wiedergegebene Präge, aus der dieser Wille^ hinreichend klar abzuloiten sei. Darüber aber, ob auch der | Kläger tatsächlich denselben Willen gehabt hat, äußert das [ Berufungsgericht sich nicht«, Danach ist zugunsten der Revisions davon auszugehen, daß der Kläger den Willen zur Übertragung f des Rechts auf Vornahme ausländischer Patentanmeldungen nicht \ gehabt hat. Darauf kommt es aber für die Entscheidung nicht \ an. Nach §§ 133, 157 BGB ist mangels übereinstimmenden V/illenoj der Parteien vielmehr darauf abzustellen, wie die zu dem Ver- | trag führenden Erklärungen beider Vertragsschließenden je- I wcils vo^n Erklärungsgegner in ihrem Zusammenhang unter Be- | rückoicUtigung der Verkehrssitte und der Anforderungen von | Ir,u -*•*“* ”6t“- | Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsvoratoß ausführt, mußte der Kläger aus der Präge nach Auslandsanmeldungen entnehmen, daß sein Verhandlungspartner an solchen interessiert war und sic gegebenenfalls vornehmen wollte; die Annahme des Berufungsgerichts, daß damit der Wille dos Verhandlungspart- j ners, auf Grund des Vertrages das Recht zu Auslandsanraeldungen zu erwerben, ausreichend erkennbar gemacht worden sei, läßt 3ich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verkehrs-sitto und der Anforderungen von Treu und Glauben nicht beanstanden. Dasselbe gilt aber auch von der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, an dem Kläger sei es gelegen, nunmehr seinem Verhandlungspartner einen entsprechenden Hinweis zu geben, wenn er nur die Rechte aus den deutschen Anmeldungen, nicht aber dao Recht übertragen wollte, Schutzrechte auch im Ausland anzu demoldcn; der Kläger müsse die einfache Verneinung der entsprechenden an ihn gerichteten Präge nach Treu und Glauben al3 Zustimmung gegen sich gelten lassen. Hierbei kann auf sich beruhen, in welcher zeitlichen Reihenfolge die fraglichen Erklärungen abgegeben worden sind? bei Abschluß des Vertrages lagen sie jedenfalls vor; in diesem Zeitpunkt mußte der Kläger sich aber sagen, daß seine einfache Verneinung der Präge nach ausländischen Anmeldungen in Verbindung mit der zu a) wiedergegebenen wiederholten Erklärung und mit der Erhöhung des Erwerbspreises dahin verstanden werden würde, daß auch das Recht zur Anmeldung von Schutzrechten im Ausland übertragen werde« Daß der Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit einer schriftlichen Vertragsurkunde hier nicht zu dem Zuge kommt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß mit der tatsächlichen Erwägung begründet, daß die Übertragungsurkunde nur dem Zwecke gedient habe, die Umschreibung der deutschen Anmeldungen beim Patentamt in der vom Patentgesetz geforderten Porm durchzuführeno Die Grundlage für diese Peststellung hat das Berufungsgericht im wesentlichen in der Aussage des . Patentanwalts erblickt« Das Berufungsgericht hat sich nicht ausdrücklich darüber ausgesprochen, ob bereits Gründe der Beweissicherung nach der Lebenoorfahrung im allgemeinen Anlaß geben, eine Vereinbarung zur Präge der Auslandsanmoldungen auch schriftlich festzu-haltcn« Aus seiner Beweiowürdigung ergibt sich insoweit aber, daß Patentanwalt e£t Dicht als seine Aufgabe betrach- tet hat, den Vertrag selbst zu beurkunden, obwohl der Zeuge den Zeugen veranlaßt hatte, sich mit Patentanwalt in Verbindung zu setzen, weil der Klüger dazu neige, später über die Höhe des Entgelts zu "diskutieren" Hach diesen PostStellungen brauchto das Berufungsgericht sich mit dem Pehlen einer Urkunde über die Präge der Auslandsan-meldungcn nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen und daraus auch niqht die von der Revision gezogenen Polgerungen abzu- 11 leiten; denn die Auslandsprioritätsfrist war zur Zeit der Übertragung unstreitig bereits abgelaufen und Patentanwalt dem diese Tatsache bekannt war, ist nach seiner Bekundung davon ausgegangen, daß ohnehin alle Hechte aus der Erfindung bereits übertragen seien« Bei dieser Sachlage ist es rechtlich unerheblich, ob die Parteien, v/ie die Revision bezweifelt, eine klare Vorstellung von dem Recht an der Erfindung und dem Recht auf Erteilung des naehgeouchten Patents gehabt haben und ob sie in der läge gewesen sind, beide Rechte zu unterscheiden; auch bei Verträgen dieser Art kommt es nach §§ 133, 157 BGB nicht auf das Vorhandensein eines solchen Unterscheidungsvermögens an; es genügt vielmehr, daß der Rechtserworber hier die Frage der Auslandsanmeldungen ausdrücklich angesprochen hat und daß die Bedeutung dieser Frage für den Vertragsabschluß danach und nach den sonstigen Umständen für den Kläger erkennbar geworden war;* es kommt auch nicht darauf an, ob nach dem so ermittelten objektiven Inhalt der beiderseitigen Erklärungen sämtliche aus dem "Recht an der Erfindung" fließenden einzelnen Befugnisse übertragen worden sind, es reicht vielmehr aus, daß die3 nach den vom Berufungsgericht einwandfrei getroffenen Feststellungen jedenfalls hinsichtlich des Rechts auf Vornahme von Anmeldungen im Ausland der Fall ist« Hat der Rechtsvorgänger der Beklagten aber, wie das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsirrtura dargelegt hat, dieses Recht vom Klager erworben, so entfällt dessen Klageanspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt« 3« Die vorstehenden Ausführungen ergeben zugleich, daß \ die von der Revision geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen eine der sogenannten Zv/cckübertragungstheorie des Urheberrechts entsprechende Auslegungsregel im vorliegenden Falle keine Grundlage hat» Bas Berufungsgericht hat nämlich 12 - /' zutreffend festgestellt, daß der vom Erwerber zur Sprache gebrachte Zweck des Vertrages gerade auch den Erwerb des Rechts -auf Auolandsanmeldungen umfaßte; für die Anwendung einer Regel, daß im Zweifel nicht mehr übertragen werde, als zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, bleibt daher kein Raum, 4o Auch die weitere Rüge der Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsurteils entspreche nicht den Erfordernissen des § 286 ZPO, weil es sich nicht mit dem insoweit zu einem abweichenden Ergebnis gelangenden Urteil des Landgerichts ’•auseinandersetze", ist nicht begründet« Es genügt, wenn das Berufungsurteil eine sachentsprechende Würdigung enthält; das ist hier der Fall, es braucht sich dagegen in den Urtoilü-gründen nicht mit jeder ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeit der tatsächlichen Würdigung auseinanderzusetzen, die - wie die abweichende Y/ürdigung des Erstgerichts - dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gegenwärtig war« Die Revision des Klägers war nach alledem mit der Kosten-folge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen«. Y/ilde Spreng Jungbluth Pehle Claßen