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BGH · I ZR 65/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 65/60

"Kombiniertes Tasterkluppen- und Nadelkettenglied für Gewebe-Spann- und -Trockenmaschinen, dadurch gekennzeichnet, daß der Nadelhalter (g) aus einem Doppelbügel besteht, dessen Gewicht nach beiden Seiten von seinem Drehpunkt aus so verteilt ist, daß er ohne zusätzliche Sicherung in seiner Arbeits- oder Ruhestellung verbleibt." Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf die Erörterung dieser beiden neu beigebrachten Entgegenhaltungen beschränkt, ohne freilich auf die Berücksichtigung des bereits in erster Instanz als neuheitsochädlich bezeichneten Materials zu verzichten. Die Beklagte hat ihrerseits erstmals in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage in Präge gestellt und sich zur Begründung auf eine erst nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung bei ihr wieder aufgefundene schriftliche AusscheidungsVereinbarung vom 2. Diese Vereinbarung hat sie mit dem bis dahin bei ihr als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig gewesenen persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin (BOK abgeschlossen. - so weit zur Mitte der Textilbahn hin gezogen ist, daß die Laufrollen unmittelbar auf den Kluppentisch aufsotzen und darüber hinaus auch noch in entsprechende Einlassungen des Kluppentisches tiefer einsinken, wird durch die fortdatiernde kraftschlüssige Verbindung zu dem Kluppenmesser diesem gewissermaßen der "Befehl zu dem Zugreifen auf die Ware" erteilt, so daß die Textilbahn nun an ihrem Außenrand vom absinkenden Kluppenmesser "getastet” und sodann - ebenso wie bei der Hammerkluppe - gefaßt und fest auf den Kluppentisch gedrückt wird, wobei der fortdauernde Warenzug die Klemmv/irkung noch verstärkt. Der Anmelder des Streitpatents hat als bekannt vorausgesetzt, daß ein Bedürfnis bestand, zur besseren Ausnutzung der sehr großen und teuren Spann- und Trockenmaschi-nen und zur leichteren Anpassung an die jeweils zur Behandlung kommende Ware deren Pesthaltung an den Bahnrändern wahlweise durch Kluppen oder auch durch Nadeln zu ermöglichen. 7-8): Bleibt die Nadelleiste fest mit dem Kettenglied verbunden, so liegen die Nadeln offen mit den Spitzen nach oben; dies kann beim Arbeiten mit der Kluppe zu Beschädigungen der Textilbahn durch die Nadeln und zu Verletzungen des Bedienungspersonals führen (Beschreibung 2. 9 - 13)* Hinzufügen ließe sich noch, daß bei einer solchen Lösung auch die Nadeln - zu demal bei Umstellung der Arbeitsweisen -leicht verbogen und abgebrochen werden könnten, was die Punktion der Gesamtmaschine stören und Ursache weiterer Unzuträglichkeiten werden könnte (Verletzung der Textilbahn, Verletzung des Bedienungspersonals). Die Abdeckung der Nadelleiste durch ein Schutzblech bei Arbeiten mit der Kluppe lehnt der Erfinder wegen der unterschiedlichen Höhenlage von Nadelleiste lind Kluppe auch bei dieser Lösung sowie zusätzlich auch deshalb ab, weil das Schutzblech durch Pederdruck in seinen beiden Positionen zu halten sei, was aber zu unerwünschten Komplikationen und Verteuerungen des Warenhalters führe (Beschreibung Z. b) eine besondere Art der Gewichtsverteilung des als Doppolbügel zu gestaltenden Nadelhalters (auf äußeren Anstoß hin) diese Umstellung von der einen in die andere Endlage (Arbeits und Ruhestellung der Nadelleiste) über einen Drehpunkt hin bewirkt, 62) und im Sinne der Beschreibung (Zo 34) zu verstehen sei; weiter sei die Art der Gewichtsverteilung des "als schwenkbar angedeuteten Elements" nur durch die angestrebte Wirkung ("Verbleiben der Nadel in Arbeits- oder in Ruhestellung") umschrieben, dies genüge aber nicht» jedoch durch den Gesamtinhalt der Patentschrift seinen klaren Sinn dahingehend erhalte, daß der - im Patentanspruch auch als "Nadelhalter" bezeichnete - "Poppelbügel" schwenkbar sein und daß der die Nadeln aufweisende Teil ein Übergewicht besitzen müsse» Diese Auslegung wird auch durch einen Vergleich der Zeilen 50 ff» und 62 der Patentschrift als zutreffend bestätigt: während an der erstgenannten Stelle gesprochen wird von "dem Bügelteil, welches die Nadelleiste trägt"und welches "Übergewicht" (doch wohl nur: gegenüber einem anderen Bügelteil) habe, heißt es sprachlich abweichend davon im Patentanspruch (Zo 62), daß "der Nadelhalter (g) aus einem Doppel-bügel besteht", dessen Gewicht "nach beiden Seiten" in bestimmter Weise verteilt ist» Nadelleistenträger, Nadelleiste und Nadeln stellen also nur den einen Teil, die eine Seite der b) Bei ihrem zweiten, die Frage der Offenbarung betreffenden Einwand (Beschreibung der Art der Gewichtsverteilung der beiden Bügelteile nur durch Wirkungsangabe) verkennt die Klägerin* daß immerhin Zo 50 der Beschreibung dem die Nadelleiste tragenden Bügelteil das "Übergewicht“ gegenüber dem aus dem Nasenansatz bestehenden anderen Bügelteil eindeutig zusprichto Eine weitere Präzisierung der Masse- und Gewichts-relationen beider Bügelseiten zueinander kann aber der Sache nach nicht anders als durch Umschreibung der angestrebten Wirkung erfolgen. Zu bedenken ist nämlich* daß nicht nur das Verbringen» sondern darüber hinaus auch das Verbleiben der Nadelleite in der jeweils gewollten Endlage (Arbeite- oder Ruhestellung) verwirklicht werden soll* und zwar unter bewußtem Verzicht auf "zusätzliche Sicherung" (Anspruch, Z. etwa auf Federn* die bei Erreichung der Endlage einschnappcn und den Doppelbügel in dieser Lage festhalten. Die Sicherung der jeweiligen Endlage soll allein durch das Übergewicht des mit der Nadelleiste versehenen Büg9lteiles erreicht werden» Daraus folgt: dies Übergewicht muß einerseits derart erheblich sein* daß es durch betriebsübliche Erschütterung des Kettengliedes beim Transport der Gesamtkette - etwa an den Umkehrstellen der Kette - in seiner Wirkung nicht aufgehoben wird. Nach allem besteht die Notwendigkeit, die bestmögliche Relation der Gewichte beider Bügelseiten zueinander unter Abstellung auf den konkreten Einzelfall zu berechnen oder im Wege des Experimentes zu ermitteln« Bei solcher Sachlage muß der Hinweis, daß die eine Seite ein Übergewicht solcher Art gegenüber der anderen Seite haben soll, daß der Doppelbügel ohne zusätzliche Sicherung in der jeweils gewählten Stellung verbleibt, als ausreichende Offenbarung genügen« 1« Die angcfochtene Entscheidung des Nichtigkeitssenates (S« 11 - 13) führt zutreffend aus, daß bei Prüfung der Neuheit diejenigen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen auszuscheiden haben, welche sich mit solchen Kettengliedern befassen, die entweder nur Nadeln oder aber nur Kluppen aufweisen, also keine «kombinierten Kettenglieder” im Sinne dos üblichen Sprachgebrauches sind« Ersteres ist der Fall bei der US-Patentschrift 650 383, bei der französischen Patent- schrift 789 799 sowie bei der - erst in der jetzigen Instanz als neuheitsschädlich bezeichneten - britischen Patentschrift 506 704: um reine Kluppenglieder handelt es sich dagegen bei den in den deutschen Patentschriften 150 589 und 164 290 beschriebenen Ausführungen« Pa es in all diesen Ausführungen an der Poppelfunktion der Kettenglieder (Nadelarbeit und Kluppenarbeit) fehlt, ist schon der Oberbegriff des Streitpatents nicht erfüllt, so daß es keiner Erörterung hinsichtlich des Vorliegens der kennzeichenden Merkmale des Streitpatentes mehr bedarf« Pie Klägerin hält die Nichtberücksichtigung dieser Vorveröffentlichungen für rechtsfehlerhaft (Schriftsatz vom 20« Juli 1960, S« 3, 8 - 9)» Sie ist der Auffassung, es sei keine an das Vorhandensein einer Kluppe gebundene Aufgabe, die Nadeln aus dem Bereich herauszubringen, in dem sie das Bedienungspersonal verletzen und die Textilbahn beschädigen könnte. Per erste Einwand der Klägerin verkennt, daß nach der Aufgabe des Streitpiätents gerade nicht diejenige Gefahr vermieden werden soll oder auch nur vermieden werden könnte, die sich aus der Existenz von Nadeln dann ergibt, wenn mit diesen Nadeln gearbeitet wird« Bekämpft werden soll diejenige von den Nadeln ausgehende zusätzliche Gefahr, die im Falle der Kluppenarbeit oder aber auch im Stadion der Umstellung von der einen auf die andere Arbeitsweise ausgelöst wird. Das Anliegen, gegenüber den damals (1898) üblichen Ausführungen ein für Nadel- und Kluppenarbeit gleichermaßen verwendbares Kettenglied zu schaffen, wird als erfinderische Aufgabe besonders herausgestellt, indem die bisher nur einseitige Verwendbarkeit der Kettenglieder als »übelstand» (Z. h) Lie deutsche Patentschrift 668 385 zeigt ein kombiniertes Kettenglied9 bei welchem »die Nadelleiste neben der Kluppenhammer auf läge im Innern des Kluppenmaules angeordnet ist" (s« 1 Zc 43 ff» der Beschreibung)« Tritt die Kluppe in Aktion, so greift sie von der Bandrandseite her nach Art eines umgestUlpten U über die aufrecht stehenden Nadeln hinweg auf die Textilbahn und den Kluppentisch« Hierdurch wird der Schutz von Bedienungspersonal 9 von Textilbahn und Gerät an gestrebt o Selbst wenn man als nicht bedeutsam erachtet, daß bei der Kluppenarbeit nach dieser Konstruktion die Ware ein wenig höher liegt als bei der Nadelarbeit, fehlt es hier docl an der Beweglichkeit (Schwenkbarkeit) der Nadelleiste, damit auch an der Umstellung von Arbeite- in BuheStellung und umgekehrt mittels einer besonderen Gewichtsverteilung eines zweiarmigen Nadelhalters« c) Auch bei der Ausführung gemäß der britischen Patentschrift 11 361 (1897) ist die Nadelleiste fest verbunden mit dem Kettenglied« Zudem liegt bei Nadelarbeit die Arbeitsobcne wesentlich tiefer als bei Kluppenarbeit, denn die Aufgabe, ein kombiniertes Kettenglied zu schaffen, ist dort vom Erfinder einzig dadurch gelöst worden, daß er die gefahrbringende Nadelleiste stark vertieft in einen Vorsprung »unterhalb des Kluppentisches0 gesetzt hat, wobei er erwartet, daß »die Ware nicht mit den (nach oben aufrecht stehenden!) und die deutsche Patentschrift 921 984 (Patente Philipp D^^), von denen die letzte freilich nur als älteres Recht patenthindernd in Betracht kommen könnte, zeigen übereinstimmend ein Kettenglied mit feststehender Nadelleiste» die zudem beträchtlich unterhalb des Kluppentisches liegt» Die von den aufrecht stehenden Nadeln bei Kluppenarbeit drohende Gefahr soll dadurch gebannt werden, daß bei Kluppenarbeit ein drehbarer »Schutzarm1' über die Nadelleiste und die Nadeln nieder geklappt wird, während bei Nadelarbeit dieser Schutzarm aufrecht gegen die Kluppe gelegt wird, wobei er am höherliegenden Kluppenti8ch sein Widerlager findet. Diese Ausführung steht der Lösung nach dem Streitpatent um deswillen nicht neuheitsschädlich entgegen, weil bei er-sterer "durch die Feder 8 die Nadelleiste in ihrer jeweiligen Stellung arretiert wird" (Gebrauchsmusterbeschreibung, 4» Zeile ff. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß wegen der Undeutlichkeit der Zeichnung vier unterschiedliche Ausführungsweisen zunächst in Betracht zu ziehen seien, die jedoch alle das eine gemeinsam hätten, daß auf die Verwendung von Rastund Haltefedern, die das Verbleiben in den beiden Endlagen sichern sollten, nicht verzichtet werde. Diese Federn seien nach der Gebrauchsmusterschrift (Beschreibung und Zeichnung) nicht nur vorhanden, sondern zur Erreichung des angestrebten Erfolges (Sicherung der Endlagen) auch nötig. Klägerin nachkommend, daß er in seinem schriftlichen Gutachten gewisse Strichlierungen in der Zeichnung übersehen habe -in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat — insoweit in bewußter Preisgabe seiner im schriftlichen Gutachten vertretenen Auffassung - der Gebrauchsmusterschrift 30gar eine Ausführung entnommen, die sie noch weiter vom Streitpatent abrückt, als der Sachverständige es in seinem schriftlichen Gutachten bereits angenommen hatte» Aus den Strichlierungen der Zeichnung entnimmt jetzt nämlich der Sach-verständige nicht nur eine leicht gebogene, sondern eine spitzwinklige Ausführung der Feder 8, so daß die Nadelleiste nicht nur kraftschlüssig, sondern der Sache nach sogar form-schlüssig in ihrer durch die Umsch’altung jeweils erreichten Lage fixiert und festgehalten werde * Der Sachverständige hat dies wie folgt erläutert: während seine im schriftlichen Gutachten gegebene Deutung der Zeichnung dahin gehe, die gebrauchsraustermäßige Ausführung sei einem Sessellift* vergleichbar, bei dem die Sicherung der SesselStellung vorwiegend durch die Kipplage des Sessels und durch das Gewicht des im Sessel nach rückwärts gelehnten Körpers erreicht sei, vergleiche er nunmehr die gebrauchsmuster-mäßige Ausführung mit einem Lift, bei dem es zur Erreichung und Erhaltung der angestrebten Lage eines festen manuellen Zugriffs auf die Liftstange oder der sonstwie herbeigeführton starren Verbindung von Stange und Sessel bedürfe» Freilich könne bei solcher Lösung die ängestrebte Euhelage besser gesichert sein, als wenn lediglich die Kippstellung des Sessels und das Gewicht des in ihm zurückgelehnten Körpers diesem Anliegen nutzbar gemacht würden» Dies hindere jedoch nicht, der erstgenannten Lösung wegen ihrer konstruktiven Einfachheit und ihres weiten Anwendungsbereiches einen Eigenwert zuzuerkennen und der grundsätzlichen Verschiedenheit der beiden Lösungsmöglichkeiten sich bewußt zu werden» Der Sachverständige hat ferner bezüglich des in der Gebrauchsmusterschrift verwendeten Ausdrucks “arretiert” auf Vorhalt der Klägerin sich dahin geäußert, es sei im Sprachgebrauch der Technik zu demindest ganz ungewöhnlich, von einer "Arretierung durch Schwerkraft” zu sprechen, beim Gebrauch dieses Wortes denke der Techniker immer an ein »Einschnappen und Festhalten”, also an etwas, was beim Streitpatent gerade fehlen solle* hat also ein Lösungsweg vorgeschwebt, den der Erfinder des Streitpatents bewußt nicht beschritten hat, denn letzterem erscheint die Verwendung von Federn zur Erhaltung der Endlagen als Nachteil (Z* 21 der Beschreibung) und das Verbleiben in der Arbeite- oder Ruhestellung «ohne zusätzliche Sicherung» Die grundsätzliche Andersartigkeit der im Stroitpatent gegenüber Haubold II aufgewiesenen Lösung tritt auch darin zutage, daß bei der ersteren die Ümstellung von der einen in die andre Endlage einphasig - nämlich durch Anstoß der Führungsschiene gegen den Nasenansatz und die hierdurch bewirkte Verlagerung des Schwerpunktes - erfolgt, während bei der Vermieden werden Verletzungen des Bedienungspersonals, Beschädigungen der Textilbahn und der Nadeln bei der Kluppenarbeit und bei der Umstellung von der einen auf die andere Arbeitsweise, damit zugleich aber auch Störungen im Betrieb, In dieser Vermeidung von Nachteilen liegt der entscheidende Vorzug des Streitpatents gegenüber der Lösung des britischen Patents 11 561, das zwar ein Nebeneinander von Kluppen- und Nadelarbeit mit allen hieraus sich ergebenden Gefahren kannte, nicht aber eine Umstellung der Arbeitsweisen mit entsprechenden Sicherungen, Beim Streitpatont ist solche Umstellung von der einen auf die andere Arbeitsweise gegeben. Der Vorzug des Streitpatents gegenüber den in den Gebrauchsmustern 1 311 069 und 1 424 484 (Haubold I u, II) aufgewiesenen Lösungen besteht im bewußten Verzicht auf Festhalteeinrichtungen (Arretierungsfedern): mit weniger Mitteln wird dasselbe, wenn nicht gar mehr erzielt. Die Klägerin glaubt freilich darauf hinweisen zu können, daß der Verzicht auf Arretierungsfedern bei hochtourigem wie auch bei vertikal ein ..Kettenlauf sich als nachteilig erweise» Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, daß durch die Lösung des Streitpatents für einen sehr weiten Bereich einem Bedürfnis der Praxis mit einfachsten Mitteln genügt ist» Nach Mitteilung des Sachverständigen läßt die Ausführung nach dem Streitpatent eine Kettenlaufgeschwindigkeit bis 100 m pro Minute zu, und der ehemals vorherrschende vertikale Kettenlauf hat aus Gründen anderer, hier nicht interessierender Art nahezu jede praktische Bedeutung im Textilmaschinenbau verloren» Angesichts der Vielzahl der benötigten Kettenglieder (pro Maschine etwa 1.200 Stück) hat die durch den Verzicht auf Halte- und Kastfedern erzielte herstellungsmäßige Verbilligung ebenso wie die Minderung der Störanfälligkeit der Gesamtanlage eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Vo Auch die Erfindungshöhe ist der Lehre des Streitpatentes zuzuerkenneno Es bedurfte echt erfinderischer, das Wissen und Können des Durchschnittsfacbmannes übersteigender Überlegungen, "einen Nadelhalter (Doppelbügel) oberhalb seines Drehpunktes so mit einem Übergewicht zu versehen und dies Übergewicht soweit nach außen zu verlagern, daß sich soviol Sicherheit zu dem Verbleiben des Nadelhalters in dieser Arbeitsstellung ergibt, daß er ohne zusätzliche Federn in dieser Endlage verbleibt" (so das Sachverständigengutachten S.

Zitierte Normen: § 13 PatG
LösungKluppeStreitpatentUmstellungBeschreibungNadelleisteNadelAusführungKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

I ZR 65/60
Verkündet am 21. Dezember 1962 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Pirna	Kurt	B^^^^ KG, S|
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Kurt	in	bei	S
B^^straße
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- vertreten durchs Patentanwalt Dipl.-Ing. Max
 gegen
die Firma F^H^B GmbH,	gesetzlich
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Gustav
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
 DjLmlsL
- vertreten durch: Rechtsanwält
 Dr. A^|B, s___
Patentanwälte Dr.-Ing. Euge&^HB und Dipl .-Ing. S'
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundeorichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Pehle,
 Dr. Spengler und Claßen
 für Recht erkannt:
la -
Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung dos 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 22. Dezember 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Beklagte iet eingetragene Inhaberin des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8, Juli 1949 ohne Ein-opruch8verfuhren erteilten und seit dem 29. Oktober 1949 laufenden Patents 839 634.
Der einzige Anspruch lautet:
"Kombiniertes Tasterkluppen- und Nadelkettenglied für Gewebe-Spann- und -Trockenmaschinen, dadurch gekennzeichnet, daß der Nadelhalter (g) aus einem Doppelbügel besteht, dessen Gewicht nach beiden Seiten von seinem Drehpunkt aus so verteilt ist, daß er ohne zusätzliche Sicherung in seiner Arbeits- oder Ruhestellung verbleibt."
Die Klägerin hat gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG Nichtig erklürung des Streitpatents beantragt. Sie hat vorgetragen es sei keine eindeutige Regel zu technischem Handeln offen hart und es liege gegenüber dem Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung keine patentfähige Erfindung vor.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 22. Dezember 1939 die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Verlangen nach Nichtigerklärung des Streitpatents weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Berufung bittet.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu dem Nachweis fehlender Neuheit der Erfindung zusätzlich u.a. auf die Gebrauchsmustereintragung 1 311 069 vom 25. August 1934
 
hingewiesen (Hauhold I) und Beweis dafür angetreten, daß der als Gebrauchsmuster eingetragene Gegenstand von der Gebrauchsmusterinhaberin, einer auf dem Gebiet des Textilmaschinenbaus ehemals bekannten, inzwischen enteigneten mitteldeutschen Herstellerfirma, offenkundig vorbenutzt worden sei. Weiter hat sie in der Berufungsinstanz die Gebrauchsmustorschrift 1 424 484 vom 8. November 1937 angeführt und ein Modell dieser Ausführung (Haubold II) vorgelegt. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf die Erörterung dieser beiden neu beigebrachten Entgegenhaltungen beschränkt, ohne freilich auf die Berücksichtigung des bereits in erster Instanz als neuheitsochädlich bezeichneten Materials zu verzichten.
Die Beklagte hat ihrerseits erstmals in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage in Präge gestellt und sich zur Begründung auf eine erst nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung bei ihr wieder aufgefundene schriftliche AusscheidungsVereinbarung vom 2. IJai 1949 berufen. Diese Vereinbarung hat sie mit dem bis dahin bei ihr als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig gewesenen persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin (BOK abgeschlossen. Der dort von B^H^ übernommenen Verpflichtung, daß er von den zu seiner Kenntnis gelangten "Neukonstruktionen", unter denen u.a. auch eine "Kombination von Tasterkluppe mit Nadelleiste" aufgeführt ist, "keinen Gebrauch machen" werde, geben die Parteien im Hinblick auf die Zulässigkeit der jetzigen Nichtigkeitsklage unterschiedliche rechtliche Bedeutung.
Prof. Dr.-Ing. habil. Weigel in	hat	im	Auftrag
 des erkennenden Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungs^ründe;
Die rechtliche Bedeutung der Ausscheidungsvereinbarung vom 2. Mai 194-9 und damit die erst in der Berufungsinstanz in Präge gestellte Befugnis der Klägerin zur Erhebung der Nichtigkeitsklage kann dahinstehen, da die erhobene Klage auch aus anderen Gründen dor sachlichen Berechtigung entbehrt.
I. 1. Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift ein "Kombiniertes Tasterkluppen- und Nadelkettenglied für Gewebe-Spann- und -Trockenmaschinen". Aus solchen Gliedern hergestellte Ketten finden Verwendung bei Maschinen, die gewebte oder gewirkte Stoffe spannen und sodann trocknen sollen. An der der Textilbahn zugekehrten Seite jedes einzelnen Kettengliedes befinden sich Greifer (Warenhalter), welche die Textilbahn - nach Möglichkeit recht nahe am Bande -fassen, sie spannen und in ausgebreitetem Zustand zur Trocken-maschine führen sollen. Die stark unterschiedliche Gestaltung dieser Greifer ist durch Unterschiede der jeweils behandelten Stoffe bedingt:
a)	Bei dicken Stoffen, bei grobmaschigen und leicht verletzlichen Geweben sowie bei Gewirken greift regelmäßig ein beweglicher Alm, die "Kluppe", von oben auf die Ware zu und drückt sie auf den zu dem Kettenglied gehörenden und mit ihm transportierten "Kluppentisch" nieder (sog. Kluppen-Kettenglieder oder kurz: Kluppenglieder).
Zu unterscheiden sind hierbei ”Hammerkluppen” und "Tasterkluppen”. Bei ersteren faßt die am "Kluppenfuß" in Laufrichtung der Textilbahn angebrachte "Schneide" der Kluppe ("Kluppenmesser") die Ware so, wie sie zufällig liegt - also nicht notwendig am Außenrand der Textilbahn -, drückt sie gegen den Kluppentisch und klemmt sie dort fest. Bei
 
"Tasterkluppen" erfolgt die Pestklemmung der Ware im Prinzip in gleicher Weise, also mittels eines auf die Ware zugreifenden Kluppenmessers, das die Ware auf den mittransportierten Kluppentisch niederdruckt. Tasterkluppen besitzen jedoch zusätzlich noch Laufrollen, die quer zur Textilbahn stehen und -gemessen an der Stellung des Kluppenmessers - mehr zu dem Hand der Textilbahn hin angeordnet sind. Diese Laufrollen stehen über den Klupponhebel (Kluppenarm) mit dem Kluppenmesser in einer kraftschlüsoigen Verbindung solcher Art, daß diese Laufrollen, solange sich zwischen ihnen und dem Kluppentisch noch Gewebe befindet, ein Absinken und Zugreifen des Kluppenmessers auf Ware und Kluppentisch hindern. Erst wenn die Ware - wozu sie auf Grund ihres Eigengewichts und des Feuchtigkeitsgehalt.-noigt - so weit zur Mitte der Textilbahn hin gezogen ist, daß die Laufrollen unmittelbar auf den Kluppentisch aufsotzen und darüber hinaus auch noch in entsprechende Einlassungen des Kluppentisches tiefer einsinken, wird durch die fortdatiernde kraftschlüssige Verbindung zu dem Kluppenmesser diesem gewissermaßen der "Befehl zu dem Zugreifen auf die Ware" erteilt, so daß die Textilbahn nun an ihrem Außenrand vom absinkenden Kluppenmesser "getastet” und sodann - ebenso wie bei der Hammerkluppe - gefaßt und fest auf den Kluppentisch gedrückt wird, wobei der fortdauernde Warenzug die Klemmv/irkung noch verstärkt.
b)	Bei der Behandlung von festen und glatten Geweben erscheint es dagegen in der Regel vorteilhafter, die auszu-broitende und an die Trockenmaschine heranzuführende Ware an den Rändern der Bahn von unten her durch eine Vielzahl von spitzen Nadeln, die auf Leisten (Nadelleisten) einreihig oder auch mehrreihig hintereinander angeordnet sind, zu fassen. Die Nadelspitzen zeigen also bei Arbeitseinsatz nach oben (sog. Nadel-Kettenglieder).
2. Der Anmelder des Streitpatents hat als bekannt vorausgesetzt, daß ein Bedürfnis bestand, zur besseren Ausnutzung der sehr großen und teuren Spann- und Trockenmaschi-nen und zur leichteren Anpassung an die jeweils zur Behandlung kommende Ware deren Pesthaltung an den Bahnrändern wahlweise durch Kluppen oder auch durch Nadeln zu ermöglichen. Dem Anmelder war weiter bekannt, daß dieses Bemühen der Textilindustrie und des Textilmaschinenbaus, sog. Mkombinierte Kettenglieder” zu schaffen, welche die Umstellung von der einen auf die andere Arbeitsweise gestatten, bereits zu einigen konstruktiven Lösungsversuchen geführt hatte (Beschreibung Z. 5-6). Die vorbekannten Lösungen weisen jedoch nach Auffassung des Anmelders "viele Nachteile” auf (Z. 7-8): Bleibt die Nadelleiste fest mit dem Kettenglied verbunden, so liegen die Nadeln offen mit den Spitzen nach oben; dies kann beim Arbeiten mit der Kluppe zu Beschädigungen der Textilbahn durch die Nadeln und zu Verletzungen des Bedienungspersonals führen (Beschreibung 2. 9 - 13)* Hinzufügen ließe sich noch, daß bei einer solchen Lösung auch die Nadeln - zu demal bei Umstellung der Arbeitsweisen -leicht verbogen und abgebrochen werden könnten, was die Punktion der Gesamtmaschine stören und Ursache weiterer Unzuträglichkeiten werden könnte (Verletzung der Textilbahn, Verletzung des Bedienungspersonals). Außerdem - so fährt der Anmelder fort (Beschreibung Z. 13 - 18) - hatten bei den vorbekannten Lösungen die Kluppenauflage und die Nadclleiste unterschiedliche Höhe; dies mache solche Kombinationen für eine moderne Düsenbelüftung, bei der die Trockenluft senkrecht von oben und zugleich von unten auf die Ware gerichtet sei, ungeeignet. Die Abdeckung der Nadelleiste durch ein Schutzblech bei Arbeiten mit der Kluppe lehnt der Erfinder wegen der unterschiedlichen Höhenlage von Nadelleiste lind Kluppe auch bei dieser Lösung sowie zusätzlich auch deshalb ab, weil das Schutzblech durch Pederdruck in seinen beiden Positionen zu halten sei, was aber zu unerwünschten Komplikationen und Verteuerungen des Warenhalters führe (Beschreibung Z. 19 - 26).
 
3» Um alle diese Nachteile vorbekannter Ausführungen zu vermeiden (Aufgabe), schlägt der Anmelder vor, »'kombinierte Tasterkluppen- und Nadelkettenglieder für Gewebespann- und -trockenmaschinen” (Oberbegriff) so zu gestalten, daß
a)	der Nadolhalter innerhalb des Kettengliedes beweglich ist in der Y/eise, daß er bei beabsichtigtem Arbeiten mit der Klup aus der Gefahrenzone entfernt werden kann,
b)	eine besondere Art der Gewichtsverteilung des als Doppolbügel zu gestaltenden Nadelhalters (auf äußeren Anstoß hin) diese Umstellung von der einen in die andere Endlage (Arbeits und Ruhestellung der Nadelleiste) über einen Drehpunkt hin bewirkt,
c)	diese besondere Art der GewichtsVerteilung zusätzliche Sicherungen zur Erhaltung der jeweils gewählten Endlage entbehrlich macht,
d)	Nadel und Kluppe die Ware in gleicher Höhe halten•
Dem Anliegen des Erfinders, Nachteile vorbekannter Ausführungen zu vermeiden, entspricht es, daß seine eigene Losung nicht derart sein sollte, daß etwa die Gefahr einer Verletzung des Bedienungspersonals, der Beschädigung der Textilbahn oder schließlich einer Störung der Gesamtfunktion der Maschine (etwa durch Verbiegen oder Abbrechen der Nadelspitzen) hervorgerufen oder gegenüber vorbekannten Ausführungen verstärkt würde und daß zur Vermeidung solcher Gefahren besondere Sicherungseinrichtungen erforderlich würden« Diese Zielsetzungen des Erfinders, die naturgemäß Porm und Anordnung der Bauelemente mitbestimmen, bedürfen keiner Offen barung im Patentanspruch; insoweit handelt es sich um negative Merkmale«
II 1, Die Klägerin ist der Auffassung, es fehle an einer ausreichenden Offenbarung des Gegenstandes der Erfin-findung; dem Durchschnittsfachmann werde durch Patentanspruch
 
«
Beschreibung und Zeichnung eine brauchbare Lehre zu technischem Handeln nicht vermittelt»
Hierzu trägt sie zweierlei vor: es sei nicht beschrieben und zeichnerisch auch nicht dargestellt, was als "Doppolbügel" im Sinne des Patentanspruchs (Z. 62) und im Sinne der Beschreibung (Zo 34) zu verstehen sei; weiter sei die Art der Gewichtsverteilung des "als schwenkbar angedeuteten Elements" nur durch die angestrebte Wirkung ("Verbleiben der Nadel in Arbeits- oder in Ruhestellung") umschrieben, dies genüge aber nicht»
Pie Auffassung, es fehle an einer ausreichenden Offenbarung, ist im Ergebnis nicht begründet:
2« a) Zum erstgenannten Einwand (Begriff Doppelbügel) hat bereits die Entscheidung des Nichtigkeitssenats (S. 10) ausgeführt, daß der im Patentanspruch verwendete Begriff "Doppelbügel" für sich allein gesehen zwar mehrdeutig sei? jedoch durch den Gesamtinhalt der Patentschrift seinen klaren Sinn dahingehend erhalte, daß der - im Patentanspruch auch als "Nadelhalter" bezeichnete - "Poppelbügel" schwenkbar sein und daß der die Nadeln aufweisende Teil ein Übergewicht besitzen müsse» Diese Auslegung wird auch durch einen Vergleich der Zeilen 50 ff» und 62 der Patentschrift als zutreffend bestätigt: während an der erstgenannten Stelle gesprochen wird von "dem Bügelteil, welches die Nadelleiste trägt"und welches "Übergewicht" (doch wohl nur: gegenüber einem anderen Bügelteil) habe, heißt es sprachlich abweichend davon im Patentanspruch (Zo 62), daß "der Nadelhalter (g) aus einem Doppel-bügel besteht", dessen Gewicht "nach beiden Seiten" in bestimmter Weise verteilt ist» Nadelleistenträger, Nadelleiste und Nadeln stellen also nur den einen Teil, die eine Seite der
 
Gesamteinrichtung Nadelhalter (= Doppelbügel) dar. Die Starrheit der Verbindung dieser Seite des Doppelbügel3 mit der als "Nasenansatz“ bezoichneten anderen Seite wird durch Zo 39 . 41 der Beschreibung offenbart: “Durch Wegdrücken des Nasen-ansatzes h des Nasenhalters g kippt der Bügel in seine Ruhestellung“ i Durch diese Formulierung wird im übrigen der "Nasenansatz” - wie dies durch Z. 50 ff. hinsichtlich der Nadelleiste auch geschieht - als Teil der Gesamteinrichtung Nadelhalter ausgewiesen»
b)	Bei ihrem zweiten, die Frage der Offenbarung betreffenden Einwand (Beschreibung der Art der Gewichtsverteilung der beiden Bügelteile nur durch Wirkungsangabe) verkennt die Klägerin* daß immerhin Zo 50 der Beschreibung dem die Nadelleiste tragenden Bügelteil das "Übergewicht“ gegenüber dem aus dem Nasenansatz bestehenden anderen Bügelteil eindeutig zusprichto Eine weitere Präzisierung der Masse- und Gewichts-relationen beider Bügelseiten zueinander kann aber der Sache nach nicht anders als durch Umschreibung der angestrebten Wirkung erfolgen. Zu bedenken ist nämlich* daß nicht nur das Verbringen» sondern darüber hinaus auch das Verbleiben der Nadelleite in der jeweils gewollten Endlage (Arbeite- oder Ruhestellung) verwirklicht werden soll* und zwar unter bewußtem Verzicht auf "zusätzliche Sicherung" (Anspruch, Z. 64 ff*)? etwa auf Federn* die bei Erreichung der Endlage einschnappcn und den Doppelbügel in dieser Lage festhalten. Die Sicherung der jeweiligen Endlage soll allein durch das Übergewicht des mit der Nadelleiste versehenen Büg9lteiles erreicht werden» Daraus folgt: dies Übergewicht muß einerseits derart erheblich sein* daß es durch betriebsübliche Erschütterung des Kettengliedes beim Transport der Gesamtkette - etwa an den Umkehrstellen der Kette - in seiner Wirkung nicht aufgehoben wird. Zu unterbinden ist auch* daß bei schnellem Lauf der Kette und bei entsprechend starkem Anstoß dos Nasenansatzes
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gegen die Führungsschienen und sodann hei Anstoß des Nasenansatzes gegen das V/iderlager der Doppelhügel in seine Ausgangsstellung zurückprallto Andererseits darf jedoch das Übergewicht des genannten Bügelteiles auf Grund seines Ausmaßes die Leichtigkeit der Umstellung in die jeweils gewünschte Endlage nicht unnötig erschweren und darf nicht zu vermeidbaren Erschütterungen hei Lauf der Kette führen, da dies Beschädigungen der Textilhahn, verstärkten Verschleiß der wertvollen Maschinenteile und unnützen Energieaufwand zur Folge haben müßte«
Nach allem besteht die Notwendigkeit, die bestmögliche Relation der Gewichte beider Bügelseiten zueinander unter Abstellung auf den konkreten Einzelfall zu berechnen oder im Wege des Experimentes zu ermitteln« Bei solcher Sachlage muß der Hinweis, daß die eine Seite ein Übergewicht solcher Art gegenüber der anderen Seite haben soll, daß der Doppelbügel ohne zusätzliche Sicherung in der jeweils gewählten Stellung verbleibt, als ausreichende Offenbarung genügen«
III« Die Erfindung des Streitpatents war im Zeitpunkt ihrer Anmeldung neu im Sinne des § 2 PatG«
A • In erster Instanz schon unt erbreit et es Material:
1« Die angcfochtene Entscheidung des Nichtigkeitssenates (S« 11 - 13) führt zutreffend aus, daß bei Prüfung der Neuheit diejenigen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen auszuscheiden haben, welche sich mit solchen Kettengliedern befassen, die entweder nur Nadeln oder aber nur Kluppen aufweisen, also keine «kombinierten Kettenglieder” im Sinne dos üblichen Sprachgebrauches sind« Ersteres ist der Fall bei der US-Patentschrift 650 383, bei der französischen Patent-
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schrift 789 799 sowie bei der - erst in der jetzigen Instanz als neuheitsschädlich bezeichneten - britischen Patentschrift 506 704: um reine Kluppenglieder handelt es sich dagegen bei den in den deutschen Patentschriften 150 589 und 164 290 beschriebenen Ausführungen« Pa es in all diesen Ausführungen an der Poppelfunktion der Kettenglieder (Nadelarbeit und Kluppenarbeit) fehlt, ist schon der Oberbegriff des Streitpatents nicht erfüllt, so daß es keiner Erörterung hinsichtlich des Vorliegens der kennzeichenden Merkmale des Streitpatentes mehr bedarf«
Pie Klägerin hält die Nichtberücksichtigung dieser Vorveröffentlichungen für rechtsfehlerhaft (Schriftsatz vom 20« Juli 1960, S« 3, 8 - 9)» Sie ist der Auffassung, es sei keine an das Vorhandensein einer Kluppe gebundene Aufgabe, die Nadeln aus dem Bereich herauszubringen, in dem sie das Bedienungspersonal verletzen und die Textilbahn beschädigen könnte. Zudem bestehe beim Streitpatent "kein funktioneller Zusammenhang'1 zwischen der aus Tasterkluppen (oder Kluppenhammer) und Kluppentisch bestehenden Kluppe einerseits und dem Nadolträger andererseits, dennletzterer sei an einem besonderen Ausleger vor dem vollständigen Kluppenglied angebracht «
Per erste Einwand der Klägerin verkennt, daß nach der Aufgabe des Streitpiätents gerade nicht diejenige Gefahr vermieden werden soll oder auch nur vermieden werden könnte, die sich aus der Existenz von Nadeln dann ergibt, wenn mit diesen Nadeln gearbeitet wird« Bekämpft werden soll diejenige von den Nadeln ausgehende zusätzliche Gefahr, die im Falle der Kluppenarbeit oder aber auch im Stadion der Umstellung von der einen auf die andere Arbeitsweise ausgelöst wird. Pabei hat der Erfinder hingenommen, daß die Wirtschaft auf Maschinen mit sog« kombinierten Kettengliedern wegen der damit verbundenen Vorzüge nicht verzichten wird.
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Auch der funktionelle Zusammenhang zwischen Kluppe und Nadelhalter ist entgegen der Auffassung der Klägerin gegeben« Unerheblich ist, daß die Kluppe, wie dies auch bei anderen Ausführungen üblich ist, die Ware etwas mehr zu dem Rande hin faßt, als dies bei der Nadelarbeit der Fall wäret durch Seit-Verstellung der einen Kette kann dem entgegengewirkt werden; bedeutsamer im Hinblick auf dio moderne Düsentrocknung ist dagegen, daß die Ware bei Kluppen- und bei Nadelarbeit auf gleicher Ebene liegt, und daß die Umstellung von Nadel auf Kluppe und umgekehrt bei laufender Kette, ohne Rücksicht, ohne V/artezeit (Abkühlen der Glieder) und ohne manuelle Tätigkeit erfolgen kann (vgl« schriftliches Gutachten des Sachverständigen $• 17)» Hierin liegt bereits der funktionelle Zusammenhang«
2« Die in erster Instanz schon berücksichtigten vorbekannten kombinierten Tasterkluppen- und Nadelkettenglieder stehen dem Streitpatent nicht neuheitshindernd entgegen!
a) Die deutsche Patentschrift 104 467 betrifft ein '•umwandelbares Kettenglied für Br eit spannmaschinen11« »Mittels Drehung eines besonderen Teilstückes11 (Z. 14 ff» der Beschreibung) kann das Glied »entweder in eine Klemmzange oder in eine Nadelzange umgewandelt werden» (a«a«0«). Das Anliegen, gegenüber den damals (1898) üblichen Ausführungen ein für Nadel- und Kluppenarbeit gleichermaßen verwendbares Kettenglied zu schaffen, wird als erfinderische Aufgabe besonders herausgestellt, indem die bisher nur einseitige Verwendbarkeit der Kettenglieder als »übelstand» (Z. 11 der Beschreibung) bezeichnet wird. Um die Verwendbarkeit des Kettengliedes für Kluppen- und Nadelarbeit zu erreichen, muß ein Hebel etwas gedreht, dann herausgenommen und umgedreht und schließlich wieder eingesetzt worden. Mit einer Umstellung durch Gewichts-
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verlagerung, wie sie das Streitpatent als Lösung empfiehlt? hat diese schwerfällige, manuelle Betätigung erfordernde Kon struktion nichts zu tun«
h) Lie deutsche Patentschrift 668 385 zeigt ein kombiniertes Kettenglied9 bei welchem »die Nadelleiste neben der Kluppenhammer auf läge im Innern des Kluppenmaules angeordnet ist" (s« 1 Zc 43 ff» der Beschreibung)« Tritt die Kluppe in Aktion, so greift sie von der Bandrandseite her nach Art eines umgestUlpten U über die aufrecht stehenden Nadeln hinweg auf die Textilbahn und den Kluppentisch« Hierdurch wird der Schutz von Bedienungspersonal 9 von Textilbahn und Gerät an gestrebt o Selbst wenn man als nicht bedeutsam erachtet, daß bei der Kluppenarbeit nach dieser Konstruktion die Ware ein wenig höher liegt als bei der Nadelarbeit, fehlt es hier docl an der Beweglichkeit (Schwenkbarkeit) der Nadelleiste, damit auch an der Umstellung von Arbeite- in BuheStellung und umgekehrt mittels einer besonderen Gewichtsverteilung eines zweiarmigen Nadelhalters«
c)	Auch bei der Ausführung gemäß der britischen Patentschrift 11 361 (1897) ist die Nadelleiste fest verbunden mit dem Kettenglied« Zudem liegt bei Nadelarbeit die Arbeitsobcne wesentlich tiefer als bei Kluppenarbeit, denn die Aufgabe, ein kombiniertes Kettenglied zu schaffen, ist dort vom Erfinder einzig dadurch gelöst worden, daß er die gefahrbringende Nadelleiste stark vertieft in einen Vorsprung »unterhalb des Kluppentisches0 gesetzt hat, wobei er erwartet, daß »die Ware nicht mit den (nach oben aufrecht stehenden!) Nadelspitzen in Berührung kommt, wenn an der Kluppeneinrichtung ge-arbeit wird0 (Z« 12 ff«).
d)	Die US-Patentschrift 2 446 131 und mit ihr der Sache nach übereinstimmend die schweizerische Patentschrift 253 0,00
 
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und die deutsche Patentschrift 921 984 (Patente Philipp D^^), von denen die letzte freilich nur als älteres Recht patenthindernd in Betracht kommen könnte, zeigen übereinstimmend ein Kettenglied mit feststehender Nadelleiste» die zudem beträchtlich unterhalb des Kluppentisches liegt» Die von den aufrecht stehenden Nadeln bei Kluppenarbeit drohende Gefahr soll dadurch gebannt werden, daß bei Kluppenarbeit ein drehbarer »Schutzarm1' über die Nadelleiste und die Nadeln nieder geklappt wird, während bei Nadelarbeit dieser Schutzarm aufrecht gegen die Kluppe gelegt wird, wobei er am höherliegenden Kluppenti8ch sein Widerlager findet.
e)	Als neuheitsschädlich sind von der Klägerin weiter angeführt zwei Veröffentlichungen über das sog. Modell Weis-bach von Günther (»Kluppen und Nadelglieder zu dem Gewebespannen» in der Zeitschrift »Der Spinner und Weber» 1936 S. 460).sowie bei Bergmann*Marschik (Handbuch der Appretur, 1928 S» 74). Die Beschreibungen und Abbildungen lassen jedoch Obereinstimmun-gen mit der Kombination des Streitpatentes, insbesondere das Vorhandensein zweier Endlagen, in die die Nadelleiste ein* schwenken könnte, nicht erkennen«
f)	Auch die von der Beklagten in dieoem Verfahren vornehmlich zu dem Nachweis einer besseren Priorität (§ 4 des 1. Überleitungsgesetzes) vorgelegten Kontruktionszeichnungen
3 Pr 30/13 und 3 Pr 30/24 können als neuheitsschädlich nicht in Betracht kommen, da diese Zeichnungen im Betrieb der Beklagten entstanden sind und auf eigenen Arbeitsergebnissen beruhon.
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B. Im Berufungsrechtzug unterbreitetes weiteres Material.
Die erstmals in der Berufungsinstanz angeführten und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat eingehend
 
erörterten Lösungen gemäß den Gebrauchsmusterschriften 1.311.069 und 1.424.484 sind ebensowenig neuheitsschädlich, wobei offenkundige Vorbenutzung im Inland in beiden Fällen unterstellt werden mag*
1o GebrauchsmusterBChrift 1.311*069 - 1934 - Haubold
 Bei dieser Ausführung wird "bei Kluppen- und Nadolbe-trieb die Ware in gleicher Höhe gehalten" (Gebrauchsmusterschrift)« Die Nadelleiste ist "durch Doppelhebel 4 um die Achse 5 drehbar"(aap). Bei Kluppenarbeit wird "die Nadelleist« nach hinten gekippt ... die Nadeln legen sich so beiseite, daß das Gewebe sie weder berührt noch nach dem Auskluppen sich in ihnen festhaken kann."
Diese Ausführung steht der Lösung nach dem Streitpatent um deswillen nicht neuheitsschädlich entgegen, weil bei er-sterer "durch die Feder 8 die Nadelleiste in ihrer jeweiligen Stellung arretiert wird" (Gebrauchsmusterbeschreibung,
 4» Zeile ff. von unten).
Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß wegen der Undeutlichkeit der Zeichnung vier unterschiedliche Ausführungsweisen zunächst in Betracht zu ziehen seien, die jedoch alle das eine gemeinsam hätten, daß auf die Verwendung von Rastund Haltefedern, die das Verbleiben in den beiden Endlagen sichern sollten, nicht verzichtet werde. Diese Federn seien nach der Gebrauchsmusterschrift (Beschreibung und Zeichnung) nicht nur vorhanden, sondern zur Erreichung des angestrebten Erfolges (Sicherung der Endlagen) auch nötig. Dies gelte auch für den Fall einer Umstellung der Einrichtung vom vertikalen auf den - damals (1934) schon bekannten -horizontalen Kettenlauf, der heute in der Praxis weit überwiege. Der Sachverständige hat - einer Beanstandung der
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Klägerin nachkommend, daß er in seinem schriftlichen Gutachten gewisse Strichlierungen in der Zeichnung übersehen habe -in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat — insoweit in bewußter Preisgabe seiner im schriftlichen Gutachten vertretenen Auffassung - der Gebrauchsmusterschrift 30gar eine Ausführung entnommen, die sie noch weiter vom Streitpatent abrückt, als der Sachverständige es in seinem schriftlichen Gutachten bereits angenommen hatte» Aus den Strichlierungen der Zeichnung entnimmt jetzt nämlich der Sach-verständige nicht nur eine leicht gebogene, sondern eine spitzwinklige Ausführung der Feder 8, so daß die Nadelleiste nicht nur kraftschlüssig, sondern der Sache nach sogar form-schlüssig in ihrer durch die Umsch’altung jeweils erreichten Lage fixiert und festgehalten werde *
Der Sachverständige hat dies wie folgt erläutert: während seine im schriftlichen Gutachten gegebene Deutung der Zeichnung dahin gehe, die gebrauchsraustermäßige Ausführung sei einem Sessellift* vergleichbar, bei dem die Sicherung der SesselStellung vorwiegend durch die Kipplage des Sessels und durch das Gewicht des im Sessel nach rückwärts gelehnten Körpers erreicht sei, vergleiche er nunmehr die gebrauchsmuster-mäßige Ausführung mit einem Lift, bei dem es zur Erreichung und Erhaltung der angestrebten Lage eines festen manuellen Zugriffs auf die Liftstange oder der sonstwie herbeigeführton starren Verbindung von Stange und Sessel bedürfe» Freilich könne bei solcher Lösung die ängestrebte Euhelage besser gesichert sein, als wenn lediglich die Kippstellung des Sessels und das Gewicht des in ihm zurückgelehnten Körpers diesem Anliegen nutzbar gemacht würden» Dies hindere jedoch nicht, der erstgenannten Lösung wegen ihrer konstruktiven Einfachheit und ihres weiten Anwendungsbereiches einen Eigenwert zuzuerkennen und der grundsätzlichen Verschiedenheit der beiden Lösungsmöglichkeiten sich bewußt zu werden»
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Der Sachverständige hat ferner bezüglich des in der Gebrauchsmusterschrift verwendeten Ausdrucks “arretiert” auf Vorhalt der Klägerin sich dahin geäußert, es sei im Sprachgebrauch der Technik zu demindest ganz ungewöhnlich, von einer "Arretierung durch Schwerkraft” zu sprechen, beim Gebrauch dieses Wortes denke der Techniker immer an ein »Einschnappen und Festhalten”, also an etwas, was beim Streitpatent gerade fehlen solle*
Dem Erfinder des Gebrauchsmusters 1.311.069 hat also ein Lösungsweg vorgeschwebt, den der Erfinder des Streitpatents bewußt nicht beschritten hat, denn letzterem erscheint die Verwendung von Federn zur Erhaltung der Endlagen als Nachteil (Z* 21 der Beschreibung) und das Verbleiben in der Arbeite- oder Ruhestellung «ohne zusätzliche Sicherung»
(Z. 64) erstrebenswert.
2• Gebrauchsmusterschrift 1*4240484 - 1?37 - Haubold 11^
Dem Streitpatent noch wesentlich ferner steht die Ausführung gemäß Gebrauchemusterschrift 1*424.484. Als Kluppen-tisch dient dort der Rücken des umgekippten Nadelleisten-trögers. Abgesehen davon, daß die Kluppe dort nicht als Taster- sondern als einfache fiammerkluppe gestaltet i3t, erfordert diese Ausführung sogar 3 getrennte Federn, die sämtlich der Arretierung und der Sicherung gegenüber einem Verschieben aus der jeweils fixierten-Endlage dienen*
Die grundsätzliche Andersartigkeit der im Stroitpatent gegenüber Haubold II aufgewiesenen Lösung tritt auch darin zutage, daß bei der ersteren die Ümstellung von der einen in die andre Endlage einphasig - nämlich durch Anstoß der Führungsschiene gegen den Nasenansatz und die hierdurch bewirkte Verlagerung des Schwerpunktes - erfolgt, während bei der
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letzteren wegen der gebotenen mehrfachen Ent- und Wiederver-rieglung der einzelnen Teile für jede Umstellung 4 Arbeitsphasen erforderlich sind* Im Palle einer Umgestaltung von Haubold II von der einfachen Hammer- zur Tasterkluppe, die bei entsprechenden konstruktiven Anpassungen durchführbar sein mag, würde für die einzelne Umstellung sogar noch eine fünfte Arbeitsphase erforderlich sein*
Die Lösung gemäß Haubold I (Pedereinsatz zur Sicherung der Endlagen) weist also hin auf die spätere Lösung gemäß Haubold II (Verstärkter Federeinsatz); verfehlt wäre es dagegen, eine dieser beiden Lösungen als Vorstufe zu der im Streitpatent aufgewiesenen Losung zu verstehen, wo auf jegliche Federung bewußt verzichtet ist*
Hach allem ist der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents durch das in den beiden Rechtszügen entgegengehaltene Material nicht neuheitsschädlich vorweggenommen,
IV, Die Lösung des Streitpatents stellt einen Fortschritt1 gegenüber dem im Zeitpunkt der Anmeldung gegebenen Stand der Technik dar. Vermieden werden Verletzungen des Bedienungspersonals, Beschädigungen der Textilbahn und der Nadeln bei der Kluppenarbeit und bei der Umstellung von der einen auf die andere Arbeitsweise, damit zugleich aber auch Störungen im Betrieb, In dieser Vermeidung von Nachteilen liegt der entscheidende Vorzug des Streitpatents gegenüber der Lösung des britischen Patents 11 561, das zwar ein Nebeneinander von Kluppen- und Nadelarbeit mit allen hieraus sich ergebenden Gefahren kannte, nicht aber eine Umstellung der Arbeitsweisen mit entsprechenden Sicherungen, Beim Streitpatont ist solche Umstellung von der einen auf die andere Arbeitsweise gegeben. Sie erfolgt automatisch: bei Umstellung auf Kluppenarbeit wird
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die Nadelleiate nur über den Kippunkt hinweggeklappt, wobei die gefahrbringenden Nadeln in einen "toten Winkel" einschv/en-ken; einer zeitraubenden manuellen Betätigung wie bei dem deutschen Patent 104 467 bedarf es nicht„ Gegenüber der Lösung nach dem deutschen Patent 668 585 vermeidet das Streitpatent bei Nadelarbeit eine Behinderung der Trockenluftzufuhr; andererseits besteht bei Kluppenarbeit nicht die Gefahr, daß das Gewebe sich in den Nadelreihen verfängt, womit bei einer Lösung nach dem Patent 668 585 immerhin gerechnet werden muß, da die im Kluppenmaul befindlichen, mit der Spitze nach oben zeigenden Nadeln in engster Nachbarschaft mit der Kluppendruckstelle fliegen, durch die bei Kluppenarbeit das Gewebe gefaßt wirdo Gegenüber der Lösung nach dem US-Patent 2 446 131 und den ihm entsprechenden deutschen und schweizerischen Patenten (deutsches patent 921 948, schweizerisches Patent Nr. 253 000) ist beim Streitpatent ein besonderer schwenkbarer Schut2arm, der die Nadelleiste überdeckt, unnötig; vor allem aber vermeidet das Streitpatent die nach den vorgenannten Lösungen notwendig unterschiedliche Arbeitsebene bei Kluppen-r und Nadelarbeit und wird damit den Anforderungen der modernen doppelseitigen Büsenbelüftung besser gerecht.
Der Vorzug des Streitpatents gegenüber den in den Gebrauchsmustern 1 311 069 und 1 424 484 (Haubold I u, II) aufgewiesenen Lösungen besteht im bewußten Verzicht auf Festhalteeinrichtungen (Arretierungsfedern): mit weniger Mitteln wird dasselbe, wenn nicht gar mehr erzielt. Zu bedenken ist hierbei, daß, wenn die Befestigungsmittel der Federn (Schrauben) sich lockern und wenn die Federn selbst an Spannkraft nachlassen, Betriebsstörungen eintreten können, die Hepara-turen erforderlich machen, um entweder die Feder wieder feot-zuschrauben, sie nachzuspannen oder zu erneuern.
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Die Klägerin glaubt freilich darauf hinweisen zu können, daß der Verzicht auf Arretierungsfedern bei hochtourigem wie auch bei vertikal ein ..Kettenlauf sich als nachteilig erweise» Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, daß durch die Lösung des Streitpatents für einen sehr weiten Bereich einem Bedürfnis der Praxis mit einfachsten Mitteln genügt ist» Nach Mitteilung des Sachverständigen läßt die Ausführung nach dem Streitpatent eine Kettenlaufgeschwindigkeit bis 100 m pro Minute zu, und der ehemals vorherrschende vertikale Kettenlauf hat aus Gründen anderer, hier nicht interessierender Art nahezu jede praktische Bedeutung im Textilmaschinenbau verloren» Angesichts der Vielzahl der benötigten Kettenglieder (pro Maschine etwa 1.200 Stück) hat die durch den Verzicht auf Halte- und Kastfedern erzielte herstellungsmäßige Verbilligung ebenso wie die Minderung der Störanfälligkeit der Gesamtanlage eine nicht zu unterschätzende Bedeutung.
Vo Auch die Erfindungshöhe ist der Lehre des Streitpatentes zuzuerkenneno Es bedurfte echt erfinderischer, das Wissen und Können des Durchschnittsfacbmannes übersteigender Überlegungen, "einen Nadelhalter (Doppelbügel) oberhalb seines Drehpunktes so mit einem Übergewicht zu versehen und dies Übergewicht soweit nach außen zu verlagern, daß sich soviol Sicherheit zu dem Verbleiben des Nadelhalters in dieser Arbeitsstellung ergibt, daß er ohne zusätzliche Federn in dieser Endlage verbleibt" (so das Sachverständigengutachten S. 44). Der Durchaehnittsfaebmann würde sich gerade dann, wenn er die Lösungen nach den Gebrauchsmustern 1 511 069 und 1 424 494 (Haubold I u. II) gekannt hätte, damit abgefunden haben, daß Arretierungsfedern notwendig sind. Diese beiden Lösungen mußten von der im Streitpatent aufgewiesenen Lösung eher fort-als zu ihr hinführen.
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Gleiches gilt für das schon in erster Instanz entgegengehaltene Material, wobei hier bei Prüfung der Erfindungshöhe auch die nichtkombinierten Kettenglieder (reine Nadelkettenglieder, reine Kluppenglieder) zu berücksichtigen sind:
So will die deutsche Patentschrift 150 589 (reines Tasterkluppenglied) "den Schluß der beweglichen Kluppenbacke auch im Unterlauf sichern” (Beschreibung Z. 2). Federn werden wegen der schnellen Abnutzung, Grleitgewichte werden als für die Sicherheit ungenügend abgelehnt (Z. 5 - 7); statt-dessen empfiehlt der Erfinder ein um einen Zapfen drehbares Schwenkgewicht, das bei Bewegungsumkehr der Kette wirksam wird {Z. 21 ff»; Z. 60 ff.). - Die US-Patentschrift 650 385 (reines Nadelkettenglied) sieht gleichfalls die Verwendung einer Feder vor, welche "normalerweise das Bestreben hat, die (bewegliche) Nadelleiste d gegen den Tisch b zu schließen" (Beschreibung S. 1 Z« 91 ff» und S. 2 Z. 120 ff*); an anderer Stelle (Patentansprüche 2 und 3) heißt es dort, daß "die.
Feder die Backen zusammenhält". - In der deutschen Patentschrift 668 385 (Beschreibung S* 2 Z. 31 ff*) heißt es:
"Der Kluppenhammer 7 wird von einer U-förmig gebogenen Blattfeder 8 beeinflußt .und weiter heißt es in Z. 42 ff.:
"Bei dieser Anwendung wird der Kluppenhammer in seinen beiden EndStellungen durch die Federn 8 fest gegen seine Anlage gedrückt«. - Weiter sehen auch die US-Patentschrift 2 446 131 und die beiden ihr entsprechenden Patentschriften (deutsche Patentschrift 921 984, schweizerische Patentschrift 253 000) eine Blattfeder vor, die "den Schutzarm in seinen beiden Ar-beitsstellungen verriegelt” (so die Beschreibung der genannten deutschen Patentschrift S. 2 Z. 70 ff.; entsprechend die schweizerische Patentschrift S. 2 Z. 47 ff.). - Schließlich sagt Anspruch 2 der französischen Patentschrift 506 704, daß "die die Nadeln tragende angelenkte Platte durch ... einen Federriegel in Ruhe- und Arbeitsstellung gehalten wird”.’
 
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 Alle diese Vorveroffentliehungen lassen erkennens daß eine Sicherung der Endlage (hei reinen Nadel- oder hei reinen Kluppen-Kettengliedern) bzw. der beiden Endlagen (bei kombinierten Kettengliedern) nur durch Ausnutzung des Gewichtes eines Geräteteiles oder durch Ausnutzung des Übergewichtes des einen Armes eines doppelarmigen Hebels allgemein als unzureichend angesehen wurde: Das ”Verbleiben” in der Endlage erschien lediglich hierdurch noch nicht hinreichend gev/ährloi— stet. Der Erfinder des Streitpatentes ist dieser Auffassung der Allgemeinheit als einziger entgegengetreten. Hierin sov/ie
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in der gleichzeitigen Vermeidung der bei kombinierten Kettengliedern sonst Üblicherweise bestehenden Nachteile und Gefahren ist das Erfinderische seiner Leistung zu sehen«
IV. Nach allem war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweiseno Die KoatenentScheidung beruht auf § 42 Abs. 3 ioV.m« § 40 Abs« 2 und 36q Abs« 1 Satz 2 PatG; sie umfaßt sowohl die gerichtlichen Kosten des Verfahrens als auch die der Klägerin erwachsenen außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 36q Abs. 1 Satz 2 PatG«
Bock	Krüger-Nieland	Pehle
 Spengler
Claßen