- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, h*c« Wilde, Br«, Bock, Br0 Rastelski, Br* Christoph und Br« Weiß für Recht erkannt; Die Klägerin hat in dieser Verwendung der Worte "Spiegel der Woche" eine Verletzung ihres Warenzeichens Hr 632062 • sowie ihrer Titel- und Firmenrechte und einen Eingriff in den von ihr für den Titel "Der Spiegel” in Anspruch genommenen Ausstattungsschütz erblickt, weil damit die Gefahr von Verwechslungen begründet werde» Mit der im September 1953 "erhobenen Klage hat sie beantragt: Sie hat die von der Klägerin behauptete Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt« Das Wort "Spiegel" stehe im allgemeinen Gebrauch des Zeitungs- und Zeitschriftengewerbes und sei nicht unterscheidungskräftig. Als Rechtsgrundlage für die Klage kommt in erster Linie die Bestimmung des § 16 Abs 1 UnlWG in Betracht, durch die der Titel einer Zeitschrift als besondere Bezeichnung einer Druckschrift ausdrücklich gegen die Benutzung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt wird- Ber Titel "Ber Spiegel1* ist zwar für die Klägerin als Warenzeichen eingetragen worden, das Berufungsgericht hat indessen die Erage, ob die Klage mit Erfolg auf diese Eintragung gestützt werden könne, auf sich beruhen lassen» Auch der erkennende Senat braucht dazu nicht abschließend Stellung zu nehmen, da,-wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, der zeichenrechtliche Schutz nicht weiterreichen kann als der Schutz aus § 16 Abs 1 UnlWG. Ber Klägerin steht zwar, sofern sich der Titel ihrer Wochenschrift, wie das Berufungsgericht annimmt, im Verkehr durchgesetat hat, Ausstattungsschütz im Sinne des § 25 WZG zu« Auch dieser Ausstattungsschutz reicht aber nicht weiter als der Schutz aus § 16 Abs 1 UnlWG. Wird er aber als Titel einer Druckschrift verwendet, so liegt darin, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 21, 85 ausgeführt hat, die Übertragung seiner ursprünglichen Sinnbedeutung auf einen ihm an sich .nicht zukommenden Gegenstand, also eine lediglich bildliche Ausdruckeweise, die besagen soll, daß die so bezeichnete,Druckschrift die Ereignisse eines bestimmten Zeitabschnittes wie ein-Spiegel wiedergeben solle'c In dieser Verwendung tritt der Ausdruck daher - das wird von der Revision rechtsirrig nicht beachtet - nicht als Gattungsbezeichnung in Erscheinung; er ist daher hier unterscheidungskräftig o An dieser Auffassung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist fest zuhalt en. Genießt hiernach die Klägerin den Schutz des § 16 Abs 1 UnlWG für ihren Titel schon vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme (1947) ab, so hat sie den Vorrang vor dem Titelrecht der Beklagten, die nach ihrem eigenen Vorbringen den angegriffenen Titel erst im Jahre 1951 in Gebrauch genommen hat. 1) Die Unterscheidungs- und damit die Kennzeichnungskraft, die dem Druckschriftentitel "Der Spiegel” von Natur aus zukommt, ist, wie auch das Berufungsgericht annimmt, angesichts der vielfachen Verwendung, die das Wort "Spiegel" in Verbindung mit Zusätzen oder in Wortzusammensetzungen von je-$ her zur besonderen Bezeichnung von Druckschriften gefunden hat, nur-geringo Wäre der Beurteilung diese geringe Kennzeich nungskraft zugrunde zu legen, so müßte die Verwechslungsgefahr für die Titel der Parteien verneint werden,» Die Zusätze, mit denen das Wort "Spiegel" innerhalb des angegriffenen Titels verbunden ist, würden unter dieser Voraussetzung ausreichen, die VerwechslungBgefahr mit dem Titel der Klägerin Das Wort «Spiegel” ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,durch Größe und Schreibweise als Blickfang ausgebildeto Die Auffassung, daß unter diesen Umständen der Zusatz “Freies Volk” oder «NVZ« die Verwechslungsgefahr nicht auszuräumen vermöge, entspricht anerkanntem Rechtsgrundsatz. b) Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils las-'v sen erkennen, daß das Berufungsgericht sich des möglichen Einflusses sonstiger mit dem Wortbestandteil ,fSpiegel” gebil- *, deter Zeitungs- und Zeitschriftentitel auf die Kennzeichnungs-kraft des Titels der Klägerin durchaus bewußt gewesen ist, ]<; Wenn es übereinstimmend mit dem Landgericht zu der Auffas- ^ sung gelangt ist, daß diese Zeitungs- und Zeitschriftentitel " die Kennzeichnungskraft des Titels ”Der Spiegel1* mit Rück- j* sicht auf dessen Verkehrsdurchsetzung nicht beeinträchtigen, so beruht das auf tatrichterlicher und damit den Angriffen der* Revision entzogener Würdigung des Sachverhalts• Daß das Be- m rufungsgericht dabei, wie die Revision rügt, verfahrensrecht- M Entgegen der Hei- £ nung der Revision hat das Berufungsgericht dabei nicht Uber- £ sehen, daß der ’’Tagesspiegel” älter als die Wochenschrift der Klägerin ist und daß es sich bei ihm um eine bekannte Zeitung handelt? Der MTagesspiegel** ist als Tageszeitung bekanni und hebt sich dadurch seiner Art nach deutlich von dem als Wochenzeitschrift politisch-satirischen Inhalts bekannten Blatt der Klägerin ab» Schon aus diesem Grunde kann die Auf- Hat sich der Titel der Klägerin gegenüber dem "Tagesspiegel" im Verkehr durchgesetzt, so kann die Beklagte entgegen der Meinung der Revision aus der Ähnlichkeit der beiden Titel auch nicht das Recht für sich herleiten, ihrerseits ebenfalls mit einem im gleichen Ähnlichkeitsbereich liegenden Titel in Erscheinung zu treten. c) Entgegen der Meinung der Revision kann es ferner nicht als rechtsirrig bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, daß die Beklagte sich mit ihrer Zeitung und deren Beilage nicht ausgeschalteto Da beide Druckschriften politische und S allgemein interessierende Fragen behandeln, sind aller Erfah- | rung nach Überschneidungen der Leserkreise nicht zu vermeiden.* Die Revision läßt überdies außer acht, daß trotz der grund- 1 sätzlichen Verschiedenheit der Leserkreise in jedem Falle die I Verwechslungsgefahr für solche Leser besteht, denen die Druck-I Schriften der Parteien nach Aufmachung und Inhalt nicht näher f bekannt sind und die durch den angegriffenen Titel zu der ^ irrigen Auffassung geführt werden können, es handele sich * der damit gekennzeichneten Zeitschrift um die ihnen nur vo Klägerin seien, und daß es ferner verabsäumt habe, alle diese Titel in ihrer Gesamtheit zu würdigen und dem Titel der Klägerin gegenüberzustellen* Die von der Beklagten der Klage- ' rin entgegengehaltenen Zeitschriftentitel sind, wie das Land- * gericht mit Billigung des Berufungsgerichts bemerkt hat, lieh oder lokal begrenzt und durch entsprechende Zusätze zu grundsätzlich 'an einen anderen Leserkreis wendet als die Woch schrift der Klägerin. Zu berücksichtigen ist, daß - ebenso wie die Klägerin für ihren Titel - auch die Beklagte für den angegriffenen Titel, und zwar mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme, den Schutz des § 16 Abs 1 UnlWG erlangt hat. Wie der Senat in dem Urteil BGHZ 21, *85 ausgeführt hat, genügt es in einem solchen Palle für den auf §16 Abs 1 UnlWG gegründeten Unterlassungsanspruch des Priorität sälteren Titelinhabers nicht, daß die Verwechslungsgefahr für den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung zu bejahen ist. anderen Beurteilung führen«, Denn die durch Verkehrsdurchsetzung erlangte Hechtsstellung kann, wie in dem Urteil BGHZ 21, 85 /957 ausgeführt worden ist, nicht auf die Zeit, in der die Kennzeichnung sich noch nicht im Verkehr durchgesetzt hatte, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt der Begründung des Schutzes aus § 16 Abs 1 UnlWG zurückbezogen werden (vgl auch BGHZ 19? Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, in welchem Ausmaße der Titel der Klägerin sich in dem hiernach entscheidenden Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des angegriffenen Titels im Verkehr durchgesetzt hatte, nicht ausdrücklich befaßt» Indessen ist diese Frage in dem Urteil des Landgerichts behandelt worden. Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen hat das Berufungsgericht zwar bemerkt, es sei belanglos, ob vielleicht in früheren Jahren oder zur Zeit der Eintragung des Warenzeichens der Klägerin das Wort "Spiegel” auf dem Zeitschriftengebiet nicht genügend Unterscheidungskraft besessen habe. Diese Bemerkung kann aber nach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht sich damit von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts über die Verkehrsgeltung des Titels Die .Annahme, das Berufungsgericht habe dem Titel der Klägerin für diesen Zeitpunkt keine Verkehrsdurchsetzung zubilligen wollen, wäre nicht damit in linklang zu bringen, daß es an anderen Stellen des angefochtenen Urteils ausdrücklich die Feststellungen des Landgerichts über die schon bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils (23- April 1954) erreichte umfassende Verkehrsgeltung des Spiegel bestätigt hat« Kann hiernach der in Rede stehenden Bemerkung des angefochtenen Urteils kein Gewicht beigelegt werden, so muß für die Revisionsinstanz von der Feststellung des Landgerichts ausgegangen werden, daß "Der Spiegel” sich schon zu der Zeit, zu der die Beklagte nach ihrem Vortrage den angegriffenen Titel in Gebrauch genommen hat, weitgehend im Verkehr durchgesetzt hatte.
I 2R 65/55 Verkündet am 80 Januar 1957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma V^HH &&&&> vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«, >str gegen die Firma GmbH, Spl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, h*c« Wilde, Br«, Bock, Br0 Rastelski, Br* Christoph und Br« Weiß für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9> März 1955 wird auf Kosten der Beklagten zuruekgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin gibt seit dem Jahre 1947 eine politischsatirische Wochenschrift unter dem Titel "Der Spiegel” heraus. Der Titel ist für sie als Warenzeichen unter Hr 632062 in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen worden. Die Beklagte gibt eine kommunistische Tageszeitung "Freies Volk” heraus, zu der sie wöchentlich eine - auch gesondert verkaufte - Beilage erscheinen läßt, die auf der ersten Seite den Titel "Freies Volk, Spiegel der Woehe" oder "HVZ, Spiegel der Woche" und in der Kopfleiste der übrigen Seiten den Titel "Spiegel der Woche” führt o Die Klägerin hat in dieser Verwendung der Worte "Spiegel der Woche" eine Verletzung ihres Warenzeichens Hr 632062 • sowie ihrer Titel- und Firmenrechte und einen Eingriff in den von ihr für den Titel "Der Spiegel” in Anspruch genommenen Ausstattungsschütz erblickt, weil damit die Gefahr von Verwechslungen begründet werde» Mit der im September 1953 "erhobenen Klage hat sie beantragt: die Beklagte »zu verurteilen, bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, eine Zeitschrift unter dem Titel "Wochenspiegel" oder "Spiegel der Woche" herauszugeben. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die von der Klägerin behauptete Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt« Das Wort "Spiegel" stehe im allgemeinen Gebrauch des Zeitungs- und Zeitschriftengewerbes und sei nicht unterscheidungskräftig. Verwechslungen der beiden Titel würden zudem durch die, Zusätze verhindert, mit denen das Wort "Spiegel" in dem Titel ihrer Beilage verbunden werde. Auch sei die Aufmachung der beiden Zeitschriften derart verschieden, daß keine Verwechslungsgefahr bestehen könne. Vorsorglich hat die Beklagte den Einwand der Verwirkung erhoben» Sie verwende den angegriffenen Titel schon seit dem Jahre 1951 und habe daran einen wertvollen Besitzstand erworben» ' Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage statt- . gegeben. * ' Im zw.eiten Rechtszuge hat sich die Klage erledigt, soweit sie sich auf den Titel "Wochenspiegel" bezieht. Im übrigen ist die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden> Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte .die Abweisung der Klage, soweit dieser stattgegeben worden ist. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ifitscheidungsgründe: I- . Als Rechtsgrundlage für die Klage kommt in erster Linie die Bestimmung des § 16 Abs 1 UnlWG in Betracht, durch die der Titel einer Zeitschrift als besondere Bezeichnung einer Druckschrift ausdrücklich gegen die Benutzung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt wird- Ber Titel "Ber Spiegel1* ist zwar für die Klägerin als Warenzeichen eingetragen worden, das Berufungsgericht hat indessen die Erage, ob die Klage mit Erfolg auf diese Eintragung gestützt werden könne, auf sich beruhen lassen» Auch der erkennende Senat braucht dazu nicht abschließend Stellung zu nehmen, da,-wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, der zeichenrechtliche Schutz nicht weiterreichen kann als der Schutz aus § 16 Abs 1 UnlWG. Bas gleiche gilt für den rechtlichen Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes, unter dem das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt behandelt hat. Ber Klägerin steht zwar, sofern sich der Titel ihrer Wochenschrift, wie das Berufungsgericht annimmt, im Verkehr durchgesetat hat, Ausstattungsschütz im Sinne des § 25 WZG zu« Auch dieser Ausstattungsschutz reicht aber nicht weiter als der Schutz aus § 16 Abs 1 UnlWG. II» Der Titelschutz des § 16 Abs 1 UnlWG beginnt ebenso wie der Schutz des Namens oder der Birma mit der Ingebrauchnahme des Titels, sofern nur der Titel von Natur aus unterscheidungskräftig und daher geeignet ist, schon von diesem Zeitpunkt ab Namensfunktion auszuüben (BGHZ.10, 196 /2Q3? - Dun-Europa; 11, 214 /S'177 - KfA; 4, 167 - DUZ; 21, 85 /5§7 - Spiegel). Diese Voraussetzung ist im vor-liegenden Pall gegeben. Der Ausdruck HSpiegel” ist zwar in der Verwendung für körperliche Gegenstände, die die Eigenschaft eines Spiegels haben, bloße Gattungsbezeichnung und als solche nicht unterscheidungskräftig. Wird er aber als Titel einer Druckschrift verwendet, so liegt darin, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 21, 85 ausgeführt hat, die Übertragung seiner ursprünglichen Sinnbedeutung auf einen ihm an sich .nicht zukommenden Gegenstand, also eine lediglich bildliche Ausdruckeweise, die besagen soll, daß die so bezeichnete,Druckschrift die Ereignisse eines bestimmten Zeitabschnittes wie ein-Spiegel wiedergeben solle'c In dieser Verwendung tritt der Ausdruck daher - das wird von der Revision rechtsirrig nicht beachtet - nicht als Gattungsbezeichnung in Erscheinung; er ist daher hier unterscheidungskräftig o An dieser Auffassung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist fest zuhalt en. Genießt hiernach die Klägerin den Schutz des § 16 Abs 1 UnlWG für ihren Titel schon vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme (1947) ab, so hat sie den Vorrang vor dem Titelrecht der Beklagten, die nach ihrem eigenen Vorbringen den angegriffenen Titel erst im Jahre 1951 in Gebrauch genommen hat. Sie kann daher die Beklagte auf Unterlassung *'v der Titelführung in Anspruch nehmen, sofern der angegriffene Titel geeignet ist, Verwechslungen mit dem Titel "Der Spiegel” hervorzurufen (§ 16 Ahs 1 UnlWG). 1) Die Unterscheidungs- und damit die Kennzeichnungskraft, die dem Druckschriftentitel "Der Spiegel” von Natur aus zukommt, ist, wie auch das Berufungsgericht annimmt, angesichts der vielfachen Verwendung, die das Wort "Spiegel" in Verbindung mit Zusätzen oder in Wortzusammensetzungen von je-$ her zur besonderen Bezeichnung von Druckschriften gefunden hat, nur-geringo Wäre der Beurteilung diese geringe Kennzeich nungskraft zugrunde zu legen, so müßte die Verwechslungsgefahr für die Titel der Parteien verneint werden,» Die Zusätze, mit denen das Wort "Spiegel" innerhalb des angegriffenen Titels verbunden ist, würden unter dieser Voraussetzung ausreichen, die VerwechslungBgefahr mit dem Titel der Klägerin ' * ' * trotz der Verwendung des Wortes "Spiegel” in beiden Titeln auszuschließen» Dazu kann auf die Ausführungen verwiesen wer-j£. den, mit denen der Senat in dem .Urteil BGrHZ 21 , 85 /90, 9J7 die Verwechslungsfähigkeit des Titels der Klägerin unter der Voraussetzung schwächer Kennzeichnungskraft mit dem dort angegriffenen Titel "T,. Wochenspiegei” verneint hat«. 2) Eine von Natur aus unters che idungs schwache Bezeichnung gewinnt aber nach anerkanntem Rechtsgrundsatz an ünterschei- -tv dungs- und Kennzeichnungskraft, wenn sie sich im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat, und zwar in umso stärkerem Maße, Je umfassender die Verkehrsdurch' setatog.erfolgt (BGH GBUB 1952, 419 - Gumax; BG JW 1930, 1678 Nr 7 - Sternteppich). Sie kann daher auf diesem Wege einen Schutzbereich erlangen, der es rechtfertigt, die Verwechslung gefahr - mindestens im weiteren Sinne - auch im Verhältnis zu solchen Bezeichnungen zu bejahen', denen gegenüber sie ursprünglich nicht gegeben war. Hiervon ist auch das Berufungs-; gericht ausgegangen. Es stellt fest, daß der Titel "Der Spie^ gel,f sich im Läufe der letzten Jahre in den beteiligten Ver-kehrskreisen als Kennzeichnung für die Wochenschrift der Klägerin durchgesetzt und inzwischen überragende Verkehrsgeltung erlangt habe, und. kommt auf Grund dieser Feststellung zu der Auffassung, daß nun$#hr für die Titel der Parteien Verwechslungsgefahr • • ' * #?♦** 3) Die; hiergegen vorgebrachten Bügen der Revision sind nicht begründeto Die. Auffassung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen und ist aus Rechts- gründen .nicht zu beanstanden• a) Die Annahme des-Berufungsgerichts,, die Verwechslungsge- ■ .> - ■ ' < ‘', fahr werde durch die Zusätze nicht ausgeschaltet, mit denen das Wort "Spiegel” in dem angegriffenen Titel verbunden ist, * S , % * * ♦ läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Wort «Spiegel” ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,durch Größe und Schreibweise als Blickfang ausgebildeto Die Auffassung, daß unter diesen Umständen der Zusatz “Freies Volk” oder «NVZ« die Verwechslungsgefahr nicht auszuräumen vermöge, entspricht anerkanntem Rechtsgrundsatz. Diese Zusätze würden im übrigen auch dann zur Ausschaltung der Verwechslungsgefahr nicht genügen, wenn die Beklagte davon absehen würde, das Wort «Spiegel” blickfangartig herauszustellen. Denn auch in diesem Falle behielte der Ausdruck «Spiegel der Woche” klanglich und für den flüchtigen Hörer innerhalb des Gesamttitels einen so hohen. Grad von Selbständigkeit, daß die Verwechslungsgefahr nach wie vor gegeben.wäre (vgl BGH GRUB 1954, 123 ^257 MU, ~ Fox). Ebensowenig.ist es rechtlich zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Zusatz «der Woche” als Hinweis auf die Erscheinungsweise nur geringe Kennzeichnungskraft beimißt und ihn deshalb nicht für ausreichend hält, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. i'l . 'i * b) Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils las-'v sen erkennen, daß das Berufungsgericht sich des möglichen Einflusses sonstiger mit dem Wortbestandteil ,fSpiegel” gebil- *, deter Zeitungs- und Zeitschriftentitel auf die Kennzeichnungs-kraft des Titels der Klägerin durchaus bewußt gewesen ist, ]<; Wenn es übereinstimmend mit dem Landgericht zu der Auffas- ^ sung gelangt ist, daß diese Zeitungs- und Zeitschriftentitel " die Kennzeichnungskraft des Titels ”Der Spiegel1* mit Rück- j* sicht auf dessen Verkehrsdurchsetzung nicht beeinträchtigen, so beruht das auf tatrichterlicher und damit den Angriffen der* Revision entzogener Würdigung des Sachverhalts• Daß das Be- m rufungsgericht dabei, wie die Revision rügt, verfahrensrecht- M liehe Vorschriften, insbesondere die Bestimmung des § 286 ZP0,§ * * verletzt und den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Das Ausmaß der derzeitigen Verkehrsgeltung des Titels derl Klägerin und ebenso die Bedeutung der Berliner Tageszeitung ’’Tagesspiegel** konnte das Berufungsgericht von sich aus ab- f schätzen, ohne daß es genötigt gewesen wäre, sich dazu der /. Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Entgegen der Hei- £ nung der Revision hat das Berufungsgericht dabei nicht Uber- £ sehen, daß der ’’Tagesspiegel” älter als die Wochenschrift der Klägerin ist und daß es sich bei ihm um eine bekannte Zeitung handelt? das angefochtene Urteil hebt die Priorität des “Tagesspiegel” und den Umstand, daß er ebenfalls bekannt ist, ausdrücklich hervor» Wenn das Berufungsgericht gleichwohl zu der Auffassung gelangt ist, daß der Titel der Klägerin sich $ gegenüber dem "Tagesspiegel” im Verkehr durchgesetzt habe und durch ihn in seiner Kennzeichnungskraft nicht beeinträchtigt werde, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der MTagesspiegel** ist als Tageszeitung bekanni und hebt sich dadurch seiner Art nach deutlich von dem als Wochenzeitschrift politisch-satirischen Inhalts bekannten Blatt der Klägerin ab» Schon aus diesem Grunde kann die Auf- r «(/ fassung, daß der Verkehr sich daran gewöhnt habe, die beiden Druckschriften trotz der Ähnlichkeit ihrer Titel voneinander zu unterscheiden, keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Hat sich der Titel der Klägerin gegenüber dem "Tagesspiegel" im Verkehr durchgesetzt, so kann die Beklagte entgegen der Meinung der Revision aus der Ähnlichkeit der beiden Titel auch nicht das Recht für sich herleiten, ihrerseits ebenfalls mit einem im gleichen Ähnlichkeitsbereich liegenden Titel in Erscheinung zu treten. i)er Inhaber einer Kennzeichnung hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch darauf? daß konkurrierende . Kennzeichnungen einen weiteren* Abstand von seiner Kennzeichnung e Inhalten,* als er selbst ihn gegenüber anderen Kennzeichnungen gewählt oder gewahrt hat (BGH GrRUR 1952, 419 - Grumax). Wenn er aber seine Kennzeichnung gegenüber in deren Ähnlichkeitsbereich liegenden Kennzeichnungen im Verkehr durchgesetzt und ihr damit eine starke Kennzeichhungskraft verschafft, hat, so braucht er - wenigstens in aller Regel -das Aufkommen weiterer im gleichen Ähnlichkeitsbereich liegender Kennzeichnungen nicht zu dulden. Hinsichtlich der sonstigen Zeitschriften, die in ihrem Titel das.Wort "Spiegel” enthalten und von der Beklagten angeführt worden seien, bemerkt das Berufungsgericht, diese Zeitschriften hätten entweder so geringe Bedeutung, daß nur durch Nachforschungen festgestellt werden könne, ob und in welchem Umfang sie überhaupt erschienen, oder sie führten kennzeichnungskräftige Zusätze zu dem Wort "Spiegel", Diese Ausführungen-lassen zunächst den Schluß zu, daß das Berufungsgericht alle von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Zeitschriften in seine Betrachtung einbezogen, also deren Existenz zugunsten der Beklagten unterstellt hat. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Bestimmung' des § 286 ZPO verletzt, indem es dem Beweiserbieten der Beklagten für die Existenz dieser Zeitschriften nicht nachgegangen sei, geht daher ins Leere. Es besteht entgegen iim, * 11 '"tr - der Meinung der Revision auch kein Grund zu der Annahme, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß einzelne 'dieser Titel, wie etwa der von der Revision hervorgehobene "Düsseldorfer Wbchenspiegel", prioritätsälter als der Titel der - abgesehen von dem Berliner "TagesSpiegel1* - entweder fach- dem Wort "Spiegel" gekennzeichnet. Die Auffassung, daß derartige Zeitschriften die Verkehrsdurchsetzüng des Titels der Klägerin auf die Dauer nicht haben verhindern können und dessen auf Grund der Verkehrsdurchsetzung erlangte Kennzeichnunga**-kraft nicht mehr zu beeinträchtigen vermögen, steht mit der Lebenserfahrung in Einklang und ist rechtlich nicht zu beanstand enc c) Entgegen der Meinung der Revision kann es ferner nicht als rechtsirrig bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, daß die Beklagte sich mit ihrer Zeitung und deren Beilage nicht ausgeschalteto Da beide Druckschriften politische und S allgemein interessierende Fragen behandeln, sind aller Erfah- | rung nach Überschneidungen der Leserkreise nicht zu vermeiden.* Die Revision läßt überdies außer acht, daß trotz der grund- 1 sätzlichen Verschiedenheit der Leserkreise in jedem Falle die I Verwechslungsgefahr für solche Leser besteht, denen die Druck-I Schriften der Parteien nach Aufmachung und Inhalt nicht näher f bekannt sind und die durch den angegriffenen Titel zu der ^ irrigen Auffassung geführt werden können, es handele sich * der damit gekennzeichneten Zeitschrift um die ihnen nur vo Klägerin seien, und daß es ferner verabsäumt habe, alle diese Titel in ihrer Gesamtheit zu würdigen und dem Titel der Klägerin gegenüberzustellen* Die von der Beklagten der Klage- ' rin entgegengehaltenen Zeitschriftentitel sind, wie das Land- * gericht mit Billigung des Berufungsgerichts bemerkt hat, lieh oder lokal begrenzt und durch entsprechende Zusätze zu grundsätzlich 'an einen anderen Leserkreis wendet als die Woch schrift der Klägerin. Die Verwechslungsgefahr wird hierdurch f -10- Hörensagen bekannte Wochenschrift der Klägerin« Ob Verwechslungsfälle, wie mit der Revision in Abrede gestellt wird, tatsächlich vorgekommen sind, ist rechtlich ohne Bedeutung, sofern nur, wie das Berufungsgericht feststellt, die Gefahr von Verwechslungen gegeben ist« d) Schließlich ist es auch unerheblich, daß der angegriffene Titel nur:, für die Wochenbeilage der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung benutzt wird. Der angegriffene Titel tritt in dieser Verwendung selbständig in Erscheinung. Überdies hat die Beklagte eingeräumt, daß die Beilage auf Wunsch, auch gesondert abgegeben wird. III, Hiernach ist für die Sevisionsinstanz davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der letzten TatsachenVerhündlung die Gefahr von Verwechslungen der beiden Titel bestanden hat. Der Revision ist indessen zuzugeben, daß damit allein die Verurteilung der Beklagten nicht zu rechtfertigen ist. Zu berücksichtigen ist, daß - ebenso wie die Klägerin für ihren Titel - auch die Beklagte für den angegriffenen Titel, und zwar mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme, den Schutz des § 16 Abs 1 UnlWG erlangt hat. Wie der Senat in dem Urteil BGHZ 21, *85 ausgeführt hat, genügt es in einem solchen Palle für den auf §16 Abs 1 UnlWG gegründeten Unterlassungsanspruch des Priorität sälteren Titelinhabers nicht, daß die Verwechslungsgefahr für den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung zu bejahen ist. Sie muß vielmehr auch schon in dem Zeitpunkt bestanden haben, in dem der Schutz des prioritätsjüngeren Titels begründet worden ist, im vorliegenden Palle also in dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des angegriffenen Titels durch die Beklagte. Denn anderenfalls wäre das jüngere Schutzrecht auch dem älteren gegenüber rechtswirksam entstanden und könnte, wenigstens im Grundsatz, durch eine etwaige spätere Erweiterung der Kennzeichnungskraft und damit des Schutzbereichs des älteren Titels in seinem Bestände nicht berührt werden. Auch ausstattungsrechtliche Gesichtspunkte können zu keiner 11 anderen Beurteilung führen«, Denn die durch Verkehrsdurchsetzung erlangte Hechtsstellung kann, wie in dem Urteil BGHZ 21, 85 /957 ausgeführt worden ist, nicht auf die Zeit, in der die Kennzeichnung sich noch nicht im Verkehr durchgesetzt hatte, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt der Begründung des Schutzes aus § 16 Abs 1 UnlWG zurückbezogen werden (vgl auch BGHZ 19? 23 - Magirus; 21, 66 /jKJ - Hausbücherei). Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, in welchem Ausmaße der Titel der Klägerin sich in dem hiernach entscheidenden Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des angegriffenen Titels im Verkehr durchgesetzt hatte, nicht ausdrücklich befaßt» Indessen ist diese Frage in dem Urteil des Landgerichts behandelt worden. Das Landgericht stellt dazu ausdrücklich fest, ^Der Spiegel”. habe sich infolge der besonderen Eigenart seiner Berichterstattung sehr schnell durchgesetzt und sei in jenem Zeitpunkt entgegen den Behauptungen der Beklagten bereits weithin bekannt gewesen. Hach seinen weiteren Ausführungen hat es mit Hücksicht hierauf ersichtlich auch die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Titel der Parteien schon für diesen Zeitpunkt bejahen wollen. Das Berufungsgericht hat einleitend in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils den Ausführungen des Landgerichts allgemein zugestimmt. Daraus kann.unbedenklich entnommen werden, daß es sich auch jene Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen hat das Berufungsgericht zwar bemerkt, es sei belanglos, ob vielleicht in früheren Jahren oder zur Zeit der Eintragung des Warenzeichens der Klägerin das Wort "Spiegel” auf dem Zeitschriftengebiet nicht genügend Unterscheidungskraft besessen habe. Diese Bemerkung kann aber nach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht sich damit von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts über die Verkehrsgeltung des Titels i der Klägerin im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Titels der Beklagten habe distanzieren wollen« Das Warenzeichen der Klägerin ist, wie dem Senat aus dem mehrerwähnten Vorprozeß bekannt ist, erst am 23« Dezember 1952 eingetragen worden. Die .Annahme, das Berufungsgericht habe dem Titel der Klägerin für diesen Zeitpunkt keine Verkehrsdurchsetzung zubilligen wollen, wäre nicht damit in linklang zu bringen, daß es an anderen Stellen des angefochtenen Urteils ausdrücklich die Feststellungen des Landgerichts über die schon bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils (23- April 1954) erreichte umfassende Verkehrsgeltung des Spiegel bestätigt hat« Kann hiernach der in Rede stehenden Bemerkung des angefochtenen Urteils kein Gewicht beigelegt werden, so muß für die Revisionsinstanz von der Feststellung des Landgerichts ausgegangen werden, daß "Der Spiegel” sich schon zu der Zeit, zu der die Beklagte nach ihrem Vortrage den angegriffenen Titel in Gebrauch genommen hat, weitgehend im Verkehr durchgesetzt hatte. Die sachliche Berechtigung dieser Feststellung kann im übrigen nach den im Vorprozeß mitgeteilten Umsatzziffern und der eigenen Kenntnis des Senats, nicht in Zweifel gezogen werden. Damit rechtfertigt sich aber auch die weitere Annahme, daß schon zu jener Zeit die Gefahr von Verwechslungen - mindestens im weiteren Sinne - für die beiden sich gegenüberstehenden Titel gegeben war. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach dem nicht erledigten Teil des Klageantrages mit Recht stattgegeben. Der Verwirkungseinwand ist in den Vorinstanzen mit rechtlich einwandfreier, von der Revision auch nicht angegriffener Begründung zurückgewiesen worden. Das Unterlassungsgebot ist ersichtlich auf die konkrete Verletzungsform abgestellt«. Es wird zudem durch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eindeutig umgrenzt. Das Verlangen der Revision, ihm eine eingeschränktere Fassung zu geben, ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Pie Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde Bock Nastelski Christoph Weiß