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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz; Auf dem Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster sowie die nach diesen .Vorlagen angefertigten .Modelle unter Kunstschutz stehen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung mit künstlerischer Gestaltungsform handelt. Rechtssatz; Hat eine Großhandelsfirma für Damenoberkleidung einen Zv/ischenmeister mit Serienanfertigungen nach einer ihr gehörigen Modellskizze beauftragt, die gewisse modische Besonderheiten auf weist, so widerspricht es im Regelfall freu und Glauben, wenn der Zv/ischenmeister das von ihm nach der Skizze gefertigte Modell während der gleichen Saison auch an Konkurrenzfirmen seiner Auftraggeberin liefert. Dies gilt auch dann, wenn die Skizze nicht unter Musterschutz steht und die Voraussetzungen für einen Schutz nach dem Kunstschutzgesetz oder nach § 1 Abs 1" Nr 3 LitUrhG - Das Urteil des 5, Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30« Januar 1953 wird aufgehoben, soweit es die Klage auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und auch insoweit die Kosten'des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt hat« -'Die Klägerin führte, den Mustermantel anläßlich einer Textilschäu der Detailkundschaft in Berlin und Düsseldorf unter dem Namen "BW vor, und zwar zu einem Preise von 16f'PMl Sie erhielt einen Auftrag auf Lieferung 'dieses Ab Juli 1951 fertigte die.Beklagte zu 1 laufend Mantel des fraglichen Modells für die Klägerin an, und zwar insgesamt Die Beklagten zu 1 und 2 haben den Damenmantel Form ’’Bern’’ ohne ?/issen und Willen der Klägerin auch den Beklagten zu 3 und 4 vorgeführt und deren Aufträge auf Lieferung dieses; Mantels; a:u.sgeführt Die Klägerin macht geltend, daß ihr durch die Belieferung ihrer Konkurrenz, der Beklagten zu 3 und 4-, mit dem die Firma & OHHHHHH diesen Mantel nicht mehr von ihr,, sondern von der Beklagten zu 4 bezogen die,ihren1Preis für den Mantel unterboten habe,sDie Klägerin ist,'der Auffassung, . daß die Beklagten sowohl aus Vertrag wie auch aus unerlaubter Handlung und wegen Verstosses gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für diesen Schaden haften« Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagten zur Auskunft erteil ung zu verurteilen, und zwar hat sievon den B klagten zu 1 und 2 eine Auskunft darüber begehrt, wieviel Stück des Damenmantels Form "BW! Die Klägerin' habe ihnen aber für den Manic 1 ’’ B—11 lediglich eine Zeichnung gegeben« so daß sie die llauutnibeti an der Entwicklung des Mantels selbst hätten leisten nässen,, Gescliäftszweig der Klägerin und der Beklagten zu 3 und 4 sei die Herstellung und der Vertrieb von Maßkonfektion» Es sei in der Branche allgemein üblich« daß die einen gv/isohenneister in Auftrag gegebenen Mäntel von. Das, Landgericht Berlin hat über die in der Konfcktions-branche herrschenden Bräuche'bei Überlassung einer Modell-Zeichnung an einen Zwischenmeister;Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des: von der Gesamtvereinigung der Berliner Bekleidungsindustrie e,»V,,■vorgeschlagenen Sachverständigen oeÜÜ -Der Sachverständige MeflW hat erklärt , daß ■ es unter 'korrekten Zwischentoeiotern nicht üblich, seih das nach einer ModellSkizze eines:Auftraggebers gefertigte Modell ohne dessen Erlaubnis weiterzugeben oder zu verkaufen» Dies gelte auch dann, 'wenn der Zwisehenmeister den Schnitt nach dieser Skizze selbst unfertige, ohne hierbei, von der Skizze abweichende Änderungen öder Verbesserungen vorZunahmen <; dB'hhh f vifh.v Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten, Das Landgericht hat die Klagansprüche gegen die Beklag ten zu 1 und 2 aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung für gerechtfertigt erachtet; hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4, die in keinen vertraglichen Bezie hungen zu der Klägerin gestanden hätten, hat es die subjektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung aus § 1 UnlWG und § 826 BGB verneint. Dieser hat erklärt, es sei brancheüblich, daß der Zwischenmeister ein Modell, das keine wesentlichen modischen Neuhe; ten aufweise, in derselben Saison auch für andere Auftraggeber anfertige. die im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden sind, ist davon auszugehen; daß die Beklagten zu 1 und 2 (künftig: Beklagte) das fragliche Man-telmoaell nach her ihnen yon ;der Klägerin zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Skizze entwickelt haben, ohne von der Skizze abweichende Änderungen oder Verbesserungen vorzunehmen,. Auf dem Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster • sowie die'nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle in den für Werke der bildenden Kunst vorgesehenen Schutzbereich fallen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung handelt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat,, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann fRGZ 124, 68 übliche Hängerform, so läßt diese Bemerkung nicht erkennenäg oft sich das Berufungsgericht der Möglichkeit eines urheberrechtlichen Sonderschutzes für-diese Mantelform bewußt.gewesen ist und durch die.erwähnte Feststellung auch diese mögliche Klagprundläge ausschliessen wollte» Da das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den für die urheberrechtliche Betrachtung belanglosen Umstand hervorhebt, es habe sich um die "Herstellung von Massenware mittlerer Qualität" gehandelt, kann dies kaum angenommen werden- Es kann jedoch dahinstehen, ob die aus § 551 Ziff 7 ZPO erhobene Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht hafte über die Kunstschutzfähigkeit des Mantels "B< keine Feststellungen getroffen und diesen Klaggrund nicht beschieden, da die Revision - auch unabhängig von den sich aus einem etwaigen Sonderschütz ergebenden Rechtsfolgen - Erfolg haben muß» Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Beklagten sich einer Verletzung des zwischen ihnen und der Klägerin bestehenden Vertrages schuldig gemacht haben, und dies mit folgender Begründung verneints Die Beklagten hätten eine ausdrückliche Verpflichtung, .die fragliche Mantelform nur für die Klägerin anzufertigen, nicht übernommen» Im Hinblick auf die sich widersprechenden .Sachverständigengutachten lasse sich ein bestimmter Brauch in der Branche nicht feststellen» Es sei deshalb Sache des Gerichts, von sich aus gemäß,§ 242, 276 BGB zu entscheiden, ob die Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gemäß ihren Vertragspflichten nach Treu; und Glauben nicht berechtigt wären, den fraglichen Mantel auch an andere zu liefern» Hierbei seien die berechtigten wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in Betracht zu ziehen» In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, daß es sich um die Herstellung von Massenware mittlerer Qualität zu einem Verkaufs ft preis für jeden Mantel von 167 DM-gehandelt habe und die Beklagten von der Klägerin nur die Zeichnung erhalten, den Mantel aber unter Verwendung eigener Schnitte angefertigt hätten. Bei dieser Sachlage sei es unbillig, wenn man den Beklagten, die bei der Entwicklung der Mantelform in erheblichem Umfange rß aus eigener Erfahrung und handwerklichem Können mitgewirkt und dafür eine verhältnismässig geringfügige Bezahlung von der Klägerin erhalten hätten, die Verpflichtung auferlegen wollte, diese Mantelform nur für die Klägerin herzustellen. Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht es verabsäumt hat, zunächst durch eine Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB zu versuchen, den konkreten Vertragswillen in Ansehung des Streitpunktes festzustellen. ohne Prüfung eines , etwa in den Vertrag s e i- k 1 ä r un g en stillschweigend 2um Ausdruck gekommenen Parteiwillens allein aus § 242 BGB lösen will, tragen die 'Urteilsgründe die angefochtene "Entscheidung nicht,, Bas Berufungsgericht geht.zutreffend davon aus, daß im Rahmen des § 242 BGB eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien geboten sei. Dies geht schon daraus hervor, 'daß die Beklagten nach, ihrer eigenen Einlassung von der Klägerin für die.Anfertigung des Schnittes eine gesonderte Vergütung erhalten haben, -Dier Höhe dieses'Entgeltes ist hierbei ohne entscheidende Bedeutung, Wenn den Beklagten die-Vergütung für die Anfertigung des Schnittes zu gering ...erschien, wäre es ihre Sache "gewesen ^ r> uo> iptph Es zu fordern oder den Auftrag abzulehnen„ Von Bedeutung ist allein, daß der von den Beklagten im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrags hergestellte Schnitt einen selbständigen Vertragsgegenstand darstellte, der gleichzeitig das notwendige Arbeitsmittel für die Serienanfertigung der gesamten von der Klägerin bestellten Mäntel Form bildete» Auch bedeutet es für die Mitbewerber einen weiteren Vorteil, wenn sie den zeitlichen Wettbewerbsvorsprung desjenigen, der zuerst das fragliche■Modell in Auftrag gab, durch Einsparung der üblicherweise für die Entwicklung eines Modells erforderlichen Zeit einzuholen'vermögen» Es kommt hinzu, daß sich die Absatzchancen modischer Erzeugnisse erfahrungsgemäß zu mindern pflegen, wenn sie in völlig übereinstimmender Gestaltungsform in der gleichen Saison von mehreren Großhandelsoder Herstellerfirmen als Massenware auf den Markt gebracht werden. Hierbei kann dahinstehen» ob die Lieferungen der Beklagten an andere WflB-BMHHNI Großhandelsfirmen für Damenmäntel erst nach Erfüllung ihrer eigentlichen Leistangspflicht "der..Klägerin gegenüber stattgefunden haben, was unaufgeklärt geblieben ist» Der Bundesgerichts- ■ hof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach ausgesprochen, daß sich auch, bei einem durch beiderseitige Leistungen erfüllten Warenumsatz--geschäft Naohwirkungen ergeben können, insbesondere die die eigentliche Abwicklung des Geschäftes überdauernde Verpflichtung einer Partei, alles zu unterlassen» was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte (Urt v,28»Mai 1952 - II ZR 253/51 - LM BGB § 362, 2; RGZ 161, 330/3587; vgl 7 .auch Reimer, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht Kap 77 Anm 21 S 537), Da das Berufungsgericht eine Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien nicht vorgenommen und hei der Abgrenzung der Vertragspflichten aus § 24-2 BGB die gebotene Abwägung der bei erseitigen Interessen unterlassen hat, ist der Senat nicht gehindert/ selbständig und frei den Vertragswillen der Parteien durch Auslegung zu ermitteln (für den Fall lückenhafter Auslegung einer Vertragsurkunde vgl BGH vom 24« November 1951 - II ZR 51/51 - LH § 157 Al)» Berücksichtigt man die vorgeschilderten erheblichen wettbewerblichen Nachteile, die sich für die Klägerin ergeben, wenn es den Beklagten gestattet wäre, den im Auftrag und für Rechnung der Klägerin auf Grund einer Modellskizze der Klägerin entwickelten Mantelschnitt auch für Serienanfertigungen für andere West-Berliner Mantelgroßhandelsfirmen zu verwerten, so kann,die Auftragserteilung seitens der Klägerin nur in dem Sinn gemeint und von den Beklagten nach freu und Glauben auch nur dahin verstanden worden sein, daß die Klägerin eine derartige Auswertung ihrer den Beklagten anvertrauten Vorlage zugunsten ihrer Mitbewerber keinesfalls dulden wollte» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihre Absicht, die gleiche Mantelform auch für Lieferungen an Konkurrenzfirmen der Klägerin zu verwenden, bei Vertragsabschluß eindeutig zu dem Ausdrück zu bringen» Neuheit darstellen, in derselben Saison auch für andere Auftraggeber verwenden, falls dies nicht durch ein ausdrückliches 'Verbot ausgeschlossen worden ist» Es ist ungeklärt geblieben, ob sich diese Bekundung auf eigene Muster der Zwischenmeister oder - wie im Streitfall - auf Modellskizzen bezieht, die den Zwischenmeistern bei einer Auftrag erteilung zur Verfügung gestellt worden sind» Auch kann es einen Unterschied ausmachen. ren derartige Mißbräuche, selbst wenn sie sich in mehr oder weniger großem Umfang in der Branche eingebürgert haben sollten, für die Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien .unbeachtlich :(RGZ .114, 9 /TV7) und vermochten auch das Vergehen der Beklagten nicht zu entschuldigen» Den Beklagten war, 'wie dargelegt, ohne weiteres erkennbar, daß ■ es die Absatzmöglichkeiten der Klägerin beeinträchtigen oder doch zu demindest erheblich gefährden mußte, wenn sie lg V-die ihnen von der -Klägerin anvertraute ' Musterzeichnung-RUR.-,

Zitierte Normen: § 1 LitUrhG § 826 BGB
BGBMantelBerufungsgerichtParteiZwischenmeisterModellKlägerinMantelform

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk';.
Für die amtliche Sammlung’
lo Gesetz:	KSchG	§§	1,	2; LitUrhG § 1 Acs 1 Nr 3»
Rechtssatz; Auf dem Gebiet der Mode können Zeichnungen,
 Entwürfe und Schnittmuster sowie die nach diesen .Vorlagen angefertigten .Modelle unter Kunstschutz stehen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung mit künstlerischer Gestaltungsform handelt. Für nicht kunstschutzfähige Modellskiz-
zen kann ein urheberrechtlicher Schutz aus § 1
. ~} ■ „;;>j	■ fJ'Hl	•	-	.	.
Abs 1 Nr 3 LitUrhG gegeben sein,
2, Gesetz; BGB §§ 133, 137, 242,
Rechtssatz; Hat eine Großhandelsfirma für Damenoberkleidung einen Zv/ischenmeister mit Serienanfertigungen nach einer ihr gehörigen Modellskizze beauftragt, die gewisse modische Besonderheiten auf weist, so widerspricht es im Regelfall freu und Glauben, wenn der Zv/ischenmeister das von ihm nach der Skizze gefertigte Modell während der gleichen Saison auch an Konkurrenzfirmen seiner Auftraggeberin liefert. Dies gilt auch dann, wenn die Skizze nicht unter Musterschutz steht und die Voraussetzungen für einen Schutz nach dem Kunstschutzgesetz oder nach § 1 Abs 1" Nr 3 LitUrhG -
Verkündet
 am 14«Dezember 1954 Grunäu, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Hans-Joachim M	«	Mäntel	-	Kostüme	-
Kindermantel - ■, Inhaber Kaufmann Hans Joachim MHi,
.	, Klägerin, Berufungsklägerin und
-beklagte und Revisionsklägerin,
-'Prozeßhevollmächtigters Hechtsanwalt Prof» Dr.
gegen
d^^^nh^^^rmeisterin Raise S
2)	den Schneidermeister Werner
 geh. Mül
 ebenda
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte ?
3)	den Kaufmann-Heinz G-damm MBHB,.
4)	den Kaufmann Martin Sc ■■■ HRHi s t r „ |P,
■	Beklagte und Berufungsbeklagte
- Prozeßhevollmächtigter r b+	1+	T)
zu 1) und 2)t	Rechtsanwalt Ir,
 hat der Erste Zivilsenat des,Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14 = 4Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.h,c.Wilde. Dr.Bock, Dr.Krüger-Nieland, Dr.Weiss und Dr.Nörr
 für Recht erkannts
 
Das Urteil des 5, Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30« Januar 1953 wird aufgehoben, soweit es die Klage auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und auch insoweit die Kosten'des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt hat«
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das feil- und Grunüurteil der 50« Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 26„ Juni 1952 wird z ur ückgewi e sen.,:
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem ■Schlußurteil Vorbehalten»
Yen Rechts wegen
 Tatbestand %
Die Klägerin sowie die - in der Revisionsinstanz nicht mehr beteiligten - Beklagten'zu 3 und 4.betreiben :die Herstellung von Damenmanteln und den Großhandel.mit ihnen. Die Beklagten zu 1 und 2 sind unter der Birma Luise ü|iliMB & Co OHG als selbständige Zwischenmeister tätig. Sämtliche Parteien des Rechtsstreits sind in den Westsektoren von Berlin ansässig.
Der Inhaber der Klägerin händigte der Beklagten zu 1 am 30, April 1951 eine Modellzeichnung'für einen DamenmanLei, die er von einer.Modezeichnerin erworben hätte, zur Anfertigung eines Mustermantels aus. Die Beklagte zu 1 lieferte den Mustermantel nach einigen bei der Klägerin durchgeführten Anproben am 25l Mai 1951»:Weder für die Modellzeichnung noch für den danach gefertigten Mantel besteht ein Musterschutz 0
-'Die Klägerin führte, den Mustermantel anläßlich einer Textilschäu der Detailkundschaft in Berlin und Düsseldorf unter dem Namen "BW vor, und zwar zu einem Preise von 16f'PMl Sie erhielt einen Auftrag auf Lieferung 'dieses
 Ab Juli 1951 fertigte die.Beklagte zu 1 laufend Mantel des fraglichen Modells für die Klägerin an, und zwar insgesamt
120 Stück,.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben den Damenmantel Form ’’Bern’’ ohne ?/issen und Willen der Klägerin auch den Beklagten zu 3 und 4 vorgeführt und deren Aufträge auf Lieferung
 dieses; Mantels; a:u.sgeführt
 Die Klägerin macht geltend, daß ihr durch die Belieferung ihrer Konkurrenz, der Beklagten zu 3 und 4-, mit dem
4
Mant.elmodell :"B*W ein erheblicher Schaden entstanden sei So habe u-&. die Firma	&	OHHHHHH	diesen Mantel
 nicht mehr von ihr,, sondern von der Beklagten zu 4 bezogen die,ihren1Preis für den Mantel unterboten habe,sDie Klägerin ist,'der Auffassung, . daß die Beklagten sowohl aus Vertrag wie auch aus unerlaubter Handlung und wegen Verstosses gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für diesen Schaden haften«
Sie hat beantragt
■1. den- Beklagten zu 1 bis 4-. zu verbieten, den Damenmantel Form "B(MÜn herzustellen, herstellen zu lassen oder zu verbreiten,.
2« die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, als Gesamtschuldner 4o250 DM nebst Zinsen zu zahlen,
3« den Beklagten zu 3 zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 2	3400	DM	nebstZinsen zu
 zahlen,.: . ■
4o den Beklagten zu 4 zu- verurteilen, als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 2	850	DM	nebst	Zinsen	zu
- ' zahlen«
Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagten zur Auskunft erteil ung zu verurteilen, und zwar hat sievon den B klagten zu 1 und 2 eine Auskunft darüber begehrt, wieviel Stück des Damenmantels Form "BW! sie, abgesehen von den für die Klägerin gefertigten Stücken, angefertigt haben«
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt« Die Be klagten zu 1 und 2 haben erwidert, es sei in der Branche üblich, daß Zwischenmeister zur Anfertigung eines Mantel
 nicht mir;eineModellseicämung« sondern Seitenrisse und . Hesselschnitte .erhaltene. Die Klägerin' habe ihnen aber für den Manic 1 ’’ B—11 lediglich eine Zeichnung gegeben« so daß sie die llauutnibeti an der Entwicklung des Mantels selbst hätten leisten nässen,, Gescliäftszweig der Klägerin und der Beklagten zu 3 und 4 sei die Herstellung und der Vertrieb von Maßkonfektion» Es sei in der Branche allgemein üblich« daß die einen gv/isohenneister in Auftrag gegebenen Mäntel von. diesem auch für andere hergestellt werden dürften, es sei denn, daß der Zwischenmeister einen Vermerk unterschreibe, daß das fragliche Modell dem Auftraggeber allein Vorbehalten sei Das sei im vorliegenden fall jedoch nicht gone hob. on ■
Das, Landgericht Berlin hat über die in der Konfcktions-branche herrschenden Bräuche'bei Überlassung einer Modell-Zeichnung an einen Zwischenmeister;Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des: von der Gesamtvereinigung der Berliner Bekleidungsindustrie e,»V,,■vorgeschlagenen Sachverständigen oeÜÜ -Der Sachverständige MeflW hat erklärt , daß ■ es unter 'korrekten Zwischentoeiotern nicht üblich, seih das nach einer ModellSkizze eines:Auftraggebers gefertigte Modell ohne dessen Erlaubnis weiterzugeben oder zu verkaufen» Dies gelte auch dann, 'wenn der Zwisehenmeister den Schnitt nach dieser Skizze selbst unfertige, ohne hierbei, von der Skizze abweichende Änderungen öder Verbesserungen vorZunahmen <;	dB'hhh f vifh.v ef D	o
Das Landgericht hat durch Teilfolgt erkannt :■
und Grundurteil.wie
1) Den Beklagten zu 1 und 2 wird bei Vermeidung einer
 vom Gericht festzusetzenden Geld. oder Haftstrafe
. für jeden Fall der.Zuwiderhandlung verboten, den BDamentnartel Form	herzustellen oder zu ver-
\
2)	Der Klageantrag zu 2) gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist dem Grunde nach gerechtfertigt,
3)	Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Damenmäntel (Form Bern) über die an die Klägerin gelieferten Stücke hinaus sie gefertigt und an andere Abnehmer, insbesondere an die Beklagten zu 3 and 4 geliefert habe.
4)	Die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 wird abgewiesen.
5)	Die Kosten des Rechtsstreits werden, soweit sie die Beklagten zu 3 und 4 betreffen, der Klägerin auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten,
 Das Landgericht hat die Klagansprüche gegen die Beklag ten zu 1 und 2 aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung für gerechtfertigt erachtet; hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4, die in keinen vertraglichen Bezie hungen zu der Klägerin gestanden hätten, hat es die subjektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung aus § 1 UnlWG und § 826 BGB verneint.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit ihre Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden sind. Die Beklagten zu 1-und 2 haben mit der von ihnen gleichfalls eingelegten Berufung ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Das Kammergericht hat .den vom Verband der Lohngewerbetreibenden .benannter Zwischenmeister MuMMMi als Sachverständigen gehört. Dieser hat erklärt, es sei brancheüblich, daß der Zwischenmeister ein Modell, das keine wesentlichen modischen Neuhe; ten aufweise, in derselben Saison auch für andere Auftraggeber anfertige. Die Auftraggeber schützten sich manchmal dadurch, daß sie dem.Zwischenmeister ausdrücklich verböten, das Modell der Konkurrenz zu zeigen. Eine derartige Verein-
baning werde irn allgemeinen schriftlich getroffen,,
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 die Klage unter .entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange abgewiesen, Die Klägerin hat gegen dieses Urteil-Revision eingelegt„ soweit es der Berufung der Beklagten zu 1 und 2 stattgegeben hat. Die Klägerin erstrebt in diesem Umfang eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,
 Die Beklagten zu 1 und 2 bitten um Zurückweisung der
 Revision,
Entscheidungsgründe^
1, lach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Landgerichts.,, die im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden sind, ist davon auszugehen; daß die Beklagten zu 1 und 2 (künftig: Beklagte) das fragliche Man-telmoaell nach her ihnen yon ;der Klägerin zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Skizze entwickelt haben, ohne von der Skizze abweichende Änderungen oder Verbesserungen vorzunehmen,. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten durch die Lieferung des gleichen Mantelmodells,. an Konkurrenzfirmen der Klägerin etwa in absolute Schutz-rechte -der Klägerin eingegriffen haben, lediglich bemerkt, 'daß die Klägerin keinen Musterschutz für diese Mantelform besitze. Damit waren aber die rechtlichen Möglichkeiten, aus denen die Klägerin für den Mantel ^BUt» oder die zu seiner Herstellung benutzte Vorlage einen Sonderschutz in ■ Anspruch nehmen könnten, nicht erschöpft. Auch gewerbliche Erzeügnisse,: die■einem Gebrauchszweck dienen, können'unter
 Urheberrechtsschutz stehen, wenn sie eine eigentümliche Gestaltung aufweisenr hei der ein eigenes künstlerisches Schaffen zutage tritt. (RGZ 155 t 19,9 £^027”; 115? ISO /T82/V 76. 539 /T437). Auf dem Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster • sowie die'nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle in den für Werke der bildenden Kunst vorgesehenen Schutzbereich fallen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung handelt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat,, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen
 werden kann fRGZ 124, 68
EG in G-EUR 1933, 323
RG in GRUS. 1940, 59). Ist eine Modellskizze nicht kunstschutzfähig, so kann ein Schutz aus § 1 Abs 1 Nr 3 LitUrhG gegeben sein (Henssler, Urheberschutz in der angewandten Kunst und Architektur, 1950, S 51 zu. § 4).
Der Umstand, daß es sich im vorliegenden Pall um ein Modell für die "Konfektion" handelt, steht der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nicht schlechthin entgegen»
Zwar wird die Konfektion im Hinblick auf die vorwiegend Maschinenarbeit bedingende Serienanfertigung in der Regel 1 auf eine möglichst einfache Schnittführung angewiesen sein» | Das schließt aber nicht aus, daß auch Konfektionsmodelle einer individuellen Gestaltung fähig sind und wegen ihrer h neuartigen Linienführung- oder auch wegen der originellen Zusammenstellung mehrerer Elemente, die im einzelnen All-ge me ingut des Schneiderhandwerks sein mögen, die Urheber-
rechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen können.. Wenn
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 das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Vertragspflichten der Beklagten die Feststellung trifft, der Mantel! V3"WM!> sei keine wesentliche modische Neuheit, sondern er |a habe die zur Zeit in der Mantelbranche mittleren Genres
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übliche Hängerform, so läßt diese Bemerkung nicht erkennenäg
 oft sich das Berufungsgericht der Möglichkeit eines urheberrechtlichen Sonderschutzes für-diese Mantelform bewußt.gewesen ist und durch die.erwähnte Feststellung auch diese mögliche Klagprundläge ausschliessen wollte» Da das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den für die urheberrechtliche Betrachtung belanglosen Umstand hervorhebt, es habe sich um die "Herstellung von Massenware mittlerer Qualität" gehandelt, kann dies kaum angenommen werden- Es kann jedoch dahinstehen, ob die aus § 551 Ziff 7 ZPO erhobene Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht hafte über die
 Kunstschutzfähigkeit des Mantels "B<
keine Feststellungen
 getroffen und diesen Klaggrund nicht beschieden, da die Revision - auch unabhängig von den sich aus einem etwaigen Sonderschütz ergebenden Rechtsfolgen - Erfolg haben muß»
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Beklagten sich einer Verletzung des zwischen ihnen und der Klägerin bestehenden Vertrages schuldig gemacht haben, und dies mit folgender Begründung verneints
 Die Beklagten hätten eine ausdrückliche Verpflichtung, .die fragliche Mantelform nur für die Klägerin anzufertigen, nicht übernommen» Im Hinblick auf die sich widersprechenden .Sachverständigengutachten lasse sich ein bestimmter Brauch in der Branche nicht feststellen» Es sei deshalb Sache des Gerichts, von sich aus gemäß,§ 242, 276 BGB zu entscheiden, ob die Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gemäß ihren Vertragspflichten nach Treu; und Glauben nicht berechtigt wären, den fraglichen Mantel auch an andere zu liefern» Hierbei seien die berechtigten wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in Betracht zu ziehen» In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, daß es sich um die Herstellung von Massenware mittlerer Qualität zu einem Verkaufs
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preis für jeden Mantel von 167 DM-gehandelt habe und die Beklagten von der Klägerin nur die Zeichnung erhalten, den Mantel aber unter Verwendung eigener Schnitte angefertigt hätten. Für die Anfertigung des Modellschnittes nach der Zeichnung hätten die Beklagten lediglich 25 DM erhalten.
Bei dieser Sachlage sei es unbillig, wenn man den Beklagten, die bei der Entwicklung der Mantelform in erheblichem Umfange rß aus eigener Erfahrung und handwerklichem Können mitgewirkt und dafür eine verhältnismässig geringfügige Bezahlung von der Klägerin erhalten hätten, die Verpflichtung auferlegen wollte, diese Mantelform nur für die Klägerin herzustellen.
Aus den gleichen Erwägungen seien die Klagansprüche auch nicht aus § 826 BGB und § 1 UnlWG begründet.

Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht es verabsäumt hat, zunächst durch eine Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB zu versuchen, den konkreten Vertragswillen in Ansehung des Streitpunktes festzustellen. Eine solche Vertragsauslegung hat aber der Prüfung, welche Vertragspflichten sich aus § 2.42 BGB ergeben, in der Regel vorauszugehen; denn die Frage nach dem rechtlichen Sollen im Sinne des § 242 BGB stellt sich im allgemeinen erst, wenn sich aus dem rechtlichen Wollen der. Parteien (so Oertmann; Rechtsordnung und Verkehrssitte 1914; 314), das durch Auslegung ihrer Erklärungen zu ermitteln ist, ausreichende Anhaltspunkte für eine Entscheidung des Streitfalls nicht gewinnen lassen.
Aber auch vom rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus, das die Frage, ob die Beklagten berechtigt sind, das fragliche Mantelmodell auch an Konkurrenzfirmen
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der Klägerin :.zu liefern,. ohne Prüfung eines , etwa in den Vertrag s e i- k 1 ä r un g en stillschweigend 2um Ausdruck gekommenen Parteiwillens allein aus § 242 BGB lösen will, tragen die 'Urteilsgründe die angefochtene "Entscheidung nicht,, Bas Berufungsgericht geht.zutreffend davon aus, daß im Rahmen des § 242 BGB eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien geboten sei. Bei Erörterung der Interessenlage hat jedoch das Berufungsgericht allein das Interesse der Beklagten an einer anderweiten Verwendung des nach dorr. Muster der Klägerin entwickelten Mantelschnittes herausgestellt und das offenkundige; starke wettbewerbliche Interes-
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1 inß voe den b 1 La len herges i e! i < m i 1 ileln e n t sondere Gestaltungsfofra KDie Klägerin bot dieses Modell unter einem bestimmten Ismen (Boi " WB’ ) - cm Einzelhandel an.und versprach sich gerade von dem äusseren Erscheinungsbild dieser gewisse '-Eigenheiten und modische Huaricen aufwe is enden Mantelform gute Absatzinögllchkeitenn Die Klägerin hatte die Skizze für diese Mantelform gegen Entgelt erworben. Die Entwicklung des Schnittes, anhand : dieser Modellskizze wa 1 1* gc u-stand der vertraglichen Tätigkeit, die die Beklagten im Auftrag der Klägerin übernommen Hätten., Dies geht schon daraus hervor, 'daß die Beklagten nach, ihrer eigenen Einlassung von der Klägerin für die.Anfertigung des Schnittes eine gesonderte Vergütung erhalten haben, -Dier Höhe dieses'Entgeltes ist hierbei ohne entscheidende Bedeutung, Wenn den Beklagten die-Vergütung für die Anfertigung des Schnittes zu gering ...erschien, wäre es ihre Sache "gewesen ^ r> uo> iptph Es
 zu fordern oder den Auftrag abzulehnen„ Von Bedeutung ist allein, daß der von den Beklagten im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrags hergestellte Schnitt einen selbständigen Vertragsgegenstand darstellte, der gleichzeitig das notwendige Arbeitsmittel für die Serienanfertigung der gesamten von der Klägerin bestellten Mäntel Form	bildete»
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Die Erwägung des Berufungsgerichts, die verhältnismässig geringfügige Vergütung für den Modellschnitt lasse es unbillig erscheinen, den Beklagten die Verpflichtung aufzuerlegen, diesen Schnitt nur für Lieferungen an die Klägerin zu verwenden, übersieht zudem, daß der Verdienst der Beklagten sich keineswegs in dem Entgelt für die Herstellung des Schnittes erschöpfte, sondern im wesentlichen in dem Werklohn für die Fertigung von 120 Mänteln bestand, die die Beklagten anhand dieses Schnittes im Auftrag der Klägerin herstellten. Aus dem Umfang dieser Auftragserteilung war den Beklagten erkennbar, daß die Klägerin mit guten Verkaufs--Chancen für die Mantelform	rechnete» Die Beklagten
 aber waren aus dem vertraglichen Treuegedanken, dem ein derartiger laufender.Fertigungsauftrag im besonderem Maße untersteht, grundsätzlich gehalten, alles zu unterlassen, was den von der Klägerin erkennbar mit dem Vertrag bezweckten Erfolg gefährden oder vereiteln konnte. Es lag auf der Hand, daß ernsthafte Störungen der Wettbewerbslage der Klägerin auf dem Bekleidungsmarkt zu befürchten standen, wenn die Beklagten das gleiche Modell an gleichfalls in 1 CHM ansässige Konkurrenzfirmen der Klägerin lieferten» Eine Gefährdung der wettbewerblichen Position der Klägerin ergab sich allein schon daraus, daß die Mitbewerber der Klägerin durch die Wahl eines billigeren Stoffmaterials v/ie auch durch die Ersparung der Aufwendungen, die die Klägerin
 für die .Entwicklung des Modells hatte aufbringen müssen, die gleiche Mantelform zu niedrigeren Preisen als die Klägerin dem Einzelhandel anbieten konnten. Auch bedeutet es für die Mitbewerber einen weiteren Vorteil, wenn sie den zeitlichen Wettbewerbsvorsprung desjenigen, der zuerst das fragliche■Modell in Auftrag gab, durch Einsparung der üblicherweise für die Entwicklung eines Modells erforderlichen Zeit einzuholen'vermögen» Es kommt hinzu, daß sich die Absatzchancen modischer Erzeugnisse erfahrungsgemäß zu mindern pflegen, wenn sie in völlig übereinstimmender Gestaltungsform in der gleichen Saison von mehreren Großhandelsoder Herstellerfirmen als Massenware auf den Markt gebracht werden.
Diese einschneidende Verschlechterung der Wettbewerbslage der Klägerin durch das von ihr beanstandete Vorgehen der Beklagten ist von dem Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Hierbei kann dahinstehen» ob die Lieferungen der Beklagten an andere WflB-BMHHNI Großhandelsfirmen für Damenmäntel erst nach Erfüllung ihrer eigentlichen Leistangspflicht "der..Klägerin gegenüber stattgefunden haben, was unaufgeklärt geblieben ist» Der Bundesgerichts- ■ hof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach ausgesprochen, daß sich auch, bei einem durch beiderseitige Leistungen erfüllten Warenumsatz--geschäft Naohwirkungen ergeben können, insbesondere die die eigentliche Abwicklung des Geschäftes überdauernde Verpflichtung einer Partei, alles zu unterlassen» was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte (Urt v,28»Mai 1952 - II ZR 253/51 - LM BGB § 362, 2; RGZ 161, 330/3587; vgl 7 .auch Reimer, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht Kap 77 Anm 21 S 537),
Da das Berufungsgericht eine Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien nicht vorgenommen und hei der Abgrenzung der Vertragspflichten aus § 24-2 BGB die gebotene Abwägung der bei erseitigen Interessen unterlassen hat, ist der Senat nicht gehindert/ selbständig und frei den Vertragswillen der Parteien durch Auslegung zu ermitteln (für den Fall lückenhafter Auslegung einer Vertragsurkunde vgl BGH vom 24« November 1951 - II ZR 51/51 - LH § 157 Al)» Berücksichtigt man die vorgeschilderten erheblichen wettbewerblichen Nachteile, die sich für die Klägerin ergeben, wenn es den Beklagten gestattet wäre, den im Auftrag und für Rechnung der Klägerin auf Grund einer Modellskizze der Klägerin entwickelten Mantelschnitt auch für Serienanfertigungen für andere West-Berliner Mantelgroßhandelsfirmen zu verwerten, so kann,die Auftragserteilung seitens der Klägerin nur in dem Sinn gemeint und von den Beklagten nach freu und Glauben auch nur dahin verstanden worden sein, daß die Klägerin eine derartige Auswertung ihrer den Beklagten anvertrauten Vorlage zugunsten ihrer Mitbewerber keinesfalls dulden wollte» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihre Absicht, die gleiche Mantelform auch für Lieferungen an Konkurrenzfirmen der Klägerin zu verwenden, bei Vertragsabschluß eindeutig zu dem Ausdrück zu bringen»
Der Verstoß der Beklagten gegen die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden vertraglichen Schutzpflichten stellt eine positive Vertragsverletzung dar» Für den hierdurch ent-| standenen Schaden haben die Beklagten, soweit ihnen ein Ver-.g schulden zur Last fällt (§ 276 BGB) in vollem Umfang im Rahmen der §§ 249 ff BGB einzustehen (BGHZ 11, 80 /847),
Der Annahme eines schuldhaften Handelns der Beklagten stehtjj| nicht entgegen, daß nach den Bekundungen des Sachverständigen MuIHHHHI von den ca» 1500 Zwischenaeistern in WMtf..B
Neuheit darstellen, in derselben Saison auch für andere Auftraggeber verwenden, falls dies nicht durch ein ausdrückliches 'Verbot ausgeschlossen worden ist» Es ist ungeklärt geblieben, ob sich diese Bekundung auf eigene Muster der Zwischenmeister oder - wie im Streitfall - auf Modellskizzen bezieht, die den Zwischenmeistern bei einer Auftrag erteilung zur Verfügung gestellt worden sind» Auch kann es einen Unterschied ausmachen. ob die verschiedenen Auftraggeber in einem engen oder nur einem sehr losen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen» Jedenfalls hat sich, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat,, eine Verkehrssitte in dem von den ktkl a -> leh behaupteten^ Sinna . nicht feststellen lassen. Sollten daher die BflHMB Zwischenmeister auch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier zur Entscheidung steht, sich in ihrer Mehrzahl- für befugt halten, ihnen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses anver-li mtf lödelislcizzeri ohne ausdrückliche Ermächtigung für /Jtonjfcu^	ihres Auftraggebers zu-verwenden, so wa-
ren derartige Mißbräuche, selbst wenn sie sich in mehr oder weniger großem Umfang in der Branche eingebürgert haben sollten, für die Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien .unbeachtlich :(RGZ .114, 9 /TV7) und vermochten auch das Vergehen der Beklagten nicht zu entschuldigen» Den Beklagten war, 'wie dargelegt, ohne weiteres erkennbar, daß ■ es die Absatzmöglichkeiten der Klägerin beeinträchtigen oder doch zu demindest erheblich gefährden mußte, wenn sie lg V-die ihnen von der -Klägerin anvertraute ' Musterzeichnung-RUR.-, während der gleichen Saison Serienanfertigungen für im gleichen Wirtschaftsraum ansässige Mitbewerber der Klägerin zugrunde legten» Die Beklagten handelten deshalb zu dem mindesten fahrlässig dem Gebot redlicher Vertragserfüllung zuwider, wenn sie sich über diese offen zutage liegehd'eh'vg'g
Interessen der Klägerin hiiiwegsit^ten/'um: sich durch Belieferung1 der Konkurrenz der Klägerin weitere Verdienstmöglich keiten aus dem im Auftrag und nach Ideen der Klägerin entwickelten Mantelmodell zu erschliessen,
•Da die Klagansprüche hiernach bereits aus dem Gesichts punkt der positiven Vertragsverletzung begründet■sind, bedarf es keiner Erörterungj ob die Klage auch auf § 826 BGB oder die Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wett bcwerb (§§ 1, 17? 18 UnlWG) gestützt werden kann. Das Beru-'fungsurteil war nach alledem? soweit es die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen hat, aufzuheben und das landgerichtliche Urteil war in diesem Umfang wieder herzustell' end :
Die Kostenentscbeidung bleibt dem Schlußurteil.Vorbehalt ten.
Wilde	Bock	Krüger-Nieland
 Bundesrichter Dr„Korr ist infojgo Ortsacwesenheit an der ünierschriftslei-ctung verhindert„
Bilde	Weiss