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BGH · I ZR 65/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 65/5

zulegen, daß der Erfüllungsort.bei der Filiale ^ begründet wird', wo ein Konto tatsächlich noch ‘ nicht eröffnet ist, die Bank aber zur Eröffnung'. - Prozcßbevollmiichtigter Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br hat der Lrstc Zivilsenat des.Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die .mündliche Verhandlung vom 27. lundberg den Überweisungsbetrag mit dem Vermerlw^^^jäf;^ "Sperrkonto Yieimarer Guthaben” gut und sandte ihm die vom gleichen Tage datierende Gatschriftsanzeige, Auf Wunsch von wurde dieses Konto später auf die Osnabrücker Filiale der Deutschen Denk übertragen und ihm dort am 1. Kr hat vorjetragen, er habe sofort bei Ampfang der Papiere gegen den auf dem üborweiaungsträger enthaltenen Vermerk "Sperrkonto" gegenüber dem Bankdirektor Jäger der Weimarer Filiale protestiert, da er in Weimar ein freies Konto gehabt habe, habe ihm daraufhin erklärt, es handele sich lediglich um eine vorläufige Haftnahme, da er nicht wisse, ob die Filiale Würzburg Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten-und widerklage mit den Anträge, erhoben, daß das .bei der Beklagten für BuflHHtgeführte Konto über 62.314,20 iTaeh ihrer Auffassung ist durch den Sperrvermerk zu dem Ausdruck gekommen, daß die Überweisung nur unter der aufschiebenden Bedingung . Tatsächlich habe aber wegen der in Thüringen nach Hinmarsch der russischen Besatzungmacht verfügten Bankensperre die Filiale Würzburg eine Deckung nicht mehr..erhalten können; mit der bereits die Verbindlichkeit der Deutschen Banlcivon der Filiale Weimar auf die Filiale Y.ürzburg verlagert worden sei, habe unstreitig vor dem Einmarsch der Russen Aus ihnen folgt mit Denknotwendigkeit, daß Träger des Bankvermögens nicht die einzelne Zweigniederlassung, sondern die Bank als solche ist. Wird mithin ein Kundenguthaben von einer Zweigniederlassuhg auf eine andere Zweigniederlassung derselben Bank überwiesen, so v/ird damit an der Haftung der Bank als solcher nichts geändert, die Überweisung hat vielmehr nur die Bedeutung, daß die kontofllhrende Stolle und damit Er- Die Frage der wertmäßigen Deckung der Empfangsfiliale ira Verhältnis zur Absendefiliale ist demgegenüber nur eine innerbetriebliche Angelegenheit der Bank, die den Anspruch des Kunden grundsätzlich nicht berührt. Der gegenteilige Standpunkt der Revision ist in dem Urteil des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 2i. Das kann auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, Überweisungsaufträge seien in der fraglichen Zeit regelmäßig nur unter der stillschweigenden Bedingung erteilt und entgegengenommen worden, daß die Empfangsfiliale den Gegenwert in Form einer realisierbaren Forderung oder der. Sie enthalten nichts über die stillschweigende Geltung des Filialdeckungsprinzips im Falle des Eintritts • ungewöhnlicher Umstände, obwohl der Fall höherer Gewalt in den Geschäftsbedingungen an sich berücksichtigt ist, Jl aber in Ziffer 25 nur unter dem Gesichtspunkt dos Ausschlusses von Schadensereatzansprüchen behandelt wird (OGEZ 2, 145 /I547) • bas Bestreben der Bankkunden ging in der damaligen Zeit erkennbar dahin, ihre Guthaben noch vor dem Hinmarsch der Hussen von den gefährdeten Ostfilialen abzuziehon und auf eine ’♦vestfiliale zu übertragen. La den Hunden' die Bank mit ihrem gesamten Vermögen als Vertragspartnerin haftet, konnten diese mangels anderwoiter Vereinbarungen davon ausgehen, daß für die Verlagerung ihrer Guthaben die gleichen Vertragsbedingungen, wie bisher, gelten. Lie Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufi-ügsgerichts, daß in Streitfall eine Verlegung der Kontoführung auf die Filiale T/ttrzburg bereits am ■ Lieser Auffassung kann nicht zugostimmt werden Ler Trage, in welchem Zeitpunkt die mit der Überweisung verbundene Zuständigkeitsverlagerung von der einen Filiale auf die andere rechtsv/irkson Ginge treten ist, kommt entscheidende Bedeutung zu, weil die über die Filiale Weimar nach dem Einmarsch d:r Küssen verhängte Banken- und Kontensperre das Guthaben des Lundberg mit Wirksamkeit für die westlichen Besatzungszonen nur erfassen konnte, solange die Guthrbeiiforderung noch gegen die Filiale Weimar als kontofühl*er.de Filiale geltend zu machen war und sich damit noch im Machtbereich der sowjetischen Besatzungzone befand. oder der Vorlegung des Überweisungsträgers durch den Sunden bei der Lmpfangsfiliale mißt der Oberste Gerichtshof nur die Bedeutung bei, daß mit diesen Urkunden der Nachweis der schon vorher erfolgten Zuständigkeitsveränderung der Lmpfangofiliale gegenüber geführt werde. Diesen Standpunkt hat der Oberste Gerichtshof (Urt.v. September 1949 KJY/ 1949, 9o5) auch gegenüber den , Richtlinien der Blnk deutscher Länder aufrecht erhalten, nach denen die Inanspruchnahme der Bank im Geschäftsbereich einer Westfiliale nur dann gerechtfertigt ist, wenn die westliche Lmpfangsfiliale von der Überweisung noch vor dem Zeitpunkt ICenntnis erhalten habe, zu welchem der bankgeschäftiiche Verkehr zwischen den beiden Filialen unterbrochen worden ist (Richtlinien Ziff 26 Abs 3 a, abgodruclct bei Harmening-Budeh, Wührungsgesetze, Drgänzungsband S 119 nebst Rdschrb der Bank deutscrier Länder vom 3« Oktober 1949, ebenda 3 23). Die Revision greift mit Unterstützung des Eebenintervenienten diese Rechtsprechung an .und beruft sich dabei unter anderem auf ein von Br. Hermann Fögen. weder die eine noch die andere Filiale zuständig ist, ist mit dem Wesen des Bankvertrages nicht vereinbar. Daß in der Zwischenzeit etwa die Hauptniederlassung Erfüllungsort ist, kommt nicht in Betracht, da nach den Bankbedingungen bei der kontoführenden Stelle zu.erfüllen ist, als solche, hier aber nur Weimar und Würzburg in Frage kommen. der Überweisungspapiere, hat aber die Absendefiliale deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß nunmehr ihre Zuständigkeit zur Erfüllung der Bankverbindlichkeit nicht mehr gegeben ist. Eine Fortgeltung der Zuständigkeit der Absendefiliale bis zu dem Eingang der Üborweisungspapiere bei der Empfangsfiliale oder bis zu der dort vorzunehmenden Buchung wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn es rechtlich im Belieben der Empfangsfiliale stände, den von der Absendefiliale entgegengenoramenen und bereits •bearbeiteten Überweisungsauftrag zu Ende zu führen, oder mit anderen ..'orten, wenn es noch eines Ulllensaktes der Empfangsfiliale bedürfte, um die Verpflichtung der Bank zur Gutschrift oder Auszahlung bei der Empfangsfi1iale zu begründen. Absendefiliale und Empfangsfiliale stehen dem Kunden nicht, als selbständige willensträger gegenüber, sondern handeln beide für den einheitlichen Uillensträger, nämlich die Bank als Einheit (vgl Boetticher, Jahresbericht. deren Ausführung die Bank als Ganzes verpflichtet ist, ohne daß noch ein Villensakt der anderen Filiale hinzuzutreten braucht, kann der Ilangel der Vertretungsmacht der Angestellten der Absendefiliale, für die Empfangsfiliale zu handeln, keine rechtliche Bedeutung haben. Hieraus folgt aber Mit Benknotwendig-keit, daß mit der Vornahme der banküblichen Ausführungs-r-handlungen bei der Absendefiliale bereits die Verlagerung der Verbindlichkeit auf die Empfangsfiliale eingetreten ist. dingungen bestirnt, daß Erfüllungsort die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle sind, so muß diese Klausel nach freu und Glauben erweiternd dahin ausgelegt werden, daß der ErfülFungsort bei der Filiale begründet wird, wo ein Konto tatsächlich zwar noch nicht eröffnet und geführt wird, die Bank aber zur Eröffnung eines Kontos gemäß dem zwisehen ihr und dem ituncen bestehenden Hechtsverhältnis verpflichtet ist (Lindenmaier, Jahresbericht 1949 des Ausschusses zonenmäßig.getrennter Betriebe S 27). Sk Umfange ist sie bei Überweisungen in jedem Palle verpflichtet, gleichgültig, wann sie von den überweisungspapieren, die nur dem Nachweis dos übernommenen Überweisungsauftrages dienen, Kenntnis erhalten hat. Entgegen der Auffastung der Revision kann daher die Entscheidung auch nicht darauf abgestellt werden, ob der Sunde bereits bei der Wmpfangsfiliale ein Konto unterhalten hat oder ein solches erst eröffnet werden sollte. Es ist auch kein innerer Grund ersichtlich, die Entscheidung über die Tülle der Ost-West-überv/eisungen von der Zufall abhängig zu machen; ob bereits ein Konto im Westen bestand oder nicht. Hieraus folgt aber, daß die Zuständigkeit#Verlagerung des Guthabens des Gemeinschuldners bereits am 19* Juni 1945, also jedenfalls noch vor der militärischen Besetzung Thüringens durch die russische Armee (1. Aprii 1951 - I ZR 59/50 - ausgeführt hat, ist bei der Frage,, ob eine Verbindlichkeit außerhalb des 'Währungsgebietes "begründet” worden ist, nicht der erste Bntstehungstatbestand maßgebend, sondern es muß hierbei auch die Übertragung der Verbindlichkeit auf eine - im Rohmen der 33 • BVO als selbständig gedachte - andere Zweigniederlassung derselben Bank.berücksichtigt werden, übertrag’unfclbeneutet aber Verlagerung des Erfüllungsortes und- difse^^^xiieht nur ^‘ da, wo ein Konto schon geführt wird, sondernd auch da, wo £• Lit-dem Eintritt der Verbindlichkeit in den Bereich der Filiale Y/ürzburg-war diese zur Gutschrift gehalten und damit die Verbindlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 aaO bei dieser Filiale C "begründet" worden. Die Besonder :eit des vorliegenden Sachverhaltes gegenüber den bisher der Rechtsprechung zur Entscheidung^ unterbreiteten Füllen liegt darin, daß die Filiale Weimar das Konto des auf den Überweisungspapieren aus- Die Beklagte ist der Auffassung, die Filiale Y/eimar habe damit zu dem Ausdruck gebracht, daß über das Guthaben bei der Empfangsfiliale nur verfügt werden dürfe, wenn diese eine wertmäßige Deckung für den überwiesenen Betrag erhalte. ei mar an sich ein freies Konto hatte, und es sieht den ITachweis, daß die Filiale Y/eimar bei der Entgegennahme des Überweisungsauftrages eine Vorbehalt des behaupteten Inhalts erklärt habe, nicht für erbracht an. Auch habe der Gemein Schuldner als Zeuge eidlich in Abrede gestellt, daß die Filiale ..eimar die Überweisung von dem Eingang einer effektiven Deckung bei der Filiale Y/llrzburg abhängig gemacht habe. Der Vorwurf aer Revision, daß der Berufungsrichter, den Sperrvermerk nicht selbst ausgelcgty.^b^c^rn.die Ent-Scheidung auf die Beweislast abgestellt^h^^^gistnicht gerechtfertigt. vermerk an und für sich für mehrdeutig und entnimmt ihm allenfalls den Sinn, daß damit ein Vorbehalt hinsichtlich der Liquidität der Filiale Würzburg gemeint sei. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die eidlichen Bekundungen des Gemeinschuldners zeigt aber im Zusammenhang mit den sonstigen Auslassungen im Urteil, daß der Berufungsrichter durch diese Aussage für erwiesen erachtet, der Direktor habe den Sperrvermerk im Sinne eines Liquiditätsvorbehalts erläutert. Dann konnte aber auch der Berufungs-* rich tor mit Hecht davon aus gehen, daß dem Sperrvermerk eine weitergehende Bedeutung nicht zukam. Ist aber davon auszugehen, daß die Filiale .«eimar einen Vorbehalt in Bezug auf die wertmäßige Deckung der Filiale Vürzburg mit diesem Vermerk nicht gemacht hat, so'l, ist. Denn dafür, daß die damit beabsichtigte Sperrung des Kontos durch einen sonstirren, den Gemeinschuldncr in der Geltendmrchung. Auf ihr verspätetes Vorbringen, daß das Konto des Geraeinschuldners schon in „eimar kein freies Konto mehr gewesen sei, ist das Berufungsgericht mit Hecht nicht eingegangen. wiederum in einem gewissen Widerspruch mit dem nächsten Satz, stand, wonach der Vermerk "Sperrkonto" den Sinn ge-.A' hebt habe, daß ohne Zustimmung von Weimar nicht über das Konto habe verfügt werden dürfen. September 1949 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, Lundberg habe zunächst ein freies Konto gehabt, was .auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig hingestellt wird, ohne daß die Beklagte diese Feststellung in der Berufungsbegründung angegriffen hat (§§ 288, 290 ZPO).

Zitierte Normen: § 355 BGB § 529 ZPO
EmpfangsfilialeKontoGuthabenÜberweisungFilialeVerbindlichkeitAbsendefilialeBankRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das lachschlagewerk! Hr die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	HGB	§ 355; BGB § 667;
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken Ziff 26.
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Ziffer 26 der Allgemeinen Geschüftsbe- * dingungeh der Banken ist erweiternd'dahin aus- '	^
zulegen, daß der Erfüllungsort.bei der Filiale ^ begründet wird', wo ein Konto tatsächlich noch ‘ nicht eröffnet ist, die Bank aber zur Eröffnung'. des Kontos auf Grund des. Bankvertrages verpflichtet ist.	.	<
Aktenzeichen: I ZR 65/5o Urteil vom 29. Hai 1951
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OLG Oldenburg
 als
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I ZR 6j/5o
Verkündet am 29. Mai 1951
Just.Sekr. Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der BflHHIfeB&nk unter der Firma ihrer Zweigniederlassung, der R'ordwestbenk, Filiale OflHHHfein	vertreten
 durch den Custodian der ITordwestbank für dasMCgnd ITieder-sachsen, Rechtsanwalt und ITotar Br. Hans 1'flHBin
 Beklagten und Rovisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
Justizrat
iTeheniiitervenient: Band Bayern, vertreten durch das Ba y o r iscLV’Staat s ministerium de r Finangcj^-Aht ei lung Bankenaufsicht - in I-CflHBflB?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechternvrlt
 gegen
den Rechtsanwalt Br. IT	in GflHHR
als Eonlcursverwalter übe^das Vermögen des Kaufmannes Gustav
 Lundberg in	LflHMtr.flfc
- Prozcßbevollmiichtigter
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br
 hat der Lrstc Zivilsenat des.Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die .mündliche Verhandlung vom 27. April 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichterc>Prof. Br. Lindenmaier, . Br. Heidenhain, Br. Birnbach, Schmidt und Wilde
 für Recht erkannt:
Bie' Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg .vom 12. Mai 195o wird zurüclcgewieson. Bie Kosten ' der Revision feilen der Bcklcgton zur Last. Bie durch die iTebenintervention verursachten Kosten werden dem I. ebeniutervenienten auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der ursprüngliche Kläger und jetzige Gemeinschuldner Kaufmann Gustav Lufm^, dessen Konkursverwalter den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug aufgenommen hat, beauftragte am 18. Juni 1945 die Deutsche Bank, Filiale Weimar, mit der Überweisung seines gesamten dort befindlichen Guthabens von 62.314,20 ilLI an die'Filiale Würzburg der Deutschen Bank. Der Überweisungsauftrag wurde auf dem banküblichen Formular erteilt. Da damals keine PostVerbindung von Weimar nach Würzburg bestand, übernahm LufIHHl selbst die Weiterleitung der Überweisungsbelege nach Würzbürg. Am 19. Juni 1945 übergab ihm die Filiale Y/eiraar den sogenannten “Sammler” zur Y/eitergäbe an die Filiale Würzburg, außerdem die G-utschrif tsanzeige (Überweisungsträger), die ebenfalls für die Filiale Würzburg zur späteren Aushändigung an den • Überweisungsempfänger bestimmt war. Beide Schriftstücke wurden von der Filiale Y/eiraar am 19. Juni 1945 unterzeichnet. Das Konto des Gemeinschuldners in Y/eimar wurde in Höhe des Überweisungsbetrages belastet und damit bei der Filiale Y/eiraar aufgelöst. Auf der Gut s c hr i f t s an zeige war das Konto als "Sperrkonto” bezeichnet. Lu®®^® übcrL.ab den Überweisungsträger der Keichsbankstelle Lichtenfels zur Y/eiter-leitung an die Filiale Würzburg der Deutschen, Bank. Diese gelangte jedoch erst am 18. Juli 1945 in den Besitz des Überweisungsträgers und erhielt im August oder./^^ember 1945 den "Sammler”. Am 8. Oktober 1945 schrieb^s^^^fc;,. lundberg den Überweisungsbetrag mit dem Vermerlw^^^jäf;^ "Sperrkonto Yieimarer Guthaben” gut und sandte ihm
 die vom gleichen Tage datierende Gatschriftsanzeige,
 Auf Wunsch von	wurde	dieses	Konto	später	auf
 die Osnabrücker Filiale der Deutschen Denk übertragen und ihm dort am 1. Kärz 1946 gutgeschrieben. Das Konto erhielt die Bezeichnung "Konto Nürnberg, Erfurter Sperrguthaben"...Die Filiale Osnabrück hat das Deichsmarkguthaben des*	ol3W0^l	e**	cs	bestimmungs-
gemäß zur Umstellung angemeldet hatte, nicht urajestellt.
begehrt mit der gegen die Osnabrücker r Filialen$er Deutschen Bank unter ihrer jetzigen Birma Kordwestbänk erhobenen Klage die Feststellung, daß ihm
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bei^der Beklagten ein Guthaben von mindestens 1.300,- III zustehe. Kr hat vorjetragen, er habe sofort bei Ampfang der Papiere gegen den auf dem üborweiaungsträger enthaltenen Vermerk "Sperrkonto" gegenüber dem Bankdirektor Jäger der Weimarer Filiale protestiert, da er in Weimar ein freies Konto gehabt habe,	habe	ihm	daraufhin
 erklärt, es handele sich lediglich um eine vorläufige
 Haftnahme, da er nicht wisse, ob die Filiale Würzburg
** • » wegen der. zahlreichen Überweisungen genügend flüssig
 sei, um das Guthaben sofort auszahlen zu können. Inzwischen sei aber die Zahlungsfähigkeit der Banken längst • »
wiederhergestellt.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten-und widerklage mit den Anträge, erhoben, daß das .bei der Beklagten für BuflHHtgeführte Konto über 62.314,20 DLI -jetzt Berliner Guthaben genannt - auch über den Betrag der Klageforderung hinaus kein frei verfügbares Bank-
guthaben sei. Sie hält sich aus Kochtsgründeh zur Um-
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Stellung des Reichsmarkguthabens nicht für verpflichtet. Den Vortrag des LufHHpübcr die Äußerungen des Bankdirektors Jäger hinsichtlich der Bedeutung des Vermerks "Sperrkonto” hat sie bestritten. iTaeh ihrer Auffassung ist durch den Sperrvermerk zu dem Ausdruck gekommen, daß die Überweisung nur unter der aufschiebenden Bedingung . des-Eingangs einer effektiven Deckung bei der Filiale \7ürzburg stattgefunden habe. Tatsächlich habe aber wegen der in Thüringen nach Hinmarsch der russischen Besatzungmacht verfügten Bankensperre die Filiale Würzburg eine Deckung nicht mehr..erhalten können;
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die
 Widerklage abgewiesen..
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■K£ch:lTernehmuiag des Gemeinschuldners als Zeugen ■ hat; dasj^berlandesgericht die Berufung der Beklagten ziu?üc^^wiesen. Hit der Revision verfolgt die Beklagte /dihVAntrag auf ^iageabweisung sowie den Antrag aus der Widerklage weiter, während der Klüger um Zurückweisung
 der Revision bittet.
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Ent scheidungsgründe;
Hit. dem Berufungsgericht ist das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung anzuerkennen. Die Möglichkeit,' Klage auf Auszahlung zu erheben, steht dem FeststeliungsinteresLO des Klägers nicht entgegen, weil er nicht gegen seine Absicht genötigt werden kann,
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sein Guthaben bei der Beklagten abzv hoben.
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Bas Berufungsgericht hat sich in der Frage der Rechtswirksamkeit der* von der Filiale Weimar vorge-nommenen Überweisung in wesentlichen der Rechtsprechung des Gbersten Gerichtshofes fl*r die Britische Zone über die sogenannte steckengebliebene Ost-Y.est-Überweisung angeschlossen (OGHZ 2, 145; 3, 1 ff, lo £)5J\ OGII vom 29.9-1949 in IvJV/ 1949, 903). Ausgehend von der einheitlichen Rechtspersönlichkeit der Deutschen Bank hat es angenommen, daß die Filiale Veimar durch die von ihr vorgenommene Überweisung des Guthabens an die Filiale Y/ürzburg eine durch die letztgenannte Filiale zu erfüllende Verpflichtung der Deutschen Bank begründet habe, und daß die Filiale Vürzburg zur I.atv;irkung bei der Durchführung der Überweisung ohne Rücksicht darauf verpflichtet gewesen sei, ob sie von der Filiale Veimar wertmäßig Deckung erhalten habe. Darauf, ob der überweisungsträger.. bei f der Filiale V.ürzburg vor..*oder nach deni
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Einmarsch der..Russen; in Thüringen eingegangen sei, komme es nicht an,; da%er Übcrweisungsträger nur die Bedeutung
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eines zeitlich;: nicht gebundenen !hiehv;eisesv der bereits
. vorher .wirksam gewordenen Überweisung habe. Die bankübliche/^	des	Auftrages	in	Y/eimar	(Belastung
 ■ desiioiffoh'des LuMMtt in Veimar und G-utschrift für ‘ ..■diep^iiliale Würzburg) sowie die Herausgabe üer liber-* : weiöüttgsbelcge ( ül)erweisungsträger und Sammler.), mit der bereits die Verbindlichkeit der Deutschen Banlcivon der Filiale Weimar auf die Filiale Y.ürzburg verlagert worden sei, habe unstreitig vor dem Einmarsch der Russen

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in Thüringen stattgefunden.
Diesen Ausführungen ist, wenn man zunächst von dem noch zu erörternden Sperrvermerk absieht, zuzustiramen.
Die tragenden Gesichtspunkte, aus denen»ein Geldinstitut aus Guthabenüberweisungen von einer Ostfiliale auf -eine V/estfiliale im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden kann,.sind die Einheit der Rechtspersönlichkeit der Eank als Gesaratunternehmen einerseits und die rechtliche Unselbständigkeit ihrer Zweigniederlassung andererseits.
Aus ihnen folgt mit Denknotwendigkeit, daß Träger des Bankvermögens nicht die einzelne Zweigniederlassung, sondern die Bank als solche ist. Diese haftet mit ihrem
 gesamten Vermögen
 für die Verbindlichkeiten,
 die bei
 ihren Zweigniederlassungen begründet‘worden sind. Wird mithin ein Kundenguthaben von einer Zweigniederlassuhg auf eine andere Zweigniederlassung derselben Bank überwiesen, so v/ird damit an der Haftung der Bank als solcher nichts geändert, die Überweisung hat vielmehr nur die Bedeutung, daß die kontofllhrende Stolle und damit Er-

füllungsort und Gerichtsstand (§26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) von der Absendefiliale auf die Dmpfangsfiliale verlegt werden, da" also die Bank ihre unverändert bestehen gebliebene Verbindlichkeit nunmehr
 durch die Bmpfangsfiliale zu erfüllen hat. Die Frage der wertmäßigen Deckung der Empfangsfiliale ira Verhältnis zur Absendefiliale ist demgegenüber nur eine innerbetriebliche Angelegenheit der Bank, die den Anspruch des Kunden grundsätzlich nicht berührt. Insoweit macht auch die
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Revision keine Einwendungen geltend.
An dieser Rechtslage ändert sieh aber auch dadurch nichts,.daß im Hinblick auf die außergewöhnlichen Um- • stände.,:; die im Zeitpunkt der Entgegennahme des über-Weisungsauftrages in Deutschland herrschten, die Absende-undy;äre Empfangsfiliale nicht voraussehen konnten, ob sie
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den Gegenwert für die Überweisung jemals gewähren oder empfangen könnten. Der gegenteilige Standpunkt der Revision ist in dem Urteil des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 2i. Juni 1949 (OGIIZ 2, 143 /150 ±f/uix ausführlicher Begründung, der sich der Senat anschließt, widerlegt worden. Die Gegenmeinung v.ür«. e den Kunden gerade derjenigen Vorteile berauben, die ihm das weitverzweigte Pilialnetz einer Großbank bjebet, und um derentwillen er mit dieser in Geschäftsverbindung getreten ist. Er würde außerdem mit einem Risiko belastet werden, für das kein billigenswerter Grund ersichtlich ist. Das kann auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, Überweisungsaufträge seien in der fraglichen Zeit regelmäßig nur unter der stillschweigenden Bedingung erteilt und entgegengenommen worden, daß die Empfangsfiliale den Gegenwert in Form einer realisierbaren Forderung oder der. Befreiung von einer Schuld erhalten werde. Maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen Künde und Bank sind die vo*T r" der Bank selbst ausgearbeiteten Allgemeinen Geschäftsbe- \ • dingungen. Sie enthalten nichts über die stillschweigende Geltung des Filialdeckungsprinzips im Falle des Eintritts • ungewöhnlicher Umstände, obwohl der Fall höherer Gewalt in den Geschäftsbedingungen an sich berücksichtigt ist,
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aber in Ziffer 25 nur unter dem Gesichtspunkt dos Ausschlusses von Schadensereatzansprüchen behandelt wird (OGEZ 2, 145 /I547) • bas Bestreben der Bankkunden ging in der damaligen Zeit erkennbar dahin, ihre Guthaben noch vor dem Hinmarsch der Hussen von den gefährdeten Ostfilialen abzuziehon und auf eine ’♦vestfiliale zu übertragen. La den Hunden' die Bank mit ihrem gesamten Vermögen als Vertragspartnerin haftet, konnten diese mangels anderwoiter Vereinbarungen davon ausgehen, daß für die Verlagerung ihrer Guthaben die gleichen Vertragsbedingungen, wie bisher, gelten. Hach Iren und Glauben
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brauchen sie sich daher nicht entgegcnhalton zu lassen, es müsse angg&lchts.der Zeitumst&udo ihre Epchtsotellung nunmehr als mit dem Risiko der innerbetrieblichen Pilial-deckong belastet. gelten.
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Lie Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufi-ügsgerichts, daß in Streitfall eine Verlegung der Kontoführung auf die Filiale T/ttrzburg bereits am ■
19. Juni 1945 stattgefunden habe. Cio macht geltend, die Kontoführung gelange erst dann in den Bereich der Lmpfanj
 filiale, wenn^ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt gegeben sei5 es gont^Pzur Verlagerung der Kontoführung also nicht schon die bankübliche Behandlung des Überweisungsauftrages seitens der Absendefiliale, sondern hierzu sei noch die Mitteilung der Gutschrift an die Bmpfangsfiliale notwendig. Lieser Auffassung kann nicht zugostimmt werden
 Ler Trage, in welchem Zeitpunkt die mit der Überweisung verbundene Zuständigkeitsverlagerung von der
 einen Filiale auf die andere rechtsv/irkson Ginge treten ist, kommt entscheidende Bedeutung zu, weil die über die Filiale Weimar nach dem Einmarsch d:r Küssen verhängte Banken- und Kontensperre das Guthaben des Lundberg mit Wirksamkeit für die westlichen Besatzungszonen nur erfassen konnte, solange die Guthrbeiiforderung noch gegen die Filiale Weimar als kontofühl*er.de Filiale geltend zu machen war und sich damit noch im Machtbereich der sowjetischen Besatzungzone befand. Denn nach anerkannten KochtegrundSätzen des internationalen und interzonalen Privatrechts endet die Wirkung von Lnteignungsmaßnahnien an der Grenze.des Landes oder des Gebietes, von dem sie ausgegangen sind (OCIJZ 1, 386 /?9Ö7; 4» 51 /56/). Für die Präge der Auswirkung staatlicher Einwirkungen auf eine Forderung kommt es auf die Beledenheit der Forderung an, für die wiederum nach einhelliger Auffassung der ... Wohnsitz des ^Ähulduers entscheidet (CGJIZ 1, 386 /39l7 mit Kachweison; vgl auch BGKZ 1, 109 /111/). hierbei könnte geltend gemacht werden, daß die beklagte Bank ihre hau^tniedcrlassung in Berlin habe, wo alle Privatbanken ausnahmslos bereits Bude April 1945 geschlossen und die Konten alsbald danach beschlagnahmt worden seien. Bas Keichsgericht hat nämlich in KGZ 130, 23 ff die Auffassung vertreten, daß es für die Beledenheit einer im Betrieb einer Zweigniederlassung entstandenen Forderung auf dien Sitz' der Hauptnioucrlassung ankomme.
Ob den Bedenken, die von Brust ^oJLff (Festschrift für Leo Ee.ape S 196 ff) hiergegen geltend gemacht worden sind, in vollem 'Umfange zu folgen ist, braucht nicht •
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entschieden zu worden. Renn minder, teilt;' in den Fällen,
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in denen die Zweigniederlassung als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist (Zif f 26 Allgemeine Besohrftsbedingimgen)> kann für die Beledenheit der Forderung und damit die Beschlagnahmcbefugnis nur der Sitz der Zweigniederlassung maßgebend sein. ZAn Schuldverhältnis ist den staatlichen llachtvorhältnissen in erster Linie dort unterworfen, wo der Schuldner vor Gericht in Anspruch genommen werden kann (Ernst iolff aaO). Daraus folgt aber, daß die in Berlin stattgefundenen Beschlagnahmemaßnahmen die Guthabenforderung des Gezßeiuschuldners Glicht berühren konnten*
Im Streitfall sind die überv/eisungspapicre sm 19 o Juni 1945 von der Filiale Weimar herausgegeben worden. Die Abbuchung des Guthabens von dem IConto des
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IiUgBHPhat zur gleichen Zeit str/fctgeiünden. Kenntnis erlangt hat die Filiale Würzburg hiervon frühestens am 18o Juli 1945, also nach der Besetzung Thüringens durch die, Aussen. Aach der Rechtsprechung dos Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (CGKZ 2, 143 /14Ö7; ürt. v. 29.9*49 in EJW 1949, 9o3) soll aber ‘bereits mit der /nnahrae des Überweisungsauftrages durch die Abaendefilisle und mit der Durchführung der banküblichen Buchungen in dieser Filiale die Verpflichtung der Bank (&lc Cesrmtunternehraen) begründet sein, den auf die tfoerweisung gerichteten Geschüftsbesorgungs--vertrag im Box'eich der Dnpfangsfiliale zu Rnde zu führen. Der Übersendung der überweisungsunterlagen
-11-
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oder der Vorlegung des Überweisungsträgers durch den Sunden bei der Lmpfangsfiliale mißt der Oberste Gerichtshof nur die Bedeutung bei, daß mit diesen Urkunden der Nachweis der schon vorher erfolgten Zuständigkeitsveränderung der Lmpfangofiliale gegenüber geführt werde.
*
Diesen Standpunkt hat der Oberste Gerichtshof (Urt.v. 29. September 1949 KJY/ 1949, 9o5) auch gegenüber den , Richtlinien der Blnk deutscher Länder aufrecht erhalten, nach denen die Inanspruchnahme der Bank im Geschäftsbereich einer Westfiliale nur dann gerechtfertigt ist, wenn die westliche Lmpfangsfiliale von der Überweisung noch vor dem Zeitpunkt ICenntnis erhalten habe, zu welchem der bankgeschäftiiche Verkehr zwischen den beiden Filialen unterbrochen worden ist (Richtlinien Ziff 26 Abs 3 a, abgodruclct bei Harmening-Budeh, Wührungsgesetze, Drgänzungsband S 119 nebst Rdschrb der Bank deutscrier Länder vom 3« Oktober 1949, ebenda 3 23). Die Revision greift mit Unterstützung des Eebenintervenienten diese Rechtsprechung an .und beruft sich dabei unter anderem auf ein von Br. Hermann Fögen. erstattetes Rechtsgutachten vom 3. März 1951«
Was zunächst die Richtlinien der Bank deutscher Länder anlangt, so enthalten sie nur Anweisungen an die Geldinstitute, unter welchen Voraussetzungen sie Verbindlichkeiten in die Umstellungsrechnung aufnehmen dürfen; sie haben jedoch keine rechtsetzende Kraft für die Beurteilung der -sachlich-rechtlichen Frage, ob die Banken im gegebenen Fali zur Zahlung verpflichtet sind. Die Entscheidung dieser Frage ist vielmehr allein aus dem Wesen des Bfnkverträges zu finden. Bei der Durch-
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führung einer Überweisung innerhalb des Filialnetzes einer Bank können drei Stadien unterschieden werden:
I***.*' '	•*
a).'Die Abbuchung des Guthabens bei der Abaendefiliale, . ■ •verbunden mit der Absendung oder Übergabe der für die Empfangsfiliale bestimmten überwei^iigspapiere,. .
b) der Zeitraum zwischen den VorjängenSzi
•
ind'dem
 Eingang sowie der Gutschrift bei deS'liImpf¥^sfiliale,"
; ■■■ •-c) der Eingang der 'Überweisungspapiere und die Vornahme?
der Gutschrift durch die Empfangsfiliale.

Hiernach bestehen die beiden Möglichkeiten, daß die Zu- ;£ stö.ndigkeitsverlagerung innerhalb des Filialnetzes bereits.' im Zeitpunkt der Vornahme der zu a) erwähnten Akte statt-; findet oder daß die ZuständigkeitsVeränderung erst mit dem.
Akt zu c) (Gutschrift oder jedenfalls Eingang der Über-
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Weisungspapiere) vollzogen ist. Ein Zwischenstadium in dem Sinn, daß während der Durchführung der Überweisung-
weder die eine noch die andere Filiale zuständig ist, ist mit dem Wesen des Bankvertrages nicht vereinbar. Denn da die Verpflichtung der Bank als. Gesamtuntörnehmen un-** unterbrochen fortbesteht, muß auch immer eine Filiale als Erfüllungsort in Fr*.ge kommen; eine Forderung ohne Erfüllungsort ist rechtlich nicht denkbar. Daß in der Zwischenzeit etwa die Hauptniederlassung Erfüllungsort ist, kommt nicht in Betracht, da nach den Bankbedingungen bei der kontoführenden Stelle zu.erfüllen ist, als solche, hier aber nur Weimar und Würzburg in Frage kommen. Mit der tatsächlichen Abbuchung des Guthabens bei der Absende-filiale, verbanden mit der Absendung oder Aushändigung
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der Überweisungspapiere, hat aber die Absendefiliale deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß nunmehr ihre Zuständigkeit zur Erfüllung der Bankverbindlichkeit nicht mehr gegeben ist. Eine Fortgeltung der Zuständigkeit der Absendefiliale bis zu dem Eingang der Üborweisungspapiere bei der Empfangsfiliale oder bis zu der dort vorzunehmenden Buchung wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn es rechtlich im Belieben der Empfangsfiliale stände, den von der Absendefiliale entgegengenoramenen und bereits •bearbeiteten Überweisungsauftrag zu Ende zu führen, oder mit anderen ..'orten, wenn es noch eines Ulllensaktes der Empfangsfiliale bedürfte, um die Verpflichtung der Bank zur Gutschrift oder Auszahlung bei der Empfangsfi1iale zu begründen. Eine solche Auffassung ist aber als dem Uesen des Baukverträges widersprechend abzulehnen. Absendefiliale und Empfangsfiliale stehen dem Kunden nicht, als selbständige willensträger gegenüber, sondern handeln
 beide für den einheitlichen Uillensträger, nämlich die Bank als Einheit (vgl Boetticher, Jahresbericht. 1949 des Ausschusses zonenmäßig getrennter Betriebe, S lo). Gegenüber der Bank hat aber der Kunde einen Rechtsanspruch *-.uf vollständige Ausführung seines von der Absendefiliale entgegengenommenen Überweisungsauftrages. Es widerspräche durchaus dem;näch Treu und Glauben zu ermittelnden Sinn und Zweck des mit einer Großbank geschlossenen Bankver-. träges, wollte nah annehmen, daß die VerpS^chtüng der Bank zur Ausführung eines überweisungsaüj^^^eWvbn einer
 besonderen Entschließung der EmpfangsfiliÖ^^btiangig sein solle. Deshalb ist es auch unerheblich,'daß die
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Vertretungsmacht der f”r die Aböenclefiliale handelnden Personen auf den Geschäftsbereich dieser Filiale beschränkt ist. le x: bei solchen Bankgeschäften, die ihrer Natur nach in den Bereich einer anderen Filiale übergreifon und zu . deren Ausführung die Bank als Ganzes verpflichtet ist, ohne daß noch ein Villensakt der anderen Filiale hinzuzutreten braucht, kann der Ilangel der Vertretungsmacht der Angestellten der Absendefiliale, für die Empfangsfiliale zu handeln, keine rechtliche Bedeutung haben. Ler bankübliche Geschäftsbereich der Absendefiliale und damit die Vertretungsmacht der für sie Handelnden erstreckt sich viel-/
mehr insoweit auch auf die bei der Empfangsfiliale vorzu-’
nehmenden Handlungen. Hieraus folgt aber Mit Benknotwendig-keit, daß mit der Vornahme der banküblichen Ausführungs-r-handlungen bei der Absendefiliale bereits die Verlagerung der Verbindlichkeit auf die Empfangsfiliale eingetreten ist. Wenn daher Ziff 26 der Allgemeinen Geschäftsbe-*
dingungen
 bestirnt,
daß Erfüllungsort die Geschäftsräume
 der kontoführenden Stelle sind, so muß diese Klausel nach freu und Glauben erweiternd dahin ausgelegt werden, daß
 der ErfülFungsort bei der Filiale begründet wird, wo ein Konto tatsächlich zwar noch nicht eröffnet und geführt wird, die Bank aber zur Eröffnung eines Kontos gemäß dem zwisehen ihr und dem ituncen bestehenden Hechtsverhältnis verpflichtet ist (Lindenmaier, Jahresbericht 1949 des Ausschusses zonenmäßig.getrennter Betriebe S 27). Es mag der Empfahgsfiliale frei stehen* darüber zu entscheiden, ob sie den Überweisungsempfänger als Konto-korrentkuhden dauernd übernehmen will; zur Gutschriftserteilung und damit zur Kontoführung in diesem beschränkten
 
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 Umfange ist sie bei Überweisungen in jedem Palle verpflichtet, gleichgültig, wann sie von den überweisungspapieren, die nur dem Nachweis dos übernommenen Überweisungsauftrages dienen, Kenntnis erhalten hat. Entgegen der Auffastung der Revision kann daher die Entscheidung auch nicht darauf abgestellt werden, ob der Sunde bereits bei der Wmpfangsfiliale ein Konto unterhalten hat oder ein solches erst eröffnet werden sollte. lie Verpflichtung zur Gutschrift, um die es sich hier allein handelt, besteht in jedem lall. Es ist auch kein innerer Grund ersichtlich, die Entscheidung über die Tülle der Ost-West-überv/eisungen von der Zufall abhängig zu machen; ob bereits ein Konto im Westen bestand oder nicht. Hieraus folgt aber, daß die Zuständigkeit#Verlagerung des Guthabens des Gemeinschuldners bereits am 19* Juni 1945, also jedenfalls noch vor der militärischen Besetzung Thüringens durch die russische Armee (1. Juli 1945) stattgefunden hat, wobei hier nicht entschieden zu werden braucht, ob dieser Zeitpunkt oder die tatsächliche Bankenschließung und Kontensperre maßgebend sind (vgl hierzu Xieich in ITJU 1949^1^^)..,
Auch § 6 Abs 1 Ziff 1 der 55-	steht
• • • . dem Klageanspruch nicht entgegen. Wie der Senat in dem
 zun Abdruck bestimmten Urteil vom 6. Aprii 1951 - I ZR 59/50 - ausgeführt hat, ist bei der Frage,, ob eine Verbindlichkeit außerhalb des 'Währungsgebietes "begründet” worden ist, nicht der erste Bntstehungstatbestand maßgebend, sondern es muß hierbei auch die Übertragung der Verbindlichkeit auf eine - im Rohmen der 33 • BVO als
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selbständig gedachte - andere Zweigniederlassung derselben Bank.berücksichtigt werden, übertrag’unfclbeneutet aber Verlagerung des Erfüllungsortes und- difse^^^xiieht nur ^‘ da, wo ein Konto schon geführt wird, sondernd auch da, wo £•
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die Bank zur Gutschrift verpflichtet ist. Lit-dem Eintritt
 der Verbindlichkeit in den Bereich der Filiale Y/ürzburg-war diese zur Gutschrift gehalten und damit die Verbindlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 aaO bei dieser Filiale C "begründet" worden.	•
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Die Besonder :eit des vorliegenden Sachverhaltes gegenüber den bisher der Rechtsprechung zur Entscheidung^ unterbreiteten Füllen liegt darin, daß die Filiale Weimar das Konto des	auf	den	Überweisungspapieren aus-
drücklich als "Sperrkonto" ‘bezeichnet hat. Die Beklagte ist der Auffassung, die Filiale Y/eimar habe damit zu dem Ausdruck gebracht, daß über das Guthaben bei der Empfangsfiliale nur verfügt werden dürfe, wenn diese eine wertmäßige Deckung für den überwiesenen Betrag erhalte. Das Berufungsgericht.ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Es geht davon aus, daß	Y. ei mar an sich ein freies
 Konto hatte, und es sieht den ITachweis, daß die Filiale Y/eimar bei der Entgegennahme des Überweisungsauftrages eine Vorbehalt des behaupteten Inhalts erklärt habe, nicht für erbracht an. Ls führt aus: Die Bezeichnung "Sperrkonto" lasse eine verschiedene Deutung zu. V/egen der damals vielfach bestehenden Knappheit an Bargeld bei den Banken liege es nahe, den Sperrvermerk auf eine Beschränkung
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der Abhebungen bei der Hmpfangsfiliale zu beziehen* Wenn der Vermerk eine weitergehende Bedeutung hätte
 haben sollen, so hätte dies die Filiale Y/cimar vermut-lieh durch eine entsprechende eindeutige Fassung; zu dem Ausdruck gebracht. Auch habe der Gemein Schuldner als Zeuge eidlich in Abrede gestellt, daß die Filiale ..eimar die Überweisung von dem Eingang einer effektiven Deckung bei der Filiale Y/llrzburg abhängig gemacht habe. Hach	'
dieser Aussage solle Direktor	den	Vorbehalt	nur
 wegen einer etwaigen mangelnden Liquidität der Filiale Würzburg gemacht haben.
Der Vorwurf aer Revision, daß der Berufungsrichter, den Sperrvermerk nicht selbst ausgelcgty.^b^c^rn.die Ent-Scheidung auf die Beweislast abgestellt^h^^^gistnicht gerechtfertigt. Der Berufungsrichter häit^d'ehggp'err-
vermerk an und für sich für mehrdeutig und entnimmt ihm allenfalls den Sinn, daß damit ein Vorbehalt hinsichtlich der Liquidität der Filiale Würzburg gemeint sei. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die eidlichen Bekundungen des Gemeinschuldners zeigt aber im Zusammenhang mit den sonstigen Auslassungen im Urteil, daß der Berufungsrichter durch diese Aussage für erwiesen erachtet, der Direktor habe den Sperrvermerk im Sinne eines Liquiditätsvorbehalts erläutert. Dann konnte aber auch der Berufungs-* rich tor mit Hecht davon aus gehen, daß dem Sperrvermerk eine weitergehende Bedeutung nicht zukam. Denn die Bezeichnung 11 Sperrkonto” sagt ihrem Y/ortsinn nach nichts anderes, als daß das Konto als gesperrt zu betrachten sei.
Welches der Grund für die S_-errung ist, kann diesem Ausdruck ebensowenig entnommen werden, wie die Voraussetzungen, unter denen die Sperrung etwa entfallen soll. Der Ausdruck war also einer Auslegung durch eine maßgebliche Persönlichkeit der Filiale ..eimar bedürftig und " fähig. Ist aber davon auszugehen, daß die Filiale .«eimar einen Vorbehalt in Bezug auf die wertmäßige Deckung der Filiale Vürzburg mit diesem Vermerk nicht gemacht hat, so'l, ist. der Vormerk überhaupt nicht zu beachten. Denn dafür, daß die damit beabsichtigte Sperrung des Kontos durch einen sonstirren, den Gemeinschuldncr in der Geltendmrchung. seiner Hechte beschränkenden Hechtsgrund gerechtfertigt: war, hat die beklagte nichts dargetan. Auf ihr verspätetes Vorbringen, daß das Konto des Geraeinschuldners schon in „eimar kein freies Konto mehr gewesen sei, ist das Berufungsgericht mit Hecht nicht eingegangen. Die in diesem; Zusammenhang vorgetragone Revisionslüge der Verletzung ; ! .der Fragepflicht ist nicht begründet. Der Schriftsatz der Beklagten vom 6. Kai 1950 ist erst, ohne daß. der . Beklagten eine Srklärungsfrist Vorbehalten war, nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden.
‘Br brauchte daher von dem Berufungsgericht nicht beachtet zu werden, zu demal da.der Berufungsrichter die Ablehnung der beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch; in rechtlich nicht zu besnistandender Y.'eise mit dem Hinweis auf § 529 ZPO begründet hat. Hinzu kommt, daß die einschlägige Behauptung der Beklagten in diesem
 Schriftsatz nur dehinging, das Konto, habe “aus irgendeinem
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Grunde" der Sperre'unterlegen, eine Behauptung, die
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wiederum in einem gewissen Widerspruch mit dem nächsten Satz, stand, wonach der Vermerk "Sperrkonto" den Sinn ge-.A' hebt habe, daß ohne Zustimmung von Weimar nicht über das Konto habe verfügt werden dürfen. Schließlich hat auch die Beklagte selbst in den Schriftsätzen vom 11. Februar 1949 und vom 3o. September 1949 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, Lundberg habe zunächst ein freies Konto gehabt, was .auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig hingestellt wird, ohne daß die Beklagte diese Feststellung in der Berufungsbegründung angegriffen hat (§§ 288, 290 ZPO). Die-Annahme, der llevision, daß der die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung enthaltende Beschluß von 11. Hai 1950 weder raitgeteilt noch verkündet worden sei, beruht auf einem Irrtum. Ar ist ausweislich des Terminprotokolls vom 12. Hai 1950 zusammen mit dem Urteil verkündet worden.
Lie itevisioii erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO zurückzuweisen .

Lindenmaier
 Eeidenhain
Schmidt
 Birnbach
Vilde
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