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BGH · I ZR 64/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 64/78

UWG § 3 Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung Es erweckt den irreführenden Anschein behördlicher Tätigkeit und verstößt deshalb gegen § 3 UWG, wenn ein auf Bundesebene organisierter Verband von Briefmarkenhändlern, der zusammen mit einer Bundesvereinigung von Philatelisten eine Einrichtung zur Bekämpfung von Briefmarkenfälschungen gegründet hat, diese die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" mit oder ohne Zusatz "Leitung: Oberstaatsanwalt ..." führen läßt, aber nicht zugleich klarstellt, daß es sich dabei lediglich um eine Einrichtung auf privater Grundlage ohne öffentlich-rechtlichen Charakter und hoheitliche Befugnisse handelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte handele wettbewerbswidrig, wenn er es zulasse, daß sich die von ihm mitgetragene Bundeszentrale in dieser Weise bezeichne. Denn durch den Gebrauch des Namensbestandteils "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung", der bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs den irrigen Eindruck hervorrufe, als handele es sich bei dieser Einrichtung um eine Bundesbehörde, verschaffe er den Briefmarkenhändlern, die ihm angehörten, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile vor jenen, die wie die Klägerin nicht bei ihm Mitglied seien. Mit der auf §§ 1 und 3 UWG gestützten Klage begehrt die Klägerin, dem Beklagten zu verbieten, beim Betrieb der Bundeszentrale die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" mit und ohne den Zusatz "Leitung: Oberstaatsanwalt ..." zu verwenden, sofern nicht durch Zusätze zu dieser Bezeichnung klargestellt sei, daß sich der Beklagte dabei nicht amtlich betätige. Seiner Auffassung nach lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs handele, wenn er die Bundeszentrale die beanstandete Bezeichnung führen lasse. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und dem Beklagten verboten, die beanstandeten Bezeichnungen insbesondere in der wiedergegebenen Weise zu verwenden, wenn nicht durch Zusätze im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Bezeichnungen und in der gleichen Gestaltungsform deutlich kenntlich gemacht werde, daß sich der Beklagte nicht amtlich betätige. Die zu treffende Entscheidung sei weder für den Bund Deutscher Philatelisten präjudiziell, noch könne aus sachlich-rechtlichen Gründen der Streit nur mit beiden Vereinen gemeinsam geführt werden. Die Klage sei gemäß § 3 UWG begründet, weil der Beklagte - entgegen der Auffassung des Landgerichts - mit der Führung des herausgehobenen Bezeichnungsbestandteils "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben gemacht habe. Entsprechend den Bestimmungen in § 2 Nr. 1 seiner Satzung, die fachlichen und gewerblichen Interessen des Briefmarkenhandels zu fördern und zu schützen, handele der Beklagte, der ein Zusammenschluß von Briefmarkenhändlern sei, die mit anderen in Wettbewerb stünden, aus wettbewerbli- Diese Annahme verstärke sich noch, wenn auf den Briefbögen und Briefumschlägen unter der vollständigen Bezeichnung der Bundeszentrale - von dieser nur durch eine unscheinbare Linie getrennt - die Dienstbezeichnung "Oberstaatsanwalt" des einen der beiden Leiter der Bundeszentrale erscheine. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO zwischen dem Beklagten und dem Bund Deutscher Philatelisten nicht bestehe. Denn die Entscheidung in anhängiger Sache ist für den Bund Deutscher Philatelisten nicht präjudiziell, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben gemacht und damit gegen § 3 UWG verstoßen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei dieser im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beurteilung davon ausgegangen, daß es der satzungsgemäße Zweck des Beklagten ist, die fachlichen und gewerblichen Interessen des Briefmarkenhandels zu fördern und zu schützen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigt, daß es der besondere Zweck des Beklagten ist, für die wirtschaftlichen und wettbewerblichen Interessen der ihm angehörenden Briefmarkenhändler einzutreten. Diese Feststellung durfte das Berufungsgericht hier nicht nur dem Sinn des Zusammenschlusses von Briefmarkenhändlern in einem Berufsverband entnehmen, sondern auch der ausdrücklichen Regelung in § 2 Nr. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten, wo es u.a. heißt, daß der Verband den Austausch wirtschaftlicher Informationen zu pflegen und den Mitgliedern in allen einschlägigen Angelegenheiten beratend beizustehen hat. Das steht aber der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß der Beklagte, wie es seine Satzung vorsieht, den Wettbewerb der ihm angehörenden Händler fördert und jedenfalls insoweit auch zu Zwecken des Wettbewerbs tätig wird. Es sprechen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit in der vom Beklagten und dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. getragenen Gemeinschaftseinrichtung und die Führung der Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" dafür (vgl. Daß es dem Beklagten mit dem Betrieb der Bundeszentrale jedenfalls auch um die Erreichung dieses Zwecks zu tun ist, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Denn danach hat der Beklagte mit den Verlautbarungen in seinem Verbandsorgan, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch von Briefmarkensammlern gelesen wird, ira Zusammenhang mit Berichten über den Vertrieb gefälschter Sammlermarken durch Händler, die ihm nicht angehören, immer wieder auf die Tätigkeit der Bundeszentrale hingewiesen, und in dem Interview, das einer der beiden Leiter der auch vom Beklagten getragenen Bundeszentrale der Zeitschrift "Briefmarkenspiegel", einer Sammlerzeitschrift, gewährt hat, hat dieser deutlich zwischen den verbandsangehörigen Händlern und solchen '‘Auch-Händlern" unterschieden, die trotz einer gewerbebehördlichen Zulassung zu dem Briefmarkenhandel dem Beklagten nicht angehörten und in erheblichem Umfang mit Falsifikaten Geschäfte betrieben, also nicht vertrauenswürdig seien. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Betätigung des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs darin erblickt, daß die von ihm mitbetriebene Bundeszentrale in erster Linie gegen Händler vorgehe, die nicht zu seinen Mitgliedern zählten. Auch wenn mit der Revision davon auszugehen wäre, daß sich die Tätigkeit der Bundeszentrale gegen tatverdächtige Mitglieder des Beklagten ebenso richtete wie gegen Nichtmitglieder, würde der Verkehr dem verbandsangehörigen Händler den mit dem Betrieb der Bundeszentrale zusammenhängenden und bezweckten Vertrauensvorschuß in nicht geringerem Maße gewähren als sonst. An der Feststellung, der Beklagte habe mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung durch die Bundeszentrale zu wettbewerblichen Zwecken gehandelt, war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch gehindert, daß die Bundeszentrale nicht nur vom Beklagten, sondern auch vom Bund Deutscher Philatelisten betrieben wird. Denn auch wenn diese Frage zu verneinen wäre, würde dadurch die Betätigung des Beklagten in der Bundeszentrale den vom Berufungsgericht festgestellten wettbewerblichen Charakter nicht einbüßen. b) Das Berufungsgericht hat weiter bejaht, daß der Beklagte mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" mit oder ohne Zusatz "Leitung: Oberstaatsanwalt ..." für die vom Beklagten und vom Bund Deutscher Philatelisten e.V. getragene Gemeinschaftseinrichtung irreführende Angaben über deren geschäftliche Verhältnisse gemacht habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" weise auf eine öffentliche Einrichtung hin, hinter der die Bundesrepublik Deutschland stehe. Wenn es deshalb annimmt, daß der Verkehr aus der Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" auf eine Dienststelle des Bundes oder jedenfalls auf eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen schließt, so verstößt diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung nicht gegen die Lebenserfahrung oder sonstige revisible Normen. Ist somit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" auf eine Behörde hinweist, so ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Beklagte mit der auch von ihm betriebenen Bundeszentrale unrichtige und damit zur Irreführung geeignete Angaben im geschäftlichen Verkehr gemacht hat. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält die von der Klägerin beanstandete Bezeichnung der Bundeszentrale mit ihrem Bezug auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit unrichtige Angaben über Art und Bedeutung einer Tätigkeit, der sich der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs bedient. Entgegen der Ansicht der Revision kann in diesem Zusammenhang nicht nur auf den erfahrenen Markensammler abgestellt werden, der sich im philatelistischen Gewerbe auskennt und dem die Bundeszentrale und die sie Dieser Annahme steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß auf den Briefbögen und bei den Absenderangaben auf den Briefumschlägen mit dem kleingedruckten und optisch unauffälligen Hinweis auf die Träger der Bundeszentrale der private Charakter der Einrichtung erwähnt ist. Es ist auch nicht denk- und erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht dazu weiter ausführt, daß die Gefahr der Irreführung im verstärkten Maße gegeben sei, wenn zusätzlich zur Bezeichnung der Bundeszentrale und im räumlichen Zusammenhang damit die Angabe "Leitung: Oberstaatsanwalt ..." erscheine. Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die irreführende Bezeichnung der Bundeszentrale geeignet sei, einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs in seinem Kaufent- Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wendet sich die Bundeszentrale mit den von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungsformen auch an Privatpersonen, und mit seiner Verbandszeitschrift, dem "Nachrichtenblatt des Brief-markenhandels", das auch von Sammlern gelesen wird, weist der Beklagte auf die "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" und die unter dieser Bezeichnung verfolgte Tätigkeit hin. Darüber hinaus weisen aber auch die verbandsangehörigen Händler selber ihre Kunden darauf hin, daß sie einen seriösen Händlerverband wie dem Beklagten angehörten, der mit der Bundeszentrale Fälschungen im Briefmarkenhandel bekämpfe. Aber auch Sammler und sonstige Käufer erkundigen sich nach der Verbandszugehörigkeit von Händlern, weil sie durch Veröffentlichungen und Interviews der vorerwähnten Art auf die Tätigkeit des Beklagten und der von ihm mitgetragenen Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung hingewiesen werden. Die sich aus der Bezeichnung der Bundeszentrale ergebende Irreführung des Käuferpublikums kann allerdings durch die von der Klägerin begehrten Zusätze ausgeräumt werden. Es unterliegt daher keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht nach dem Klageantrag erkannt und dem Beklagten die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungsformen nur für den Fall verboten hat, daß nicht durch Zusätze im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den beanstandeten Bezeichnungsformen und in der gleichen Gestaltungsform deutlich kenntlich gemacht wird, daß sich der Beklagte nicht amtlich betätigt. Die Revision ist aber der Auffassung, das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen, wenn es für die von ihm verlangten klarstellenden Zusätze die gleiche Gestaltungsform und Druckstärke verlange, wie für die eigentliche Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung". November 1976, also noch nach Klageerhebung, die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" wie in Anlage K 3 zur Klageschrift ohne zusätzlichen Hinweis auf ihre Träger verwendet (Anlagen zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 21.10.1977 in Hefter A).

Zitierte Normen: § 3 UWG § 62 ZPO § 3 UWG § 62 ZPO § 3 UWG § 97 ZPO
TätigkeitBundeszentraleHändlerBerufungsgerichtZweckBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 3
Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung
 Es erweckt den irreführenden Anschein behördlicher Tätigkeit und verstößt deshalb gegen § 3 UWG, wenn ein auf Bundesebene organisierter Verband von Briefmarkenhändlern, der zusammen mit einer Bundesvereinigung von Philatelisten eine Einrichtung zur Bekämpfung von Briefmarkenfälschungen gegründet hat, diese die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" mit oder ohne Zusatz "Leitung: Oberstaatsanwalt ..." führen läßt, aber nicht zugleich klarstellt, daß es sich dabei lediglich um eine Einrichtung auf privater Grundlage ohne öffentlich-rechtlichen Charakter und hoheitliche Befugnisse handelt.
BGH, Urt. v. 27. Februar 1980 - I ZR 64/78 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 64/78
URTEIL
Verkündet am
27. Februar 1980 Schnurr,
 JustizhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Bfll^Bverband des	“	Allgemeiner
PHIHi^HHHH-'Händler-Verband e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn Jürgen EMNHH Kl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wilhelm J. KflOTP GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wilhelm J.	BOTH weg Hr	Bfl|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist ein Verband von BflHHBHV. Sein satzungsgemäßer Zweck ist es, die fachlichen und gewerblichen Interessen des Briefmarkenhandels und der Verbandsmitglieder zu fördern. Von den etwa 6.000 Briefmarkenhändlern in der Bundesrepublik und West-Berlin sind rund 700 in ihm zusammengeschlossen. Die Klägerin gehört ihm nicht an.
Der Beklagte und der Bund Deutscher^HHHHHHIHi e.V., eine Vereinigung von Briefmarkensammlern, gründeten im Jahre 1970 die "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung des Bundes Deutscher Philatelisten und des Bundesverbandes des Deutschen Briefmarkenhandels", die seither als eine rechtlich
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unselbständige Gemeinschaftseinrichtung beider Vereine betrieben wird und deren Zweck es ist, vor dem Ankauf gefälschter Sammlermarken zu warnen, Fälschungen solcher Marken aufzudecken und die Strafverfolgungsbehörden bei der Ermittlung von Straftaten im Briefmarkenhandel sachverständig zu unterstützen. Leiter der Bundeszentrale sind das Vorstandsmitglied des Bundes Deutscher Philatelisten, Oberstaatsanwalt
 Bei ihrer Tätigkeit hat die Bundeszentrale auf ihren Briefbögen und Briefumschlägen ihren Neunen in der Weise gebraucht, daß sie den Namensbestandteil "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" blickfangartig hervorgehoben und den weiteren Namensbestandteil "des Bundes Deutscher Philatelisten und des Bundesverbandes des Deutschen Briefmarkenhandels" optisch hat zurücktreten lassen. Wie sich die Bundeszentrale im einzelnen bezeichnet hat, ergibt sich aus folgenden Beispielen (Anlagen K 1 - K 3 zur Klageschrift):
, und der Geschäftsführer des Beklagten, Rechtsanwalt
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des Bundes Deutscher Philatelisten und dw Bundesverbandes des Deutschen Briefmarkenhandels
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Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte handele wettbewerbswidrig, wenn er es zulasse, daß sich die von ihm mitgetragene Bundeszentrale in dieser Weise bezeichne. Denn durch den Gebrauch des Namensbestandteils "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung", der bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs den irrigen Eindruck hervorrufe, als handele es sich bei dieser Einrichtung um eine Bundesbehörde, verschaffe er den Briefmarkenhändlern, die ihm angehörten, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile vor jenen, die wie die Klägerin nicht bei ihm Mitglied seien. Aufgrund des amtlichen Anstrichs der Bezeichnung erlange die Bundeszentrale und damit der Beklagte Einsicht in die Akten der Staats-
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anwaltschaft und auf diesem Wege auch Einblick in die geschäftlichen Verhältnisse der von einem Ermittlungs- oder Strafverfahren betroffenen Briefmarkenhändler. Dabei richte sich die Tätigkeit der Bundeszentrale ausschließlich gegen solche Händler, die dem Beklagten nicht angehörten. Nur diese schwärze sie systematisch bei der Staatsanwaltschaft an und nur vor ihnen warne sie in Informationsblättern und Briefmarken-Fachzeitschriften.
Mit der auf §§ 1 und 3 UWG gestützten Klage begehrt die Klägerin, dem Beklagten zu verbieten, beim Betrieb der Bundeszentrale die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" mit und ohne den Zusatz "Leitung: Oberstaatsanwalt ..." zu verwenden, sofern nicht durch Zusätze zu dieser Bezeichnung klargestellt sei, daß sich der Beklagte dabei nicht amtlich betätige.
Der Beklagte hat jedweden Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Er hat vorgetragen, weder die Tätigkeit der Bundeszentrale noch die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschung sbekämpfung" rufe den Anschein amtlicher Tätigkeit hervor. Es sei für jedermann klar ersichtlich, daß die Bundeszentrale keine Bundesbehörde sei, sondern eine private Einrichtung. Der Namensbestandteil "Bundeszentrale" sei gewählt worden, weil es sich bei der Bundeszentrale um eine Gemeinschaftseinrichtung der Dachorganisationen von Briefmarkenhändlern und Sammlern auf Bundesebene handele. Wettbewerbszwecke verfolge der Beklagte weder mit der Tätigkeit der Bundeszentrale noch mit der Bezeichnung, unter der diese auftrete. Dem Beklagten gehe es dabei allein um die Bekämpfung von Briefmarkenfälschungen. Deshalb richte sich die Tätigkeit der Bundeszentrale auch keineswegs nur gegen Händler, die ihm nicht angehörten.
 
Richtig sei lediglich, daß unter den Mitgliedern des Beklagten weniger Tatverdächtige anzutreffen seien, als unter Nichtmitgliedern.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs handele, wenn er die Bundeszentrale die beanstandete Bezeichnung führen lasse. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, daß die Tätigkeit des Beklagten darauf angelegt sei, Briefmarkenhändler zu verfolgen, die nicht Mitglied des Beklagten seien.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und dem Beklagten verboten, die beanstandeten Bezeichnungen insbesondere in der wiedergegebenen Weise zu verwenden, wenn nicht durch Zusätze im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Bezeichnungen und in der gleichen Gestaltungsform deutlich kenntlich gemacht werde, daß sich der Beklagte nicht amtlich betätige. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht führt aus:
Die Klägerin könne die Klage allein gegen den Beklagten richten. Es sei rechtlich nicht erforderlich, daß sie auch den die Bundeszentrale mittragenden Bund Deutscher Philate-
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listen e.V. mitverklage. Es handele sich nicht um einen Fall notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO. Die zu treffende Entscheidung sei weder für den Bund Deutscher Philatelisten präjudiziell, noch könne aus sachlich-rechtlichen Gründen der Streit nur mit beiden Vereinen gemeinsam geführt werden. Jeder der beiden Vereine sei für sich allein in der Lage, dem Klagebegehren zu genügen.
Die Klage sei gemäß § 3 UWG begründet, weil der Beklagte - entgegen der Auffassung des Landgerichts - mit der Führung des herausgehobenen Bezeichnungsbestandteils "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben gemacht habe. Entsprechend den Bestimmungen in § 2 Nr. 1 seiner Satzung, die fachlichen und gewerblichen Interessen des Briefmarkenhandels zu fördern und zu schützen, handele der Beklagte, der ein Zusammenschluß von Briefmarkenhändlern sei, die mit anderen in Wettbewerb stünden, aus wettbewerbli-
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chen Gründen. Das zeigten die Veröffentlichungen im Verbands-
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organ des Beklagten, dem "Nachrichtenblatt des Briefmarken-
handels". So habe der Beklagte in Heft 7/8/1977 des Nachrich-
tenblatts (S. 24) eine Gemeinschaftswerbung seiner Mitglieder
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vorgeschlagen und in Heft 10/1975 (S. 70-73) habe er den Ar-tikel eines Herren Georges SfBB abgedruckt, der im Zusammenhang mit der Schilderung von Strafverfahren, die Briefmarkenfälschungen betroffen hätten, vor "wilden", in keinem Verband organisierten Verkäufern gewarnt und zugleich zu dem Ausdruck gebracht habe, daß Händlern, die nationalen Händlerverbänden wie dem Beklagten angehörten, Vertrauen entgegengebracht werden könne, da diese streng darauf achteten, keine "schwarzen Schafe" in ihren Reihen zu haben. In gleicher Weise diene auch die Bundeszentrale dem Beklagten zu wettbewerblichen Zwecken.
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Welche Absichten der Bund Deutscher Philatelisten dabei verfolge, könne dahinstehen. Hier komme es nur auf die Beteiligung des Beklagten an der Bundeszentrale und dessen Absichten an. Diese seien dadurch gekennzeichnet, daß die vom Beklagten mitgetragene Bundeszentrale ihre Tätigkeit in erster Linie gegenüber Händlern entfalte, die nicht zu den Mitgliedern des Beklagten zählten. Damit beeinträchtige sie deren Absatzchancen und verbessere die der Mitglieder des Beklagten. Diese Wirkung habe der Beklagte noch dadurch verstärkt, daß er in seinem Verbandsorgan im Zusammenhang mit Berichten über den Vertrieb gefälschter Briefmarken durch Nichtmitglieder wiederholt auf die Bundeszentrale hingewiesen habe (Heft 10/1975,
 S. 12; Heft 6/1977, S. 7; Heft 7/8/1977, S. 4 des "Nachrich-tenblatts"). Von ähnlicher Bedeutung sei auch das im "Brief-markenspiegel", einem Organ der Briefmarkensammler, in Nummer 11/1977 (S. 343) abgedruckte Interview des Oberstaatsanwalts Dobbert, des einen der beiden Leiter der Bundeszentrale, in dem dieser u.a. erklärt habe, "Auch-Händler" aus einer bestimmten Region vertrieben in erheblichem Umfang Fälschungen, diese Händler bezeichneten er und andere trotz ihrer gewerbebehördlichen Zulassung zu dem Briefmarkenhandel als "Auch-Händler", weil sie dem Beklagten nicht angehörten. Aber nicht nur mit der Tätigkeit der Bundeszentrale, sondern auch mit deren Bezeichnung verfolge der Beklagte wettbewerbliche Zwecke. Der Name der Bundeszentrale sei geeignet, die wettbewerblichen Zwecken dienende Tätigkeit der Bundeszentrale zu begünstigen und wirkungsvoller zu gestalten. Denn die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" weise für sich betrachtet auf eine öffentliche, von der Bundesrepublik Deutschland getragene Einrichtung hin. Sie lege die Annahme nahe, daß es sich bei der Bundeszentrale ebenso wie bei der "Bundeszentrale für politische Bildung" in Bonn und der "Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung" in Köln um eine Bundesbehörde
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handele. Diese Annahme verstärke sich noch, wenn auf den Briefbögen und Briefumschlägen unter der vollständigen Bezeichnung der Bundeszentrale - von dieser nur durch eine unscheinbare Linie getrennt - die Dienstbezeichnung "Oberstaatsanwalt" des einen der beiden Leiter der Bundeszentrale erscheine. Die weiteren Namensbestandteile träten optisch zurück und wirkten dem Eindruck einer amtlichen Tätigkeit der Bundeszentrale, jedenfalls im Verkehr mit Privatleuten, nicht hinreichend entgegen. Da es sich aber bei der Bundeszentrale um eine private Einrichtung handele, liege in dem blickfangmäßigen Gebrauch der Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschung sbekämpfung" eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 3 ÜWG. Das gelte für alle der von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungsformen. Der Gefahr der Irreführung des Publikums müsse daher der Beklagte durch Zusätze im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Bezeichnung und in der gleichen Gestaltungsform begegnen. Diesen Anforderungen entsprächen Zusätze, wie sie die Klägerin verlange.
Der Klageanspruch sei nicht verjährt. Denn der Wettbewerbsverstoß - der Gebrauch der irreführenden Bezeichnung der Bundeszentrale - sei eine Dauerhandlung, die hinsichtlich der beanstandeten Benutzungsform nach Anlage K 1 zur Klageschrift bis in die Zeit nach Klageerhebung hineingereicht habe. Damit hätten auch Ansprüche wegen der weiterhin beanstandeten Benutzungsformen nicht verjähren können, weil es sich dabei nur um Beispiele für den Gebrauch der beanstandeten Bezeichnung der Bundeszentrale gehandelt habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO zwischen dem Beklagten und dem Bund Deutscher Philatelisten nicht bestehe. Sie führt aus, der Beklagte könne eine Änderung der Bezeichnung der Bundeszentrale allein nicht herbeiführen. Dazu sei die Mitwirkung des Sammlerverban-des Voraussetzung. Das zeige sich besonders deutlich angesichts der Angriffe der Klägerin auf die Verwendung der Dienstbezeichnung "Oberstaatsanwalt". Denn den Oberstaatsanwalt Dobbert habe der Sammlerverband in die Leitung der Bundeszentrale delegiert und ihm gegenüber habe der Beklagte keine Weisungsrechte. Da deshalb die Klägerin nur gegen beide Vereine gemeinsam hätte vorgehen dürfen, müsse die gegen den Beklagten allein gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Der Revision kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich hier nicht um einen der Fälle, bei denen nach § 62 ZPO eine notwendige Streitgenossenschaft anzunehmen ist (vgl. BGHZ 30, 195, 196 - 199). Auf prozessuale Gründe kann sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht nicht mit Erfolg berufen. Denn die Entscheidung in anhängiger Sache ist für den Bund Deutscher Philatelisten nicht präjudiziell, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Insbesondere kommt ihr im Hinblick auf den Bund Deutscher Philatelisten mangels einer einschlägigen Rechtsvorschrift keinerlei Rechtskraftwirkung zu.
Darüber hinaus kann der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision dem Verbot allein nachkommen. Daran hindert ihn nicht, daß er gegenüber dem Bund Deutscher Philatelisten und dem von diesem zu einem der Leiter der Bundeszentrale bestellten Oberstaatsanwalt D^|^p keine Weisungsbefugnisse hat. Denn auch wenn der Sammlerverband freiwillig nicht bereit wäre, sich mit einer dem Verbot Rechnung tragenden
 
Bezeichnung der Bundeszentrale einverstanden zu erklären, würde der Beklagte dem ihm gegenüber ausgesprochenen Verbot dadurch nachkommen können, daß er es unterläßt, sich weiter in der die beanstandeten Bezeichnungen führenden Bundeszentrale zu betätigen.
2.	Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben gemacht und damit gegen § 3 UWG verstoßen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen durch die Bundeszentrale im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei dieser im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beurteilung davon ausgegangen, daß es der satzungsgemäße Zweck des Beklagten ist, die fachlichen und gewerblichen Interessen des Briefmarkenhandels zu fördern und zu schützen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigt, daß es der besondere Zweck des Beklagten ist, für die wirtschaftlichen und wettbewerblichen Interessen der ihm angehörenden Briefmarkenhändler einzutreten. Diese Feststellung durfte das Berufungsgericht hier nicht nur dem Sinn des Zusammenschlusses von Briefmarkenhändlern in einem Berufsverband entnehmen, sondern auch der ausdrücklichen Regelung in § 2 Nr. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten, wo es u.a. heißt, daß der Verband den Austausch wirtschaftlicher Informationen zu pflegen und den Mitgliedern in allen einschlägigen Angelegenheiten beratend beizustehen hat. Zwar ist nach § 2 Nr. 2 Satz 2 der Satzung die Tätigkeit des Beklagten nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
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gerichtet. Das steht aber der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß der Beklagte, wie es seine Satzung vorsieht, den Wettbewerb der ihm angehörenden Händler fördert und jedenfalls insoweit auch zu Zwecken des Wettbewerbs tätig wird. Daß sich der Beklagte auch in dieser Richtung tatsächlich betätigt, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß seinen Feststellungen über die Gestaltung des Verbandsorgans des Beklagten, des "Nachrichtenblatts", entnehmen. Sowohl der dort veröffentlichte Vorschlag des Beklagten für eine Gemeinschaf tswerbung der Verbandshändler als auch der Abdruck eines Leserbriefs, der vor "wilden", keinem Verband angehörenden Händlern warnt und dazu auffordert, verbandsangehörigen Händlern Vertrauen zu schenken, sind Maßnahmen, die dazu angetan sind, die Absatzmöglichkeiten der dem Beklagten angehörenden Händlern gegenüber Nichtmitgliedern zu verbessern.
Es sprechen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit in der vom Beklagten und dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. getragenen Gemeinschaftseinrichtung und die Führung der Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" dafür (vgl. BGH NJW 1970, 378, 38Ö - Sportkommission) ebenfalls Maßnahmen sind, die auf die Verbesserung der Absatzmöglichkeiten der im beklagten Verband zusammengeschlossenen Händler gerichtet sind. Denn denjenigen Händlern, die einem Berufsverband angehören, der wie der Beklagte mit der Bundeszentrale gegen unseriöse Geschäftemacher erklärtermaßen nachdrücklich vorgeht, vertraut der Verkehr erfahrungsgemäß in besonderem Maße und mehr als solchen Händlern, die einem derartigen Verband nicht angehören. Daß es dem Beklagten mit dem Betrieb der Bundeszentrale jedenfalls auch um die Erreichung dieses Zwecks zu tun ist, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
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nicht bezweifelt werden. Denn danach hat der Beklagte mit den Verlautbarungen in seinem Verbandsorgan, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch von Briefmarkensammlern gelesen wird, ira Zusammenhang mit Berichten über den Vertrieb gefälschter Sammlermarken durch Händler, die ihm nicht angehören, immer wieder auf die Tätigkeit der Bundeszentrale hingewiesen, und in dem Interview, das einer der beiden Leiter der auch vom Beklagten getragenen Bundeszentrale der Zeitschrift "Briefmarkenspiegel", einer Sammlerzeitschrift, gewährt hat, hat dieser deutlich zwischen den verbandsangehörigen Händlern und solchen '‘Auch-Händlern" unterschieden, die trotz einer gewerbebehördlichen Zulassung zu dem Briefmarkenhandel dem Beklagten nicht angehörten und in erheblichem Umfang mit Falsifikaten Geschäfte betrieben, also nicht vertrauenswürdig seien.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Betätigung des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs darin erblickt, daß die von ihm mitbetriebene Bundeszentrale in erster Linie gegen Händler vorgehe, die nicht zu seinen Mitgliedern zählten. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Entgegen ihren Darlegungen hat das Berufungsgericht nicht ausgeführt, daß die Bundeszentrale ausschließlich verbandsfremde Händler verfolge. Ohne Rechtsverstoß hat es lediglich angenommen, es sei unstreitig, daß sich die Bundeszentrale in erster Linie, also hauptsächlich und nicht ausschließlich, gegen solche Händler wende. Indessen kommt es hierauf nicht einmal entscheidend an. Auch wenn mit der Revision davon auszugehen wäre, daß sich die Tätigkeit der Bundeszentrale gegen tatverdächtige Mitglieder des Beklagten ebenso richtete wie gegen Nichtmitglieder, würde der Verkehr dem verbandsangehörigen Händler den mit dem Betrieb der Bundeszentrale zusammenhängenden und bezweckten Vertrauensvorschuß in nicht geringerem Maße gewähren als sonst.
An der Feststellung, der Beklagte habe mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung durch die Bundeszentrale zu wettbewerblichen Zwecken gehandelt, war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch gehindert, daß die Bundeszentrale nicht nur vom Beklagten, sondern auch vom Bund Deutscher Philatelisten betrieben wird. Das Berufungsgericht brauchte nicht zu entscheiden, ob dieser durch seine Beteiligung an der Bundeszentrale etwa auch fremden Wettbewerb förderte. Denn auch wenn diese Frage zu verneinen wäre, würde dadurch die Betätigung des Beklagten in der Bundeszentrale den vom Berufungsgericht festgestellten wettbewerblichen Charakter nicht einbüßen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter bejaht, daß der Beklagte mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" mit oder ohne Zusatz "Leitung: Oberstaatsanwalt ..." für die vom Beklagten und vom Bund Deutscher Philatelisten e.V. getragene Gemeinschaftseinrichtung irreführende Angaben über deren geschäftliche Verhältnisse gemacht habe. Die Revision wendet dagegen ein, daß die angegriffene Bezeichnung lediglich eine Aussage über Art und Tätigkeit der Bundeszentrale in Richtung auf Fälschungsbekämpfung enthalte und keine Angaben über geschäftliche Verhältnisse mache, die einen Kaufentschluß irgendwie beeinflussen könnten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" weise auf eine öffentliche Einrichtung hin, hinter der die Bundesrepublik Deutschland stehe. Das lege die Annahme nahe, daß es sich bei der Bundeszentrale ebenso um eine Bundesbehörde handele wie beispielsweise bei der "Bundeszentrale für politische
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Bildung" und der "Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung". Diesen Erwägungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es ist zwar richtig, daß es zahlreiche Bezeichnungen privater Art gibt, die den Bezeichungsbestand-teil "Bundes..." in sich aufgenommen haben. Indessen ist die Bezeichnung "Bundeszentrale ..." gerade für Bundesbehörden gebräuchlich und bekannt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Wenn es deshalb annimmt, daß der Verkehr aus der Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" auf eine Dienststelle des Bundes oder jedenfalls auf eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen schließt, so verstößt diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung nicht gegen die Lebenserfahrung oder sonstige revisible Normen. Ist somit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" auf eine Behörde hinweist, so ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Beklagte mit der auch von ihm betriebenen Bundeszentrale unrichtige und damit zur Irreführung geeignete Angaben im geschäftlichen Verkehr gemacht hat. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält die von der Klägerin beanstandete Bezeichnung der Bundeszentrale mit ihrem Bezug auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit unrichtige Angaben über Art und Bedeutung einer Tätigkeit, der sich der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs bedient.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs bestehe. Entgegen der Ansicht der Revision kann in diesem Zusammenhang nicht nur auf den erfahrenen Markensammler abgestellt werden, der sich im philatelistischen Gewerbe auskennt und dem die Bundeszentrale und die sie
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tragenden Vereine bekannt sind, sondern auch auf die nicht unerhebliche Zahl noch unerfahrener Sammler und solcher Käufer, die nicht Sammler sind, denen aber der Beklagte und die Bundeszentrale ebenfalls gegenübertreten. Insbesondere bei diesem Teil des Publikums besteht die vom Berufungsgericht zu Recht bejahte Gefahr, daß die blickfangmäßige Hervorhebung der Bezeichnung der Bundeszentrale in ihren verschiedenen Verwendungsformen zu der Annahme führt, hier werde eine Bundesbehörde oder jedenfalls eine Einrichtung mit behördlicher Billigung und öffentlich-rechtlichen Befugnissen tätig. Dieser Annahme steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß auf den Briefbögen und bei den Absenderangaben auf den Briefumschlägen mit dem kleingedruckten und optisch unauffälligen Hinweis auf die Träger der Bundeszentrale der private Charakter der Einrichtung erwähnt ist. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, tritt dieser Hinweis derart zurück, daß er leicht übersehen und seine Bedeutung verkannt werden kann. Es ist auch nicht denk- und erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht dazu weiter ausführt, daß die Gefahr der Irreführung im verstärkten Maße gegeben sei, wenn zusätzlich zur Bezeichnung der Bundeszentrale und im räumlichen Zusammenhang damit die Angabe "Leitung: Oberstaatsanwalt ..." erscheine. An sich zutreffend weist zwar die Revision darauf hin, daß im Briefkopf amtlicher Schreiben persönliche Angaben für gewöhnlich nicht enthalten seien. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Tatsache im Verkehr allgemein bekannt ist.
Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die irreführende Bezeichnung der Bundeszentrale geeignet sei, einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs in seinem Kaufent-
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Schluß zugunsten der Händler zu beeinflussen, die dem Beklagten angehören. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wendet sich die Bundeszentrale mit den von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungsformen auch an Privatpersonen, und mit seiner Verbandszeitschrift, dem "Nachrichtenblatt des Brief-markenhandels", das auch von Sammlern gelesen wird, weist der Beklagte auf die "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" und die unter dieser Bezeichnung verfolgte Tätigkeit hin.
In dem Interview des Oberstaatsanwalts	das	in
 Nr. 11/1977, S. 343/344 der Sammlerzeitschrift "Briefmarkenspiegel" abgedruckt ist, hat dieser als Vertreter der Bundeszentrale nachdrücklich vor sog. Auch-Händlern gewarnt, die mit Fälschungen Handel trieben und die deshalb Auch-Händler genannt würden, weil sie dem beklagten Verband nicht angehörten. Darüber hinaus weisen aber auch die verbandsangehörigen Händler selber ihre Kunden darauf hin, daß sie einen seriösen Händlerverband wie dem Beklagten angehörten, der mit der Bundeszentrale Fälschungen im Briefmarkenhandel bekämpfe. Aber auch Sammler und sonstige Käufer erkundigen sich nach der Verbandszugehörigkeit von Händlern, weil sie durch Veröffentlichungen und Interviews der vorerwähnten Art auf die Tätigkeit des Beklagten und der von ihm mitgetragenen Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung hingewiesen werden. Erfahrungsgemäß vermutet aber das Käuferpublikum, das beim Kauf von Sammlermarken in besonderem Maße einen vertrauenswürdigen Händler sucht, unseriöse Geschäftspraktiken dann nicht, wenn der Händler oder der Verband in dem er organisiert ist, mit einer Behörde zusammenarbeitet, die Briefmarkenfälschungen bekämpft.
3.	Nach § 3 UWG ist als konkrete Verletzungsform die von der Klägerin beanstandete Bezeichnung in ihren verschiedenen Ausdrucksformen (siehe Anlage K 1 - K 3 zur Klageschrift)
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zu verbieten. Die sich aus der Bezeichnung der Bundeszentrale ergebende Irreführung des Käuferpublikums kann allerdings durch die von der Klägerin begehrten Zusätze ausgeräumt werden. Es unterliegt daher keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht nach dem Klageantrag erkannt und dem Beklagten die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungsformen nur für den Fall verboten hat, daß nicht durch Zusätze im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den beanstandeten Bezeichnungsformen und in der gleichen Gestaltungsform deutlich kenntlich gemacht wird, daß sich der Beklagte nicht amtlich betätigt. Der Beklagte ist dadurch nicht zusätzlich beschwert.
Die Revision ist aber der Auffassung, das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen, wenn es für die von ihm verlangten klarstellenden Zusätze die gleiche Gestaltungsform und Druckstärke verlange, wie für die eigentliche Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung". Diesen Erwägungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Die vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten Zusätze sind weder unzu demutbar noch zweckwidrig noch erschweren sie in unangemessener Weise die Lesbarkeit. Eine graphische und drucktechnische Gestaltung, die in überschaubarer und nicht zu übersehender Weise auf die private Trägerschaft und Bedeutung der Bundeszentrale hinweist, ist ohne weiteres ausführbar.
4.	Erfolglos muß schließlich die Revision auch insoweit bleiben, als sie beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Verjährungseinrede des Beklagten hinsichtlich des Teils des Klagebegehrens nicht durchgreifen lassen, der die Bezeichnungsform nach Anlage K 3 zur Klageschrift betrifft.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verletzungshandlung sei eine Dauerhandlung, die so lange angehalten habe, wie der
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Beklagte die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbe-kämpfung"geführt habe, was mit der Bezeichnungsform nach Anlage K 1 zur Klageschrift noch nach Klageerhebung geschehen sei. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Entgegen der Ansicht der Revision liegt die Verletzungshandlung in der Verwendung der Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbe-kämpfurig", ob mit einem Hinweis auf die Träger der Bundeszentrale (so die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift) oder ohne einen solchen Hinweis (so die Anlage K 3). Insoweit handelt es sich also, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, lediglich um beispielhaft aufgeführte unterschiedliche Verwendungsformen ein und derselben unzulässigen Bezeichnung. Abgesehen davon hat die Bundeszentrale durch jeden ihrer Leiter noch in den Jahren 1975 und 1976, zuletzt am 19. November 1976, also noch nach Klageerhebung, die Bezeichnung "Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung" wie in Anlage K 3 zur Klageschrift ohne zusätzlichen Hinweis auf ihre Träger verwendet (Anlagen zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 21.10.1977 in Hefter A).
5. Die Revision des Beklagten war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
 Zülch
Alff
 Piper
Merkel