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BGH · I ZR 64/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 64/74

Seit 1965 vertrieb sie auch in verschiedenen Ausführungen die von Dienes empfohlenen Merkmalklötze unter der als Warenzeichen geschützten Marke "Logische Blöcke", und zwar in Schachteln mit Formeinsätzen, die kleinere Ausgabe in Plastikbeuteln. Auf der Grundlage der Vorstellungen und Erkenntnisse von Dienes entwickelte die Klägerin auch ein Schulbuch-Programm für "Moderne Mathematik"; seit 1968 verlegt sie das Schulbuch "Wir lernen Mathematik", das ebenso wie von ihr herausgegebene Arbeitsblätter zur Veranschaulichung und als Übungsmaterial auf die "Logischen Blöcke" verweist. Die Klägerin beanstandet die Merkmalklötze der Beklagten als Verletzung der ihr zustehenden Urheber- und Ausstattungsrechte an den von ihr hergestellten und vertriebenen "Logischen Blöcken"; sie sieht in den "Euroblocs" der Beklagten ferner eine wettbewerbswidrige Nachahmung ihrer eigenen "Logischen Blöcke". Die Klägerin hat vorgetragen, ihre "Logischen Blöcke" bildeten nach der zugrundeliegenden pädagogischen Konzeption zusammen mit ihren Rechenfibeln eine Einheit; Blöcke und Fibeln könnten jeweils ohne den anderen Teil nicht sinnvoll im Schulunterricht verwendet werden. Mit ihren "Euroblocs" verletze die Beklagte auch das Ausstattungsrecht der Klägerin an ihren "Logischen Blöcken"; Gegenstand dieser Ausstattung sei die Kombination verschiedener Elemente, nämlich der Zusammenklang von Farben, Formen, Dicken und Größen der Merkmalklötze. 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Vertrieb der von der Beklagten unter der Bezeichnung EUROBLOCS angebotenen und vertriebenen Merkmalklötze nach Ziff.1, entstanden ist und noch entstehen wird, Nach Meinung der Beklagten ist das mathematischdidaktische System mit den Klötzchen als Hilfsmittel freies wissenschaftliches Gedankengut; der Urheberrechtsschutz der Fibeln erfasse nicht die davon auch getrennt vertriebenen Merkmalklötze. Das Berufungsgericht hat ferner einen Ausstattungsschutz für die "Logischen Blöcke" abgelehnt; die als Ausstattung in Anspruch genommenen Merkmale (Farbe, Form, Größe und Dicke) seien auch in ihrer Kombination technisch-funktionell bedingt; sie bildeten das Wesen der Ware selbst und seien nicht willkürlich auswechselbar. Es handle sich hier nicht um das wettbewerbswidrige Einschieben in einen - von der Klägerin durch ihre "Logischen Blöcke" geweckten - Fortsetzungsbedarf, sondern um den Vertrieb von ergänzendem Lehrmaterial, bei dem der - durch die Empfehlung der Konferenz der Kultusminister geweckte - Bedarf mit dem einmaligen Kauf von Fibeln und "Logischen Blöcken", der regelmäßig gemeinsam erfolge, gedeckt werde. Zwar seien, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die "Euroblocs" wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit mit den "Logischen Blöcken" objektiv geeignet, ebenfalls als ein die Fibeln der Klägerin ergänzendes Lehrmittel zu dienen. Der Beklagten könne auch nicht der Vorwurf einer schmarotzerischen Nachahmung gemacht werden; die Merkmale der Klötze, die die Klägerin geschützt wissen wolle, seien durch die Funktion der Merkmalklötze bedingt; mit Rücksicht auf das begrenzte Auffassungs-, Unterscheidungs- und Sprachvermögen von Kindern bestünden keine anderen - in gleicher Es liege auch keine Herkunftstäuschung vor; angesichts einerseits der geringen (betrieblichen) Kennzeichnungskraft der Merkmale der Klötze und andererseits der für ihre Wahl sprechenden gewichtigen sachlichen Gründe reiche es zur Venneidung einer etwaigen Verwechslungsgefahr aus, daß die Beklagte - neben der Verwendung anderen Materials und anderer Abmessungen - ihre Merkmalklötze unter der herausgestellten Bezeichnung "Euroblocs" sowie in deutlich unterscheidbaren Verpackungen vertreibe. Das Berufungsgericht hat einen Urheberrechtsschutz für die “Logischen Blöcke" der Klägerin ohne Rechtsverstoß verneint. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beansprucht die Klägerin für ihre "Logischen Blöcke" als solche keinen Urheberrechtsschutz; das wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision wendet sich jedoch - ohne Erfolg - gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der den Schulfibeln der Klägerin zukommende Urheberrechtsschutz nicht auch die "Logischen Blöcke" erfasse. Die Bedeutung der "Logischen Blöcke" als Anschauungsmaterial und Hilfsmittel zur Einführung in das mathematisch-abstrakte Denken nach der Methode der dazugehörigen Rechenfibeln und die dadurch gegebene Verbindung von Rechenfibeln und "Logischen Blöcken" führt, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht dazu, über eine Art Ausstrahlung des an den Rechenfibeln bestehenden Urheberrechts die Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, daß die von der Klägerin beanspruchten Ausstattungsmerkmale, nämlich Farbe, Form, Größe und Dicke der "Logischen Blöcke" durch ihre Funktion als Merkmalklötze zur Einführung in mathematisch-abstraktes Denken bedingt und wegen ihrer besonders einprägsamen, für Kinder leicht erfaßbaren und daher besonders zweckmäßigen Gestaltung nicht beliebig austauschbar seien. Dann kann aber aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht aufgrund seiner weiteren Feststellungen, daß es sich bei diesen Merkmalen um zu dem Wesen der Merkmalklötze gehörige allgemeine Eigenschaften handle, ihre Ausstattungsschutz- Daß dadurch etwa die angeführten Merkmale (Farbe, Form, Größe und Dicke der Blöcke) als betriebliche Herkunftskennzeichen besonders herausgestellt würden, wird von der Revision selbst nicht behauptet. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen werden diese Merkmale der "Logischen Blöcke" vielmehr auch in den Rechenfibeln allein in ihrer sachlichen Funktion zur Einführung in das mathematisch-abstrakte Denken benützt. Soweit die Interessenten bei einem bloßen Ersatzbedarf auf die "Euroblocs" der Beklagten zurückgreifen sollten, läßt sich das - nach den in der Klemmbausteine-Entscheidung dargelegten Grundsätzen - wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht beanstanden; durch die nur ausnahmsweise notwendige Befriedigung des Ersatzbedarfs bleibt der volle Markterfolg des ersten Umsatzgeschäfts der Klägerin unberührt. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß mit der - auf die Verwendung der "Logischen Blöcke" als Anschauungs- und Unterrichtsmaterial zugeschnittenen - Rechenfibel ein Werk geschaffen sei, das nur einen Teil der Gesamtleistung darstelle und nur durch die "Logischen Blöcke" 2u einem Ganzen vervollständigt werden könne, und daß es daher wettbewerbswidrig sei, wenn die Beklagte sich mit ihren Merkmalklötzen in den so entstandenen Bedarf (zur Vervollständigung der Rechenfibel) einschiebe. Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden Rechenfibel und das ergänzende Lehrmaterial "Logische Blöcke" regelmäßig gleichzeitig gekauft; ein getrennter Bedarf tritt im wesentlichen nur bei einem Verlust der Blöcke auf.Die vom Landgericht ferner erörterte Möglichkeit, daß Schulen, die bereits "Euroblocs" der Beklagten erworben haben, auf die Rechenfibel der Klägerin zurückgreifen könn- ten, ohne auch die "Logischen Blöcke” zu erwerben, betrifft insoweit nicht die hier zur Erörterung stehende Frage eines Einschiebens der Beklagten in das Zusatzartikelgeschäft der Klägerin, sondern den umgekehrten Fall, daß sich die Klägerin ihrerseits in die von der Beklagten eröffnete Geschäfts-• Verbindung mit ihren Rechenfibeln nachträglich ein-schieben kann. Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weiterhin berücksichtigt, daß die an sich gegebene objektive Eignung der "Euroblocs", ebenfalls als (austauschbares) Anschauungs- und Übungsmaterial für die Rechenfibeln der Klägerin zu dienen, nach außen hin kaum in Erscheinung tritt. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, weist die Beklagte in keiner Weise darauf hin, daß die "Euroblocs" die gleiche Funktion wie die "Logischen Blöcke" erfüllen und an deren Stelle zusammen mit der Fibel verwendet werden können; sie bietet vielmehr die "Euroblocs" zusammen mit für den Unterricht bestimmten Arbeitskarten an, gibt ihnen also eine eigene Anleitung bei und läßt dadurch die "Euroblocs" nicht als bloße Ergänzung zu anderen Programmen, insbesondere zu dem der Klägerin, sondern als Teil eines eigenständigen Unterrichts- und Übungsprogramms erscheinen. modernen Mathematik in erheblichem Umfang geworben, diese allgemeine Lehre mitbekannt gemacht und ihr mit zu dem Durchbruch ver-holfen hat, jedoch der entscheidende Anstoß nicht von der - überdies auch nicht auf einen Fortsetzungsbedarf zugeschnittenen - Ware der Klägerin, sondern von der Empfehlung der Konferenz der Kultusminister im Oktober 1968 zur Aufnahme dieser Lehrmethode in die Lehrpläne für Grundschulen ausgegangen ist. Allein der Umstand, daß die Klägerin der der Verwendung der Merkmalklötze im Rechenunterricht zugrundeliegenden allgemeinen Lehre mit zu dem Durchbruch verholfen hat, rechtfertigt es nicht, ihr wettbewerbsrechtlich ohne Sonderrechtsschutz eine Art Monopolstellung einzuräumen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besitzen die Merkmale der "Logischen Blöcke" der Klägerin, die diese als herkunftskennzeichnend beansprucht, auch in ihrer Kombination allenfalls eine nur geringe betriebliche Kennzeichnungskraft, während sie andererseits durch die Funktion der Merkmalklötze bedingt sind und zwar, ohne daß - im Hinblick auf das Auffassungs-, Unterschei-dungs- und Sprachvermögen der damit lernenden Kinder - in gleicher Weise zweckmäßige, gleichwertige und zu demutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen. Wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung bei dieser Sachlage zur Verhütung oder Verminderung einer etwaigen Verwechslungsgefahr es als ausreichend erachtet hat, daß die Beklagte - abgesehen von der (für sich allein nicht ausreichenden) Verwendung anderen Materials und anderer Abmessungen -ihre Merkmalklötze unter der herausgestellten Bezeichnung "Euroblocs" und in Verpackungen vertreibt, die sich deutlich von denen der Klägerin unterscheiden, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. Dafür, daß die Beklagte mit ihren "Euroblocs" etwa deshalb einen größeren Abstand von den "Logischen Blöcken" der Klägerin halten müßte, weil eine aus einer anfangs engeren Anlehnung herrührende Verwechslungsgefahr noch fortwirken könnte, ist nichts näher vorgetragen und'festgestellt. Allein der Umstand, daß die Beklagte ihre Merkmalklötze ursprünglich ebenfalls als "Logische Blöcke" bezeichnet, diese Bezeichnungs-weise Jedoch dann auf die Abmahnung der Klägerin eingestellt haben soll, läßt noch keinen hinreichenden Rückschluß auf solche Fortwirkungen zu, zu demal sich die Beklagte seither gerade in ihrer Kennzeichnung eindeutig von der Klägerin abgesetzt hat.

Zitierte Normen: § 8 UrhG § 97 ZPO
MerkmalEuroblocsRechenfibelnBerufungsgerichtMerkmalklötzeLogischeKlägerinBlock

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
UWG § 1
Merkmalklötze
 Zur Frage eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes für Unterrichtsmaterial (Merkmalklötze für die Moderne Mathematik), für dessen Einführung in den Schulen sich ein Wettbewerber eingesetzt hat und für das aufgrund einer Empfehlung der Ständigen Konferenz der Kultusminister ein erheblicher Marktbedarf eingetreten ist.
BGH, Urt. v. 20. Februar 1976 - I ZR 64/74 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 64/74	URTEIL	Verkündet am
20. Februar 1976
Spengler,
 Justizangestellte
ah Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	^er Geschäftsstelle
 Verlag H	KG,	F	i.	Br.,	He	-H -Straße ,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Hermann H , F	,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Lehrmittelanstalt K	& Co, M	,	Ha
 Straße , gesetzlich vertreten durch die Komplementärin Firma F _	Beteiligungsgesellschaft	mbH,	diese	vertreten durch Herrn V. Sp ., B	,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1976 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg i. Br. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlegt und vertreibt u. a. Schulbücher und Lehrmittel. Sie steht insoweit mit der Beklagten, die Lehrmittel vertreibt, im Wettbewerb.
Im Jahre 1965 erwarb die Klägerin von der französischen Firma 0.	Lizenzen zur Auswertung der
 Rechte des Mathematikers und Psychologen Dienes für die deutschsprachigen Länder. Dienes hatte eine Methode entwickelt, mit deren Hilfe Kinder im Grundschulalter gleichsam im Spiel mit mathematischem Denken vertraut gemacht werden. Als Hilfsmittel wird hierfür ein besonders strukturiertes Material (sog. Merkmalklötze) verwendet, das unterscheidungskräftige Merkmale aufweist und sich zur Veranschaulichung von 3e-
 
Ziehungen zwischen den einzelnen Merkmalen und der Bildung von Mengen eignet. Die von Dienes empfohlenen Merkmalklötze bestehen aus einem Satz von 48 Stück, die sich in Farbe (gelb, rot, blau), Form (Kreis, Dreieck, Quadrat, Rechteck), Größe (klein, groß) und Stärke (dünn, dick) unterscheiden.
Die Klägerin setzte sich für diese Lehrmethode im Rahmen ihres Programms "Moderne Mathematik" in Deutschland ein; veröffentlichte u. a. die Arbeiten von Dienes, gab Informations- und Werbematerial heraus und veranstaltete Tagungen für Pädagogen. Seit 1965 vertrieb sie auch in verschiedenen Ausführungen die von Dienes empfohlenen Merkmalklötze unter der als Warenzeichen geschützten Marke "Logische Blöcke", und zwar in Schachteln mit Formeinsätzen, die kleinere Ausgabe in Plastikbeuteln. Auf der Grundlage der Vorstellungen und Erkenntnisse von Dienes entwickelte die Klägerin auch ein Schulbuch-Programm für "Moderne Mathematik"; seit 1968 verlegt sie das Schulbuch "Wir lernen Mathematik", das ebenso wie von ihr herausgegebene Arbeitsblätter zur Veranschaulichung und als Übungsmaterial auf die "Logischen Blöcke" verweist.
Ab dem Schuljahr 1972/73 ist gemäß einer im Oktober 1968 ergangenen Empfehlung der Ständigen Konferenz der Kultusminister die "Moderne Mathematik" in allen Bundesländern in den Lehrplan aufgenommen worden; dadurch ist ein erheblicher Bedarf an entsprechendem Unterrichtsmaterial entstanden.
 
Seit etwa 1969/70 vertreibt die Beklagte unmittelbar an Schulen der Bundesrepublik Deutschland und an zwei Lehrmittelhandlungen ebenfalls Merkmalklötze, die sie von der französischen Firma L Ei	(Ed	)	bezieht,	unter dem Namen
"Euroblocs". Auch bei diesen besteht ein Satz aus 48 Teilen mit den Merkmalen gelb, rot und blau, groß und klein, dick und dünn und als Rechteck, Quadrat, Dreieck und Kreis. Die Farben der "Euroblocs" sind gegenüber denen der "Logischen Blöcke" blasser; Unterschiede bestehen auch hinsichtlich des Materials und in den Abmessungen. Die Euroblocs sind ebenfalls in Schachteln verpackt, die kleine Ausgabe in Plastikbeuteln. Die Schachteln tragen den deutlichen Aufdruck "Euroblocs", die Beutel enthalten die Firmenbezeichnung der Beklagten. Als Anleitung zu dem Umgang mit den Euroblocs gibt die Beklagte Arbeitskarten heraus.
Auch andere Unternehmen stellen für den Unterricht der "Modernen Mathematik" Lehr-, Anschauungsund Übungsmaterial her, das sich mehr oder weniger von den von den Parteien vertriebenen Merkmalklötzen unterscheidet, und vertreiben es im Gebiet der Bundesrepublik.
Die Klägerin beanstandet die Merkmalklötze der Beklagten als Verletzung der ihr zustehenden Urheber- und Ausstattungsrechte an den von ihr hergestellten und vertriebenen "Logischen Blöcken"; sie sieht in den "Euroblocs" der Beklagten ferner eine wettbewerbswidrige Nachahmung ihrer eigenen "Logischen Blöcke".
Die Klägerin hat vorgetragen,
 ihre "Logischen Blöcke" bildeten nach der zugrundeliegenden pädagogischen Konzeption zusammen mit ihren Rechenfibeln eine Einheit; Blöcke und Fibeln könnten jeweils ohne den anderen Teil nicht sinnvoll im Schulunterricht verwendet werden. Ohne Anleitung seien die Merkmalklötze lediglich Spielzeug; aus diesem Grunde fügten alle Mitbewerber, auch die Beklagte, ihrem Demonstrationsmaterial stets darauf abgestellte Anleitungen bei. Dieses einheitliche Mathematikprogramm der Klägerin, bestehend aus den zusammengehörigen und aufeinander abgestellten Fibeln und "Logischen Blöcken", sei urheberrechtsschutzfähig; zu demindest strahle der den .Fibeln zukommende Urheberrechtsschutz auf die "Logischen Blöcke" mit aus, die Teil der in dem einheitlichen Mathematikprogramm steckenden geistigen Leistung'seien. Wenn aber der urheberrechtliche Werkbegriff nicht entsprechend weit verstanden und das zu den Fibeln gehörige Anschauungsmaterial der "Logischen Blöcke" nicht mit in den Werkbegriff einbezogen werde, müsse jedenfalls ein ergänzender wettbewerblicher Schutz eingreifen. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich als ein wettbewerbswidriges Nachahmen der Leistungen der Klägerin dar. Die Klägerin habe erst die Voraussetzungen für den Absatz von Merkmalklötzen geschaffen; sie habe erhebliche Risiken übernommen und Aufwendungen erbracht. Diesen von ihr eröffneten Markt nutze die Beklagte aus, ohne hierfür einen eigenen Beitrag geleistet oder ein Risiko auf sich genommen zu haben. Zusätz-
 
liches Unlauterkeitselement sei die von der Beklagten bewußt angestrebte Verwechslungsgefahr. Diese führe dazu, daß Nachteile der Erzeugnisse der Beklagten, die sich aus der Verwendung von Weichplastik für die Herstellung der Euroblocs ergäben (Ausbleichen der Farbe, Anreiz für Kinder zu dem Kauen), ihr angelastet würden. Die "Logischen Blöcke" der Klägerin seien aufgrund ihrer besonderen Gestaltung geeignet, beim Verkehr HerkunftsvorStellungen zu vermitteln. Formen und Farben seien frei gewählt; es bestehe keine Notwendigkeit, für Merkmalklötze gerade die von ihr verwendeten Merkmale zu benutzen. Angesichts der Aufmachung der Euroblocs, die in allen wesentlichen Merkmalen mit den von ihr vertriebenen Merkmalklötzen Übereinstimmten, liege die Gefahr einer Verwechslung auf der Hand; sie werde auch nicht durch den Gebrauch der Warenbezeichnung "Euroblocs" beseitigt. Abänderungen wären der Beklagten zu demutbar, ohne daß die Funktionsfähigkeit ihrer Merkmalklötze darunter leiten müsse. Mit ihren "Euroblocs" verletze die Beklagte auch das Ausstattungsrecht der Klägerin an ihren "Logischen Blöcken"; Gegenstand dieser Ausstattung sei die Kombination verschiedener Elemente, nämlich der Zusammenklang von Farben, Formen, Dicken und Größen der Merkmalklötze. Diese Ausstattung habe sich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise -der Lehrerschaft - als Hinweis auf die Herkunft der Merkmalklötze aus dem Unternehmen der Klägerin durchgesetzt.
Die Klägerin hat beantragt,
1.	der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
 
Merkmalklötze in einem zusammengehörenden Satz von 48 Teilen anzubieten oder zu vertreiben, die kumulativ gekennzeichnet sind,
a)	durch die 4 Formen: Dreieck, Kreis, Quadrat und Rechteck,
b)	je 2 Größen,
c)	jeweils wiederum 2 Dicken,
d)	und jeweils durch die 3 Farben: blau, gelb und rot,
2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Vertrieb der von der Beklagten unter der Bezeichnung EUROBLOCS angebotenen und vertriebenen Merkmalklötze nach Ziff.
1, entstanden ist und noch entstehen wird,
3.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Merkmalklötze nach Ziff. 1 in den Verkehr gebracht hat, unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferorte und der Abnehmer.
Nach Meinung der Beklagten ist das mathematischdidaktische System mit den Klötzchen als Hilfsmittel freies wissenschaftliches Gedankengut; der Urheberrechtsschutz der Fibeln erfasse nicht die davon auch getrennt vertriebenen Merkmalklötze. Die von Dienes zur Unterscheidung verwendeten Merkmale, so hat die Beklagte vorgetragen, seien von der Sache her naheliegend; sie seien weder originell noch schutzfähig. Aufgrund der Unterschiede in Material, Ausmaß und Farbe der Merkmalklötze bestehe keine Verwechslungsgefahr. Ferner stehe die von der Beklagten besonders herausgestellte Bezeichnung "Euroblocs" und die unterschiedliche Verpackungsausstattung mit entsprechenden Aufdrucken
 
einer Verwechslung entgegen. Die Klägerin besitze auch kein Ausstattungsrecht an der Aufmachung ihrer "Logischen Blöcke". Die bei den "Euroblocs" wie bei den Klötzen der Klägerin verwendeten Merkmale seien die einfachsten, einprägsamsten und daher pädagogisch wertvollsten. Die Kombination der verschiedenen Elemente sei technisch-funktionell notwendig und könne daher einen Ausstattungsschutz nicht beanspruchen. Die Ausstattung der "Logischen Blöcke" habe sich auch nicht innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Herkunftshinweis durchgesetzt. In gleichen oder ähnlichen Formen seien noch zahlreiche andere Produkte auf dem Markt. Zumindest habe die Klägerin etwaige Ansprüche verwirkt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Bestehen urheberrechtlicher Ansprüche verneint; in den "Logischen Blök-ken" der Klägerin drücke sich eine schöpferische Eigentümlichkeit mit einem geistigen Gehalt nicht aus; der den Rechenfibeln zukommende Urheberrechtsschutz strahle auch nicht auf die "Logischen Blöcke" aus; die "Logischen Blöcke" stammten nicht von den Verfassern der Fibeln und seien überdies früher und unabhängig von diesen bereits auf dem Markt gewesen.
 
Das Berufungsgericht hat ferner einen Ausstattungsschutz für die "Logischen Blöcke" abgelehnt; die als Ausstattung in Anspruch genommenen Merkmale (Farbe, Form, Größe und Dicke) seien auch in ihrer Kombination technisch-funktionell bedingt; sie bildeten das Wesen der Ware selbst und seien nicht willkürlich auswechselbar.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden schließlich auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Es handle sich hier nicht um das wettbewerbswidrige Einschieben in einen - von der Klägerin durch ihre "Logischen Blöcke" geweckten - Fortsetzungsbedarf, sondern um den Vertrieb von ergänzendem Lehrmaterial, bei dem der - durch die Empfehlung der Konferenz der Kultusminister geweckte - Bedarf mit dem einmaligen Kauf von Fibeln und "Logischen Blöcken", der regelmäßig gemeinsam erfolge, gedeckt werde. Zwar seien, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die "Euroblocs" wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit mit den "Logischen Blöcken" objektiv geeignet, ebenfalls als ein die Fibeln der Klägerin ergänzendes Lehrmittel zu dienen. Doch trete das nach außen kaum in Erscheinung; die Beklagte weise auf diese Möglichkeit nicht hin, sondern biete ihre "Euroblocs" mit eigenen Arbeitskarten an. Der Beklagten könne auch nicht der Vorwurf einer schmarotzerischen Nachahmung gemacht werden; die Merkmale der Klötze, die die Klägerin geschützt wissen wolle, seien durch die Funktion der Merkmalklötze bedingt; mit Rücksicht auf das begrenzte Auffassungs-, Unterscheidungs- und Sprachvermögen von Kindern bestünden keine anderen - in gleicher
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Weise zweckmäßigen und gleichwertigen - zu demutbaren Ausweichmöglichkeiten für die Beklagte. Es liege auch keine Herkunftstäuschung vor; angesichts einerseits der geringen (betrieblichen) Kennzeichnungskraft der Merkmale der Klötze und andererseits der für ihre Wahl sprechenden gewichtigen sachlichen Gründe reiche es zur Venneidung einer etwaigen Verwechslungsgefahr aus, daß die Beklagte - neben der Verwendung anderen Materials und anderer Abmessungen - ihre Merkmalklötze unter der herausgestellten Bezeichnung "Euroblocs" sowie in deutlich unterscheidbaren Verpackungen vertreibe.
II.	Das Berufungsgericht hat einen Urheberrechtsschutz für die “Logischen Blöcke" der Klägerin ohne Rechtsverstoß verneint.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beansprucht die Klägerin für ihre "Logischen Blöcke" als solche keinen Urheberrechtsschutz; das wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision wendet sich jedoch - ohne Erfolg - gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der den Schulfibeln der Klägerin zukommende Urheberrechtsschutz nicht auch die "Logischen Blöcke" erfasse.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rechenfibel zusammen mit dazugehörigen Merkmalklötzen urheberrechtlich als einheitliches, zusammengehöriges Werk, das einem einheitlichen, umfassenden Urheberrecht unterliegt, angesehen werden kann. Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen
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Feststellungen des Berufungsgerichts scheitert der einheitliche Werkcharakter hier schon daran, daß die '’Logischen Blöcke” und die Rechenfibeln von verschiedenen Urhebern stammen und diese nicht als Miturheber Blöcke und Fibeln gemeinsam als einheitliches Werk geschaffen haben (§ 8 Abs. 1 UrhG);viel-mehr sind die "Logischen Blöcke" zeitlich mehrere Jahre vor und imabhängig von den Rechenfibeln geschaffen und selbständig verwertet worden; sie werden nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise auch heute noch, nachdem die Rechenfibeln erschienen sind, selbständig und unabhängig von den Rechenfibeln vertrieben. Allein der Umstand, daß die Rechenfibeln inhaltlich auf die gleichzeitige Verwendung der "Logischen Blöcke" als ergänzendes Anschauungsmaterial abgestellt sind und umgekehrt eine sinnvolle Verwendung der "Logischen Blöcke" eine entsprechende Anleitung, früher in Gestalt von Arbeitskarten, nunmehr in Gestalt der Rechenfibeln, voraussetzt, macht die von verschiedenen Urhebern stammenden "Logischen Blöcke" und Rechenfibeln noch nicht zu einem einheitlichen, gemeinsam geschaffenen Werk.
Die Bedeutung der "Logischen Blöcke" als Anschauungsmaterial und Hilfsmittel zur Einführung in das mathematisch-abstrakte Denken nach der Methode der dazugehörigen Rechenfibeln und die dadurch gegebene Verbindung von Rechenfibeln und "Logischen Blöcken" führt, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht dazu, über eine Art Ausstrahlung des an den Rechenfibeln bestehenden Urheberrechts die
 
"Logischen Blöcke" am Urheberrechtsschutz der Fibeln teilhaben zu lassen. Eine solche "Ausstrahlungswirkung" ist dem Urheberrecht fremd; urheberrechtlich geschützt ist allein das konkrete (einheitliche) Werk in seiner schutzfähigen Gestaltung, Selbst wenn Re«-chenfibeln und "Logische Blöcke" als einheitliches Werk angesehen werden könnten, so käme doch ein urheberrechtlicher Schutz gegen eine (Teil-)Entnahme allein der "Logischen Blöcke" nur in Frage, wenn diese Werkteile als solche den Schutzvoraussetzungen genügten, also eine eigene schöpferische Eigenart besäßen (vgl. BGH GRUR 1959, 379, 381 - Gasparone I).
Das hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen,
III.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein Ausstattungsschutz aus. Die von der Revision hierzu geäußerten Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, daß die von der Klägerin beanspruchten Ausstattungsmerkmale, nämlich Farbe, Form, Größe und Dicke der "Logischen Blöcke" durch ihre Funktion als Merkmalklötze zur Einführung in mathematisch-abstraktes Denken bedingt und wegen ihrer besonders einprägsamen, für Kinder leicht erfaßbaren und daher besonders zweckmäßigen Gestaltung nicht beliebig austauschbar seien. Dann kann aber aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht aufgrund seiner weiteren Feststellungen, daß es sich bei diesen Merkmalen um zu dem Wesen der Merkmalklötze gehörige allgemeine Eigenschaften handle, ihre Ausstattungsschutz-
 
fähigkeit - auch in Kombination - verneint hat (vgl. BGH GRUR 1972, 122, 123 - Schablonen). Entgegen der ' Meinung der Revision kann die Verbindung der "Logischen Blöcke" mit den Rechenfibeln zu keiner anderen Beurteilung führen. Daß dadurch etwa die angeführten Merkmale (Farbe, Form, Größe und Dicke der Blöcke) als betriebliche Herkunftskennzeichen besonders herausgestellt würden, wird von der Revision selbst nicht behauptet. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen werden diese Merkmale der "Logischen Blöcke" vielmehr auch in den Rechenfibeln allein in ihrer sachlichen Funktion zur Einführung in das mathematisch-abstrakte Denken benützt.
IV.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht ferner das Vorliegen einer Wettbewerbsverletzung verneint.
1• Es ist mit Recht davon ausgegangen, daß ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung von nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Erzeugnissen nur ausnahmsweise in Frage kommt. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die bloße Nachahmung fremder Waren, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstäbgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden; es bedarf vielmehr, um einen Verstoß gegen § i UWG annehmen zu können, weiterer über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehender Umstände, die diesen als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGHZ 41, 55,
 57 - Klemmbausteine; 44, 288, 296 - Apfel-Madonna).
Als solche besonderen Umstände hat der Bundesgerichts-
 
hof in seiner Klemmbausteine-Entscheidung (aaO) den maßstabgetreuen Nachbau einer auf einen Fortsetzungs-bedarf zugeschnittenen Ware angesehen, bei dem der Nachahmende diesen Fortsetzungsbedarf durch Lieferung entsprechender Ergänzungspackungen für sich ausbeutete* Um einen solchen Fall handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht* Wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, geht es hier nicht um ein Einschieben in einen durch die Klägerin geweckten Fortsetzungsbedarf an "Logischen Blöcken"; vielmehr reicht für die in den Rechenfibeln der Klägerin aufgezeigten Anwendungsmöglichkeiten ein einziger Satz der "Logischen Blöcke" aus; dieser wird aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei einem einmaligen Einkauf, und zwar bei dem regelmäßig miteinander verbundenen Kauf von Fibel und "Logischen Blöcken" gedeckt* Für ein Einschieben in einen von der Klägerin geweckten Fortsetzungsbedarf im Sinn der angeführten Rechtsprechung ist daher hier kein Raum. Soweit die Interessenten bei einem bloßen Ersatzbedarf auf die "Euroblocs" der Beklagten zurückgreifen sollten, läßt sich das - nach den in der Klemmbausteine-Entscheidung dargelegten Grundsätzen - wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht beanstanden; durch die nur ausnahmsweise notwendige Befriedigung des Ersatzbedarfs bleibt der volle Markterfolg des ersten Umsatzgeschäfts der Klägerin unberührt. Im übrigen weisen die Verfasser der Rechenfibel der Klägerin in ihrer Lehreranleitung "Wir lernen Mathematik", 4. Aufl. 1970, S. 8, selbst darauf hin, daß zwar die Verwendung von Lernmaterial durch die Kinder unumgänglich sei, Jedoch nicht unbedingt notwendig sei, das gleiche Lernmaterial wie in der Fibel zu verwenden.
 
2.	Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß mit der - auf die Verwendung der "Logischen Blöcke" als Anschauungs- und Unterrichtsmaterial zugeschnittenen - Rechenfibel ein Werk geschaffen sei, das nur einen Teil der Gesamtleistung darstelle und nur durch die "Logischen Blöcke" 2u einem Ganzen vervollständigt werden könne, und daß es daher wettbewerbswidrig sei, wenn die Beklagte sich mit ihren Merkmalklötzen in den so entstandenen Bedarf (zur Vervollständigung der Rechenfibel) einschiebe. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Klemm-bausteine-Entscheidung (aaO S. 60), ausgeführt, daß die Lieferung von Zubehörteilen zu dem Ausgangsprodukt eines anderen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn das AusgangserZeugnis für sich selbst gesehen mehr oder weniger unfertig ist und - ähnlich einer auf einen Fortsetzungsbedarf zugeschnittenen Ware - den Bedarf nach Vervollständigung durch Zubehörteile in sich trägt, wenn also auch hier das Ausgangserzeugnis gleichsam nur einen Ansatz zu einem abgeschlossenen Produkt darstellt, ist in dieser Entscheidung offengelassen worden. Diese Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung. Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden Rechenfibel und das ergänzende Lehrmaterial "Logische Blöcke" regelmäßig gleichzeitig gekauft; ein getrennter Bedarf tritt im wesentlichen nur bei einem Verlust der Blöcke auf. Die vom Landgericht ferner erörterte Möglichkeit, daß Schulen, die bereits "Euroblocs" der Beklagten erworben haben, auf die Rechenfibel der Klägerin zurückgreifen könn-
 
ten, ohne auch die "Logischen Blöcke” zu erwerben, betrifft insoweit nicht die hier zur Erörterung stehende Frage eines Einschiebens der Beklagten in das Zusatzartikelgeschäft der Klägerin, sondern den umgekehrten Fall, daß sich die Klägerin ihrerseits in die von der Beklagten eröffnete Geschäfts-• Verbindung mit ihren Rechenfibeln nachträglich ein-schieben kann. Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weiterhin berücksichtigt, daß die an sich gegebene objektive Eignung der "Euroblocs", ebenfalls als (austauschbares) Anschauungs- und Übungsmaterial für die Rechenfibeln der Klägerin zu dienen, nach außen hin kaum in Erscheinung tritt.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, weist die Beklagte in keiner Weise darauf hin, daß die "Euroblocs" die gleiche Funktion wie die "Logischen Blöcke" erfüllen und an deren Stelle zusammen mit der Fibel verwendet werden können; sie bietet vielmehr die "Euroblocs" zusammen mit für den Unterricht bestimmten Arbeitskarten an, gibt ihnen also eine eigene Anleitung bei und läßt dadurch die "Euroblocs" nicht als bloße Ergänzung zu anderen Programmen, insbesondere zu dem der Klägerin, sondern als Teil eines eigenständigen Unterrichts- und Übungsprogramms erscheinen.
3.	Abweichend von dem der Klemmbausteine-Ent-scheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem der Nachahmer den vom Verletzten durch die Eigenart seiner Ware geweckten Fortsetzungsbedarf für sich ausgebeutet hatte, liegt hier weiter die Besonderheit vor, daß die Klägerin
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zwar für die Einführung der ihren Rechenfibeln und "Logischen Blöcken" zugrundeliegenden Methode der sog. modernen Mathematik in erheblichem Umfang geworben, diese allgemeine Lehre mitbekannt gemacht und ihr mit zu dem Durchbruch ver-holfen hat, jedoch der entscheidende Anstoß nicht von der - überdies auch nicht auf einen Fortsetzungsbedarf zugeschnittenen - Ware der Klägerin, sondern von der Empfehlung der Konferenz der Kultusminister im Oktober 1968 zur Aufnahme dieser Lehrmethode in die Lehrpläne für Grundschulen ausgegangen ist. Erst durch diese Empfehlung bzw. die daraufhin erfolgte Aufnahme der sog. modernen Mathematik in die Lehrpläne hat sich ein Marktbedarf für Merkmalklötze gebildet. Dieser Markt muß aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, allen Mitbewerbern offenstehen. Allein der Umstand, daß die Klägerin der der Verwendung der Merkmalklötze im Rechenunterricht zugrundeliegenden allgemeinen Lehre mit zu dem Durchbruch verholfen hat, rechtfertigt es nicht, ihr wettbewerbsrechtlich ohne Sonderrechtsschutz eine Art Monopolstellung einzuräumen. Auch wenn die Klägerin mit ihren "Logischen Blöcken" zuerst den Markt erschlossen haben mag, so ist es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Mitbewerber die - aufgrund der Empfehlung der Kultusminister entstandene - Nachfrage ausnutzen (vgl. BGHZ 44, 288, 303 - Apfel-Madonna; 41, 55, 60 - Klemmbausteine), zu demal ihnen - anders als etwa im Buntstreifensatin-Fall (vgl. BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II) - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit keine zu demutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
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4.	Auch unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Vorliegen einer Wettbewerbsverletzung verneint. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besitzen die Merkmale der "Logischen Blöcke" der Klägerin, die diese als herkunftskennzeichnend beansprucht, auch in ihrer Kombination allenfalls eine nur geringe betriebliche Kennzeichnungskraft, während sie andererseits durch die Funktion der Merkmalklötze bedingt sind und zwar, ohne daß - im Hinblick auf das Auffassungs-, Unterschei-dungs- und Sprachvermögen der damit lernenden Kinder - in gleicher Weise zweckmäßige, gleichwertige und zu demutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen. Wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung bei dieser Sachlage zur Verhütung oder Verminderung einer etwaigen Verwechslungsgefahr es als ausreichend erachtet hat, daß die Beklagte - abgesehen von der (für sich allein nicht ausreichenden) Verwendung anderen Materials und anderer Abmessungen -ihre Merkmalklötze unter der herausgestellten Bezeichnung "Euroblocs" und in Verpackungen vertreibt, die sich deutlich von denen der Klägerin unterscheiden, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGH GRUR 1966, 617, 620 - Saxophon). Dafür, daß die Beklagte mit ihren "Euroblocs" etwa deshalb einen größeren Abstand von den "Logischen Blöcken" der Klägerin halten müßte, weil eine aus einer anfangs engeren Anlehnung herrührende Verwechslungsgefahr noch fortwirken könnte, ist nichts näher vorgetragen und'festgestellt. Allein der Umstand, daß die Beklagte ihre Merkmalklötze ursprünglich ebenfalls
 als "Logische Blöcke" bezeichnet, diese Bezeichnungs-weise Jedoch dann auf die Abmahnung der Klägerin eingestellt haben soll, läßt noch keinen hinreichenden Rückschluß auf solche Fortwirkungen zu, zu demal sich die Beklagte seither gerade in ihrer Kennzeichnung eindeutig von der Klägerin abgesetzt hat.
V. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Alff	Merkel
 Schönberg
v. Gamm
 Schwerdtfeger