* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 64/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 64/72

Der Beklagte hat bezüglich eines Teiles der Forderung die Einrede der Verjährung erhoben, gegenüber einem weiteren Teil mit einer eigenen Forderung wegen Transportschäden und hinsichtlich des Restes mit einem Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Durchführung der Transporte aufgerechnet. des Auftrages verbindlich zugesagt, den Transport der Gebrauchtautos von Soest nach Berlin bis zu dem 20. Es hält auch die Aufrechnung mit der Forderung aus Verspätungsschaden dem Grunde nach für gerechtfertigt und hat insoweit die Sache zur Feststellung der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. April 1970 sei zwischen der Firma KMHM und dem Beklagten ein Speditionsvertrag zustandegekommen, Gebrauchtwagen von Soest, Herford und Bielefeld nach Berlin befördern zu lassen; diese Transporte habe die Firma KBHIHBi mit eigenen Kraftfahrzeugen durchge führt. Wegen der verzögerten Durchführung habe der Beklagte einen Schadensersatzanspruch; denn die Firma KflHHÜM habe ihre Sorgfalts- und Hinweispflichten aus dem Speditionsvertrag verletzt. Aufrechnungsverbote nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) kämen ebenfalls nicht in Betracht, weil der Ersatzanspruch dem Beklagten aus einer Verletzung speditionsvertraglicher Pflichten und nicht aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Beförderungsvertrag zustände; nur die Durchführung der Beförderung, nicht aber der speditioneile Vorlauf unterliege den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Kraftverkehrsordnung. 1. Das Berufungsgericht beurteilt den zwischen der Firma Kuhnwaldt und dem Beklagten geschlossenen Vertrag als Speditionsvertrag über die Beförderung von Gebrauchtautos, den die Firma im Wege des Selbst- Denn das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzung der Firma Kuhnwaldt darin erblickt, daß diese es unterlassen hat, den Beklagten darüber aufzuklären, daß ihre eigene Kapazität belastet sei und deshalb mit einer Verzögerung der Transporte gerechnet werden müsse; davon, daß sie als Spediteur keine Möglichkeit gehabt habe. Das Berufungsgericht ist daher selbst davon ausgegangen, daß die Firma KM* ■■■ nach dem Willen der Parteien die Transporte nach Berlin durchführen sollte, daß also rechtlich die Parteien einen Frachtvertrag im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen geschlossen haben. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls insoweit zu folgen, als es feststellt, die Firma KlHB habe ihre gegenüber dem Beklagten obliegenden Hinweispflichten verletzt, und zwar dadurch, daß sie eine Aufklärung über ihre belastete Kapazität und die sich daraus ergebende Folge, nämlich die Verzögerung der Durchführung der Transporte, unterlassen habe, obschon sie gewußt habe, daß dem Beklagten an einer schnellen Erledigung des Auftrags dringend gelegen gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht tatbestandswidrig als unstreitig angenommen, die Firma habe feste Liefer- Ein Güterkraftverkehrsunternehmer kann demnach schon für die Zeit vor der Übernahme des Gutes vertragliche Pflichten wirksam übernehmen und haftet dann bei Verletzung nach den allgemeinen Vorschriften, ohne daß dem die Vorschriften der Kraftverkehrsordnung entgegenstehen. Soweit die Revision auf die Lieferfristenregelung des § 26 KVO hinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß diese Vorschrift ab Übernahme des Gutes rechnet, für den Streitfall demnach schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Zitierte Normen: § 32 ADSp § 412 HGB § 276 BGB § 97 ZPO
VorschriftFirmaKVOBerufungsgerichtBerlinKraftverkehrsordnungKlägerinTransportRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 64/72	URTEIL	Verkündet	am
6. Juni 1973
Spengler,
 Justizangestellte
alt» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Güterfernverkehrsgenossenschaft BMI eGmbH, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Ernst EM, Karl MMB und
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
g e - e n
den unter der Firma Autohaus NMMi handelnden Kaufmann
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. März 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Firma Kuhnwaldt die Zahlung von Frachtkosten für Transporte von Gebrauchtautos aus der Bundesrepublik nach West-Berlin. Der Beklagte hat bezüglich eines Teiles der Forderung die Einrede der Verjährung erhoben, gegenüber einem weiteren Teil mit einer eigenen Forderung wegen Transportschäden und hinsichtlich des Restes mit einem Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Durchführung der Transporte aufgerechnet. Zu diesem Anspruch trägt der Beklagte vor, er habe die Wagen gekauft, um sie noch vor Pfingsten abzusetzen; der Leiter der Niederlassung der Firma	habe	ihm	bei	der	Übernahme
 
des Auftrages verbindlich zugesagt, den Transport der Gebrauchtautos von Soest nach Berlin bis zu dem 20. April, von Herford nach Berlin bis zu dem 22. April und von Bielefeld nach Berlin bis zu dem 25. April durchzuführen. Trotz mehrfacher Mahnungen und darauf erfolgter weiterer Zusagen seitens der Firma KflMM seien die Transporte erst in der Zeit zwischen dem 6. Mai und dem 6. Juni in Berlin angekommen. Durch die verspätete Ankunft der Autos sei das Pfingstgeschäft ausgefallen. Der Schaden bestehe im entgangenen Gewinn, Zwischenzinsverlust und den durch die zahlreichen Abmahnungen entstandenen Telefongebühren.
Die Klägerin hat bestritten, daß die Firma KMH bei Entgegennahme des Auftrags am 16. April oder später feste Zusagen über Transporttermine gemacht habe.
Das Landgericht hat die Aufrechnung als unzulässig angesehen und der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Einrede der Verjährung sowie die Aufrechnung mit der Forderung aus Transportschäden Platz greifen lassen und insoweit die Klage abgewiesen. Es hält auch die Aufrechnung mit der Forderung aus Verspätungsschaden dem Grunde nach für gerechtfertigt und hat insoweit die Sache zur Feststellung der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Die zugelassene Revision der Klägerin greift dieses Urteil nur bezüglich des zuletzt genannten Teiles der Entscheidung an, also hinsichtlich der Ausführungen zur Aufrechenbarkeit der Ansprüche wegen verspäteter Durchführung der Transporte.
 
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht führt aus, durch die Annahme des telephonischen Transportauftrages des Beklagten am 16. April 1970 sei zwischen der Firma KMHM und dem Beklagten ein Speditionsvertrag zustandegekommen, Gebrauchtwagen von Soest, Herford und Bielefeld nach Berlin befördern zu lassen; diese Transporte habe die Firma KBHIHBi mit eigenen Kraftfahrzeugen durchge führt.
Wegen der verzögerten Durchführung habe der Beklagte einen Schadensersatzanspruch; denn die Firma KflHHÜM habe ihre Sorgfalts- und Hinweispflichten aus dem Speditionsvertrag verletzt. Sie habe es unterlassen, den Beklagten auf die Möglichkeit größerer Verzögerungen hinzuweisen; sie habe gewußt, daß dem Beklagten an einer schnellen Durchführung der Transporte gelegen gewesen sei; trotzdem habe sie ihn im Glauben gelassen, seine Fahrzeuge würden demnächst in Berlin ausgeliefert, und das, obschon sie gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß ihre Kapazitäten ausgelastet gewesen seien und die Durchführung der Transporte längere Zeit in Anspruch nehmen werde; es wäre die Pflicht der Firma gewesen, dies dem Beklagten mitzuteilen, so daß er sich nach einem anderen Spediteur hätte umsehen und den Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens hätte verhindern können.
 
Ein Aufrechnungsverbot nach § 32 ADSp komme nicht in Betracht, weil nach § 41 c ADSp die Firma sich nicht auf die Allgemeinen Spediteurbedingungen berufen dürfe (Speditionsversicherung nicht gedeckt).
Aufrechnungsverbote nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) kämen ebenfalls nicht in Betracht, weil der Ersatzanspruch dem Beklagten aus einer Verletzung speditionsvertraglicher Pflichten und nicht aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Beförderungsvertrag zustände; nur die Durchführung der Beförderung, nicht aber der speditioneile Vorlauf unterliege den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Kraftverkehrsordnung.
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht beurteilt den zwischen der Firma Kuhnwaldt und dem Beklagten geschlossenen Vertrag als Speditionsvertrag über die Beförderung von Gebrauchtautos, den die Firma	im	Wege	des	Selbst-
eintritts nach § 412 Abs. 2 HGB nämlich durch Beförderung mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr erfüllt habe.
Das ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Denn das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzung der Firma Kuhnwaldt darin erblickt, daß diese es unterlassen hat, den Beklagten darüber aufzuklären, daß ihre eigene Kapazität belastet sei und deshalb mit einer Verzögerung der Transporte gerechnet werden müsse; davon, daß sie als Spediteur keine Möglichkeit gehabt habe.
die Fracht bei einem anderen Frachtführer unterzubringen, was jedenfalls regelmäßig Inhalt eines Speditionsvertrages ist, ist nicht die Rede. Das Berufungsgericht ist daher selbst davon ausgegangen, daß die Firma KM* ■■■ nach dem Willen der Parteien die Transporte nach Berlin durchführen sollte, daß also rechtlich die Parteien einen Frachtvertrag im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen geschlossen haben. Die Art des Vertrages kann im Streitfall aber offenbleiben, weil die Firma KflHHHR die Speditionsversicherung nicht gedeckt hat und sich des halb nach § 41 Buchst, c ADSp nicht auf die Haftungsbeschränkungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen berufen darf.
2.	Dem Berufungsgericht ist jedenfalls insoweit zu folgen, als es feststellt, die Firma KlHB habe ihre gegenüber dem Beklagten obliegenden Hinweispflichten verletzt, und zwar dadurch, daß sie eine Aufklärung über ihre belastete Kapazität und die sich daraus ergebende Folge, nämlich die Verzögerung der Durchführung der Transporte, unterlassen habe, obschon sie gewußt habe, daß dem Beklagten an einer schnellen Erledigung des Auftrags dringend gelegen gewesen sei.
Diese Verletzung vertraglicher Pflichten rechtfertigt den Schadensersatzanspruch des Beklagten (§ 276 BGB).
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht tatbestandswidrig als unstreitig angenommen, die Firma	habe	feste	Liefer-
termine zugesagt, sondern die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten in der unterlassenen Aufklärung
 
erblickt, deren tatsächliche Grundlagen das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als unstreitig oder jedenfalls von der Klägerin selbst vorgetragen behandeln durfte.
3.	Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Anwendung der Haftungsvorschriften der Kraftverkehr sordnung (KVO) auch dann nicht in Betracht, wenn man davon ausgeht, die Parteien hätten einen Frachtvertrag geschlossen.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 1971 - I ZR 108/69 - (BGHZ 55, 217, 220) dargelegt hat, gilt die Regelung der vertraglichen Beziehungen nach der Kraftverkehrsordnung und hier insbesondere der Haftung des Unternehmers nach den Bestimmungen der §§ 29 ff KVO nur für die Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Ablieferung, abgesehen von einzelnen vor der Annahme und nach der Ablieferung liegenden besonderen in § 33 KVO geregelten Tatbeständen, die im Streitfall nicht einschlägig sind. Denn erst mit der Übernahme des Gutes kommt ein den Regeln der Kraftverkehrsordnung folgender Vertrag zustande. Die Haftungsregelung der §§ 29 ff KVO schließt Überdies nicht eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften aus, soweit die Vorschriften der Kraftverkehr sordnung nicht eine abschließende Regelung treffen (vgl. die aufgeführten Nachweise und Fälle in BGHZ 55, 217, 220 f).
Ein Güterkraftverkehrsunternehmer kann demnach schon für die Zeit vor der Übernahme des Gutes vertragliche Pflichten wirksam übernehmen und haftet
/
 
dann bei Verletzung nach den allgemeinen Vorschriften, ohne daß dem die Vorschriften der Kraftverkehrsordnung entgegenstehen.
Die in dem Rechtsstreit für eine gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des II. Zivilsenats vom 25. Oktober 1962 - II ZR 39/61 - (BGHZ 38, 150) gibt für den Streitfall schon deshalb nichts her, weil dort der Schaden nach der Übernahme des Gutes, also während des Transports, eingetreten war (gleiches gilt für die Entscheidungen des I. Zivilsenats vom 3. März 1972-1 ZR 55/70 = NJW 72, 866 und vom 28. Mai 1971-1 ZR 149/69 = VersR 1971, 755).
Soweit die Revision auf die Lieferfristenregelung des § 26 KVO hinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß diese Vorschrift ab Übernahme des Gutes rechnet, für den Streitfall demnach schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
 
III.	Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine rechtserheblichen Fehler zu dem Nachteil der Klägerin enthält, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Alff	Schönberg
v. Gamm
 Schwerdtfeger