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BGH · I ZR 64/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 64/60

2. Teleskop-Stoßdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Element (7) in belie biger Form durch eine Feder oder durch eingebaute Hinge in seiner Lage geführt und gehalten wird. 3. Teleskop-Stoßdämpfer nach Anspruch 1 und 2 dadurch gekennzeichnet, daß als Dichtungselement eine nachgiebige schalenartige oder geschlossene Hülle in beliebiger Form vorgesehen ist» die mit oder ohne Federv/irkung unter Lufteinwirkung arbeitet. 3* Teleskop-Stoßdämpfer nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Element (7) in Form einer nachgiebigen, schalenartigen oder geschlossenen Hülle vorgesehen ist, die mit oder ohne Federwirkung unter Lufteinwirkung arbeitet. In den Gründen der Entscheidung ist u.a. ausgeführt: Die Ausbildung eines Stoßdämpfers nach dem Streitpatent mit Luftkompression sei durch die US-Patentschrift 2 410 176 vorweggenommen; der Ausbildung mit einem Blasebalg, also ohne Luftkompression, fehle es im Hinblick auf die französischen Patentschriften 826 293 und 670 589 an der erforderlichen Erfindungshöhe. 1. Teleskop-Stoßdämpfer mit Arbeitskolben und in der Dämpfungsflüssigkeit sich bewegender Kolbenstange, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem Volumenausgleich der Flüssigkeit beim Einund Austreten der Kolbenstange ein Falten- oder Blasebalg oder dgl. 2. Teleskop-Stoßdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Element (7) in beliebi ger Form durch eine Feder oder durch eingebaute Hinge in seiner Lage geführt und gehalten wird. Die Erfinder sind nach der Einleitung der Beschreibung (Zeile 1 bis 5) von einem bekannten Teleskop-Stoßdämpfer, insbesondere für Kraftfahrzeuge, ausgegangen, bei dem die Abdichtung und der Volumenausgleich der Kolbenstange durch ein unter Federwirkung stehendes und (wie aus Zeilen 17 - 19 zu entnehmen ist) im Zylinder gleitendes Dichtungselement erfolgt. Sie meinen also einen Stoßdämpfer der in ihrem nicht vorveröffentlichton Patent 830 442 beschriebenen Art, bei dem auf der der Kolbenstange abgelegenen Seite des Stoßdämpfers ein im Zylinder gleitendes, sich mittels einer Feder am Ende des Zylinders abstützendes, kolbenartiges Dichtungselement vorgesehen ist. Auch im Streitpatent wollen die Erfinder den "Einbau eines nachgiebigen Abdichtungselementes innerhalb des Stoßdämpfers" vorschlagen (Zeile 6 bis 8, dort mißverständlich als "Gegenstand der Erfindung" bezeichnet). Wie aus Zeile 17 bis 19 der Beschreibung zu entnehmen ist, haben sie es als Nachteil des bekannten Stoßdämpfers empfunden, daß das Dichtungselement ein5 "besondere Gleitfläche" im Zylinder benötigt, und sich demzufolge die Aufgabe gestellt , diese Gleitfläche "zu sparen"• Als Lösung dieser Aufgabe schlagen sie mit dem Hauptanspruch 1 den Einbau "eines Faltenbalges oder Blasebalges oder einer ähnlichen schlauchartigen Vorrichtung" vor (Zeile 9 bis 11) oder - mit den V/orten des Hauptanspruchs 1 - eines "Falten- oder Blasebalges oder dergl. Schlauchelements (7)"« Sie schlagen ferner mit dem Unteranspruch 2 vor, in den Falten des Elements (7) Hinge oder Federn "einzulegen" oder "einzubauen" oder auch "einzuvulkanisieren", durch die das Element "in seiner Lage geführt und gehalten" wird, "so daß die Beweg-gung in axialer Bichtung erfolgen kann" (Zeile 12 bis 14, An welcher Stelle das Element eingebaut werden soll, ist weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung gesagt; nach der Zeichnung befindet es sich an dem der freien Seite des Kolbens gegenüberliegenden Boden des Zylinders; nach der Beschreibung (Zeile 14 bis 17) kann es (,auch an jeder anderen Stelle des Stoßdämpfers im Sinne der Erfindung” angeordnet sein. Aber der durch die Nachgiebigkeit der Luft Merfolgende” Volumenausgleich wird erst durch eine besondere Eigenschaft der Lichtungselemente "ermöglicht”, nämlich durch die auf Seite 10 der angefochtenen Entscheidung hervorgehobene Verformbarkeit der Membran nach der französischen Patentschrift 826 293, durch die axiale Verschiebbarkeit des kolbenartigen Lichtungselementes nach der Patentschrift 830 442 und durch die in der Beschreibung (Zeile 7) hervorgehobene Nachgiebigkeit des Balges nach dem Streitpatent. Balgelemente nach Anspruch 1 sollen und können vielmehr einen Volumenausgleich auf verschiedene Weise ermöglichen, nämlich einen Volumenausgleich ohne und einen Volumenausgleich mit "Luftkompression” (Zeile 39 bis 41) , genauer: a) einen Volumenausgleich ohne jede Luf-t-kompression, wenn die Öffnung (9) in der Zylinderkappe so groß gewählt wird, daß die im Inneren des Balges befindliche Luft ohne V/iderstand entweichen kann und die Bewegungen des Balges nur noch durch seine Form, die nach Anspruch. Die im Hilfsantrag der Beklagten vorgeschlagene Einfügung der Worte "durch Federwirkung und/oder Luftkompression axial beweglich" in den Anspruch*1 würde daher in der Tat nur eine Klarstellung bedeuten, die jedoch nicht erforderlich ist. Es lassen sich auch die "Ausführungsformen" von Stoßdämpfern mit Balgelementen nach Anspruch 1 des Streitpatents gar nicht so scharf in Ausführungsformen mit Luftkompression und solche ohne Luftkompression einteilen wie es der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung getan hat: ist in der Zylinderkappe die Öffnung (9) angebracht, so ist es nicht mehr nur eine Frage der Ausführung, sondern kann es auch eine Frage des.Gebrauches des Stoßdämpfers sein, ob die Öffnung weniger oder mehr oder ganz verschlossen wird und der Stoßdämpfer mit geringerer oder größerer Luftkompression oder sogar unter völligem Luftabschluß arbeiten soll. Die Luftkissen C, die bei den Ausführungsformen nach Pig. 1 bis 5 der US-Patentschrift 2 410 176 dem Ausgleich für Volumenverdrängungen durch die Kolbenstange dienen, lassen schon ihrer Gestaltung nach einen Volumenausgleich nur unter völligem Abschluß der in ihnen befindlichen Luft zu; der Übergang zu einem ohne völligen Luftabschluß arbeitenden Stoßdämpfer wäre bei dieser Gestaltung der Ausgleichselemente C nicht möglich; aber auch sonst unterscheiden sich die in der Dämpfungsflüssigkeit schwimmenden Luftkissen C der US-Patentschrift 2 410 176 in mehrfacher Hinsicht von den an der Zylinderwand befestigten Bälgen des Streitpatents, Bei den Stoßdämpfern nach der britischen Patentschrift 478 591 und der französischen Patentschrift 826 293 stellt sich zwar trotz ihrer anderen Bauart mit ineinander geschachtelten Hohlzylindem entgegen der Meinung der Beklagten ebenfalls das Problem des Ausgleichs von Volumenveränderungen innerhalb des Stoßdämpfers; der Volumenausgleich erfolgt aber auch hier - wie nach der US-Patentschrift 2 410 176 - nur unter völligem Abschluß der den Volumenausgleich bewirkenden Luft, Anders als bei dem Stoßdämpfer nach der US-Patentschrift 2 410 176 wäre es allerdings bei den Stoßdämpfern nach den Patentschriften 478 591 und 826 293 möglich, den völligen Abschluß der Luft ähnlich wie bei dem in der Streitpatentschrift gezeigten Stoßdämpfer durch eine Öffnung in der Zylinderwand aufzuheben; das ist aber in den beiden Patentschriften nicht dar- Die französische Patentschrift 670 589 (Olivier) schließlich zeigt zwar einen Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge, der dem in der Streitpatentschrift gezeigten Stoßdämpfer - v/ie noch auszuführen ist - weitgehend gleicht, hei dem aber das den Volumenausgleich ermöglichende Dichtungselement - ebenso v/ie nach dem Patent 830 442 der Beklagten -ein Kolben (12) und gerade nicht, wie es das Streitpatent stattdessen vorschlägt, ein Balg ist. Durch die französische Patentschrift 670 589 (Olivier), die in dem früheren Berufungsverfahren I ZR 146/57 betreffend das Patent 830 442 der Beklagten nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen ist, war bereits ein Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge bekannt geworden, der dem im Streitpatent beschriebenen Stoßdämpfer im Verwendungszweck und in der Wirkungsweise weitgehend gleicht. Allerdings ist, wie bereits ausgeführt, das die Luft gegen die LämpfungsflUssigkeit abdichtende und zu dem Zweck des Volumenausgleichs nachgebende Element bei der französischen Patentschrift als ein axial verschiebbarer Kolben (12) ausgebildet. den Zusammenhang nicht von Bedeutung* Ebenso ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die drei Patentschriften, wie die Beklagten behaupten, nur zu dem "papierenen Stand der Technik” gehören und die darin beschriebenen Stoßdämpfer praktisch nicht brauchbar sein würden* Die US-Patent-schrift 2 410 176 zeigte jedenfalls bereits die gleichwertige Verwendung der axial verschiebbaren Ausgleichskolben (43) in der Piguren 6 und 7 und der durch biegsame Wände gekennzeichneten, mit Luft gefüllten Ausgleichselemente C in den Piguren 1 bis 5. Daß bei den Fachleuten ein nur durch einen erfinderischen Schritt zu überwindendes Vorurteil gegen die Verwendung von Bälgen bestanden hätte, ist nicht dargetan* Der von den Beklagten glaubhaft behauptete wirtschaftliche Erfolg der nach dem Streitpatent gebauten Stoßdämpfer beweist noch nichts für die nach technischen Gesichtspunkten zu beurteilende Erfindungshöhe der Lehre des Streitpatents. 3* Nach Wegfall des Hauptanspruchs 1 sind, wie schon in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, auch die Unteransprüche 2 und 3 nicht mehr haltbar* Der im Anspruch 2 vorgeschlagene Einbau von Bingen oder Federn in den Balg (7) Auch diese Ausführungsform wird aber bereits durch die allgemeine Fassung des Anspruchs 1 erfaßt; ein eigener Erfindungsgehalt kommt ihr im Hinblick auf den Stand der Technik noch weniger zu als den Ausführungsformen ohne völligen Luftabschluß.

Zitierte Normen: § 13 PatG

Volltext der Entscheidung

I ZR 64/60
)
I
Verkündet am 27.Oktober 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2427 o97
Im Namen des Volkes
1.	Albert
2.	Wilhelm
 In der Patentnichtigkeitssache
—_ in
 in ~
Beklagte und Berufungskläger,
- vertreten durch: Hechtsanwalt Prof	in
 und Patentanwalt Br.Ing.Br.jur,Harald in
 Straße
gegen
 die Firma GmbH in
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch: Hechtsanwalt ^«HHHin
 und Patentanwalt Bin!. -Ing. |B|	in
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bock, Br.Spreng, Br.Löscher, Jungbluth und Claßen
 für Hecht erkannt:
Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 2. Februar I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
4
 
Tatbestand:
Die Beklagten sind Inhaber des vom 15. Juli 1951 an laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juliif-1949 ohne Einspruch erteilten Patentes Nr. 896 310. Die Patentansprüche lauten:
1.	Teleskop-Stoßdämpfer, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem Volumenausgleich der Flüssigkeit beim Einund Austreten der Kolbenstange ein Faltenoder Blasebalg od. dgl. Schlauchelement (7) im Stoßdämpfer vorgesehen ist.
2.	Teleskop-Stoßdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Element (7) in belie biger Form durch eine Feder oder durch eingebaute Hinge in seiner Lage geführt und gehalten wird.
3.	Teleskop-Stoßdämpfer nach Anspruch 1 und 2 dadurch gekennzeichnet, daß als Dichtungselement eine nachgiebige schalenartige oder geschlossene Hülle in beliebiger Form vorgesehen ist» die mit oder ohne Federv/irkung unter Lufteinwirkung arbeitet.
Mit der auf § 13 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, das Patent in vollem ümfong für nichtig zu erklären. Sie hat aus dem Stand der Technik vor allem die US-Pa-tentochrift 2 410 176 entgegengehalten, auf einen Hinweis des Nichtigkeitssenats ferner die französischen Patentsph£if ten 826 293, 922.638, 670 589 und die HS-Patentschrift 2 352 351 und schließlich die deutschen Patentschriften 642 604, 811 893 und die US-Patentschrift 2 038 032. Sie hat außerdem die Patente 932 949 und 830 442 als ältere Hech tc entgegengehalten.
Die Beklagten haben fristgerecht widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben hilfsweise bean-
 
tragt, die Ansprüche 1 und 3 2ur Klarstellung wie folgt neu zu fassen:
1.	Einrohrteleskopstoßdämpfer, bestehend aus einem einzigen, mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllten ArbeiteZylinder und einem mit Kolbenstange geführten, in diesem gleitenden, mit Ventilen ausgestatteten Arbeitskolben, dadurch gekennzeichnet, daß an dem der freien Seite des Arbeitskolbens gegenüberliegenden Ende des ArbeiteZylinders ein luft-gefülltor und gegenüber dem Arbeitskolben abgeschlossener Falten- oder Blasebalg zu dem mechanischen Ausgleich des Kolbenstangenvolumeno während der Kolbenverschiebungen verankert ist.
2........
3* Teleskop-Stoßdämpfer nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Element (7) in Form einer nachgiebigen, schalenartigen oder geschlossenen Hülle vorgesehen ist, die mit oder ohne Federwirkung unter Lufteinwirkung arbeitet.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat mit der hier angefochtenen Entscheidung vom 2. Februar I960 das Streitpatent für nichtig erklärt. In den Gründen der Entscheidung ist u.a. ausgeführt: Die Ausbildung eines Stoßdämpfers nach dem Streitpatent mit Luftkompression sei durch die US-Patentschrift 2 410 176 vorweggenommen; der Ausbildung mit einem Blasebalg, also ohne Luftkompression, fehle es im Hinblick auf die französischen Patentschriften 826 293 und 670 589 an der erforderlichen Erfindungshöhe. Die hilfsweise vorgeschlagene Änderung des Anspruchs 1 sei nicht zulässig, da sie Merkmale kennzeichne, die bisher nicht beansprucht gewesen und der Patentschrift nicht als erfindungswesentlich zu entnehmen seien; außerdem würde der geänderte Anspruch 1 aus dem gleichen Grunde wie der erteilte Anspruch 1 nicht
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patentfähig sein. Nach V/egfall des Anspruchs 1 seien auch die Ansprüche 2 und 3 mangels selbständiger erfinderischer Bedeutung nicht haltbar.
Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragen, die angefoch-tcne Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie haben ferner nach mehrfacher Änderung ihrer Vorschläge zuletzt hilfsweise beantragt, die Ansprüche 1 bis 3 wie folgt neu zu fassen:
1.	Teleskop-Stoßdämpfer mit Arbeitskolben und in der Dämpfungsflüssigkeit sich bewegender Kolbenstange, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem Volumenausgleich der Flüssigkeit beim Einund Austreten der Kolbenstange ein Falten- oder Blasebalg oder dgl. Schlauchelement gleitflächenfrei im Zylinder unterhalb des Arbeitskolbens eingebaut und durch Federwirkung und/oder Luftkompression axial beweglich ist
2.	Teleskop-Stoßdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Element (7) in beliebi ger Form durch eine Feder oder durch eingebaute Hinge in seiner Lage geführt und gehalten wird.
3* Stoßdämpfer nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Ausgleichselement als nachgiebige geschlossene Hülle gestaltet ist.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie hält dem Anspruch 1 des Streitpatents von den in erster Instanz genannten Druckschriften nur noch die ÜS-Patentschrift 2 410 176 und die französischen Patentschriften 826 293 und 670 389 entgegen sowie neuerdings noch die britische Patentschrift 478 591* Dem Anspruch 2 hält sie die deutsche Patentschrift 811 893, dem Anspruch 3 die US-Patent-ochrift 2 436 573 entgegen.
 
Professor Dr«	hat	auf
 Anforderung des Senats ein schriftliches Gutachten vom 2.Dezember I960 erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger gehört worden. Die Parteien haben über das Bev/eisergebnis verhandelt.
Entseheidungsgründe:
I.
1. Das Streitpatent betrifft nach der Überschrift der Patentschrift und nach dem Wortlaut der Ansprüche einen "Teleskop-Stoßdämpfer” schlechthin, nach der Beschreibung (Z. 1) und in der darin dargestellten und beschriebenen Ausführungsform insbesondere einen solchen für Kraftfahrzeuge. Bei Stoßdämpfern der dargestellten Art bewegt sich in einem Zylinder, der an dem einen Teil des Kraftfahrzeugs, z.B. der Badachse, befestigt und mit Dämpfungsflüssigkeit, z.B. öl, gefüllt ist, ein Kolben, der über seine Kolbenstange mit einem anderen Teil des Kraftfahrzeugs, z.B. dem Y/agen-kasten, fest verbunden ist und durch federbelastete Ventile gesteuerte Öffnungen hat, durch die bei dem Hin- und Rücklauf des Kolbens die Dämpfungsflüssigkeit von dem einen Baum in den anderen Baum des Zylinders und umgekehrt fließt. Bei dem Hin- und Rücklauf des Kolbens nimmt dessen Kolbenstange, die durch eine gut abgedichtete Trennwand am Kopf des Zylinders geht, je nach aer Stellung des Kolbens im Zylinder dort mehr oder weniger Raum ein und verdrängt dementsprechend mehr oder weniger voxi der im Zylinder befindlichen, dem Volumen nach an sich konstanten und auch nicht wesentlich komprimierbaren Dämpfungsflüssigkeit. Wird beim tieferen Eindringen des Kolbens in den Zylinder durch die dabei erfolgende Vergrößerung des Volumens der Kolbenstange im Zylinder mehr Dämpfungsflüssigkeit verdrängt, so muß ihr die Möglichkeit zu dem Ausweichen gegeben werden; umgekehrt muß sie beim Zurückgehen des Kolbens zu dem Ausgleich der dabei
 
erfolgenden Verringerung des Volumens der Kolbenstange im Zylinder wieder zurückfließen können. Mit diesem "Volumenausgleich beim Einund Austreten der Kolbenstange" beschäftigt sich das Streitpatent.
2. Die Erfinder sind nach der Einleitung der Beschreibung (Zeile 1 bis 5) von einem bekannten Teleskop-Stoßdämpfer, insbesondere für Kraftfahrzeuge, ausgegangen, bei dem die Abdichtung und der Volumenausgleich der Kolbenstange durch ein unter Federwirkung stehendes und (wie aus Zeilen 17 - 19 zu entnehmen ist) im Zylinder gleitendes Dichtungselement erfolgt. Sie meinen also einen Stoßdämpfer der in ihrem nicht vorveröffentlichton Patent 830 442 beschriebenen Art, bei dem auf der der Kolbenstange abgelegenen Seite des Stoßdämpfers ein im Zylinder gleitendes, sich mittels einer Feder am Ende des Zylinders abstützendes, kolbenartiges Dichtungselement vorgesehen ist. Auch im Streitpatent wollen die Erfinder den "Einbau eines nachgiebigen Abdichtungselementes innerhalb des Stoßdämpfers" vorschlagen (Zeile 6 bis 8, dort mißverständlich als "Gegenstand der Erfindung" bezeichnet).
Wie aus Zeile 17 bis 19 der Beschreibung zu entnehmen ist, haben sie es als Nachteil des bekannten Stoßdämpfers empfunden, daß das Dichtungselement ein5 "besondere Gleitfläche" im Zylinder benötigt, und sich demzufolge die Aufgabe gestellt , diese Gleitfläche "zu sparen"• Als Lösung dieser Aufgabe schlagen sie mit dem Hauptanspruch 1 den Einbau "eines Faltenbalges oder Blasebalges oder einer ähnlichen schlauchartigen Vorrichtung" vor (Zeile 9 bis 11) oder - mit den V/orten des Hauptanspruchs 1 - eines "Falten- oder Blasebalges oder dergl. Schlauchelements (7)"« Sie schlagen ferner mit dem Unteranspruch 2 vor, in den Falten des Elements (7) Hinge oder Federn "einzulegen" oder "einzubauen" oder auch "einzuvulkanisieren", durch die das Element "in seiner Lage geführt und gehalten" wird, "so daß die Beweg-gung in axialer Bichtung erfolgen kann" (Zeile 12 bis 14,
 
 44 bis 48, Anspruch 2). An welcher Stelle das Element eingebaut werden soll, ist weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung gesagt; nach der Zeichnung befindet es sich an dem der freien Seite des Kolbens gegenüberliegenden Boden des Zylinders; nach der Beschreibung (Zeile 14 bis 17) kann es (,auch an jeder anderen Stelle des Stoßdämpfers im Sinne der Erfindung” angeordnet sein. In der Zylinderkappe (10) ist nach der Beschreibung eine Öffnung (9) vorgesehen, deren Größe je nach angestrebtem Widerstand gewählt werden kann (Zeile 42 bis 44). Ferner kann nach der Beschreibung innerhalb dos Balges (7) eine Feder (8) vorgesehen werden, die auf die Niederdruckdämpfleistung einwirkt (Zeile 37 bis 39)* Biese Feder soll aber nicht immer erforderlich sein und auch ’’durch Luftkompression” ersetzt werden können (Zeile 39 bis 41). Ein solcher mit oder ohne Federwirkung "unter Lufteinwirkung" arbeitender Stoßdämpfer ist Gegenstand des Unteranspruchs 3.
3.	Der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Hauptanspruch 1 ist mit dessen Worten genügend klar dahin gekennzeichnet, daß ”zu dem Volumenausgleich der Flüssigkeit beim Einund Austreten der Kolbenstange ein Falten- oder Blasebalg od.dgl. Schlauchelement im Stoßdämpfer vorgesehen” werden soll.
Bas Balgelement des Streitpatents dient tatsächlich ebenso wie das kolbenartige "Bichtungselement" des Patents 830 442 nicht nur der abdichtenden Trennung der BämpfungsflÜssigkeit von der Luft, sondern auch und in erster Linie dem Ausgleich von Volumenänderungen innerhalb des Stoßdämpfers. Mißverständlich ist es, wenn auf S. 5 der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats in bezug auf das Bichtungselement des Stoßdämpfers der Patentschrift 830 442 gesagt wird, das Element sei dort zutreffend als "Bichtungselement” bezeichnet, weil es nur als solches diene und im übrigen keinen'/; Einfluß auf den Volumenausgleich habe. Natürlich "erfolgt"
 
der Volumenausgleich, wie auf S. 10 der angefochtenen Entscheidung bei der Erörterung der französischen Patentschrift 826 293 zutreffend gesagt ist, durch die Nachgiebigkeit der Luft, die in dem durch die Lichtungselemente von der unnachgiebigen Flüssigkeit abgetrennten Raum vorhanden ist. Aber der durch die Nachgiebigkeit der Luft Merfolgende” Volumenausgleich wird erst durch eine besondere Eigenschaft der Lichtungselemente "ermöglicht”, nämlich durch die auf Seite 10 der angefochtenen Entscheidung hervorgehobene Verformbarkeit der Membran nach der französischen Patentschrift 826 293, durch die axiale Verschiebbarkeit des kolbenartigen Lichtungselementes nach der Patentschrift 830 442 und durch die in der Beschreibung (Zeile 7) hervorgehobene Nachgiebigkeit des Balges nach dem Streitpatent.
Lie zwecks Ermöglichung des Volumenausgleichs vorgeschlagene Ausbildung des Lichtungselementes als nachgiebiger "Balg” ist der Gegenstand der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatents. In welcher Weise der Volumenausgleich selbst erfolgen soll und welche Mittel dafür vorzusehen sind, wird im Anspruch 1 nicht vorgeschrieben. Balgelemente nach Anspruch 1 sollen und können vielmehr einen Volumenausgleich auf verschiedene Weise ermöglichen, nämlich einen Volumenausgleich ohne und einen Volumenausgleich mit "Luftkompression” (Zeile 39 bis 41) , genauer: a) einen Volumenausgleich ohne jede Luf-t-kompression, wenn die Öffnung (9) in der Zylinderkappe so groß gewählt wird, daß die im Inneren des Balges befindliche Luft ohne V/iderstand entweichen kann und die Bewegungen des Balges nur noch durch seine Form, die nach Anspruch. :2 eingelegten Federn oder Ringe und durch die Feder (8) gesteuert werden, b) einen Volumenausgleich mit mehr oder weniger großer Luftkompression, wenn die Öffnung (9) je nach angestrebtem Widerstand kleiner oder größer gewählt wird (Zeile 43/44), und c) einen Volumenausgleich mit völligem Luftabschluß, wenn die Öffnung (9) geschlossen oder weggelassen wird, so daß
 
der Stoßdämpfer - nach den Worten des Uhteranspruchs 3 - mit oder ohne Federwirkung unter Lufteinwirkung arbeitet. Daß die im Anspruch 1 vorgeschlagenen Balgelemente einen Volumenaus-gleich auf solche verschiedene Weise ermöglichen sollen, darauf deutet nach den zutreffenden Ausführungen des Nichtigkeitssenats (S. 6) schon der Wortlaut des Anspruchs 1 hin, indem darin wahlweise die Verwendung eines "Faltenbalges" oder die eines "Blasebalges" vorgeschlagen wird. Im übrigen ergibt sich das eindeutig aus der Beschreibung. Die im Hilfsantrag der Beklagten vorgeschlagene Einfügung der Worte "durch Federwirkung und/oder Luftkompression axial beweglich" in den Anspruch*1 würde daher in der Tat nur eine Klarstellung bedeuten, die jedoch nicht erforderlich ist. Da im Anspruch 1 nicht vorgeschrieben ist, wie der Volumenausgleich erfolgen soll, gilt der Anspruch eben für Stoßdämpfer schlechthin, gleichgültig, in welcher Weise der Volumenausgleich erfolgt und welche Mittel dafür vorgesehen sind. Er gilt also namentlich einerseits für die ohne völligen Luftabschluß arbeitenden, mit einer Festkörperfederung zusammenwirkenden, vom gerichtlichen Sachverständigen so genannten "Schwingungsdämpfer für Federungen" und andererseits bei völligem Luftabschluß auch für die sogenannten "Federbeine", von denen sich die in der Streitpatentschrift dargestellte Ausführungsform nach einer Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung allenfalls noch graduell hinsichtlich der Größe der zu tragenden Last unterscheidet. Es lassen sich auch die "Ausführungsformen" von Stoßdämpfern mit Balgelementen nach Anspruch 1 des Streitpatents gar nicht so scharf in Ausführungsformen mit Luftkompression und solche ohne Luftkompression einteilen wie es der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung getan hat: ist in der Zylinderkappe die Öffnung (9) angebracht, so ist es nicht mehr nur eine Frage der Ausführung, sondern kann es auch eine Frage des.Gebrauches des Stoßdämpfers sein, ob die Öffnung weniger oder mehr oder ganz verschlossen wird und der Stoßdämpfer mit geringerer oder größerer Luftkompression oder sogar unter völligem Luftabschluß arbeiten soll.
 
II.
1. Die Neuheit dee Erfindungsgegenstandes nach Anspruch 1 des Streitpatents wird durch die von der Klägerin entgegengehaltenen vorveröffentlichten Patentschriften nicht in Präge gestellt. Die US-Patentschrift 2 410 176 (Magrum), die britische Patentschrift 478 591 und die französische Patentschrift 826 295 (Citroen)zeigen "Stoßdämpfer",die unter völligem Luftabschluß arbeiten. Die Luftkissen C, die bei den Ausführungsformen nach Pig. 1 bis 5 der US-Patentschrift 2 410 176 dem Ausgleich für Volumenverdrängungen durch die Kolbenstange dienen, lassen schon ihrer Gestaltung nach einen Volumenausgleich nur unter völligem Abschluß der in ihnen befindlichen Luft zu; der Übergang zu einem ohne völligen Luftabschluß arbeitenden Stoßdämpfer wäre bei dieser Gestaltung der Ausgleichselemente C nicht möglich; aber auch sonst unterscheiden sich die in der Dämpfungsflüssigkeit schwimmenden Luftkissen C der US-Patentschrift 2 410 176 in mehrfacher Hinsicht von den an der Zylinderwand befestigten Bälgen des Streitpatents, Bei den Stoßdämpfern nach der britischen Patentschrift 478 591 und der französischen Patentschrift 826 293 stellt sich zwar trotz ihrer anderen Bauart mit ineinander geschachtelten Hohlzylindem entgegen der Meinung der Beklagten ebenfalls das Problem des Ausgleichs von Volumenveränderungen innerhalb des Stoßdämpfers; der Volumenausgleich erfolgt aber auch hier - wie nach der US-Patentschrift 2 410 176 - nur unter völligem Abschluß der den Volumenausgleich bewirkenden Luft, Anders als bei dem Stoßdämpfer nach der US-Patentschrift 2 410 176 wäre es allerdings bei den Stoßdämpfern nach den Patentschriften 478 591 und 826 293 möglich, den völligen Abschluß der Luft ähnlich wie bei dem in der Streitpatentschrift gezeigten Stoßdämpfer durch eine Öffnung in der Zylinderwand aufzuheben; das ist aber in den beiden Patentschriften nicht dar-
 
gestellt und würde auch nicht im Sinne dieser Patentschriften liegen. Die französische Patentschrift 670 589 (Olivier) schließlich zeigt zwar einen Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge, der dem in der Streitpatentschrift gezeigten Stoßdämpfer - v/ie noch auszuführen ist - weitgehend gleicht, hei dem aber das den Volumenausgleich ermöglichende Dichtungselement - ebenso v/ie nach dem Patent 830 442 der Beklagten -ein Kolben (12) und gerade nicht, wie es das Streitpatent stattdessen vorschlägt, ein Balg ist.
2. Daß die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents einen technischen Fortschritt gegenüber einer jeden der in den Entgegenhaltungen gezeigten Ausführungsformen von Stoßdämpfern gebracht hat, kann ohne weiteres unterstellt werden. Es fehlt der Lehre des Streitpatents aber, wie schon der Nichtigkeitssenat zutreffend festgestellt hat, an der erforderlichen Erfindungshöhe.
Durch die französische Patentschrift 670 589 (Olivier), die in dem früheren Berufungsverfahren I ZR 146/57 betreffend das Patent 830 442 der Beklagten nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen ist, war bereits ein Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge bekannt geworden, der dem im Streitpatent beschriebenen Stoßdämpfer im Verwendungszweck und in der Wirkungsweise weitgehend gleicht. Gewisse Abweichungen in der Bauweise zwischen dem in der französischen Patentschrift 670 589 gezeigten Stoßdämpfer und dem in der Zeichnung des Streitpatents dargestellten Stoßdämpfer, beispielsweise die in der französischen Patentschrift gezeigte Ausbildung der Kolbenstange (2) als Hohlzylinder, in den die bei der Einwärtsbewegung des Kolbens (5) verdrängte Dämpf flüs-sigkeit hineingedrückt wird, und das bei dieser Ausbildung schwierigere Problem der guten Abdichtung der "Kolbenstange", betreffen keine für die Beurteilung des Streitpatents wesentlichen Punkte.Däg^en entspricht die bei der
 französischen Patentschrift im Inneren der Kolbenstange (2) unterhalb des kleinen Kolbens (12) befindliche Luft in allem durchaus der beim Streitpatent im Inneren des Balgelemen-tes (7) befindlichen Luft. Mittels dieser Luft wird bei beiden Stoßdämpfern der Ausgleich von Volumenänderungen im Stoßdämpfer bewirkt« und diese Luft wird bei beiden Stoßdämpfern gegen die im Stoßdämpfer befindliche Dämpfungsflüssigkeit abgedichtet. Zu dem gleichen Zweck v;ie in der Zeichnung des Streitpatents die Feder (8) ist bei dem Stoßdämpfer der französischen Patentschrift im Inneren des Luftraumes die Feder (3) vor-gesehen* Schließlich ist ebenso.wie bei dem Stoßdämpfer des Streitpatents auch bei dem Stoßdämpfer nach der französischen Patentschrift vorgesehen« daß er sowohl mit völligem Abschluß der Luft als auch - bei Anordnungder Löcher (15, 14) - ohne völligen Luftabschluß arbeiten kann. Allerdings ist, wie bereits ausgeführt, das die Luft gegen die LämpfungsflUssigkeit abdichtende und zu dem Zweck des Volumenausgleichs nachgebende Element bei der französischen Patentschrift als ein axial verschiebbarer Kolben (12) ausgebildet. Es bedurfte jedoch keines erfinderischen Schrittes, um diesen axial verschieb-baren Kolben durch ein Balgelement zu ersetzen. Nachgiebige Bälge gehören, wie auch der gerichtliche Sachverständige in der Berufungsverhandlung bemerkt ha|, zu dem Allgemeingut der Technik. Darüber hinaus konnte eine Anregung, gerade bei Stoßdämpfern zu den hier in Betracht kommenden Zwecken nach-giebige Bälge anstelle von axial verschiebbaren Kolben zu verwenden, der BS-Patentschrift 2 410 176, der französischen Patentschrift 826 293 und der britischen Patentschrift 478 591 entnommen werden. Die Kenntnis dieser Patentschriften gehörte zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents nach der unwiderleglichen Vermutühg des § 2 PatG zu dem Wissen des Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiet des Stoßdämpferbaus.
Daß die drei Patentschriften Stoßdämpfer zeigen, die unter völligem Luftabschluß arbeiten, iBt in dem hier zu erörtern- •
 
den Zusammenhang nicht von Bedeutung* Ebenso ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die drei Patentschriften, wie die Beklagten behaupten, nur zu dem "papierenen Stand der Technik” gehören und die darin beschriebenen Stoßdämpfer praktisch nicht brauchbar sein würden* Die US-Patent-schrift 2 410 176 zeigte jedenfalls bereits die gleichwertige Verwendung der axial verschiebbaren Ausgleichskolben (43) in der Piguren 6 und 7 und der durch biegsame Wände gekennzeichneten, mit Luft gefüllten Ausgleichselemente C in den Piguren 1 bis 5. Mögen auch die Luftkissen C der US-Patent-schrift 2 410 176 noch manche Unterschiede gegenüber den Bälgen (7) des Streitpatents aufweisen, so kam diesen dann doch schon die Membran (27) der französischen Patentschrift 826 293 erheblich näher* Schließlich aber zeigte die britische Patentschrift 478 591 die Verwendung von Bälgen (19), die in ihrer Ausbildung völlig den Bälgen (7) des Streitpatents entsprechen und sich ebenso wie diese gleitfrei und reibungsfrei bewegen.
Nimmt man das alles zusammen, so war die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents nahegelegt* Die durch die Verwendung von Bälgen zu den hier vorausgesetzten Zwecken erzielte Wirkung war auch nicht überraschend. Daß bei den Fachleuten ein nur durch einen erfinderischen Schritt zu überwindendes Vorurteil gegen die Verwendung von Bälgen bestanden hätte, ist nicht dargetan* Der von den Beklagten glaubhaft behauptete wirtschaftliche Erfolg der nach dem Streitpatent gebauten Stoßdämpfer beweist noch nichts für die nach technischen Gesichtspunkten zu beurteilende Erfindungshöhe der Lehre des Streitpatents.
3* Nach Wegfall des Hauptanspruchs 1 sind, wie schon in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, auch die Unteransprüche 2 und 3 nicht mehr haltbar* Der im Anspruch 2 vorgeschlagene Einbau von Bingen oder Federn in den Balg (7)
 
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ist zwar eine zweckmäßige Maßnahme, die jedoch des eigenen Erfindungsgehaltes entbehrt« Das wesentliche Merkmal des Unteranspruchs 3 ist das der "unter Lufteinwirkung arbeitenden Hülle". Damit ist, wie bereits unter I 3 erwähnt, die Ausführungsform mit völligem Luftabschluß gemeint«
Auch diese Ausführungsform wird aber bereits durch die allgemeine Fassung des Anspruchs 1 erfaßt; ein eigener Erfindungsgehalt kommt ihr im Hinblick auf den Stand der Technik noch weniger zu als den Ausführungsformen ohne völligen Luftabschluß. Die übrigen Merkmale des Anspruchs 3 betreffen bauliche Einzelheiten, die ebenfalls des eigenen Erfindungsgehalts entbehren«
4. Wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, ergibt sich aus den Ausführungen unter II 2 und 3, daß das Streitpatent auch nicht in einer anderen Fassung klarstellender oder beschränkender Art, insbesondere auch nicht bei Zusammenziehung mehrerer Ansprüche, aufrechterhalten werden könnte.
III.
Nach alledem war der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung beizutreten und die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs« 3 in Verbindung mit § 40 Abs* 2 und § 36 q Abs• 1 Satz 2 Patö; sie umfaßt sowohl die gerichtlichen Ko-
-li-
sten des Berufungsverfahrens als auch die der Klägerin im Berufungsverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 36 q Abs« 1 Satz 2 PatG.
Bock	Spreng	Löscher	Jungbluth Claßen