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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz Die Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs , die der 3» Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28» Februar 1941 (RAnz 1941 Nr 56 S 2) unterlag, ist schwebend unwirksam, sofern sie ohne die darin vorgeschriebene Abschätzung erfolgt ist; das schuldrechtliche und das dingliche Geschäft sind rückwirkend nach § 134 BGB nichtig geworden, wenn die Abschätzung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 4 Abs 1 dieser Anordnung nachgeholt worden ist* Die Nichtigkeit ist jedoch dann nicht eingetreten, wenn die Nachholfrist im Zeitpunkt der Aufhebung der Anordnung (25 * Juni 1948) noch nicht abgelaufen war -0GHZ 1, 171; OLG Hamburg HEZ 2, 306-* Die Anwendung der §§ 308 Abs 1, 309 BGB beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach Wegfall des Verbots vorgesehen worden ist* Sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden sollen (RG SenffArch 79 Nr 197 S 323; OGHZ 3, 55 /W) o Dr. nahm daraufhin bei Regreß, der alsdann den Kläger haftbar gemacht und am 22o Januar 1951 gegen ihn ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil auf Zahlung von 5 505,38 DM erwirkt hat (2 C 36/51 des Amtsgerichts Kleve) o Der Kläger hat an W hierauf insgesamt 1 500 DM bezahlt, Aus dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung hat er die Beklagten ersatzpflichtig gemacht. Sie haben vorgebrächt, der Wagen sei bei der Veräußerung an den Kläger nicht entsprechend- der dritten Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im geschäftlichen Verkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28* Februar 1941 abgeschätzt worden» Der Kaufvertrag ihres Rechtsvorgängers mit dem Kläger sei daher nichtig, so daß der Kläger daraus keine Ansprüche gegen sie herleiten könne, Zudem habe der Kaufvertrag vgegen eine Beschlagnahmeanord^ nung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf verstoßen und sei auch aus diesem Grunde nichtig. ergibt ohne weiteres, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, weil der Rechtssache mit Rücksicht auf die Anwendung der 3» Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 28„ Februar 1941 (RAnz 1941 Nr 56 vom 71 März 1941 S 2) und wegen der Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt.-NJW 469- hinsichtlich der Geltungsdauer der Beschlagnahmean- , ordnuhg des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden vom 16o Dezember 1944 grundsätzliche Bedeutung zukommeo Die ausdrückliche Angabe des Zulassungsgrundes war unter diesen Umstanden nicht erforderlich«, Auf die Entscheidung des III, Zivilsenats des BGH -BGHZ 2, 396- kann sich der Kläger demgegenüber nicht berufen, da sie einen hiervon völlig verschiedenen Fragenbereich betrifft? Der Rechtsvorgänger der Beklagten hatte daher das Eigentum an dem Wagen nicht erwerben und es auch nicht an den Kläger übertragen können (§ 935 BGB)o Er hat somit dem Kläger gegenüber die ihm als Verkäufer nach § 434 obliegende Verpflich- Februar 1941 zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im geschäftlichen Ver>| kehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen (RAnz 1941 Nr 56 vom 7o März 1941 S 2) durfte beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Verbraucher an einen anderen Ver-| braucher oder an einen Kraftfahrzeughändler der Kaufpreis den Schätzwert nicht übersteigen, der durch eine von der deutschen j^mm^m^-GmbH in Berlin zugelassene S chät zungs st eile auf Grund einer nach den vom Reichskommissar für die Preisbildung gebilligten Richtlinien durchgeführten Abschätzung festgestellt worden war. Februar 1941 schreibt die;Abschätzung des Kraftfahrzeuges zwingend vor» In Rechtsprechung und Rechtslehre ist deshalb überwiegend angenommen worden9 daß^die Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges; sofern sie ohne die vorgeschriebene Abschätzung erfolgte; zunächst schwebend unwirksam war und sowohl der schuldrechtliche Kaufvertrag wie auch das dingliche Vollzugsgeschäft rückwirkend nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein. . 2) Für, die Entscheidung kommt es hiernach in erster /Linie darauf an, ob der Wagen bei der Veräußerung an den Kläger entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs 1 der Anordnung vom 280 Februar 1941 abgeschätzt worden ist. Bei der Länge der Zeit, die seit Abschluß des Kaufvertrages in vorliegendem Palle verflossen sei, sei anzunehmen, daß die Beklagten sich schon früher auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen hätten, wenn die vorgeschriebene Abschätzung des Wagens unterblieben wäre-o Deshalb obliege nicht dem Kläger, sondern den Beklagten die Beweislast; sie hätten darzutun, daß. Denn selbst dann, wenn die Schätzungsstelle keine Unterlagen besitze, sei es nicht ausgeschlossen, daß der Wägen dennoch abgeschätzt worden seia Diese Ausführungen werden von den Revisionen mit Recht beanstandeto Der Kläger trägt nach anerkannter Regel die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen, aus denen sich die von ihm beanspruchte Rechtsfolge ergibt (Stein-Jonas- ' Schönke Anm IV 4 zu § 282 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des ZP §.'.1,14 I 2) c .Ihm obliegt daher die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der Abschluß eines rechtswirksamen Kauf* • Vertrages zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger der Beklagten ergibt, Zu diesen Tatsachen gehört aber die. Februar 1941 vorgeschriebene Abschätzung des Wagens, Wenn das Berufungsgericht demgegenüber die Beklagten als .beweispflichtig dafür bezeichnet, daß die Abschätzung unterblieben sei, so bedeutet das eine regelwidrige Umkehrung der Beweisläst, für die keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Umstände kommen nur für die BeweisWürdigung in Betrachte Sofern ein Erfahrungssatz bestünde«; aus dem gefolgert werden könnte, daß der Wagen vorschriftsmäßig abgeschätzt worden sei , würde sich nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, denen sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21» November 1950 -Lindenmaier-Möhrihg PatG § 1 Nr 1- angeschlossen hat, ein weiterer Beweis erübrigen; die Abschätzung wäre als bewiesen anzusehen» Ein solcher Erfahrungssatz, der einen sogen, typischen Geschehensablauf voraussetzen würde, besteht jedoch nicht» Er kann insbesondere nicht aus der Annahme des Berufungsgerichts hergeleitet werden, daß noch im Jahre 1947 Kaufverträge über gebrauchte Kraftfahrzeuge in der Regel unter Beachtung des Abschatzungszwanges abgeschlossen worden seien» Wenn diese Annahme zuträfe, so würde Der Umstand, daß nur die Beklagten, und diese erst im gegenwärtigen Rechtsstreit den Kaufvertrag als nichtig bezeichnet haben, läßt sich mithin -auch im Wege des Anzeichen (=Indizien-) Beweises- zugunsten des Klägers nicht verwerten. 3) Für den Fall, daß der Kaufvertrag zwischen dem Rechts-Vorgänger der Beklagten und dem Kläger unter Nichtbeachtung des Abschätzungszwanges abgeschlossen worden sei, hat das Berufungsgericht mehrere Hilfsbegründungen gegeben, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kaufvertrag selbst dann als rechtsgültig angesehen werden müsse, wenn keine Abschätzung erfolgt sei. Nach § 308 Abs 1 BGB steht die > Unmöglichkeit der Leistung der Gültigkeit des Vertrages jedoch dann nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist, daß die Leistung möglich wird. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei anzunehmen, daß sowohl- dem Kläger wie dem Rechtsvorgänger der Beklagten der Abschätzungs-zwang hei Abschluß des Kaufvertrages bekannt gewesen sei, beide aber damit gerechnet hätten, er werde als typische Kriegsmaßnahme über kurz oder lang aufgehoben werden. Die Anwendung der §§308 Abs 1, 309 BGB 'beschränkt sich daher auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach Wegfall des Verbots vorgesehen worden iste Sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden sollen (RG SeuffArch 79 Nr 197 S 322; OGHZ . auf die das Berufungsgericht hinweist, steht dem nicht eni gegen, da sie einen über den Zeitpunkt der Aufhebung des Verbotes hinaus andauernden Mietvertrag, also kein im Zeil punkte der Verbotsaufhebung schon beiderseits völlig abgewickeltes Rechtsgeschäft betrifft. Für die Anwendung der §§ 308 Abs 1, 309 BGB ist daher schon aus diesi Grunde kein Raum, Auf die weiteren Angriffe der Revisionen gegen die in Rede stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. die Parteien den Kaufvertrag mehrere Jahre hindurch, auch noch nach Wegfall des AbschätzungsZwanges, als rechtsgültig behandelt und daß die Beklagten sich als Streitverkühdete in den Vorprozessen nicht auf das Unterbleiben, der Abschät** berufen, zudem im gegenwärtigen Rechtsstreit den Klagean-Spruch in der Klagebeantwortung zu dem Teil anerkannt und ihn . Falle* Für den Kläger bestand, wie schon ausgeführt worden ist, überhaupt kein Anlaß, sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen, und für die Beklagten war dazu erst im gegenwärtigen Rechtsstreit Anlaß gegeben* Aus dem Umstande, daß bis dahin keine der Parteien den Kaufvertrag als nichtig bezeichnet hat, kann daher auf einen Bestätigungswillen nicht geschlossen werden» Dasselbe gilt für das in der Klagebeantwortung ausgesprochene, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber nur hilfsweise erklärte Teilanerkenntnis der Beklagten» Der Wille, den Kaufvertrag zu bestätigen, wäre darin nur dann zu dem Ausdruck gekommen, wenn die Beklagten das Teilanerkenntnis in der Klagebeantwortung in Kenntnis des von ihnen später vorgebrachten Nichtigkeitsgrundes abgegeben hätten* Das an-zunehmeh, lassen aber die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu* 4) Das -Berufungsgericht hat schließlich noch die Frage aufgeworfen, ob sich die Beklagten mit der Berufung'auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages eines Verstoßes gegen Treu und Grlauben schuldig gemacht hätten» Der vorgetragene Sachverhalt ergibt jedoch hierfür nichts» Für sich allein verstößt die Berufung auf die aus § 134 BGB herzuleitende Nichtigkeit eines Vertrages noch nicht gegen Treu und Glauben (RG Seuff-Arch 79, Nr 197 S 322; BGH-vom 1. 5) Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten schließlich, daß der Kaufvertrag ihres Rechtsvorgängers mit dem Kläger auch deshalb nichtig sei,:weil er gegen eine Beschlagnähme-anordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf verstoßen habe, ist im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, wonach dieser Einwand unbegründet isto- Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beschlagnahmeanordnung sei nicht rechtsgültig gewesen, da sie sich nicht auf einen bestimmten oder bestimmbaren Einzelfall beschränkt, sondern den Charakter einer Rechtsverordnung gehabt habe, zu deren Erlaß der Bevollmächtigte für den H verkehr nicht ermächtigt gewesen sei, jedenfalls aber seil sie mit Kriegsende außer Kraft getreten und überdies sei der hier in Betracht kommende Kraftwagen dadurch aus einer etwaigen Beschlagnahme entlassen worden, daß das Straßenvetf kehrsamt in als nachgeordnete Behörde des Bevoll- .Revisionen machen demgegenüber geltend, es könne nicht aner kannt werden, daß die Beschlagnahmeanordhung mit Kriegsende ohne weiteres ihre Wirkung verloren habe, auch fehle jede Unterlage dafür, daß das Straßenverkehrsamt in E zu der Freigabe befugt gewesen sei und eine etwa wirksame Freigabe des Wagens zu dem Verkauf an B^||^ auch die Weiterveräußerung zulässig gemacht habe/ Im Ergebnis konnten die Revisionen mit diesen Angriffen jedoch keinen Erfolg haben, Weder von den Revisionen noch von dem Berufungsgericht wird genügend beachtet, daß für die Beurteilung zwischen der Blatt 78 der GA mitgeteilten Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden vom 16« De zember 1944? die sich auf das Gebiet von Hessen-Nassau erstreckte, und der Beschlagnahmeanordnung ähnlichen Inhalts zu unterscheiden ist, die der Bevollmächtigte für den Nahverkehr in Düsseldorf nach dem von den Beklagten mitgeteilten Schreiben des.Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 12o September 1951 während des Krieges für seinen Zuständig' keitsbereich erlassen hato .Solange sich der Wagen in Ei befand, wurde er von der Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden betroffen, sofern zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß diese Be schlagnahmeanordnung rechtsgültig erlassen worden und über das Kriegsende hinaus in Kraft geblieben ist«. Die Gültigkeit des Kaufvertrages, den der Erblasser der Beklagten über den Wagen am 25* Juli 1947 mit dem Kläger abgeschlossen hat, konnte daher durch diese Beschlagnahmeanordriung nicht mehr berührt werden. Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizutreten, daß die Be-s c hlagnahme an ord nung jedenfalls im Zeitpunkt der Veräußerung des Wagens an den Kläger nicht mehr in Kraft war. III» Die zu Ziff II 2) und 3) erörterten Mängel nötigen dazu, das aiigef ochtene ÜUrteil aufzuheben«, Eine Entscheidung in der Sache selbst ist jedoch noch nicht möglich» Die Beklagten haben die Einholung einer Auskunft der DAT-Schätzung5' stelle in K^f||^ darüber erbeten, daß der Wagen nicht abgeschätzt worden sei» Auf dieses Beweiserbieten kommt es zwar lich für den Fall, daß ihn die Beweislast treffe, seiner Beweispflicht genügen wollen» Solange die Auskunft nicht eingeholt worden ist, kann der Kläger daher nicht als beweisfällig geblieben behandelt werden» Die Sache war deshalb zu weiterer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassene Lindenmaier Birnbach Bock Nastelski Christoph

Zitierte Normen: § 134 BGB § 546 ZPO § 935 BGB § 282 ZPO § 306 BGB
AbschätzungKaufvertragBGBWagenBerufungsgerichtKlägerNrAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

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2525 066
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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz.; § 4 der 3° Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28« Februar 1941; BGB §§ 134, 308, 309*
Rechtssatz
 Die Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs , die der 3» Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28» Februar 1941 (RAnz 1941 Nr 56 S 2) unterlag, ist schwebend unwirksam, sofern sie ohne die darin vorgeschriebene Abschätzung erfolgt ist; das schuldrechtliche und das dingliche Geschäft sind rückwirkend nach § 134 BGB nichtig geworden, wenn die Abschätzung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 4 Abs 1 dieser Anordnung nachgeholt worden ist* Die Nichtigkeit ist jedoch dann nicht eingetreten, wenn die Nachholfrist im Zeitpunkt der Aufhebung der Anordnung (25 * Juni 1948) noch nicht abgelaufen war -0GHZ 1, 171; OLG Hamburg HEZ 2, 306-*
Die Anwendung der §§ 308 Abs 1, 309 BGB beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach Wegfall des Verbots vorgesehen worden ist* Sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden sollen (RG SenffArch 79 Nr 197 S 323; OGHZ 3, 55 /W) o
Aktenzeichen; I ZR 64/52 Urteil des BGH vom 28. April 1953
LG Kleve OLG Düsseldorf
I ZR 6Ü/52
Verkündet am.28. April 1953 Drunau, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftstelle
 Im Namen des Vol In dem Rechtsstreit
1 o
2,
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4c
sämtlich m
Beklagten und Revisionskläger,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
diesen als Nebenintervenienten beigetreten:
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10 im ersten Rechtszuge:
- Prozeßbevollmächtigter I, Instanz: Rechtsanwalt
2 o
Nebenintervenienten und zu 2) Revisionskläger,
"'Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt Dr.
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Kläger und Revisionsbeklagten,:
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 hat der 1= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche ■ Verhandlung vom 10» April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Dr. Bock,
 Dr. Nastelski und Dr. Christoph
 für Recht erkannt:
2
Auf die Revisionen der Beklagten und der Nebeninter^ venientin zu 2) wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28, Februar 1952 aufgehobeno Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwies en0
Von Rechts wegen
T 3 -
Tatbestand
 Im August oder September 1945 hatte das Straßenverkehrsamt in Eschwege einen dem Malermeister	in	Nieder-
dünzebach gehörenden gebrauchten Adler-Trumpf-Personenkraft-wagen beschlagnahmt. Der Wagen gelangte durch Kauf in den Besitz des Rechtsvorgängers (Erblassers) der Beklagten, der ihn seinerseits am 25. Juli 1947 dem Kläger verkaufte und Übergabe Der Kläger hat den Wagen am 25, September 1948 an den Automechaniker W^P^, dieser hat ihn kurze Zeit später an den Arzt Br.	in	Kleve	weiterverkauft.	Im	Jahre	1949
nahm B^^^pden Br. Wa^J^auf Herausgabe des Wagens und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch, weil der Wagen ihm durch nichtigen Verwaltungsakt entzogen worden und ihm daher abhanden gekommen sei. Er erzielte vor dem Amtsgericht in Kleve am 24. April 1950 ein im wesentlichen obsiegendes Urteil (2 C 689/49). Dr.	nahm daraufhin	bei
 Regreß, der alsdann den Kläger haftbar gemacht und am 22o Januar 1951 gegen ihn ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil auf Zahlung von 5 505,38 DM erwirkt hat (2 C 36/51 des Amtsgerichts Kleve) o Der Kläger hat an W hierauf insgesamt 1 500 DM bezahlt, Aus dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung hat er die Beklagten ersatzpflichtig gemacht. Er hat beantragt:
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1ö- an ihn 1 500 DM nebst 6 $ Zinsen von 500 DM ab 30. Januar 1951, von weiteren 500 DM ab 19 ?März 1951, von weiteren 500 DM ab 17. April 1951 zu zahlen,
2. ihn von seiner Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil des .Amtsgerichts Kleve vom 22. Januar 1951 - 2 C 36/51 — gegenüber Paul W^p^, abzüglich gezählter 1 280 DM, zu befreien.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgebrächt, der Wagen sei bei der Veräußerung an den
 Kläger nicht entsprechend- der dritten Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im geschäftlichen Verkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28* Februar 1941 abgeschätzt worden» Der Kaufvertrag ihres Rechtsvorgängers mit dem Kläger sei daher nichtig, so daß der Kläger daraus keine Ansprüche gegen sie herleiten könne, Zudem habe der Kaufvertrag vgegen eine Beschlagnahmeanord^ nung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf verstoßen und sei auch aus diesem Grunde nichtig. Vorsorglich haben sie die Klageforderung auch der Hohe nach bestritten.
Ben Beklagten ist für den ersten Rechtszug der Kaufmann in Krefeld, für den zweiten Rechtssüg das Band Hessen als Nebenintervenient beigetreten,, Dem Band Hessen war ebenso wie den Beklagten in den Vorprozessen der Streit verkündet worden»	«	V
Bas Bandgericht hat der Klage mit Rücksicht darauf, daß über das Vermögen des Klägers das Vergleichsverfahren eröffnet worden und nur eine Vergleichsquote von 40 $ zu erwarten war, nur teilweise, das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und des Bandes Hessen auf die Berufung des Klägers in vollem Umfange istattgegeben» Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten und des Bandes Hessen, mit denen die Abweisung der Klage erstrebt wird.
Ents cheidungs gründe %
I«-. Ber Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht die Revisionssumme:» Jedoch hat das Berufungsgericht die Revision gemäß § 546 Abs 1 ZPO zugelassen. Es hat hierfür allerdings keine,Begründung gegeben* Baraus sind aber -entgegen der Meinung des Klägers- gegen die Zulässigkeit der Revisionen keine Bedenken herzuleiten. Ber Sachverhalt
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ergibt ohne weiteres, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, weil der Rechtssache mit Rücksicht auf die Anwendung der 3» Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 28„ Februar 1941 (RAnz 1941 Nr 56 vom 71 März 1941 S 2) und wegen der Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt.-NJW 1950,
469- hinsichtlich der Geltungsdauer der Beschlagnahmean- , ordnuhg des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden vom 16o Dezember 1944 grundsätzliche Bedeutung zukommeo Die ausdrückliche Angabe des Zulassungsgrundes war unter diesen Umstanden nicht erforderlich«, Auf die Entscheidung des III, Zivilsenats des BGH -BGHZ 2, 396- kann sich der Kläger demgegenüber nicht berufen, da sie einen hiervon völlig verschiedenen Fragenbereich betrifft? nämlich den 1 Fall, daß die Revision, obwohl der Beschwerdewert nicht erreicht ist, zugelassen ist, weil es in Wirklichkeit um . weit höhere Vermögenswerte gehe» Die Entscheidung darüber, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, unterlag dem pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts «,
. Daß. es die Grenzen dieses Ermessens überschritten habe, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptetu
IIo 1) Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts in Kleve vom 24. April 1950 in dem Rechtsstreit des Malermeisters	gegen	Br.	(2 C 86/49), das die
 Beklagten nach Maßgabe der .§§ 74, 68 ZPO gegen sich gelten lassen müssen, war der gebrauchte Adler-lrumpf-Wagen, den der Rechtsvorgänger der Beklagten am 25. Juli 1947 an den Kläger verkauft und ihm üb ergeh eil hat, dem Malermeister BgP» durch einen nichtigen Verwaltungsakt des Straßenverkehrs amtes in	entzogen	worden und ihm damit
 im Sinne des § 935 Abs 1 BGB abhanden gekommen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hatte daher das Eigentum an dem Wagen nicht erwerben und es auch nicht an den Kläger übertragen können (§ 935 BGB)o Er hat somit dem Kläger gegenüber die ihm als Verkäufer nach § 434 obliegende Verpflich-
 
tung nicht erfüllt, dem Käufer den verkauften Gegenstand j frei von Hechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Demzufolge nim^l der Klager die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der RechtgJ mängelhaftung des Verkäufers nach den §§ 440 Abs i, 434,
325 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Die Klage gründet sich allein auf den Kaufvertrag vom 25. Juli 1947* Sie hat daher, wie auch das Berufungsge.| rieht nicht verkennt, die Hechtsgültigkeit dieses Kaufver-träges zur Voraussetzung.
Nach § 4 Abs 1 der 3* Anordnung des,Reichskommissars für die Preisbildung vom 28. Februar 1941 zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im geschäftlichen Ver>| kehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen (RAnz 1941 Nr 56 vom 7o März 1941 S 2) durfte beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Verbraucher an einen anderen Ver-| braucher oder an einen Kraftfahrzeughändler der Kaufpreis den Schätzwert nicht übersteigen, der durch eine von der deutschen j^mm^m^-GmbH in Berlin zugelassene S chät zungs st eile auf Grund einer nach den vom Reichskommissar für die Preisbildung gebilligten Richtlinien durchgeführten Abschätzung festgestellt worden war. Die Abschätzung mußte unbeschadet der Gültigkeit des Kaufvertrages vor dem für die Feststellung des Schätzungswertes entscheidenden Zeitpunkt (spätestens der Übergabe) erfolgen; nach Ablauf von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt konnte sie nicht mehr nachgeholt werden. Diese Anordnung ist erst durch § 4 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach äer Währungsreform vom 25. Juni 1948 (GVB1 WiRa S 61; JMB1 NRW. 1948 S 204) aufgehoben worden. Bei Abschluß des hier ‘in Rede stehenden Kaufvertrages war sie daher noch in Kraft* § 4 der 3. Anordnung vom- 28. Februar 1941 schreibt die;Abschätzung des Kraftfahrzeuges zwingend vor» In Rechtsprechung und Rechtslehre ist deshalb überwiegend angenommen
 worden9 daß^die Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges; sofern sie ohne die vorgeschriebene Abschätzung erfolgte; zunächst schwebend unwirksam war und sowohl der schuldrechtliche Kaufvertrag wie auch das dingliche Vollzugsgeschäft rückwirkend nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein. gesetzliches Verbot nichtig wurden, wenn die Ab-• Schätzung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nachgeholt wurde (OGHZ 1, 171 /T73/; OLG Hamburg HRZ 2, 306; RG DR 1942, 1409 /T4*117; Süßkoch DR 1940, 897/898; 1941 S 1635; Brandt MDR 1948, 165 /T72/) o Die Nichtigkeit trat nur in den Pallen nicht ein, in denen die Nachholfrist im Zeitpunkt der Aufhebung der Anordnung (25. Juni 1948) noch nicht abgelaufen war (OLG Hamburg aaO)0 An dieser Auffassung, der der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 1. April 1952 - I ZR 126/51 - beigetreten ist und von der auch das Berufungsgerichte ausgeht , ist festzuhalten. Hätte das Unterbleiben der Abschätzung nicht die Nichtigkeit des schuldrechtlichen und dinglichen Geschäfts zur Folge gehabt, so wäre' der Abschatzungszwang, wie. der OGH aaO zutreffend ausführt, eine inhaltsleere Vorschrift geblieben; das hätte aber nicht im Sinne der Anordnung gelegen.
. 2) Für, die Entscheidung kommt es hiernach in erster /Linie darauf an, ob der Wagen bei der Veräußerung an den Kläger entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs 1 der Anordnung vom 280 Februar 1941 abgeschätzt worden ist. Das Berufungsgericht, hat hierüber keine Feststellungen treffen können. Es hat deshalb auf die Beweislast abgestellt und dazu ausgeführt, der.Kläger habe sich außerstande erklärt, eine Abschätzungsurkunde vorzulegen, da sein Betrieb aufgelöst sei und alle Angestellten, die über die Vorgänge unterrichtet gewesen seien/ entlassen und nicht mehr auffindbar seien. Er selbst könne keine Aufklärung geben, da er zu der in Betracht, kommenden Zeit dem MRG Nr 52 unterlegen habe und nicht in dem Betrieb tätig gewesen sei. Diese Ungewiß-
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heit könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß Kaufverträge in der Hegel unter Beachtung der damals gültigen Vorschriften abgeschlossen worden seien. Bei der Länge der Zeit, die seit Abschluß des Kaufvertrages in vorliegendem Palle verflossen sei, sei anzunehmen, daß die Beklagten sich schon früher auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen hätten, wenn die vorgeschriebene Abschätzung des Wagens unterblieben wäre-o Deshalb obliege nicht dem Kläger, sondern den Beklagten die Beweislast; sie hätten darzutun, daß. die Abschätzung des Wagens abweichend von der Regel nicht erfolgt sei, Sie hätten lediglich beantragt, hierzu eine Auskunft der' DAT-Schätzungsstelle in	einzuholen, Eine derartige
 Auskunft könne jedoch zu dem Beweise nicht ausreichen. Denn selbst dann, wenn die Schätzungsstelle keine Unterlagen besitze, sei es nicht ausgeschlossen, daß der Wägen dennoch abgeschätzt worden seia
 Diese Ausführungen werden von den Revisionen mit Recht beanstandeto
 Der Kläger trägt nach anerkannter Regel die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen, aus denen sich die von ihm beanspruchte Rechtsfolge ergibt (Stein-Jonas- ' Schönke Anm IV 4 zu § 282 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des ZP §.'.1,14 I 2) c .Ihm obliegt daher die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der Abschluß eines rechtswirksamen Kauf* • Vertrages zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger der Beklagten ergibt, Zu diesen Tatsachen gehört aber die. in § 4 Abs 1 der 3. Anordnung vom 28. Februar 1941 vorgeschriebene Abschätzung des Wagens, Wenn das Berufungsgericht demgegenüber die Beklagten als .beweispflichtig dafür bezeichnet, daß die Abschätzung unterblieben sei, so bedeutet das eine regelwidrige Umkehrung der Beweisläst, für die keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Umstände kommen nur für die
 BeweisWürdigung in Betrachte Sofern ein Erfahrungssatz bestünde«; aus dem gefolgert werden könnte, daß der Wagen vorschriftsmäßig abgeschätzt worden sei , würde sich nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, denen sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21» November 1950 -Lindenmaier-Möhrihg PatG § 1 Nr 1- angeschlossen hat, ein weiterer Beweis erübrigen; die Abschätzung wäre als bewiesen anzusehen» Ein solcher Erfahrungssatz, der einen sogen, typischen Geschehensablauf voraussetzen würde, besteht jedoch nicht» Er kann insbesondere nicht aus der Annahme des Berufungsgerichts hergeleitet werden, daß noch im Jahre 1947 Kaufverträge über gebrauchte Kraftfahrzeuge in der Regel unter Beachtung des Abschatzungszwanges abgeschlossen worden seien» Wenn diese Annahme zuträfe, so würde
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allenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, daß der Wagen abgeschätzt worden sei» Eine solche Wahrscheinlichkeit ist aber einem Erfahrungssatz keineswegs gleichzustellen; die Beklagten können nicht genötigt werden; sie zu entkräften.(EG HRR 32, Nr 354; RGZ 130, 359; BGHZ vom 21o November 1950 .Lindenmaier-Möhring PatG § 1 Nr 1)e Es besagt auch nichts, daß die Parteien sich jahrelang auf .die unterbliebene Abschätzung und die damit gegebene Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht berufen haben» Das Berufungsgericht läßt hier außer acht, daß dazu für den Kläger, nachdem der Kaufvertrag beiderseits erfüllt worden war, kein Anlaß bestanden hat, er selbst nach seinem eigenen Vorbringen zudem nicht wußte, ob eine Abschätzung erfolgt sei oder nicht, und daß auch für die Beklagten erst Veranlassung gegeben war, sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen, als sie im gegenwärtigen Rechtsstreit aus dem Kaufverträge in Anspruch genommen wurden» Allerdings war den Beklagten in den Vorprozessen jeweils der Streit verkündet worden» Aber dort handelte es sich nicht um Ansprüche aus dem Kaufverträge, den ihr Rechtsvorgänger mit dem Kläger, abgeschlossen hat, und di! Frage, ob dieser Kaufvertrag unter Beachtung
 
des AbschätzungsZwanges abgeschlossen worden war, war für • den Ausgang jener Prozesse ohne jede Bedeutung. Die Kaufverträge, die den Prozessen des Dr.	gegen
 und des	gegen	den Klager zugrunde gelegen haben,
 waren zudem zeitlich nach der Aufhebung der 3. Anordnung vom 28. Februar 1941 abgeschlossen worden. Die Beklagten hatten hiernach keinen Anlaß, dort die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages ihres Rechtsvorgängers mit dem Kläger in Abrede zu stellen. Der Umstand, daß nur die Beklagten, und diese erst im gegenwärtigen Rechtsstreit den Kaufvertrag als nichtig bezeichnet haben, läßt sich mithin -auch im Wege des Anzeichen (=Indizien-) Beweises- zugunsten des Klägers nicht verwerten. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß gegen die Beklagten aus ihrem Schweigen auch kein Schuldvorwurf herzuleiten ist, der eine Umkehrung der Beweislast zur Folge hätte haben können (Stein-Jonas-Schönke Anm IV 7 b zu § 282 ZPO).
3)	Für den Fall, daß der Kaufvertrag zwischen dem Rechts-Vorgänger der Beklagten und dem Kläger unter Nichtbeachtung des Abschätzungszwanges abgeschlossen worden sei, hat das Berufungsgericht mehrere Hilfsbegründungen gegeben, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kaufvertrag selbst dann als rechtsgültig angesehen werden müsse, wenn keine Abschätzung erfolgt sei. Den Revisionen ist zuzugeben, daß auch diese Hilfsbegründungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Nach § 306 BGB ist ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig. Nach § 308 Abs 1 BGB steht die > Unmöglichkeit der Leistung der Gültigkeit des Vertrages jedoch dann nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist, daß die Leistung möglich wird. Diese Bestimmung findet nach §309 BGB entsprechende Anwendung, wenn ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das Berufungsgericht hat
 ausgeführt, es sei anzunehmen, daß sowohl- dem Kläger wie dem Rechtsvorgänger der Beklagten der Abschätzungs-zwang hei Abschluß des Kaufvertrages bekannt gewesen sei, beide aber damit gerechnet hätten, er werde als typische Kriegsmaßnahme über kurz oder lang aufgehoben werden. Daraus sei zu folgern, daß sie den Kaufvertrag zu dem mindesten hilfsweise für den Pall der Aufhebung des AbschatzungsZwanges hätten abschließen wollene Entsprechendes müsse gelten, wenn ihnen der Abschätzungszwang nicht bekannt gewesen sei. Denn sie hätten, wie insbesondere aus ihrem späteren Verhalten gefolgert werden müsse, den Vertrag rechtsgültig, also wenigstens für den Pall abschließen wollen, daß die • Voraussetzungen der Rechtsgültigkeit eintreten würden. Mit der Aufhebung des AbschätzungsZwanges sei daher der Kaufvertrag nach den §§ 308 Abs 1 , 309 BGB voll rechtswirksam geworden o
Diese Ausführungen sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum, Wenn es in § 308 Abs 1 BGB heißt, die Unmöglichkeit der Leistung stehe der Gültigkeit des Vertrages nicht entgegen, sofern die Unmöglichkeit behoben werden könne und der Vertrag für den Pall geschlossen sei, daß die Leistung möglich werde', so bedeutet die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf den Pall des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, daß das* Verbot der Gültigkeit des Vertrages nicht entgegenstehe, wenn es wegfalle und der Vertrag für den Pall geschlossen werde, daß die Leistung infolge des Wegfalls des Verbotes erlaubt sei. Die Anwendung der §§308 Abs 1, 309 BGB 'beschränkt sich daher auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach Wegfall des Verbots vorgesehen worden iste Sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden sollen (RG SeuffArch 79 Nr 197 S 322; OGHZ . 3 y 55 Z^P/) o Die Entscheidung des BGH in MDR 1952 S 99,
auf die das Berufungsgericht hinweist, steht dem nicht eni gegen, da sie einen über den Zeitpunkt der Aufhebung des Verbotes hinaus andauernden Mietvertrag, also kein im Zeil punkte der Verbotsaufhebung schon beiderseits völlig abgewickeltes Rechtsgeschäft betrifft. Im vorliegenden Falle i der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem RechtsVorgänge der Beklagten ersichtlich alsbald nach Abschluß und jedenfalls noch während der Geltungsdauer der 3* Anordnung vom 28o Februar 1941 beiderseits erfüllt worden. Für die Anwendung der §§ 308 Abs 1, 309 BGB ist daher schon aus diesi Grunde kein Raum, Auf die weiteren Angriffe der Revisionen gegen die in Rede stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die weitere Hilfsbegründung des Berufungsgerichts geht dahin, daß die Parteien den Kaufvertrag nach Wegfall des Ali schätzungsZwanges bestätigt hätten*(§ 141 BGB), Die hiergegen gerichtete Rüge der Revisionen ist ebenfalls begründe! Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts nach § 141 BGB eine- Neuvornahme des Geschäfts erfordert. Es erblickt eine solche aber darin, daß
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die Parteien den Kaufvertrag mehrere Jahre hindurch, auch noch nach Wegfall des AbschätzungsZwanges, als rechtsgültig behandelt und daß die Beklagten sich als Streitverkühdete in den Vorprozessen nicht auf das Unterbleiben, der Abschät** berufen, zudem im gegenwärtigen Rechtsstreit den Klagean-Spruch in der Klagebeantwortung zu dem Teil anerkannt und ihn . im übrigen nur wegen der Höhe beanstandet haben. Diese Um-festände gestatten jedoch nicht, auf eine Neuvornahme des Kaufvertrages zu schließen. Bei formlosen Geschäften kann zwar die Bestätigung des Geschäfts im Sinne einer erneuten Vornahme auch aus dem Verhalten der Parteien entnommen wer-den. Dabei muß es sich aber immer um ein Verhalten handeln} das den Willen der Parteien erkennen läßt, das Geschäft zu bestätigen. An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden
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Falle* Für den Kläger bestand, wie schon ausgeführt worden ist, überhaupt kein Anlaß, sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen, und für die Beklagten war dazu erst im gegenwärtigen Rechtsstreit Anlaß gegeben* Aus dem Umstande, daß bis dahin keine der Parteien den Kaufvertrag als nichtig bezeichnet hat, kann daher auf einen Bestätigungswillen nicht geschlossen werden» Dasselbe gilt für das in der Klagebeantwortung ausgesprochene, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber nur hilfsweise erklärte Teilanerkenntnis der Beklagten» Der Wille, den Kaufvertrag zu bestätigen, wäre darin nur dann zu dem Ausdruck gekommen, wenn die Beklagten das Teilanerkenntnis in der Klagebeantwortung in Kenntnis des von ihnen später vorgebrachten Nichtigkeitsgrundes abgegeben hätten* Das an-zunehmeh, lassen aber die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu*
4)	Das -Berufungsgericht hat schließlich noch die Frage aufgeworfen, ob sich die Beklagten mit der Berufung'auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages eines Verstoßes gegen Treu und Grlauben schuldig gemacht hätten» Der vorgetragene Sachverhalt ergibt jedoch hierfür nichts» Für sich allein verstößt die Berufung auf die aus § 134 BGB herzuleitende Nichtigkeit eines Vertrages noch nicht gegen Treu und Glauben (RG Seuff-Arch 79, Nr 197 S 322; BGH-vom 1. April 1952 -I ZR 126/51)*
5)	Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten schließlich, daß der Kaufvertrag ihres Rechtsvorgängers mit dem Kläger auch deshalb nichtig sei,:weil er gegen eine Beschlagnähme-anordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf verstoßen habe, ist im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, wonach dieser Einwand unbegründet isto- Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beschlagnahmeanordnung sei nicht rechtsgültig gewesen, da sie sich nicht auf einen bestimmten oder bestimmbaren Einzelfall beschränkt, sondern den Charakter einer Rechtsverordnung
 
gehabt habe, zu deren Erlaß der Bevollmächtigte für den H verkehr nicht ermächtigt gewesen sei, jedenfalls aber seil sie mit Kriegsende außer Kraft getreten und überdies sei der hier in Betracht kommende Kraftwagen dadurch aus einer etwaigen Beschlagnahme entlassen worden, daß das Straßenvetf kehrsamt in	als nachgeordnete Behörde des Bevoll-
mächtigten für den Nahverkehr ihn mit Bescheinigung vom 12, November 1945 zu dem Verkauf an	frei	gegeben	habe* Die
.Revisionen machen demgegenüber geltend, es könne nicht aner kannt werden, daß die Beschlagnahmeanordhung mit Kriegsende ohne weiteres ihre Wirkung verloren habe, auch fehle jede Unterlage dafür, daß das Straßenverkehrsamt in E zu der Freigabe befugt gewesen sei und eine etwa wirksame Freigabe des Wagens zu dem Verkauf an B^||^ auch die Weiterveräußerung zulässig gemacht habe/ Im Ergebnis konnten die Revisionen mit diesen Angriffen jedoch keinen Erfolg haben,
 Weder von den Revisionen noch von dem Berufungsgericht wird genügend beachtet, daß für die Beurteilung zwischen der Blatt 78 der GA mitgeteilten Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden vom 16« De zember 1944? die sich auf das Gebiet von Hessen-Nassau erstreckte, und der Beschlagnahmeanordnung ähnlichen Inhalts zu unterscheiden ist, die der Bevollmächtigte für den Nahverkehr in Düsseldorf nach dem von den Beklagten mitgeteilten Schreiben des.Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 12o September 1951 während des Krieges für seinen Zuständig' keitsbereich erlassen hato .Solange sich der Wagen in Ei befand, wurde er von der Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden betroffen, sofern zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß diese Be schlagnahmeanordnung rechtsgültig erlassen worden und über das Kriegsende hinaus in Kraft geblieben ist«. Den Revisions ist zuzugeben, daß bislang nicht geklärt worden ist, ob das Straßenverkehrsamt in	als nachgeordnete Behörde
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des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden befugt war, den Wagen frei zu geben, und ob, wenn es dazu befugt gewesen sein sollte, die Freigabe für den Verkauf an auch eine Weiterveräußerung decken würde. Doch kann es hierauf nicht ankommen. Der Wagen ist von	nach Kleve
 verbracht, dort zunächst für	und	alsdann	nach	der
 Veräußerung an den Rechtsvorgänger der Beklagten für diesen zugelassen worden. Damit war der Wagen dem Geltungsbereich der Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden entzogen. Die Gültigkeit des Kaufvertrages, den der Erblasser der Beklagten über den Wagen am 25* Juli 1947 mit dem Kläger abgeschlossen hat, konnte daher durch diese Beschlagnahmeanordriung nicht mehr berührt werden. Zu prüfen blieb deshalb lediglich, ob die Veräußerung des Wagens’ an den Kläger wegen eines Verstoßes gegen die Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf nichtig sein könnte. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die. Beschlagnahmeanordnung rechtsgültig war oder ob sie, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Entscheidung des OVG Hamburg vom 50. November 1948 -MDR 1949, 245^- angenommen hat, der Rechtsgültigkeit ermangelte. Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizutreten, daß die Be-s c hlagnahme an ord nung jedenfalls im Zeitpunkt der Veräußerung des Wagens an den Kläger nicht mehr in Kraft war. Während des Krieges und auch noch in der ersten Zeit nach der Kapitulation erfolgten im Gebiete der Nordrheinprovinz die Beorderungen von Kraftfahrzeugen auf Grund des Reichsleistungsge-setzes. Darin trat Mitte 1945 eine Änderung ein. Denn nunmehr ordnete die Militärregierung unter umfassender Regelung des•Beorderungsverfahrens an, daß bei Beorderungen:von Kraftfahrzeugen nicht mehr das Reichsleistungsgesetz als Rechtsgrundlage .anzuwenden, sondern anzugeben sei, daß dieBeorderung auf Grund einer von der Militärregierung erteilten Vollmacht erfolge (Bescheinigung gem. Art I § 2 der MRVO
Nr 174 vom 5» September 1949 in Verb mit der Verwaltungsan- " Weisung Nr 122 des Hauptquartiers der 21, Armeegruppe vom 9 c Juli 1945 und der Anweisung des Hauptquartiers des 8*
Corps -Zentraljustizblatt 1949? 197-^ 199; Schmidt-Tophoff DV 1950, 165 ff) o Demzufolge sind von da an in der Nordrheinprovinz und nach dessen Bildung im Lande Nordrhein-Westfalen Beorderungen von Kraftfahrzeugen durch die Bevollmächtigten für den Nahverkehr und später die an deren Stelle getretenen Straßenverkehrsdirektionen oder deren nachgeord- * nete Behörden nicht mehr auf Grund des Rei.chsleistungsgeseteÄS sondern lediglich auf Grund von Anordnungen der Militärregierung erfolgt (AV des JM NRW in JMinBl NRW 1948, S 199, 240)« ' Damit war die von den Beklagten angeführte, noch während des | Krieges ergangene allgemeine Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr ift Düsseldorf, die auf dem . Reichsleistungsgesetz fußte, gegenstandslos geworden und außer Kraft getreten«, Die erwähnten Vorschriften der Militärregierung galten bis Anfang'des Jahres 1947* Nunmehr erst ging die Straßenverkehrsdirektion in Düsseldorf wieder dazu über, Kraftfahrzeuge auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch zu nehmen (Schmidt-Tophoff aaO S 166.), Soweit ersichtlich, ist aber keine erneute-allgemainje Beschlagnahmeanordnung ergangen» Die Beklagten haben das auch nicht geltend gemacht» Sollte allerdings die nach Ziff III erforderliche neue mündliche Verhandlung hierzu Abweichendes erge- . ben, so wird das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter den daraus folgenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen müssen» Auf den in Ziff III behandelten Beweisantritt des Klägers wird esHalsdann möglicherweise nicht ankommen<>
III» Die zu Ziff II 2) und 3) erörterten Mängel nötigen dazu, das aiigef ochtene ÜUrteil aufzuheben«, Eine Entscheidung in der Sache selbst ist jedoch noch nicht möglich» Die Beklagten haben die Einholung einer Auskunft der DAT-Schätzung5' stelle in K^f||^ darüber erbeten, daß der Wagen nicht abgeschätzt worden sei» Auf dieses Beweiserbieten kommt es zwar
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nicht an, da die Beklagten hierfür nicht beweispflichtig sind, sondern dem Kläger dafür die Beweislast obliegt, daß die Abschätzung ordnungsgemäß erfolgt ist.« Aber auch der Kläger hat sich auf die Auskunft der DAT-Schätzungs-steile in	bezogen (Bl 44 d GA) und damit ersicht-
lich für den Fall, daß ihn die Beweislast treffe, seiner Beweispflicht genügen wollen» Solange die Auskunft nicht eingeholt worden ist, kann der Kläger daher nicht als beweisfällig geblieben behandelt werden» Die Sache war deshalb zu weiterer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassene
 Lindenmaier	Birnbach	Bock
 Nastelski	Christoph