* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 63/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 63/97

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Insoweit hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Das vom Berufungsgericht ausgesprochene, auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot der angegriffenen Werbung hat Bestand. mit § 1 UWG vor, weil die beanstandete Werbung die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten, hier die einmaligen "Aktivierungskosten", nicht hinreichend deutlich kenntlich macht (vgl. v. Ungern-Sternberg Mees Starck Bornkamm Pokrant

Zitierte Normen: § 1 UWG
26beanstandenUWG8101998Ungern-SternbergWerbungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 63/97
vom 26. November 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
26. November 1998 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
 Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 1997 wird insoweit angenommen, als es der Beklagten untersagt worden ist, die in der beanstandeten Weise beworbenen Mobiltelefone zu veräußern.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Insoweit hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene, auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot der angegriffenen Werbung hat Bestand. Zwar kann diese Werbung nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens (§ 1 UWG) oder einer verbotenen Zugabe (§ 1 Abs. 1 ZugabeVO) untersagt werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 187/97 - Handy für 0,00 DM). Es liegt jedoch ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG und nach § 1 Abs. 2 PAngV i.V. mit § 1 UWG vor, weil die beanstandete Werbung die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten, hier die einmaligen "Aktivierungskosten", nicht hinreichend deutlich kenntlich macht (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, Umdruck S. 16).
3
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung Vorbehalten.
v. Ungern-Sternberg
 Mees
Starck
 Bornkamm
Pokrant